Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. November 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und als unbegleiteter Minderjähriger registriert. Am 21. November 2016 folgte die Mandatierung einer Rechtsvertretung (Vertrauensperson). Ferner wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental mit Entscheid vom 1. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM wurde am 21. September 2017 in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er und seine Familie würden der Pfingstgemeinde angehören und hätten deswegen Probleme in Eritrea erfahren. Seine Mutter und Schwester seien aus religiösen Gründen mehrmals inhaftiert worden. Währenddessen habe er auf die jüngeren Geschwister aufpassen müssen. Der Vater sei Soldat und lebe nicht bei der Familie. Auch er sei einmal aufgrund seines Glaubens verhaftet worden. Als die Schwester versucht habe, Eritrea zu verlassen, sei sie dabei erwischt und inhaftiert worden. Die Mutter sei danach weiterhin schikaniert und auch er sei belangt worden. Manchmal sei er für zwei bis drei Tage festgenommen und malträtiert worden. Es sei eine schwierige Zeit gewesen und deswegen habe er die Schule im Jahr (...) in der (...) Klasse abbrechen müssen. Im (...) 2015 habe er mit einem Freund versucht, das Land illegal zu verlassen. Sie seien erwischt und im Gefängnis C._______ inhaftiert worden. Sein Freund sei wieder freigelassen worden. Da er jedoch als Religionsverräter angesehen worden sei, habe er im Gefängnis bleiben müssen und sei gefoltert worden. Später sei er nach D._______ verlegt worden. Seine Mutter habe seine Schulzeugnisse vorgelegt und seine Freilassung bewirken können. Nach seiner Rückkehr nach B._______ sei die örtliche Polizei bereits informiert gewesen. Er sei wiederholt zuhause abgeholt und festgehalten worden. Wieder sei er malträtiert und geschlagen worden. Deshalb habe er sich erneut dazu entschlossen, das Land illegal zu verlassen, was ihm ungefähr im (...) 2015 gelungen sei. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vor-instanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 24. November 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Beweismitteleingabe vom 30. November 2017 wurde eine Taufurkunde des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gegeben wurde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Festnahmen und Inhaftierungen hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er sei (...) Wochen im Gefängnis von C._______ inhaftiert worden (SEM-Akte A8 S. 7 f.). Anschliessend sei er nach D._______ verlegt worden, bis seine Mutter nach (...) seine Freilassung habe bewirken können (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung habe er jedoch angegeben, (...) Wochen in D._______ inhaftiert gewesen zu sein (SEM-Akte A19 F88). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er behauptet, auch an der BzP von (...) Wochen gesprochen zu haben (SEM-Akte A19 F110). Weiter habe er an der BzP angegeben, nach der Haftentlassung sei er im Heimatdorf manchmal für (...) zum Polizeirevier mitgenommen worden (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung sei jedoch von jeweils (...) die Rede gewesen (SEM-Akte A19 F64). Auch bei dieser Ungereimtheit habe er erklärt, an der BzP das Gleiche wie an der Anhörung gesagt zu haben (SEM-Akte A19 F106). An der BzP habe er ferner ausgeführt, (...) Male mitgenommen worden zu sein (SEM-Akte A8 S. 8), während er an der Anhörung keine genauen Angaben zur Anzahl der Festnahmen mehr habe machen können. Er habe angefügt, jeweils (...) Tage inhaftiert gewesen zu sein. An der BzP habe er keine anderen Angaben gemacht (SEM-Akte A19 F108 f.). Auch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers erscheine es unglaubhaft, dass er nicht habe angeben können, wie lange er jeweils festgehalten worden sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie, insbesondere die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, wegen ihrer Religion Probleme oder Nachteile seitens der Regierung erfahren habe, müssten seine geltend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft angesehen werden. Es sei von einer teilkonstruierten Asylbegründung auszugehen. Ferner seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Seine Asylvorbringen seien unglaubhaft und er sei bei der Ausreise minderjährig gewesen. Bloss die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht geeignet, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeitselemente auf drei vermeintliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung beschränkt. Sein junges Alter und der komplexe Sachverhalt würden die Widersprüche relativieren. Zudem seien die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, nicht gewürdigt oder berücksichtigt worden. Dabei habe er seine Erlebnisse spontan, umfang- und detailreich frei erzählt. Unter anderem habe er das Gefängnis C._______ ausführlich beschreiben oder die erlittenen Misshandlungen authentisch und mit Realkennzeichen versehen schildern können. Auch die Inhaftierungen im Heimatort sowie die Foltermethode durch Verwendung von Zuckerwasser auf der Haut habe er authentisch wiedergeben können (SEM-Akte A19 F64). Zudem habe er einige Polizisten namentlich nennen und deren Äusseres beschreiben können (SEM-Akte A19 F114). Die Mitgliedschaft der Familie bei der Pfingstgemeinde sei von der Vorinstanz zu Recht nicht bezweifelt worden. Auch hierzu habe er ausführliche Angaben mit zahlreichen Realkennzeichen machen können (SEM-Akte A19 F41 f., F68 ff., F86 und F114). Zudem habe er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung in E._______ offiziell taufen lassen (vgl. Beweismittel Taufurkunde). Schliesslich habe er auch die Festnahmen und Inhaftierungen der Mutter und Schwester glaubhaft schildern können (SEM-Akte A19 F64). Die Verfolgung und der behördliche Druck aufgrund der Religionszugehörigkeit sei auch dem EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2 zu entnehmen. Insgesamt würden die für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechenden Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich seien die Mitgliedschaft der Familie bei der Pfingstgemeinde und die Verfolgung deswegen als "weitere Faktoren" neben der illegalen Ausreise im Sinne des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 zu sehen. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weswegen er zumindest als Flüchtling anzuerkennen sei.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1).
E. 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seine illegale Ausreise aus Eritrea nicht bezweifelt. Allerdings werden die Verfolgung wegen des Glaubens und die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft eingestuft.
E. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers an der BzP und jenen an der Anhörung Widersprüche bezüglich der Dauer seiner Inhaftierungen in D._______ und auf dem örtlichen Polizeiposten sowie zur Anzahl der Festnahmen am Heimatort auftreten (vgl. vorstehend E. 5.1). Tatsächlich vermag allein das jugendliche Alter des Beschwerdeführers diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Indes scheint aufgrund der Vielzahl von Behelligungen vor seiner Ausreise im Jahr 2015 nachvollziehbar, dass er bei seinen Ausführungen den Fokus nicht auf zeitliche Angaben, sondern auf das Erlebte legte, und es dadurch zu den obgenannten Widersprüchen gekommen zu sein scheint. Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolgerung, aufgrund der Widersprüche in zentralen Teilen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft anzusehen und es erübrige sich, auf weitere Unglaubwürdigkeitselemente (recte: Unglaubhaftigkeitselemente) einzugehen, nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer in freier Erzählung ausführlich dargelegt, welchen konkreten Schwierigkeiten er und seine Familie aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt gewesen seien. Die Angaben enthalten merklich persönliche Erinnerungen und Empfindungen und hinterlassen einen authentischen Eindruck. Die Ausführungen zu seinen Gefängnisaufenthalten sind schlüssig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. So beschreibt er die Gefängnisräume, Abläufe und den Umgang inklusive Foltermethoden gegenüber den Insassen anschaulich. Insbesondere die selbst erlittenen Misshandlungen gibt er substantiiert wieder, so dass von tatsächlich Erlebtem auszugehen ist (SEM-Akte A8 S. 7-9, A19 F64, F89). Ferner hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben dazu machen können, was seinen Glauben ausmacht und wie dieser praktiziert wird (SEM-Akte A19 F67 ff.). Schliesslich erklärt er den ersten Versuch und sodann die vollendete illegale Ausreise widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen versehen (SEM-Akte A19 F96 ff.). Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers sind die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht als wesentlich zu qualifizieren. Die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen.
E. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind.
E. 7 In einem nächsten Schritt gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen.
E. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 7.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit diesen Berichten (vgl. nachfolgend E. 7.3).
E. 7.3 Aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er aufgrund seines Glaubens bis zu seiner Ausreise hin zahlreichen Behelligungen von hinlänglicher Intensität durch die eritreischen Behörden ausgesetzt war. Während der Inhaftierungen ist er misshandelt und dazu aufgefordert worden, seinen Glauben aufzugeben. Dies sowohl während des mehrwöchigen Gefängnisaufenthalts nach dem gescheiterten Ausreiseversuch als auch während der Inhaftierungen davor und danach durch die örtlichen Polizeibehörden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Entsprechend erweist sich die Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea weiteren asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als begründet, zumal der Beschwerdeführer seinen Glauben bis heute praktiziert (vgl. Taufurkunde vom 2. Juli 2017). Auch angesichts der bezüglich Umgang mit nicht erlaubten religiösen Gruppen unveränderten Situation in Eritrea (vgl. bereits Urteil E-7452/2008 E. 5.3.2 und E. 5.4) ist anzunehmen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass bei erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, m.w.H.; Urteil des BVGer E-5067/2014 vom 24. Mai 2016 E. 6.2). Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Behörden ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
E. 8 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde bislang keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6636/2017 Urteil vom 21. Juni 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 27. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 11. November 2016 wurde er zur Person befragt (BzP) und als unbegleiteter Minderjähriger registriert. Am 21. November 2016 folgte die Mandatierung einer Rechtsvertretung (Vertrauensperson). Ferner wurde durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Emmental mit Entscheid vom 1. Februar 2017 eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM wurde am 21. September 2017 in Anwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er und seine Familie würden der Pfingstgemeinde angehören und hätten deswegen Probleme in Eritrea erfahren. Seine Mutter und Schwester seien aus religiösen Gründen mehrmals inhaftiert worden. Währenddessen habe er auf die jüngeren Geschwister aufpassen müssen. Der Vater sei Soldat und lebe nicht bei der Familie. Auch er sei einmal aufgrund seines Glaubens verhaftet worden. Als die Schwester versucht habe, Eritrea zu verlassen, sei sie dabei erwischt und inhaftiert worden. Die Mutter sei danach weiterhin schikaniert und auch er sei belangt worden. Manchmal sei er für zwei bis drei Tage festgenommen und malträtiert worden. Es sei eine schwierige Zeit gewesen und deswegen habe er die Schule im Jahr (...) in der (...) Klasse abbrechen müssen. Im (...) 2015 habe er mit einem Freund versucht, das Land illegal zu verlassen. Sie seien erwischt und im Gefängnis C._______ inhaftiert worden. Sein Freund sei wieder freigelassen worden. Da er jedoch als Religionsverräter angesehen worden sei, habe er im Gefängnis bleiben müssen und sei gefoltert worden. Später sei er nach D._______ verlegt worden. Seine Mutter habe seine Schulzeugnisse vorgelegt und seine Freilassung bewirken können. Nach seiner Rückkehr nach B._______ sei die örtliche Polizei bereits informiert gewesen. Er sei wiederholt zuhause abgeholt und festgehalten worden. Wieder sei er malträtiert und geschlagen worden. Deshalb habe er sich erneut dazu entschlossen, das Land illegal zu verlassen, was ihm ungefähr im (...) 2015 gelungen sei. C. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; die Vor-instanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ersucht. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. E. Am 24. November 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. F. Mit Beweismitteleingabe vom 30. November 2017 wurde eine Taufurkunde des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2017 zu den Akten gereicht. G. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2017 hielt das SEM an seinen Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2017 zur Kenntnis gegeben wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe, Art. 54 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Festnahmen und Inhaftierungen hielten den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe der Beschwerdeführer an der BzP erklärt, er sei (...) Wochen im Gefängnis von C._______ inhaftiert worden (SEM-Akte A8 S. 7 f.). Anschliessend sei er nach D._______ verlegt worden, bis seine Mutter nach (...) seine Freilassung habe bewirken können (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung habe er jedoch angegeben, (...) Wochen in D._______ inhaftiert gewesen zu sein (SEM-Akte A19 F88). Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe er behauptet, auch an der BzP von (...) Wochen gesprochen zu haben (SEM-Akte A19 F110). Weiter habe er an der BzP angegeben, nach der Haftentlassung sei er im Heimatdorf manchmal für (...) zum Polizeirevier mitgenommen worden (SEM-Akte A8 S. 8). An der Anhörung sei jedoch von jeweils (...) die Rede gewesen (SEM-Akte A19 F64). Auch bei dieser Ungereimtheit habe er erklärt, an der BzP das Gleiche wie an der Anhörung gesagt zu haben (SEM-Akte A19 F106). An der BzP habe er ferner ausgeführt, (...) Male mitgenommen worden zu sein (SEM-Akte A8 S. 8), während er an der Anhörung keine genauen Angaben zur Anzahl der Festnahmen mehr habe machen können. Er habe angefügt, jeweils (...) Tage inhaftiert gewesen zu sein. An der BzP habe er keine anderen Angaben gemacht (SEM-Akte A19 F108 f.). Auch mit Blick auf das junge Alter des Beschwerdeführers erscheine es unglaubhaft, dass er nicht habe angeben können, wie lange er jeweils festgehalten worden sei. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Familie, insbesondere die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers, wegen ihrer Religion Probleme oder Nachteile seitens der Regierung erfahren habe, müssten seine geltend gemachten Schwierigkeiten als unglaubhaft angesehen werden. Es sei von einer teilkonstruierten Asylbegründung auszugehen. Ferner seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Seine Asylvorbringen seien unglaubhaft und er sei bei der Ausreise minderjährig gewesen. Bloss die illegale Ausreise aus Eritrea sei nicht geeignet, eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.2 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Vorinstanz habe sich bei der Prüfung der Glaubhaftigkeitselemente auf drei vermeintliche Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung beschränkt. Sein junges Alter und der komplexe Sachverhalt würden die Widersprüche relativieren. Zudem seien die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Festnahmen, Inhaftierungen, Misshandlungen und Folterungen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen, nicht gewürdigt oder berücksichtigt worden. Dabei habe er seine Erlebnisse spontan, umfang- und detailreich frei erzählt. Unter anderem habe er das Gefängnis C._______ ausführlich beschreiben oder die erlittenen Misshandlungen authentisch und mit Realkennzeichen versehen schildern können. Auch die Inhaftierungen im Heimatort sowie die Foltermethode durch Verwendung von Zuckerwasser auf der Haut habe er authentisch wiedergeben können (SEM-Akte A19 F64). Zudem habe er einige Polizisten namentlich nennen und deren Äusseres beschreiben können (SEM-Akte A19 F114). Die Mitgliedschaft der Familie bei der Pfingstgemeinde sei von der Vorinstanz zu Recht nicht bezweifelt worden. Auch hierzu habe er ausführliche Angaben mit zahlreichen Realkennzeichen machen können (SEM-Akte A19 F41 f., F68 ff., F86 und F114). Zudem habe er sich aufgrund seiner religiösen Überzeugung in E._______ offiziell taufen lassen (vgl. Beweismittel Taufurkunde). Schliesslich habe er auch die Festnahmen und Inhaftierungen der Mutter und Schwester glaubhaft schildern können (SEM-Akte A19 F64). Die Verfolgung und der behördliche Druck aufgrund der Religionszugehörigkeit sei auch dem EASO-Bericht über Herkunftsinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2 zu entnehmen. Insgesamt würden die für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen sprechenden Elemente im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwiegen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Schliesslich seien die Mitgliedschaft der Familie bei der Pfingstgemeinde und die Verfolgung deswegen als "weitere Faktoren" neben der illegalen Ausreise im Sinne des Urteils des BundesverwaltungsgerichtsD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 zu sehen. Damit lägen subjektive Nachfluchtgründe vor, weswegen er zumindest als Flüchtling anzuerkennen sei. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Verfolgung ist eine, die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie seine illegale Ausreise aus Eritrea nicht bezweifelt. Allerdings werden die Verfolgung wegen des Glaubens und die geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund von Widersprüchen als unglaubhaft eingestuft. 6.3 In der angefochtenen Verfügung wird zutreffend ausgeführt, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers an der BzP und jenen an der Anhörung Widersprüche bezüglich der Dauer seiner Inhaftierungen in D._______ und auf dem örtlichen Polizeiposten sowie zur Anzahl der Festnahmen am Heimatort auftreten (vgl. vorstehend E. 5.1). Tatsächlich vermag allein das jugendliche Alter des Beschwerdeführers diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Indes scheint aufgrund der Vielzahl von Behelligungen vor seiner Ausreise im Jahr 2015 nachvollziehbar, dass er bei seinen Ausführungen den Fokus nicht auf zeitliche Angaben, sondern auf das Erlebte legte, und es dadurch zu den obgenannten Widersprüchen gekommen zu sein scheint. Der Vorinstanz kann hinsichtlich der Schlussfolgerung, aufgrund der Widersprüche in zentralen Teilen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft anzusehen und es erübrige sich, auf weitere Unglaubwürdigkeitselemente (recte: Unglaubhaftigkeitselemente) einzugehen, nicht gefolgt werden. So hat der Beschwerdeführer in freier Erzählung ausführlich dargelegt, welchen konkreten Schwierigkeiten er und seine Familie aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt gewesen seien. Die Angaben enthalten merklich persönliche Erinnerungen und Empfindungen und hinterlassen einen authentischen Eindruck. Die Ausführungen zu seinen Gefängnisaufenthalten sind schlüssig und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. So beschreibt er die Gefängnisräume, Abläufe und den Umgang inklusive Foltermethoden gegenüber den Insassen anschaulich. Insbesondere die selbst erlittenen Misshandlungen gibt er substantiiert wieder, so dass von tatsächlich Erlebtem auszugehen ist (SEM-Akte A8 S. 7-9, A19 F64, F89). Ferner hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben dazu machen können, was seinen Glauben ausmacht und wie dieser praktiziert wird (SEM-Akte A19 F67 ff.). Schliesslich erklärt er den ersten Versuch und sodann die vollendete illegale Ausreise widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit Realkennzeichen versehen (SEM-Akte A19 F96 ff.). Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers sind die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche nicht als wesentlich zu qualifizieren. Die Glaubhaftigkeitselemente überwiegen. 6.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind.
7. In einem nächsten Schritt gilt es im Rahmen einer rechtlichen Würdigung die glaubhaften Vorbringen auf ihre asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtliche Relevanz hin zu prüfen. 7.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheides noch bestehen, das heisst aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). 7.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund dessen glaubhaft gemacht werden. Die Aussagen des Beschwerdeführers decken sich mit diesen Berichten (vgl. nachfolgend E. 7.3). 7.3 Aus den glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er aufgrund seines Glaubens bis zu seiner Ausreise hin zahlreichen Behelligungen von hinlänglicher Intensität durch die eritreischen Behörden ausgesetzt war. Während der Inhaftierungen ist er misshandelt und dazu aufgefordert worden, seinen Glauben aufzugeben. Dies sowohl während des mehrwöchigen Gefängnisaufenthalts nach dem gescheiterten Ausreiseversuch als auch während der Inhaftierungen davor und danach durch die örtlichen Polizeibehörden. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Entsprechend erweist sich die Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea weiteren asylrelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, als begründet, zumal der Beschwerdeführer seinen Glauben bis heute praktiziert (vgl. Taufurkunde vom 2. Juli 2017). Auch angesichts der bezüglich Umgang mit nicht erlaubten religiösen Gruppen unveränderten Situation in Eritrea (vgl. bereits Urteil E-7452/2008 E. 5.3.2 und E. 5.4) ist anzunehmen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass bei erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, m.w.H.; Urteil des BVGer E-5067/2014 vom 24. Mai 2016 E. 6.2). Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den eritreischen Behörden ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
8. Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Asylgewährung (vgl. Art. 3 und 7 AsylG) erfüllt sind. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53 AsylG).
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 7. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos geworden zu betrachten.
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde bislang keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 24. Oktober 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: