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E-6134/2025

E-6134/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-20 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2023. Am 2. Juni 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 im Rahmen der soge- nannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie am 24. Juli 2025 – jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertre- tung – zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Seine Familie gehöre der Pfingstbewegung an, die in Eritrea verboten sei. Der Vater sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Jahr 2019 in- haftiert worden. Als der Krieg in der Tigray-Region ausgebrochen sei, sei er aus der Haft entlassen und an die Front geschickt worden. Von dort aus sei er in den Sudan geflüchtet. Nach der Flucht seines Vaters habe seine Familie mehrere Verwaltungsschreiben erhalten, in denen sie aufgefordert worden seien, den Vater an die Behörden auszuliefern. Im Mai 2023 seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter bedroht und befragt. Sie hätten ihr vorgeworfen, den Vater zu verstecken und einen verbotenen Glauben zu praktizieren. Auch er sei zu seinem Glauben be- fragt und von den Soldaten geschlagen worden. Diesen hätten sich zwei Tage lang in ihrem Zuhause ausgebreitet. Am zweiten Tag hätten die Sol- daten ihm und seinem Bruder erlaubt, die Tiere auf die Weide zu führen. Als sie am Abend zum Haus zurückgekehrt seien, hätten sie dieses nieder- gebrannt vorgefunden. Die Mutter und die drei jüngeren Geschwister seien inhaftiert worden. Er und sein Bruder hätten sich umgehend zur Ausreise entschieden und Eritrea am selben Tag illegal verlassen. Auf dem Weg zur äthiopischen Grenze sei auf sie geschossen worden. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die jüngeren Geschwister wieder aus der Haft ent- lassen worden seien und sich nun bei einer Tante aufhalten würden. Sein älterer Bruder sei nach der Flucht in Äthiopien geblieben. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheid- entwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden.

E-6134/2025 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 5. August 2025 – am selben Tag eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsver- treterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2025 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine E-Mail seiner Vertrauensperson und Rechtsvertreterin betreffend seine Vernetzung mit einer Pfingstgemeinde in B._______ sowie vier Fotos an- geblich vernarbter Verletzungen, die er Anfang 2023 erlitten habe, zu den Akten. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am

15. August 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundes- verwaltungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-6134/2025 Seite 4

E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Be- schwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG)

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E-6134/2025 Seite 5

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent- lichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zu- gehörigkeit zur Pfingstgemeinde. Sowohl sein Wissen zur Pfingstgemeinde als auch seine Aussagen zum persönlichen Praktizieren des behaupteten Glaubens seien als oberflächlich und plakativ zu bezeichnen und es sei ihm nicht gelungen, die behauptete Hinwendung zur Pfingstgemeinde glaubhaft zu machen. Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf zusätzliche Ausführungen zu seiner angeblichen Religi- onszugehörigkeit gemacht und die diesbezügliche Glaubhaftigkeit betont habe, seien diese als nachgeschoben zu bezeichnen. Ausserdem gingen daraus kaum Angaben hervor, die speziell auf die Pfingstgemeinde zuträ- fen und sich nicht auch einer anderen (in Eritrea nicht verbotenen) christli- chen Glaubensrichtung zuschreiben lassen würden. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch eritreische Soldaten ergä- ben sich sodann keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gungsmassnahmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten. Einerseits sei ihm erlaubt worden, sich während des laufenden Einsatzes, bei dem seine Mutter ver- haftet worden sein solle, vom Haus zu entfernen. Andererseits seien auch seine jüngeren Geschwister wieder aus der Haft entlassen worden und seither unbehelligt geblieben. Letztlich beständen aber auch erhebliche Zweifel an der geschilderten Begegnung mit eritreischen Soldaten unmit- telbar vor seiner Ausreise, zumal er diese auf seine – als unglaubhaft ein- gestufte – Religionszugehörigkeit zurückgeführt habe. Es sei anzunehmen, dass sich dieses Ereignis, sofern es sich tatsächlich ereignet haben sollte, in einem anderen als dem genannten Kontext zugetragen habe. Schliess- lich seien weder die vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Aus- bildungs- und Zukunftsperspektiven, noch eine allenfalls drohende Rekru- tierung in den Nationaldienst oder die illegale Ausreise von asylrechtlicher Relevanz.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seinem Rechtsmittel im Wesentli- chen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe und insbesondere seine Zuge- hörigkeit zur Pfingstbewegung. Im Rahmen der Anhörungen seien ihm le- diglich sechs Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit gestellt worden. Ins- gesamt gehe aus seinen Aussagen aber eindeutig eine – seinem Alter an- gemessene – persönliche Glaubenserfahrung und -erziehung hervor, die von der Vorinstanz ignoriert worden sei. Sofern sich Zweifel an seiner Glau- benszugehörigkeit ergäben, sei die Vorinstanz gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der Entscheidbespre-

E-6134/2025 Seite 6 chung mit seiner Rechtsvertretung habe er sodann ergänzende Ausführun- gen zu seinen Fluchtgründen gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er

– insbesondere auch aus zeitlichen Gründen – bloss die unmittelbaren Er- eignisse, die zu seiner Ausreise geführt hätten, nennen können. Ausser- dem habe er Angst, vor Behörden über seine Religion und in diesem Zu- sammenhang erlittene Gewalt zu sprechen, zumal auch seine Familie ihn in seiner Kindheit jeweils angewiesen habe, seine Religionszugehörigkeit geheim zu halten. Zu Beginn des Jahres 2023 sei er von einer Gruppe Jugendlicher spitalreif geprügelt worden, weil er sich geweigert habe, sich bei der Begegnung mit einem Priester zu bekreuzigen. In der Folge habe er von der Polizei ein Anzeigepapier erhalten, sei trotz seiner Verletzungen für eine Woche inhaftiert und dann gegen Kaution freigelassen worden. Schliesslich habe er aufgrund der Desertion seines Vaters asylrechtlich re- levante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten, zumal es in diesem Zusammenhang bereits zu diversen Behördenkontakten gekom- men sei und seine Eltern flüchtlingsrechtlich verfolgt würden. Seine eigene Inhaftierung rücke ihn – im Gegensatz zu seinen jüngeren Geschwistern – ebenfalls in den Fokus der eritreischen Behörden.

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letzt- lich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zu- treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, wo- nach er aufgrund seiner Weigerung, sich vor einem Priester zu bekreuzi- gen spitalreif geprügelt worden und anschliessend inhaftiert worden sei, sind offensichtlich nachgeschoben. Bereits im Rahmen der Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu seinem persönlichen Glaubensverständnis und -alltag und erweckt damit letztlich den Eindruck, er ergänze seine Fluchtgründe nach Belieben in der Absicht, seine angebliche Gefährdungslage akzentu- ierter und asylrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Seine diesbezüg- liche Erklärung, er habe den Gefängnisaufenthalt knapp vier Monate vor seiner Ausreise bei der Anhörung nicht erwähnt, weil er sich auf die unmit- telbar fluchtbegründenden Ereignisse beschränkt habe, vermag offensicht- lich nicht zu überzeugen. Vielmehr steht das geschilderte Verhalten der

E-6134/2025 Seite 7 Soldaten ihm gegenüber im Mai 2023 – er sei nach seiner Religionszuge- hörigkeit gefragt und dabei mit einer Waffe bedroht worden, am Folgetag während der Verhaftung seiner Mutter und seiner Geschwister sei ihm aber erlaubt worden, sich vom Haus zu entfernen – seiner späteren Behauptung entgegen, das Verfahren gegen ihn sei noch nicht beendet und er sei le- diglich auf Kaution freigelassen worden (vgl. Beschwerde S. 9). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erlitten hat.

E. 6.3 Sofern die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien von Narben überhaupt Gliedmassen des Beschwerdeführers abbilden (sein Gesicht ist auf den Bildern nicht zu sehen), sind die Ursachen dieser Verletzungsbilder unbekannt. Nachdem in der Anamnese des Arztberichts (…) vom 30. Juli 2025 "massive körperliche Misshandlung" erwähnt werden, die er in Libyen erlitten habe (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 3), liegt die Vermutung nahe, dass die Narben auf diese Erlebnisse zurückzuführen sind.

E. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Pfingstgemeinde und somit einer in Eritrea nicht zugelassenen Religionsgemeinschaft an- gehören sollte, genügt allein die Mitgliedschaft nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG befürch- ten zu müssen (vgl. Urteile des BVGer E-2417/2020 vom 19. April 2023 E. 6.2 sowie D-425/2019 vom 7. März 2019 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann die tatsächliche Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers letzt- lich offen bleiben, zumal sich auch aus der behaupteten Verhaftung der Mutter und dem Brand des Hauses – sofern diese sich im behaupteten Kontext zugetragen haben sollten – nicht auf ein Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen lässt. Für die in diesem Zu- sammenhang beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.

E. 6.5 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung des Beschwer- deführers ergeben sich angesichts des offenkundigen Desinteresses der eritreischen Behörden an seiner Person schliesslich auch aufgrund der be- haupteten Desertion seines Vaters keine Hinweise auf drohende Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung.

E. 6.6 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwer- deführer aufgrund seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrecht- lich relevanten Nachteile zu befürchten hat und auch eine drohende Rekru-

E-6134/2025 Seite 8 tierung in den Nationaldienst, mangelnde Zukunftsperspektiven sowie die nicht näher konkretisierte Schussabgabe auf ihn und seinen Bruder durch unbekannte Personen im Rahmen des illegalen Grenzübertritts nicht von asylrechtlicher Relevanz sind.

E. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht an- geordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM mit Verfügung vom 5. August 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss- pflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegen- standslos.

E-6134/2025 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6134/2025 Urteil vom 20. August 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Giulia Marelli; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Yasmin Wagner, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2023. Am 2. Juni 2025 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 im Rahmen der sogenannten Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende sowie am 24. Juli 2025 - jeweils im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung - zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Seine Familie gehöre der Pfingstbewegung an, die in Eritrea verboten sei. Der Vater sei aufgrund seiner Religionszugehörigkeit im Jahr 2019 inhaftiert worden. Als der Krieg in der Tigray-Region ausgebrochen sei, sei er aus der Haft entlassen und an die Front geschickt worden. Von dort aus sei er in den Sudan geflüchtet. Nach der Flucht seines Vaters habe seine Familie mehrere Verwaltungsschreiben erhalten, in denen sie aufgefordert worden seien, den Vater an die Behörden auszuliefern. Im Mai 2023 seien Soldaten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seine Mutter bedroht und befragt. Sie hätten ihr vorgeworfen, den Vater zu verstecken und einen verbotenen Glauben zu praktizieren. Auch er sei zu seinem Glauben befragt und von den Soldaten geschlagen worden. Diesen hätten sich zwei Tage lang in ihrem Zuhause ausgebreitet. Am zweiten Tag hätten die Soldaten ihm und seinem Bruder erlaubt, die Tiere auf die Weide zu führen. Als sie am Abend zum Haus zurückgekehrt seien, hätten sie dieses niedergebrannt vorgefunden. Die Mutter und die drei jüngeren Geschwister seien inhaftiert worden. Er und sein Bruder hätten sich umgehend zur Ausreise entschieden und Eritrea am selben Tag illegal verlassen. Auf dem Weg zur äthiopischen Grenze sei auf sie geschossen worden. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass die jüngeren Geschwister wieder aus der Haft entlassen worden seien und sich nun bei einer Tante aufhalten würden. Sein älterer Bruder sei nach der Flucht in Äthiopien geblieben. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2025 den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess am selben Tag Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 5. August 2025 - am selben Tag eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner zugewiesenen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit seinem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine E-Mail seiner Vertrauensperson und Rechtsvertreterin betreffend seine Vernetzung mit einer Pfingstgemeinde in B._______ sowie vier Fotos angeblich vernarbter Verletzungen, die er Anfang 2023 erlitten habe, zu den Akten. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2025 bestätigt. Die elektronischen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-det auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid im Wesent-lichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Zu-gehörigkeit zur Pfingstgemeinde. Sowohl sein Wissen zur Pfingstgemeinde als auch seine Aussagen zum persönlichen Praktizieren des behaupteten Glaubens seien als oberflächlich und plakativ zu bezeichnen und es sei ihm nicht gelungen, die behauptete Hinwendung zur Pfingstgemeinde glaubhaft zu machen. Soweit er im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf zusätzliche Ausführungen zu seiner angeblichen Religionszugehörigkeit gemacht und die diesbezügliche Glaubhaftigkeit betont habe, seien diese als nachgeschoben zu bezeichnen. Ausserdem gingen daraus kaum Angaben hervor, die speziell auf die Pfingstgemeinde zuträfen und sich nicht auch einer anderen (in Eritrea nicht verbotenen) christlichen Glaubensrichtung zuschreiben lassen würden. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten Behelligungen durch eritreische Soldaten ergäben sich sodann keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ein Interesse an seiner Person hätten. Einerseits sei ihm erlaubt worden, sich während des laufenden Einsatzes, bei dem seine Mutter verhaftet worden sein solle, vom Haus zu entfernen. Andererseits seien auch seine jüngeren Geschwister wieder aus der Haft entlassen worden und seither unbehelligt geblieben. Letztlich beständen aber auch erhebliche Zweifel an der geschilderten Begegnung mit eritreischen Soldaten unmittelbar vor seiner Ausreise, zumal er diese auf seine - als unglaubhaft eingestufte - Religionszugehörigkeit zurückgeführt habe. Es sei anzunehmen, dass sich dieses Ereignis, sofern es sich tatsächlich ereignet haben sollte, in einem anderen als dem genannten Kontext zugetragen habe. Schliesslich seien weder die vom Beschwerdeführer angeführten mangelnden Ausbildungs- und Zukunftsperspektiven, noch eine allenfalls drohende Rekrutierung in den Nationaldienst oder die illegale Ausreise von asylrechtlicher Relevanz. 5.2 Der Beschwerdeführer bekräftigte in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe und insbesondere seine Zugehörigkeit zur Pfingstbewegung. Im Rahmen der Anhörungen seien ihm lediglich sechs Fragen zu seiner Religionszugehörigkeit gestellt worden. Insgesamt gehe aus seinen Aussagen aber eindeutig eine - seinem Alter angemessene - persönliche Glaubenserfahrung und -erziehung hervor, die von der Vorinstanz ignoriert worden sei. Sofern sich Zweifel an seiner Glaubenszugehörigkeit ergäben, sei die Vorinstanz gehalten, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Im Rahmen der Entscheidbespre-chung mit seiner Rechtsvertretung habe er sodann ergänzende Ausführungen zu seinen Fluchtgründen gemacht. Anlässlich der Anhörung habe er - insbesondere auch aus zeitlichen Gründen - bloss die unmittelbaren Ereignisse, die zu seiner Ausreise geführt hätten, nennen können. Ausserdem habe er Angst, vor Behörden über seine Religion und in diesem Zusammenhang erlittene Gewalt zu sprechen, zumal auch seine Familie ihn in seiner Kindheit jeweils angewiesen habe, seine Religionszugehörigkeit geheim zu halten. Zu Beginn des Jahres 2023 sei er von einer Gruppe Jugendlicher spitalreif geprügelt worden, weil er sich geweigert habe, sich bei der Begegnung mit einem Priester zu bekreuzigen. In der Folge habe er von der Polizei ein Anzeigepapier erhalten, sei trotz seiner Verletzungen für eine Woche inhaftiert und dann gegen Kaution freigelassen worden. Schliesslich habe er aufgrund der Desertion seines Vaters asylrechtlich relevante Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung zu befürchten, zumal es in diesem Zusammenhang bereits zu diversen Behördenkontakten gekommen sei und seine Eltern flüchtlingsrechtlich verfolgt würden. Seine eigene Inhaftierung rücke ihn - im Gegensatz zu seinen jüngeren Geschwistern - ebenfalls in den Fokus der eritreischen Behörden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, wonach er aufgrund seiner Weigerung, sich vor einem Priester zu bekreuzigen spitalreif geprügelt worden und anschliessend inhaftiert worden sei, sind offensichtlich nachgeschoben. Bereits im Rahmen der Stellungnahme zum ablehnenden Entscheidentwurf ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen zu seinem persönlichen Glaubensverständnis und -alltag und erweckt damit letztlich den Eindruck, er ergänze seine Fluchtgründe nach Belieben in der Absicht, seine angebliche Gefährdungslage akzentuierter und asylrechtlich relevant erscheinen zu lassen. Seine diesbezüg-liche Erklärung, er habe den Gefängnisaufenthalt knapp vier Monate vor seiner Ausreise bei der Anhörung nicht erwähnt, weil er sich auf die unmittelbar fluchtbegründenden Ereignisse beschränkt habe, vermag offensichtlich nicht zu überzeugen. Vielmehr steht das geschilderte Verhalten der Soldaten ihm gegenüber im Mai 2023 - er sei nach seiner Religionszugehörigkeit gefragt und dabei mit einer Waffe bedroht worden, am Folgetag während der Verhaftung seiner Mutter und seiner Geschwister sei ihm aber erlaubt worden, sich vom Haus zu entfernen - seiner späteren Behauptung entgegen, das Verfahren gegen ihn sei noch nicht beendet und er sei lediglich auf Kaution freigelassen worden (vgl. Beschwerde S. 9). Insgesamt ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keinerlei persönlichen Nachteile im Zusammenhang mit seiner behaupteten Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde erlitten hat. 6.3 Sofern die mit der Beschwerde eingereichten Fotografien von Narben überhaupt Gliedmassen des Beschwerdeführers abbilden (sein Gesicht ist auf den Bildern nicht zu sehen), sind die Ursachen dieser Verletzungsbilder unbekannt. Nachdem in der Anamnese des Arztberichts (...) vom 30. Juli 2025 "massive körperliche Misshandlung" erwähnt werden, die er in Libyen erlitten habe (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 3), liegt die Vermutung nahe, dass die Narben auf diese Erlebnisse zurückzuführen sind. 6.4 Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich der Pfingstgemeinde und somit einer in Eritrea nicht zugelassenen Religionsgemeinschaft angehören sollte, genügt allein die Mitgliedschaft nicht, um mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten zu müssen (vgl. Urteile des BVGer E-2417/2020 vom 19. April 2023 E. 6.2 sowie D-425/2019 vom 7. März 2019 S. 10). Vor diesem Hintergrund kann die tatsächliche Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers letztlich offen bleiben, zumal sich auch aus der behaupteten Verhaftung der Mutter und dem Brand des Hauses - sofern diese sich im behaupteten Kontext zugetragen haben sollten - nicht auf ein Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer schliessen lässt. Für die in diesem Zusammenhang beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 6.5 Entgegen der im Rechtsmittel geäusserten Auffassung des Beschwerdeführers ergeben sich angesichts des offenkundigen Desinteresses der eritreischen Behörden an seiner Person schliesslich auch aufgrund der behaupteten Desertion seines Vaters keine Hinweise auf drohende Nachteile im Sinn einer Reflexverfolgung. 6.6 Das SEM hat ausserdem zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner behaupteten illegalen Ausreise keine asylrechtlich relevanten Nachteile zu befürchten hat und auch eine drohende Rekru-tierung in den Nationaldienst, mangelnde Zukunftsperspektiven sowie die nicht näher konkretisierte Schussabgabe auf ihn und seinen Bruder durch unbekannte Personen im Rahmen des illegalen Grenzübertritts nicht von asylrechtlicher Relevanz sind. 6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Seine Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 5. August 2025 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschuss-pflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: