Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Mai 2015 und der Anhörung vom 31. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsbürger, tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis ins Jahr (...) gelebt und sich bis zur Ausreise im (...) 2013 jeweils an den Wochenenden aufgehalten habe. Er habe zu Hause oft seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und sei aufgrund der grenznahen Lage seines Dorfes immer wieder mit Soldaten in Konflikt geraten, welchen er Namen von Ausreisewilligen hätte angeben sollen und die ihn der illegalen Ausreise verdächtigt hätten. Einmal sei er für einen Tag festgehalten worden. Eine Woche später hätten sie ihn erneut festgenommen und während zwei Wochen in einem Schützengraben festgehalten und geschlagen. Aus diesen Gründen sei er danach nach C._______ in die Schule gegangen. Dort habe er keine Probleme mehr gehabt, bis er im (...) 2013 verhaftet und während drei Tagen festgehalten und wieder geschlagen worden sei. Sie hätten ihn nach seinen ausgereisten (...) gefragt und ihm vorgeworfen, Leuten beim Ausreisen zu helfen beziehungsweise selbst ausreisen zu wollen. (...) hätten am dritten Tag eine Bürgschaft über Nakfa 50'000. bezahlt und ihn abgeholt. Eine Woche später hätte er sich wieder bei den Behörden melden müssen. Zwei Tage vor diesem Termin sei er jedoch aus Eritrea ausgereist. Mittlerweile seien auch seine beiden jüngeren Schwestern ausgereist. Als Beleg seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und ein Schulzeugnis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 eröffnet am 4. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 30. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 31. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ ein. Nach Auffassung des Rechtsvertreters geht die Ärztin davon aus, dass die Narben des Beschwerdeführers durchaus durch die geltend gemachten Misshandlungen (...) 2010 und 2013 verursacht worden sein könnten. Mit dieser Eingabe reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. G. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Fotos (...) bei einer Demonstration in E._______ im (...) sowie einen Brief (...) vom (...) 2018 als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktionsrichters mit. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dem ihn betreffenden Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) könne entnommen werden, dass er seit dem (...) 2019 für die F._______ tätig sei. Das Gericht gehe folglich davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten und er nicht mehr bedürftig sei. Zur Abklärung seiner Bedürftigkeit forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das beiliegende Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist ausgefüllt einzureichen und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall der Voraussetzungen der Bedürftigkeit auszugehen sei. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 fristgerecht nach. Dem ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» legte er eine Unterstützungsbestätigung der Asyl (...) vom 5. Juli 2019 mit entsprechenden Belegen sowie eine Gehaltsabrechnung der F._______ betreffend den Juni 2019 bei.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe an der BzP erklärt, die Soldaten hätten ihn bei der ersten eintägigen Festnahme in seinem Heimatort mit dem Hinweis entlassen, er müsse ihnen in Zukunft Leute melden, welche Eritrea illegal verlassen wollten. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei damals zwei Wochen lang in einem Schützengraben festgehalten worden. Ferner habe er an der BzP betreffend die Haft im (...) 2013 zu Protokoll gegeben, sie hätten ihn mit dem Tod bedroht und ihn schliesslich mit der Auflage freigelassen, die Reisepässe und Kontaktdaten (...) zu bringen. An der Anhörung habe er erwähnt, aufgrund der Bürgschaft in der Höhe von Nakfa 50'000. entlassen worden zu sein. Eine Todesdrohung habe er hier nicht vorgebracht. Er habe sich auch nicht genau zu den Haftdaten, der Behandlung während der Haft, dem Haftort, dem Tagesablauf, den stattgefundenen Gesprächen und Verhören zu äussern vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Er habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise oder wegen seiner bereits aus Eritrea geflohenen (...) den besagten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei übrigens nie zum Militärdienst aufgeboten oder diesbezüglich kontaktiert worden. Schliesslich vermöchten auch seine Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea nicht zu überzeugen. So habe er das genaue Ausreisedatum nicht nennen können. Zur Planung, Organisation und Durchführung der angeblich illegal erfolgten Ausreise sowie der Reisebeschreibung zwischen der Ortschaft G._______ und der Grenze habe er sich ebenso ungenau geäussert. Auch vor dem Hintergrund des Koordinationsurteils D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 würden ihm aufgrund der ohnehin unglaubhaften illegalen Ausreise nicht Sanktionen drohen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, da er keinen Behördenkontakt vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft habe nachweisen können. Die illegale Ausreise allein vermöge keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen.
E. 5.2 In seiner Rechtsschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe der herabgesetzten Beweisanforderung von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie habe betreffend die Probleme in seinem Heimatdorf unberücksichtigt gelassen, dass er bereits anlässlich der BzP ausgeführt habe, er sei eine Woche nach der eintägigen Haft erneut festgenommen worden und habe den ganzen Tag einen Graben ausheben müssen, wobei er keine Angaben zur Dauer dieser Tätigkeit gemacht habe. In Übereinstimmung damit habe er auch an der Anhörung erzählt, er sei in einem Schützengraben festgehalten worden, und diesbezüglich viele Details genannt. Auch die Probleme des (...) und dessen längere Abwesenheit habe er an der Anhörung erneut erwähnt. Er habe sehr ausführlich und anschaulich erzählt, wohin er mit seinen Tieren gegangen sei, habe diverse Personen mit Namen genannt und berichtet, wie die Leute ihn immer wieder nach allfälligen Ausreiseplänen gefragt hätten. Sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung habe man ihn jeweils unterbrochen, was nicht zu seinen Lasten fallen dürfe. Betreffend die Haft in H._______ habe er ebenfalls bereits an der BzP erwähnt, dass er nach dem Kontakt zu (...) gefragt worden sein. Auch wenn er nicht die exakt gleiche Aussage getätigt habe und beispielsweise anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, dass seine Familie für ihn eine Bürgschaft geleistet habe, seien seinen Aussagen keine Widersprüche zu entnehmen. Vielmehr habe er anlässlich der Anhörung von seinen Fluchtgründen gesprochen, was auch erkläre, weshalb er die Bürgschaft an der BzP nicht erwähnt habe. Schliesslich habe er sich auch nicht aktiv um die Bürgschaft bemüht, sondern sei von (...) abgeholt worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie diese bezahlt hätten. Überdies hätten die beiden Anhörungen über ein Jahr auseinandergelegen. Wenn er in unterschiedlichen Worten von seiner Flucht gesprochen habe und teilweise unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt habe, dann handle es sich dabei um ein Indiz, dass er das Geschilderte selbst erlebt und nicht etwas auswendig Gelerntes wiedergegeben habe. Dies gelte auch für die an der BzP erwähnte Todesdrohung. Er habe an der Anhörung bestätigt, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Auch bezüglich der Inhaftierung und des Haftortes könne den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Er habe anschaulich erklärt, wie man ihn in der Nacht an einem Freitag zu Hause abgeholt habe und wie er in den Raum mit zwei Türen geführt worden sei, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Er habe erzählt, dass er sich leer gefühlt und als Last für seine Familie empfunden habe, welche eine Bürgschaft für ihn habe bezahlen müssen. Da er noch zur Schule gegangen sei, sei er nie für den Militärdienst aufgeboten worden. Durch seine Ausreise im Alter von (...) Jahren habe er sich aber klar der obligatorischen Militärdienstpflicht entzogen. Er sei dem eritreischen Regime überdies bereits als Oppositioneller aufgefallen, da er der illegalen Ausreise und als Schlepper verdächtigt worden sei und zudem (...) illegal ausgereist seien. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien in sich stimmig und würden verschiedene Details aufweisen. Eine legale Ausreise sei bereits aufgrund der praktisch ausgeschlossenen Visumserteilung nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Ausführungen nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft ausgefallen und es könne klar davon ausgegangen werden, dass er im (...) 2013 die eritreische Grenze nach Äthiopien illegal passiert habe. Aufgrund der Ausreise (...) müsse überdies bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden und er hätte mit drakonischen Strafen zu rechnen. Dies habe sich durch die erwähnte Inhaftierung bereits bestätigt.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2018 wies der Beschwerdeführer auf die exilpolitische Tätigkeit (...) hin, welcher aus diesem Grund in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies belege abermals, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise und der Opposition gegenüber dem eritreischen Regime im Visier der eritreischen Regierung stehe. Da (...) in Eritrea aufgrund dieser politischen Tätigkeiten aufgesucht, belästigt und bedroht worden sei, habe (...) des Beschwerdeführers damit aufgehört.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 6.1.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner Geschwister und des Vorwurfs der illegalen Ausreise verfolgt worden ist. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise seine Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen.
E. 6.1.2 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die zwei Verhaftungen im (...) 2009 nicht glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Ansicht sieht das Gericht in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Widerspruch. Wie dieser in seiner Beschwerdeschrift darlegt, hat er während der BzP erklärt, er sei ungefähr eine Woche nach der eintägigen Festhaltung wieder verhaftet worden und habe einen Graben ausheben müssen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, geht aus dieser Aussage nicht hervor, wie lange er beim zweiten Mal festgehalten worden ist, sondern lediglich, dass er einen ganzen Tag lang einen Graben habe ausheben müssen. Bevor er sich weiter dazu äussern konnte, wurde er von der befragenden Person unterbrochen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Seine Aussage widerspricht daher nicht seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung, wonach er ungefähr zwei Wochen in einem Schützengraben festgehalten worden sei (vgl. A17 F49). Ausserdem war er durchaus im Stande, einige Details zu diesem Zeitraum vorzubringen, wie etwa den Ort des Schützengrabens, die Stationierung der (...) KS an diesem Ort, dass er zum Zeitpunkt der Verhaftung in einem anderen Stall gewesen sei, den Namen des Freundes, welcher kurz vor seiner Anhaltung zusammen mit weiteren Personen ausgereist sei, den Namen und Spitznamen der Person, welche ihn immer wieder auf den Verbleib seines (...) (der damals in Haft war) und auf seine allfälligen Ausreisepläne angesprochen habe oder auch, dass sie ab der "dritten Invasion" die Felder nicht mehr hätten bewirtschaften können (vgl. A17 F48 f., F65 und F67). Es erscheint auch plausibel, dass diese Ereignisse ihn zum Umzug nach C._______ weiter Weg von der Landesgrenze und den dort stationierten Soldaten bewegt haben. Es besteht daher kein Anlass, seine Vorbringen in Zusammenhang mit den Verhaftungen im (...) 2009 anzuzweifeln.
E. 6.1.2.1 Auch bezüglich der Haft im (...) 2013 schilderte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und realitätsnah, wie er in der Nacht geweckt und verhaftet worden ist (vgl. A17 F53). Die Beschreibung des Haftorts, des Tagesablaufs und seiner Befreiung durch (...) ist detailliert und mit Realkennzeichen versehen (vgl. beispielsweise A17 F54 [fehlende Schuhe beim Eintreten in den Raum]; vgl. auch F77 ff., F85 ff., F91, F99, F100, F111 ff. [Festnahme Freitagnacht, Mitbewohner nicht zu Hause, Soldaten hatten Kalaschnikows dabei, Öffnen zweier Türen bei Eintreten in Befragungsraum mit Säulen, Angebot Anwesenheitsliste der Schule zu kontrollieren, um Schlepper-Vorwurf zu entgegnen, Raum aus Wellblech, Namen der Soldaten/Priester aus demselben Dorf, etc.]). Überdies stimmt es mit diversen im Internet zugänglichen Landkarten überein, dass man von C._______ nach H._______ mit dem Auto ungefähr 30 Minuten unterwegs ist (vgl. A17 F53). Allerdings ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen betreffend die Misshandlungen eher dürftig ausgefallen sind, erst spät vorgebracht wurden und es merkwürdig erscheint, dass er die angebliche Todesdrohung in der Anhörung nicht weiter beziehungsweise erst auf Nachfrage angesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass diese einen sehr einschneidenden Teil der dreitägigen Haft darstellen dürfte (vgl. A17 F165; in der Zusammenfassung unter A17 F54 wurden auch die Schläge noch nicht erwähnt). Trotz der schlechten Beleuchtung wäre zu erwarten gewesen, dass er eine genauere Beschreibung über den Ort und die Art der Schläge hätte geben können, zumal er dazu in Zusammenhang mit der Verhaftung im Jahr 2009 durchaus in der Lage war (vgl. A17 F67). Auch gegenüber der Ärztin hat er genaue Angaben machen müssen, damit diese den eingereichten Bericht verfassen konnte. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Narben eher von den Misshandlungen im Jahr 2009 stammen, welche für die Ausreise jedoch nicht kausal waren und somit nicht unmittelbar asylrelevant sind. Wie der Rechtsvertreter darlegt, hatte der Beschwerdeführer aber durchaus an beiden Anhörungen dargelegt, dass er nach den Kontakten zu (...) gefragt worden ist (vgl. A7 Ziff. 7.01; A17 F56 und F58). Zudem gab er an, dass er an allen drei Abenden befragt, aber nur in der ersten Nacht während einigen Minuten geschlagen worden sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ebenso, dass er jegliche Übertreibung unterlässt und sogar einräumt, am zweiten Abend "nur" geohrfeigt und am letzten Abend überhaupt nicht mehr geschlagen worden zu sein (vgl. A17 F105 ff.) oder dass er in B._______ nicht der einzige gewesen sei, der Probleme mit den Soldaten gehabt habe (vgl. A17 F63). Aufgrund der mehrmaligen Ermahnung der befragenden Person, er solle sich kurz fassen (vgl. A7 Ziff. 7.01 [zwei Mal] sowie A9, Aktennotiz vom 28. Mai 2015), kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er die Bürgschaft nicht früher erwähnt hat, zumal diese wie dargelegt nicht in seiner Handlungsmacht gestanden hat, sondern für ihn erledigt worden war. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Betrag mit den entsprechenden Kenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) übereinstimmt (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora-Steuer", Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. September 2018, S. 7). Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat er übereinstimmend dargelegt, nicht zum angegebenen Termin erschienen zu sein, da er vorher ausgereist sei (vgl. A7 Ziff. 7.01, A17 F109 und F117). So scheint auch das Datum seiner Verhaftung für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu sprechen, da (...) offenbar im (...) 2013 aus Eritrea geflohen und der Beschwerdeführer in diesem Monat verhaftet worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2015 vom 9. Dezember 2015, Bst. A). Diese Übereinstimmung ist nicht unwesentlich, zumal der Beschwerdeführer behauptete, nicht gewusst zu haben, wann (...) geflohen sei, und er sich nicht erklären könne, warum seine Verhaftung genau in diesem Moment erfolgte (vgl. A17 F57, F59, F61 und F104). Ausserdem erscheint es durchaus plausibel, dass die Behörden seinen Wegzug aus B._______ nicht nachvollziehen konnten und davon ausgingen, er nutze seine Ortskenntnisse, um Personen, welche über C._______ zu fliehen versuchen, zu unterstützen. Dies leuchtet umso mehr ein, als den Behörden womöglich aufgefallen ist, dass der Beschwerdeführer immer zwischen C._______ und dem grenznahen B._______ hin und her fuhr (vgl. A17 F104). Letztlich ist auch die Dauer, welche seit der Ausreise aus Eritrea bis zu den Anhörungen vergangen ist, zu berücksichtigen.
E. 6.1.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich etwas knapp ausfallen (vgl. etwa A17 F134). Seine Angaben sind allerdings mehrheitlich überzeugend, insbesondere in der Antwort zu Frage A17 F123, wonach er die Reise nicht geplant habe, da er wohl sonst nicht bereits drei Monate Miete im Voraus bezahlt hätte. Dasselbe gilt für seinen Verbleib in C._______, anstatt seine Mutter nach B._______ zu begleiten, da er zur Schule habe gehen wollen (vgl. A17 F117, F119 f. und F124 f.). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ungefähr am (...) 2013 verhaftet und drei Tage festgehalten worden sei; dann habe er eine mündliche Vorladung bekommen, laut welcher er eine Woche später wieder hätte erscheinen sollen, indes sei er vorher ausgereist. Er müsste demnach (...) 2013 ausgereist sein, was mit seinen Aussagen an der BzP übereinstimmt (vgl. A7 Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01; A17 F55, F89 und F109). Überdies scheint eine eingehende Planung der Flucht auch nicht nötig gewesen zu sein, wenn der Beschwerdeführer wie er geltend gemacht hat jedes Wochenende nach Hause in die grenznahe Gegend um B._______ gefahren ist und das Gebiet dort gut kennt (vgl. A17 F9 und F139). Die Beschreibung der Gegend an der Grenze fällt dann auch relativ detailliert aus (vgl. A17 F140 ff.).
E. 6.1.3 Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte der Beschwerdeführer die diversen Verhaftungen substanziiert und überzeugend darzulegen. Er untermauerte seine Erzählungen mit Emotionen und Gesten, welche insbesondere betreffend seine Entlassung auffallen, zumal er vorbringt, sich nicht erleichtert, sondern eher beschämt gefühlt zu haben (vgl. A17 F114 und F150). Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf, weshalb die Gewaltanwendung während der dreitägigen Haft fraglich ist. Generell erweisen sich die Vorbringen aber als übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken gestand er frei ein. Trotz der teilweise verwirrenden und nicht chronologischen Abfolge der Fragen und auf mögliche Widersprüche angesprochen, liess sich der Beschwerdeführer nicht beirren, sondern blieb kohärent in seinen Aussagen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen ist.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt geltend, je zum Militär aufgeboten worden zu sein oder den Dienst angetreten zu haben. Er gibt jedoch an, (...) seien ausgereist und zum Teil desertiert. Deshalb habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten beziehungsweise schon erlitten.
E. 6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrscheinlichkeit und Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.
E. 6.2.2 In Eritrea soll es insbesondere in ländlicheren Gegenden nach wie vor zu unangekündigten Hausbesuchen der Behörden kommen, bei denen Familienmitglieder bedroht, inhaftiert und zum Aufenthalt von Desertierten befragt oder Familienväter ohne Erklärung mitgenommen würden. Willkürlich Inhaftierte, welche zum Teil auch gefoltert würden, würden dabei nur gegen eine Bürgschaft von Nakfa 50'000. entlassen werden (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, 20. April 2018, www.ecoi.net/en/document/1430113.html; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, Ziffer 1244: www.ecoi.net/en/file/local/1231861/1930_1434451802_a-hrc-29-crp-1.doc, beide abgerufen am 12. Februar 2019). Solche Bestrafungen würden allerdings inkonsistent angewendet und seien abhängig von der Region, wobei sich die meisten Vorfälle in Asmara und der Zoba Debub ereignet hätten, die Zahl der Vorfälle jedoch schwinde (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S.43; vgl. zur gesamten Erwägung 6.3.2 auch SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora-Steuer", a.a.o.).
E. 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, insgesamt drei Mal von Soldaten verhaftet worden zu sein. Zwei Mal davon in der Nähe seines Heimatdorfes B._______ und einmal in C._______. Zunächst sei ihm vorgeworfen worden, Ausreisewillige zu unterstützen und selbst ausreisen zu wollen. Zwar ist (...) im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist, der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seinen damaligen Verhaftungen aber nie diesen Grund vor (vgl. A17 F60). Erst vor seiner Ausreise sei er schliesslich unter anderem in Zusammenhang mit der Ausreise (...) verhaftet worden. (...) sei dann auch nicht vorgeworfen worden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits (...) illegal ausgereist seien, sondern, dass er als Schlepper tätig gewesen sei beziehungsweise ohne (...) errichtet habe (vgl. A17 F69 f. und F118). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zum Schluss, dass zwar Indizien für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen, die erforderliche Intensität einer Reflexverfolgung aber nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Mangels dauerhaft erfolgten Behelligungen ist auch nicht von einer konkreten begründeten Furcht vor künftigen asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen, zumal kein konkreter Hinweis darauf besteht, dass er bei Nichtbefolgung der angeblichen Meldepflicht weiter behelligt worden wäre.
E. 6.3 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 7.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 7.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund seines Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat er Eritrea illegal verlassen. Wie dargelegt, hat er glaubhaft dargetan, bereits mehrmals im Fokus der eritreischen Behörden gestanden zu haben. So wurde er aufgrund seines grenznahen Aufenthalts verdächtigt, illegal Ausreisenden behilflich zu sein und selbst ausreisen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist er zwei Mal inhaftiert worden. Kurz vor seiner Ausreise ist er im gleichen Zusammenhang nochmals verhaftet und während drei Tagen festgehalten worden, wobei ihm zudem Fragen zu seinen im Ausland lebenden (...) gestellt worden sind. Mittlerweile sind (...) illegal aus Eritrea ausgereist oder desertiert und auch (...) ist bereits mehrmals inhaftiert worden. Zudem ist die exilpolitische Tätigkeit (...) in der Schweiz offenbar den eritreischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen, ihm anlässlich seiner Rückkehr nach Eritrea vorgeworfen werden und zusätzlich zur illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile ergeben könnten.
E. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente vorliegen, aufgrund derer von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen.
E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der seit dem 1. März 2019 erwerbstätige Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 11. Juli 2019 dar, er erziele zwar ein monatliches Nettoeinkommen von (...), sei aber weiterhin auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 4. April 2017, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.
E. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 18. Oktober 2017 einen Aufwand von 12.55 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 2'725.50 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1369. (d.h. 6.3 Stunden zuzüglich die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seinem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entsprechend auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1028. zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und die Hälfte der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. März 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1369. auszurichten.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1028. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1928/2017 Und Urteil vom 18. Juli 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Mai 2015 und der Anhörung vom 31. August 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsbürger, tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis ins Jahr (...) gelebt und sich bis zur Ausreise im (...) 2013 jeweils an den Wochenenden aufgehalten habe. Er habe zu Hause oft seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen und sei aufgrund der grenznahen Lage seines Dorfes immer wieder mit Soldaten in Konflikt geraten, welchen er Namen von Ausreisewilligen hätte angeben sollen und die ihn der illegalen Ausreise verdächtigt hätten. Einmal sei er für einen Tag festgehalten worden. Eine Woche später hätten sie ihn erneut festgenommen und während zwei Wochen in einem Schützengraben festgehalten und geschlagen. Aus diesen Gründen sei er danach nach C._______ in die Schule gegangen. Dort habe er keine Probleme mehr gehabt, bis er im (...) 2013 verhaftet und während drei Tagen festgehalten und wieder geschlagen worden sei. Sie hätten ihn nach seinen ausgereisten (...) gefragt und ihm vorgeworfen, Leuten beim Ausreisen zu helfen beziehungsweise selbst ausreisen zu wollen. (...) hätten am dritten Tag eine Bürgschaft über Nakfa 50'000. bezahlt und ihn abgeholt. Eine Woche später hätte er sich wieder bei den Behörden melden müssen. Zwei Tage vor diesem Termin sei er jedoch aus Eritrea ausgereist. Mittlerweile seien auch seine beiden jüngeren Schwestern ausgereist. Als Beleg seiner Identität reichte er Kopien der Identitätskarten seiner Eltern und ein Schulzeugnis im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 2. März 2017 eröffnet am 4. März 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 30. März 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. D. Mit Verfügung vom 31. März 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. F. Am 18. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ ein. Nach Auffassung des Rechtsvertreters geht die Ärztin davon aus, dass die Narben des Beschwerdeführers durchaus durch die geltend gemachten Misshandlungen (...) 2010 und 2013 verursacht worden sein könnten. Mit dieser Eingabe reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. G. Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Fotos (...) bei einer Demonstration in E._______ im (...) sowie einen Brief (...) vom (...) 2018 als Beweismittel zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Wechsel des zuständigen Instruktionsrichters mit. I. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 wies die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer darauf hin, dem ihn betreffenden Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) könne entnommen werden, dass er seit dem (...) 2019 für die F._______ tätig sei. Das Gericht gehe folglich davon aus, dass sich seine finanziellen Verhältnisse verändert hätten und er nicht mehr bedürftig sei. Zur Abklärung seiner Bedürftigkeit forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das beiliegende Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» innert Frist ausgefüllt einzureichen und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutzter Frist vom Wegfall der Voraussetzungen der Bedürftigkeit auszugehen sei. J. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 2019 fristgerecht nach. Dem ausgefüllten Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» legte er eine Unterstützungsbestätigung der Asyl (...) vom 5. Juli 2019 mit entsprechenden Belegen sowie eine Gehaltsabrechnung der F._______ betreffend den Juni 2019 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe an der BzP erklärt, die Soldaten hätten ihn bei der ersten eintägigen Festnahme in seinem Heimatort mit dem Hinweis entlassen, er müsse ihnen in Zukunft Leute melden, welche Eritrea illegal verlassen wollten. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, er sei damals zwei Wochen lang in einem Schützengraben festgehalten worden. Ferner habe er an der BzP betreffend die Haft im (...) 2013 zu Protokoll gegeben, sie hätten ihn mit dem Tod bedroht und ihn schliesslich mit der Auflage freigelassen, die Reisepässe und Kontaktdaten (...) zu bringen. An der Anhörung habe er erwähnt, aufgrund der Bürgschaft in der Höhe von Nakfa 50'000. entlassen worden zu sein. Eine Todesdrohung habe er hier nicht vorgebracht. Er habe sich auch nicht genau zu den Haftdaten, der Behandlung während der Haft, dem Haftort, dem Tagesablauf, den stattgefundenen Gesprächen und Verhören zu äussern vermocht. Seine diesbezüglichen Aussagen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Er habe daher nicht glaubhaft machen können, dass er wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise oder wegen seiner bereits aus Eritrea geflohenen (...) den besagten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Er sei übrigens nie zum Militärdienst aufgeboten oder diesbezüglich kontaktiert worden. Schliesslich vermöchten auch seine Aussagen zur angeblich illegal erfolgten Ausreise aus Eritrea nicht zu überzeugen. So habe er das genaue Ausreisedatum nicht nennen können. Zur Planung, Organisation und Durchführung der angeblich illegal erfolgten Ausreise sowie der Reisebeschreibung zwischen der Ortschaft G._______ und der Grenze habe er sich ebenso ungenau geäussert. Auch vor dem Hintergrund des Koordinationsurteils D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 würden ihm aufgrund der ohnehin unglaubhaften illegalen Ausreise nicht Sanktionen drohen, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich, da er keinen Behördenkontakt vor seiner Ausreise im Zusammenhang mit dem Nationaldienst glaubhaft habe nachweisen können. Die illegale Ausreise allein vermöge keine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung zu begründen. 5.2 In seiner Rechtsschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe der herabgesetzten Beweisanforderung von Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie habe betreffend die Probleme in seinem Heimatdorf unberücksichtigt gelassen, dass er bereits anlässlich der BzP ausgeführt habe, er sei eine Woche nach der eintägigen Haft erneut festgenommen worden und habe den ganzen Tag einen Graben ausheben müssen, wobei er keine Angaben zur Dauer dieser Tätigkeit gemacht habe. In Übereinstimmung damit habe er auch an der Anhörung erzählt, er sei in einem Schützengraben festgehalten worden, und diesbezüglich viele Details genannt. Auch die Probleme des (...) und dessen längere Abwesenheit habe er an der Anhörung erneut erwähnt. Er habe sehr ausführlich und anschaulich erzählt, wohin er mit seinen Tieren gegangen sei, habe diverse Personen mit Namen genannt und berichtet, wie die Leute ihn immer wieder nach allfälligen Ausreiseplänen gefragt hätten. Sowohl anlässlich der BzP als auch an der Anhörung habe man ihn jeweils unterbrochen, was nicht zu seinen Lasten fallen dürfe. Betreffend die Haft in H._______ habe er ebenfalls bereits an der BzP erwähnt, dass er nach dem Kontakt zu (...) gefragt worden sein. Auch wenn er nicht die exakt gleiche Aussage getätigt habe und beispielsweise anlässlich der BzP nicht erwähnt habe, dass seine Familie für ihn eine Bürgschaft geleistet habe, seien seinen Aussagen keine Widersprüche zu entnehmen. Vielmehr habe er anlässlich der Anhörung von seinen Fluchtgründen gesprochen, was auch erkläre, weshalb er die Bürgschaft an der BzP nicht erwähnt habe. Schliesslich habe er sich auch nicht aktiv um die Bürgschaft bemüht, sondern sei von (...) abgeholt worden, die ihm mitgeteilt hätten, dass sie diese bezahlt hätten. Überdies hätten die beiden Anhörungen über ein Jahr auseinandergelegen. Wenn er in unterschiedlichen Worten von seiner Flucht gesprochen habe und teilweise unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt habe, dann handle es sich dabei um ein Indiz, dass er das Geschilderte selbst erlebt und nicht etwas auswendig Gelerntes wiedergegeben habe. Dies gelte auch für die an der BzP erwähnte Todesdrohung. Er habe an der Anhörung bestätigt, dass er mit dem Tod bedroht worden sei. Auch bezüglich der Inhaftierung und des Haftortes könne den Ausführungen der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Er habe anschaulich erklärt, wie man ihn in der Nacht an einem Freitag zu Hause abgeholt habe und wie er in den Raum mit zwei Türen geführt worden sei, wo man ihn befragt und geschlagen habe. Er habe erzählt, dass er sich leer gefühlt und als Last für seine Familie empfunden habe, welche eine Bürgschaft für ihn habe bezahlen müssen. Da er noch zur Schule gegangen sei, sei er nie für den Militärdienst aufgeboten worden. Durch seine Ausreise im Alter von (...) Jahren habe er sich aber klar der obligatorischen Militärdienstpflicht entzogen. Er sei dem eritreischen Regime überdies bereits als Oppositioneller aufgefallen, da er der illegalen Ausreise und als Schlepper verdächtigt worden sei und zudem (...) illegal ausgereist seien. Seine Ausführungen zur illegalen Ausreise seien in sich stimmig und würden verschiedene Details aufweisen. Eine legale Ausreise sei bereits aufgrund der praktisch ausgeschlossenen Visumserteilung nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz seien seine Ausführungen nachvollziehbar und überwiegend glaubhaft ausgefallen und es könne klar davon ausgegangen werden, dass er im (...) 2013 die eritreische Grenze nach Äthiopien illegal passiert habe. Aufgrund der Ausreise (...) müsse überdies bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden und er hätte mit drakonischen Strafen zu rechnen. Dies habe sich durch die erwähnte Inhaftierung bereits bestätigt. 5.3 In der Beschwerdeergänzung vom 27. April 2018 wies der Beschwerdeführer auf die exilpolitische Tätigkeit (...) hin, welcher aus diesem Grund in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Dies belege abermals, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der illegalen Ausreise und der Opposition gegenüber dem eritreischen Regime im Visier der eritreischen Regierung stehe. Da (...) in Eritrea aufgrund dieser politischen Tätigkeiten aufgesucht, belästigt und bedroht worden sei, habe (...) des Beschwerdeführers damit aufgehört. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 6.1.1 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Flucht seiner Geschwister und des Vorwurfs der illegalen Ausreise verfolgt worden ist. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise seine Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen. 6.1.2 Der Auffassung der Vorinstanz, wonach die zwei Verhaftungen im (...) 2009 nicht glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Entgegen ihrer Ansicht sieht das Gericht in den Aussagen des Beschwerdeführers keinen Widerspruch. Wie dieser in seiner Beschwerdeschrift darlegt, hat er während der BzP erklärt, er sei ungefähr eine Woche nach der eintägigen Festhaltung wieder verhaftet worden und habe einen Graben ausheben müssen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt, geht aus dieser Aussage nicht hervor, wie lange er beim zweiten Mal festgehalten worden ist, sondern lediglich, dass er einen ganzen Tag lang einen Graben habe ausheben müssen. Bevor er sich weiter dazu äussern konnte, wurde er von der befragenden Person unterbrochen (vgl. A7 Ziff. 7.01). Seine Aussage widerspricht daher nicht seinen Ausführungen anlässlich der Anhörung, wonach er ungefähr zwei Wochen in einem Schützengraben festgehalten worden sei (vgl. A17 F49). Ausserdem war er durchaus im Stande, einige Details zu diesem Zeitraum vorzubringen, wie etwa den Ort des Schützengrabens, die Stationierung der (...) KS an diesem Ort, dass er zum Zeitpunkt der Verhaftung in einem anderen Stall gewesen sei, den Namen des Freundes, welcher kurz vor seiner Anhaltung zusammen mit weiteren Personen ausgereist sei, den Namen und Spitznamen der Person, welche ihn immer wieder auf den Verbleib seines (...) (der damals in Haft war) und auf seine allfälligen Ausreisepläne angesprochen habe oder auch, dass sie ab der "dritten Invasion" die Felder nicht mehr hätten bewirtschaften können (vgl. A17 F48 f., F65 und F67). Es erscheint auch plausibel, dass diese Ereignisse ihn zum Umzug nach C._______ weiter Weg von der Landesgrenze und den dort stationierten Soldaten bewegt haben. Es besteht daher kein Anlass, seine Vorbringen in Zusammenhang mit den Verhaftungen im (...) 2009 anzuzweifeln. 6.1.2.1 Auch bezüglich der Haft im (...) 2013 schilderte der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz nachvollziehbar und realitätsnah, wie er in der Nacht geweckt und verhaftet worden ist (vgl. A17 F53). Die Beschreibung des Haftorts, des Tagesablaufs und seiner Befreiung durch (...) ist detailliert und mit Realkennzeichen versehen (vgl. beispielsweise A17 F54 [fehlende Schuhe beim Eintreten in den Raum]; vgl. auch F77 ff., F85 ff., F91, F99, F100, F111 ff. [Festnahme Freitagnacht, Mitbewohner nicht zu Hause, Soldaten hatten Kalaschnikows dabei, Öffnen zweier Türen bei Eintreten in Befragungsraum mit Säulen, Angebot Anwesenheitsliste der Schule zu kontrollieren, um Schlepper-Vorwurf zu entgegnen, Raum aus Wellblech, Namen der Soldaten/Priester aus demselben Dorf, etc.]). Überdies stimmt es mit diversen im Internet zugänglichen Landkarten überein, dass man von C._______ nach H._______ mit dem Auto ungefähr 30 Minuten unterwegs ist (vgl. A17 F53). Allerdings ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass die Aussagen betreffend die Misshandlungen eher dürftig ausgefallen sind, erst spät vorgebracht wurden und es merkwürdig erscheint, dass er die angebliche Todesdrohung in der Anhörung nicht weiter beziehungsweise erst auf Nachfrage angesprochen hat, zumal davon auszugehen ist, dass diese einen sehr einschneidenden Teil der dreitägigen Haft darstellen dürfte (vgl. A17 F165; in der Zusammenfassung unter A17 F54 wurden auch die Schläge noch nicht erwähnt). Trotz der schlechten Beleuchtung wäre zu erwarten gewesen, dass er eine genauere Beschreibung über den Ort und die Art der Schläge hätte geben können, zumal er dazu in Zusammenhang mit der Verhaftung im Jahr 2009 durchaus in der Lage war (vgl. A17 F67). Auch gegenüber der Ärztin hat er genaue Angaben machen müssen, damit diese den eingereichten Bericht verfassen konnte. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Narben eher von den Misshandlungen im Jahr 2009 stammen, welche für die Ausreise jedoch nicht kausal waren und somit nicht unmittelbar asylrelevant sind. Wie der Rechtsvertreter darlegt, hatte der Beschwerdeführer aber durchaus an beiden Anhörungen dargelegt, dass er nach den Kontakten zu (...) gefragt worden ist (vgl. A7 Ziff. 7.01; A17 F56 und F58). Zudem gab er an, dass er an allen drei Abenden befragt, aber nur in der ersten Nacht während einigen Minuten geschlagen worden sei. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ebenso, dass er jegliche Übertreibung unterlässt und sogar einräumt, am zweiten Abend "nur" geohrfeigt und am letzten Abend überhaupt nicht mehr geschlagen worden zu sein (vgl. A17 F105 ff.) oder dass er in B._______ nicht der einzige gewesen sei, der Probleme mit den Soldaten gehabt habe (vgl. A17 F63). Aufgrund der mehrmaligen Ermahnung der befragenden Person, er solle sich kurz fassen (vgl. A7 Ziff. 7.01 [zwei Mal] sowie A9, Aktennotiz vom 28. Mai 2015), kann ihm nicht entgegengehalten werden, dass er die Bürgschaft nicht früher erwähnt hat, zumal diese wie dargelegt nicht in seiner Handlungsmacht gestanden hat, sondern für ihn erledigt worden war. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass der genannte Betrag mit den entsprechenden Kenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) übereinstimmt (vgl. SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora-Steuer", Auskunft der SFH-Länderanalyse, Bern, 30. September 2018, S. 7). Sowohl an der BzP als auch an der Anhörung hat er übereinstimmend dargelegt, nicht zum angegebenen Termin erschienen zu sein, da er vorher ausgereist sei (vgl. A7 Ziff. 7.01, A17 F109 und F117). So scheint auch das Datum seiner Verhaftung für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen zu sprechen, da (...) offenbar im (...) 2013 aus Eritrea geflohen und der Beschwerdeführer in diesem Monat verhaftet worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7261/2015 vom 9. Dezember 2015, Bst. A). Diese Übereinstimmung ist nicht unwesentlich, zumal der Beschwerdeführer behauptete, nicht gewusst zu haben, wann (...) geflohen sei, und er sich nicht erklären könne, warum seine Verhaftung genau in diesem Moment erfolgte (vgl. A17 F57, F59, F61 und F104). Ausserdem erscheint es durchaus plausibel, dass die Behörden seinen Wegzug aus B._______ nicht nachvollziehen konnten und davon ausgingen, er nutze seine Ortskenntnisse, um Personen, welche über C._______ zu fliehen versuchen, zu unterstützen. Dies leuchtet umso mehr ein, als den Behörden womöglich aufgefallen ist, dass der Beschwerdeführer immer zwischen C._______ und dem grenznahen B._______ hin und her fuhr (vgl. A17 F104). Letztlich ist auch die Dauer, welche seit der Ausreise aus Eritrea bis zu den Anhörungen vergangen ist, zu berücksichtigen. 6.1.2.2 Hinsichtlich der illegalen Ausreise ist anzumerken, dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich etwas knapp ausfallen (vgl. etwa A17 F134). Seine Angaben sind allerdings mehrheitlich überzeugend, insbesondere in der Antwort zu Frage A17 F123, wonach er die Reise nicht geplant habe, da er wohl sonst nicht bereits drei Monate Miete im Voraus bezahlt hätte. Dasselbe gilt für seinen Verbleib in C._______, anstatt seine Mutter nach B._______ zu begleiten, da er zur Schule habe gehen wollen (vgl. A17 F117, F119 f. und F124 f.). An der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, dass er ungefähr am (...) 2013 verhaftet und drei Tage festgehalten worden sei; dann habe er eine mündliche Vorladung bekommen, laut welcher er eine Woche später wieder hätte erscheinen sollen, indes sei er vorher ausgereist. Er müsste demnach (...) 2013 ausgereist sein, was mit seinen Aussagen an der BzP übereinstimmt (vgl. A7 Ziff. 2.01 und Ziff. 5.01; A17 F55, F89 und F109). Überdies scheint eine eingehende Planung der Flucht auch nicht nötig gewesen zu sein, wenn der Beschwerdeführer wie er geltend gemacht hat jedes Wochenende nach Hause in die grenznahe Gegend um B._______ gefahren ist und das Gebiet dort gut kennt (vgl. A17 F9 und F139). Die Beschreibung der Gegend an der Grenze fällt dann auch relativ detailliert aus (vgl. A17 F140 ff.). 6.1.3 Die protokollierten Angaben zeichnen sich insgesamt durch eine Fülle detailreicher und lebhaft beschriebener Erfahrungen aus. So vermochte der Beschwerdeführer die diversen Verhaftungen substanziiert und überzeugend darzulegen. Er untermauerte seine Erzählungen mit Emotionen und Gesten, welche insbesondere betreffend seine Entlassung auffallen, zumal er vorbringt, sich nicht erleichtert, sondern eher beschämt gefühlt zu haben (vgl. A17 F114 und F150). Die einzelnen Schilderungen der Ereignisse weisen zwar nicht immer gleich viele Details, Interaktionen und inhaltliche Besonderheiten auf, weshalb die Gewaltanwendung während der dreitägigen Haft fraglich ist. Generell erweisen sich die Vorbringen aber als übereinstimmend und nachvollziehbar dargetan. Allfällige Wissens- oder Erinnerungslücken gestand er frei ein. Trotz der teilweise verwirrenden und nicht chronologischen Abfolge der Fragen und auf mögliche Widersprüche angesprochen, liess sich der Beschwerdeführer nicht beirren, sondern blieb kohärent in seinen Aussagen. Die Gründe, welche für die Richtigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen, weshalb vom eingangs geschilderten Sachverhalt (Bst. A) auszugehen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht zu keinem Zeitpunkt geltend, je zum Militär aufgeboten worden zu sein oder den Dienst angetreten zu haben. Er gibt jedoch an, (...) seien ausgereist und zum Teil desertiert. Deshalb habe er eine Reflexverfolgung zu befürchten beziehungsweise schon erlitten. 6.2.1 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine Reflexverfolgung kann flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hängen deren Wahrscheinlichkeit und Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es muss also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden. 6.2.2 In Eritrea soll es insbesondere in ländlicheren Gegenden nach wie vor zu unangekündigten Hausbesuchen der Behörden kommen, bei denen Familienmitglieder bedroht, inhaftiert und zum Aufenthalt von Desertierten befragt oder Familienväter ohne Erklärung mitgenommen würden. Willkürlich Inhaftierte, welche zum Teil auch gefoltert würden, würden dabei nur gegen eine Bürgschaft von Nakfa 50'000. entlassen werden (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2017 - Eritrea, 20. April 2018, www.ecoi.net/en/document/1430113.html; UN Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015, Ziffer 1244: www.ecoi.net/en/file/local/1231861/1930_1434451802_a-hrc-29-crp-1.doc, beide abgerufen am 12. Februar 2019). Solche Bestrafungen würden allerdings inkonsistent angewendet und seien abhängig von der Region, wobei sich die meisten Vorfälle in Asmara und der Zoba Debub ereignet hätten, die Zahl der Vorfälle jedoch schwinde (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S.43; vgl. zur gesamten Erwägung 6.3.2 auch SFH, Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und "Diaspora-Steuer", a.a.o.). 6.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, insgesamt drei Mal von Soldaten verhaftet worden zu sein. Zwei Mal davon in der Nähe seines Heimatdorfes B._______ und einmal in C._______. Zunächst sei ihm vorgeworfen worden, Ausreisewillige zu unterstützen und selbst ausreisen zu wollen. Zwar ist (...) im Jahr 2009 aus Eritrea ausgereist, der Beschwerdeführer bringt im Zusammenhang mit seinen damaligen Verhaftungen aber nie diesen Grund vor (vgl. A17 F60). Erst vor seiner Ausreise sei er schliesslich unter anderem in Zusammenhang mit der Ausreise (...) verhaftet worden. (...) sei dann auch nicht vorgeworfen worden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits (...) illegal ausgereist seien, sondern, dass er als Schlepper tätig gewesen sei beziehungsweise ohne (...) errichtet habe (vgl. A17 F69 f. und F118). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zum Schluss, dass zwar Indizien für eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vorliegen, die erforderliche Intensität einer Reflexverfolgung aber nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Mangels dauerhaft erfolgten Behelligungen ist auch nicht von einer konkreten begründeten Furcht vor künftigen asylrechtlich relevanten Nachteilen auszugehen, zumal kein konkreter Hinweis darauf besteht, dass er bei Nichtbefolgung der angeblichen Meldepflicht weiter behelligt worden wäre. 6.3 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 7.3 Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, konnte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea keine bestehende, asylrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise Reflexverfolgung nachweisen oder glaubhaft machen. Indes ist zu prüfen, ob aufgrund seines Profils Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vorliegen. Unbestrittenermassen hat er Eritrea illegal verlassen. Wie dargelegt, hat er glaubhaft dargetan, bereits mehrmals im Fokus der eritreischen Behörden gestanden zu haben. So wurde er aufgrund seines grenznahen Aufenthalts verdächtigt, illegal Ausreisenden behilflich zu sein und selbst ausreisen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist er zwei Mal inhaftiert worden. Kurz vor seiner Ausreise ist er im gleichen Zusammenhang nochmals verhaftet und während drei Tagen festgehalten worden, wobei ihm zudem Fragen zu seinen im Ausland lebenden (...) gestellt worden sind. Mittlerweile sind (...) illegal aus Eritrea ausgereist oder desertiert und auch (...) ist bereits mehrmals inhaftiert worden. Zudem ist die exilpolitische Tätigkeit (...) in der Schweiz offenbar den eritreischen Behörden zur Kenntnis gebracht worden. Damit sind mehrere konkrete Indizien gegeben, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen, ihm anlässlich seiner Rückkehr nach Eritrea vorgeworfen werden und zusätzlich zur illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile ergeben könnten. 7.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Gefährdungselemente vorliegen, aufgrund derer von einer relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszugehen ist. Die Vorinstanz hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom 2. März 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AIG). Die Asylverweigerung ist indessen zu bestätigen und insoweit ist die Beschwerde abzuweisen, nachdem keine asylrelevanten Vorfluchtgründe bestehen und die Flüchtlingseigenschaft sich aus Nachfluchtgründen ergibt, die eine Asylgewährung ausschliessen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der seit dem 1. März 2019 erwerbstätige Beschwerdeführer legte mit Schreiben vom 11. Juli 2019 dar, er erziele zwar ein monatliches Nettoeinkommen von (...), sei aber weiterhin auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Es ist folglich an der Zwischenverfügung vom 4. April 2017, mit welcher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, festzuhalten und von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat gemäss den eingereichten Auflistungen der Aufwendungen vom 18. Oktober 2017 einen Aufwand von 12.55 Stunden ausgewiesen, wobei er insgesamt Kosten von Fr. 2'725.50 geltend macht. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand sowie die Auslagen in der Höhe von Fr. 13.60 erscheinen angemessen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1369. (d.h. 6.3 Stunden zuzüglich die Hälfte der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seinem Rechtsvertreter, der mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 200. ist entsprechend auf Fr. 150. zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1028. zulasten der Gerichtskasse auszurichten (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und die Hälfte der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 2. März 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1369. auszurichten.
5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1028. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: