Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2013 in Richtung Äthiopien. Am 2. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Juli 2011 bis Juli 2012 das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach zwei Monaten Urlaub sei er erneut eingezogen worden und der Verwaltung in B._______ zugeteilt worden. Dort sei seine Aufgabe gewesen, Personen zu melden, die das Land illegal verlassen hätten oder planen würden, das Land illegal zu verlassen. Er habe jedoch nur jene Personen gemeldet, die das Land bereits verlassen hätten, weshalb er bei der Arbeit Probleme bekommen habe. Er sei gefragt worden, warum er Personen, die planen würden, das Land zu verlassen, nicht registriere, und man habe ihn deswegen die ganze Zeit schief angeschaut. Im (...) sei er sodann verhaftet worden. Man habe ihn gefragt, warum seine Brüder im Ausland die Zwei-Prozent-Steuer nicht bezahlen würden, wie die Frau seines Bruders ins Ausland gelangt sei und weshalb er den Glauben der Pfingstgemeinde verbreite. Er habe deshalb vier Monate in einem unterirdischen Gefängnis verbracht und sei dort befragt und misshandelt worden. Dort sei er an Malaria erkrankt, weshalb man ihn in eine oberirdische Wellblechhütte gebracht habe. Von dort aus sei ihm die Flucht gelungen. Umgehend habe er Eritrea Richtung Äthiopien verlassen. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 10. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 sei im Punkt des nicht gewährten Asyls aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zur erneuten Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden Schwierigkeiten aufgrund der Arbeit bei der Verwaltung seien stereotyp und gänzlich unsubstantiiert. Er habe bezüglich der Haft erlebnisgeprägte und detaillierte Angaben machen können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er tatsächlich einmal in Haft gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seiner Einberufung und seiner Arbeit bei der Verwaltung könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass diese Haft unter den von ihm geschilderten Umständen stattgefunden habe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Ausführungen stereotyp ausgefallen seien, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe er sehr logisch und konkret nachvollziehbar erklären können, wie das Prozedere der erneuten Einberufung abgelaufen sei. Zudem würden seine Ausführungen Realkennzeichen aufweisen. Über die von ihm verrichtete Arbeit habe er ausführlich Auskunft geben können. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Ausführungen glaubwürdig und ausreichend substantiiert seien. Sowohl seine Einberufung als auch seine Arbeit in B._______ habe er klar und nachvollziehbar schildern können. Auch seine Ausführungen zur Haft würden über eine hohe Detailtreue verfügen und sich wunderbar und schlüssig in seine Erzählungen einfügen. So schildere er die Haft erlebnisnah und in direkter Rede, was als Realkennzeichen zu beurteilen sei. Ebenso würden seine Schilderungen der Ausreise äusserst glaubwürdig ausfallen und sich schlüssig in den Handlungsstrang seiner Erzählungen einreihen.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die erneute Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden Schwierigkeiten glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen. So muss der Befrager in der Anhörung mehrmals nachfragen, wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er wieder eingezogen worden sei (SEM-Akten, A20/20 F62 ff.). Auch bleibt bis zum Schluss unklar, welcher Arbeit der Beschwerdeführer in der Verwaltung genau nachging und wie er sie konkret erledigte. So habe man ihm gesagt, er solle mitteilen, wer das Land illegal verlassen habe und wer daran denke. Auf die Frage, wie er diese Arbeit erledigt habe, sagt er lediglich, er habe Zusammenfassungen über Personen weitergeleitet, die das Land illegal verlassen hätten (SEM-Akten, A20/20 F69 und F71). Der Befrager fragt sodann mehrmals nach, wie er genau vorgegangen sei. Vom Beschwerdeführer kommen jedoch nur unklare und oberflächliche Antworten. So habe er dies einerseits vom Hörensagen mitbekommen, andererseits habe sich die Bevölkerung ihm nicht angenähert und ihm nichts erzählt (SEM-Akten, A20/20 F72 ff.). Auch zu seiner angeblichen Verhaftung macht er nur dürftige Angaben. So führt er anfangs lediglich aus, es seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen (SEM-Akten, A20/20 F79). Auch auf Nachfragen hin sind von ihm keine Details erfahrbar, die darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat (vgl. SEM-Akten, A20/20 F80 ff.). Zutreffend stellt die Vorinstanz sodann fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft erlebnisgeprägt und detailliert sind. Jedoch fügen sich diese Schilderungen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, schlüssig in seine Erzählungen ein. Vielmehr ist wegen der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit bei der Verwaltung davon auszugehen, dass er nicht deswegen oder wegen seiner Verwandtschaft in Haft genommen worden ist. Es fehlt an einem Kausalzusammenhang zwischen seiner Arbeit auf der Verwaltung und der geltend gemachten Haft. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal in Haft gewesen sei, ihm jedoch nicht geglaubt werden kann, dass die Haft unter den von ihm geschilderten Umständen stattgefunden habe, ist deshalb zu folgen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Haft nicht das fluchtauslösende Ereignis darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7261/2015 Urteil vom 9. Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im September 2013 in Richtung Äthiopien. Am 2. Mai 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 5. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 5. Oktober 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Juli 2011 bis Juli 2012 das 12. Schuljahr in Sawa absolviert. Nach zwei Monaten Urlaub sei er erneut eingezogen worden und der Verwaltung in B._______ zugeteilt worden. Dort sei seine Aufgabe gewesen, Personen zu melden, die das Land illegal verlassen hätten oder planen würden, das Land illegal zu verlassen. Er habe jedoch nur jene Personen gemeldet, die das Land bereits verlassen hätten, weshalb er bei der Arbeit Probleme bekommen habe. Er sei gefragt worden, warum er Personen, die planen würden, das Land zu verlassen, nicht registriere, und man habe ihn deswegen die ganze Zeit schief angeschaut. Im (...) sei er sodann verhaftet worden. Man habe ihn gefragt, warum seine Brüder im Ausland die Zwei-Prozent-Steuer nicht bezahlen würden, wie die Frau seines Bruders ins Ausland gelangt sei und weshalb er den Glauben der Pfingstgemeinde verbreite. Er habe deshalb vier Monate in einem unterirdischen Gefängnis verbracht und sei dort befragt und misshandelt worden. Dort sei er an Malaria erkrankt, weshalb man ihn in eine oberirdische Wellblechhütte gebracht habe. Von dort aus sei ihm die Flucht gelungen. Umgehend habe er Eritrea Richtung Äthiopien verlassen. C. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 - eröffnet am 13. Oktober 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 10. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 sei im Punkt des nicht gewährten Asyls aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig der Asylpunkt (einschliesslich Fluchtgründe). Die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe und der Wegweisungsvollzug sind nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine asylrelevante Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. Seine Aussagen zur erneuten Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden Schwierigkeiten aufgrund der Arbeit bei der Verwaltung seien stereotyp und gänzlich unsubstantiiert. Er habe bezüglich der Haft erlebnisgeprägte und detaillierte Angaben machen können, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass er tatsächlich einmal in Haft gewesen sei. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seiner Einberufung und seiner Arbeit bei der Verwaltung könne ihm jedoch nicht geglaubt werden, dass diese Haft unter den von ihm geschilderten Umständen stattgefunden habe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Auffassung der Vorinstanz, dass seine Ausführungen stereotyp ausgefallen seien, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr habe er sehr logisch und konkret nachvollziehbar erklären können, wie das Prozedere der erneuten Einberufung abgelaufen sei. Zudem würden seine Ausführungen Realkennzeichen aufweisen. Über die von ihm verrichtete Arbeit habe er ausführlich Auskunft geben können. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass seine Ausführungen glaubwürdig und ausreichend substantiiert seien. Sowohl seine Einberufung als auch seine Arbeit in B._______ habe er klar und nachvollziehbar schildern können. Auch seine Ausführungen zur Haft würden über eine hohe Detailtreue verfügen und sich wunderbar und schlüssig in seine Erzählungen einfügen. So schildere er die Haft erlebnisnah und in direkter Rede, was als Realkennzeichen zu beurteilen sei. Ebenso würden seine Schilderungen der Ausreise äusserst glaubwürdig ausfallen und sich schlüssig in den Handlungsstrang seiner Erzählungen einreihen. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die erneute Einberufung in den Militärdienst und die daraus resultierenden Schwierigkeiten glaubhaft zu machen. Seine diesbezüglichen Aussagen sind oberflächlich und ohne jegliche Realkennzeichen. So muss der Befrager in der Anhörung mehrmals nachfragen, wie der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er wieder eingezogen worden sei (SEM-Akten, A20/20 F62 ff.). Auch bleibt bis zum Schluss unklar, welcher Arbeit der Beschwerdeführer in der Verwaltung genau nachging und wie er sie konkret erledigte. So habe man ihm gesagt, er solle mitteilen, wer das Land illegal verlassen habe und wer daran denke. Auf die Frage, wie er diese Arbeit erledigt habe, sagt er lediglich, er habe Zusammenfassungen über Personen weitergeleitet, die das Land illegal verlassen hätten (SEM-Akten, A20/20 F69 und F71). Der Befrager fragt sodann mehrmals nach, wie er genau vorgegangen sei. Vom Beschwerdeführer kommen jedoch nur unklare und oberflächliche Antworten. So habe er dies einerseits vom Hörensagen mitbekommen, andererseits habe sich die Bevölkerung ihm nicht angenähert und ihm nichts erzählt (SEM-Akten, A20/20 F72 ff.). Auch zu seiner angeblichen Verhaftung macht er nur dürftige Angaben. So führt er anfangs lediglich aus, es seien zwei Polizisten gekommen und hätten ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen (SEM-Akten, A20/20 F79). Auch auf Nachfragen hin sind von ihm keine Details erfahrbar, die darauf hindeuten, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt hat (vgl. SEM-Akten, A20/20 F80 ff.). Zutreffend stellt die Vorinstanz sodann fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur Haft erlebnisgeprägt und detailliert sind. Jedoch fügen sich diese Schilderungen nicht, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, schlüssig in seine Erzählungen ein. Vielmehr ist wegen der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit bei der Verwaltung davon auszugehen, dass er nicht deswegen oder wegen seiner Verwandtschaft in Haft genommen worden ist. Es fehlt an einem Kausalzusammenhang zwischen seiner Arbeit auf der Verwaltung und der geltend gemachten Haft. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einmal in Haft gewesen sei, ihm jedoch nicht geglaubt werden kann, dass die Haft unter den von ihm geschilderten Umständen stattgefunden habe, ist deshalb zu folgen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Haft nicht das fluchtauslösende Ereignis darstellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: