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E-6670/2017

E-6670/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2015 und der Anhörung vom 29. August 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. In der 5. Klasse im Jahr 2001 sei sie von einem Mann vergewaltigt und geschwängert geworden, weshalb sie die Schule abgebrochen habe. Um einer Anzeige durch ihre Eltern zu entgehen, habe dieser schliesslich um ihre Hand angehalten. Aus der ehelichen Gemeinschaft sei ein weiteres Kind hervorgegangen. Da die Ehe jedoch nicht aus Liebe entstanden sei, hätten sie sich Anfang 2009 scheiden lassen. Danach sei sie von einem anderen Mann erneut vergewaltigt worden und habe im April 2010 ihren Sohn geboren. Da sie als geschiedene Frau vor dem 30. Altersjahr militärdienstpflichtig sei, sei sie von C._______ dem Kommandanten der Reservisten im Dorf aufgefordert worden, die militärische Ausbildung zu absolvieren, um anschliessend bewaffnet das Dorf bewachen zu können. Da sie ihre Kinder nicht habe im Stich lassen wollen, habe sie sich geweigert die Ausbildung zu absolvieren. Daher sei sie am Abend nach der Aufforderung zusammen mit 25 weiteren Frauen abgeholt, inhaftiert und geschlagen worden. Dies habe sich ungefähr einen Monat so zugetragen, bis sie versucht habe auszureisen. Sie sei jedoch gefasst und zunächst nach D._______ auf den Kontrollposten und danach nach E._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei sie ungefähr zwei Monate lang geblieben, bis es ihr Ende Juni 2015 abends bei einem Toilettengang gelungen sei, mit einer Mitinsassin zu fliehen. Via D._______ habe sie die Grenze zum Sudan überquert und sei via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, Kopien der Taufscheine ihrer Töchter sowie eine Kopie der Impfkarte ihres Sohnes ein. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 tags darauf eröffnet verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Verfügung vom 27. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 27. November 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und nicht asylrelevant seien. Sie habe an der BzP angegeben, bei ihrem ersten Ausreiseversuch in F._______ aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden zu sein. Dort sei es ihr bei einem Toilettengang aufgrund eines plötzlichen Sandsturms gelungen aus dem Gefängnis auszubrechen. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, dass es da, wo sie aufgegriffen worden sei, keine Dörfer gegeben habe, sondern nur Einöde. Ausserdem sei sie in E._______ in der Abenddämmerung für die Notdurft nach Draussen gebracht worden, wo sie sich am Fusse eines Hügels versteckt habe, von wo ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Darauf angesprochen habe sie erklärt, an der BzP durcheinander gewesen zu sein und als sie von einem Sandsturm gesprochen habe, habe sie von einem nebligen Tag mit viel Wind geredet. Es habe keinen starken Wind gegeben, sondern es sei neblig gewesen. Die Aussagen seien daher in zentralen Teilen unglaubhaft. Die Vorinstanz führte aus, dass sich weder die Proklamation 82/1995, welche die gesetzliche Grundlage für den eritreischen Nationaldienst bilde, noch die einschlägigen Artikel im Eritreischen Strafgesetzbuch auf den Milizdienst beziehen würden. Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt und damit gebe es auch keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern. Den vorliegenden, anekdotischen Berichten zufolge gingen die Behörden uneinheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee keine Folgen gehabt. In anderen Fällen seien Verweigerer von den eritreischen Behörden verhaftet, zur Dienstleistung in der Volksarmee gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Geschäftslizenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden. Um wegen Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bejahen zu können, müssten deshalb konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden, respektive den Eintritt der befürchteten Benachteiligung als beachtlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die blosse Vermutung, im Falle einer Rückkehr Sanktionen ausgesetzt zu sein, reiche für die Annahme einer begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. Vorliegend würden nicht genügend Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise und dem Fernbleiben von der Ausbildung, ihrer Bewaffnung und dem Dienst in der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen habe. Dies umso mehr, da sie Mutter von drei Kindern sei. Sie sei zwar aufgefordert und geschlagen worden, indessen seien die Nachteile nicht weiter gegangen. So sei sie während dem Monat, wo sie keine Ruhe gehabt habe, weder festgenommen worden, noch habe sie andere Nachteile erleiden müssen. Sie sei zwar von zu Hause abgeführt und in die Kaserne gebracht, doch nach einem Tag bereits wieder entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Verwalter, hätte er dies wirklich gewollt, auch drastischer gegen sie hätte vorgehen können. Den obigen Erwägungen zufolge bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass ihre Ausreise aus Eritrea und Ihre Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätten. Die illegale Ausreise alleine reiche nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte bezüglich ihrem Fluchtversuch aus Eritrea vor, bei F._______ handle es sich nicht nur um ein Dorf im Distrikt D._______, sondern auch um einen Aussichtspunkt, wo Soldaten der eritreischen Grenzwache stationiert seien, um allfällige Flüchtige in Gewahrsam zu nehmen. Dass sie an der BzP nicht von einer Ortschaft gesprochen habe, sei in der Übersetzung mutmasslich verloren gegangen. Sie habe zur Frage 283 dann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Dolmetscher nicht bei jeder Frage korrekt verstanden habe. Ausserdem sei zu beachten, dass die BzP inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde und zehn Minuten gedauert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen genügten somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG. Zur Flucht aus dem Gefängnis gab sie an, es sei unbestritten, dass sie einen für die Flucht geeigneten Zeitpunkt während des Verrichtens der Notdurft abgewartet habe. Das Verrichten der Notdurft im Freien sei den Gefangenen zweimal täglich erlaubt worden, wobei für die fast dreihundert weiblichen Insassen lediglich zwei Bewacher zur Verfügung gestanden hätten. Die Gefangenen hätten sich im weitläufigen Gelände verteilt, somit habe sich die ideale Gelegenheit für eine Flucht geboten. Die Haftanstalt E._______ liege in der Region Anseba auf einem Hochplateau in 1800 bis 2100 Metern über Meer. Auf dieser Höhe seien Sandstürme aufgrund der geographischen Bedingungen nicht mehr möglich. Allerdings komme in den höher gelegenen Gebieten von Eritrea durchaus sehr starker Nebel und Wind vor. Da aufgrund der geographischen Gegebenheiten in der Umgebung der Haftanstalt E._______ keine Sandstürme entstehen könnten, werde wohl auch sie nicht von einem Sandsturm gesprochen haben. Sie habe von einem nebligen und windigen Tag gesprochen, wobei sie einem Irrtum unterlegen sei. Die Wetterverhältnisse an jenem Tag hätten sich zwar sehr neblig gestaltet, es habe jedoch keinen Wind gegeben. In einer psychisch belastenden Situation, wie sie die Bundesanhörung für asylsuchende Personen zweifellos darstelle, würden irrtümliche Angaben dieser Art durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Ferner werde erneut auf die äusserst kurze Dauer der BzP verwiesen. Kleinigkeiten könnten in solchen Fällen einfach untergehen. Insgesamt erscheine die Flucht aus der Haft plausibel. Zudem sei insbesondere der weitere Ablauf der Flucht in den Sudan und in die Schweiz entscheidwesentlich, welchen sie gespickt mit zahlreichen Realkennzeichen habe beschreiben können. So habe sie von der Begegnung mit Angehörigen der Tigray in deren weissen Gewändern berichtet, von grosser Erschöpfung, Hunger, Durst und wie sie aus Angst ihre Kinder nicht mehr besucht habe, obwohl sie in der Nähe ihres Heimatdorfes gewesen sei. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese zwar die unrechtmässige Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee anerkenne, jedoch eine begründete Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen verneine, sei vehement zu widersprechen. In die vermutlich im Jahr 2012 gegründete Volksarmee würden hauptsächlich Personen rekrutiert, die nicht aktiv im Nationaldienst seien. Frauen seien von der Einberufung nicht ausgenommen, ausser sie seien verheiratet. Die Einheiten seien nach Berufen oder der Wohngegend organisiert, wobei die Einberufung durch die Lokalverwaltungen erfolge. Verantwortlich für die Rekrutierung, Ausbildung und Organisation sei auf der Zoba-Ebene meist ein ehemaliger Kämpfer. Diese Informationen würden sich mit ihren Angaben decken. Der Dienst in der Volksarmee beinhalte militärische Trainings, Ausbildung an der Waffe wobei Kalaschnikows an die Bevölkerung verteilt würden und insbesondere die Bewachung von Grenzabschnitten, Flughäfen oder anderen Einrichtungen. Dienstleistende könnten aber auch zu Arbeitseinsätzen in der Landwirtschaft oder öffentlichen Entwicklungseinsätzen verpflichtet werden. Die Arbeitseinsätze würden nicht vergütet. Somit liege eine ausgeprägte Ähnlichkeit zum Nationaldienst vor. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und die Vorinstanz hielten zudem fest, dass die Volksarmee weder auf Gesetzesebene, noch mittels Dekreten in irgendeiner Art und Weise geregelt sei. Dahingehend sei ebenfalls unklar, ob die Volksarmee eine vom Nationaldienst getrennte Institution oder allenfalls ein Teil davon sei. Das Upper Tribunal halte in seinem Entscheid MST and Others dahingehend fest, dass die Volksarmee nicht Teil des Nationaldienstes, aber des eritreischen Wehrdienstsystems sei und eine Dienstpflicht herrsche. Der Folgerung der Vorinstanz, wonach die Strafbestimmungen betreffend die Dienstverweigerung oder Desertion aus dem Nationaldienst im Zusammenhang mit der Volksarmee nicht zur Anwendung kommen würden, sei insofern zuzustimmen, als dass nach dem heutigen Kenntnisstand tatsächlich keine gesetzlich festgelegten Strafbestimmungen existierten. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese nicht geahndet würden. Im Gegenteil, Betroffene würden mit Streichung von Lebensmittelcoupons, Geldbussen, Entzug von Identitätspapieren oder Geschäftslizenzen sowie Inhaftierungen bestraft. Das Strafmass hänge dabei vom Ermessen des zuständigen Kommandanten ab und werde folglich willkürlich gehandhabt. Sie selbst sei aufgrund ihrer Dienstverweigerung bereits geschlagen und danach mehrfach zu Hause aufgesucht worden. Als sie versucht habe auszureisen, sei ihre Mutter für drei Tage eingesperrt worden, wobei die Kinder sich selbst überlassen worden seien. Das Argument der Vorinstanz, wonach sie aufgrund ihrer Mutterrolle keine Konsequenzen zu befürchten habe, würde demnach nicht überzeugen. Die Vorinstanz schreibe ferner, sie sei lediglich einen Tag in der Kaserne festgehalten worden. Dem sei nur bedingt zuzustimmen, da die Vor-instanz ausser Acht lasse, dass sie einen Tag Freiheitsentzug habe erdulden müssen, sie geschlagen worden sei und einen neuen Einrückungstermin erhalten habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie bei erneuter Dienstverweigerung wesentlich schärfere Konsequenzen zu befürchten habe. Dies liege im Ermessen des Kommandanten und unterliege keinem Richtmass. Sie sei während des Monats zwischen der Aufforderung und der versuchten Ausreise nicht bloss "gestört", sondern Tag und Nacht "belästigt" und geschlagen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die lokalen Behörden zukünftig von Verfolgungsmassnahmen absehen sollten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG liege somit vor. Der Einwand der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise allein keine begründete Furcht vor Nachteilen zur Folge habe, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen müssten Personen, welche illegal aus Eritrea ausreisen sehr wohl mit einer willkürlichen Inhaftierung sowie Misshandlung rechnen, wie dies in ihrem Fall ja bereits geschehen sei. Zum anderen würden etliche Faktoren vorliegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. So habe sie insbesondere ihre Dienstpflicht bei der Volksarmee verweigert, sei aus dem Gefängnis E._______ ausgebrochen, habe einen Konflikt mit dem Vorgesetzten C._______ gehabt und ausserdem sei deswegen auch ihre Mutter inhaftiert worden. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Sollte diesem Begehren nicht nachgekommen werden, sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.

E. 5.1 Die Vorinstanz stellt die Richtigkeit der Angaben betreffend die Aufforderung, sich ausbilden und bewaffnen zu lassen, nicht in Abrede. Sie zieht allerdings den Schluss, es handle sich bei dieser Aufforderung um ein Aufgebot in die Volksarmee Eritreas und nicht in den Nationaldienst, weswegen aufgrund der Dienstverweigerung nicht mit einer asylrelevanten Bestrafung zu rechnen sei. Sie bezweifelt überdies, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Ausreiseversuchs in E._______ inhaftiert worden war, da diese sich diesbezüglich widersprochen habe.

E. 5.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nachvollziehbar darzulegen, wie sie auf der Flucht aufgegriffen und inhaftiert worden war. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch detailreich beschriebene Erfahrungen aus. Es gelang der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP in einer äusserst kurzen und prägnanten Darstellung, die wichtigsten Geschehnisse zusammenzufassen (vgl. A6 Ziff. 7.01). Diese Ausführungen legt sie während der Anhörung näher dar. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen dabei Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. So beschreibt sie, wie sie in der Einöde von vier Soldaten mit Ferngläsern entdeckt, von hinten aufgegriffen und zum Kontrollposten in D._______ gebracht worden sei, dessen Standort sie genau beschreiben konnte (vgl. A19 F104, F130-149). Ausserdem konnte sie den Alltag und die Gegebenheiten in Haft eingehend illustrieren. Sie brachte vor, sie hätten nur zwei Mal am Tag ein Brötchen erhalten, den Raum habe sie mit ungefähr 300 Frauen teilen und in der gekrümmten Position namens "cortello" schlafen müssen (vgl. A19 F104, F156-170). Überdies schilderte sie die miserablen Haftbedingungen, ihren Ekel angesichts der mangelnden Hygiene und der schlechten Luft und kritisierte, dass sich niemand um die kranken Personen gekümmert habe (vgl. A19 F156, F159, F172 f. und F187). Morgens und abends sei es ihnen erlaubt worden, nach draussen zu gehen, um die Notdurft zu verrichten, wobei die 277 Frauen von 2 Soldaten begleitet worden seien. Drei Frauen seien nicht in der Lage gewesen zu laufen, die anderen hätten alle gehen dürfen (vgl. A19 F104 und F175 - 181). Während des Tages hätten sie die Notdurft in einem Gummigefäss in der Zelle verrichten müssen (vgl. A19 F186). Die vorgezeigten Bilder der Hügel um den Haftort E._______ erkannte die Beschwerdeführerin sofort (vgl. A19 F207 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Flucht aus E._______ spricht ihre geradlinige Schilderung (vgl. A19 F104, F213, F216 f. und F220 ff.). Sie erklärt unter anderem, zuerst einen geeigneten Fluchtplatz beziehungsweise ein geeignetes Versteck gesucht zu haben, weswegen sie nicht bereits früher zu fliehen versucht habe (vgl. A19 F214 f.). Aufgrund der wenigen Wachen für die grosse Gruppe und der hügeligen Landschaft ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Flucht so zugetragen hat, wie von ihr geschildert. Auch die Reise von E._______ an die Grenze vermochte sie mit Realkennzeichen und Emotionen zu untermauern, indem sie mehrmals betonte, dass sie sich nicht mehr von ihren Kindern habe verabschieden können. Ausserdem erklärte sie, wie es ihnen mithilfe von "Tigré-Leuten" welche sie aufgrund von deren heller Kleidung im Dunklen hätte sehen können gelungen sei, den Weg zu finden und wie sie auf Karton geschlafen hätten (vgl. A19 F104, F223 ff. und F233). Dagegen sprechen, wie von der Vorinstanz dargelegt, ihre widersprüchlichen Aussagen betreffend die Wetterbedingungen zur Zeit der Flucht und das einfache Passieren des Checkpoints in D._______ eher für eine Entlassung aus der Haft (vgl. A6 Ziff. 7.01, A19 F235 ff. und F284). Letztlich kann aufgrund der folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben, ob ihr die Flucht aus der Haft gelungen oder sie daraus entlassen worden ist.

E. 5.2 Wie die Vorinstanz zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass die Beschwerdeführerin zum Beitritt in die Volksarmee aufgefordert wurde. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihr analog der (nachfolgend dargestellten) Rechtsprechung (E. 5.2.1 ff.) zum eritreischen Nationaldienst aufgrund ihrer Weigerung den Dienst bei der Volksarmee anzutreten, der Haft und der anschliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und sie deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte.

E. 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.2.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, < https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >, abgerufen am 24. September 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Die Einberufung zur Volksarmee stellt allerdings gemäss SFH seitens der Regierung einen Teil der Nationaldienstpflicht dar, ohne sie offiziell als solche zu erklären. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International sind ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, < https://www.amnesty.org/en/documents/afr64/2930/2015/en/ >, S. 8, abgerufen am 24. September 2019). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, < https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/B28905F5-5C3F-409B-8A22-0DF0DACBDAEF/0/EritreareportEndeligversion.pdf > , abgerufen am 24. September 2019, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.).

E. 5.2.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung eine Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind.

E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in die Volksarmee aufgeboten worden zu sein. Sie hätte eine Ausbildung machen müssen, um danach bewaffnet das Dorf beschützen zu können. Da sie sich geweigert habe, sei sie während eines Monats geschlagen, schikaniert und einmal kurz verhaftet worden. Diese Angaben sind sehr unspezifisch. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sie in die Volksarmee eingezogen wurde, sondern vielmehr an den geltend gemachten Konsequenzen ihrer Weigerung sich dafür zur Verfügung zu stellen. So hat sie die Folgen ihrer Dienstverweigerung während der BzP nicht erwähnt, obwohl diese auschlaggebend für ihren Ausreiseentschluss und die Trennung von ihren Kindern gewesen sein soll (vgl. A6 Ziff. 7.01). Sie setzt den Schwerpunkt ihres Vortrags klar auf die Ausreise und die Haft in E._______, während das eigentlich zentrale Vorbringen der Dienstverweigerung nebensächlich ist (vgl. insbesondere A19 F104 ff.). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, während eines Monats immer wieder geschlagen worden zu sein, kann diese Angriffe jedoch nicht spezifizieren. Sie spricht lediglich pauschal davon, mit Kolben geschlagen worden zu sein und man habe sie Tag und Nacht "gestört" (vgl. A19 F104, F107, F111). Einmal sei sie auf die Verwaltung mitgenommen worden, wo C._______ ihr gesagt habe, sie müsse die Grundausbildung absolvieren. Sie habe widersprochen, wobei er lediglich seinen Befehl wiederholt habe (vgl. A19 F118). Auch auf entsprechende Nachfragen kann sie keinen der angeblich zahlreichen Angriffe näher beschreiben (vgl. A19 F116 ff.). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Dienstverweigerung mit einer asylrelevanten Strafe hätte rechnen müssen.

E. 5.2.5 Es ist vorliegend daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 6.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.

E. 6.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise ist diese als glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist, wobei wie dargelegt (vgl. E. 5.1.2) offen bleiben kann, ob ihr die Flucht gelungen oder ob sie nach zwei Monaten entlassen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist verschiedentlich davon ausgegangen, dass die Inhaftierung einer Person aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise ein Anknüpfungspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darstellt beziehungsweise in gewissen Fällen sogar zur Gewährung von Asyl führen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-696/2017 E. 11 vom 8. November 2018 [zweimonatige Haft, Asyl]; D-4438/2016 E. 6.7 vom 8. Mai 2019 [mehrmonatige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; D-4515/2017 E. 7.3 vom 24. November 2017 [erstes Mal ein Tag Haft, zweites Mal ungefähr drei Monate, Flüchtlingseigenschaft]; E-4192/2016 E. 8.2 vom 12. Juni 2018 [viertägige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 [viermonatige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; E-1928/2017 vom 18. Juli 2019 [erstes Mal ein Tag Haft, zweites Mal zwei Wochen, drittes Mal drei Tage Haft, Flüchtlingseigenschaft]). Es ist anzunehmen, dass die bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. Neben der Haft aufgrund des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise ist auch der konkrete Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee zu berücksichtigen. Aufgrund der Kombination des Aufgebots in die Volksarmee, der entsprechenden Dienstverweigerung, der versuchten illegalen Ausreise, der damit zusammenhängenden Haft und der anschliessenden gelungenen illegalen Ausreise besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe erfüllt die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, erhält jedoch kein Asyl. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 29. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 27. November 2018 einen Aufwand von 12.05 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 3'916.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der angegebene Aufwand betreffend eine Beweismitteleingabe vom 7. Juni 2018 (2.15 Stunden) kann nicht berücksichtigt werden, zumal eine entsprechende Eingabe dem Dossier nicht entnommen werden kann. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von (korrigierten) 9.9 Stunden erscheint aufgrund des grossen Anteils, welcher in mehreren Eritrea betreffenden Beschwerden des rubrizierten Rechtsvertreters wortwörtlich übernommen wird überhöht und wird auf 8.5 Stunden gekürzt. Dazu ist die Hälfte der effektiv ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 8.30 (13.60 5.30) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädigende und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'382. beläuft.

E. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügungen vom 29. November 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist folglich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 693. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8% und Hälfte der Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'382. auszurichten.
  5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 693. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6670/2017 Urteil vom 1. November 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am (...) Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 19. Oktober 2015 und der Anhörung vom 29. August 2017 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, sei in B._______ geboren, wo sie auch bis zu ihrer Ausreise gewohnt habe. In der 5. Klasse im Jahr 2001 sei sie von einem Mann vergewaltigt und geschwängert geworden, weshalb sie die Schule abgebrochen habe. Um einer Anzeige durch ihre Eltern zu entgehen, habe dieser schliesslich um ihre Hand angehalten. Aus der ehelichen Gemeinschaft sei ein weiteres Kind hervorgegangen. Da die Ehe jedoch nicht aus Liebe entstanden sei, hätten sie sich Anfang 2009 scheiden lassen. Danach sei sie von einem anderen Mann erneut vergewaltigt worden und habe im April 2010 ihren Sohn geboren. Da sie als geschiedene Frau vor dem 30. Altersjahr militärdienstpflichtig sei, sei sie von C._______ dem Kommandanten der Reservisten im Dorf aufgefordert worden, die militärische Ausbildung zu absolvieren, um anschliessend bewaffnet das Dorf bewachen zu können. Da sie ihre Kinder nicht habe im Stich lassen wollen, habe sie sich geweigert die Ausbildung zu absolvieren. Daher sei sie am Abend nach der Aufforderung zusammen mit 25 weiteren Frauen abgeholt, inhaftiert und geschlagen worden. Dies habe sich ungefähr einen Monat so zugetragen, bis sie versucht habe auszureisen. Sie sei jedoch gefasst und zunächst nach D._______ auf den Kontrollposten und danach nach E._______ ins Gefängnis gebracht worden. Dort sei sie ungefähr zwei Monate lang geblieben, bis es ihr Ende Juni 2015 abends bei einem Toilettengang gelungen sei, mit einer Mitinsassin zu fliehen. Via D._______ habe sie die Grenze zum Sudan überquert und sei via Libyen und Italien in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern, Kopien der Taufscheine ihrer Töchter sowie eine Kopie der Impfkarte ihres Sohnes ein. B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 tags darauf eröffnet verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. November 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Verfügung vom 27. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 27. November 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft und nicht asylrelevant seien. Sie habe an der BzP angegeben, bei ihrem ersten Ausreiseversuch in F._______ aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden zu sein. Dort sei es ihr bei einem Toilettengang aufgrund eines plötzlichen Sandsturms gelungen aus dem Gefängnis auszubrechen. In der Anhörung habe sie hingegen behauptet, dass es da, wo sie aufgegriffen worden sei, keine Dörfer gegeben habe, sondern nur Einöde. Ausserdem sei sie in E._______ in der Abenddämmerung für die Notdurft nach Draussen gebracht worden, wo sie sich am Fusse eines Hügels versteckt habe, von wo ihr schliesslich die Flucht gelungen sei. Darauf angesprochen habe sie erklärt, an der BzP durcheinander gewesen zu sein und als sie von einem Sandsturm gesprochen habe, habe sie von einem nebligen Tag mit viel Wind geredet. Es habe keinen starken Wind gegeben, sondern es sei neblig gewesen. Die Aussagen seien daher in zentralen Teilen unglaubhaft. Die Vorinstanz führte aus, dass sich weder die Proklamation 82/1995, welche die gesetzliche Grundlage für den eritreischen Nationaldienst bilde, noch die einschlägigen Artikel im Eritreischen Strafgesetzbuch auf den Milizdienst beziehen würden. Die rechtliche Grundlage der Volksarmee sei nicht bekannt und damit gebe es auch keine Richtlinien für die Bestrafung von Dienstverweigerern. Den vorliegenden, anekdotischen Berichten zufolge gingen die Behörden uneinheitlich vor. In einigen Fällen habe die Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee keine Folgen gehabt. In anderen Fällen seien Verweigerer von den eritreischen Behörden verhaftet, zur Dienstleistung in der Volksarmee gezwungen, ihre Lebensmittelcoupons oder Geschäftslizenzen eingezogen oder andere Massnahmen ergriffen worden. Um wegen Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bejahen zu können, müssten deshalb konkrete Indizien vorliegen, welche eine Wahrscheinlichkeit von asylrelevanten Nachteilen beachtlich machen würden, respektive den Eintritt der befürchteten Benachteiligung als beachtlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen liessen. Die blosse Vermutung, im Falle einer Rückkehr Sanktionen ausgesetzt zu sein, reiche für die Annahme einer begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aus. Vorliegend würden nicht genügend Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausreise und dem Fernbleiben von der Ausbildung, ihrer Bewaffnung und dem Dienst in der Volksarmee begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen habe. Dies umso mehr, da sie Mutter von drei Kindern sei. Sie sei zwar aufgefordert und geschlagen worden, indessen seien die Nachteile nicht weiter gegangen. So sei sie während dem Monat, wo sie keine Ruhe gehabt habe, weder festgenommen worden, noch habe sie andere Nachteile erleiden müssen. Sie sei zwar von zu Hause abgeführt und in die Kaserne gebracht, doch nach einem Tag bereits wieder entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Verwalter, hätte er dies wirklich gewollt, auch drastischer gegen sie hätte vorgehen können. Den obigen Erwägungen zufolge bestehe demnach kein Anlass zur Annahme, dass ihre Ausreise aus Eritrea und Ihre Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge hätten. Die illegale Ausreise alleine reiche nicht, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.2 Die Beschwerdeführerin brachte bezüglich ihrem Fluchtversuch aus Eritrea vor, bei F._______ handle es sich nicht nur um ein Dorf im Distrikt D._______, sondern auch um einen Aussichtspunkt, wo Soldaten der eritreischen Grenzwache stationiert seien, um allfällige Flüchtige in Gewahrsam zu nehmen. Dass sie an der BzP nicht von einer Ortschaft gesprochen habe, sei in der Übersetzung mutmasslich verloren gegangen. Sie habe zur Frage 283 dann auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie den Dolmetscher nicht bei jeder Frage korrekt verstanden habe. Ausserdem sei zu beachten, dass die BzP inklusive Rückübersetzung lediglich eine Stunde und zehn Minuten gedauert habe. Ihre diesbezüglichen Aussagen genügten somit den Anforderungen von Art. 7 AsylG. Zur Flucht aus dem Gefängnis gab sie an, es sei unbestritten, dass sie einen für die Flucht geeigneten Zeitpunkt während des Verrichtens der Notdurft abgewartet habe. Das Verrichten der Notdurft im Freien sei den Gefangenen zweimal täglich erlaubt worden, wobei für die fast dreihundert weiblichen Insassen lediglich zwei Bewacher zur Verfügung gestanden hätten. Die Gefangenen hätten sich im weitläufigen Gelände verteilt, somit habe sich die ideale Gelegenheit für eine Flucht geboten. Die Haftanstalt E._______ liege in der Region Anseba auf einem Hochplateau in 1800 bis 2100 Metern über Meer. Auf dieser Höhe seien Sandstürme aufgrund der geographischen Bedingungen nicht mehr möglich. Allerdings komme in den höher gelegenen Gebieten von Eritrea durchaus sehr starker Nebel und Wind vor. Da aufgrund der geographischen Gegebenheiten in der Umgebung der Haftanstalt E._______ keine Sandstürme entstehen könnten, werde wohl auch sie nicht von einem Sandsturm gesprochen haben. Sie habe von einem nebligen und windigen Tag gesprochen, wobei sie einem Irrtum unterlegen sei. Die Wetterverhältnisse an jenem Tag hätten sich zwar sehr neblig gestaltet, es habe jedoch keinen Wind gegeben. In einer psychisch belastenden Situation, wie sie die Bundesanhörung für asylsuchende Personen zweifellos darstelle, würden irrtümliche Angaben dieser Art durchaus im Bereich des Möglichen liegen. Ferner werde erneut auf die äusserst kurze Dauer der BzP verwiesen. Kleinigkeiten könnten in solchen Fällen einfach untergehen. Insgesamt erscheine die Flucht aus der Haft plausibel. Zudem sei insbesondere der weitere Ablauf der Flucht in den Sudan und in die Schweiz entscheidwesentlich, welchen sie gespickt mit zahlreichen Realkennzeichen habe beschreiben können. So habe sie von der Begegnung mit Angehörigen der Tigray in deren weissen Gewändern berichtet, von grosser Erschöpfung, Hunger, Durst und wie sie aus Angst ihre Kinder nicht mehr besucht habe, obwohl sie in der Nähe ihres Heimatdorfes gewesen sei. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach diese zwar die unrechtmässige Verweigerung des Dienstes in der Volksarmee anerkenne, jedoch eine begründete Furcht vor asylrechtlichen Nachteilen verneine, sei vehement zu widersprechen. In die vermutlich im Jahr 2012 gegründete Volksarmee würden hauptsächlich Personen rekrutiert, die nicht aktiv im Nationaldienst seien. Frauen seien von der Einberufung nicht ausgenommen, ausser sie seien verheiratet. Die Einheiten seien nach Berufen oder der Wohngegend organisiert, wobei die Einberufung durch die Lokalverwaltungen erfolge. Verantwortlich für die Rekrutierung, Ausbildung und Organisation sei auf der Zoba-Ebene meist ein ehemaliger Kämpfer. Diese Informationen würden sich mit ihren Angaben decken. Der Dienst in der Volksarmee beinhalte militärische Trainings, Ausbildung an der Waffe wobei Kalaschnikows an die Bevölkerung verteilt würden und insbesondere die Bewachung von Grenzabschnitten, Flughäfen oder anderen Einrichtungen. Dienstleistende könnten aber auch zu Arbeitseinsätzen in der Landwirtschaft oder öffentlichen Entwicklungseinsätzen verpflichtet werden. Die Arbeitseinsätze würden nicht vergütet. Somit liege eine ausgeprägte Ähnlichkeit zum Nationaldienst vor. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und die Vorinstanz hielten zudem fest, dass die Volksarmee weder auf Gesetzesebene, noch mittels Dekreten in irgendeiner Art und Weise geregelt sei. Dahingehend sei ebenfalls unklar, ob die Volksarmee eine vom Nationaldienst getrennte Institution oder allenfalls ein Teil davon sei. Das Upper Tribunal halte in seinem Entscheid MST and Others dahingehend fest, dass die Volksarmee nicht Teil des Nationaldienstes, aber des eritreischen Wehrdienstsystems sei und eine Dienstpflicht herrsche. Der Folgerung der Vorinstanz, wonach die Strafbestimmungen betreffend die Dienstverweigerung oder Desertion aus dem Nationaldienst im Zusammenhang mit der Volksarmee nicht zur Anwendung kommen würden, sei insofern zuzustimmen, als dass nach dem heutigen Kenntnisstand tatsächlich keine gesetzlich festgelegten Strafbestimmungen existierten. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese nicht geahndet würden. Im Gegenteil, Betroffene würden mit Streichung von Lebensmittelcoupons, Geldbussen, Entzug von Identitätspapieren oder Geschäftslizenzen sowie Inhaftierungen bestraft. Das Strafmass hänge dabei vom Ermessen des zuständigen Kommandanten ab und werde folglich willkürlich gehandhabt. Sie selbst sei aufgrund ihrer Dienstverweigerung bereits geschlagen und danach mehrfach zu Hause aufgesucht worden. Als sie versucht habe auszureisen, sei ihre Mutter für drei Tage eingesperrt worden, wobei die Kinder sich selbst überlassen worden seien. Das Argument der Vorinstanz, wonach sie aufgrund ihrer Mutterrolle keine Konsequenzen zu befürchten habe, würde demnach nicht überzeugen. Die Vorinstanz schreibe ferner, sie sei lediglich einen Tag in der Kaserne festgehalten worden. Dem sei nur bedingt zuzustimmen, da die Vor-instanz ausser Acht lasse, dass sie einen Tag Freiheitsentzug habe erdulden müssen, sie geschlagen worden sei und einen neuen Einrückungstermin erhalten habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass sie bei erneuter Dienstverweigerung wesentlich schärfere Konsequenzen zu befürchten habe. Dies liege im Ermessen des Kommandanten und unterliege keinem Richtmass. Sie sei während des Monats zwischen der Aufforderung und der versuchten Ausreise nicht bloss "gestört", sondern Tag und Nacht "belästigt" und geschlagen worden. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die lokalen Behörden zukünftig von Verfolgungsmassnahmen absehen sollten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG liege somit vor. Der Einwand der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise allein keine begründete Furcht vor Nachteilen zur Folge habe, sei nicht nachvollziehbar. Zum einen müssten Personen, welche illegal aus Eritrea ausreisen sehr wohl mit einer willkürlichen Inhaftierung sowie Misshandlung rechnen, wie dies in ihrem Fall ja bereits geschehen sei. Zum anderen würden etliche Faktoren vorliegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. So habe sie insbesondere ihre Dienstpflicht bei der Volksarmee verweigert, sei aus dem Gefängnis E._______ ausgebrochen, habe einen Konflikt mit dem Vorgesetzten C._______ gehabt und ausserdem sei deswegen auch ihre Mutter inhaftiert worden. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Sollte diesem Begehren nicht nachgekommen werden, sei ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei im Sinne von Art. 54 AsylG vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt die Richtigkeit der Angaben betreffend die Aufforderung, sich ausbilden und bewaffnen zu lassen, nicht in Abrede. Sie zieht allerdings den Schluss, es handle sich bei dieser Aufforderung um ein Aufgebot in die Volksarmee Eritreas und nicht in den Nationaldienst, weswegen aufgrund der Dienstverweigerung nicht mit einer asylrelevanten Bestrafung zu rechnen sei. Sie bezweifelt überdies, dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines Ausreiseversuchs in E._______ inhaftiert worden war, da diese sich diesbezüglich widersprochen habe. 5.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.1.2 Die Beschwerdeführerin vermochte insgesamt nachvollziehbar darzulegen, wie sie auf der Flucht aufgegriffen und inhaftiert worden war. Die protokollierten Angaben zeichnen sich durch detailreich beschriebene Erfahrungen aus. Es gelang der Beschwerdeführerin bereits anlässlich der BzP in einer äusserst kurzen und prägnanten Darstellung, die wichtigsten Geschehnisse zusammenzufassen (vgl. A6 Ziff. 7.01). Diese Ausführungen legt sie während der Anhörung näher dar. Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen dabei Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf. So beschreibt sie, wie sie in der Einöde von vier Soldaten mit Ferngläsern entdeckt, von hinten aufgegriffen und zum Kontrollposten in D._______ gebracht worden sei, dessen Standort sie genau beschreiben konnte (vgl. A19 F104, F130-149). Ausserdem konnte sie den Alltag und die Gegebenheiten in Haft eingehend illustrieren. Sie brachte vor, sie hätten nur zwei Mal am Tag ein Brötchen erhalten, den Raum habe sie mit ungefähr 300 Frauen teilen und in der gekrümmten Position namens "cortello" schlafen müssen (vgl. A19 F104, F156-170). Überdies schilderte sie die miserablen Haftbedingungen, ihren Ekel angesichts der mangelnden Hygiene und der schlechten Luft und kritisierte, dass sich niemand um die kranken Personen gekümmert habe (vgl. A19 F156, F159, F172 f. und F187). Morgens und abends sei es ihnen erlaubt worden, nach draussen zu gehen, um die Notdurft zu verrichten, wobei die 277 Frauen von 2 Soldaten begleitet worden seien. Drei Frauen seien nicht in der Lage gewesen zu laufen, die anderen hätten alle gehen dürfen (vgl. A19 F104 und F175 - 181). Während des Tages hätten sie die Notdurft in einem Gummigefäss in der Zelle verrichten müssen (vgl. A19 F186). Die vorgezeigten Bilder der Hügel um den Haftort E._______ erkannte die Beschwerdeführerin sofort (vgl. A19 F207 f.). Für die Glaubhaftigkeit der Flucht aus E._______ spricht ihre geradlinige Schilderung (vgl. A19 F104, F213, F216 f. und F220 ff.). Sie erklärt unter anderem, zuerst einen geeigneten Fluchtplatz beziehungsweise ein geeignetes Versteck gesucht zu haben, weswegen sie nicht bereits früher zu fliehen versucht habe (vgl. A19 F214 f.). Aufgrund der wenigen Wachen für die grosse Gruppe und der hügeligen Landschaft ist es nicht auszuschliessen, dass sich die Flucht so zugetragen hat, wie von ihr geschildert. Auch die Reise von E._______ an die Grenze vermochte sie mit Realkennzeichen und Emotionen zu untermauern, indem sie mehrmals betonte, dass sie sich nicht mehr von ihren Kindern habe verabschieden können. Ausserdem erklärte sie, wie es ihnen mithilfe von "Tigré-Leuten" welche sie aufgrund von deren heller Kleidung im Dunklen hätte sehen können gelungen sei, den Weg zu finden und wie sie auf Karton geschlafen hätten (vgl. A19 F104, F223 ff. und F233). Dagegen sprechen, wie von der Vorinstanz dargelegt, ihre widersprüchlichen Aussagen betreffend die Wetterbedingungen zur Zeit der Flucht und das einfache Passieren des Checkpoints in D._______ eher für eine Entlassung aus der Haft (vgl. A6 Ziff. 7.01, A19 F235 ff. und F284). Letztlich kann aufgrund der folgenden Erwägungen jedoch offen bleiben, ob ihr die Flucht aus der Haft gelungen oder sie daraus entlassen worden ist. 5.2 Wie die Vorinstanz zweifelt auch das Bundesverwaltungsgericht nicht daran, dass die Beschwerdeführerin zum Beitritt in die Volksarmee aufgefordert wurde. Zu prüfen bleibt indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Weigerung, in die Volksarmee einzutreten, bei einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung gewärtigen muss beziehungsweise ob ihr analog der (nachfolgend dargestellten) Rechtsprechung (E. 5.2.1 ff.) zum eritreischen Nationaldienst aufgrund ihrer Weigerung den Dienst bei der Volksarmee anzutreten, der Haft und der anschliessenden Ausreise aus Eritrea eine regimefeindliche Haltung unterstellt würde und sie deswegen mit einer unverhältnismässigen Bestrafung zu rechnen hätte. 5.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen beispielsweise Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2.2 In Eritrea existiert parallel zum Nationaldienst die sogenannte Volksarmee (people's army in Englisch; hizbawi serawit in Tigrinisch; auch Zivilmiliz genannt), welche in ihrer heutigen Form im Jahr 2012 nach zwei äthiopischen Angriffen auf eritreisches Territorium entstand und deren Zweck wohl darin besteht, die durch zahlreiche Desertionen geschwächte eritreische Armee als kostengünstige Kompensation zu stärken. Die Dienstpflicht in der Volksarmee beruht im Gegensatz zu derjenigen im Nationaldienst auf keiner gesetzlichen Grundlage (vgl. European Asylum Support Office EASO , EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 44; Landinfo, Country of Origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 25; SEM, Fokus Eritrea, Volksarmee "Volksmiliz" , 31. Januar 2017, S. 4 f. und 8; SFH, Eritrea: Nationaldienst, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 30. Juni 2017, S. 19; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, , abgerufen am 24. September 2019). Unklar ist, ob die Volksarmee zum Nationaldienst gehört. Die Einberufung zur Volksarmee stellt allerdings gemäss SFH seitens der Regierung einen Teil der Nationaldienstpflicht dar, ohne sie offiziell als solche zu erklären. Nach Mai 2014 wurde sie dem Generalstabchef unterstellt und damit wohl Teil der regulären Armee (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 12; SFH, Fokus Eritrea, Die Volksarmee Hizbawi Serawit, Länderanalyse vom 6. Oktober 2016). Die Volksarmee kann folglich als eine Verlängerung der militärischen Dienstpflicht qualifiziert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 als Referenzurteil publiziert E. 12.5, vgl. auch SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6; Landinfo, a.a.O., S. 25). Sie setzt sich aus (noch) nicht eingezogenen, demobilisierten und aus dem Nationaldienst entlassenen sowie über 54-jährigen, nicht mehr der Reserve angehörenden Personen zusammen (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 6 und 12; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, S. 17 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1450). Eine Rekrutierung ist noch bis ins Alter von circa 70 Jahren, gemäss vereinzelten Quellen sogar bis circa 75 Jahren möglich (vgl. EASO-Bericht, S. 44; Landinfo, a.a.O., S. 25; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 12; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1451). Gemäss Quellen von Amnesty International sind ab dem Jahr 2015 auch Frauen mit Kindern rekrutiert worden (vgl. Amnesty International, Just Deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, , S. 8, abgerufen am 24. September 2019). Die Angehörigen der Volksarmee durchlaufen zunächst eine militärische Grundausbildung (Waffenausbildung) und werden anschliessend für Bewachungsaktivitäten oder verschiedene Arbeitseinsätze, so beispielsweise in öffentlichen Entwicklungsprojekten oder in der Landwirtschaft, aufgeboten. Die Einsätze werden an einzelnen Tagen oder über einige Wochen hinweg ohne Bezahlung und ohne Entschädigung für den Erwerbsausfall an ihrer üblichen Arbeitsstelle geleistet (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; Danish Immigration Service, Eritrea: Drivers and Root Causes of Emigration, National Service and the Possiblity of Return, August und Oktober 2014, , abgerufen am 24. September 2019, S. 1 f.; Landinfo, a.a.O., S. 25; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 ff.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 18; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1455 ff.). Für die Verwaltung und die Umsetzung der Volksarmee sind die Lokalverwaltungen zuständig. Sie (teils auch die Arbeitgeber) rekrutieren die Bevölkerung in die Volksarmee, indem die Betroffenen aufgefordert werden, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu melden, wobei dies auf sehr unterschiedliche Arten erfolgen kann, beispielswiese durch einen schriftlichen Brief der Lokalverwaltung oder durch Aushänge an öffentlichen Plätzen (vgl. Landinfo, a.a.O., S. 26; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 8 und 13 f.; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1452 ff.). 5.2.3 Hinsichtlich der Konsequenzen bei Nichtbefolgung einer Aufforderung zum Eintritt in die Volksarmee existieren unterschiedliche Informationen. Ausweislich der (überaus dünnen) Quellenlage kommt als Bestrafung eine Ermahnung, der Verlust von Lebensmittelcoupons und Identitätspapieren, ein Entzug der Geschäftslizenz, die Beschlagnahmung von Eigentum oder gar eine Inhaftierung in Frage (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 34 f.; EASO-Bericht, a.a.O., S. 44; SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 7 und 15 f.; SFH, Die Volksarmee, a.a.O.; SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19). Aus den verfügbaren Quellen geht sodann vereinzelt hervor, dass inhaftierte Volksarmeeverweigerer, wie bereits Militärdienstverweigerer, einer unverhältnismässig harten Bestrafung ausgesetzt seien. So würden Betroffene welche sich nicht durch Bestechung freikaufen könnten in Einzelzellen ohne Tageslicht inhaftiert, nicht genügend Wasser und Essen erhalten und gefoltert werden (vgl. SFH, Themenpapier, a.a.O., S. 19; UN Human Rights Council, a.a.O., S. 428, Rz. 1463 ff.). Teils würden auch Ehefrauen von Verweigerern verhaftet werden (vgl. SEM, Volksarmee, a.a.O., S. 15). Vereinzelt wird auch die Meinung vertreten, dass Personen, die sich der Einberufung zur Volksarmee durch Flucht ins Ausland entziehen, als Deserteure betrachtet und wie Deserteure bestraft würden (vgl. SFH, Die Volksarmee, a.a.O.). Die Strafen reichen folglich von einfachen Ermahnungen bis hin zu Inhaftierungen unter widrigsten Bedingungen. Es kann nicht allgemein von einer asylrelevanten Bestrafung ausgegangen werden. Hinsichtlich der Verhängung von Strafen bei Desertion und Dienstverweigerung betreffend die Volksarmee scheint dementsprechend der Einzelne dem individuellen Vorgesetzten und somit dessen Willkür ausgesetzt zu sein. Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob bei Desertion und Dienstverweigerung asylrelevante Konsequenzen zu befürchten sind. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin machte geltend, in die Volksarmee aufgeboten worden zu sein. Sie hätte eine Ausbildung machen müssen, um danach bewaffnet das Dorf beschützen zu können. Da sie sich geweigert habe, sei sie während eines Monats geschlagen, schikaniert und einmal kurz verhaftet worden. Diese Angaben sind sehr unspezifisch. Es wird nicht daran gezweifelt, dass sie in die Volksarmee eingezogen wurde, sondern vielmehr an den geltend gemachten Konsequenzen ihrer Weigerung sich dafür zur Verfügung zu stellen. So hat sie die Folgen ihrer Dienstverweigerung während der BzP nicht erwähnt, obwohl diese auschlaggebend für ihren Ausreiseentschluss und die Trennung von ihren Kindern gewesen sein soll (vgl. A6 Ziff. 7.01). Sie setzt den Schwerpunkt ihres Vortrags klar auf die Ausreise und die Haft in E._______, während das eigentlich zentrale Vorbringen der Dienstverweigerung nebensächlich ist (vgl. insbesondere A19 F104 ff.). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, während eines Monats immer wieder geschlagen worden zu sein, kann diese Angriffe jedoch nicht spezifizieren. Sie spricht lediglich pauschal davon, mit Kolben geschlagen worden zu sein und man habe sie Tag und Nacht "gestört" (vgl. A19 F104, F107, F111). Einmal sei sie auf die Verwaltung mitgenommen worden, wo C._______ ihr gesagt habe, sie müsse die Grundausbildung absolvieren. Sie habe widersprochen, wobei er lediglich seinen Befehl wiederholt habe (vgl. A19 F118). Auch auf entsprechende Nachfragen kann sie keinen der angeblich zahlreichen Angriffe näher beschreiben (vgl. A19 F116 ff.). Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer Dienstverweigerung mit einer asylrelevanten Strafe hätte rechnen müssen. 5.2.5 Es ist vorliegend daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung in Eritrea aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise drohte. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Zur illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. 6.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise ist diese als glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 5.1 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist, wobei wie dargelegt (vgl. E. 5.1.2) offen bleiben kann, ob ihr die Flucht gelungen oder ob sie nach zwei Monaten entlassen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist verschiedentlich davon ausgegangen, dass die Inhaftierung einer Person aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise ein Anknüpfungspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung darstellt beziehungsweise in gewissen Fällen sogar zur Gewährung von Asyl führen kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-696/2017 E. 11 vom 8. November 2018 [zweimonatige Haft, Asyl]; D-4438/2016 E. 6.7 vom 8. Mai 2019 [mehrmonatige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; D-4515/2017 E. 7.3 vom 24. November 2017 [erstes Mal ein Tag Haft, zweites Mal ungefähr drei Monate, Flüchtlingseigenschaft]; E-4192/2016 E. 8.2 vom 12. Juni 2018 [viertägige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 [viermonatige Haft, Flüchtlingseigenschaft]; E-1928/2017 vom 18. Juli 2019 [erstes Mal ein Tag Haft, zweites Mal zwei Wochen, drittes Mal drei Tage Haft, Flüchtlingseigenschaft]). Es ist anzunehmen, dass die bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch ihre illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. Neben der Haft aufgrund des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise ist auch der konkrete Kontakt mit den eritreischen Behörden zum Zwecke der Einberufung in die Volksarmee zu berücksichtigen. Aufgrund der Kombination des Aufgebots in die Volksarmee, der entsprechenden Dienstverweigerung, der versuchten illegalen Ausreise, der damit zusammenhängenden Haft und der anschliessenden gelungenen illegalen Ausreise besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr seitens der eritreischen Behörden eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Aufgrund der fehlenden Vorfluchtgründe erfüllt die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 54 AsylG aufgrund des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, erhält jedoch kein Asyl. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 29. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 8.2 Soweit die Beschwerdeführerin hälftig obsiegt, ist ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 27. November 2018 einen Aufwand von 12.05 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 3'916.90 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 300. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der angegebene Aufwand betreffend eine Beweismitteleingabe vom 7. Juni 2018 (2.15 Stunden) kann nicht berücksichtigt werden, zumal eine entsprechende Eingabe dem Dossier nicht entnommen werden kann. Der ausgewiesene Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von (korrigierten) 9.9 Stunden erscheint aufgrund des grossen Anteils, welcher in mehreren Eritrea betreffenden Beschwerden des rubrizierten Rechtsvertreters wortwörtlich übernommen wird überhöht und wird auf 8.5 Stunden gekürzt. Dazu ist die Hälfte der effektiv ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 8.30 (13.60 5.30) sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8% hinzuzurechnen, womit sich das zu entschädigende und von der Vorinstanz auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 1'382. beläuft. 8.3 Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber hälftig unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügungen vom 29. November 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es ist folglich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 693. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag von 8% und Hälfte der Auslagen) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'382. auszurichten.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 693. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: