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E-1221/2018

E-1221/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am 25. Mai 2014, hielt sich dann mehrere Monate lang in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf und gelangte schliesslich am 9. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 14. September 2015 fand eine - aufgrund der hohen Belegung verkürzte - Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/11; nachfolgend: A3). Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A17/15; nachfolgend: A17). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im (...) 2013, damals habe er die 8. Klasse besucht, hätten die eritreischen Behörden ihn festgenommen und mit zwei weiteren Personen ins Gefängnis in D._______ gebracht. Es sei ihnen vorgeworfen worden, illegal das Land verlassen zu wollen. Im Gefängnis sei er mehrere Male unter Schlägen dazu aufgefordert worden, die ihm zur Last gelegte geplante illegale Ausreise zuzugeben, wie dies angeblich die zwei weiteren Personen, die mit ihm inhaftiert worden seien, bereits getan hätten. Eine dieser Personen sei bereits vor seiner Entlassung aus dem Gefängnis geflohen. Sie halte sich im Übrigen auch in der Schweiz auf. Da er (Beschwerdeführer) damals keine illegale Ausreise beabsichtigt habe, habe er die ihm vorgeworfene Tat nicht eingestanden. Nach drei Monaten sei er aufgrund der Bürgschaft einer Verwandten, einer (...)besitzerin, freigelassen worden. Danach habe er sich bis im (...) 2013 zu Hause aufgehalten. Als er sich im (...) 2013, zu Beginn des neuen Schuljahres, habe anmelden wollen, habe ihm der Schuldirektor dies verweigert, mit der Erklärung, er habe die Schule abgebrochen und sei bereits (...) Jahre alt. Seine Erklärung, der Grund für den Abbruch sei einzig die Verhaftung gewesen, habe nicht geholfen. Weil sein Passierschein abgelaufen sei, nachdem man ihm den Schulbesuch verweigert habe, habe er nicht mehr zu Hause übernachten können und sich, vier Stunden von seinem Dorf entfernt, auf den Feldern seiner Familie aufgehalten und sich um das Land und die Tiere gekümmert. Am (...) 2014 sei sein Vater zu ihm auf die Felder gekommen und habe ihm berichtet, er sei von Soldaten gesucht worden. Er habe ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen. Nach dieser Mitteilung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorstellung, ihnen wieder in die Hände zu fallen, sei schlimm für ihn gewesen, nachdem was er bereits erlebt habe. Deshalb habe er Eritrea am Tag darauf illegal verlassen. Auf weitere Gründe angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei 2012 zu folgendem Vorfall gekommen: Seine Schwester E._______ und ihr Ehemann seien Mitglieder der Pfingstgemeinde, weshalb auch er und die anderen Familienangehörigen verdächtigt worden seien, Mitglieder dieser Gemeinschaft zu sein. Sie seien festgenommen und befragt worden; man habe ihnen jedoch nichts nachweisen können, weshalb ihr orthodoxer Priester nach kurzer Zeit ihre Entlassung aus dem Gefängnis habe bewirken können. Er habe sie aber aufgefordert, oft die Kirche zu besuchen und an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten, weil sie ins Visier geraten seien. E._______ und ihr Ehemann hätten allerdings weitergehende Probleme gehabt; seine Schwester sei erst aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Bruder F._______, der damals im Militär gewesen sei, für sie gebürgt habe. Sie sei dann nach G._______ ausgereist. Danach sei F._______ verhaftet und später sei ihnen mitgeteilt worden, er sei gestorben. B.a Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 - eröffnet am 26. Januar 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch vom 10. August 2015 ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin. E. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 25. Januar 2018 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 4. April 2018 verweist der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Beschwerde und beantragt deren Gutheissung. Als Beilage wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...), von lic. phil. H._______, Psychologin und Dr. med. I._______, Assistenzärztin, vom 30. Juli 2018 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 26. November 2019 gut und setzte MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin ein.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).

E. 3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. Zunächst hält sie dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Ungereimtheiten und Wiedersprüche vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, er sei 2012 wegen der Mitgliedschaft seiner Schwester bei der Pfingstgemeinde festgenommen und nach der Haft von 2013 einmal von den eritreischen Behörden gesucht worden. Dies habe er bei der BzP nicht erwähnt. Ausserdem habe er anlässlich der BzP die expliziten Fragen nach weiteren Asylmotiven oder Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden verneint. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, knapp, allgemein und vage ausgefallen. So habe er die Umstände der geltend gemachten Festnahme im (...) 2013 sowie die angeblich darauffolgende dreimonatige Haft nicht genau schildern können. Weder habe er sich substantiiert zum Inhalt der angeblichen Verhöre äussern können noch habe er sein Verhalten und das der Behörden überzeugend vorgebracht. Auch seine Beschreibungen zu den Räumlichkeiten der Haftanstalt und dem dortigen Alltag seien vage sowie abschweifend ausgefallen. Ferner habe er die erfolglos versuchte Schulanmeldung nach der angeblichen Haft ebenfalls allgemein und substanzarm geschildert. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch zur vorgebrachten Suche nach seiner Haftentlassung nicht ausführlich äussern können. So habe er etwa nicht gesagt, wer genau ihn aus welchem Grund gesucht habe, obwohl gemäss seinen Angaben sein Vater ihn darüber informiert habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst etwa ein Jahr nach der angeblichen Entlassung aus der Haft Eritrea verlassen habe. Was die geltend gemachte illegale Ausreise betreffe, so vermöge diese alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Ausserdem sei die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auch der Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen könnten, seien nicht ersichtlich.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den ihm vorgehaltenen Widersprüchen im Wesentlichen entgegen, es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er bereits bei der BzP alle Ausreisegründe hätte nennen müssen, zumal diese zeitlich stark verkürzt ausgefallen sei. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen und seine Aussagen bei der BzP wichen nicht diametral von jenen der Bundesanhörung ab. Trotz der stark verkürzten BzP habe er die für seine Flucht letztlich entscheidenden Ereignisse - namentlich die Inhaftierung 2013 - genannt. Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Oberflächlichkeit seiner Angaben bringt er vor, die Anhörung sei mit drei Stunden Dauer (inkl. Rückübersetzung) ebenfalls verhältnismässig kurz ausgefallen. Ausserdem habe er weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer freien Erzählung zu schildern. Sodann habe er durchaus lebensnah berichtet. Auch habe die Vorinstanz versäumt, seinem Hinweis, J._______ (N [...]), der ebenfalls im (...) 2013 zusammen mit ihm verhaftet worden sei, befinde sich auch in der Schweiz, nachzugehen. Den Vorbehalten des SEM zu seiner späten Ausreise entgegnet er, zum einen sei es ihm nach der Haftentlassung gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Auch sei sein Passierschein noch bis (...) 2013 gültig gewesen. Erst als er sich in der Schule nicht mehr habe einschreiben können, sei der weitere Verbleib in Eritrea schwierig geworden. Er habe aber auch an die Person gedacht, die für ihn gebürgt habe und sie nicht gefährden wollen, zumal angesichts dessen, was mit seinem Bruder F._______ geschehen sei. Schliesslich sei ihm auch eine Trennung von seiner Familie schwergefallen; erst als er gesucht worden sei, habe er sich angesichts des bereits Erlebten zur Ausreise entschliessen können. Angesichts der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise habe er bereits in jenem Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest seien aber nebst der glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise zusätzliche Faktoren gegeben, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gereichten.

E. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und damit zu überprüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat.

E. 5.1.1 Was zunächst den Einwand in der Beschwerde betrifft, nicht nur die BzP, sondern auch die Anhörung sei kurz und oberflächlich ausgefallen, so ist dieser berechtigt. Es fällt tatsächlich auf, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe zunächst in freier Rede zu schildern; eine solche Frageweise hat sich nicht zuletzt im Interesse der vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung etabliert. Auch ist eine klare Fragestruktur nicht erkennbar, indem etwa sämtliche Fragen zu den Asylgründen unter dem Titel "Einleitende Fragen" abgehandelt werden, bis als nächster Titel bereits die "Rechtsbelehrung" folgt. Dennoch kann der wesentliche Sachverhalt vorliegend insgesamt als erstellt gelten; immerhin ist den genannten Umständen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise eher oberflächlich und kurz ausgefallen sind. Gleichzeitig enthalten sie aber auch diverse Realkennzeichen. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten gab, so zum Beispiel dazu, ob er mit seinen Familienangehörigen in Eritrea regelmässig in Kontakt stehe (A17 F7). Kurze und auf Anhieb oberflächlich wirkende Antworten scheinen denn auch insgesamt seiner Erzählweise zu entsprechen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten. Auch dies ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen.

E. 5.1.2 Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten, die seine Familie 2012 aufgrund der Zugehörigkeit von E._______ zur Pfingstgemeinde gehabt habe, erst im Rahmen der Anhörung vorbringt, und auch dort erst spät. Dies wird aber insofern relativiert, als aus den Gesamtumständen zu schliessen ist, dass nicht diese Gründe ihn zur Ausreise bewegt hatten, sondern zentral dafür letztlich das Hafterlebnis von 2013, die Unmöglichkeit danach weiter die Schule besuchen zu können, und - damit verbunden - keinen Passierschein mehr zu besitzen sowie die mit der Nachfrage der Behörden beim Vater ausgelöste Erinnerung an die Haft von 2013 waren. Zu diesem Eindruck trägt bei, dass der Beschwerdeführer sogar auf die Nachfrage hin, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, die er aber noch nicht erwähnt habe, zunächst antwortete, er habe keine weiteren Gründe, dann aber anfügt: "Es gab jedoch 2012 einen Vorfall." (A17 F89). Diese spontane Ergänzung wirkt lebensnah und nicht nacherzählt, ebenso wenig wie die anschliessende Schilderung der Ereignisse von 2012, aus denen sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer sie als nicht besonders gravierend empfand. So legte er etwa nachvollziehbar dar, man habe ihn und seine Familienmitglieder befragt, da man sie verdächtigt habe, ebenfalls der Pfingstkirche anzugehören. Da den Behörden diesbezüglich der Nachweis nicht gelungen sei, habe ihr orthodoxer Priester ihre Haftentlassung bewirken können (ebd. F89 und F93). Zudem schilderte er detailliert, ihr Priester habe ihnen nach diesem Vorfall zur Vorsicht geraten, da sie im Visier der Behörden gewesen seien. Er habe sie deshalb aufgefordert, oft in die Kirche zu gehen und an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten (ebd. F94). Angesichts dessen, dass Angehörige der Pfingstgemeinde in Eritrea unter Beobachtung stehen und verfolgt werden, gibt es schliesslich auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass F._______ als Bürge für die Schwester nach deren Ausreise verhaftet worden ist (vgl. zur Verfolgung von Mitgliedern der Pfingstgemeinde in Eritrea u.a. Urteile des BVGer E-2494/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; E-6086/2017 vom 12. Juli 2019 E. 6.4.2; D-6676/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.2, m.w.H. sowie E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2).

E. 5.1.3 Was sodann das Kernvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die vorgebrachte Inhaftierung von März bis Juni 2013 wegen des Verdachts der Planung einer illegalen Ausreise, so hält das Gericht auch dieses Vorbringen für glaubhaft, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - etliche Details zu entnehmen sind: Der Beschwerdeführer nennt spontan eine präzise Uhrzeit, zu welcher er zu Hause abgeholt worden sei und die Marke des Autos, mit welchem sie zum Gefängnis gefahren worden seien (A17 F12 und F14). Bereits an der BzP gibt er den Namen des Gefängnisses an (A3 Ziff. 7.02), und anlässlich der Anhörung vermag er ohne weiteres zu umschreiben, dass es sich dabei um eine Zwischenstation für Gefangene handle, die wegen der illegalen Ausreise festgenommen würden, und er ergänzt, es sei aber auch für Leute wie ihn, die nur verdächtigt würden. Die Leute würden dort festgehalten, bis ein Fahrzeug komme und sie abhole (A17 F30). Viel später nimmt er wieder Bezug auf dieses Fahrzeug, als er nach seinen Gefühlen nach den Verhören gefragt wird (ebd. F47). Er sagt spontan aus, er sei dann die ganze Nacht wachgeblieben. Die Beschreibung der Besorgnis aller, wenn sie das Fahrzeug gehört hätten sowie seine eigene Angst, auch wenn sie ihn schliesslich nicht abgeholt hätten, wirken lebensnah. Er vermag durchaus auch wiederzugeben, was ihm bei den Befragungen jeweils gesagt worden sei, wobei er auch erklären kann, inwiefern sich diese voneinander unterschieden hätten (ebd. F17, F19, F21, F27, F28 und F29). Sein spontaner Nachschub bei der Aussage, die Verhörenden kämen mit dem Auto "Wir hören, wenn das Auto kommt." (ebd. F18) wirkt real. Der Beschwerdeführer vermag aber auch weitere Details wiederzugeben, etwa den Namen des Gefängnisleiters (ebd. F31) oder den Standort und die Beschaffenheit des Behälters fürs Wasserlassen im Raum, wo sie festgehalten worden seien (ebd. F40 f. und F45). Er beschreibt, wann und was sie gegessen hätten (ebd. F42). Er erläutert auch die Anordnung der einzelnen Gebäude auf dem Areal, gibt an, sie seien zu zehnt in einem Raum gewesen und fügt spontan an, es seien aber immer wieder Gefangene gekommen und gegangen (ebd. F38). Schliesslich wirkt die Schilderung des Mithäftlings, der ihn besonders beeindruckt oder berührt habe, lebensnah (ebd. F44); dazu trägt die Relativierung bei, die er spontan hinsichtlich seiner eigenen Verletzungen anfügt. Die Aussagen von J._______ im Rahmen seines Asylverfahrens, vermögen die Angaben des Beschwerdeführers durchaus weiter zu stützen. J._______ hatte Eritrea bereits im April 2013 verlassen und am 27. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, dem erstinstanzlich Folge gegeben worden ist (vgl. N [...]). J._______ nannte den Beschwerdeführer damals namentlich und machte auch sonst Angaben rund um die geltend gemachte Haft vom Frühjahr 2013, die sich mit jenen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen (vgl. ebd. B3/12 und B18/22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer J._______ erst auf die Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin erwähnt (A17 F80), spricht gegen die Annahme, es könnte sich um eine Absprache zwischen den beiden Personen handeln.

E. 5.1.4 Keinen Grund zu zweifeln gibt es nach Ansicht des Gerichts auch am Vorbringen des Beschwerdeführers zur (aufgrund der Inhaftierung) abgebrochenen Schule im (...) 2013 und der erfolglosen Wiederanmeldung im (...) 2013. Er gab bereits bei der BzP auf die Frage zu seiner Ausbildung an, die Schule in K._______ im (...) 2013 in der 8. Klasse abgebrochen zu haben und stellt eine Verbindung zwischen Schulabbruch/Inhaftierung und nicht Wiederzulassung her (A3 Ziff. 1.17.04, 7.01 f.). Während der Anhörung schildert er dann nachvollziehbar, mit welcher Begründung der Schuldirektor ihm die Anmeldung verweigert habe, wie er eingewandt habe, dass er die Schule nicht freiwillig abgebrochen habe, und wie dies nichts genutzt habe (A17 F54 ff.).

E. 5.1.5 Was die einmalige Suche im Mai 2014 anbelangt, ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer weder das Datum noch den Wochentag von sich aus genannt hat. Andererseits hat das SEM auch nicht nachgefragt, und die zeitliche Einordnung ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und dem Vorgehen bei seiner Ausreise. Er gibt an der BzP und später an der Anhörung übereinstimmend an, er habe Eritrea am 25. Mai 2014, ungefähr um 21 Uhr, verlassen (A3 Ziff. 5.02; A17 F86, F74). Aus seinen Schilderungen ergibt sich auch, dass die Nachfrage der Soldaten kurz davor einzuordnen ist (ebd. F73). Soweit das SEM ihm entgegenhält, er habe weder den Grund der Nachfrage seitens der Soldaten noch deren Identität nennen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer davon nur über seinen Vater erfahren hat, ganz abgesehen davon, dass nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, die Soldaten hätten überhaupt den Grund ihrer Nachfrage genannt und sich ausgewiesen (A17 F66ff.). Insbesondere aber verkennt das SEM auch, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, als er von der Suche gehört habe, sei dies der Anlass für die Ausreise gewesen, weil er - in Erinnerung an das Erlebte - nicht nochmals in ihre Hände habe gelangen wollen (ebd. F69). Er leitet aber aus der Nachfrage nach ihm gar nicht explizit etwas zu seinen Gunsten ab (insbesondere keine Refraktion). Vielmehr hat er stets angegeben, nicht zu wissen, weshalb nach ihm gefragt worden sei; dass er eine Vorladung erhalten habe, verneint er explizit (ebd. F82-F85). Darauf wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht verwiesen (ebd. Ziff. 3.2, S. 6).

E. 5.1.6 Weshalb der Beschwerdeführer Eritrea nicht früher verlassen habe, vermag er in der Beschwerde nachvollziehbar zu erklären (vgl. E. 4.2, 3. Abschnitt). Dieser Umstand mag möglicherweise gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sprechen, im vorliegenden Kontext aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

E. 5.1.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise betrifft, ist zunächst festzustellen, dass das SEM deren Glaubhaftigkeit erst in der Vernehmlassung in Frage stellt, ohne diese Qualifizierung allerdings zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. In Berücksichtigung des bereits Gesagten und angesichts der durchaus Details und Realzeichen enthaltenden Angaben des Beschwerdeführers erkennt das Gericht auch die illegale Ausreise für glaubhaft gemacht. Zur Veranschaulichung kann unter anderem auf die Schilderungen unter den Fragen 73 und insbesondere 74 (A17) verwiesen werden. Es wirkt erlebnisnah, wie der Beschwerdeführer wiedergibt, am Tag nach dem Ausreiseentschluss und dem Sammeln des verdienten Geldes seien sie gegen 21 Uhr ins Dorf zurückgekehrt und hätten dort Datteln gekauft. Dies auch angesichts der für den Handlungsablauf unwesentlichen Ergänzung, er habe dann auch seiner Mutter etwas Geld gegeben und ihr erzählt, er müsse zurück zur Arbeit, stattdessen seien sie in Richtung Grenze aufgebrochen und hätten diese gegen Mitternacht überquert. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, decken sich diese Ausführungen auch zeitlich mit den Angaben an der BzP. Auch wie er mit der Beschreibung der Strecke beginnt, nämlich sie seien "über das Gebiet unseres Dorfes" bis nach L._______ gelangt und dann weitere Stationen nennt, wirkt nicht nacherzählt (ebd. F75).

E. 5.2 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Elemente, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert hat. Vielmehr ergibt sich aus seinen Schilderungen insgesamt ein konsistentes und logisches Bild, das sich ohne Weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Unter Einbezug aller wesentlichen Elemente überwiegen demnach die Gründe, die für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, selbst wenn - insbesondere aufgrund seiner teilweise kurzen und oberflächlich wirkenden Antworten - nicht ganz alle Zweifel ausgeräumt werden können. Nach dem Gesagten ist der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalt gemäss Buchstabe B zugrunde zu legen.

E. 6.1 Als zweites ist zu prüfen, ob der als glaubhaft erachtete Sachverhalt den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt.

E. 6.1.1 Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1, 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Fehlt wegen einer langen Zeitspanne zwischen erlebter Vorverfolgung und der späteren Ausreise ein hinlänglicher Kausalzusammenhang, so lässt sich aus der erlebten Vorverfolgung nicht mehr die Regelvermutung ableiten, es habe auch im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, und es ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.; 2010/57 E. 4.1, 2011/50 E. 3.1.2). Zwischen den Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 sowie 2013 einerseits und seiner Ausreise im Mai 2014 andererseits ist der Kausalzusammenhang unterbrochen, nachdem der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach der letzten Haft Eritrea verliess, ohne dass er nach seinen Freilassungen 2012 und im Juni 2013 bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 vom eritreischen Regime erneut belangt worden wäre. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des fehlenden Passierscheins ab September 2013 weit entfernt von seinem Herkunftsdorf aufgehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Soldaten hätten im Mai 2014 einmalig nach ihm gefragt, gibt er selbst an, den Grund dafür nicht zu kennen. Bis heute hat er in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgebracht. Es ist deshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise - nebst der subjektiven, auf Grund des Erlebten nachvollziehbaren - auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt, insbesondere vor einer Bestrafung wegen Refraktion. Somit erweisen sich die erlittenen Inhaftierungen im heutigen, relevanten Zeitpunkt als asylrechtlich nicht erheblich. Nicht ausgeschlossen werden kann angesichts seines Alters - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - dass der Beschwerdeführer in den eritreischen Nationaldienst einberufen werden könnte. Dieser Umstand ist aber praxisgemäss asylrechtlich unerheblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Bereits mangels erkennbarem Motiv und hinreichender Intensität ist die Verweigerung, die Schule weiterhin besuchen zu können sowie der damit einhergehende Verlust eines Passierscheins asylrechtlich unerheblich, und auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise.

E. 6.1.2 Angesichts des länderspezifischen Hintergrundes verbleibt die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung droht. Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Nahe Verwandte des Beschwerdeführers sind Mitglieder der Pfingst-gemeinde und haben in diesem Zusammenhang seitens der eritreischen Behörden Nachteile erlitten (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer selbst wurde in diesem Zusammenhang 2012 einmal verdächtigt. 2013 wurde er wegen dem Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise für drei Monate inhaftiert und kam nur aufgrund einer Bürgschaft frei (vgl. E. 5.1.3). Damit ist der Beschwerdeführer bereits mindestens zweimal missliebig in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorhanden, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt objektiv zu begründen vermögen. Auch wenn den Ereignissen in asylrechtlicher Hinsicht keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 6.1.1), sind damit zusätzliche Faktoren gegeben, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen (vgl. Urteile des BVGer E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5.3; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 E. 10.4).

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt. Gleichzeitig kommt den Ereignissen vor seiner Ausreise keine eigenständige asylrechtlich erhebliche Bedeutung zu, vielmehr erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft durch seine illegale Ausreise, womit der Tatbestand von Art. 54 AsylG erfüllt ist. Demzufolge ist ihm kein Asyl zu gewähren.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 8 Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat gezwungen werden, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen zu zwei Dritteln ausgegangen wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers zu einem Drittel wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Replik vom 4. April 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- ausweist, was unter Berücksichtigung des nach diesem Zeitpunkt entstandenen notwendigen Vertretungsaufwands angemessen erscheint. Das Gesamthonorar der amtlichen Rechtsvertretung beträgt somit Fr. 1'750.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich demzufolge bei einem Obsiegen zu zwei Dritteln eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'167.- (aufgerundet). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten.

E. 10.4 Für den Umfang des Unterliegens (d.h. zu einem Drittel), ist der Rechtsvertreterin ein Honorar für die amtliche Verbeiständung von (gerundet) Fr. 583.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM werden aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'167.- auszurichten.
  4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 583.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1221/2018 Urteil vom 24. April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Michèle Künzi,Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 25. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben illegal am 25. Mai 2014, hielt sich dann mehrere Monate lang in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf und gelangte schliesslich am 9. August 2015 in die Schweiz. Am darauffolgenden Tag reichte er ein Asylgesuch ein. Am 14. September 2015 fand eine - aufgrund der hohen Belegung verkürzte - Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/11; nachfolgend: A3). Am 20. April 2017 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A17/15; nachfolgend: A17). B. Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im (...) 2013, damals habe er die 8. Klasse besucht, hätten die eritreischen Behörden ihn festgenommen und mit zwei weiteren Personen ins Gefängnis in D._______ gebracht. Es sei ihnen vorgeworfen worden, illegal das Land verlassen zu wollen. Im Gefängnis sei er mehrere Male unter Schlägen dazu aufgefordert worden, die ihm zur Last gelegte geplante illegale Ausreise zuzugeben, wie dies angeblich die zwei weiteren Personen, die mit ihm inhaftiert worden seien, bereits getan hätten. Eine dieser Personen sei bereits vor seiner Entlassung aus dem Gefängnis geflohen. Sie halte sich im Übrigen auch in der Schweiz auf. Da er (Beschwerdeführer) damals keine illegale Ausreise beabsichtigt habe, habe er die ihm vorgeworfene Tat nicht eingestanden. Nach drei Monaten sei er aufgrund der Bürgschaft einer Verwandten, einer (...)besitzerin, freigelassen worden. Danach habe er sich bis im (...) 2013 zu Hause aufgehalten. Als er sich im (...) 2013, zu Beginn des neuen Schuljahres, habe anmelden wollen, habe ihm der Schuldirektor dies verweigert, mit der Erklärung, er habe die Schule abgebrochen und sei bereits (...) Jahre alt. Seine Erklärung, der Grund für den Abbruch sei einzig die Verhaftung gewesen, habe nicht geholfen. Weil sein Passierschein abgelaufen sei, nachdem man ihm den Schulbesuch verweigert habe, habe er nicht mehr zu Hause übernachten können und sich, vier Stunden von seinem Dorf entfernt, auf den Feldern seiner Familie aufgehalten und sich um das Land und die Tiere gekümmert. Am (...) 2014 sei sein Vater zu ihm auf die Felder gekommen und habe ihm berichtet, er sei von Soldaten gesucht worden. Er habe ihm geraten, nicht nach Hause zu kommen. Nach dieser Mitteilung habe er sich zur Ausreise entschlossen. Die Vorstellung, ihnen wieder in die Hände zu fallen, sei schlimm für ihn gewesen, nachdem was er bereits erlebt habe. Deshalb habe er Eritrea am Tag darauf illegal verlassen. Auf weitere Gründe angesprochen, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es sei 2012 zu folgendem Vorfall gekommen: Seine Schwester E._______ und ihr Ehemann seien Mitglieder der Pfingstgemeinde, weshalb auch er und die anderen Familienangehörigen verdächtigt worden seien, Mitglieder dieser Gemeinschaft zu sein. Sie seien festgenommen und befragt worden; man habe ihnen jedoch nichts nachweisen können, weshalb ihr orthodoxer Priester nach kurzer Zeit ihre Entlassung aus dem Gefängnis habe bewirken können. Er habe sie aber aufgefordert, oft die Kirche zu besuchen und an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten, weil sie ins Visier geraten seien. E._______ und ihr Ehemann hätten allerdings weitergehende Probleme gehabt; seine Schwester sei erst aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Bruder F._______, der damals im Militär gewesen sei, für sie gebürgt habe. Sie sei dann nach G._______ ausgereist. Danach sei F._______ verhaftet und später sei ihnen mitgeteilt worden, er sei gestorben. B.a Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Taufurkunde im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2018 - eröffnet am 26. Januar 2018 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) und lehnte sein Asylgesuch vom 10. August 2015 ab (Dispositivziffer 2). Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). D. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner damaligen Rechtsvertreterin. E. Mit Verfügung vom 5. März 2018 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gut. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2018 hält die Vorinstanz mit ergänzenden Bemerkungen an ihrer Verfügung vom 25. Januar 2018 fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. H. In seiner Replik vom 4. April 2018 verweist der Beschwerdeführer vollumfänglich auf seine Beschwerde und beantragt deren Gutheissung. Als Beilage wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht. I. Mit Eingabe vom 15. August 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...), von lic. phil. H._______, Psychologin und Dr. med. I._______, Assistenzärztin, vom 30. Juli 2018 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Rechtsvertreterin um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 26. November 2019 gut und setzte MLaw Michèle Künzi als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVGer) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge seien. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch durch den ausdrücklichen Hinweis auf den - rechtsdogmatisch selbstverständlichen - Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert. Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG aber kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe), unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifiziert die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend. Zunächst hält sie dem Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen Ungereimtheiten und Wiedersprüche vor. Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung angegeben, er sei 2012 wegen der Mitgliedschaft seiner Schwester bei der Pfingstgemeinde festgenommen und nach der Haft von 2013 einmal von den eritreischen Behörden gesucht worden. Dies habe er bei der BzP nicht erwähnt. Ausserdem habe er anlässlich der BzP die expliziten Fragen nach weiteren Asylmotiven oder Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden verneint. Im Weiteren seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, knapp, allgemein und vage ausgefallen. So habe er die Umstände der geltend gemachten Festnahme im (...) 2013 sowie die angeblich darauffolgende dreimonatige Haft nicht genau schildern können. Weder habe er sich substantiiert zum Inhalt der angeblichen Verhöre äussern können noch habe er sein Verhalten und das der Behörden überzeugend vorgebracht. Auch seine Beschreibungen zu den Räumlichkeiten der Haftanstalt und dem dortigen Alltag seien vage sowie abschweifend ausgefallen. Ferner habe er die erfolglos versuchte Schulanmeldung nach der angeblichen Haft ebenfalls allgemein und substanzarm geschildert. Schliesslich habe sich der Beschwerdeführer auch zur vorgebrachten Suche nach seiner Haftentlassung nicht ausführlich äussern können. So habe er etwa nicht gesagt, wer genau ihn aus welchem Grund gesucht habe, obwohl gemäss seinen Angaben sein Vater ihn darüber informiert habe. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erst etwa ein Jahr nach der angeblichen Entlassung aus der Haft Eritrea verlassen habe. Was die geltend gemachte illegale Ausreise betreffe, so vermöge diese alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Ausserdem sei die geltend gemachte Haft nicht glaubhaft gemacht worden, weshalb auch der Zeitpunkt der Ausreise nicht glaubhaft sei. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen könnten, seien nicht ersichtlich. 4.2 In der Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den ihm vorgehaltenen Widersprüchen im Wesentlichen entgegen, es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er bereits bei der BzP alle Ausreisegründe hätte nennen müssen, zumal diese zeitlich stark verkürzt ausgefallen sei. Ausserdem seien zwischen der BzP und der Anhörung fast zwei Jahre vergangen und seine Aussagen bei der BzP wichen nicht diametral von jenen der Bundesanhörung ab. Trotz der stark verkürzten BzP habe er die für seine Flucht letztlich entscheidenden Ereignisse - namentlich die Inhaftierung 2013 - genannt. Hinsichtlich der vom SEM bemängelten Oberflächlichkeit seiner Angaben bringt er vor, die Anhörung sei mit drei Stunden Dauer (inkl. Rückübersetzung) ebenfalls verhältnismässig kurz ausgefallen. Ausserdem habe er weder anlässlich der BzP noch bei der Anhörung die Gelegenheit gehabt, seine Asylgründe im Rahmen einer freien Erzählung zu schildern. Sodann habe er durchaus lebensnah berichtet. Auch habe die Vorinstanz versäumt, seinem Hinweis, J._______ (N [...]), der ebenfalls im (...) 2013 zusammen mit ihm verhaftet worden sei, befinde sich auch in der Schweiz, nachzugehen. Den Vorbehalten des SEM zu seiner späten Ausreise entgegnet er, zum einen sei es ihm nach der Haftentlassung gesundheitlich sehr schlecht gegangen. Auch sei sein Passierschein noch bis (...) 2013 gültig gewesen. Erst als er sich in der Schule nicht mehr habe einschreiben können, sei der weitere Verbleib in Eritrea schwierig geworden. Er habe aber auch an die Person gedacht, die für ihn gebürgt habe und sie nicht gefährden wollen, zumal angesichts dessen, was mit seinem Bruder F._______ geschehen sei. Schliesslich sei ihm auch eine Trennung von seiner Familie schwergefallen; erst als er gesucht worden sei, habe er sich angesichts des bereits Erlebten zur Ausreise entschliessen können. Angesichts der behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer vor seiner Ausreise habe er bereits in jenem Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung gehabt, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zumindest seien aber nebst der glaubhaft geschilderten illegalen Ausreise zusätzliche Faktoren gegeben, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gereichten. 5. 5.1 Als erstes ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen und damit zu überprüfen, ob das SEM die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. 5.1.1 Was zunächst den Einwand in der Beschwerde betrifft, nicht nur die BzP, sondern auch die Anhörung sei kurz und oberflächlich ausgefallen, so ist dieser berechtigt. Es fällt tatsächlich auf, dass dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, seine Asylgründe zunächst in freier Rede zu schildern; eine solche Frageweise hat sich nicht zuletzt im Interesse der vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung etabliert. Auch ist eine klare Fragestruktur nicht erkennbar, indem etwa sämtliche Fragen zu den Asylgründen unter dem Titel "Einleitende Fragen" abgehandelt werden, bis als nächster Titel bereits die "Rechtsbelehrung" folgt. Dennoch kann der wesentliche Sachverhalt vorliegend insgesamt als erstellt gelten; immerhin ist den genannten Umständen bei der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die Aussagen des Beschwerdeführers teilweise eher oberflächlich und kurz ausgefallen sind. Gleichzeitig enthalten sie aber auch diverse Realkennzeichen. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen (vgl. dazu Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten gab, so zum Beispiel dazu, ob er mit seinen Familienangehörigen in Eritrea regelmässig in Kontakt stehe (A17 F7). Kurze und auf Anhieb oberflächlich wirkende Antworten scheinen denn auch insgesamt seiner Erzählweise zu entsprechen, sei es bedingt durch seine Persönlichkeit und/oder aufgrund kulturell bedingter Angewohnheiten. Auch dies ist in die Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. 5.1.2 Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer die Schwierigkeiten, die seine Familie 2012 aufgrund der Zugehörigkeit von E._______ zur Pfingstgemeinde gehabt habe, erst im Rahmen der Anhörung vorbringt, und auch dort erst spät. Dies wird aber insofern relativiert, als aus den Gesamtumständen zu schliessen ist, dass nicht diese Gründe ihn zur Ausreise bewegt hatten, sondern zentral dafür letztlich das Hafterlebnis von 2013, die Unmöglichkeit danach weiter die Schule besuchen zu können, und - damit verbunden - keinen Passierschein mehr zu besitzen sowie die mit der Nachfrage der Behörden beim Vater ausgelöste Erinnerung an die Haft von 2013 waren. Zu diesem Eindruck trägt bei, dass der Beschwerdeführer sogar auf die Nachfrage hin, ob es Gründe gäbe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprächen, die er aber noch nicht erwähnt habe, zunächst antwortete, er habe keine weiteren Gründe, dann aber anfügt: "Es gab jedoch 2012 einen Vorfall." (A17 F89). Diese spontane Ergänzung wirkt lebensnah und nicht nacherzählt, ebenso wenig wie die anschliessende Schilderung der Ereignisse von 2012, aus denen sich auch ergibt, dass der Beschwerdeführer sie als nicht besonders gravierend empfand. So legte er etwa nachvollziehbar dar, man habe ihn und seine Familienmitglieder befragt, da man sie verdächtigt habe, ebenfalls der Pfingstkirche anzugehören. Da den Behörden diesbezüglich der Nachweis nicht gelungen sei, habe ihr orthodoxer Priester ihre Haftentlassung bewirken können (ebd. F89 und F93). Zudem schilderte er detailliert, ihr Priester habe ihnen nach diesem Vorfall zur Vorsicht geraten, da sie im Visier der Behörden gewesen seien. Er habe sie deshalb aufgefordert, oft in die Kirche zu gehen und an religiösen Feiertagen nicht zu arbeiten (ebd. F94). Angesichts dessen, dass Angehörige der Pfingstgemeinde in Eritrea unter Beobachtung stehen und verfolgt werden, gibt es schliesslich auch keinen Grund, daran zu zweifeln, dass F._______ als Bürge für die Schwester nach deren Ausreise verhaftet worden ist (vgl. zur Verfolgung von Mitgliedern der Pfingstgemeinde in Eritrea u.a. Urteile des BVGer E-2494/2018 vom 19. Dezember 2019 E. 4.2.1, m.w.H.; E-6086/2017 vom 12. Juli 2019 E. 6.4.2; D-6676/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.2, m.w.H. sowie E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2). 5.1.3 Was sodann das Kernvorbringen des Beschwerdeführers betrifft, die vorgebrachte Inhaftierung von März bis Juni 2013 wegen des Verdachts der Planung einer illegalen Ausreise, so hält das Gericht auch dieses Vorbringen für glaubhaft, zumal seinen diesbezüglichen Ausführungen - entgegen den Erwägungen der Vorinstanz - etliche Details zu entnehmen sind: Der Beschwerdeführer nennt spontan eine präzise Uhrzeit, zu welcher er zu Hause abgeholt worden sei und die Marke des Autos, mit welchem sie zum Gefängnis gefahren worden seien (A17 F12 und F14). Bereits an der BzP gibt er den Namen des Gefängnisses an (A3 Ziff. 7.02), und anlässlich der Anhörung vermag er ohne weiteres zu umschreiben, dass es sich dabei um eine Zwischenstation für Gefangene handle, die wegen der illegalen Ausreise festgenommen würden, und er ergänzt, es sei aber auch für Leute wie ihn, die nur verdächtigt würden. Die Leute würden dort festgehalten, bis ein Fahrzeug komme und sie abhole (A17 F30). Viel später nimmt er wieder Bezug auf dieses Fahrzeug, als er nach seinen Gefühlen nach den Verhören gefragt wird (ebd. F47). Er sagt spontan aus, er sei dann die ganze Nacht wachgeblieben. Die Beschreibung der Besorgnis aller, wenn sie das Fahrzeug gehört hätten sowie seine eigene Angst, auch wenn sie ihn schliesslich nicht abgeholt hätten, wirken lebensnah. Er vermag durchaus auch wiederzugeben, was ihm bei den Befragungen jeweils gesagt worden sei, wobei er auch erklären kann, inwiefern sich diese voneinander unterschieden hätten (ebd. F17, F19, F21, F27, F28 und F29). Sein spontaner Nachschub bei der Aussage, die Verhörenden kämen mit dem Auto "Wir hören, wenn das Auto kommt." (ebd. F18) wirkt real. Der Beschwerdeführer vermag aber auch weitere Details wiederzugeben, etwa den Namen des Gefängnisleiters (ebd. F31) oder den Standort und die Beschaffenheit des Behälters fürs Wasserlassen im Raum, wo sie festgehalten worden seien (ebd. F40 f. und F45). Er beschreibt, wann und was sie gegessen hätten (ebd. F42). Er erläutert auch die Anordnung der einzelnen Gebäude auf dem Areal, gibt an, sie seien zu zehnt in einem Raum gewesen und fügt spontan an, es seien aber immer wieder Gefangene gekommen und gegangen (ebd. F38). Schliesslich wirkt die Schilderung des Mithäftlings, der ihn besonders beeindruckt oder berührt habe, lebensnah (ebd. F44); dazu trägt die Relativierung bei, die er spontan hinsichtlich seiner eigenen Verletzungen anfügt. Die Aussagen von J._______ im Rahmen seines Asylverfahrens, vermögen die Angaben des Beschwerdeführers durchaus weiter zu stützen. J._______ hatte Eritrea bereits im April 2013 verlassen und am 27. Mai 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, dem erstinstanzlich Folge gegeben worden ist (vgl. N [...]). J._______ nannte den Beschwerdeführer damals namentlich und machte auch sonst Angaben rund um die geltend gemachte Haft vom Frühjahr 2013, die sich mit jenen des Beschwerdeführers vereinbaren lassen (vgl. ebd. B3/12 und B18/22). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer J._______ erst auf die Nachfrage der Hilfswerksvertretung hin erwähnt (A17 F80), spricht gegen die Annahme, es könnte sich um eine Absprache zwischen den beiden Personen handeln. 5.1.4 Keinen Grund zu zweifeln gibt es nach Ansicht des Gerichts auch am Vorbringen des Beschwerdeführers zur (aufgrund der Inhaftierung) abgebrochenen Schule im (...) 2013 und der erfolglosen Wiederanmeldung im (...) 2013. Er gab bereits bei der BzP auf die Frage zu seiner Ausbildung an, die Schule in K._______ im (...) 2013 in der 8. Klasse abgebrochen zu haben und stellt eine Verbindung zwischen Schulabbruch/Inhaftierung und nicht Wiederzulassung her (A3 Ziff. 1.17.04, 7.01 f.). Während der Anhörung schildert er dann nachvollziehbar, mit welcher Begründung der Schuldirektor ihm die Anmeldung verweigert habe, wie er eingewandt habe, dass er die Schule nicht freiwillig abgebrochen habe, und wie dies nichts genutzt habe (A17 F54 ff.). 5.1.5 Was die einmalige Suche im Mai 2014 anbelangt, ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer weder das Datum noch den Wochentag von sich aus genannt hat. Andererseits hat das SEM auch nicht nachgefragt, und die zeitliche Einordnung ergibt sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und dem Vorgehen bei seiner Ausreise. Er gibt an der BzP und später an der Anhörung übereinstimmend an, er habe Eritrea am 25. Mai 2014, ungefähr um 21 Uhr, verlassen (A3 Ziff. 5.02; A17 F86, F74). Aus seinen Schilderungen ergibt sich auch, dass die Nachfrage der Soldaten kurz davor einzuordnen ist (ebd. F73). Soweit das SEM ihm entgegenhält, er habe weder den Grund der Nachfrage seitens der Soldaten noch deren Identität nennen können, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer davon nur über seinen Vater erfahren hat, ganz abgesehen davon, dass nicht ohne Weiteres davon auszugehen ist, die Soldaten hätten überhaupt den Grund ihrer Nachfrage genannt und sich ausgewiesen (A17 F66ff.). Insbesondere aber verkennt das SEM auch, dass der Beschwerdeführer zwar angibt, als er von der Suche gehört habe, sei dies der Anlass für die Ausreise gewesen, weil er - in Erinnerung an das Erlebte - nicht nochmals in ihre Hände habe gelangen wollen (ebd. F69). Er leitet aber aus der Nachfrage nach ihm gar nicht explizit etwas zu seinen Gunsten ab (insbesondere keine Refraktion). Vielmehr hat er stets angegeben, nicht zu wissen, weshalb nach ihm gefragt worden sei; dass er eine Vorladung erhalten habe, verneint er explizit (ebd. F82-F85). Darauf wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht verwiesen (ebd. Ziff. 3.2, S. 6). 5.1.6 Weshalb der Beschwerdeführer Eritrea nicht früher verlassen habe, vermag er in der Beschwerde nachvollziehbar zu erklären (vgl. E. 4.2, 3. Abschnitt). Dieser Umstand mag möglicherweise gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise sprechen, im vorliegenden Kontext aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 5.1.7 Was schliesslich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte illegale Ausreise betrifft, ist zunächst festzustellen, dass das SEM deren Glaubhaftigkeit erst in der Vernehmlassung in Frage stellt, ohne diese Qualifizierung allerdings zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. In Berücksichtigung des bereits Gesagten und angesichts der durchaus Details und Realzeichen enthaltenden Angaben des Beschwerdeführers erkennt das Gericht auch die illegale Ausreise für glaubhaft gemacht. Zur Veranschaulichung kann unter anderem auf die Schilderungen unter den Fragen 73 und insbesondere 74 (A17) verwiesen werden. Es wirkt erlebnisnah, wie der Beschwerdeführer wiedergibt, am Tag nach dem Ausreiseentschluss und dem Sammeln des verdienten Geldes seien sie gegen 21 Uhr ins Dorf zurückgekehrt und hätten dort Datteln gekauft. Dies auch angesichts der für den Handlungsablauf unwesentlichen Ergänzung, er habe dann auch seiner Mutter etwas Geld gegeben und ihr erzählt, er müsse zurück zur Arbeit, stattdessen seien sie in Richtung Grenze aufgebrochen und hätten diese gegen Mitternacht überquert. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, decken sich diese Ausführungen auch zeitlich mit den Angaben an der BzP. Auch wie er mit der Beschreibung der Strecke beginnt, nämlich sie seien "über das Gebiet unseres Dorfes" bis nach L._______ gelangt und dann weitere Stationen nennt, wirkt nicht nacherzählt (ebd. F75). 5.2 Zusammenfassend ergibt eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Elemente, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert hat. Vielmehr ergibt sich aus seinen Schilderungen insgesamt ein konsistentes und logisches Bild, das sich ohne Weiteres in den eritreischen Kontext einfügt. Unter Einbezug aller wesentlichen Elemente überwiegen demnach die Gründe, die für die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, selbst wenn - insbesondere aufgrund seiner teilweise kurzen und oberflächlich wirkenden Antworten - nicht ganz alle Zweifel ausgeräumt werden können. Nach dem Gesagten ist der nachfolgenden Würdigung der Sachverhalt gemäss Buchstabe B zugrunde zu legen. 6. 6.1 Als zweites ist zu prüfen, ob der als glaubhaft erachtete Sachverhalt den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. 6.1.1 Eine erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sein (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1, 2010/57 E. 4.1, 2009/51 E. 4.2.5). Fehlt wegen einer langen Zeitspanne zwischen erlebter Vorverfolgung und der späteren Ausreise ein hinlänglicher Kausalzusammenhang, so lässt sich aus der erlebten Vorverfolgung nicht mehr die Regelvermutung ableiten, es habe auch im Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor Verfolgung bestanden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlittene Verfolgung einen der guten Gründe für die aktuelle Verfolgungsfurcht darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzuleiten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsuchenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen, und es ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Ausreise in objektiver Hinsicht eine Wiederholungsgefahr der früher erlittenen Verfolgung noch bestanden hat. Eine starre zeitliche Grenze lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.; 2010/57 E. 4.1, 2011/50 E. 3.1.2). Zwischen den Inhaftierungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 sowie 2013 einerseits und seiner Ausreise im Mai 2014 andererseits ist der Kausalzusammenhang unterbrochen, nachdem der Beschwerdeführer erst rund ein Jahr nach der letzten Haft Eritrea verliess, ohne dass er nach seinen Freilassungen 2012 und im Juni 2013 bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 vom eritreischen Regime erneut belangt worden wäre. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund des fehlenden Passierscheins ab September 2013 weit entfernt von seinem Herkunftsdorf aufgehalten habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, Soldaten hätten im Mai 2014 einmalig nach ihm gefragt, gibt er selbst an, den Grund dafür nicht zu kennen. Bis heute hat er in diesem Zusammenhang nichts Neues vorgebracht. Es ist deshalb nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, er habe im Zeitpunkt der Ausreise - nebst der subjektiven, auf Grund des Erlebten nachvollziehbaren - auch objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen gehabt, insbesondere vor einer Bestrafung wegen Refraktion. Somit erweisen sich die erlittenen Inhaftierungen im heutigen, relevanten Zeitpunkt als asylrechtlich nicht erheblich. Nicht ausgeschlossen werden kann angesichts seines Alters - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - dass der Beschwerdeführer in den eritreischen Nationaldienst einberufen werden könnte. Dieser Umstand ist aber praxisgemäss asylrechtlich unerheblich (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Bereits mangels erkennbarem Motiv und hinreichender Intensität ist die Verweigerung, die Schule weiterhin besuchen zu können sowie der damit einhergehende Verlust eines Passierscheins asylrechtlich unerheblich, und auch sonst ergeben sich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise. 6.1.2 Angesichts des länderspezifischen Hintergrundes verbleibt die Frage zu klären, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung droht. Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Nahe Verwandte des Beschwerdeführers sind Mitglieder der Pfingst-gemeinde und haben in diesem Zusammenhang seitens der eritreischen Behörden Nachteile erlitten (vgl. E. 5.1.2). Der Beschwerdeführer selbst wurde in diesem Zusammenhang 2012 einmal verdächtigt. 2013 wurde er wegen dem Vorwurf der geplanten illegalen Ausreise für drei Monate inhaftiert und kam nur aufgrund einer Bürgschaft frei (vgl. E. 5.1.3). Damit ist der Beschwerdeführer bereits mindestens zweimal missliebig in den Fokus der eritreischen Behörden geraten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorhanden, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt objektiv zu begründen vermögen. Auch wenn den Ereignissen in asylrechtlicher Hinsicht keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 6.1.1), sind damit zusätzliche Faktoren gegeben, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers begründen (vgl. Urteile des BVGer E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5.3; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 E. 10.4). 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt. Gleichzeitig kommt den Ereignissen vor seiner Ausreise keine eigenständige asylrechtlich erhebliche Bedeutung zu, vielmehr erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft durch seine illegale Ausreise, womit der Tatbestand von Art. 54 AsylG erfüllt ist. Demzufolge ist ihm kein Asyl zu gewähren. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

8. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zur Ausreise in seinen Heimatstaat gezwungen werden, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig, weshalb er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), indem sie den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrenskonstellation praxisgemäss von einem Durchdringen zu zwei Dritteln ausgegangen wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers zu einem Drittel wären ihm reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 22. März 2018 gutgeheissen hat und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die (damalige) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Replik vom 4. April 2018 eine Kostennote zu den Akten gereicht, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 8.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.- ausweist, was unter Berücksichtigung des nach diesem Zeitpunkt entstandenen notwendigen Vertretungsaufwands angemessen erscheint. Das Gesamthonorar der amtlichen Rechtsvertretung beträgt somit Fr. 1'750.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ergibt sich demzufolge bei einem Obsiegen zu zwei Dritteln eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'167.- (aufgerundet). Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszurichten. 10.4 Für den Umfang des Unterliegens (d.h. zu einem Drittel), ist der Rechtsvertreterin ein Honorar für die amtliche Verbeiständung von (gerundet) Fr. 583.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. Die Dispositivziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM werden aufgehoben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'167.- auszurichten.

4. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 583.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: