Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-425/2019 law/gnb Urteil vom 7. März 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Tochter B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eigenen Angaben zufolge Eritrea am (...) 2014 verliess und am 19. Dezember 2016 im Rahmen des Relocation-Programms zusammen mit ihrer in Italien geborenen Tochter aus Italien in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie am 29. Dezember 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 11. Oktober 2017 eingehend zu den Asylgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei in C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______, geboren und aufgewachsen, dass sie die Schule bis zur (...). Klasse besucht und danach den Eltern in der Landwirtschaft geholfen habe, dass sie von (...) bis (...) in F._______ gelebt habe, wo sie im Haushalt einer Frau gearbeitet habe, dass sie durch ihre Arbeitgeberin die Pfingstgemeinde kennengelernt und ebenfalls gläubig geworden sei, dass die Pfingstgemeinde-Gruppe mehrmals von der Polizei verwarnt worden sei, sie (die Beschwerdeführerin) sich jedoch trotzdem mit der Gruppe getroffen habe, dass am (...) 2014 ihre Arbeitgeberin und eine weitere Frau auf dem Weg zu einem Gottesdienst der Pfingstgemeinde von Polizisten angehalten und durchsucht worden seien, dass sie und eine Kollegin, welche rund 100 Meter hinter den anderen beiden Frauen ebenfalls auf dem Weg zum Gottesdienst gewesen seien, dies gesehen hätten und geflüchtet seien, dass sie über den Pastor erfahren habe, dass die beiden Frauen verhaftet und inhaftiert worden seien, dass sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und wenige Tage später aus Eritrea ausgereist sei, wobei ihre Eltern durch ihre Flucht keine Probleme gehabt hätten und auch nach der Ausreise keine Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien, dass überdies im Jahre 2011 eine Vorladung für den Militärdienst zum Haus ihrer Eltern gekommen sei, dass die Verwaltung ihrem Vater gesagt habe, er müsse sie (die Beschwerdeführerin) dorthin bringen, dass sie nicht habe gehen wollen, weshalb der Vater der Verwaltung gesagt habe, sie sei nicht da, dass die Behörden sie nicht hätten finden können, weil sie nicht mehr zu Hause gelebt habe, dass ihre Familie wegen ihrer Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten, keine Probleme bekommen habe, dass sie als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters und eine deutsche Anerkennung der Vaterschaft vom (...) 2017 einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 - eröffnet am 27. Dezember 2018 (Zustellfiktion) - feststellte, die Beschwerdeführerinnen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sie und ihre Tochter seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2019 beigelegt war, dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. Januar 2019 bestätigt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 feststellte, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 26. Februar 2019 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750. einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass bei Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist die Beschwerde nach Möglichkeit umgehend behandelt werde, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 22. Februar 2019 einzahlte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ein Schreiben der (...) Church (...), F._______, vom (...) 2019 (mit Zustellcouvert) und ein Schreiben der (...) Church (...), G._______, vom (...) 2019 einreichte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 diverse anlässlich der Besuche des Kindsvaters gemachte Fotos als Beweismittel nachreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seiner Verfügung ausführte, aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten könne nicht geschlossen werden, dass sie wegen der geltend gemachten Verhaftung zweier Mitglieder ihrer Gemeinde selbst mit Verfolgung rechnen müsse, dass sie nie von der Polizei befragt worden sei und es keine Hinweise darauf gebe, dass die Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde erfahren oder nach ihr gesucht hätten, dass sie alle zwei bis drei Monate, zuletzt etwa drei Monate vor der Anhörung, telefonischen Kontakt mit dem Pastor ihrer Gemeinde habe, woraus zu schliessen sei, dass sich dieser in Freiheit befinde, dass, nachdem der Pastor offenbar keine Probleme bekommen habe, umso weniger damit zu rechnen sei, dass sie als blosses Mitglied der Gemeinde mit Problemen rechnen müsse, dass im Übrigen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit zu schliessen sei, dass die beiden verhafteten Frauen überhaupt als Mitglieder der Pfingstgemeinde identifiziert worden seien, da sie nicht bei der Ausübung ihres Glaubens verhaftet worden seien, dass das Vorbringen deshalb nicht asylrelevant sei, dass im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in der BzP vorgebracht habe, sie habe bei ihrer Cousine gearbeitet, die der Pfingstgemeinde angehöre, und diese sei verhaftet worden, wohingegen sie in der Anhörung gesagt habe, sie sei mit ihrer Arbeitgeberin in F._______ nicht verwandt gewesen, an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls und generell an ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde zu zweifeln sei, dass den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten nicht zu entnehmen sei, dass sie wegen des geltend gemachten Aufgebots für den Militärdienst mit Verfolgung zu rechnen hätte, zumal sie keine weiteren Vorladungen erhalten und ihre Familie auch keine Probleme bekommen habe, weil sie sich nicht gemeldet habe, dass sie nach Erhalt der Aufforderung noch bis 2014 in Eritrea gelebt habe und für diese Zeit keine Probleme wegen der Nichtbefolgung des Aufgebots geltend gemacht habe, dass es somit keine Hinweise darauf gebe, dass die Behörden nach dem einmaligen Versand einer Vorladung noch Interesse an ihr gezeigt oder nach ihr gesucht hätten, dass dementsprechend kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie wegen des geltend gemachten nicht befolgten Aufgebots von 2011 bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit Verfolgung rechnen müsste, dass ihre Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise sehr knapp und unsubstantiiert ausgefallen sei, sodass es ihr nicht gelinge, den Eindruck zu vermitteln, sie habe diese in der erwähnten Weise erlebt, dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, dass ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe, dass sie Mutter einer (...)jährigen Tochter sei, weshalb davon ausgegangen werden könne, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine Einberufung in den Nationaldienst, womit das Vorliegen eines tatsächlichen und unmittelbaren Risikos einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen sei, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne, dass sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Umstände ergeben würden, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass auch die Angabe der Beschwerdeführerin, der Vater ihrer Tochter befinde sich in Deutschland, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, zumal sie sich im Sudan kennengelernt hätten und in Libyen getrennt worden seien, seither nur telefonischen Kontakt gehabt hätten und keine Anstrengungen unternommen hätten, um zu heiraten, dass somit nicht von einem gelebten Familienverhältnis ausgegangen werden könne und auch keine Anstrengungen der Beschwerdeführerin oder des Vaters der Tochter ersichtlich seien, von Italien aus in dasselbe Land zu gelangen, dass alleine das Vorliegen einer Vaterschaftserklärung nicht genüge, um einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu begründen, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin müsse als Angehörige einer in Eritrea verbotenen Glaubensrichtung jederzeit damit rechnen, von den Behörden erwischt und bestraft zu werden, wobei auch eine Inhaftierung und Folter im Gefängnis durchaus denkbar seien, dass sie zum Schutz vor einer Zwangsrekrutierung ihr Dorf verlassen und sich nach F._______ begeben habe, wodurch sie sich der örtlichen Verwaltung und den eritreischen Militärbehörden habe entziehen können, dass dies jedoch nicht bedeute, dass sie bei einer Rückkehr mit keiner flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte, dass, auch wenn die Nichtbefolgung der Vorladung vor der illegalen Ausreise keine ihr bekannten Konsequenzen der Behörden hervorgerufen habe, sie dem Regime als Wehrdienstverweigerin bekannt sein dürfte, dass sie sich mit der illegalen Ausreise in einer Art und Weise verhalten habe, die das eritreische Regime nicht goutiere, was bereits für sich alleine genommen, aber insbesondere im Zusammenhang mit der Wehrdienstverweigerung Grund für eine Verfolgung von Seiten der eritreischen Behörden darstelle, dass, sollte das eritreische Regime Informationen über ihre Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde haben, dies auch im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise asylrelevant sein dürfte, dass eine reale Gefahr bestehe, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Eritrea gefoltert werde, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 unverständlicherweise auf den Standpunkt stelle, für eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK müsse in jedem einzelnen Fall die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen, womit es die Definition der Zwangsarbeit durch den EGMR verkenne, dass folglich der Vollzug der Wegweisung wegen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK unzulässig sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit in den Nationaldienst eingezogen würde, Zwangsarbeit leisten müsste und in eine persönliche Notlage geraten würde, dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht Zwangsarbeit als zumutbar erachte, dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Risiko, im Rahmen des Nationaldienstes Misshandlungen und sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu sein, den zu hohen Massstab eines ernsthaften Risikos einer flagranten Verletzung anzuwenden scheine, dass der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2019 ausführte, sie habe sich durch ihren Weggang aus C._______ einer Einziehung ins Militär entzogen, und es sei ihr nicht bekannt, ob es zu Verfolgungshandlungen gekommen respektive aus welchem Grund es zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen sei, dass denkbar sei, dass das Militär über ihren Weggang informiert gewesen und deshalb nicht spezifisch nach ihr gesucht worden sei, dass sie so oder so eine Anordnung des Regimes missachtet und sich dessen Einfluss entzogen habe und später illegal ausgereist sei, womit sie sich erneut in einer Art und Weise verhalten habe, die vom eritreischen Regime verboten sei und als Landesverrat ausgelegt werde, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung und einer Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, zu rechnen habe, dass sie sich in Bezug auf die illegale Ausreise auf den Untersuchungsgrundsatz berufe und ihre Bereitschaft erkläre, die genauen Umstände in einer Befragung oder bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu schildern, dass eine Rückkehr nach Eritrea mangels Telefon- und Internetverbindung einen Abbruch der Beziehung ihrer Tochter zum Kindsvater, welche die beiden telefonisch und durch Besuche des Vaters in dessen Ferien aufrechterhalten würden, bedeuten würde, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei, dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerde und der Eingabe vom 26. Februar 2019 noch die sich bei den Akten befindlichen Beweismittel geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, und diesbezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zwar aufgrund der eingereichten Bestätigung vom (...) 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe bereits in Eritrea der Pfingstgemeinde angehört, dass jedoch die Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom 26. Februar 2019 nicht geeignet sind, die Argumentation des SEM zur Asylrelevanz der Fluchtgründe respektive zur Glaubhaftigkeit der Verhaftung der beiden Pfingstgemeindemitglieder umzustossen, dass insbesondere den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach die eritreischen Behörden von ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde wüssten, dass - übereinstimmend mit dem SEM und mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 - eine Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde allein nicht genügt, um mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen, dass ein Zusammenhang zwischen einer Furcht vor Zwangsrekrutierung und dem Verlassen von C._______ nicht ersichtlich ist, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Alter von (...) Jahren nach F._______ zog und die Vorladung erst drei Jahre später erhalten habe, dass ungeachtet der Einwände in der Eingabe vom 26. Februar 2019 die Beschwerdeführerin nach Erhalt der militärischen Vorladung noch weitere drei Jahre unbehelligt in Eritrea lebte, ihr bis heute keine Verfolgungshandlungen bekannt sind und ihre Familie ihretwegen keine Nachteile erfahren hat, weshalb davon auszugehen ist, die eritreischen Behörden hätten nach der angeblichen Zustellung der Vorladung kein Interesse mehr an einer Rekrutierung der Beschwerdeführerin gehabt, dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Militär - falls es über den Weggang der Beschwerdeführerin informiert gewesen wäre - nicht nach dieser gesucht hätte, dass die Ausführungen des SEM zur illegalen Ausreise angesichts des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 überholt sind, dass in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin offen gelassen werden kann, da - selbst wenn von einer illegalen Ausreise auszugehen wäre - zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, zu verneinen sind, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach sie den eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerin oder als Mitglied der Pfingstgemeinde bekannt wäre, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt respektive die Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung abzuweisen ist, dass das SEM nach dem Gesagten auch zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nach-dem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich bejahte (vgl. a.a.O. E. 11-14), wobei die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre, offen blieb, dass Frauen in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit werden, was zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt hat (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte), dass das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, demnach als gering einzuschätzen ist, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, jedoch offenbleiben kann, zumal gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4-6 (zur Publikation vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen stehen und auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK, dass demnach selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen würde (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält und, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen würde, dass mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland haben zurückkehren können, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht und damit das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen ist (vgl. a.a.O. E. 5.1), dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersichtlich sind, dass der Umstand, dass der in Deutschland lebende Kindsvater seine Tochter anerkannt hat und offenbar telefonisch und durch Besuche den Kontakt zu dieser pflegt, keinen Anspruch auf Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in der Schweiz zu begründen vermag, dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-grund deren allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Unrecht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2), dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert haben, dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden muss, wenn besondere Umstände vorliegen, dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.), dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge Frau ohne gesundheitliche Probleme handelt (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 8.02; A13/22 S. 2 F3), deren Eltern, welche Landwirtschaft betreiben, Halbgeschwister und weitere Verwandte in C._______ leben und deren Onkel mit seiner Familie in F._______ lebt (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 3.01; A13/22 S. 5 ff. F40 ff.), dass deshalb keine besonderen individuellen Umstände vorliegen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten, dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), dass angesichts des Alters des noch nicht (...)jährigen Kindes davon auszugehen ist, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist, und somit auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit spricht, zumal der blosse Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht, dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist, dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführungen nach Eritrea generell nicht möglich sind, die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am 22. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: