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D-4438/2016

D-4438/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2012 und gelangte über den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort aus reiste er am 19. April 2015 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. Februar 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Zoba D._______), wo er zuletzt mit seiner Mutter, welche als (...) arbeite, drei jüngeren Geschwistern sowie seiner Freundin gelebt habe. Er habe zum Familieneinkommen beitragen und als (...) arbeiten müssen, weshalb er in der Schule oft abwesend gewesen sei. Nach zwei Verwarnungen sei er im (...) 2011 aufgrund von Fehlzeiten von der Schule verwiesen worden. (...) Monate später, etwa im (...) 2011, habe er eine Aufforderung erhalten, in E._______ die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Er habe nicht ins Militär gehen wollen und versucht, in den Sudan zu flüchten. Beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei er von den eritreischen Behörden in einem Bus in F._______ durch Geheimagenten aufgegriffen und verhaftet worden. Es sei danach für (...) Tage in ein Lager der Geheimagenten gebracht und befragt worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er dann zugegeben, dass er sich auf der Flucht befunden habe. Anschliessend sei er nach G._______ gebracht worden, wo eine zweite Befragung stattgefunden habe. Nach einem Monat sei er nach H._______ transferiert worden, wo er weitere (...) Monate in Haft gewesen sei, bis ihm am (...) 2012 gemeinsam mit drei Mitinsassen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Danach habe er sich etwa (...) Wochen bei einer Verwandten in B._______ versteckt gehalten, bevor er schliesslich illegal aus Eritrea geflüchtet sei. Nachdem er Eritrea illegal verlassen habe, sei sein Bruder, der Soldat gewesen und desertiert sei, verhaftet worden. Auch seine Mutter sei für (...) Tage in Haft genommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer sein Sekundarschulzeugnis des Schuljahres (...) im Original, eine Kopie seines Studentenausweises, eine Kopie seiner Taufurkunde sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 17. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie wurden der Rechtsmitteleingabe eine Vollmacht sowie eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM sein Sekundarschulzeugnis des Schuljahres (...) (in Kopie), ein Foto seiner Mutter mit ihm und seinem jüngeren Bruder sowie eine Quittung eines (...)kaufes aus dem Jahre (...) (in Kopie) samt Briefumschlag aus Eritrea ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM am 12. September 2016 (eingegangen beim BVGer am 14. September 2016) zwecks Ablage ins N-Dossier weitergeleitet. I. Mit Eingabe vom 25. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Am 1. Februar 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. L. Am 9. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf die Fragen nach der ursprünglichen Vorladung, der Verhaftung, dem Transfer von I._______ nach H._______, der Haft, den Wachsoldaten, dem Zellenchef J._______, dem Besuch der Mutter, den Motiven der Fluchtgenossen, dem Wiedersehen mit der Mutter und der Freundin in B._______ substanziierte Antworten zu geben, die über Allgemeinwissen und Banalitäten hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, naheliegende Fragen zum Militäraufgebot, zur Verhaftung, der Haft und der Flucht sowie zur illegalen Ausreise aus Eritrea substanziiert und erlebnisnah zu beantworten. Auch die Angaben zur Flucht aus Eritrea würden überwiegend vage und ohne persönlichen Bezug bleiben, so dass der illegalen Ausreise insgesamt keinen Glauben geschenkt werden könne. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erscheine auch die Bemerkung, dass die Mutter des Beschwerdeführers seinetwegen nach der Ausreise für (...) Tage in Haft gekommen sei, nachgeschoben und nicht glaubhaft. Die präsentierten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich in keiner Form auf die geltend gemachten Asylgründe beziehen würden und es sich bei ihnen lediglich um Kopien ohne Beweiswert handle. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter seien die Schilderungen in Bezug auf Umstände der angeblichen illegalen Ausreise nicht glaubhaft. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe (...) Schuljahre erfolgreich abgeschlossen und daneben als (...) gearbeitet. Angesichts der Schulbildung und Berufserfahrung, dürfe davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus gelingen werde, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem würden die Mutter und die Halbgeschwister und weitere Verwandte dort leben und könnten den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Argumentation der Vorinstanz sei zurückzuweisen. Da ihm lediglich eine offene Frage zu den Umständen der Verhaftung gestellt worden sei und danach nur noch einzelne konkrete Aspekte angesprochen worden seien, sei er davon ausgegangen, dass seine Ausführungen genügend detailliert gewesen seien und die Vorinstanz keine Zweifel an seinen Ausführungen gehabt habe. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die Frage betreffend die speziellen Charaktereigenschaften von Soldaten zu konkretisieren oder anderweitig nachzufragen. Auch habe er die Flucht nachvollziehbar schildern können und erklärt, wie er den Gefängnisausbruch mit den drei anderen Mithäftlingen geplant und durchgeführt habe. Diese Erzählungen würden viele Real- und Detailkenntnisse enthalten. Wie die Vor-instanz zum Schluss komme, er habe die Flucht nicht selber erlebt, sei nicht verständlich. Bei den aufgeführten Widersprüchen bezüglich der Vorladung, der Haft und (des Kindes) seien nebensächlich und würden in einer Gesamtwürdigung nichts ins Gewicht fallen. Insgesamt seien seine Aussagen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Der vorinstanzlichen Einschätzung sei indirekt zu entnehmen, dass an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung nicht gezweifelt werde. Somit stelle sich folgerichtig nicht die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe oder nicht, sondern es gehe nur darum, ob diese Ausreise illegal oder legal erfolgt sei. Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussageverhalten bezüglich des Ausreiseweges sei in sich schlüssig und konstant gewesen. Es lägen damit keine Hinweise dafür vor, dass er legal ausgereist sein könnte.

E. 4.3 In der Vernehmlassung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrenden darstelle. Die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien daher asylrechtlich unbeachtlich.

E. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöge. Das Vorgehen stelle nicht nur eine Änderung der bisherigen Praxis dar, sondern stehe auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Eine solche Änderung der bisherigen Praxis sei rechtlich nur haltbar, wenn sie einlässlich und nachvollziehbar begründet sei. Hierzu sei auf die Country of Origin Information (COI) Standards zu verweisen, welche verlangen würden, dass sich die Behörden bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine möglichst grosse Bandbreite an Informationen stütze, damit sichergestellt werden könne, dass die Situation objektiv, ausgewogen und verlässlich abgebildet werde. Die sei jedoch vorliegend nicht der Fall, stütze sich die vorinstanzliche Argumentation doch auf einen Bericht, der auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere.

E. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers rund um das Militärdienstaufgebot der eritreischen Behörden unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gibt zwar sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, dass (...) Monate, nachdem er die Schule abgebrochen habe, das schriftliche Aufgebot nicht ihm persönlich, sondern seiner Mutter ausgehändigt worden sei. Jedoch behauptet er in der BzP, dass er sich innerhalb von (...) Tagen bei der Verwaltung hätte melden sollen, während er bei der Anhörung von einer (...)tägigen Frist spricht (vgl. act. A5 F7.02; A18 F89-105). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, führt er lediglich an, er glaube es seien (...) Tage gewesen (vgl. act. A18 F228). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an den wesentlichen Inhalt des Militärdienstaufgebots zu erinnern vermag, sollte es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis handeln. Ausserdem weisen auch die eingereichten Schulzeugnisse unterschiedliche Altersangaben auf, wobei beim Schulzeugnis des Schuljahres (...) (im Original eingereicht) beim angegebenen Alter gewisse Manipulationsspuren vorhanden sind im Vergleich zum Schulzeugnis des Schuljahres (...) (in Kopie eingereicht). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer früher geboren ist, als er angibt, so dass die Vorbringen mit dem Schulausschluss und dem anschliessenden Aufgebot für den Militärdienst nicht glaubhaft sind.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

E. 6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1).

E. 6.4 Nach eingehender Würdigung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung der Verhaftung im Bus zwar nicht als detailliert, jedoch erlebnisbasiert. So stellt der Beschwerdeführer selbst Mutmassungen an und gibt zu Protokoll, dass er denke, dass die Geheimagenten nicht seinetwegen gekommen seien (vgl. act. A18 F112 f.). Würde von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen, ergäbe es keinen Sinn, dass er eine solche Mutmassung anstellt. Ebenso legt der Beschwerdeführer die anschliessende Befragung dar und führt aus, dass er erst zugegeben habe, auf der Flucht zu sein, nachdem er misshandelt worden sei. Die Schilderungen fallen tatsächlich etwas kurz aus, aber von der befragenden Person des SEM wird auch nicht nach dem genauen Ablauf der Befragungen gefragt. Auch in Bezug auf die Beschreibung der mehrmonatigen Haft in H._______ ist der Erzählstil des Beschwerdeführers eher zurückhaltend, indessen berichtet er, dass er aufgrund der Symptome davon ausgehe, dass er während des Gefängnisaufenthalts an (...) erkrankt sei, ihm der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung aber verwehrt geblieben sei (a.a.O. F135 f.). Weiter ist der Beschwerdeführer in der Lage, die räumliche Aufteilung des Gefängnisses und die Namen der verschiedenen Zellen zu beschreiben (a.a.O. F144 ff.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer pauschal von sich gibt, dass für ihn in der Haft "alles schlimm" gewesen sei und die Soldaten mit den Häftlingen "sehr streng" gewesen seien sowie sie "immer bestraft" hätten (a.a.O. F143, F154). Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass es sich bei der Schilderung des Gefängnisausbruchs nicht lediglich um eine Erzählung eines Handlungsablaufs handelt, sondern der Beschwerdeführer ausführlich berichtet, welche Vorsichtsmassnahmen sie getroffen hätten (zwei Personen seien beim Mittagessen in der Zelle geblieben, Loch mit alten Kleidern zugedeckt). Ferner beschreibt er anschaulich, dass der Weg sie an der Zelle "K._______" und an der (...) vorbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer erklärt zudem nachvollziehbar, dass ihm L._______ und M._______ am nächsten gestanden seien, da sie immer zusammen geschlafen hätten und es zunächst schwierig gewesen sei, den Zellenchef J._______ vom Fluchtplan zu überzeugen (a.a.O. F171-179). Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass er die Planung und die Durchführung des Gefängnisausbruchs lebensnah und mithin glaubhaft schilderte.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, sich nach dem Gefängnisausbruch noch für etwa (...) Wochen versteckt gehalten zu haben, ehe er Eritrea verlassen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er nicht gesucht worden sei (vgl. act. A18 F196) und den Schilderungen des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise für eine allfällige behördliche Suche zu entnehmen sind. Vielmehr weisen die Erzählungen gewisse Ungereimtheiten auf. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Partnerin ihn mit dem Kind im Versteck besuchen gekommen sei, korrigiert diese Aussage aber direkt wieder. Auch kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nur seine Mutter, nicht jedoch seine Partnerin über seinen Fluchtplan in Kenntnis gesetzt haben will (a.a.O. F198 ff.). Demgegenüber kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise nicht anschliessen. So ist es zwar zutreffend, dass die Schilderung der illegalen Ausreise etwas knapp ausgefallen ist und der Beschwerdeführer bei der Grenzüberquerung keinerlei Gefahren ausgesetzt gewesen sein will (a.a.O. F213 ff.). Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz ins Leere stösst. So ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb seine Antwort, dass er am Abend ein Sandwich gegessen und Wasser getrunken habe (a.a.O. F208), als vereinfacht beurteilt wird. Auch konnte der Beschwerdeführer die Frage nach den Wetterverhältnissen durchaus beantworten und teilte mit, dass es eine kalte Nacht gewesen sei (a.a.O. F210). Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers, sich an einem Radar in N._______ orientiert zu haben, darauf hindeute, dass er diesen Fernsehturm nur vom Hörensagen kenne, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Distanz respektive die Zeitangabe der Fluchtroute zu nennen (a.a.O. F207). Ausserdem kann auch einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 24 f.) entnommen werden, dass das eritreisch-sudanesische Grenzgebiet - wie der Beschwerdeführer beschreibt - flach und weniger streng bewacht sei (a.a.O F218-221).

E. 6.6 Auch wenn letztlich nicht alle Zweifel ausgeräumt sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise angesichts der restriktiven Bedingungen bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa vorliegend als gering einzuschätzen. In Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 5.1) kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht hat.

E. 6.7 Nach einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Elemente ist es als glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, das Land illegal zu verlassen verhaftet und bei der anschliessenden Befragung misshandelt und unter schwierigsten Bedingungen mehrere Monate festgehalten wurde. Aufgrund der erfolgten Haft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden bekannt ist und als Regimegegner angesehen wird. In Anwendung der vorgenannten Eritrea-Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.3) ist daher anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die erneute illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt. Demnach ist darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der mit Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden ist vorliegend als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.- festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- (½ von Fr. 2'100.-) resultiert.

E. 8.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist folglich - analog zur Berechnung der Parteientschädigung - zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'050.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.- auszurichten.
  5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'050.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4438/2016 Urteil vom 8. Mai 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im August 2012 und gelangte über den Sudan und Libyen mit dem Boot nach Italien. Von dort aus reiste er am 19. April 2015 mit dem Zug unkontrolliert in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 27. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. Februar 2016 eingehend angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______ (Zoba D._______), wo er zuletzt mit seiner Mutter, welche als (...) arbeite, drei jüngeren Geschwistern sowie seiner Freundin gelebt habe. Er habe zum Familieneinkommen beitragen und als (...) arbeiten müssen, weshalb er in der Schule oft abwesend gewesen sei. Nach zwei Verwarnungen sei er im (...) 2011 aufgrund von Fehlzeiten von der Schule verwiesen worden. (...) Monate später, etwa im (...) 2011, habe er eine Aufforderung erhalten, in E._______ die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Er habe nicht ins Militär gehen wollen und versucht, in den Sudan zu flüchten. Beim Versuch, Eritrea illegal zu verlassen, sei er von den eritreischen Behörden in einem Bus in F._______ durch Geheimagenten aufgegriffen und verhaftet worden. Es sei danach für (...) Tage in ein Lager der Geheimagenten gebracht und befragt worden. Unter Anwendung von Gewalt habe er dann zugegeben, dass er sich auf der Flucht befunden habe. Anschliessend sei er nach G._______ gebracht worden, wo eine zweite Befragung stattgefunden habe. Nach einem Monat sei er nach H._______ transferiert worden, wo er weitere (...) Monate in Haft gewesen sei, bis ihm am (...) 2012 gemeinsam mit drei Mitinsassen die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei. Danach habe er sich etwa (...) Wochen bei einer Verwandten in B._______ versteckt gehalten, bevor er schliesslich illegal aus Eritrea geflüchtet sei. Nachdem er Eritrea illegal verlassen habe, sei sein Bruder, der Soldat gewesen und desertiert sei, verhaftet worden. Auch seine Mutter sei für (...) Tage in Haft genommen worden. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer sein Sekundarschulzeugnis des Schuljahres (...) im Original, eine Kopie seines Studentenausweises, eine Kopie seiner Taufurkunde sowie eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ins Recht. B. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 - eröffnet am 17. Juni 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Nebst der angefochtenen Verfügung in Kopie wurden der Rechtsmitteleingabe eine Vollmacht sowie eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 20. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2016 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. August 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 16. August 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM sein Sekundarschulzeugnis des Schuljahres (...) (in Kopie), ein Foto seiner Mutter mit ihm und seinem jüngeren Bruder sowie eine Quittung eines (...)kaufes aus dem Jahre (...) (in Kopie) samt Briefumschlag aus Eritrea ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom SEM am 12. September 2016 (eingegangen beim BVGer am 14. September 2016) zwecks Ablage ins N-Dossier weitergeleitet. I. Mit Eingabe vom 25. August 2016 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. J. Am 1. Februar 2017 reichte die amtliche Rechtsbeiständin eine aktualisierte Kostennote ein. K. Mit Eingabe vom 5. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. L. Am 9. März 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, dass keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum Urteilszeitpunkt gemacht werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM unter Hinweis auf die entsprechenden Protokollstellen im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, auf die Fragen nach der ursprünglichen Vorladung, der Verhaftung, dem Transfer von I._______ nach H._______, der Haft, den Wachsoldaten, dem Zellenchef J._______, dem Besuch der Mutter, den Motiven der Fluchtgenossen, dem Wiedersehen mit der Mutter und der Freundin in B._______ substanziierte Antworten zu geben, die über Allgemeinwissen und Banalitäten hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, naheliegende Fragen zum Militäraufgebot, zur Verhaftung, der Haft und der Flucht sowie zur illegalen Ausreise aus Eritrea substanziiert und erlebnisnah zu beantworten. Auch die Angaben zur Flucht aus Eritrea würden überwiegend vage und ohne persönlichen Bezug bleiben, so dass der illegalen Ausreise insgesamt keinen Glauben geschenkt werden könne. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erscheine auch die Bemerkung, dass die Mutter des Beschwerdeführers seinetwegen nach der Ausreise für (...) Tage in Haft gekommen sei, nachgeschoben und nicht glaubhaft. Die präsentierten Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie sich in keiner Form auf die geltend gemachten Asylgründe beziehen würden und es sich bei ihnen lediglich um Kopien ohne Beweiswert handle. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise im militärdienstpflichtigen Alter seien die Schilderungen in Bezug auf Umstände der angeblichen illegalen Ausreise nicht glaubhaft. Infolgedessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Aus den Akten würden sich im Übrigen auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer habe (...) Schuljahre erfolgreich abgeschlossen und daneben als (...) gearbeitet. Angesichts der Schulbildung und Berufserfahrung, dürfe davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer durchaus gelingen werde, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Zudem würden die Mutter und die Halbgeschwister und weitere Verwandte dort leben und könnten den Beschwerdeführer bei der Rückkehr unterstützen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im Wesentlichen entgegen, die Argumentation der Vorinstanz sei zurückzuweisen. Da ihm lediglich eine offene Frage zu den Umständen der Verhaftung gestellt worden sei und danach nur noch einzelne konkrete Aspekte angesprochen worden seien, sei er davon ausgegangen, dass seine Ausführungen genügend detailliert gewesen seien und die Vorinstanz keine Zweifel an seinen Ausführungen gehabt habe. Dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die Frage betreffend die speziellen Charaktereigenschaften von Soldaten zu konkretisieren oder anderweitig nachzufragen. Auch habe er die Flucht nachvollziehbar schildern können und erklärt, wie er den Gefängnisausbruch mit den drei anderen Mithäftlingen geplant und durchgeführt habe. Diese Erzählungen würden viele Real- und Detailkenntnisse enthalten. Wie die Vor-instanz zum Schluss komme, er habe die Flucht nicht selber erlebt, sei nicht verständlich. Bei den aufgeführten Widersprüchen bezüglich der Vorladung, der Haft und (des Kindes) seien nebensächlich und würden in einer Gesamtwürdigung nichts ins Gewicht fallen. Insgesamt seien seine Aussagen detailliert, nachvollziehbar und glaubhaft. Der vorinstanzlichen Einschätzung sei indirekt zu entnehmen, dass an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung nicht gezweifelt werde. Somit stelle sich folgerichtig nicht die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe oder nicht, sondern es gehe nur darum, ob diese Ausreise illegal oder legal erfolgt sei. Es genüge in einer Gesamtbeurteilung nicht, nur gestützt auf kleine Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Sein Aussageverhalten bezüglich des Ausreiseweges sei in sich schlüssig und konstant gewesen. Es lägen damit keine Hinweise dafür vor, dass er legal ausgereist sein könnte. 4.3 In der Vernehmlassung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen des SEM hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Eritrea gehabt hätten. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrenden darstelle. Die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe gemäss den vorliegenden Akten weder den Nationaldienst verweigert, noch sei er aus dem Nationaldienst desertiert. Die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea seien daher asylrechtlich unbeachtlich. 4.4 In seiner Replik brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Argumentation der Vorinstanz nicht zu überzeugen vermöge. Das Vorgehen stelle nicht nur eine Änderung der bisherigen Praxis dar, sondern stehe auch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Eine solche Änderung der bisherigen Praxis sei rechtlich nur haltbar, wenn sie einlässlich und nachvollziehbar begründet sei. Hierzu sei auf die Country of Origin Information (COI) Standards zu verweisen, welche verlangen würden, dass sich die Behörden bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine möglichst grosse Bandbreite an Informationen stütze, damit sichergestellt werden könne, dass die Situation objektiv, ausgewogen und verlässlich abgebildet werde. Die sei jedoch vorliegend nicht der Fall, stütze sich die vorinstanzliche Argumentation doch auf einen Bericht, der auf einer ungenügenden Informationsgrundlage basiere. 5. 5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung zutreffend aus, dass die Erzählungen des Beschwerdeführers rund um das Militärdienstaufgebot der eritreischen Behörden unsubstanziiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gibt zwar sowohl in der BzP als auch in der Anhörung an, dass (...) Monate, nachdem er die Schule abgebrochen habe, das schriftliche Aufgebot nicht ihm persönlich, sondern seiner Mutter ausgehändigt worden sei. Jedoch behauptet er in der BzP, dass er sich innerhalb von (...) Tagen bei der Verwaltung hätte melden sollen, während er bei der Anhörung von einer (...)tägigen Frist spricht (vgl. act. A5 F7.02; A18 F89-105). Auf diese unterschiedlichen Angaben angesprochen, führt er lediglich an, er glaube es seien (...) Tage gewesen (vgl. act. A18 F228). Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht an den wesentlichen Inhalt des Militärdienstaufgebots zu erinnern vermag, sollte es sich dabei doch um ein einschneidendes Erlebnis handeln. Ausserdem weisen auch die eingereichten Schulzeugnisse unterschiedliche Altersangaben auf, wobei beim Schulzeugnis des Schuljahres (...) (im Original eingereicht) beim angegebenen Alter gewisse Manipulationsspuren vorhanden sind im Vergleich zum Schulzeugnis des Schuljahres (...) (in Kopie eingereicht). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer früher geboren ist, als er angibt, so dass die Vorbringen mit dem Schulausschluss und dem anschliessenden Aufgebot für den Militärdienst nicht glaubhaft sind. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Einberufung in den eritreischen Militärdienst glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG). 6. 6.1 Es bleibt weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1). 6.4 Nach eingehender Würdigung der Akten erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderung der Verhaftung im Bus zwar nicht als detailliert, jedoch erlebnisbasiert. So stellt der Beschwerdeführer selbst Mutmassungen an und gibt zu Protokoll, dass er denke, dass die Geheimagenten nicht seinetwegen gekommen seien (vgl. act. A18 F112 f.). Würde von einem konstruierten Sachverhalt ausgegangen, ergäbe es keinen Sinn, dass er eine solche Mutmassung anstellt. Ebenso legt der Beschwerdeführer die anschliessende Befragung dar und führt aus, dass er erst zugegeben habe, auf der Flucht zu sein, nachdem er misshandelt worden sei. Die Schilderungen fallen tatsächlich etwas kurz aus, aber von der befragenden Person des SEM wird auch nicht nach dem genauen Ablauf der Befragungen gefragt. Auch in Bezug auf die Beschreibung der mehrmonatigen Haft in H._______ ist der Erzählstil des Beschwerdeführers eher zurückhaltend, indessen berichtet er, dass er aufgrund der Symptome davon ausgehe, dass er während des Gefängnisaufenthalts an (...) erkrankt sei, ihm der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung aber verwehrt geblieben sei (a.a.O. F135 f.). Weiter ist der Beschwerdeführer in der Lage, die räumliche Aufteilung des Gefängnisses und die Namen der verschiedenen Zellen zu beschreiben (a.a.O. F144 ff.). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer pauschal von sich gibt, dass für ihn in der Haft "alles schlimm" gewesen sei und die Soldaten mit den Häftlingen "sehr streng" gewesen seien sowie sie "immer bestraft" hätten (a.a.O. F143, F154). Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass es sich bei der Schilderung des Gefängnisausbruchs nicht lediglich um eine Erzählung eines Handlungsablaufs handelt, sondern der Beschwerdeführer ausführlich berichtet, welche Vorsichtsmassnahmen sie getroffen hätten (zwei Personen seien beim Mittagessen in der Zelle geblieben, Loch mit alten Kleidern zugedeckt). Ferner beschreibt er anschaulich, dass der Weg sie an der Zelle "K._______" und an der (...) vorbeigeführt habe. Der Beschwerdeführer erklärt zudem nachvollziehbar, dass ihm L._______ und M._______ am nächsten gestanden seien, da sie immer zusammen geschlafen hätten und es zunächst schwierig gewesen sei, den Zellenchef J._______ vom Fluchtplan zu überzeugen (a.a.O. F171-179). Dem Beschwerdeführer ist insgesamt beizupflichten, dass er die Planung und die Durchführung des Gefängnisausbruchs lebensnah und mithin glaubhaft schilderte. 6.5 Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, sich nach dem Gefängnisausbruch noch für etwa (...) Wochen versteckt gehalten zu haben, ehe er Eritrea verlassen habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gab, dass er nicht gesucht worden sei (vgl. act. A18 F196) und den Schilderungen des Beschwerdeführers auch sonst keine Hinweise für eine allfällige behördliche Suche zu entnehmen sind. Vielmehr weisen die Erzählungen gewisse Ungereimtheiten auf. So erwähnte der Beschwerdeführer, dass seine Partnerin ihn mit dem Kind im Versteck besuchen gekommen sei, korrigiert diese Aussage aber direkt wieder. Auch kann der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar erklären, weshalb er nur seine Mutter, nicht jedoch seine Partnerin über seinen Fluchtplan in Kenntnis gesetzt haben will (a.a.O. F198 ff.). Demgegenüber kann sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die geltend gemachte illegale Ausreise nicht anschliessen. So ist es zwar zutreffend, dass die Schilderung der illegalen Ausreise etwas knapp ausgefallen ist und der Beschwerdeführer bei der Grenzüberquerung keinerlei Gefahren ausgesetzt gewesen sein will (a.a.O. F213 ff.). Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass die Argumentation der Vorinstanz ins Leere stösst. So ist in Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb seine Antwort, dass er am Abend ein Sandwich gegessen und Wasser getrunken habe (a.a.O. F208), als vereinfacht beurteilt wird. Auch konnte der Beschwerdeführer die Frage nach den Wetterverhältnissen durchaus beantworten und teilte mit, dass es eine kalte Nacht gewesen sei (a.a.O. F210). Inwiefern die Aussage des Beschwerdeführers, sich an einem Radar in N._______ orientiert zu haben, darauf hindeute, dass er diesen Fernsehturm nur vom Hörensagen kenne, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht. Vielmehr ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Distanz respektive die Zeitangabe der Fluchtroute zu nennen (a.a.O. F207). Ausserdem kann auch einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 8. Februar 2017 zu Eritrea: Eritreisch-äthiopisches Grenzgebiet, S. 24 f.) entnommen werden, dass das eritreisch-sudanesische Grenzgebiet - wie der Beschwerdeführer beschreibt - flach und weniger streng bewacht sei (a.a.O F218-221). 6.6 Auch wenn letztlich nicht alle Zweifel ausgeräumt sind, ist die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise angesichts der restriktiven Bedingungen bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa vorliegend als gering einzuschätzen. In Berücksichtigung des erforderlichen Beweismasses gemäss Art. 7 AsylG (vgl. oben E. 5.1) kann demnach festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft gemacht hat. 6.7 Nach einer Gesamtwürdigung der vorgenannten Elemente ist es als glaubhaft gemacht zu erachten, dass der Beschwerdeführer beim Versuch, das Land illegal zu verlassen verhaftet und bei der anschliessenden Befragung misshandelt und unter schwierigsten Bedingungen mehrere Monate festgehalten wurde. Aufgrund der erfolgten Haft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den eritreischen Behörden bekannt ist und als Regimegegner angesehen wird. In Anwendung der vorgenannten Eritrea-Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.3) ist daher anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die erneute illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt. Demnach ist darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 15. Juni 2016 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der mit Eingabe vom 1. Februar 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 14 Stunden ist vorliegend als angemessen zu bezeichnen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.- festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'050.- (½ von Fr. 2'100.-) resultiert. 8.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist folglich - analog zur Berechnung der Parteientschädigung - zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 1'050.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihn vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.- auszurichten.

5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1'050.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: