Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 24. September 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Januar 2009 wurde er durch das BFM summarisch befragt und am 18. Mai 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin in Eritrea geboren und lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Äthiopien. 1999 seien sein Vater und seine Schwester nach Eritrea deportiert worden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle in Äthiopien bleiben, da die jungen Leute in Eritrea zum Militärdienst gezwungen würden und nicht studieren könnten. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Zeuge Jehovas) habe er nicht nach Eritrea gewollt, da diese dort verfolgt würden. Als er sich im September 2000 für das zweite Jahr an der Universität habe einschreiben wollen, sei er mit anderen Eritreern verhaftet worden. Er sei für ein Jahr und zwei Monate in Z._______ inhaftiert und misshandelt worden. Von dort hätte er nach Eritrea deportiert werde sollen. Im November 2001 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich in Addis Abeba versteckt, grösstenteils bei seiner äthiopischen Partnerin und Mutter seines Kindes. Während den Wahlen im Jahr 2005 seien wieder viele Eritreer bei Razzien verhaftet worden. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die eritreische Identitätskarte seines Vaters sowie ein Schreiben von diesem zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 - eröffnet am 30. Dezember 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei eritreeischer Staatsangehöriger. Obwohl er ab dem Alter von sechs Jahren in Äthiopien gelebt habe, handle es sich bei den dort erduldeten Verfolgungsmassnahmen um in einem Drittstaat erlittene Nachteile. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich die Möglichkeit, diesen Nachteilen durch einen Wegzug in sein Heimatland Eritrea zu entgehen. Deshalb seien die Vorbringen nicht asylrelevant.
E. 4.2 Unter Aufrufung diverser Berichte machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, als Angehöriger der Zeugen Jehovas unterliege er in Eritrea einer Kollektivverfolgung. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit müsse er den Militärdienst verweigern. Er habe deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mindestens Verfolgungsmassnahmen wie ein eritreischer Deserteur hinzunehmen und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit würden diese noch verschärft. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, eine Liste von in Eritrea inhaftierten Mitgliedern der Zeugen Jehovas, einen Brief eines Glaubensbruders, eine Bestätigung bezüglich einer Unterkunft während eines Kongresses der Zeugen Jehovas in Y._______ vom 16. - 18. Juli 2010 sowie Fotografien von seiner Taufe zu den Akten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass aus religiösen Gründen verfolgte Personen in Eritrea zwar durchaus mit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten. Die Gefährdung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Pfingstgemeinde müsse aber dennoch im Einzelfall anhand aller Umstände im Hinblick auf die religiösen Aktivitäten und die konkreten Massnahmen seitens der eritreischen Behörden geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Pfingstgemeinde den eritreischen Behörden bekannt gewesen sei. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Glaubens unmittelbar verfolgt würde.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er gehöre nicht der Pfingstgemeinde, sondern den Zeugen Jehovas an, die in Eritrea drastischer verfolgt würden. Seine religiöse Aktivität müsse als gegeben angesehen werden, zumal er an einem Kongress der Zeugen Jehovas in Y._______ teilgenommen habe. Da die eritreischen Behörden keinen unbewaffneten Militärdienst zuliessen und die Zeugen Jehovas daher keinen Militärdienst leisten könnten, müsse er mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ob seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt gewesen sei, sei nicht relevant, da laut Art. 3 AsylG auch künftige Nachteile zu beachten seien. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er mit keinen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, sofern er seine Religion nicht ausübe. Diese Rechtsauffassung verletze die in Art. 9 EMRK verankerte Religionsfreiheit.
E. 5 Vorauszuschicken ist, dass sich die Flüchtlingseigenschaft nur in Bezug auf den Staat definieren kann, dessen Staatsangehörigkeit ein Asylsuchender besitzt, weshalb das BFM die Ereignisse in Äthiopien zu Recht als nicht relevant bezeichnete. Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen in seiner Eingabe denn auch nicht beanstandet. Es ist im Folgenden also zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Eritrea in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst, sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weiteren Hinweisen).
E. 6 Der Beschwerdeführer macht geltend, sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas vor ernsthaften Nachteilen zu fürchten.
E. 6.1 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 mit weiteren Hinweisen sowie Human Rights Watch, World Report 2012: Eritrea, Januar 2012, U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2011, 13. September 2011, UK Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, September 2011, United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2011, Mai 2011, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die Verfolgung religiöser Minderheiten. Die Bevölkerung Eritreas setzt sich je rund zur Hälfte aus Christen - fast 90 Prozent davon Angehörige der eritreisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche und daneben Kopten, Katholiken und etwa 2 Prozent Protestanten - und sunnitischen Muslimen zusammen. Allerdings ist die Religionsfreiheit - wiewohl in Art. 14 und 19 der bis heute nicht implementierten eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 garantiert - nicht gewährleistet. Offiziell zugelassen sind gegenwärtig die orthodoxe, die lutheranische und die römisch-katholische Kirche sowie der Islam. Die übrigen Religionsgemeinschaften - so die Zeugen Jehovas, die Adventisten, pfingstlerisch-charismatische Kirchen (sogenannte Pentecostal-Churches) und weitere, auch islamische Bewegungen - wurden im Mai 2002 von der Regierung aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Keine dieser Gemeinschaften erhielt indessen in der Folge die Bewilligung zur weiteren Glaubensausübung, worauf sie ihre offiziellen Aktivitäten einstellen mussten. Die Kirchenbauten der nicht registrierten Bewegungen wurden behördlich geschlossen und teilweise beschlagnahmt. Seither praktizieren die Mitglieder der verbotenen Kirchen ihren Glauben klandestin in privaten Räumlichkeiten. Es kommt gegenüber den Angehörigen dieser nicht registrierten Kirchengemeinschaften zu Razzien, Festnahmen und anderen Repressionsmassnahmen, welche seit Herbst 2008 noch intensiviert wurden. Hintergrund dieser Unterdrückung ist die Befürchtung der Regierung, dass die religiösen Minoritäten durch ihre Hingabe zur Religion den absoluten Autoritäts- und Loyalitätsanspruch des Staates in Frage stellen könnten. In den vergangenen Jahren haben die eritreischen Sicherheitskräfte deshalb Führungskräfte, aber auch einfache Mitglieder verbotener Religionsgemeinschaften verhaftet und teilweise über Monate oder gar Jahre hinweg ohne Anklageerhebung und Kontakt zur Aussenwelt unter äusserst schlechten Haftbedingungen festgehalten, wobei psychische und physische Folter üblich sind und die inhaftierten Personen gezwungen werden, ihrem Glauben abzuschwören; es sind etliche Fälle bekannt geworden, in denen Inhaftierte an den Folgen von erlittenen Misshandlungen gestorben sind. Gegenwärtig sollen nach übereinstimmenden Angaben mehrerer unabhängiger Organisationen über 3000 Angehörige von Minderheitenkirchen - überwiegend Protestanten - wegen ihres Glaubens in militärischen Camps und Gefängnissen sowie in den Polizeistationen von Asmara und anderen Städten des Landes festgehalten werden. Dies trifft namentlich auch auf Anhänger der Zeugen Jehovas zu, bei denen von 60 inhaftierten Mitgliedern ausgegangen wird.
E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder nicht registrierter Religionsgemeinschaften in Eritrea Verfolgung ausgesetzt sein können. Dies betrifft jedoch nicht einen derart grossen Anteil der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften, dass davon ausgegangen werden könnte, jedes Mitglied habe unabhängig von seiner Stellung innerhalb der Gemeinschaft begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der nicht registrierten Religionsgemeinschaften auf 2 bis 7 % der Gesamtbevölkerung geschätzt werden, das heisst 100 000 - 400 000 Menschen, von denen eine Vielzahl unbehelligt bleibt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass jedes einzelne einfache Mitglied dieser Kirchen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. Dies gilt auch für die Mitglieder der Zeugen Jehovas, auch wenn diese gemäss verschiedenen Quellen stärker von der staatlichen Repression betroffen seien, wird doch - wie erwähnt - auch bei ihnen lediglich von zirka 60 Inhaftierten Mitgliedern ausgegangen. Somit muss eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor Verfolgung aller Mitglieder von Minderheitenkirchen, darunter die Zeugen Jehovas, verneint werden. Zudem hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits mit zwei Jahren verlassen und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bis anhin keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass er in der Religionsgemeinschaft eine besonders exponierte Position innehätte. Insgesamt ist damit nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund seiner Religion auszugehen. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen auch dadurch, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Furcht vor Verfolgung an der Befragung zwar als Hauptasylgrund angab, bei der Anhörung aber nicht mehr erwähnte und nun erst auf Beschwerdeebene wieder geltend macht.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer gibt zudem an, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea den Militärdienst verweigern müssen und befürchte deshalb eine Verfolgung. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind jedoch nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die bloss hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea den Militärdienst verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stellen einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung.
E. 6.4 Somit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
E. 7 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbesondere auch auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist unter den gegebenen Umständen nicht einzugehen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV/sma D-711/2011 Urteil vom 3. April 2012 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 24. September 2005 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 10. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Januar 2009 wurde er durch das BFM summarisch befragt und am 18. Mai 2010 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei als Sohn eines Eritreers und einer Äthiopierin in Eritrea geboren und lebe seit seinem zweiten Lebensjahr in Äthiopien. 1999 seien sein Vater und seine Schwester nach Eritrea deportiert worden. Sein Vater habe ihm gesagt, er solle in Äthiopien bleiben, da die jungen Leute in Eritrea zum Militärdienst gezwungen würden und nicht studieren könnten. Auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (Zeuge Jehovas) habe er nicht nach Eritrea gewollt, da diese dort verfolgt würden. Als er sich im September 2000 für das zweite Jahr an der Universität habe einschreiben wollen, sei er mit anderen Eritreern verhaftet worden. Er sei für ein Jahr und zwei Monate in Z._______ inhaftiert und misshandelt worden. Von dort hätte er nach Eritrea deportiert werde sollen. Im November 2001 sei ihm die Flucht gelungen. Danach habe er sich in Addis Abeba versteckt, grösstenteils bei seiner äthiopischen Partnerin und Mutter seines Kindes. Während den Wahlen im Jahr 2005 seien wieder viele Eritreer bei Razzien verhaftet worden. Deshalb habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die eritreische Identitätskarte seines Vaters sowie ein Schreiben von diesem zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 - eröffnet am 30. Dezember 2010 - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung an, nahm ihn jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertreterin - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In formeller Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 18. Februar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei eritreeischer Staatsangehöriger. Obwohl er ab dem Alter von sechs Jahren in Äthiopien gelebt habe, handle es sich bei den dort erduldeten Verfolgungsmassnahmen um in einem Drittstaat erlittene Nachteile. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich die Möglichkeit, diesen Nachteilen durch einen Wegzug in sein Heimatland Eritrea zu entgehen. Deshalb seien die Vorbringen nicht asylrelevant. 4.2. Unter Aufrufung diverser Berichte machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, als Angehöriger der Zeugen Jehovas unterliege er in Eritrea einer Kollektivverfolgung. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit müsse er den Militärdienst verweigern. Er habe deshalb bei einer Rückkehr nach Eritrea mindestens Verfolgungsmassnahmen wie ein eritreischer Deserteur hinzunehmen und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit würden diese noch verschärft. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, eine Liste von in Eritrea inhaftierten Mitgliedern der Zeugen Jehovas, einen Brief eines Glaubensbruders, eine Bestätigung bezüglich einer Unterkunft während eines Kongresses der Zeugen Jehovas in Y._______ vom 16. - 18. Juli 2010 sowie Fotografien von seiner Taufe zu den Akten. 4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, dass aus religiösen Gründen verfolgte Personen in Eritrea zwar durchaus mit Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätten. Die Gefährdung aufgrund der Mitgliedschaft in einer Pfingstgemeinde müsse aber dennoch im Einzelfall anhand aller Umstände im Hinblick auf die religiösen Aktivitäten und die konkreten Massnahmen seitens der eritreischen Behörden geprüft werden. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einer Pfingstgemeinde den eritreischen Behörden bekannt gewesen sei. Deshalb könne nicht davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Glaubens unmittelbar verfolgt würde. 4.4. In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er gehöre nicht der Pfingstgemeinde, sondern den Zeugen Jehovas an, die in Eritrea drastischer verfolgt würden. Seine religiöse Aktivität müsse als gegeben angesehen werden, zumal er an einem Kongress der Zeugen Jehovas in Y._______ teilgenommen habe. Da die eritreischen Behörden keinen unbewaffneten Militärdienst zuliessen und die Zeugen Jehovas daher keinen Militärdienst leisten könnten, müsse er mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Ob seine Mitgliedschaft den Behörden bekannt gewesen sei, sei nicht relevant, da laut Art. 3 AsylG auch künftige Nachteile zu beachten seien. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass er mit keinen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen habe, sofern er seine Religion nicht ausübe. Diese Rechtsauffassung verletze die in Art. 9 EMRK verankerte Religionsfreiheit.
5. Vorauszuschicken ist, dass sich die Flüchtlingseigenschaft nur in Bezug auf den Staat definieren kann, dessen Staatsangehörigkeit ein Asylsuchender besitzt, weshalb das BFM die Ereignisse in Äthiopien zu Recht als nicht relevant bezeichnete. Der Beschwerdeführer hat diese Erwägungen in seiner Eingabe denn auch nicht beanstandet. Es ist im Folgenden also zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Eritrea in asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst, sich dort in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in Art. 3 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm von den staatlichen Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entsprechender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weiteren Hinweisen).
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas vor ernsthaften Nachteilen zu fürchten. 6.1. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4117/2010 vom 28. März 2011 mit weiteren Hinweisen sowie Human Rights Watch, World Report 2012: Eritrea, Januar 2012, U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2011, 13. September 2011, UK Home Office, Operational Guidance Note Eritrea, September 2011, United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2011, Mai 2011, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Eritrea, 20. April 2011) ein schlüssiges Bild in Bezug auf die Verfolgung religiöser Minderheiten. Die Bevölkerung Eritreas setzt sich je rund zur Hälfte aus Christen - fast 90 Prozent davon Angehörige der eritreisch-orthodoxen Tewahedo-Kirche und daneben Kopten, Katholiken und etwa 2 Prozent Protestanten - und sunnitischen Muslimen zusammen. Allerdings ist die Religionsfreiheit - wiewohl in Art. 14 und 19 der bis heute nicht implementierten eritreischen Verfassung vom 23. Mai 1997 garantiert - nicht gewährleistet. Offiziell zugelassen sind gegenwärtig die orthodoxe, die lutheranische und die römisch-katholische Kirche sowie der Islam. Die übrigen Religionsgemeinschaften - so die Zeugen Jehovas, die Adventisten, pfingstlerisch-charismatische Kirchen (sogenannte Pentecostal-Churches) und weitere, auch islamische Bewegungen - wurden im Mai 2002 von der Regierung aufgefordert, sich registrieren zu lassen. Keine dieser Gemeinschaften erhielt indessen in der Folge die Bewilligung zur weiteren Glaubensausübung, worauf sie ihre offiziellen Aktivitäten einstellen mussten. Die Kirchenbauten der nicht registrierten Bewegungen wurden behördlich geschlossen und teilweise beschlagnahmt. Seither praktizieren die Mitglieder der verbotenen Kirchen ihren Glauben klandestin in privaten Räumlichkeiten. Es kommt gegenüber den Angehörigen dieser nicht registrierten Kirchengemeinschaften zu Razzien, Festnahmen und anderen Repressionsmassnahmen, welche seit Herbst 2008 noch intensiviert wurden. Hintergrund dieser Unterdrückung ist die Befürchtung der Regierung, dass die religiösen Minoritäten durch ihre Hingabe zur Religion den absoluten Autoritäts- und Loyalitätsanspruch des Staates in Frage stellen könnten. In den vergangenen Jahren haben die eritreischen Sicherheitskräfte deshalb Führungskräfte, aber auch einfache Mitglieder verbotener Religionsgemeinschaften verhaftet und teilweise über Monate oder gar Jahre hinweg ohne Anklageerhebung und Kontakt zur Aussenwelt unter äusserst schlechten Haftbedingungen festgehalten, wobei psychische und physische Folter üblich sind und die inhaftierten Personen gezwungen werden, ihrem Glauben abzuschwören; es sind etliche Fälle bekannt geworden, in denen Inhaftierte an den Folgen von erlittenen Misshandlungen gestorben sind. Gegenwärtig sollen nach übereinstimmenden Angaben mehrerer unabhängiger Organisationen über 3000 Angehörige von Minderheitenkirchen - überwiegend Protestanten - wegen ihres Glaubens in militärischen Camps und Gefängnissen sowie in den Polizeistationen von Asmara und anderen Städten des Landes festgehalten werden. Dies trifft namentlich auch auf Anhänger der Zeugen Jehovas zu, bei denen von 60 inhaftierten Mitgliedern ausgegangen wird. 6.2. Nach dem Gesagten ist zwar davon auszugehen, dass Mitglieder nicht registrierter Religionsgemeinschaften in Eritrea Verfolgung ausgesetzt sein können. Dies betrifft jedoch nicht einen derart grossen Anteil der Mitglieder dieser Religionsgemeinschaften, dass davon ausgegangen werden könnte, jedes Mitglied habe unabhängig von seiner Stellung innerhalb der Gemeinschaft begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Mitglieder der nicht registrierten Religionsgemeinschaften auf 2 bis 7 % der Gesamtbevölkerung geschätzt werden, das heisst 100 000 - 400 000 Menschen, von denen eine Vielzahl unbehelligt bleibt. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass jedes einzelne einfache Mitglied dieser Kirchen mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen muss. Dies gilt auch für die Mitglieder der Zeugen Jehovas, auch wenn diese gemäss verschiedenen Quellen stärker von der staatlichen Repression betroffen seien, wird doch - wie erwähnt - auch bei ihnen lediglich von zirka 60 Inhaftierten Mitgliedern ausgegangen. Somit muss eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor Verfolgung aller Mitglieder von Minderheitenkirchen, darunter die Zeugen Jehovas, verneint werden. Zudem hat der Beschwerdeführer Eritrea bereits mit zwei Jahren verlassen und aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bis anhin keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Auch ergibt sich aus den Akten nicht, dass er in der Religionsgemeinschaft eine besonders exponierte Position innehätte. Insgesamt ist damit nicht von einer begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen allein aufgrund seiner Religion auszugehen. Bestätigt wird diese Einschätzung im Übrigen auch dadurch, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Furcht vor Verfolgung an der Befragung zwar als Hauptasylgrund angab, bei der Anhörung aber nicht mehr erwähnte und nun erst auf Beschwerdeebene wieder geltend macht. 6.3. Der Beschwerdeführer gibt zudem an, aufgrund seiner Religionszugehörigkeit würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea den Militärdienst verweigern müssen und befürchte deshalb eine Verfolgung. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind jedoch nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird (BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). Die bloss hypothetische Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea den Militärdienst verweigern könnte, beziehungsweise das in Aussicht stellen einer verfolgungsauslösenden Handlung genügt demnach nicht für eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung. 6.4. Somit ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.
7. Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8.3. Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zum Wegweisungsvollzug. Insbesondere auch auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist unter den gegebenen Umständen nicht einzugehen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser stellte jedoch mit seiner Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Vorbringen nicht aussichtslos erscheinen. Durch die eingereichte Fürsorgebestätigung wird die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt. Nach dem Gesagten sind seine Begehren auch nicht als aussichtslos zu erachten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: