opencaselaw.ch

E-2662/2017

E-2662/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2015 und der Anhörung vom 21. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Das (...) Schuljahr habe er (im [...) abgebrochen, da er aufgrund einer schweren Krankheit seines Vaters seine Familie habe unterstützen wollen. Da es immer wieder allgemeine Razzien gegeben habe, habe er im (...) 2014 versucht, aus Eritrea auszureisen. Er sei jedoch ertappt worden und zur Strafe bis im (...) 2014 in diversen Gefängnissen untergebracht worden, bis jemand für ihn eine Bürgschaft im Wert von Nakfa 100'000. für einen einmonatigen Hafturlaub bezahlt habe. Da er nach einem Monat nicht zurückgekehrt sei, habe die Person ihre Lizenz für ihren Laden verloren. Bei seiner Entlassung habe er die Telefonnummer angeben müssen. Er sei zurück zu den Eltern und habe diese mit diversen Arbeiten unterstützt. Im (...) 2014 sei er mündlich und daraufhin noch einmal telefonisch zum Militärdienst aufgeboten worden. Wegen der Haft, der zweifachen mündlichen Militärdienstaufforderung und diversen Razzien, sei ihm schliesslich alles zu viel geworden, weshalb er am (...) 2015 via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer zwei Schulzeugnisse (im Original), einen Schülerausweis (im Original) sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 24. April 2017 eröffnet am 1. Mai 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 13. Juli 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kostennote der Rechtsbeiständin ein. G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert ergänzend Stellung zur zwischenzeitlich erfolgten «Praxisverschärfung» des Bundesverwaltungsgerichts.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner versuchten illegalen Ausreise im (...) 2014 inhaftiert und gefoltert worden. Er habe gegenüber der Vorinstanz insistieren müssen, um überhaupt seine Erlebnisse im Gefängnis geltend machen zu können. Diese habe dann auch nicht genau nachgefragt, was dort passiert sei, und somit offensichtlich ihre Abklärungspflicht verletzt.

E. 6.3 Wie der Beschwerdeführer korrekt darlegt, ist die Vorinstanz während der Anhörung trotz ausdrücklicher Bitte des Beschwerdeführers nicht auf dessen Vorbringen zu seinen Gefängnisaufenthalten eingegangen (vgl. A21 F92 ff.). Ein gezieltes Nachfragen hätte hier erfolgen müssen. Allerdings muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er auf Beschwerdeebene Gelegenheit hatte, seine Gefängniserlebnisse ausführlich darzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen jedoch knapp aus und wiederholen im Wesentlichen, was er schon während der Anhörung vorbrachte. Zusätzliche Abklärungen zum übrigen Sachverhalt sind weder vom Beschwerdeführer beantragt worden noch ist ersichtlich, dass diese zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen würden oder im vor-instanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen wären. Aufgrund prozessökonomischer Überlegungen und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass weitere Sachverhaltsabklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe anlässlich der BzP angegeben, etwa im (...) die Schule abgebrochen zu haben und am (...) 2015 ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er aber den (...) 2014 drei Monate nach Schulabbruch als Ausreisedatum genannt, wobei er diese Aussage auf entsprechenden Vorbehalt revidiert und geltend gemacht habe, dass es sich lediglich um einen Ausreiseversuch gehandelt habe. Dabei sei er gefasst und in diversen Gefängnissen inhaftiert worden. Er sei schliesslich im (...) 2014 gegen eine Bürgschaft entlassen worden und am (...) 2015 ausgereist. Diese Ungereimtheiten habe er mit situativ angepassten Angaben zu korrigieren versucht. Im (...) 2014 habe er ein mündliches Aufgebot für den Nationaldienst erhalten. Auf Rückfrage habe er ausgesagt, dass er durch eine zweite Aufforderung telefonisch dazu angehalten worden sei, im (...) 2014 an seinen letzten Haftort zurückzukehren. Auch die zeitlichen Angaben zu den vorgebrachten Militärdienstaufgeboten seien unvereinbar beziehungsweise unlogisch. Erschwerend komme hinzu, dass sein angegebenes Geburtsjahr nicht mit den eingebrachten Schulzeugnissen übereinstimme. Aufgrund pflichtwidriger Nichtabgabe von rechtsgenügenden Ausweispapieren stehe seine Identität bis heute nicht fest. Seine Angaben zu den allgemeinen Razzien seien vage. Zudem habe er erklärt, dass diese allgemeiner Natur gewesen seien und nicht ihm gegolten hätten. Später habe er dann ergänzt, aufgrund der Leiden in Haft ausgereist zu sein. Dass er im (...) 2014 aus der Haft entlassen worden und erst weitere neun bis zehn Monate später ausgereist sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Des Weiteren scheine auch seine Entlassung gegen eine Bürgschaft nicht logisch. Dass ihm ein einmonatiger Hafturlaub gewährt worden sei, erstaune vor dem Hintergrund der Ursache seiner angeblichen Inhaftierung umso mehr. Es sei nicht logisch, dass er die Schule abgebrochen habe, um seine Familie zu unterstützen, zumal er angegeben habe, gleich nach Schulabbruch bereits draussen übernachtet zu haben. Noch weniger Sinn mache, dass er zwar aus der Haft entlassen, aber auch nach zwei militärischen Aufgeboten mehrere Monate in der Heimat verblieben sei, um dann doch aufgrund der allgemeinen Razzien auszureisen. Insgesamt seien seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, situativ angepasst und nicht nachvollziehbar und somit insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich.

E. 8.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, bei seinem ersten Ausreiseversuch gefasst und anschliessend inhaftiert worden zu sein. Dies habe er in der Anhörung nicht weiter ausführen können. Dass er trotz dieses Haftgrundes einen Hafturlaub erhalten habe, was gemäss Vorinstanz unlogisch sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Da es Razzien gegeben habe, habe er draussen übernachten und sich verstecken müssen. Dies sei logisch und nicht anders zu erwarten gewesen, da junge Personen in Eritrea für die militärische Ausbildung zu Hause aufgesucht und verhaftet würden, sobald sie nicht mehr die Schule besuchen würden. Da ihm «alles zu viel» geworden sei, sei er Ende (...) 2015 illegal ausgereist, wobei auf ihn geschossen worden sei. Dieses Verhalten sei logisch und nachvollziehbar. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid lediglich auf die angeblichen Ungereimtheiten der zeitlichen Angaben. Dass er sich aber nicht an die genauen Daten der geschilderten Ereignisse zu erinnern vermöge, sei nicht entscheidend. Er habe seine Asylvorbringen in den zentralen Punkten glaubhaft und ohne Widersprüche dargelegt. Überdies habe er alles Zumutbare unternommen, um seine Identität nachzuweisen. Eine Identitätskarte besitze er nicht. Auch betreffend sein Alter gebe es nur eine kleine Unstimmigkeit. Ihm könnten die Handlungen der Behörden in Eritrea beziehungsweise des Schuldirektors nicht vorgeworfen werden. Es sei folglich glaubhaft, dass er Kontakt zu den Behörden gehabt habe und hätte rekrutiert werden sollen.

E. 9.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 9.2 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier Militärdienstaufgebote beziehungsweise des Vorwurfs der illegalen Ausreise verfolgt worden sei. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen.

E. 9.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Identität nicht nachgewiesen zu haben, da er Falschangaben zu seinem Alter gemacht habe. Dieser gab jedoch durchwegs das Jahr (...) als sein Geburtsjahr an und liess sich auch nicht durch die entgegenstehenden Angaben in den Schulzeugnissen beziehungsweise dem Schülerausweis und die Vorhaltungen der befragenden Person (vgl. A21 F4 F13) beirren. Der Beschwerdeführer ist im (...), geboren. Je nachdem, ob vom Alter zu Beginn des Schuljahres oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schulzeugnisses ausgegangen wird, können unterschiedliche Altersangaben resultieren. Vorliegend ist wohl von unterschiedlichen Daten ausgegangen worden beziehungsweise eine Fehlberechnung erfolgt. Im Schulzeugnis der (...) Klasse ([...]) wird vermerkt, er sei (...) Jahre alt gewesen. Aus dem Zeugnis der (...) Klasse ([...]) geht das Alter von (...) Jahren hervor. Der Beschwerdeführer hätte demnach in zwei Jahren drei Klassen absolvieren müssen. Diese unterschiedliche Berechnungsmethode würde auch erklären, weshalb auf dem Schülerausweis vom Jahrgang (...) ausgegangen wurde. Ob Jahrgänge beim Wechsel in die Sekundarschule zum Teil tatsächlich willentlich angepasst werden, um allenfalls einen möglichen Einzug ins Militär vor Abschluss der 11. Klasse zu verhindern, ist dem Gericht nicht bekannt. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer älter machen sollte als er tatsächlich ist, zumal ihm dadurch keinerlei Vorteile erwachsen. Folglich kann nicht von der Richtigkeit dieser Altersangaben ausgegangen werden und die entsprechenden Widersprüche vermögen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht negativ zu behaften. Ihm kann diesbezüglich auch keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden, da er sich sichtlich bemüht hat, die vorgebrachten Dokumente zu beschaffen (vgl. A6 Ziff. 4.04 und A21 F14). Überdies scheint es durchaus plausibel und widerspricht auch nicht den Länderkenntnissen des Gerichts, dass er keine Identitätskarte hatte, wird doch eine solche erst ab dem 18. Lebensjahr ausgestellt (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016, S. 102, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 13. März 2019). Der Beschwerdeführer hätte somit frühestens im (...) eine Identitätskarte beantragen können. Zu diesem Zeitpunkt hat er gemäss eigenen Aussagen aber bereits im Fokus der eritreischen Behörden gestanden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er kein entsprechendes Verfahren zur Ausstellung dieses Dokuments angestrebt hat.

E. 9.4 Die Vorinstanz hat sowohl an der BzP (vgl. A6 Bst. h) als auch in einer entsprechenden Aktennotiz vom 14. August 2015 (vgl. A7) festgehalten, dass die Befragung zur Person stark verkürzt ausgefallen war. Es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er anlässlich der BzP lediglich den erfolgreichen Fluchtversuch im Jahr 2015 erwähnt hat, zumal er nicht zu den Gründen, welche ihn zur Flucht bewogen hatten, befragt worden war (vgl. A6 Ziff. 7.01). Die von der Vorinstanz festgestellte zeitliche Abweichung von einem Monat betreffend die erfolgreiche Ausreise im Jahr 2015 ist nicht ausschlaggebend und somit vernachlässigbar. Überdies stimmen seine Angaben in der BzP zur gelungenen Flucht im Jahr 2015 grösstenteils mit denen in der Anhörung überein (vgl. A6 Ziff. 5.01 und A21 F51). In Bezug auf die Haft infolge der versuchten illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer an der Anhörung mehr und detailliertere Angaben als zu den angeblichen Militärdienstaufgeboten und der Bürgschaft. So ist er im Stande, Einzelheiten wie die Unterbringung in (...) oder die verschiedenen Namen der Gefängnisse vorzubringen (vgl. A21 F32 und F91 f.). Er schildert auch im Detail, wie er auf dem Weg ins erste Gefängnis gefesselt und misshandelt worden sei (vgl. A21 F92). Wie die Rechtsvertretung korrekt vorbringt, hat der Beschwerdeführer zudem darauf beharren müssen, hierzu mehr erzählen zu dürfen (vgl. A21 F89-91). Zwar liegen insgesamt keine detaillierten Informationen über seinen Gefängnisaufenthalt vor. Jedoch sprechen die wenigen, aber präzisen Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere sein Insistieren in der Anhörung gesamthaft betrachtet für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Haft. Es handelt sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um situativ angepasste Angaben.

E. 9.5 In Bezug auf die angeblichen Aufgebote in den Militärdienst und die Bürgschaft ist der Auffassung der Vorinstanz hingegen zu folgen. Der Beschwerdeführer brachte die beiden Aufgebote erst auf explizite Anfrage vor (vgl. A21 F40); zuvor hatte er lediglich von der Gefangenschaft und den allgemeinen Razzien gesprochen, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Den bevorstehenden Militärdienst erwähnte er mit keinem Wort (vgl. A21 F32-39). Selbst bei der Nachfrage nach allfällig geleistetem Militärdienst machte er keine entsprechenden Aufgebote geltend (vgl. A21 F39). Erst nach diversen Rückfragen erklärte er, einen einmonatigen Hafturlaub welcher konsequenterweise eine Rückkehr nach einem Monat impliziert erhalten zu haben und ungefähr einen Monat nach Ablauf dieser Frist, das heisst im (...) 2014, mündlich durch die Gemeinde seines Heimatdorfes und später wieder telefonisch durch die Behörden in C._______ zum Militärdienst aufgefordert worden zu sein (vgl. A21 F40 ff. und F75). Diese Angaben zu den unterschiedlichen Zuständigkeiten scheinen wenig überzeugend. Da er angeblich bereits im (...) 2014 wieder hätte einrücken müssen, wären viel eher Mahnungen und entsprechende Zwangsmassnahmen zu erwarten gewesen. Dass bis im (...) 2015 lediglich allgemeine Razzien und keine Suche nach ihm stattgefunden hätten, ist demzufolge wenig plausibel. Das gilt auch für die geltend gemachte Bürgschaft. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, eine Person habe mit einer Laden-Lizenz im Wert von Nakfa 100'000. für ihn gebürgt und aufgrund seiner Weigerung, nach C._______ zurückzukehren, diese Lizenz verloren (vgl. A21 F32, F75 78). Es scheint äusserst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Person, welche für ihn einen solch hohen Betrag bezahlt beziehungsweise ihre ganze Existenz aufs Spiel gesetzt haben soll, nur um ihm einen einmonatigen Urlaub zu ermöglichen, nicht einmal beim Namen nennt oder die Beziehung zu dieser Person beschreibt. Zwar wäre die Vor-instanz auch hier dazu angehalten gewesen, etwas intensiver nachzufragen und dem Ganzen auf den Grund zu gehen. Allerdings ist es letztlich aber auch die Pflicht des Beschwerdeführers, seine Asylgründe vorzubringen und diese zu substanziieren. Es kann nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, den Beschwerdeführer mühsam zum Reden zu bringen. Dieser hat auch nicht den Anschein erweckt, mehr erzählen zu wollen oder zu können, und hat die angeblichen militärischen Aufgebote und die Bürgschaft auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr angesprochen, geschweige denn konkretisiert. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist, ohne eine Bürgschaft leisten zu müssen und in den Militärdienst aufgefordert worden zu sein.

E. 9.6 Betreffend die vorgebrachten Razzien ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar vage bleibt, aber auch nicht zu Übertreibungen neigt und etwa behauptet, diese Personen seien lediglich auf der Suche nach ihm gewesen (vgl. A21 F35 37 und F70 f.). Dass er tagsüber auf dem Feld gearbeitet habe wo er offenbar vor den Soldaten sicher war (vgl. etwa David Bozzini, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Érythrée, 23. Mai 2011, S. 123 126; Home Office [United Kingdom], Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service, Version 2.0e, September 2015, Rz. 13.1.3 und 13.1.11 f.) und sich auch nachts von zu Hause ferngehalten haben will, scheint nachvollziehbar und widerspricht auch nicht seiner Aussage, die Schule abgebrochen zu haben, um die Familie zu unterstützen (vgl. A21 F19). Dass in den Dörfern allgemeine Razzien zur Rekrutierung von Soldaten stattfinden, ist dem Gericht bekannt (vgl. etwa Europäisches Asylunterstützungsbüro [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, Kap. 1.2.3).

E. 9.7 Es ist dem Beschwerdeführer folglich gelungen, glaubhaft darzutun, aufgrund seines Ausreiseversuchs im (...) 2014 verhaftet und geschlagen worden zu sein. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass er aus der Haft entlassen worden ist. Die allgemeinen Razzien sind zu wenig intensiv, um zur Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen.

E. 9.8 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.

E. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 10.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 10.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.

E. 10.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise, ist diese für glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 9.4 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6288/2017 vom 9. November 2018, E. 7.5).

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. April 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Honorarnote vom 12. Juli 2017 einen Aufwand von 6.5 Stunden betreffend die erste Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2107 ausgewiesen, wobei sie Kosten von Fr. 975. geltend macht. Auslagen werden keine ausgewiesen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 150. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bezüglich der Beschwerdeergänzung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und unter Berücksichtigung der vielen Textbausteine in beiden Eingaben (wobei die zweite in diversen Verfahren eingebracht wurde) ist von einem Aufwand von insgesamt 7 Stunden auszugehen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten.

E. 12.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 11. Mai 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auch hier ist folglich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. April 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525. auszurichten.
  5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 525. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2662/2017 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Céline Benz-Desrochers, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) August 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2015 und der Anhörung vom 21. November 2016 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Das (...) Schuljahr habe er (im [...) abgebrochen, da er aufgrund einer schweren Krankheit seines Vaters seine Familie habe unterstützen wollen. Da es immer wieder allgemeine Razzien gegeben habe, habe er im (...) 2014 versucht, aus Eritrea auszureisen. Er sei jedoch ertappt worden und zur Strafe bis im (...) 2014 in diversen Gefängnissen untergebracht worden, bis jemand für ihn eine Bürgschaft im Wert von Nakfa 100'000. für einen einmonatigen Hafturlaub bezahlt habe. Da er nach einem Monat nicht zurückgekehrt sei, habe die Person ihre Lizenz für ihren Laden verloren. Bei seiner Entlassung habe er die Telefonnummer angeben müssen. Er sei zurück zu den Eltern und habe diese mit diversen Arbeiten unterstützt. Im (...) 2014 sei er mündlich und daraufhin noch einmal telefonisch zum Militärdienst aufgeboten worden. Wegen der Haft, der zweifachen mündlichen Militärdienstaufforderung und diversen Razzien, sei ihm schliesslich alles zu viel geworden, weshalb er am (...) 2015 via Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Als Beweismittel zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer zwei Schulzeugnisse (im Original), einen Schülerausweis (im Original) sowie eine Kopie der Identitätskarte seines Vaters ein. B. Mit Verfügung vom 24. April 2017 eröffnet am 1. Mai 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit auszusetzen sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualtier sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 hiess die damalige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Am 13. Juli 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kostennote der Rechtsbeiständin ein. G. Mit Eingabe vom 20. August 2018 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert ergänzend Stellung zur zwischenzeitlich erfolgten «Praxisverschärfung» des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 3.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amtsgrundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seiner versuchten illegalen Ausreise im (...) 2014 inhaftiert und gefoltert worden. Er habe gegenüber der Vorinstanz insistieren müssen, um überhaupt seine Erlebnisse im Gefängnis geltend machen zu können. Diese habe dann auch nicht genau nachgefragt, was dort passiert sei, und somit offensichtlich ihre Abklärungspflicht verletzt. 6.3 Wie der Beschwerdeführer korrekt darlegt, ist die Vorinstanz während der Anhörung trotz ausdrücklicher Bitte des Beschwerdeführers nicht auf dessen Vorbringen zu seinen Gefängnisaufenthalten eingegangen (vgl. A21 F92 ff.). Ein gezieltes Nachfragen hätte hier erfolgen müssen. Allerdings muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er auf Beschwerdeebene Gelegenheit hatte, seine Gefängniserlebnisse ausführlich darzulegen. Seine diesbezüglichen Ausführungen fallen jedoch knapp aus und wiederholen im Wesentlichen, was er schon während der Anhörung vorbrachte. Zusätzliche Abklärungen zum übrigen Sachverhalt sind weder vom Beschwerdeführer beantragt worden noch ist ersichtlich, dass diese zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen würden oder im vor-instanzlichen Verfahren entscheiderheblich gewesen wären. Aufgrund prozessökonomischer Überlegungen und mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass weitere Sachverhaltsabklärungen bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnten. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint daher nicht gerechtfertigt. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe anlässlich der BzP angegeben, etwa im (...) die Schule abgebrochen zu haben und am (...) 2015 ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er aber den (...) 2014 drei Monate nach Schulabbruch als Ausreisedatum genannt, wobei er diese Aussage auf entsprechenden Vorbehalt revidiert und geltend gemacht habe, dass es sich lediglich um einen Ausreiseversuch gehandelt habe. Dabei sei er gefasst und in diversen Gefängnissen inhaftiert worden. Er sei schliesslich im (...) 2014 gegen eine Bürgschaft entlassen worden und am (...) 2015 ausgereist. Diese Ungereimtheiten habe er mit situativ angepassten Angaben zu korrigieren versucht. Im (...) 2014 habe er ein mündliches Aufgebot für den Nationaldienst erhalten. Auf Rückfrage habe er ausgesagt, dass er durch eine zweite Aufforderung telefonisch dazu angehalten worden sei, im (...) 2014 an seinen letzten Haftort zurückzukehren. Auch die zeitlichen Angaben zu den vorgebrachten Militärdienstaufgeboten seien unvereinbar beziehungsweise unlogisch. Erschwerend komme hinzu, dass sein angegebenes Geburtsjahr nicht mit den eingebrachten Schulzeugnissen übereinstimme. Aufgrund pflichtwidriger Nichtabgabe von rechtsgenügenden Ausweispapieren stehe seine Identität bis heute nicht fest. Seine Angaben zu den allgemeinen Razzien seien vage. Zudem habe er erklärt, dass diese allgemeiner Natur gewesen seien und nicht ihm gegolten hätten. Später habe er dann ergänzt, aufgrund der Leiden in Haft ausgereist zu sein. Dass er im (...) 2014 aus der Haft entlassen worden und erst weitere neun bis zehn Monate später ausgereist sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Des Weiteren scheine auch seine Entlassung gegen eine Bürgschaft nicht logisch. Dass ihm ein einmonatiger Hafturlaub gewährt worden sei, erstaune vor dem Hintergrund der Ursache seiner angeblichen Inhaftierung umso mehr. Es sei nicht logisch, dass er die Schule abgebrochen habe, um seine Familie zu unterstützen, zumal er angegeben habe, gleich nach Schulabbruch bereits draussen übernachtet zu haben. Noch weniger Sinn mache, dass er zwar aus der Haft entlassen, aber auch nach zwei militärischen Aufgeboten mehrere Monate in der Heimat verblieben sei, um dann doch aufgrund der allgemeinen Razzien auszureisen. Insgesamt seien seine Aussagen in wesentlichen Punkten widersprüchlich, situativ angepasst und nicht nachvollziehbar und somit insgesamt als unglaubhaft zu beurteilen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 8.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, bei seinem ersten Ausreiseversuch gefasst und anschliessend inhaftiert worden zu sein. Dies habe er in der Anhörung nicht weiter ausführen können. Dass er trotz dieses Haftgrundes einen Hafturlaub erhalten habe, was gemäss Vorinstanz unlogisch sei, könne ihm nicht vorgeworfen werden. Da es Razzien gegeben habe, habe er draussen übernachten und sich verstecken müssen. Dies sei logisch und nicht anders zu erwarten gewesen, da junge Personen in Eritrea für die militärische Ausbildung zu Hause aufgesucht und verhaftet würden, sobald sie nicht mehr die Schule besuchen würden. Da ihm «alles zu viel» geworden sei, sei er Ende (...) 2015 illegal ausgereist, wobei auf ihn geschossen worden sei. Dieses Verhalten sei logisch und nachvollziehbar. Die Vorinstanz beziehe sich in ihrem Entscheid lediglich auf die angeblichen Ungereimtheiten der zeitlichen Angaben. Dass er sich aber nicht an die genauen Daten der geschilderten Ereignisse zu erinnern vermöge, sei nicht entscheidend. Er habe seine Asylvorbringen in den zentralen Punkten glaubhaft und ohne Widersprüche dargelegt. Überdies habe er alles Zumutbare unternommen, um seine Identität nachzuweisen. Eine Identitätskarte besitze er nicht. Auch betreffend sein Alter gebe es nur eine kleine Unstimmigkeit. Ihm könnten die Handlungen der Behörden in Eritrea beziehungsweise des Schuldirektors nicht vorgeworfen werden. Es sei folglich glaubhaft, dass er Kontakt zu den Behörden gehabt habe und hätte rekrutiert werden sollen. 9. 9.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 9.2 Die Vorinstanz bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund zweier Militärdienstaufgebote beziehungsweise des Vorwurfs der illegalen Ausreise verfolgt worden sei. Nachfolgend wird auf die von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselemente und die vom Beschwerdeführer diesbezüglich entgegneten Argumente beziehungsweise Aussagen anlässlich der Befragung und Anhörung eingegangen. 9.3 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, seine Identität nicht nachgewiesen zu haben, da er Falschangaben zu seinem Alter gemacht habe. Dieser gab jedoch durchwegs das Jahr (...) als sein Geburtsjahr an und liess sich auch nicht durch die entgegenstehenden Angaben in den Schulzeugnissen beziehungsweise dem Schülerausweis und die Vorhaltungen der befragenden Person (vgl. A21 F4 F13) beirren. Der Beschwerdeführer ist im (...), geboren. Je nachdem, ob vom Alter zu Beginn des Schuljahres oder zum Zeitpunkt der Ausstellung des Schulzeugnisses ausgegangen wird, können unterschiedliche Altersangaben resultieren. Vorliegend ist wohl von unterschiedlichen Daten ausgegangen worden beziehungsweise eine Fehlberechnung erfolgt. Im Schulzeugnis der (...) Klasse ([...]) wird vermerkt, er sei (...) Jahre alt gewesen. Aus dem Zeugnis der (...) Klasse ([...]) geht das Alter von (...) Jahren hervor. Der Beschwerdeführer hätte demnach in zwei Jahren drei Klassen absolvieren müssen. Diese unterschiedliche Berechnungsmethode würde auch erklären, weshalb auf dem Schülerausweis vom Jahrgang (...) ausgegangen wurde. Ob Jahrgänge beim Wechsel in die Sekundarschule zum Teil tatsächlich willentlich angepasst werden, um allenfalls einen möglichen Einzug ins Militär vor Abschluss der 11. Klasse zu verhindern, ist dem Gericht nicht bekannt. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer älter machen sollte als er tatsächlich ist, zumal ihm dadurch keinerlei Vorteile erwachsen. Folglich kann nicht von der Richtigkeit dieser Altersangaben ausgegangen werden und die entsprechenden Widersprüche vermögen die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht negativ zu behaften. Ihm kann diesbezüglich auch keine mangelnde Mitwirkung vorgeworfen werden, da er sich sichtlich bemüht hat, die vorgebrachten Dokumente zu beschaffen (vgl. A6 Ziff. 4.04 und A21 F14). Überdies scheint es durchaus plausibel und widerspricht auch nicht den Länderkenntnissen des Gerichts, dass er keine Identitätskarte hatte, wird doch eine solche erst ab dem 18. Lebensjahr ausgestellt (vgl. Human Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2016, S. 102, https://www.ohchr.org/Documents/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, abgerufen am 13. März 2019). Der Beschwerdeführer hätte somit frühestens im (...) eine Identitätskarte beantragen können. Zu diesem Zeitpunkt hat er gemäss eigenen Aussagen aber bereits im Fokus der eritreischen Behörden gestanden, weshalb es nachvollziehbar erscheint, dass er kein entsprechendes Verfahren zur Ausstellung dieses Dokuments angestrebt hat. 9.4 Die Vorinstanz hat sowohl an der BzP (vgl. A6 Bst. h) als auch in einer entsprechenden Aktennotiz vom 14. August 2015 (vgl. A7) festgehalten, dass die Befragung zur Person stark verkürzt ausgefallen war. Es kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, dass er anlässlich der BzP lediglich den erfolgreichen Fluchtversuch im Jahr 2015 erwähnt hat, zumal er nicht zu den Gründen, welche ihn zur Flucht bewogen hatten, befragt worden war (vgl. A6 Ziff. 7.01). Die von der Vorinstanz festgestellte zeitliche Abweichung von einem Monat betreffend die erfolgreiche Ausreise im Jahr 2015 ist nicht ausschlaggebend und somit vernachlässigbar. Überdies stimmen seine Angaben in der BzP zur gelungenen Flucht im Jahr 2015 grösstenteils mit denen in der Anhörung überein (vgl. A6 Ziff. 5.01 und A21 F51). In Bezug auf die Haft infolge der versuchten illegalen Ausreise macht der Beschwerdeführer an der Anhörung mehr und detailliertere Angaben als zu den angeblichen Militärdienstaufgeboten und der Bürgschaft. So ist er im Stande, Einzelheiten wie die Unterbringung in (...) oder die verschiedenen Namen der Gefängnisse vorzubringen (vgl. A21 F32 und F91 f.). Er schildert auch im Detail, wie er auf dem Weg ins erste Gefängnis gefesselt und misshandelt worden sei (vgl. A21 F92). Wie die Rechtsvertretung korrekt vorbringt, hat der Beschwerdeführer zudem darauf beharren müssen, hierzu mehr erzählen zu dürfen (vgl. A21 F89-91). Zwar liegen insgesamt keine detaillierten Informationen über seinen Gefängnisaufenthalt vor. Jedoch sprechen die wenigen, aber präzisen Angaben des Beschwerdeführers und insbesondere sein Insistieren in der Anhörung gesamthaft betrachtet für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Bezug auf die Haft. Es handelt sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht um situativ angepasste Angaben. 9.5 In Bezug auf die angeblichen Aufgebote in den Militärdienst und die Bürgschaft ist der Auffassung der Vorinstanz hingegen zu folgen. Der Beschwerdeführer brachte die beiden Aufgebote erst auf explizite Anfrage vor (vgl. A21 F40); zuvor hatte er lediglich von der Gefangenschaft und den allgemeinen Razzien gesprochen, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Den bevorstehenden Militärdienst erwähnte er mit keinem Wort (vgl. A21 F32-39). Selbst bei der Nachfrage nach allfällig geleistetem Militärdienst machte er keine entsprechenden Aufgebote geltend (vgl. A21 F39). Erst nach diversen Rückfragen erklärte er, einen einmonatigen Hafturlaub welcher konsequenterweise eine Rückkehr nach einem Monat impliziert erhalten zu haben und ungefähr einen Monat nach Ablauf dieser Frist, das heisst im (...) 2014, mündlich durch die Gemeinde seines Heimatdorfes und später wieder telefonisch durch die Behörden in C._______ zum Militärdienst aufgefordert worden zu sein (vgl. A21 F40 ff. und F75). Diese Angaben zu den unterschiedlichen Zuständigkeiten scheinen wenig überzeugend. Da er angeblich bereits im (...) 2014 wieder hätte einrücken müssen, wären viel eher Mahnungen und entsprechende Zwangsmassnahmen zu erwarten gewesen. Dass bis im (...) 2015 lediglich allgemeine Razzien und keine Suche nach ihm stattgefunden hätten, ist demzufolge wenig plausibel. Das gilt auch für die geltend gemachte Bürgschaft. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, eine Person habe mit einer Laden-Lizenz im Wert von Nakfa 100'000. für ihn gebürgt und aufgrund seiner Weigerung, nach C._______ zurückzukehren, diese Lizenz verloren (vgl. A21 F32, F75 78). Es scheint äusserst verwunderlich, dass der Beschwerdeführer die Person, welche für ihn einen solch hohen Betrag bezahlt beziehungsweise ihre ganze Existenz aufs Spiel gesetzt haben soll, nur um ihm einen einmonatigen Urlaub zu ermöglichen, nicht einmal beim Namen nennt oder die Beziehung zu dieser Person beschreibt. Zwar wäre die Vor-instanz auch hier dazu angehalten gewesen, etwas intensiver nachzufragen und dem Ganzen auf den Grund zu gehen. Allerdings ist es letztlich aber auch die Pflicht des Beschwerdeführers, seine Asylgründe vorzubringen und diese zu substanziieren. Es kann nicht Aufgabe der Asylbehörden sein, den Beschwerdeführer mühsam zum Reden zu bringen. Dieser hat auch nicht den Anschein erweckt, mehr erzählen zu wollen oder zu können, und hat die angeblichen militärischen Aufgebote und die Bürgschaft auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr angesprochen, geschweige denn konkretisiert. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist, ohne eine Bürgschaft leisten zu müssen und in den Militärdienst aufgefordert worden zu sein. 9.6 Betreffend die vorgebrachten Razzien ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar vage bleibt, aber auch nicht zu Übertreibungen neigt und etwa behauptet, diese Personen seien lediglich auf der Suche nach ihm gewesen (vgl. A21 F35 37 und F70 f.). Dass er tagsüber auf dem Feld gearbeitet habe wo er offenbar vor den Soldaten sicher war (vgl. etwa David Bozzini, En état de siège. Ethnographie de la mobilisation nationale et de la surveillance en Érythrée, 23. Mai 2011, S. 123 126; Home Office [United Kingdom], Country Information and Guidance, Eritrea: National [incl. Military] Service, Version 2.0e, September 2015, Rz. 13.1.3 und 13.1.11 f.) und sich auch nachts von zu Hause ferngehalten haben will, scheint nachvollziehbar und widerspricht auch nicht seiner Aussage, die Schule abgebrochen zu haben, um die Familie zu unterstützen (vgl. A21 F19). Dass in den Dörfern allgemeine Razzien zur Rekrutierung von Soldaten stattfinden, ist dem Gericht bekannt (vgl. etwa Europäisches Asylunterstützungsbüro [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, Kap. 1.2.3). 9.7 Es ist dem Beschwerdeführer folglich gelungen, glaubhaft darzutun, aufgrund seines Ausreiseversuchs im (...) 2014 verhaftet und geschlagen worden zu sein. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass er für den Militärdienst aufgeboten worden ist. Vielmehr spricht alles dafür, dass er aus der Haft entlassen worden ist. Die allgemeinen Razzien sind zu wenig intensiv, um zur Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. 9.8 Zusammenfassend liegen daher keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 10. 10.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat etwa durch ein illegales Verlassen des Landes eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 10.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 10.3 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. 10.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise, ist diese für glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 9.4 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6288/2017 vom 9. November 2018, E. 7.5).

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 24. April 2017 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 11. Mai 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer hälftig obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Honorarnote vom 12. Juli 2017 einen Aufwand von 6.5 Stunden betreffend die erste Beschwerdeeingabe vom 8. Mai 2107 ausgewiesen, wobei sie Kosten von Fr. 975. geltend macht. Auslagen werden keine ausgewiesen. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 150. bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Bezüglich der Beschwerdeergänzung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und unter Berücksichtigung der vielen Textbausteine in beiden Eingaben (wobei die zweite in diversen Verfahren eingebracht wurde) ist von einem Aufwand von insgesamt 7 Stunden auszugehen. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. 12.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber hälftig unterliegt, ist seiner Rechtsvertreterin, die mit Zwischenverfügungen vom 11. Mai 2017 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertretern aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Auch hier ist folglich von einem Stundenansatz von Fr. 150. auszugehen. Der Rechtsvertreterin ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 525. (ohne Mehrwertsteuerzuschlag, da nicht mehrwertsteuerpflichtig) zulasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 24. April 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 525. auszurichten.

5. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 525. festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: