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E-6086/2017

E-6086/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter am 29. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 und einer ergänzenden Anhörung vom 17. August 2017 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stamme aus (...) und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Das 12. Schuljahr habe sie in Sawa absolviert und dieses im Jahr (...) abgeschlossen. Nach Beendigung der militärischen Grundausbildung sei sie in den zivilen Nationaldienst eingeteilt worden. Sie habe in der Verwaltung der Stadt (...) in der Zoba (...) gearbeitet. Im Januar 2012 habe sie geheiratet und im (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei noch vor ihrer Heirat vom Militärdienst desertiert und habe seither als Händler gearbeitet. Er habe sich bei Razzien jeweils verstecken können und sei nicht erwischt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Geburt der Tochter vom Dienst befreien lassen wollen, es sei ihr jedoch nicht gelungen, und sie habe bis circa Juli 2014 in der Verwaltung gearbeitet. Durch ihre ältere Schwester sei sie mit der Pfingstgemeinde in Kontakt gekommen. Sie habe während mehrerer Wochen Unterricht bekommen und sei dann im Jahr 2012 von der Pfingstgemeinde getauft worden. Sie habe sich jeweils mit anderen Anhängern der Pfingstgemeinde in privaten Häusern zum Gebet versammelt. Im August 2014 seien bei einem Gebet Soldaten ins Haus gestürmt und hätten die Anhänger der Pfingstgemeinde aufgrund ihres Glaubens verhaftet. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Tochter verhaftet worden und habe sich zwei Monate in Haft befunden. Ihr Ehemann sei ebenfalls verhaftet worden, sei jedoch in einem anderen Gefängnis inhaftiert gewesen. Man habe von ihr verlangt, sich wieder dem orthodoxen Glauben zuzuwenden und dies mittels Unterschrift zu bestätigen, was sie verweigert habe. Ihrer Tochter sei es nach einer Weile in Haft gesundheitlich schlecht gegangen, sie habe viel erbrochen und Durchfall gehabt, weshalb sie nach (...) ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie seien etwa zwei Monate im Krankenhaus gewesen, bis es der Tochter wieder besser gegangen sei. Es sei jeweils ein Wächter mit ihnen gewesen, der sie beaufsichtigt habe, da sie nach dem Krankenhausaufenthalt wieder ins Gefängnis hätte gehen müssen. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten in der Zwischenzeit ihre Flucht organisiert und eines Tages, im Dezember 2015, sei sie von einem Auto abgeholt worden. Der Wächter sei ebenfalls mit ihr geflohen. Sie seien mit dem Auto über Kassala nach Khartoum gefahren. Sie und ihre Tochter hätten sich etwa fünf Monate in Khartoum aufgehalten, bevor sie nach Frankreich geflogen und in die Schweiz weitergereist seien. Ihr Mann befinde sich seit August 2014 in Haft, sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, habe aber von Verwandten gehört, dass er nach wie vor in Haft sei. Ihre Geschwister und Mutter seien auch Angehörige der Pfingstgemeinde. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter festgenommen worden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 25. September 2017 - eröffnet am 27. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine substantiierten Angaben zur vorgebrachten Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde, und der daraus resultierenden Haft, machen können. Sowohl zur Frage, wie sie zur Pfingstgemeinde gekommen sei, als auch zum Unterricht, den sie von den Mitgliedern der Pfingstgemeinde erhalten habe, habe sie nur oberflächliche und vage Antworten gegeben. Auf die Bitte, den Unterricht zu beschreiben, habe sie ausgeführt, sie hätte zunächst Gott annehmen und akzeptieren müssen, dass er ihr Heiler sei. Der Unterricht werde «Temeherti Dehnet» genannt und sie habe alles über die Bibel und die Religion gelernt. Sie habe mit ihren Aussagen nicht den Eindruck vermitteln können, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Auch zu ihrer Motivation für den Glaubenswechsel habe sie lediglich angegeben, sie habe beim Sprechen über Gott und seine Mutter Freude empfunden. Auf Nachfrage habe sie ergänzt, sie glaube, dass Jesus der Gott sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu ihrem Glaubenswechsel zu machen. Ebenso seien die Beschreibungen in Bezug auf die Inhaftierung oberflächlich und vage ausgefallen. Die Angaben zum Ablauf der Verhaftung blieben ohne Details, ebenso wie Aussagen zur Haftzelle und zu Erlebnissen während der Haft. Sie habe lediglich angegeben, das Zimmer sei gross und das Gefängnis sehr schlecht gewesen. Man habe von ihr verlangt, schriftlich zu bestätigen, dass sie zum orthodoxen Glauben zurückkehren würde, was sie verweigert habe. Daneben seien auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Krankenhaus vage und ohne erlebnisorientierte Merkmale geblieben. Da die Flucht ein einschneidendes Erlebnis darstelle, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin substantiiertere Angaben hätte machen können. Die oberflächlichen Aussagen vermittelten vielmehr den Eindruck, dass die Vorbringen konstruiert seien. Das Vorbringen, sie sei in Eritrea Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen und deswegen inhaftiert worden, sei demnach als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich des geltend gemachten zivilen Nationaldienstes stellte die Vorinstanz einen erheblichen Widerspruch fest. In der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet zu haben, während sie in der Anhörung erwähnte, sie habe bis zu ihrer Verhaftung bei der Verwaltung gearbeitet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie ausgeführt, dass sie bei der BzP nach einem «Job» gefragt worden sei, sie ihre Anstellung im Rahmen des zivilen Nationaldienstes jedoch als Leistung des Dienstes verstanden habe. Diese Erklärung überzeuge die Vor-instanz nicht, da die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei jeden Tag zur Arbeit gegangen und habe lange Arbeitszeiten gehabt. Ausserdem sei gemäss aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Frauen in Eritrea bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst entlassen würden. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 geheiratet und im Jahr (...) eine Tochter geboren habe, sei - in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben - davon auszugehen, dass sie aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Hinzukommend seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise oberflächlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt habe. Insgesamt sei es ihr somit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prüfen sei. Ob bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Verletzung von Art. 4 EMRK drohe, könne aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht konkret geprüft werden. Es könne jedoch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Wiedereinberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Folglich erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe, welche zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen würde. In Eritrea herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verpflichtet seien, die Schweiz zu verlassen. D. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine substanzlose Darstellung von Erlebtem nicht zwingend auf dessen Unglaubhaftigkeit schliessen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe in allen drei Befragungen eher knappe und pragmatische Antworten gegeben, so auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, dessen Absolvierung die Vorinstanz nicht angezweifelt habe. Folglich dränge sich der Eindruck auf, dass es zum Erzählstil der Beschwerdeführerin gehöre, sich kurz zu halten und wenig zu sprechen. Die Angaben zum Glaubenswechsel seien zwar eher knapp ausgefallen, ansonsten jedoch widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihres Glaubenswechsels spreche auch, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2015 der (...), einer evangelischen Freikirche, angehöre. Die knappen Aussagen bezüglich der Verhaftung seien ebenfalls auf ihren introvertierten Charakter zurückzuführen. Ihre Angaben seien jedoch widerspruchsfrei gewesen und würden Realkennzeichen aufweisen, weshalb diese durchaus glaubhaft seien. Sie habe bei der Verhaftung ihr damals (...) altes Baby auf dem Arm getragen. Sie sei verängstigt gewesen und unter Schock gestanden, was erkläre, weshalb sie sich nicht an mehr Einzelheiten der Verhaftung erinnern könne. Sie habe jedoch ihre Gefühle beschrieben, was einem Realkennzeichen entspreche. Gesamthaft habe sie die Verhaftung glaubhaft machen können. In Bezug auf die Haft sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz ein falsches Bild zeichne. Sie habe gesagt, sie sei von ihren Glaubensgenossinnen getrennt und zusammen mit ihrer kleinen Tochter in einem grossen Zimmer mit etwa 40 anderen Frauen inhaftiert worden. Sie habe sich mehreren Verhören unterziehen müssen und sei immer wieder aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, zum orthodoxen Glauben zurückzukehren. Sie habe zu jener Zeit noch gestillt, weshalb es ihrer Familie erlaubt gewesen sei, ihr Lebensmittel in das Gefängnis zu bringen. Im Gefängnis habe es jeweils ein Stück Brot und verdünnte Linsensuppe gegeben. Nach etwa zwei Monaten in Haft habe ihre Tochter an Durchfall und Erbrechen gelitten, weshalb sie beide in ein Spital nach (...) gebracht worden seien. Es handle sich zwar erneut um eine pragmatische Schilderung der Haft, jedoch sei sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Ausserdem sei plausibel, dass sie nicht gewusst habe, wie die Ausreise organisiert worden sei, da ihre Familienangehörigen dies für sie übernommen hätten. Insgesamt habe sie somit ihren Glaubenswechsel und die deswegen erfolgte Verfolgung glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des zivilen Nationaldienstes sei anzumerken, dass die Praxis bezüglich Entlassungen nach Heirat oder Geburt eines Kindes in Eritrea willkürlich sei. Ausserdem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Widerspruch, ob sie vor ihrer Ausreise gearbeitet habe oder nicht, durchaus nachvollziehbar. Zur illegalen Ausreise wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass die Schilderungen zwar oberflächlich geblieben seien. Dies liege wohl aber daran, dass sich die Beschwerdeführerin während der Reise auf ihre kleine Tochter konzentriert habe und auch nichts Auffälliges vorgefallen sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es für Eritreer im dienstpflichtigen Alter sehr schwierig sei, legal auszureisen. Folglich sei die illegale Ausreise glaubhaft. Da die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde glaubhaft sei, sei festzustellen, dass sie als deren Mitglied bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zu befürchten hätte. Hinzukommend werde sie als Deserteurin betrachtet, da sie nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei und ihr deswegen in Eritrea eine unverhältnismässige und politisch motivierte Bestrafung drohe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG. In der Beschwerdeschrift wird ferner die Ansicht vertreten, dass - entgegen der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Personen, welche illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr willkürlich bestraft würden. Die Beschwerdeführerin weise aber auch im Lichte der neuen Rechtsprechung subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auf, da sie ein Mitglied der Pfingstgemeinde sei, und somit zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche sie als missliebige Person erscheinen lassen würden. E. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr drohe in Eritrea eine verbotene Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Ausserdem sei der langjährige Nationaldienst als Sklaverei und Zwangsarbeit zu qualifizieren, weshalb ihr bei einer Rückkehr ferner eine Verletzung von Art. 4 EMRK drohe. Daneben sei der Vollzug der Wegweisung auch nicht zumutbar. Sie habe weder Verwandte, welche sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten, noch verfüge sie über eine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden sich somit bei einer Rückkehr in einer äusserst prekären Lebenssituation wiederfinden. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kopie der Zulassungskarte zur Abschlussprüfung nach der militärischen Grundausbildung in Sawa (Admission Card von Warsay Yikealo, Beilage 3), eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Freikirche (...) (Beilage 4) und eine Kopie einer Bestätigung der Zoba (...) über den Besuch eines Dokumentenerfassungskurses im Jahr 2008 inkl. deutscher Übersetzung (Beilage 5) eingereicht F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt I. Am 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten der Geschwister der Beschwerdeführerin (C._______ und D._______) sowie der Mutter (E._______), welche sich in der Schweiz befinden, beigezogen. Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Eritrea die militärische Grundausbildung in Sawa absolviert. Danach habe sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes bis zu ihrer Verhaftung im Jahr 2014 für die Verwaltung (...) gearbeitet. Sie sei trotz Heirat im Jahr 2012, und der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...), nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden.

E. 5.2 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgrund ihrer Flucht als Deserteurin betrachtet wird. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin das 12. Schuljahr im Jahr 2007 in Sawa absolviert habe und danach dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilt worden sei. Hingegen hält sie es nicht für glaubhaft, dass sie bis zu ihrer Verhaftung im August 2014 habe Dienst leisten müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, den eingereichten Beweismitteln (Beilage 3 und 5 der Beschwerdeschrift) und dem Länderkontext ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat, und danach dem zivilen Nationaldienst zugeteilt worden ist. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin, entgegen der Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden, nicht hätte eingezogen werden sollen. Hinzukommend haben die Schwester der Beschwerdeführerin (D._______) in ihrer Befragung im Jahr 2008 ebenso wie der Bruder (C._______) im Februar 2012 gesagt, ihre Schwester A._______ (die Beschwerdeführerin) sei im Militärdienst (N [...], A3, F12; N [...], A4 F3.01). Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, bis zu ihrer Inhaftierung im Rahmen des zivilen Nationaldienstes für die Verwaltung habe arbeiten müssen und demzufolge heute von den eritreischen Behörden als Deserteurin betrachtet werde.

E. 5.4 Im seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass gemäss einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Eritrea (Proklamation 11/1991) verheiratete Frauen und Mütter keinen Nationaldienst leisten müssten. In den letzten Jahren seien Frauen bei Heirat und Geburt zunehmend vom Dienst befreit worden (a.a.O. E. 12.4, m.w.H.). Des Weiteren stellte das Gericht zusammenfassend fest, dass es in Eritrea regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme, und grundsätzlich von einer Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen sei (a.a.O. E. 13.3). Den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Folge sei sie nach ihrer Heirat und der Geburt der Tochter trotz entsprechendem Antrag - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. In der Zoba (...), in der sie gearbeitet habe, sei es nicht erlaubt gewesen, sich befreien zu lassen. Ihr Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass sie trotz der Geburt ihres Kindes weiterarbeiten müsse (A10, F88f, F99). Aufgrund obiger Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, gemäss welchem sie aus mehreren Gründen bereits aus dem Nationaldienst hätte entlassen werden können, und es bleibt unklar, weshalb dies nicht hätte geschehen sollen. Gleichzeitig sind jedoch auch Berichte bekannt, wonach das Vorgehen bei Entlassungen intransparent, inkonsistent und vom Vorgesetzten abhängig sei (a.a.O. E. 12.5), worauf auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hinweist. Anhand der Aktenlage kann keine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea als Deserteurin betrachtet wird oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen wurde. Letztlich kann diese Frage jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen offen bleiben.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs weiter vor, sie sei in Eritrea der Pfingstgemeinde beigetreten. Aufgrund ihres Glaubens sei sie inhaftiert worden und habe sich während zweier Monate zusammen mit ihrer Tochter in Haft befunden, bis ihr die Flucht gelungen sei. Das SEM würdigte die Vorbringen als unglaubhaft.

E. 6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus sollen sogenannte Realkennzeichen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder in psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP [SR 273]).

E. 6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen:

E. 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung treffend aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten Glaubenswechsels und der Inhaftierung eher oberflächlich geblieben sind. Nach Durchsicht der Akten des Bruders (C._______) und der Mutter (E._______) der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus nachfolgenden Überlegungen zum Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea der Pfingstgemeinde angehörte und deswegen inhaftiert wurde.

E. 6.3.1.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein. Anlässlich seiner BzP im Februar 2012 (N [...], A4) und seiner Anhörung zu den Asylgründen im März 2013 (N [...], A14) gab er an, er habe aufgrund seines Glaubens Probleme in Eritrea gehabt. Er und seine Familie gehörten der Pfingstgemeinde an. Zuerst seien die Schwestern F._______ und G._______ der Pfingstgemeinde beigetreten, danach er, C._______, und nach ihm auch seine Mutter und die anderen Schwestern. Er gab an verschiedenen Stellen an, dass seine Familie protestantisch sei beziehungsweise der Pfingstgemeinde angehöre. Er erwähnte auch, dass die Kirche früher «(...)» geheissen habe, diese jedoch heute nicht mehr existiere. Seine Ehefrau gab in ihrer BzP ebenfalls an, sie sei Protestantin (N [...], B20). Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung werden somit durch die Angaben ihres Bruders, welcher seine Befragungen noch vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte, gestützt.

E. 6.3.1.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2015 in die Schweiz. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders werden zusätzlich durch die Angaben der Mutter bestätigt und ergänzt. Die Mutter zeichnete im Laufe ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens - die BzP erfolgte im Dezember 2015 (N [...], A3), die Anhörung im März 2018 (N [...], A10) - folgendes Bild: Sie und ihre Kinder seien Mitglieder der Pfingstgemeinde. Drei ihrer Kinder seien bereits Angehörige der Pfingstgemeinde gewesen, bevor sie selber im Jahr 2012 getauft worden sei. Die Taufe habe in der Kirche «(...)» stattgefunden, bei welcher es sich um ein Privathaus handle. Nach ihr seien auch ihre beiden anderen Töchter (eine davon A._______, die Beschwerdeführerin) konvertiert. Sie hätten jeweils in Privathäusern der Glaubensgenossen gebetet. Im Jahr 2014 sei ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Baby während eines Gebets in einem Haus verhaftet worden. Sie habe die Tochter in Haft besuchen können, später sei die Tochter in einem Krankenhaus stationiert gewesen, wo sie sie wiederum besucht habe. Nach deren Ausreise sei die Mutter der Beihilfe zur Ausreise der Tochter (Beschwerdeführerin) sowie der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde bezichtigt und inhaftiert worden. Die Mutter ist in der Schweiz ebenfalls einer evangelikanischen Gruppierung ([...]) beigetreten. Gegenüber einem Arzt gab sie auch an, Angehörige der Pfingstgemeinde zu sein und deswegen in ihrem Heimatstaat Probleme gehabt zu haben (N [...], A13). Obwohl die Aussagen gegenüber einem Arzt keinen eigentlichen Beweiswert im Asylverfahren aufweisen, können sie vorliegend als weiteres positives Indiz für die Glaubhaftigkeit des Glaubenswechsels der Familie gewertet werden.

E. 6.3.1.3 Aus den Akten der Mutter, des Bruders und der Beschwerdeführerin ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild. Die Befragungen der Familienmitglieder fanden in einem Zeitraum von sechs Jahren statt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die drei Personen eine Verfolgungsgeschichte hätten konstruieren und über einen längeren Zeitraum widerspruchsfrei zu Protokoll geben können. Vielmehr fällt auf, dass sie alle dieselbe Geschichte erzählen, jedoch mit anderen Formulierungen und Schwerpunkten. Insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin führt in Einzelheiten denselben Sachverhalt in Bezug auf ihre Tochter an wie die Beschwerdeführerin selbst. Beispielsweise erwähnt die Mutter in einem Nebensatz, sie habe die Tochter in Haft und danach auch im Krankenhaus besuchen können (N [...], A10, F95). Ihre Tochter sei bei einem Gebet mit ihrem Baby verhaftet worden (N [...], A3, F7.01). Auch über die Reihenfolge des Wechsels des Glaubens der Familienangehörigen zeichnen alle drei Personen ein einheitliches Bild (Mutter, N [...], A10, F26 und F37; Bruder, N [...], A14, F107ff; Beschwerdeführerin, A10 F106, A12 F 101). Hinzukommend erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom November 2016 - auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung -, dass ihre Mutter wegen ihrer Ausreise inhaftiert worden sei (A10, F224f). Die Mutter schildert dies in ihrer Anhörung vom März 2018 ebenfalls. Die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder sind als gewichtiges Element für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten.

E. 6.3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Glauben und der daraus resultierenden Inhaftierung oberflächliche Antworten gegeben hat. Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt indes auf, dass ihre Antworten insgesamt eher knapp ausgefallen sind. Ein Strukturvergleich zeigt, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte und sie beispielsweise auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, von dessen Absolvierung auch die Vorinstanz ausging, genauso knappe Antworten gab (A10, F27 bis F54). Auch zu ihrer Arbeit bei der Verwaltung hat sie erst auf mehrfache Nachfrage weitere Ausführungen gemacht, wobei auch diese Aussagen keinen erheblichen Detailreichtum aufweisen (A10, F62 bis F78; A12, F5 bis F14, F22f, F25). Die Vorinstanz ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeit bei der Verwaltung ausgeübt hat.

E. 6.3.1.5 Sodann sind die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem folgenden Hintergrund zu betrachten: Obwohl die zu erwartende Tiefe zu ihrem Glauben ausgeblieben ist, hat sie an einigen Stellen ihre Gefühlslage beschrieben (A10, F111, F128, A12, F92). Auf Nachfrage konnte sie auch einige Details nennen, wie die Namen von anderen Gläubigen (A10, F123; A12, F62, F78, F116), Einzelheiten zur Taufe (A10 F117, A12 F87) oder den Ort der Verhaftung (A3, F7.021; A10, F129; A12, F118). Ferner enthalten ihre Aussagen erlebnisgeprägte Merkmale, wie beispielsweise ihre Angaben, sie habe in Haft noch gestillt und ihr sei deswegen erlaubt worden, von ihrer Familie zusätzliches Essen zu erhalten. Die Familie habe ihr jeweils Injeera gebracht, ansonsten habe es nur verdünnte Linsensuppe und Brot gegeben (A10, F139; A12, F146, F156). Zudem fällt auf, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Übertreibungen finden, sondern sie an einigen Stellen eingestand, sie wisse die Antwort nicht. Beispielsweise nennt sie den Namen der Person, bei welcher sie sich zum Zeitpunkt der Verhaftung aufgehalten habe (A12, F116), während sie angibt, sie wisse nicht, wem das Haus gehört habe, in welchem die Taufe stattgefunden habe (A12, F90). Ausserdem hat sie sich innerhalb ihrer Befragungen nicht widersprochen, sondern jeweils die selben Einzelheiten wiedergegeben.

E. 6.3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die tendenzielle Knappheit in der Substanz der Erzählweise der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern wie in der Beschwerdeschrift treffend festgehalten wurde, als ihr persönlicher Erzählstil zu werten ist. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, erscheinen aber insgesamt - insbesondere im Zusammenhang mit den Aussagen der Familienmitglieder - überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der evangelischen Freikirche (...) auch in der Schweiz ihren Glauben ausübt. Sie sei bereits im Jahr 2015 der Freikirche beigetreten und nehme seither wöchentlich an Veranstaltungen und Glaubenskursen teil (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Obwohl entsprechenden Schreiben in der Regel nur beschränkte Aussagekraft zukommt, kann das Schreiben in casu als weiteres positives Indiz gewertet werden

E. 6.3.2 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in Eritrea ihren Glauben wechselte und zur Pfingstgemeinde übertrat. Trotz gewisser Zweifel erweist sich auch ihre Darstellung, sie sei während eines Treffens der Glaubensgemeinschaft festgenommen und während zweier Monate mit ihrer Tochter inhaftiert worden, als glaubhaft.

E. 6.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen.

E. 6.4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.4.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. Urteil des BVGer D-6676/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.2 mit Hinweisen auf United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren, oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine tatsächlich bestehende begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieser Zugehörigkeit glaubhaft gemacht werden.

E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bereits festgenommen und während zweier Monate gemeinsam mit ihrer damals nur (...) alten Tochter inhaftiert worden ist. Sie wurde in Haft aufgefordert, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich anerkannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Während eines Krankenhausaufenthaltes aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Tochter ist ihr die Flucht gelungen. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder in Kontakt mit der Pfingstgemeinde treten und ihren Glauben ausüben würde, insbesondere nachdem sie auch in der Schweiz ihren Glauben aktiv praktiziert. Dass sie deshalb in absehbarer Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde, erscheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist, durchaus realistisch. In Anbetracht der notorischen Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht erlaubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die Furcht vor Nachstellungen durch die eritreischen Behörden beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer erneuten Inhaftierung als objektiv nachvollziehbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6676/2018 vom 9. Januar 2019). Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubens und ihrer Zugehörigkeit zu der in Eritrea verbotenen Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde Gefahr läuft, von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren.

E. 7 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Tochter der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Sie ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG, ihre Tochter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde am 20. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 10.3 Stunden ist um die pro futuro verrechnete 0.75 Stunde zu kürzen, im Übrigen aber angemessen. Entsprechend sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen von Fr. 1.- zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3103.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

E. 9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 25. September 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG, ihre Tochter als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3103.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6086/2017 Urteil vom 12. Juli 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), beide Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, reiste eigenen Angaben zufolge mit ihrer Tochter am 29. Juni 2015 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Vallorbe um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. November 2016 und einer ergänzenden Anhörung vom 17. August 2017 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sie stamme aus (...) und habe dort die Schule bis zur 11. Klasse besucht. Das 12. Schuljahr habe sie in Sawa absolviert und dieses im Jahr (...) abgeschlossen. Nach Beendigung der militärischen Grundausbildung sei sie in den zivilen Nationaldienst eingeteilt worden. Sie habe in der Verwaltung der Stadt (...) in der Zoba (...) gearbeitet. Im Januar 2012 habe sie geheiratet und im (...) sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Ihr Mann sei noch vor ihrer Heirat vom Militärdienst desertiert und habe seither als Händler gearbeitet. Er habe sich bei Razzien jeweils verstecken können und sei nicht erwischt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Geburt der Tochter vom Dienst befreien lassen wollen, es sei ihr jedoch nicht gelungen, und sie habe bis circa Juli 2014 in der Verwaltung gearbeitet. Durch ihre ältere Schwester sei sie mit der Pfingstgemeinde in Kontakt gekommen. Sie habe während mehrerer Wochen Unterricht bekommen und sei dann im Jahr 2012 von der Pfingstgemeinde getauft worden. Sie habe sich jeweils mit anderen Anhängern der Pfingstgemeinde in privaten Häusern zum Gebet versammelt. Im August 2014 seien bei einem Gebet Soldaten ins Haus gestürmt und hätten die Anhänger der Pfingstgemeinde aufgrund ihres Glaubens verhaftet. Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihrer Tochter verhaftet worden und habe sich zwei Monate in Haft befunden. Ihr Ehemann sei ebenfalls verhaftet worden, sei jedoch in einem anderen Gefängnis inhaftiert gewesen. Man habe von ihr verlangt, sich wieder dem orthodoxen Glauben zuzuwenden und dies mittels Unterschrift zu bestätigen, was sie verweigert habe. Ihrer Tochter sei es nach einer Weile in Haft gesundheitlich schlecht gegangen, sie habe viel erbrochen und Durchfall gehabt, weshalb sie nach (...) ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie seien etwa zwei Monate im Krankenhaus gewesen, bis es der Tochter wieder besser gegangen sei. Es sei jeweils ein Wächter mit ihnen gewesen, der sie beaufsichtigt habe, da sie nach dem Krankenhausaufenthalt wieder ins Gefängnis hätte gehen müssen. Ihre Mutter und ihr Onkel hätten in der Zwischenzeit ihre Flucht organisiert und eines Tages, im Dezember 2015, sei sie von einem Auto abgeholt worden. Der Wächter sei ebenfalls mit ihr geflohen. Sie seien mit dem Auto über Kassala nach Khartoum gefahren. Sie und ihre Tochter hätten sich etwa fünf Monate in Khartoum aufgehalten, bevor sie nach Frankreich geflogen und in die Schweiz weitergereist seien. Ihr Mann befinde sich seit August 2014 in Haft, sie habe seither keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt, habe aber von Verwandten gehört, dass er nach wie vor in Haft sei. Ihre Geschwister und Mutter seien auch Angehörige der Pfingstgemeinde. Nach der Ausreise der Beschwerdeführerin sei ihre Mutter festgenommen worden. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Entscheid vom 25. September 2017 - eröffnet am 27. September 2017 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe keine substantiierten Angaben zur vorgebrachten Mitgliedschaft bei der Pfingstgemeinde, und der daraus resultierenden Haft, machen können. Sowohl zur Frage, wie sie zur Pfingstgemeinde gekommen sei, als auch zum Unterricht, den sie von den Mitgliedern der Pfingstgemeinde erhalten habe, habe sie nur oberflächliche und vage Antworten gegeben. Auf die Bitte, den Unterricht zu beschreiben, habe sie ausgeführt, sie hätte zunächst Gott annehmen und akzeptieren müssen, dass er ihr Heiler sei. Der Unterricht werde «Temeherti Dehnet» genannt und sie habe alles über die Bibel und die Religion gelernt. Sie habe mit ihren Aussagen nicht den Eindruck vermitteln können, das Geschilderte selbst erlebt zu haben. Auch zu ihrer Motivation für den Glaubenswechsel habe sie lediglich angegeben, sie habe beim Sprechen über Gott und seine Mutter Freude empfunden. Auf Nachfrage habe sie ergänzt, sie glaube, dass Jesus der Gott sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, substantiierte Angaben zu ihrem Glaubenswechsel zu machen. Ebenso seien die Beschreibungen in Bezug auf die Inhaftierung oberflächlich und vage ausgefallen. Die Angaben zum Ablauf der Verhaftung blieben ohne Details, ebenso wie Aussagen zur Haftzelle und zu Erlebnissen während der Haft. Sie habe lediglich angegeben, das Zimmer sei gross und das Gefängnis sehr schlecht gewesen. Man habe von ihr verlangt, schriftlich zu bestätigen, dass sie zum orthodoxen Glauben zurückkehren würde, was sie verweigert habe. Daneben seien auch die Schilderungen zur Flucht aus dem Krankenhaus vage und ohne erlebnisorientierte Merkmale geblieben. Da die Flucht ein einschneidendes Erlebnis darstelle, wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin substantiiertere Angaben hätte machen können. Die oberflächlichen Aussagen vermittelten vielmehr den Eindruck, dass die Vorbringen konstruiert seien. Das Vorbringen, sie sei in Eritrea Mitglied der Pfingstgemeinde gewesen und deswegen inhaftiert worden, sei demnach als unglaubhaft einzustufen. Hinsichtlich des geltend gemachten zivilen Nationaldienstes stellte die Vorinstanz einen erheblichen Widerspruch fest. In der BzP habe die Beschwerdeführerin angegeben, vor ihrer Ausreise nicht gearbeitet zu haben, während sie in der Anhörung erwähnte, sie habe bis zu ihrer Verhaftung bei der Verwaltung gearbeitet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie ausgeführt, dass sie bei der BzP nach einem «Job» gefragt worden sei, sie ihre Anstellung im Rahmen des zivilen Nationaldienstes jedoch als Leistung des Dienstes verstanden habe. Diese Erklärung überzeuge die Vor-instanz nicht, da die Beschwerdeführerin in der Anhörung ausgeführt habe, sie sei jeden Tag zur Arbeit gegangen und habe lange Arbeitszeiten gehabt. Ausserdem sei gemäss aktuellen Länderinformationen davon auszugehen, dass Frauen in Eritrea bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst entlassen würden. Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 geheiratet und im Jahr (...) eine Tochter geboren habe, sei - in Verbindung mit den widersprüchlichen Angaben - davon auszugehen, dass sie aus dem Nationaldienst entlassen worden sei. Hinzukommend seien auch die Angaben zur illegalen Ausreise oberflächlich ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte selbst erlebt habe. Insgesamt sei es ihr somit nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen, so dass die Asylrelevanz der Vorbringen nicht weiter zu prüfen sei. Ob bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Verletzung von Art. 4 EMRK drohe, könne aufgrund der unglaubhaften Angaben nicht konkret geprüft werden. Es könne jedoch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Wiedereinberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Folglich erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asylgesuch sei abzulehnen. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass aus den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe, welche zur Unzulässigkeit des Vollzugs führen würde. In Eritrea herrsche weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt und es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. Der Vollzug der Wegweisung sei auch möglich, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Tochter verpflichtet seien, die Schweiz zu verlassen. D. Diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass eine substanzlose Darstellung von Erlebtem nicht zwingend auf dessen Unglaubhaftigkeit schliessen lassen müsse. Die Beschwerdeführerin habe in allen drei Befragungen eher knappe und pragmatische Antworten gegeben, so auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, dessen Absolvierung die Vorinstanz nicht angezweifelt habe. Folglich dränge sich der Eindruck auf, dass es zum Erzählstil der Beschwerdeführerin gehöre, sich kurz zu halten und wenig zu sprechen. Die Angaben zum Glaubenswechsel seien zwar eher knapp ausgefallen, ansonsten jedoch widerspruchsfrei, nachvollziehbar und plausibel gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihres Glaubenswechsels spreche auch, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Jahr 2015 der (...), einer evangelischen Freikirche, angehöre. Die knappen Aussagen bezüglich der Verhaftung seien ebenfalls auf ihren introvertierten Charakter zurückzuführen. Ihre Angaben seien jedoch widerspruchsfrei gewesen und würden Realkennzeichen aufweisen, weshalb diese durchaus glaubhaft seien. Sie habe bei der Verhaftung ihr damals (...) altes Baby auf dem Arm getragen. Sie sei verängstigt gewesen und unter Schock gestanden, was erkläre, weshalb sie sich nicht an mehr Einzelheiten der Verhaftung erinnern könne. Sie habe jedoch ihre Gefühle beschrieben, was einem Realkennzeichen entspreche. Gesamthaft habe sie die Verhaftung glaubhaft machen können. In Bezug auf die Haft sei zu entgegnen, dass die Vorinstanz ein falsches Bild zeichne. Sie habe gesagt, sie sei von ihren Glaubensgenossinnen getrennt und zusammen mit ihrer kleinen Tochter in einem grossen Zimmer mit etwa 40 anderen Frauen inhaftiert worden. Sie habe sich mehreren Verhören unterziehen müssen und sei immer wieder aufgefordert worden, schriftlich zu bestätigen, zum orthodoxen Glauben zurückzukehren. Sie habe zu jener Zeit noch gestillt, weshalb es ihrer Familie erlaubt gewesen sei, ihr Lebensmittel in das Gefängnis zu bringen. Im Gefängnis habe es jeweils ein Stück Brot und verdünnte Linsensuppe gegeben. Nach etwa zwei Monaten in Haft habe ihre Tochter an Durchfall und Erbrechen gelitten, weshalb sie beide in ein Spital nach (...) gebracht worden seien. Es handle sich zwar erneut um eine pragmatische Schilderung der Haft, jedoch sei sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei ausgefallen. Ausserdem sei plausibel, dass sie nicht gewusst habe, wie die Ausreise organisiert worden sei, da ihre Familienangehörigen dies für sie übernommen hätten. Insgesamt habe sie somit ihren Glaubenswechsel und die deswegen erfolgte Verfolgung glaubhaft darlegen können. Hinsichtlich des zivilen Nationaldienstes sei anzumerken, dass die Praxis bezüglich Entlassungen nach Heirat oder Geburt eines Kindes in Eritrea willkürlich sei. Ausserdem seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblichen Widerspruch, ob sie vor ihrer Ausreise gearbeitet habe oder nicht, durchaus nachvollziehbar. Zur illegalen Ausreise wurde in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, dass die Schilderungen zwar oberflächlich geblieben seien. Dies liege wohl aber daran, dass sich die Beschwerdeführerin während der Reise auf ihre kleine Tochter konzentriert habe und auch nichts Auffälliges vorgefallen sei. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass es für Eritreer im dienstpflichtigen Alter sehr schwierig sei, legal auszureisen. Folglich sei die illegale Ausreise glaubhaft. Da die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde glaubhaft sei, sei festzustellen, dass sie als deren Mitglied bei einer Rückkehr schwerwiegende Nachteile zu befürchten hätte. Hinzukommend werde sie als Deserteurin betrachtet, da sie nie offiziell aus dem Nationaldienst entlassen worden sei und ihr deswegen in Eritrea eine unverhältnismässige und politisch motivierte Bestrafung drohe. Somit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG. In der Beschwerdeschrift wird ferner die Ansicht vertreten, dass - entgegen der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Personen, welche illegal ausgereist seien, bei einer Rückkehr willkürlich bestraft würden. Die Beschwerdeführerin weise aber auch im Lichte der neuen Rechtsprechung subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auf, da sie ein Mitglied der Pfingstgemeinde sei, und somit zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen, welche sie als missliebige Person erscheinen lassen würden. E. Zum Vollzug der Wegweisung führte die Beschwerdeführerin aus, ihr drohe in Eritrea eine verbotene Behandlung gemäss Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), weshalb der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Ausserdem sei der langjährige Nationaldienst als Sklaverei und Zwangsarbeit zu qualifizieren, weshalb ihr bei einer Rückkehr ferner eine Verletzung von Art. 4 EMRK drohe. Daneben sei der Vollzug der Wegweisung auch nicht zumutbar. Sie habe weder Verwandte, welche sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten, noch verfüge sie über eine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter würden sich somit bei einer Rückkehr in einer äusserst prekären Lebenssituation wiederfinden. Mit der Rechtsmitteleingabe wurde eine Kopie der Zulassungskarte zur Abschlussprüfung nach der militärischen Grundausbildung in Sawa (Admission Card von Warsay Yikealo, Beilage 3), eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Freikirche (...) (Beilage 4) und eine Kopie einer Bestätigung der Zoba (...) über den Besuch eines Dokumentenerfassungskurses im Jahr 2008 inkl. deutscher Übersetzung (Beilage 5) eingereicht F. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerinnen könnten den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, gewährte die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf die Erwägungen seiner Verfügung, an denen es vollumfänglich festhielt. H. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 21. November 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt I. Am 20. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die erstinstanzlichen Verfahrensakten der Geschwister der Beschwerdeführerin (C._______ und D._______) sowie der Mutter (E._______), welche sich in der Schweiz befinden, beigezogen. Der Beschwerdeführerin wurde bis anhin keine Akteneinsicht gewährt. Angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG auf die vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe in Eritrea die militärische Grundausbildung in Sawa absolviert. Danach habe sie im Rahmen des zivilen Nationaldienstes bis zu ihrer Verhaftung im Jahr 2014 für die Verwaltung (...) gearbeitet. Sie sei trotz Heirat im Jahr 2012, und der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...), nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. 5.2 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea aufgrund ihrer Flucht als Deserteurin betrachtet wird. Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3, D-1359/2015 vom 22. August 2017 E 6.1) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, es treffe wohl zu, dass die Beschwerdeführerin das 12. Schuljahr im Jahr 2007 in Sawa absolviert habe und danach dem zivilen Teil des Nationaldienstes zugeteilt worden sei. Hingegen hält sie es nicht für glaubhaft, dass sie bis zu ihrer Verhaftung im August 2014 habe Dienst leisten müssen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin, den eingereichten Beweismitteln (Beilage 3 und 5 der Beschwerdeschrift) und dem Länderkontext ebenfalls davon aus, dass die Beschwerdeführerin das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hat, und danach dem zivilen Nationaldienst zugeteilt worden ist. Es sind keine Anzeichen ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin, entgegen der Rekrutierungspraxis der eritreischen Behörden, nicht hätte eingezogen werden sollen. Hinzukommend haben die Schwester der Beschwerdeführerin (D._______) in ihrer Befragung im Jahr 2008 ebenso wie der Bruder (C._______) im Februar 2012 gesagt, ihre Schwester A._______ (die Beschwerdeführerin) sei im Militärdienst (N [...], A3, F12; N [...], A4 F3.01). Fraglich bleibt hingegen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, bis zu ihrer Inhaftierung im Rahmen des zivilen Nationaldienstes für die Verwaltung habe arbeiten müssen und demzufolge heute von den eritreischen Behörden als Deserteurin betrachtet werde. 5.4 Im seinem Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hat sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinandergesetzt. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass gemäss einem nicht offiziell publizierten Dekret des Provisional Government of Eritrea (Proklamation 11/1991) verheiratete Frauen und Mütter keinen Nationaldienst leisten müssten. In den letzten Jahren seien Frauen bei Heirat und Geburt zunehmend vom Dienst befreit worden (a.a.O. E. 12.4, m.w.H.). Des Weiteren stellte das Gericht zusammenfassend fest, dass es in Eritrea regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst komme, und grundsätzlich von einer Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen sei (a.a.O. E. 13.3). Den Aussagen der Beschwerdeführerin zu Folge sei sie nach ihrer Heirat und der Geburt der Tochter trotz entsprechendem Antrag - entgegen den gesetzlichen Vorschriften - nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. In der Zoba (...), in der sie gearbeitet habe, sei es nicht erlaubt gewesen, sich befreien zu lassen. Ihr Vorgesetzter habe ihr mitgeteilt, dass sie trotz der Geburt ihres Kindes weiterarbeiten müsse (A10, F88f, F99). Aufgrund obiger Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein Profil aufweist, gemäss welchem sie aus mehreren Gründen bereits aus dem Nationaldienst hätte entlassen werden können, und es bleibt unklar, weshalb dies nicht hätte geschehen sollen. Gleichzeitig sind jedoch auch Berichte bekannt, wonach das Vorgehen bei Entlassungen intransparent, inkonsistent und vom Vorgesetzten abhängig sei (a.a.O. E. 12.5), worauf auch die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe hinweist. Anhand der Aktenlage kann keine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea als Deserteurin betrachtet wird oder bereits aus dem Nationaldienst entlassen wurde. Letztlich kann diese Frage jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen offen bleiben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs weiter vor, sie sei in Eritrea der Pfingstgemeinde beigetreten. Aufgrund ihres Glaubens sei sie inhaftiert worden und habe sich während zweier Monate zusammen mit ihrer Tochter in Haft befunden, bis ihr die Flucht gelungen sei. Das SEM würdigte die Vorbringen als unglaubhaft. 6.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus sollen sogenannte Realkennzeichen es den entscheidenden Behörden erlauben, die Aussagen der asylsuchenden Person möglichst objektiv und rechtsgleich zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ist allerdings ein objektivierter, nicht ein objektiver Massstab anzuwenden: In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen müssen auch relevante individuelle Aspekte der asylsuchenden Person einbezogen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1). Entsprechend sind bei der Anwendung des Beweismasses gewisse persönliche Umstände der asylsuchenden Person zu berücksichtigen. Hat diese zum Beispiel überdurchschnittliche Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, und liegen dafür objektive Gründe vor, muss das SEM dies im Rahmen der Beweiswürdigung und der Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen berücksichtigen. Solche objektiven Gründe können zum Beispiel in einem tiefen Bildungsniveau, geringen intellektuellen Fähigkeiten, dem Alter oder in psychischen Problemen liegen. Dies folgt im Übrigen auch aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt und die Bundesbehörden und -gerichte verpflichtet, die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 40 BZP [SR 273]). 6.3 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Pfingstgemeinde ist unter Beachtung dieser Grundsätze Folgendes festzustellen: 6.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung treffend aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des geltend gemachten Glaubenswechsels und der Inhaftierung eher oberflächlich geblieben sind. Nach Durchsicht der Akten des Bruders (C._______) und der Mutter (E._______) der Beschwerdeführerin gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch aus nachfolgenden Überlegungen zum Schluss, dass es überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin in Eritrea der Pfingstgemeinde angehörte und deswegen inhaftiert wurde. 6.3.1.1 Der Bruder der Beschwerdeführerin reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein. Anlässlich seiner BzP im Februar 2012 (N [...], A4) und seiner Anhörung zu den Asylgründen im März 2013 (N [...], A14) gab er an, er habe aufgrund seines Glaubens Probleme in Eritrea gehabt. Er und seine Familie gehörten der Pfingstgemeinde an. Zuerst seien die Schwestern F._______ und G._______ der Pfingstgemeinde beigetreten, danach er, C._______, und nach ihm auch seine Mutter und die anderen Schwestern. Er gab an verschiedenen Stellen an, dass seine Familie protestantisch sei beziehungsweise der Pfingstgemeinde angehöre. Er erwähnte auch, dass die Kirche früher «(...)» geheissen habe, diese jedoch heute nicht mehr existiere. Seine Ehefrau gab in ihrer BzP ebenfalls an, sie sei Protestantin (N [...], B20). Die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer religiösen Überzeugung werden somit durch die Angaben ihres Bruders, welcher seine Befragungen noch vor ihrer Einreise in die Schweiz hatte, gestützt. 6.3.1.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin reiste im Dezember 2015 in die Schweiz. Die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Bruders werden zusätzlich durch die Angaben der Mutter bestätigt und ergänzt. Die Mutter zeichnete im Laufe ihres erstinstanzlichen Asylverfahrens - die BzP erfolgte im Dezember 2015 (N [...], A3), die Anhörung im März 2018 (N [...], A10) - folgendes Bild: Sie und ihre Kinder seien Mitglieder der Pfingstgemeinde. Drei ihrer Kinder seien bereits Angehörige der Pfingstgemeinde gewesen, bevor sie selber im Jahr 2012 getauft worden sei. Die Taufe habe in der Kirche «(...)» stattgefunden, bei welcher es sich um ein Privathaus handle. Nach ihr seien auch ihre beiden anderen Töchter (eine davon A._______, die Beschwerdeführerin) konvertiert. Sie hätten jeweils in Privathäusern der Glaubensgenossen gebetet. Im Jahr 2014 sei ihre Tochter (die Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Baby während eines Gebets in einem Haus verhaftet worden. Sie habe die Tochter in Haft besuchen können, später sei die Tochter in einem Krankenhaus stationiert gewesen, wo sie sie wiederum besucht habe. Nach deren Ausreise sei die Mutter der Beihilfe zur Ausreise der Tochter (Beschwerdeführerin) sowie der Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde bezichtigt und inhaftiert worden. Die Mutter ist in der Schweiz ebenfalls einer evangelikanischen Gruppierung ([...]) beigetreten. Gegenüber einem Arzt gab sie auch an, Angehörige der Pfingstgemeinde zu sein und deswegen in ihrem Heimatstaat Probleme gehabt zu haben (N [...], A13). Obwohl die Aussagen gegenüber einem Arzt keinen eigentlichen Beweiswert im Asylverfahren aufweisen, können sie vorliegend als weiteres positives Indiz für die Glaubhaftigkeit des Glaubenswechsels der Familie gewertet werden. 6.3.1.3 Aus den Akten der Mutter, des Bruders und der Beschwerdeführerin ergibt sich insgesamt ein stimmiges Bild. Die Befragungen der Familienmitglieder fanden in einem Zeitraum von sechs Jahren statt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die drei Personen eine Verfolgungsgeschichte hätten konstruieren und über einen längeren Zeitraum widerspruchsfrei zu Protokoll geben können. Vielmehr fällt auf, dass sie alle dieselbe Geschichte erzählen, jedoch mit anderen Formulierungen und Schwerpunkten. Insbesondere die Mutter der Beschwerdeführerin führt in Einzelheiten denselben Sachverhalt in Bezug auf ihre Tochter an wie die Beschwerdeführerin selbst. Beispielsweise erwähnt die Mutter in einem Nebensatz, sie habe die Tochter in Haft und danach auch im Krankenhaus besuchen können (N [...], A10, F95). Ihre Tochter sei bei einem Gebet mit ihrem Baby verhaftet worden (N [...], A3, F7.01). Auch über die Reihenfolge des Wechsels des Glaubens der Familienangehörigen zeichnen alle drei Personen ein einheitliches Bild (Mutter, N [...], A10, F26 und F37; Bruder, N [...], A14, F107ff; Beschwerdeführerin, A10 F106, A12 F 101). Hinzukommend erwähnt die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung vom November 2016 - auf Nachfrage der Hilfswerksvertretung am Ende der Anhörung -, dass ihre Mutter wegen ihrer Ausreise inhaftiert worden sei (A10, F224f). Die Mutter schildert dies in ihrer Anhörung vom März 2018 ebenfalls. Die übereinstimmenden Aussagen der Familienmitglieder sind als gewichtiges Element für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zu werten. 6.3.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem Glauben und der daraus resultierenden Inhaftierung oberflächliche Antworten gegeben hat. Bei einer Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin fällt indes auf, dass ihre Antworten insgesamt eher knapp ausgefallen sind. Ein Strukturvergleich zeigt, dass kein Bruch in ihrem Erzählstil erfolgte und sie beispielsweise auch zu ihrem 12. Schuljahr in Sawa, von dessen Absolvierung auch die Vorinstanz ausging, genauso knappe Antworten gab (A10, F27 bis F54). Auch zu ihrer Arbeit bei der Verwaltung hat sie erst auf mehrfache Nachfrage weitere Ausführungen gemacht, wobei auch diese Aussagen keinen erheblichen Detailreichtum aufweisen (A10, F62 bis F78; A12, F5 bis F14, F22f, F25). Die Vorinstanz ist ebenfalls davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin diese Arbeit bei der Verwaltung ausgeübt hat. 6.3.1.5 Sodann sind die Aussagen der Beschwerdeführerin vor dem folgenden Hintergrund zu betrachten: Obwohl die zu erwartende Tiefe zu ihrem Glauben ausgeblieben ist, hat sie an einigen Stellen ihre Gefühlslage beschrieben (A10, F111, F128, A12, F92). Auf Nachfrage konnte sie auch einige Details nennen, wie die Namen von anderen Gläubigen (A10, F123; A12, F62, F78, F116), Einzelheiten zur Taufe (A10 F117, A12 F87) oder den Ort der Verhaftung (A3, F7.021; A10, F129; A12, F118). Ferner enthalten ihre Aussagen erlebnisgeprägte Merkmale, wie beispielsweise ihre Angaben, sie habe in Haft noch gestillt und ihr sei deswegen erlaubt worden, von ihrer Familie zusätzliches Essen zu erhalten. Die Familie habe ihr jeweils Injeera gebracht, ansonsten habe es nur verdünnte Linsensuppe und Brot gegeben (A10, F139; A12, F146, F156). Zudem fällt auf, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Übertreibungen finden, sondern sie an einigen Stellen eingestand, sie wisse die Antwort nicht. Beispielsweise nennt sie den Namen der Person, bei welcher sie sich zum Zeitpunkt der Verhaftung aufgehalten habe (A12, F116), während sie angibt, sie wisse nicht, wem das Haus gehört habe, in welchem die Taufe stattgefunden habe (A12, F90). Ausserdem hat sie sich innerhalb ihrer Befragungen nicht widersprochen, sondern jeweils die selben Einzelheiten wiedergegeben. 6.3.1.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die tendenzielle Knappheit in der Substanz der Erzählweise der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als Unglaubhaftigkeitsmerkmal, sondern wie in der Beschwerdeschrift treffend festgehalten wurde, als ihr persönlicher Erzählstil zu werten ist. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind zwar mit gewissen Zweifeln behaftet, erscheinen aber insgesamt - insbesondere im Zusammenhang mit den Aussagen der Familienmitglieder - überwiegend wahrscheinlich. Diese Einschätzung wird dadurch gestützt, dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Schreiben der evangelischen Freikirche (...) auch in der Schweiz ihren Glauben ausübt. Sie sei bereits im Jahr 2015 der Freikirche beigetreten und nehme seither wöchentlich an Veranstaltungen und Glaubenskursen teil (vgl. Beilage 4 der Beschwerdeschrift). Obwohl entsprechenden Schreiben in der Regel nur beschränkte Aussagekraft zukommt, kann das Schreiben in casu als weiteres positives Indiz gewertet werden 6.3.2 Zusammenfassend ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits in Eritrea ihren Glauben wechselte und zur Pfingstgemeinde übertrat. Trotz gewisser Zweifel erweist sich auch ihre Darstellung, sie sei während eines Treffens der Glaubensgemeinschaft festgenommen und während zweier Monate mit ihrer Tochter inhaftiert worden, als glaubhaft. 6.4 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorbringen flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen. 6.4.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.4.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie vorliegend der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. Urteil des BVGer D-6676/2018 vom 9. Januar 2019 E. 6.2 mit Hinweisen auf United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren, oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben (vgl. Urteile des BVGer E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 E. 7.2; E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2). Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine tatsächlich bestehende begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dieser Zugehörigkeit glaubhaft gemacht werden. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft gemacht, dass sie in Eritrea aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde bereits festgenommen und während zweier Monate gemeinsam mit ihrer damals nur (...) alten Tochter inhaftiert worden ist. Sie wurde in Haft aufgefordert, ihrem Glauben abzuschwören und zur staatlich anerkannten orthodoxen Kirche zurückzukehren. Während eines Krankenhausaufenthaltes aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes ihrer Tochter ist ihr die Flucht gelungen. Es ist davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea wieder in Kontakt mit der Pfingstgemeinde treten und ihren Glauben ausüben würde, insbesondere nachdem sie auch in der Schweiz ihren Glauben aktiv praktiziert. Dass sie deshalb in absehbarer Zeit erneut Schwierigkeiten mit den Sicherheitsbehörden haben würde, erscheint angesichts dessen, dass sie bei diesen bereits verzeichnet ist, durchaus realistisch. In Anbetracht der notorischen Vorgehensweise des eritreischen Regimes gegen Personen, die sich in den Reihen einer nicht erlaubten Religionsgemeinschaft engagieren, erscheint die Furcht vor Nachstellungen durch die eritreischen Behörden beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen einer erneuten Inhaftierung als objektiv nachvollziehbar (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6676/2018 vom 9. Januar 2019). Diesbezüglich ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die bereits Opfer von Verfolgung geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubens und ihrer Zugehörigkeit zu der in Eritrea verbotenen Glaubensgemeinschaft der Pfingstgemeinde Gefahr läuft, von den eritreischen Behörden verfolgt zu werden. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihr offensichtlich nicht offen. Es ist ihr daher für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt eine objektiv nachvollziehbare, subjektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu attestieren. Sie erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Der Beschwerdeführerin ist somit Asyl zu gewähren.

7. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung der Tochter der Beschwerdeführerin als Flüchtling sprechen. Sie ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Mutter einzubeziehen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. September 2017 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 3 AsylG, ihre Tochter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde am 20. Juni 2018 eine Kostennote eingereicht. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 300.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 VGKE). Der zeitliche Aufwand von insgesamt 10.3 Stunden ist um die pro futuro verrechnete 0.75 Stunde zu kürzen, im Übrigen aber angemessen. Entsprechend sind auch die pro futuro veranschlagten Auslagen von Fr. 1.- zu kürzen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 3103.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. 9.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 25. September 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG, ihre Tochter als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3103.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Tina Zumbühl Versand: