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D-6676/2018

D-6676/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 23. Dezember 2014 und hielt sich anschliessend zirka sechs Monate im Sudan auf. Sie gelangte am 29. August 2015 nach Italien und reiste am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 erklärte die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber, sie sei Mitglied der Pfingstgemeinde und sie sei im Oktober 2014 während des Gebets von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Zwei Monate später sei sie aufgrund einer geleisteten Bürgschaft freigelassen worden. Man habe ihr gesagt, falls sie an ihrem Glauben festhalte, werde sie erneut inhaftiert werden. Zu ihrer familiären Situation sagte die Beschwerdeführerin, sie sei im (...) Monat schwanger. Ihre im Jahr (...) geborene Tochter D._______ lebe bei ihrem Bruder in C._______. A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______ aufgewachsen und erst nach der Geburt ihrer Tochter von dort weggegangen. Sie habe sechs Jahre bei ihren "Schwiegereltern" gelebt und sei danach wieder nach E._______ zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter gestorben sei, sei sie 2010 nach C._______ gezogen, wo sie (...) gearbeitet habe. 2013 sei sie zur Pfingstbewegung konvertiert und habe begonnen, an Gebeten teilzunehmen. Da sie nur am Sonntag nicht zur Arbeit habe gehen müssen, habe sie lediglich sonntags in einer Wohnung an den Gebeten teilnehmen können. Als sie eines Tages (im Oktober 2014) mit zwölf anderen Personen am Beten gewesen sei, seien sie verhaftet worden. Zwei Polizisten seien in das Zimmer getreten und hätten den Männern Handschellen angelegt. Danach seien sie nach draussen gebracht worden und man habe sie aufgefordert, auf ein Fahrzeug zu steigen, mit dem sie ins Gefängnis (...) gebracht worden seien. Man habe von ihr wissen wollen, weshalb sie dieser Religion angehöre, die verboten sei. Sie habe gesagt, sie werde ihre Religion nicht aufgeben und sei geohrfeigt worden. Dies habe sich mehrfach wiederholt. Nachdem sich die Frau ihres Onkels eingeschaltet und sich um ihre Freilassung bemüht habe, sei sie nicht mehr so oft befragt und geschlagen worden. Ihre Tante habe für sie gebürgt und gesagt, sie werde die Religion nicht weiter praktizieren. Nach ihrer Freilassung habe die Tante sie aufgefordert, ihren Glauben aufzugeben. Da sie nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Sie habe Busschauffeure, die sie gekannt habe, um Hilfe gebeten. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und einen Taufschein ihrer Tochter D._______ ab. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ zur Welt. A.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 10. August 2018 auf, Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort der Väter ihrer beiden Kinder zu machen. A.f Am 20. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, der leibliche Vater ihrer Tochter befinde sich in Eritrea im Gefängnis und der leibliche Vater ihres Sohnes lebe im Südsudan. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihre Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, eine Bestätigung der (...), eine Bestätigung der (...) aus Eritrea vom 9. November 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab den Beschwerdeführenden MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihres Glaubenswechsels unsubstanziierte Angaben gemacht. Darauf angesprochen, was sie am Pfingstglauben im Vergleich zum orthodoxen Glauben überzeugt habe, sei sie nicht auf die Frage eingegangen, sondern habe eine ausweichende Antwort gegeben, indem sie gesagt habe, durch den neuen Glauben Frieden, Liebe, Gemeinschaft und Brüderlichkeit gefunden zu haben. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die den Glauben wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Schritt habe. Zudem habe sie sich auch nicht an das ungefähre Datum der Konversion erinnern können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin von der Pfingstreligion seien wenig fundiert. Sie habe keines der gesungenen Lieder nennen können und habe sich bei den Liedtexten sehr allgemein gehalten. Die Beschreibungen bezüglich der Gebete und der Rituale hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Sie habe keine der Regeln genannt, die die Gemeinschaft habe beachten müssen. Ihre Schilderungen der Gebete und Rituale, an denen sie sonntags teilgenommen habe, seien oberflächlich und detailarm und erweckten nicht den Eindruck, dass sie über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen berichte. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, Mitglieder der Pfingstgemeinde müssten in Eritrea mit einer Festnahme rechnen; auch ihre Freundinnen hätten wegen ihres Glaubens Probleme gehabt. Sie habe aber erklärt, nicht genau zu wissen, welcher Art diese Probleme gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht vorgängig über die Probleme anderer Glaubensgenossen informiert habe. Ihre Angabe, sie habe während der Haft an Gott gedacht und geglaubt, er werde sie eines Tages aus dem Gefängnis holen, könnten angesichts der rigorosen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte nicht überzeugen. Die Schilderungen der Haft und der Freilassung schienen nicht plausibel. Angesichts ihres Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass die Polizei sie lediglich mit einer Warnung vor einer erneuten Festnahme aus der Haft entlassen habe, nur weil ihre Tante gebürgt und den Behörden gesagt habe, die Tochter der Beschwerdeführerin sei auf deren Hilfe angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass sie wegen ihres Glaubens zwei Monate lang in Haft gewesen sei, erscheine es übertrieben, dass sie sich wegen der Aufforderung durch ihre Tante, den Glauben zu wechseln, zur sofortigen Ausreise entschlossen habe. Auf die Aufforderung, den Aufenthalt im Gefängnis zu schildern, sei sie nicht eingegangen. Sie habe lediglich gesagt, sie habe den ganzen Tag gebetet. Ihre Beschreibung des Gefängnisses erschöpfe sich in stereotypen Aussagen. Sie habe erklärt, es habe einen Flur gegeben, dann sei die Zelle gekommen, die schmutzig gewesen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien nicht die richtigen Fragen zum Glaubenswechsel gestellt worden. Das SEM habe nicht beachtet, dass sie eine wenig gebildete, zurückhaltende Frau sei, die vor dem Glaubenswechsel nicht sehr religiös gewesen sei und sich von der Pfingstgemeinde vor allem wegen des sozialen Zusammenhalts angezogen gefühlt habe. Bei der Pfingstgemeinde und der eritreisch-orthodoxen Kirche handle es sich nicht um komplett unterschiedliche Religionen. Sie habe einige Unterschiede genannt und habe weitere angedeutet. Sie hätte angeben können, was sie am orthodoxen Glauben gestört habe, sei aber nicht danach gefragt worden. Man habe sie auch nicht gefragt, was ihr an der Pfingstgemeinde gefallen und wie sie sich vor und nach dem Glaubenswechsel gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter als alleinerziehende Mutter in einer Notlage gewesen und sei durch die Erzählungen einer Freundin über den engen Zusammenhalt der Glaubensgemeinschaft informiert worden. Sie habe im Glauben ein neues familiäres beziehungsweise soziales Netz gefunden - ihre Glaubensgenossen hätten für sie zudem die Miete bezahlt. Die abstrakte Nachfrage, was sie am Ursprung motiviert habe, den Glauben zu wechseln, habe sie nicht verstanden. Sie sei überzeugt, gesagt zu haben, dass sie im August 2013 getauft worden sei. Zuvor habe sie schon etliche Gottesdienste besucht. Die Pfingstgemeinde stelle keine Taufurkunden aus, weshalb verständlich sei, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne. Entgegen der Behauptung des SEM wisse sie einiges über die Pfingstgemeinde. Es falle ihr aber schwer, theoretisches theologisches Wissen zu erlernen und wiederzugeben. Sie habe mehrmals erwähnt, dass dem Bibelstudium sowie Jesus Christus eine eminente Rolle zukämen. Beim Singen der Lieder sei sie nicht immer dabei gewesen, da sie als neues Mitglied in der Kreuzlehre unterrichtet worden sei. Sie hätte einige der Lieder vorsingen können, sei aber nicht dazu aufgefordert worden. Sie habe Regeln erwähnt, die es zu beachten gelte, und habe von der Taufe gesprochen. Zu den Regeln seien keine Fragen gestellt worden, wohl aber zur Taufe. Deshalb gehe es nicht an, ihr vorzuwerfen, sie habe keine Regel genannt. Auch zu ihrer Taufe hätte sie weitere Angaben machen können. Ihre Taufe und die Mitgliedschaft bei der (...) würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Sie habe bei der Anhörung gesagt, dass nicht ihre Freundinnen, sondern andere Glaubensbrüder Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um eine verbotene Religion handle, sie sei jedoch sicher gewesen, dass es für sie der richtige Weg sei. Es scheine logisch, dass sie während der Haftzeit auf Gott vertraut und im Glauben eine Stütze gefunden habe. Das SEM verkenne, dass sich die Behörden in Eritrea nicht rational verhielten. Es gehe nicht an, dass man ihr das angelblich nicht logische Verhalten der Behörden vorwerfe. In etlichen Länderberichten werde bestätigt, dass Angehörige der Pfingstgemeinde in Haft aufgefordert würden, ihren Glauben aufzugeben. Einem Bericht der SFH vom Februar 2011 sei zu entnehmen, dass einige Gefangene nach kurzer Zeit wieder freigelassen würden. Es sei notorisch, dass in Eritrea Gefangene nach Leistung einer Bürgschaft freigelassen würden. Es könnte sein, dass die Polizisten beabsichtigt hätten, sie kurz später wieder festzunehmen, falls sie ihrem Glauben treu geblieben wäre. Sie sei nicht einzig deshalb ausgereist, weil ihre Tante sie zur Aufgabe ihres Glaubens aufgefordert habe. Ausgereist sei sie, weil sie zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Ihr sei klar geworden, dass sie in Eritrea nie in Sicherheit und Ruhe werde leben können, so lange sie ihren Glauben nicht aufgebe. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, etwas über ihren Aufenthalt im Gefängnis zu erzählen und sie habe gesagt, sie habe den ganzen Tag gebetet, was angesichts der Fragestellung nicht erstaune. Das SEM habe an dieser Stelle keine Nachfragen gestellt. Später sei sie nach dem Tagesablauf gefragt worden und sie habe gesagt, sie habe nichts getan. Sie habe gebetet und geschlafen, da es keine Arbeit gegeben habe. Auf Nachfrage habe sie gesagt, es habe dort eine Köchin gegeben, der man habe helfen müssen. Ferner habe sie dargelegt, sie habe sich schlecht gefühlt, da ihr niemand regelmässig von zu Hause zu essen gebracht habe. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsyG nicht genügend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen zu Verhaftung und Haft gemacht habe. Sie könne beweisen, dass sie den Glauben gewechselt habe. Ihre Aussagen zur Verfolgung stimmten mit Berichten verschiedener Beobachter der Situation überein. In Eritrea seien vier Kirchgemeinden zugelassen, die Ausübung anderer Religionen sei illegal. Es komme regelmässig zu Festnahmen, wobei die Haftdauer unterschiedlich sei. Die Beschwerdeführerin habe solche Nachteile erlitten und sei unmittelbar nach der Haft ausgereist. Sie habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr erneut Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei begründet, zumal sie ihren Glauben weiterhin praktiziere.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend angegeben, sie sei im Oktober 2014 während eines Gebets der Pfingstgemeinde, das in einer Wohnung im Quartier von G._______ stattgefunden habe, von Polizisten festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Ihre Aussage, sie sei aufgrund einer Bürgschaft freigelassen worden, die von der Ehefrau ihres verstorbenen Onkels geleistet worden sei, ist ebenso widerspruchsfrei wie diejenige, sie sei von den Polizisten auf das (...) Polizeirevier H._______ gebracht worden (vgl. act. A3/10 S. 6, A23/22 S. 8 und S. 12 f.).

E. 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie zur Pfingstgemeinde konvertiert sei. Sie hat bei der Anhörung angegeben, sie sei über Freundinnen, die ihr davon erzählt hätten, dazu gestossen. Das in der Beschwerde gezeichnete Bild, sie habe sich dieser Glaubensgemeinschaft auch deshalb angeschlossen, weil sie auf der Suche nach einem sozialen Umfeld gewesen sei, lässt sich mit ihren Schilderungen in Einklang bringen. Sie war zwar in der Lage, die Gebräuche der Pfingstgemeinde zu benennen, bekundete indessen in der Tat Mühe damit, die Glaubensinhalte in der erwarteten Tiefe darzulegen. Die Erklärung in der Beschwerde, es handle sich bei ihr um eine wenig gebildete und zurückhaltende Frau, lässt es als durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass für sie die Wiedergabe von theoretischem Wissen über ihre Religion nur in einem begrenzten Rahmen möglich ist. Den Moment, an dem die Beschwerdeführerin zusammen mit zwölf anderen Mitgliedern ihrer Pfingstgemeinde von der Polizei in einer Privatwohnung festgenommen wurde, schilderte sie nachvollziehbar. Sie gab an, die Polizisten hätten den anwesenden Männern Handschellen angelegt (wobei eine Handschelle für je zwei Männer verwendet worden sei) und den Frauen gesagt, sie sollten nicht nach hinten schauen. Danach seien sie zu einem Fahrzeug gebracht worden und zum Polizeirevier gefahren worden, wo die Männer von den Frauen getrennt worden seien. Sie sei zusammen mit anderen Frauen in eine Zelle gesteckt und jeweils allein zu Befragungen gebracht worden, bei denen man versucht habe, sie dazu zu bringen, von ihrem Glauben abzulassen. Die Schilderungen des Gefängnisses durch die Beschwerdeführerin sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, eher oberflächlich, indessen legte sie dar, dass sie sich hauptsächlich in ihrer Zelle aufhalten musste, aus der sie in das daneben liegende "Verhörzimmer" gebracht wurde, weshalb sie weite Bereiche des Gefängnisses nicht gesehen haben kann. Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten ferner keine offensichtlichen Übertreibungen und sie versuchte bei der Anhörung nicht, ihr persönliches Engagement in ihrer Glaubensgemeinschaft gewichtiger darzustellen, als es war. Ihre Antworten wirken spontan und waren in der Regel eher kurz gehalten. Sie gestand ein, gewisse Fragen mangels entsprechenden Wissens nicht beantworten zu können und wies darauf hin, dass sie einige Fragen nur schätzungsweise beantworten könne. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar mit gewissen Zweifeln behaftet sind, insgesamt aber doch als überwiegend wahrscheinlich erscheinen.

E. 5.4 Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung nicht zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Der Kopie eines undatierten Schreibens der (...) of Eritrea ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dieser Kirche seit 2013 angehöre und im selben Jahr getauft worden sei. Auf fünf Fotografien ist sie im Kreis von anderen Personen abgebildet, bei denen es sich um Angehörige einer Glaubensgemeinschaft handeln dürfte - auf zwei Fotografien steht sie in einer mit Wasser gefüllten "Wanne", wobei es sich um ein Taufritual handeln dürfte. Schliesslich wird in einem Schreiben der Evangelischen Gemeinde aus Eritrea ([...] in I._______ vom 9. November 2018 bestätigt, dass sie aktives Mitglied in der Gemeinde sei und als Diakonin eingesetzt werde. Dem Schreiben aus Eritrea kann nur begrenzter Beweiswert zuerkannt werden, da es lediglich in Form einer Kopie vorliegt und nicht unterzeichnet ist. Die Fotografien stützen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied einer religiösen Gemeinschaft und in einem Ritual getauft worden. Mit dem Schreiben der Evangelischen Gemeinde in I._______ wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer Freikirche engagiert. Insgesamt gesehen untermauern die Beweismittel das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits in ihrem Heimatland Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen.

E. 5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in Eritrea ihren Glauben wechselte und während ihres Aufenthalts in C._______ zur Pfingstgemeinde übertrat. Trotz gewisser Zweifel erweist sich auch ihre Darstellung, sie sei während eines der sonntäglichen Treffen der Glaubensgemeinschaft festgenommen, anschliessend inhaftiert und schliesslich auf Kaution freigelassen worden, als glaubhaft.

E. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6 [als Referenzurteil publiziert]; E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bereits festgenommen und während zweier Monate inhaftiert. Sie wurde von den Sicherheitsbehörden bedrängt, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich anerkannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Sie wurde zwar gegen Hinterlegung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt, musste aber damit rechnen, erneut inhaftiert zu werden, sollte sie ihren Glauben beibehalten und weiterhin an religiösen Zeremonien der Pfingstgemeinde teilnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder in Kontakt mit ihrer Glaubensgemeinschaft treten und im vorherigen Rahmen am Gemeindeleben teilhaben würde. Dass sie deshalb in absehbarer Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde, erscheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist, durchaus realistisch. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht erlaubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die von ihr geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch den Sicherheitsapparat beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer erneuten Inhaftierung als objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und ihrem damit einhergehenden Engagement in einer in Eritrea verbotenen Glaubensgemeinschaft Gefahr läuft, von den staatlichen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren

E. 6.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Er ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einzubeziehen.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6676/2018 law/bah Urteil vom 9. Januar 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben gemäss am 23. Dezember 2014 und hielt sich anschliessend zirka sechs Monate im Sudan auf. Sie gelangte am 29. August 2015 nach Italien und reiste am 7. September 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. September 2015 erklärte die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber, sie sei Mitglied der Pfingstgemeinde und sie sei im Oktober 2014 während des Gebets von der Polizei festgenommen und gefoltert worden. Zwei Monate später sei sie aufgrund einer geleisteten Bürgschaft freigelassen worden. Man habe ihr gesagt, falls sie an ihrem Glauben festhalte, werde sie erneut inhaftiert werden. Zu ihrer familiären Situation sagte die Beschwerdeführerin, sie sei im (...) Monat schwanger. Ihre im Jahr (...) geborene Tochter D._______ lebe bei ihrem Bruder in C._______. A.c Am 19. Juni 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______ aufgewachsen und erst nach der Geburt ihrer Tochter von dort weggegangen. Sie habe sechs Jahre bei ihren "Schwiegereltern" gelebt und sei danach wieder nach E._______ zurückgekehrt. Nachdem ihre Mutter gestorben sei, sei sie 2010 nach C._______ gezogen, wo sie (...) gearbeitet habe. 2013 sei sie zur Pfingstbewegung konvertiert und habe begonnen, an Gebeten teilzunehmen. Da sie nur am Sonntag nicht zur Arbeit habe gehen müssen, habe sie lediglich sonntags in einer Wohnung an den Gebeten teilnehmen können. Als sie eines Tages (im Oktober 2014) mit zwölf anderen Personen am Beten gewesen sei, seien sie verhaftet worden. Zwei Polizisten seien in das Zimmer getreten und hätten den Männern Handschellen angelegt. Danach seien sie nach draussen gebracht worden und man habe sie aufgefordert, auf ein Fahrzeug zu steigen, mit dem sie ins Gefängnis (...) gebracht worden seien. Man habe von ihr wissen wollen, weshalb sie dieser Religion angehöre, die verboten sei. Sie habe gesagt, sie werde ihre Religion nicht aufgeben und sei geohrfeigt worden. Dies habe sich mehrfach wiederholt. Nachdem sich die Frau ihres Onkels eingeschaltet und sich um ihre Freilassung bemüht habe, sei sie nicht mehr so oft befragt und geschlagen worden. Ihre Tante habe für sie gebürgt und gesagt, sie werde die Religion nicht weiter praktizieren. Nach ihrer Freilassung habe die Tante sie aufgefordert, ihren Glauben aufzugeben. Da sie nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Sie habe Busschauffeure, die sie gekannt habe, um Hilfe gebeten. Die Beschwerdeführerin gab ihre Identitätskarte und einen Taufschein ihrer Tochter D._______ ab. A.d Am (...) brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn F._______ zur Welt. A.e Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 10. August 2018 auf, Angaben zur Identität und zum Aufenthaltsort der Väter ihrer beiden Kinder zu machen. A.f Am 20. August 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, der leibliche Vater ihrer Tochter befinde sich in Eritrea im Gefängnis und der leibliche Vater ihres Sohnes lebe im Südsudan. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe ihre Rechtsvertreterin vom 23. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien, eine Bestätigung der (...), eine Bestätigung der (...) aus Eritrea vom 9. November 2018 und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführerin vom 19. November 2018 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab den Beschwerdeführenden MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden vom Instruktionsrichter am 10. Dezember 2018 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe bezüglich ihres Glaubenswechsels unsubstanziierte Angaben gemacht. Darauf angesprochen, was sie am Pfingstglauben im Vergleich zum orthodoxen Glauben überzeugt habe, sei sie nicht auf die Frage eingegangen, sondern habe eine ausweichende Antwort gegeben, indem sie gesagt habe, durch den neuen Glauben Frieden, Liebe, Gemeinschaft und Brüderlichkeit gefunden zu haben. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die den Glauben wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Schritt habe. Zudem habe sie sich auch nicht an das ungefähre Datum der Konversion erinnern können. Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin von der Pfingstreligion seien wenig fundiert. Sie habe keines der gesungenen Lieder nennen können und habe sich bei den Liedtexten sehr allgemein gehalten. Die Beschreibungen bezüglich der Gebete und der Rituale hätten sich in Allgemeinplätzen erschöpft. Sie habe keine der Regeln genannt, die die Gemeinschaft habe beachten müssen. Ihre Schilderungen der Gebete und Rituale, an denen sie sonntags teilgenommen habe, seien oberflächlich und detailarm und erweckten nicht den Eindruck, dass sie über eigene Erlebnisse oder Erfahrungen berichte. Die Beschwerdeführerin habe gesagt, Mitglieder der Pfingstgemeinde müssten in Eritrea mit einer Festnahme rechnen; auch ihre Freundinnen hätten wegen ihres Glaubens Probleme gehabt. Sie habe aber erklärt, nicht genau zu wissen, welcher Art diese Probleme gewesen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich nicht vorgängig über die Probleme anderer Glaubensgenossen informiert habe. Ihre Angabe, sie habe während der Haft an Gott gedacht und geglaubt, er werde sie eines Tages aus dem Gefängnis holen, könnten angesichts der rigorosen Vorgehensweise der Sicherheitskräfte nicht überzeugen. Die Schilderungen der Haft und der Freilassung schienen nicht plausibel. Angesichts ihres Verhaltens sei nicht anzunehmen, dass die Polizei sie lediglich mit einer Warnung vor einer erneuten Festnahme aus der Haft entlassen habe, nur weil ihre Tante gebürgt und den Behörden gesagt habe, die Tochter der Beschwerdeführerin sei auf deren Hilfe angewiesen. Vor dem Hintergrund, dass sie wegen ihres Glaubens zwei Monate lang in Haft gewesen sei, erscheine es übertrieben, dass sie sich wegen der Aufforderung durch ihre Tante, den Glauben zu wechseln, zur sofortigen Ausreise entschlossen habe. Auf die Aufforderung, den Aufenthalt im Gefängnis zu schildern, sei sie nicht eingegangen. Sie habe lediglich gesagt, sie habe den ganzen Tag gebetet. Ihre Beschreibung des Gefängnisses erschöpfe sich in stereotypen Aussagen. Sie habe erklärt, es habe einen Flur gegeben, dann sei die Zelle gekommen, die schmutzig gewesen sei. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführerin seien nicht die richtigen Fragen zum Glaubenswechsel gestellt worden. Das SEM habe nicht beachtet, dass sie eine wenig gebildete, zurückhaltende Frau sei, die vor dem Glaubenswechsel nicht sehr religiös gewesen sei und sich von der Pfingstgemeinde vor allem wegen des sozialen Zusammenhalts angezogen gefühlt habe. Bei der Pfingstgemeinde und der eritreisch-orthodoxen Kirche handle es sich nicht um komplett unterschiedliche Religionen. Sie habe einige Unterschiede genannt und habe weitere angedeutet. Sie hätte angeben können, was sie am orthodoxen Glauben gestört habe, sei aber nicht danach gefragt worden. Man habe sie auch nicht gefragt, was ihr an der Pfingstgemeinde gefallen und wie sie sich vor und nach dem Glaubenswechsel gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin sei nach dem Tod ihrer Mutter als alleinerziehende Mutter in einer Notlage gewesen und sei durch die Erzählungen einer Freundin über den engen Zusammenhalt der Glaubensgemeinschaft informiert worden. Sie habe im Glauben ein neues familiäres beziehungsweise soziales Netz gefunden - ihre Glaubensgenossen hätten für sie zudem die Miete bezahlt. Die abstrakte Nachfrage, was sie am Ursprung motiviert habe, den Glauben zu wechseln, habe sie nicht verstanden. Sie sei überzeugt, gesagt zu haben, dass sie im August 2013 getauft worden sei. Zuvor habe sie schon etliche Gottesdienste besucht. Die Pfingstgemeinde stelle keine Taufurkunden aus, weshalb verständlich sei, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne. Entgegen der Behauptung des SEM wisse sie einiges über die Pfingstgemeinde. Es falle ihr aber schwer, theoretisches theologisches Wissen zu erlernen und wiederzugeben. Sie habe mehrmals erwähnt, dass dem Bibelstudium sowie Jesus Christus eine eminente Rolle zukämen. Beim Singen der Lieder sei sie nicht immer dabei gewesen, da sie als neues Mitglied in der Kreuzlehre unterrichtet worden sei. Sie hätte einige der Lieder vorsingen können, sei aber nicht dazu aufgefordert worden. Sie habe Regeln erwähnt, die es zu beachten gelte, und habe von der Taufe gesprochen. Zu den Regeln seien keine Fragen gestellt worden, wohl aber zur Taufe. Deshalb gehe es nicht an, ihr vorzuwerfen, sie habe keine Regel genannt. Auch zu ihrer Taufe hätte sie weitere Angaben machen können. Ihre Taufe und die Mitgliedschaft bei der (...) würden durch die eingereichten Beweismittel belegt. Sie habe bei der Anhörung gesagt, dass nicht ihre Freundinnen, sondern andere Glaubensbrüder Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Ihr sei bewusst gewesen, dass es sich um eine verbotene Religion handle, sie sei jedoch sicher gewesen, dass es für sie der richtige Weg sei. Es scheine logisch, dass sie während der Haftzeit auf Gott vertraut und im Glauben eine Stütze gefunden habe. Das SEM verkenne, dass sich die Behörden in Eritrea nicht rational verhielten. Es gehe nicht an, dass man ihr das angelblich nicht logische Verhalten der Behörden vorwerfe. In etlichen Länderberichten werde bestätigt, dass Angehörige der Pfingstgemeinde in Haft aufgefordert würden, ihren Glauben aufzugeben. Einem Bericht der SFH vom Februar 2011 sei zu entnehmen, dass einige Gefangene nach kurzer Zeit wieder freigelassen würden. Es sei notorisch, dass in Eritrea Gefangene nach Leistung einer Bürgschaft freigelassen würden. Es könnte sein, dass die Polizisten beabsichtigt hätten, sie kurz später wieder festzunehmen, falls sie ihrem Glauben treu geblieben wäre. Sie sei nicht einzig deshalb ausgereist, weil ihre Tante sie zur Aufgabe ihres Glaubens aufgefordert habe. Ausgereist sei sie, weil sie zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Ihr sei klar geworden, dass sie in Eritrea nie in Sicherheit und Ruhe werde leben können, so lange sie ihren Glauben nicht aufgebe. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, etwas über ihren Aufenthalt im Gefängnis zu erzählen und sie habe gesagt, sie habe den ganzen Tag gebetet, was angesichts der Fragestellung nicht erstaune. Das SEM habe an dieser Stelle keine Nachfragen gestellt. Später sei sie nach dem Tagesablauf gefragt worden und sie habe gesagt, sie habe nichts getan. Sie habe gebetet und geschlafen, da es keine Arbeit gegeben habe. Auf Nachfrage habe sie gesagt, es habe dort eine Köchin gegeben, der man habe helfen müssen. Ferner habe sie dargelegt, sie habe sich schlecht gefühlt, da ihr niemand regelmässig von zu Hause zu essen gebracht habe. Das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsyG nicht genügend Rechnung getragen. Die überwiegende Mehrheit der aufgeführten Ungereimtheiten habe entkräftet werden können. Es sei ausser Acht gelassen worden, dass die Beschwerdeführerin detaillierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen zu Verhaftung und Haft gemacht habe. Sie könne beweisen, dass sie den Glauben gewechselt habe. Ihre Aussagen zur Verfolgung stimmten mit Berichten verschiedener Beobachter der Situation überein. In Eritrea seien vier Kirchgemeinden zugelassen, die Ausübung anderer Religionen sei illegal. Es komme regelmässig zu Festnahmen, wobei die Haftdauer unterschiedlich sei. Die Beschwerdeführerin habe solche Nachteile erlitten und sei unmittelbar nach der Haft ausgereist. Sie habe im Zeitpunkt der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Ihre Furcht, bei einer Rückkehr erneut Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei begründet, zumal sie ihren Glauben weiterhin praktiziere. 5. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.). 5.2 Die Beschwerdeführerin hat bei der BzP und der Anhörung übereinstimmend angegeben, sie sei im Oktober 2014 während eines Gebets der Pfingstgemeinde, das in einer Wohnung im Quartier von G._______ stattgefunden habe, von Polizisten festgenommen und zwei Monate lang inhaftiert worden. Ihre Aussage, sie sei aufgrund einer Bürgschaft freigelassen worden, die von der Ehefrau ihres verstorbenen Onkels geleistet worden sei, ist ebenso widerspruchsfrei wie diejenige, sie sei von den Polizisten auf das (...) Polizeirevier H._______ gebracht worden (vgl. act. A3/10 S. 6, A23/22 S. 8 und S. 12 f.). 5.3 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Beschwerdeführerin habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb sie zur Pfingstgemeinde konvertiert sei. Sie hat bei der Anhörung angegeben, sie sei über Freundinnen, die ihr davon erzählt hätten, dazu gestossen. Das in der Beschwerde gezeichnete Bild, sie habe sich dieser Glaubensgemeinschaft auch deshalb angeschlossen, weil sie auf der Suche nach einem sozialen Umfeld gewesen sei, lässt sich mit ihren Schilderungen in Einklang bringen. Sie war zwar in der Lage, die Gebräuche der Pfingstgemeinde zu benennen, bekundete indessen in der Tat Mühe damit, die Glaubensinhalte in der erwarteten Tiefe darzulegen. Die Erklärung in der Beschwerde, es handle sich bei ihr um eine wenig gebildete und zurückhaltende Frau, lässt es als durchaus nachvollziehbar erscheinen, dass für sie die Wiedergabe von theoretischem Wissen über ihre Religion nur in einem begrenzten Rahmen möglich ist. Den Moment, an dem die Beschwerdeführerin zusammen mit zwölf anderen Mitgliedern ihrer Pfingstgemeinde von der Polizei in einer Privatwohnung festgenommen wurde, schilderte sie nachvollziehbar. Sie gab an, die Polizisten hätten den anwesenden Männern Handschellen angelegt (wobei eine Handschelle für je zwei Männer verwendet worden sei) und den Frauen gesagt, sie sollten nicht nach hinten schauen. Danach seien sie zu einem Fahrzeug gebracht worden und zum Polizeirevier gefahren worden, wo die Männer von den Frauen getrennt worden seien. Sie sei zusammen mit anderen Frauen in eine Zelle gesteckt und jeweils allein zu Befragungen gebracht worden, bei denen man versucht habe, sie dazu zu bringen, von ihrem Glauben abzulassen. Die Schilderungen des Gefängnisses durch die Beschwerdeführerin sind, wie das SEM zu Recht festgestellt hat, eher oberflächlich, indessen legte sie dar, dass sie sich hauptsächlich in ihrer Zelle aufhalten musste, aus der sie in das daneben liegende "Verhörzimmer" gebracht wurde, weshalb sie weite Bereiche des Gefängnisses nicht gesehen haben kann. Die Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten ferner keine offensichtlichen Übertreibungen und sie versuchte bei der Anhörung nicht, ihr persönliches Engagement in ihrer Glaubensgemeinschaft gewichtiger darzustellen, als es war. Ihre Antworten wirken spontan und waren in der Regel eher kurz gehalten. Sie gestand ein, gewisse Fragen mangels entsprechenden Wissens nicht beantworten zu können und wies darauf hin, dass sie einige Fragen nur schätzungsweise beantworten könne. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zwar mit gewissen Zweifeln behaftet sind, insgesamt aber doch als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. 5.4 Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung nicht zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln. Der Kopie eines undatierten Schreibens der (...) of Eritrea ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dieser Kirche seit 2013 angehöre und im selben Jahr getauft worden sei. Auf fünf Fotografien ist sie im Kreis von anderen Personen abgebildet, bei denen es sich um Angehörige einer Glaubensgemeinschaft handeln dürfte - auf zwei Fotografien steht sie in einer mit Wasser gefüllten "Wanne", wobei es sich um ein Taufritual handeln dürfte. Schliesslich wird in einem Schreiben der Evangelischen Gemeinde aus Eritrea ([...] in I._______ vom 9. November 2018 bestätigt, dass sie aktives Mitglied in der Gemeinde sei und als Diakonin eingesetzt werde. Dem Schreiben aus Eritrea kann nur begrenzter Beweiswert zuerkannt werden, da es lediglich in Form einer Kopie vorliegt und nicht unterzeichnet ist. Die Fotografien stützen das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei Mitglied einer religiösen Gemeinschaft und in einem Ritual getauft worden. Mit dem Schreiben der Evangelischen Gemeinde in I._______ wird bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz in einer Freikirche engagiert. Insgesamt gesehen untermauern die Beweismittel das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei bereits in ihrem Heimatland Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen. 5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in Eritrea ihren Glauben wechselte und während ihres Aufenthalts in C._______ zur Pfingstgemeinde übertrat. Trotz gewisser Zweifel erweist sich auch ihre Darstellung, sie sei während eines der sonntäglichen Treffen der Glaubensgemeinschaft festgenommen, anschliessend inhaftiert und schliesslich auf Kaution freigelassen worden, als glaubhaft. 6. 6.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6 [als Referenzurteil publiziert]; E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. 6.3 Die Beschwerdeführerin wurde in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bereits festgenommen und während zweier Monate inhaftiert. Sie wurde von den Sicherheitsbehörden bedrängt, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich anerkannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Sie wurde zwar gegen Hinterlegung einer Kaution auf freien Fuss gesetzt, musste aber damit rechnen, erneut inhaftiert zu werden, sollte sie ihren Glauben beibehalten und weiterhin an religiösen Zeremonien der Pfingstgemeinde teilnehmen. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder in Kontakt mit ihrer Glaubensgemeinschaft treten und im vorherigen Rahmen am Gemeindeleben teilhaben würde. Dass sie deshalb in absehbarer Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde, erscheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist, durchaus realistisch. Angesichts der notorischen Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht erlaubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die von ihr geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch den Sicherheitsapparat beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer erneuten Inhaftierung als objektiv nachvollziehbar. Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer religiösen Überzeugung und ihrem damit einhergehenden Engagement in einer in Eritrea verbotenen Glaubensgemeinschaft Gefahr läuft, von den staatlichen Sicherheitskräften verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren 6.5 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung des Sohnes der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Er ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter einzubeziehen.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2018 aufzuheben, die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

9. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Vorliegend wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8 - 11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 23. Oktober 2018 wird aufgehoben, die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: