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E-2417/2020

E-2417/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. März 2018 und der Anhörung vom 24. Juli 2018 machte sie im Wesentlichen Folgen- des geltend: Sie sei tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und in C._______ mit drei Geschwistern und ihrer Mutter aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Sie und ihre Familie seien seit Kindheit protes- tantisch. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Nachdem die Mutter ver- storben sei und die beiden älteren Geschwister wegen ihrer religiösen Zu- gehörigkeit immer wieder verhaftet worden seien, habe sie die Schule ab- gebrochen, um arbeiten zu gehen und für die kleine Schwester zu sorgen. Ungefähr im Jahr 2006 sei sie vom örtlichen Verwalter ins Militär einberufen worden und habe zunächst eine einjährige militärische Ausbildung absol- viert. Nach Abschluss dieser Ausbildung sei sie im Jahr 2008 in eine in C._______ stationierte Einheit eingeteilt worden. Dort habe sie in der Lo- gistik gearbeitet und sei für Bestandesaufnahmen von Werkzeugen verant- wortlich gewesen. Im Mai 2009 habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in C._______ gelebt. Aufgrund dieser Heirat sei sie aus dem Militärdienst entlassen worden. Sie habe aber trotz mehrmaliger Nachfrage kein offizi- elles Entlassungsdokument erhalten, weil ihr Glaube nicht anerkannt wor- den sei. Ihr Ehemann sei ebenfalls im Militär gewesen und sei zirka sieben Monate nach der Heirat wieder zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt. Sie habe dann während zirka neun Monaten in der Gastronomie gearbeitet. Im Jahr 2010 sei ihr Ehemann illegal aus Eritrea ausgereist. Danach sei sie nach D._______ gegangen und habe dort für zwei bis drei Jahre in einem Cafe als Kellnerin gearbeitet sowie anschliessend bis sechs Monate vor ihrer Ausreise bei einer Frau in verschiedenen Geschäften. Während ihrer Zeit in D._______ habe sie einen Mann kennengelernt und mit diesem ein (uneheliches) Kind gezeugt. Danach sei sie wegen ihrer Religion für drei Monate in Haft in B._______ gewesen. Bis zu ihrem zweiten Lebensjahr habe die Tochter bei ihr gelebt, danach und bis heute lebe sie mit dem Vater in D._______. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihre Familie sei christlich-protestan- tisch und sie gehöre seit ihrer Kindheit dieser Konfession an. In ihrer Hei- mat habe sie ihre Religion nicht frei ausüben können. Nach ihrer Entlas- sung aus dem Militärdienst habe der Staat eine neue Regelung eingeführt,

E-2417/2020 Seite 3 wonach jede Person, die den Militärdienst nicht beendet hat beziehungs- weise über keine schriftliche Bestätigung der Beendigung verfügt, nicht ar- beiten dürfe. Bei einem Verstoss gegen diese Regelung hätten sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber Haft gedroht. Deshalb seien viele Geschäfte geschlossen worden und auch sie sei danach entlassen wor- den, da ihre Arbeitgeberin Angst bekommen habe. Sie sei wegen ihres Glaubens zwar nie in Haft gewesen, doch habe sie in Angst gelebt und habe ihre Religion nicht frei ausüben können. Ihre Schwester sei wegen ihrer Religion auch in Haft gewesen. Nachdem sie ihre Stelle verloren habe, sei sie für zirka sechs Monate arbeitslos zuhause gewesen. Im Feb- ruar 2017 habe sie schliesslich ihre Heimat mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Nach drei Monaten im E._______ und insgesamt acht Monaten in F._______, wovon sie fünf Monate mit anderen Geflüchteten von Schlep- pern festgehalten worden sei, sei sie mithilfe der Vereinten Nationen nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug am 25. Februar 2018 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 – eröffnet am 7. April 2020 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwer- deführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, ihre Flücht- lingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventua- liter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3 und 5 auf- zuheben; es sei ihr wegen subjektiver Nachfluchtgründen die Flüchtlings- eigenschaft zuzusprechen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sach- verhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Bestellung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

E-2417/2020 Seite 4 D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten. E. Am 14. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwer- deführerin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beiord- nung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2020 vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten ihrer Schwes- tern G._______ (N […]) und H._______ (N […]) zu gewähren. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Austrittsbericht) betreffend ihren psychischen Gesundheitszu- stand zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag (Korrektur) zum Arztbericht ein.

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Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und un- richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beur- teilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochte- nen Verfügung zu bewirken.

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E. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be- schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig un- terlassen abzuklären, ob ihre gesundheitliche Situation, insbesondere ihr psychischer Zustand, einen Wegweisungsvollzug erlauben würde. Die Vorinstanz sei aufgrund ihrer Aussagen zu Unrecht von deren Gesundheit ausgegangen. Laut dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht müsse davon ausgegangen werden, dass sie traumatisiert sei. Die blosse Tatsache, dass sie bis heute keine Therapie in Angriff genommen habe, könne die entsprechenden Hinweise nicht aufheben. Ebenso fehle eine einlässliche Prüfung der Frage nach dem Risikoprofil, welche die Vorinstanz mit einem unpassenden Textbaustein abgehandelt habe.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt (we- sentliche) gesundheitliche Probleme, namentlich psychischer Natur, vorge- bracht und auf Frage hin angegeben, ihr gehe es soweit gut (vgl. SEM- Akten, […], F63). Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine (impliziten) Hin- weise auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu entnehmen, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hätte berücksichtigen sollen. Daran ändert auch die Protokollnotiz der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nichts, wonach die Be- schwerdeführerin während der Befragung einen extrem angespannten Ein- druck gemacht habe und angesichts ihrer Erlebnisse auf der Flucht von

E-2417/2020 Seite 7 einer Traumatisierung auszugehen sei (vgl. SEM-Akten, […], Unterschrif- tenblatt). Es ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, sie hätte wegen allfälliger psychischer Beeinträchtigungen der Befragung nicht fol- gen können. Alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilder- ten Ereignisse während ihrer Reise nach Europa, war die Vorinstanz nicht ohne weiteres gehalten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, welche im Gesamtbild auf eine (potentiell entscheidrelevante) gesundheitliche Beeinträchtigung der betroffenen Person hinweisen und entsprechend die Einholung eines fach- ärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Dies ist vorliegend wie erwähnt nicht der Fall.

E. 3.5 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe das Risikoprofil der Beschwer- deführerin nicht einlässlich geprüft, geht auch diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Hintergründen der Asylgewährung ihrer beiden Schwestern auseinandergesetzt, verweist explizit auf entsprechende Aussagen der Schwestern im Rahmen derer da- maligen (Asyl-)Anhörungen, stellt diese in Vergleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie in den Kontext des Vorbringens der Verfolgung aus religiösen Gründen. Damit ist weder eine Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begrün- dungspflicht) ersichtlich. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Zu- sammenhang mit ihren Schwestern und deren Relevanz für ihr eigenes Risikoprofil beschlagen im Übrigen materielle, und nicht formelle Aspekte (vgl. E. 6.4).

E. 3.6 Demgemäss ist der Antrag um Rückweisung der Sache zur vollständi- gen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwer- deführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Ihre Aussagen zur Verfolgung aus religiösen Gründen enthielten insgesamt grössere Widersprüche. An der BzP gab sie an, we- gen ihrer Religion für drei Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung habe sie diese Inhaftierung in ihrer freien Erzählung je- doch nicht mehr erwähnt und verneinte auf Nachfrage hin eine Inhaftierung in Eritrea. Da sie während den Anhörungen mehrmals zu diesem Thema befragt worden sei, könne ein Missverständnis oder eine Unklarheit aus- geschlossen werden. Darüber hinaus fielen ihre Aussagen zur behaupte- ten Razzia durch die Behörden, dem Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit sowie zur illegalen Ausreise unsubstantiiert aus und enthielten unerklärli- che Diskrepanzen. Sodann scheine auch ihre Aussage, wonach sie bei der Ausstellung des militärischen Entlassungspapiers administrative Schwie- rigkeiten gehabt habe, ebenfalls fragwürdig. Ihre Erklärungen liessen nicht erkennen, dass ihr Vorgesetzter Kenntnis gehabt habe über ihren protes- tantischen Glauben. Wenn die Behörden davon gewusst hätten, hätte sie zweifellos andere Probleme bekommen. Was schliesslich ihre religiösen Überzeugungen anbelange, so seien ihre diesbezüglichen Aussagen vage und substanzlos. Sie habe behauptet, ihre ganze Familie teile denselben Glauben. Im Gegensatz zu ihren Schwestern habe sie aber nicht erwähnt, der Pfingstkirche anzugehören, sondern allgemein der protestantischen Kirche. Ausserdem habe sie ihren Sohn christlich-orthodox taufen lassen, gemäss der Konfession seines Vaters. Darüber hinaus würden sich ihre Aussagen zur Ausübung ihres Glaubens und ihre Kenntnisse darüber auf allgemeine Aussagen beschränken. Sie habe auch auf mehrmaliges Fra- gen hin nicht beantworten können, welchen konkreten Problemen sie auf- grund ihres Glaubens begegnet sei. Ihre religiöse Überzeugung werde zwar nicht in Frage gestellt, doch sei festzustellen, dass die Religion nicht im Mittelpunkt ihres Lebens gestanden und sie sich nicht in besonderer Weise für die Gemeinschaft engagiert oder exponiert habe. Aus diesem

E-2417/2020 Seite 9 Grund sei nicht anzunehmen, dass sie aus diesem Grund ein Problem mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Im Übrigen genüge mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) die illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Im Fall der Beschwerdeführerin seien keine weiteren Faktoren gegeben, welche geeignet seien, sie in den Augen der eritreischen Behör- den als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Heirat von der Wehrpflicht befreit worden und habe be- stätigt, dass nicht befürchte, erneut zum Militärdienst einberufen zu wer- den. Da sie auch in keiner Weise gegen die Wehrpflicht verstossen habe, könne sie im Falle einer Rückkehr nicht mit einem Refraktär oder Deserteur gleichgesetzt und erst recht nicht aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde zunächst die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Aus den Befragungsprotokollen gehe insgesamt hervor, dass sie trotz ihrer schulischen Grundbildung eine einfache Person geblieben sei, welcher das freie Erzählen sehr schwer falle. Auch die Traumatisierung infolge ihrer Erlebnisse hätte sie daran ge- hindert, vor mehreren Fremden offen und direkt von sich selber zu spre- chen. Die Hürden für ihre Ausdrucksweise dürften deshalb nicht zu hoch angesetzt werden. Es erscheine nicht angebracht, aus ihrer diesbezügli- chen Schwäche eine mangelnde Erlebnisbasiertheit abzuleiten, insbeson- dere angesichts der sehr zahlreich vorhandenen Realkennzeichen in den Protokollen. Auch dürfe die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden. Ausser- dem sei die hier geübte Praxis, die Anhörung und das Verfassen des Asyl- entscheids nicht derselben Person anheimzustellen, mit Verweis auf ein entsprechendes Rechtsgutachten zu kritisieren. Bezüglich der Haft aus re- ligiösen Gründen liege ein Missverständnis vor, das sich heute nicht mehr klären lasse. Sie vermute, dass sie von einer anderen Inhaftierung gespro- chen habe. Insbesondere die weiteren Aussagen in der Anhörung würden zeigen, dass sie diese Unklarheiten ihrem und dem sprachlichen Niveau der Übersetzung leidlich gut habe klären können. Auch in Bezug auf das Erinnern von Daten und Zeitspannen dürfe nicht zu viel von ihr verlangt werden, sei sie doch auch der anwesenden Hilfswerkvertretung offensicht- lich traumatisiert erschienen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass sie die Konfession zu wenig substantiiert vorgetragen habe. Sie habe den Pentekostalismus in der BzP explizit erwähnt und weiter sei relevant, dass

E-2417/2020 Seite 10 sie nicht wie ihre Schwester aus eigenem Antrieb im Erwachsenenalter konvertiert sei. Auch aufgrund ihres sehr häufigen Kirchengangs in der Schweiz sei ihr Bekenntnis glaubhaft. Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die erlittene Verfolgung habe dazu geführt, dass ihr die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen worden sei, da sie keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Art von Verfolgung sei zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks von asylrelevanter Intensi- tät. Ausserdem seien ihre beiden Schwestern als Anhängerinnen dersel- ben Religion aus ihrer Heimat geflüchtet. Dies untermaure die dargelegte Verfolgung als Reflexverfolgung. Deren Ehemänner sowie ihr Ehemann seien alle illegal ausgereist beziehungsweise desertiert. Die gesamte Fa- milienkonstellation mache ihre Verfolgungssituation plausibel und lasse auf eine Reflexverfolgung schliessen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz entgegen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer schlechten Schulbildung, der Trau- matisierung und den Missverständnissen während den Anhörungen seien nicht nachvollziehbar. Es seien keine besonderen Fähigkeiten oder ein be- stimmtes Bildungsniveau notwendig, um die Wahrheit zu sagen. Sie sei neun Jahre zur Schule gegangen und offensichtlich in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Ausserdem habe sie die Anhö- rungsprotokolle mithilfe einer tigrinischen Übersetzung erneut gelesen und deren Inhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Ihre Ausführungen seien mit Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen nicht geeignet, die aufge- zeigten Widersprüche aufzulösen. Zweitens gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass ihre Ausreise mit dem Profil ihrer Schwestern in Verbindung gestanden hätte. Ihre Schwester G._______ (N […]) habe am 24. August 2008 einen Asylantrag in der Schweiz eingereicht und am 30. November 2012 in der Schweiz Asyl erhalten. Im Rahmen ihres Asylgesuchs habe sie Vorfälle aus dem Jahr 2007 vorgebracht, welche mit ihren religiösen Überzeugungen zusammenhingen, habe jedoch haupt- sächlich eine reflexartige Verfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Ehemanns geltend gemacht. Ihre Schwester H._______ (N […]) habe Eritrea im Mai 2012 verlassen und am 24. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Ihr sei mit Entscheid vom 6. April 2018 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Schwester habe glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihres aktiven Engagements für die Pfingstkirche und ih- rer Desertion aus dem Militärdienst von den heimatlichen Behörden fest- genommen und inhaftiert worden sei. Die Situation der beiden Schwestern

E-2417/2020 Seite 11 der Beschwerdeführerin unterscheide sich daher deutlich von ihrer eige- nen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militär keine Schwierigkeiten bekommen, habe ihre Wehrpflicht erfüllt und sich nicht aktiv in der Pfingstkirche engagiert. Überdies scheine auch ihre Halbschwester derzeit in B._______ zu leben und sei aufgrund des Profils ihrer Schwestern bisher nicht ins Visier der Behörden geraten. Schliesslich sei zu beachten, dass die Ausreise der Schwestern schon viele Jahre zurückliege. Wenn die Behörden die Absicht gehabt hätten, gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, hätte es viele Gelegenheiten dazu gegeben. Sie sei von der Polizei jedoch nie kontaktiert worden und habe selbst ausgesagt, seit der Entlassung aus dem Militär im Jahr 2010 nie etwas mit den Behörden zu tun gehabt zu haben. Bei Routinekontrollen sei es nie zu Problemen gekommen. Somit sei die Gefahr, im Falle einer Rück- kehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, welche hauptsächlich auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, ausgeschlossen.

E. 5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz be- trachte die Herausforderungen der Anhörungssituation aus einem begrenz- ten Blickwinkel. Insbesondere sei, um die Wahrheit zu erfahren, eine er- folgreiche Kommunikation unabdingbar. Die Verständigung sei aber an- lässlich der Anhörung bekanntlich zahlreichen Schwierigkeiten unterwor- fen, unter anderem Interkulturalität, Vertrauensmangel, Trauma oder Stress. Im vorliegenden Fall habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unter- schriftenblatt die kommunikativen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erkannt und diese vermerkt. Sodann werde im Zusammenhang mit ihren Schwestern nicht eigentlich Reflexverfolgung geltend gemacht, welche zu Asyl führen müsste, sondern eine besondere Exponiertheit, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Schliesslich gehe aus dem psy- chotherapeutischen Abklärungsbericht hervor, dass sie aufgrund eine post- traumatischen Belastungsstörung behandelt werde. Auch wenn sie erst seit kurzen behandelt werde, bedeute dies nicht, dass dies nicht schon frü- her notwendig gewesen wäre. Bekanntlich falle es Opfern sexueller und körperliche Gewalt oft schwer, sich die notwendige Behandlung zugänglich machen zu können.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, hauptsächlich wegen ihrer Zugehörig- keit zur pentekostalen Kirche beziehungsweise Pfingstkirche aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten, […], F67). Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die religiöse Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht in

E-2417/2020 Seite 12 Zweifel zieht. Auch das Gericht sieht insgesamt keinen Anlass, ihre geltend gemachte religiöse Zugehörigkeit in Frage zu stellen.

E. 6.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstge- meinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United Sta- tes Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Depart- ment of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunfts- länder-Informationen, Länderfokus Eritrea, September 2019; Amnesty In- ternational, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchge- meinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berück- sichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelasse- nen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt un- behelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihr glaubhaft gemacht werden. Die Mitglied- schaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaften Nach- teilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen (vgl. Urteil des BVGer D-425/2019 vom 7. März 2019).

E. 6.3 Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, die Religion habe nicht im Mittelpunkt des Lebens der Beschwerdeführerin gestanden und sie habe sich nicht in besonderem Masse in einer Gemeinschaft engagiert und exponiert, weshalb sie aufgrund ihrer Religion auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten dieser Auffassung an. Die Beschwerdeführerin vermag weder an der BzP und der Anhörung noch auf Beschwerdeebene darzulegen, dass sie in ihrer Heimat jemals aufgrund ihrer religiösen Zuge- hörigkeit konkret Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hatte. Auch auf entsprechende Nachfragen hin blieben ihre Antworten stets vage und

E-2417/2020 Seite 13 oberflächlich (vgl. SEM-Akten, […], F147–F149). Sie ist nach eigenen Aus- sagen in Eritrea (wegen ihrer Religion) nie in Haft gewesen (vgl. SEM-Ak- ten, […], F144) und hat auch sonst nie ernsthafte Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen heimatlichen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten, […], Ziffer 7.02, S. 12). Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer religiösen Zugehörigkeit zu einer (asylrelevanten) Exponierung geführt hat, aufgrund derer sie mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hatte. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Behörden überhaupt von ihrer religiösen Zugehö- rigkeit wussten. In jedem Fall ist jedoch festzustellen, dass die Behörden die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit nie konkret im Vi- sier hatten, hat sie nach ihrer Entlassung aus dem Militär doch noch rund sieben Jahre unbehelligt in Eritrea gelebt, ohne von den Behörden jemals konkret in irgendeiner Weise verfolgt worden zu sein.

E. 6.4 Weiter ist der Vorinstanz – nach Durchsicht der entsprechenden Ver- fahrensakten – auch darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aus der (asylrechtlichen) Situation ihrer beiden Schwestern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da sich ihre Situation von derjenigen ihrer Schwestern wesentlich unterscheidet. Zur Vermeidung von Wiederholun- gen kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Ver- nehmlassung verwiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz aber deutlich hervorzuheben, dass ihre Schwestern bereits im Jahr 2011 respektive im Jahr 2012 aus Eritrea ausgereist sind und die Beschwerdeführerin danach noch mehrere Jahre – wie erwähnt unbehelligt – im Land gelebt hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der religiösen Zugehörigkeit und der (ille- galen) Ausreise ihrer Schwestern nachteilig ins Visier nehmen, mithin bei einer Rückkehr die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung bestehen würde.

E. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich geltend macht, nach ihrem illegalen Grenzübertritt würde sie besonderen Missfal- lens der Behörden teilhaftig und habe deshalb begründete Furcht, aus asyl- relevanten Motiven übermässig bestraft zu werden, ist mit Verweis auf die Rechtsprechung folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. Ap- ril 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgege- ben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das

E-2417/2020 Seite 14 Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten La- geanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Ein- ziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bezie- hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver- schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es – wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.3 und 6.4) – nicht, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche in Kom- bination zu ihrer illegalen Ausreise gemäss oben genannter Rechtspre- chung zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, darzulegen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) ordentlich aus dem Militärdienst entlassen und sie danach von den Militärbehörden auch nicht mehr kontaktiert worden ist. Demnach ist die (hypothetische) Gefahr einer (Wieder-)Einziehung in den Militärdienst bei einer Rückkehr als äus- serst gering einzustufen, wie sie auch selber aussagte (vgl. SEM-Akten, A17/28, F112). Soweit sie endlich geltend macht, durch die damals von der Regierung eingeführte Regelung, wonach Personen ohne offizielles militä- rischen Entlassungspapier nicht mehr arbeiten dürften, ihr die wirtschaftli- che Lebensgrundlage entzogen worden sei, weshalb diese Art von Verfol- gung zumindest einen asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck darstellt, ist ihr nicht zu folgen. Erstens ist fraglich, weshalb der militärische Vorgesetzte ihr das Entlassungspapier damals verweigert hat. Dass ihr die- ses Dokument aufgrund ihrer Religion verwehrt worden ist, wie sie vor- bringt (vgl. SEM-Akten, […], F99), stellt eine reine Vermutung ihrerseits dar, ist denn auch unklar, ob ihr Vorgesetzter überhaupt von ihrer religiösen Zu- gehörigkeit wusste. Zweitens hat sie gemäss eigenen Aussagen grund- sätzlich Anspruch auf dieses Entlassungsdokument (vgl. SEM-Akten, […], F98). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie diesen Anspruch auf an- deren Wegen (zum Beispiel Anfrage beim hierarchisch höheren militäri- schen Vorgesetzten) durchsetzen und sie sich damit wieder Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen kann.

E-2417/2020 Seite 15

E. 6.7 Zusammengefasst lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Be- schwerdeführerin zu Recht ab.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht- lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

E. 9.1.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Ak- ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzuläs- sig erscheinen.

E. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs- weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge- gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei- nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon- flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz- bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E-2417/2020 Seite 17

E. 9.2.2 Die Beschwerdeführerin ist eine (…)-jährige Frau. Sie verfügt mit ih- rer Schwester, dem Vater ihrer Tochter, ihrer Tochter sowie einem Onkel und einer Tante über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie bei einer ihrer Familienmit- glieder zumindest vorübergehend Unterkunft finden kann. Ausserdem hat sie neun Jahre die Schule besucht und ist jahrelang bis kurz vor ihrer Aus- reise in verschiedenen Cafés und Geschäften einer Arbeitstätigkeit nach- gegangen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierig- keiten stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölke- rung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedro- hende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch das Fehlen eines offiziellen militärischen Entlassungspapiers, wel- ches ihr gemäss eigenen Aussagen die Aufnahme einer Arbeit verunmög- lichte, steht dem nicht entgegen. Es ist – wie erwähnt (vgl. E. 6.6) – nicht ausgeschlossen, dass sie dieses Dokument, soweit nötig, durch Ausschöp- fung der notwendigen (insbesondere rechtlichen) Möglichkeiten beschaf- fen kann. Damit sind die geeigneten Voraussetzungen zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung gegeben. In Bezug auf die obenste- henden Ausführungen (vgl. E. 9.2.1) ist schliesslich zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch durch ihre Schwestern in der Schweiz finanziell unterstützt werden könnte. In medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht vom 1. Februar 2021 des (…) (fortan: ärztlicher Bericht) an Symptomen einer posttraumatischen Belas- tungsstörung leidet, welche im Rahmen eines kultursensiblen psychothe- rapeutischen Therapieprogramms behandelt wurden. Die PTBS unter an- derem durch die erlebte physische und sexuelle Gewalt in F._______ her- vorgerufen worden. Gemäss dem ärztlichen Bericht war die Beschwerde- führerin nicht auf Medikamente angewiesen und eine Selbst-und Fremd- gefährdung wurde verneint. Seit diesem ärztlichen Bericht, verfasst vor rund 21 Monaten, wurde kein weiterer medizinischer Bericht eingereicht. Insofern kann zumindest geschlossen werden, dass sich der gesundheitli- che Zustand der Beschwerdeführerin bis heute nicht (wesentlich) ver- schlechtert hat. Die nach ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in F._______ er- lebte Gewalt gegen ihre Person ist tragisch und geeignet, psychische Be- einträchtigungen in Form eines Traumas zu verursachen, weshalb diese vorliegend nicht verharmlost werden sollen. Letztlich ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt auf die Akten aber

E-2417/2020 Seite 18 nicht anzunehmen, dass die Rückführung in ihre Heimat eine lebensge- fährliche Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zur Folge hätte. Schliesslich führt der ärztliche Bericht aus, das Erleben von Sicherheit, die Möglichkeit ihre Zukunft zu planen und einer Arbeit nachge- hen zu können seien Grundvoraussetzungen für eine längerfristige psychi- sche Gesundheit. Demgemäss ist nicht ausgeschlossen, dass eine Rück- kehr und namentlich die damit verbundene Wiedervereinigung mit ihrer Tochter sich gar positiv auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswir- ken könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut- bar.

E. 9.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdefüh- rerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischen- verfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse aus- zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Beiord- nung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin

E-2417/2020 Seite 19 ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 hat diese eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da die Beschwerde- führerin vorliegend unterliegt, ist ihr – wie in ihrer Kostennote beantragt – dieser zeitliche Aufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 150.– zu ent- schädigen. Demgemäss ist der Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 2120.– (inkl. Auslagen) auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2417/2020 Seite 20

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die amtliche Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’120.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2417/2020 Urteil vom 19. April 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. März 2018 und der Anhörung vom 24. Juli 2018 machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei tigrinischer Ethnie, in B._______ geboren und in C._______ mit drei Geschwistern und ihrer Mutter aufgewachsen. Sie habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht. Sie und ihre Familie seien seit Kindheit protestantisch. Ihren Vater habe sie nie kennengelernt. Nachdem die Mutter verstorben sei und die beiden älteren Geschwister wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit immer wieder verhaftet worden seien, habe sie die Schule abgebrochen, um arbeiten zu gehen und für die kleine Schwester zu sorgen. Ungefähr im Jahr 2006 sei sie vom örtlichen Verwalter ins Militär einberufen worden und habe zunächst eine einjährige militärische Ausbildung absolviert. Nach Abschluss dieser Ausbildung sei sie im Jahr 2008 in eine in C._______ stationierte Einheit eingeteilt worden. Dort habe sie in der Logistik gearbeitet und sei für Bestandesaufnahmen von Werkzeugen verantwortlich gewesen. Im Mai 2009 habe sie geheiratet und mit ihrem Ehemann in C._______ gelebt. Aufgrund dieser Heirat sei sie aus dem Militärdienst entlassen worden. Sie habe aber trotz mehrmaliger Nachfrage kein offizielles Entlassungsdokument erhalten, weil ihr Glaube nicht anerkannt worden sei. Ihr Ehemann sei ebenfalls im Militär gewesen und sei zirka sieben Monate nach der Heirat wieder zu seinem Stützpunkt zurückgekehrt. Sie habe dann während zirka neun Monaten in der Gastronomie gearbeitet. Im Jahr 2010 sei ihr Ehemann illegal aus Eritrea ausgereist. Danach sei sie nach D._______ gegangen und habe dort für zwei bis drei Jahre in einem Cafe als Kellnerin gearbeitet sowie anschliessend bis sechs Monate vor ihrer Ausreise bei einer Frau in verschiedenen Geschäften. Während ihrer Zeit in D._______ habe sie einen Mann kennengelernt und mit diesem ein (uneheliches) Kind gezeugt. Danach sei sie wegen ihrer Religion für drei Monate in Haft in B._______ gewesen. Bis zu ihrem zweiten Lebensjahr habe die Tochter bei ihr gelebt, danach und bis heute lebe sie mit dem Vater in D._______. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihre Familie sei christlich-protestantisch und sie gehöre seit ihrer Kindheit dieser Konfession an. In ihrer Heimat habe sie ihre Religion nicht frei ausüben können. Nach ihrer Entlassung aus dem Militärdienst habe der Staat eine neue Regelung eingeführt, wonach jede Person, die den Militärdienst nicht beendet hat beziehungsweise über keine schriftliche Bestätigung der Beendigung verfügt, nicht arbeiten dürfe. Bei einem Verstoss gegen diese Regelung hätten sowohl dem Arbeitnehmer als auch dem Arbeitgeber Haft gedroht. Deshalb seien viele Geschäfte geschlossen worden und auch sie sei danach entlassen worden, da ihre Arbeitgeberin Angst bekommen habe. Sie sei wegen ihres Glaubens zwar nie in Haft gewesen, doch habe sie in Angst gelebt und habe ihre Religion nicht frei ausüben können. Ihre Schwester sei wegen ihrer Religion auch in Haft gewesen. Nachdem sie ihre Stelle verloren habe, sei sie für zirka sechs Monate arbeitslos zuhause gewesen. Im Februar 2017 habe sie schliesslich ihre Heimat mithilfe eines Schleppers illegal verlassen. Nach drei Monaten im E._______ und insgesamt acht Monaten in F._______, wovon sie fünf Monate mit anderen Geflüchteten von Schleppern festgehalten worden sei, sei sie mithilfe der Vereinten Nationen nach Italien geflogen und von dort mit dem Zug am 25. Februar 2018 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 3. April 2020 - eröffnet am 7. April 2020 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1, 3 und 5 aufzuheben; es sei ihr wegen subjektiver Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subsubeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung der unterzeichneten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. D. Mit Eingabe vom 8. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. E. Am 14. Mai 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 12. Juni 2020 vernehmen. H. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 wies der Instruktionsrichter die Vorinstanz an, der Beschwerdeführerin Einsicht in die Akten ihrer Schwestern G._______ (N [...]) und H._______ (N [...]) zu gewähren. I. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. Juli 2020. J. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (Austrittsbericht) betreffend ihren psychischen Gesundheitszustand zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag (Korrektur) zum Arztbericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen abzuklären, ob ihre gesundheitliche Situation, insbesondere ihr psychischer Zustand, einen Wegweisungsvollzug erlauben würde. Die Vorinstanz sei aufgrund ihrer Aussagen zu Unrecht von deren Gesundheit ausgegangen. Laut dem mit der Beschwerde eingereichten Arztbericht müsse davon ausgegangen werden, dass sie traumatisiert sei. Die blosse Tatsache, dass sie bis heute keine Therapie in Angriff genommen habe, könne die entsprechenden Hinweise nicht aufheben. Ebenso fehle eine einlässliche Prüfung der Frage nach dem Risikoprofil, welche die Vorinstanz mit einem unpassenden Textbaustein abgehandelt habe. 3.4 Die Beschwerdeführerin hat in der Anhörung zu keinem Zeitpunkt (wesentliche) gesundheitliche Probleme, namentlich psychischer Natur, vorgebracht und auf Frage hin angegeben, ihr gehe es soweit gut (vgl. SEM-Akten, [...], F63). Dem Anhörungsprotokoll sind auch keine (impliziten) Hinweise auf eine wesentliche psychische Beeinträchtigung ihrer Gesundheit zu entnehmen, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer Abklärungspflicht hätte berücksichtigen sollen. Daran ändert auch die Protokollnotiz der bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nichts, wonach die Beschwerdeführerin während der Befragung einen extrem angespannten Eindruck gemacht habe und angesichts ihrer Erlebnisse auf der Flucht von einer Traumatisierung auszugehen sei (vgl. SEM-Akten, [...], Unterschriftenblatt). Es ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nicht konkret geltend macht und im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, sie hätte wegen allfälliger psychischer Beeinträchtigungen der Befragung nicht folgen können. Alleine aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse während ihrer Reise nach Europa, war die Vorinstanz nicht ohne weiteres gehalten, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Es müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, welche im Gesamtbild auf eine (potentiell entscheidrelevante) gesundheitliche Beeinträchtigung der betroffenen Person hinweisen und entsprechend die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens rechtfertigt. Dies ist vorliegend wie erwähnt nicht der Fall. 3.5 Soweit gerügt wird, die Vorinstanz habe das Risikoprofil der Beschwerdeführerin nicht einlässlich geprüft, geht auch diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Hintergründen der Asylgewährung ihrer beiden Schwestern auseinandergesetzt, verweist explizit auf entsprechende Aussagen der Schwestern im Rahmen derer damaligen (Asyl-)Anhörungen, stellt diese in Vergleich mit den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie in den Kontext des Vorbringens der Verfolgung aus religiösen Gründen. Damit ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) ersichtlich. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit ihren Schwestern und deren Relevanz für ihr eigenes Risikoprofil beschlagen im Übrigen materielle, und nicht formelle Aspekte (vgl. E. 6.4). 3.6 Demgemäss ist der Antrag um Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz vermochten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Ihre Aussagen zur Verfolgung aus religiösen Gründen enthielten insgesamt grössere Widersprüche. An der BzP gab sie an, wegen ihrer Religion für drei Monate im Gefängnis inhaftiert gewesen zu sein. An der Anhörung habe sie diese Inhaftierung in ihrer freien Erzählung jedoch nicht mehr erwähnt und verneinte auf Nachfrage hin eine Inhaftierung in Eritrea. Da sie während den Anhörungen mehrmals zu diesem Thema befragt worden sei, könne ein Missverständnis oder eine Unklarheit ausgeschlossen werden. Darüber hinaus fielen ihre Aussagen zur behaupteten Razzia durch die Behörden, dem Zeitraum ihrer beruflichen Tätigkeit sowie zur illegalen Ausreise unsubstantiiert aus und enthielten unerklärliche Diskrepanzen. Sodann scheine auch ihre Aussage, wonach sie bei der Ausstellung des militärischen Entlassungspapiers administrative Schwierigkeiten gehabt habe, ebenfalls fragwürdig. Ihre Erklärungen liessen nicht erkennen, dass ihr Vorgesetzter Kenntnis gehabt habe über ihren protestantischen Glauben. Wenn die Behörden davon gewusst hätten, hätte sie zweifellos andere Probleme bekommen. Was schliesslich ihre religiösen Überzeugungen anbelange, so seien ihre diesbezüglichen Aussagen vage und substanzlos. Sie habe behauptet, ihre ganze Familie teile denselben Glauben. Im Gegensatz zu ihren Schwestern habe sie aber nicht erwähnt, der Pfingstkirche anzugehören, sondern allgemein der protestantischen Kirche. Ausserdem habe sie ihren Sohn christlich-orthodox taufen lassen, gemäss der Konfession seines Vaters. Darüber hinaus würden sich ihre Aussagen zur Ausübung ihres Glaubens und ihre Kenntnisse darüber auf allgemeine Aussagen beschränken. Sie habe auch auf mehrmaliges Fragen hin nicht beantworten können, welchen konkreten Problemen sie aufgrund ihres Glaubens begegnet sei. Ihre religiöse Überzeugung werde zwar nicht in Frage gestellt, doch sei festzustellen, dass die Religion nicht im Mittelpunkt ihres Lebens gestanden und sie sich nicht in besonderer Weise für die Gemeinschaft engagiert oder exponiert habe. Aus diesem Grund sei nicht anzunehmen, dass sie aus diesem Grund ein Problem mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Im Übrigen genüge mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) die illegale Ausreise aus Eritrea für sich alleine nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. Im Fall der Beschwerdeführerin seien keine weiteren Faktoren gegeben, welche geeignet seien, sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Heirat von der Wehrpflicht befreit worden und habe bestätigt, dass nicht befürchte, erneut zum Militärdienst einberufen zu werden. Da sie auch in keiner Weise gegen die Wehrpflicht verstossen habe, könne sie im Falle einer Rückkehr nicht mit einem Refraktär oder Deserteur gleichgesetzt und erst recht nicht aus diesem Grund strafrechtlich verfolgt werden. 5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert in ihrer Beschwerde zunächst die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Aus den Befragungsprotokollen gehe insgesamt hervor, dass sie trotz ihrer schulischen Grundbildung eine einfache Person geblieben sei, welcher das freie Erzählen sehr schwer falle. Auch die Traumatisierung infolge ihrer Erlebnisse hätte sie daran gehindert, vor mehreren Fremden offen und direkt von sich selber zu sprechen. Die Hürden für ihre Ausdrucksweise dürften deshalb nicht zu hoch angesetzt werden. Es erscheine nicht angebracht, aus ihrer diesbezüglichen Schwäche eine mangelnde Erlebnisbasiertheit abzuleiten, insbesondere angesichts der sehr zahlreich vorhandenen Realkennzeichen in den Protokollen. Auch dürfe die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden. Ausserdem sei die hier geübte Praxis, die Anhörung und das Verfassen des Asylentscheids nicht derselben Person anheimzustellen, mit Verweis auf ein entsprechendes Rechtsgutachten zu kritisieren. Bezüglich der Haft aus religiösen Gründen liege ein Missverständnis vor, das sich heute nicht mehr klären lasse. Sie vermute, dass sie von einer anderen Inhaftierung gesprochen habe. Insbesondere die weiteren Aussagen in der Anhörung würden zeigen, dass sie diese Unklarheiten ihrem und dem sprachlichen Niveau der Übersetzung leidlich gut habe klären können. Auch in Bezug auf das Erinnern von Daten und Zeitspannen dürfe nicht zu viel von ihr verlangt werden, sei sie doch auch der anwesenden Hilfswerkvertretung offensichtlich traumatisiert erschienen. Schliesslich treffe es auch nicht zu, dass sie die Konfession zu wenig substantiiert vorgetragen habe. Sie habe den Pentekostalismus in der BzP explizit erwähnt und weiter sei relevant, dass sie nicht wie ihre Schwester aus eigenem Antrieb im Erwachsenenalter konvertiert sei. Auch aufgrund ihres sehr häufigen Kirchengangs in der Schweiz sei ihr Bekenntnis glaubhaft. Zur Asylrelevanz ihrer Vorbringen brachte die Beschwerdeführerin sodann vor, die erlittene Verfolgung habe dazu geführt, dass ihr die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen worden sei, da sie keinen Zugang mehr zum Arbeitsmarkt gehabt habe. Diese Art von Verfolgung sei zumindest im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks von asylrelevanter Intensität. Ausserdem seien ihre beiden Schwestern als Anhängerinnen derselben Religion aus ihrer Heimat geflüchtet. Dies untermaure die dargelegte Verfolgung als Reflexverfolgung. Deren Ehemänner sowie ihr Ehemann seien alle illegal ausgereist beziehungsweise desertiert. Die gesamte Familienkonstellation mache ihre Verfolgungssituation plausibel und lasse auf eine Reflexverfolgung schliessen. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz entgegen, die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer schlechten Schulbildung, der Traumatisierung und den Missverständnissen während den Anhörungen seien nicht nachvollziehbar. Es seien keine besonderen Fähigkeiten oder ein bestimmtes Bildungsniveau notwendig, um die Wahrheit zu sagen. Sie sei neun Jahre zur Schule gegangen und offensichtlich in der Lage gewesen, die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Ausserdem habe sie die Anhörungsprotokolle mithilfe einer tigrinischen Übersetzung erneut gelesen und deren Inhalt mit ihrer Unterschrift bestätigt. Ihre Ausführungen seien mit Verweis auf die entsprechenden Protokollstellen nicht geeignet, die aufgezeigten Widersprüche aufzulösen. Zweitens gehe aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass ihre Ausreise mit dem Profil ihrer Schwestern in Verbindung gestanden hätte. Ihre Schwester G._______ (N [...]) habe am 24. August 2008 einen Asylantrag in der Schweiz eingereicht und am 30. November 2012 in der Schweiz Asyl erhalten. Im Rahmen ihres Asylgesuchs habe sie Vorfälle aus dem Jahr 2007 vorgebracht, welche mit ihren religiösen Überzeugungen zusammenhingen, habe jedoch hauptsächlich eine reflexartige Verfolgung im Zusammenhang mit der Desertion ihres Ehemanns geltend gemacht. Ihre Schwester H._______ (N [...]) habe Eritrea im Mai 2012 verlassen und am 24. September 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Ihr sei mit Entscheid vom 6. April 2018 in der Schweiz Asyl gewährt worden. Die Schwester habe glaubhaft gemacht, dass sie aufgrund ihres aktiven Engagements für die Pfingstkirche und ihrer Desertion aus dem Militärdienst von den heimatlichen Behörden festgenommen und inhaftiert worden sei. Die Situation der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin unterscheide sich daher deutlich von ihrer eigenen. Die Beschwerdeführerin habe nach der Desertion ihres Ehemannes aus dem Militär keine Schwierigkeiten bekommen, habe ihre Wehrpflicht erfüllt und sich nicht aktiv in der Pfingstkirche engagiert. Überdies scheine auch ihre Halbschwester derzeit in B._______ zu leben und sei aufgrund des Profils ihrer Schwestern bisher nicht ins Visier der Behörden geraten. Schliesslich sei zu beachten, dass die Ausreise der Schwestern schon viele Jahre zurückliege. Wenn die Behörden die Absicht gehabt hätten, gegen die Beschwerdeführerin vorzugehen, hätte es viele Gelegenheiten dazu gegeben. Sie sei von der Polizei jedoch nie kontaktiert worden und habe selbst ausgesagt, seit der Entlassung aus dem Militär im Jahr 2010 nie etwas mit den Behörden zu tun gehabt zu haben. Bei Routinekontrollen sei es nie zu Problemen gekommen. Somit sei die Gefahr, im Falle einer Rückkehr Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, welche hauptsächlich auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde, ausgeschlossen. 5.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, die Vorinstanz betrachte die Herausforderungen der Anhörungssituation aus einem begrenzten Blickwinkel. Insbesondere sei, um die Wahrheit zu erfahren, eine erfolgreiche Kommunikation unabdingbar. Die Verständigung sei aber anlässlich der Anhörung bekanntlich zahlreichen Schwierigkeiten unterworfen, unter anderem Interkulturalität, Vertrauensmangel, Trauma oder Stress. Im vorliegenden Fall habe die Hilfswerkvertretung auf dem Unterschriftenblatt die kommunikativen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin erkannt und diese vermerkt. Sodann werde im Zusammenhang mit ihren Schwestern nicht eigentlich Reflexverfolgung geltend gemacht, welche zu Asyl führen müsste, sondern eine besondere Exponiertheit, welche ein Wegweisungsvollzugshindernis darstelle. Schliesslich gehe aus dem psychotherapeutischen Abklärungsbericht hervor, dass sie aufgrund eine posttraumatischen Belastungsstörung behandelt werde. Auch wenn sie erst seit kurzen behandelt werde, bedeute dies nicht, dass dies nicht schon früher notwendig gewesen wäre. Bekanntlich falle es Opfern sexueller und körperliche Gewalt oft schwer, sich die notwendige Behandlung zugänglich machen zu können. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin gibt an, hauptsächlich wegen ihrer Zugehörigkeit zur pentekostalen Kirche beziehungsweise Pfingstkirche aus Eritrea ausgereist zu sein (vgl. SEM-Akten, [...], F67). Vorab ist zu bemerken, dass die Vorinstanz die religiöse Überzeugung der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zieht. Auch das Gericht sieht insgesamt keinen Anlass, ihre geltend gemachte religiöse Zugehörigkeit in Frage zu stellen. 6.2 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, September 2019; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihr glaubhaft gemacht werden. Die Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen (vgl. Urteil des BVGer D-425/2019 vom 7. März 2019). 6.3 Die Vorinstanz kommt diesbezüglich zum Schluss, die Religion habe nicht im Mittelpunkt des Lebens der Beschwerdeführerin gestanden und sie habe sich nicht in besonderem Masse in einer Gemeinschaft engagiert und exponiert, weshalb sie aufgrund ihrer Religion auch keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Das Gericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten dieser Auffassung an. Die Beschwerdeführerin vermag weder an der BzP und der Anhörung noch auf Beschwerdeebene darzulegen, dass sie in ihrer Heimat jemals aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit konkret Probleme mit den Behörden zu gewärtigen hatte. Auch auf entsprechende Nachfragen hin blieben ihre Antworten stets vage und oberflächlich (vgl. SEM-Akten, [...], F147-F149). Sie ist nach eigenen Aussagen in Eritrea (wegen ihrer Religion) nie in Haft gewesen (vgl. SEM-Akten, [...], F144) und hat auch sonst nie ernsthafte Probleme mit der Polizei, dem Militär oder anderen heimatlichen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten, [...], Ziffer 7.02, S. 12). Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer religiösen Zugehörigkeit zu einer (asylrelevanten) Exponierung geführt hat, aufgrund derer sie mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hatte. Im Übrigen ist auch fraglich, ob die Behörden überhaupt von ihrer religiösen Zugehörigkeit wussten. In jedem Fall ist jedoch festzustellen, dass die Behörden die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit nie konkret im Visier hatten, hat sie nach ihrer Entlassung aus dem Militär doch noch rund sieben Jahre unbehelligt in Eritrea gelebt, ohne von den Behörden jemals konkret in irgendeiner Weise verfolgt worden zu sein. 6.4 Weiter ist der Vorinstanz - nach Durchsicht der entsprechenden Verfahrensakten - auch darin beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin aus der (asylrechtlichen) Situation ihrer beiden Schwestern nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, da sich ihre Situation von derjenigen ihrer Schwestern wesentlich unterscheidet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Es ist mit der Vorinstanz aber deutlich hervorzuheben, dass ihre Schwestern bereits im Jahr 2011 respektive im Jahr 2012 aus Eritrea ausgereist sind und die Beschwerdeführerin danach noch mehrere Jahre - wie erwähnt unbehelligt - im Land gelebt hat. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die Behörden sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der religiösen Zugehörigkeit und der (illegalen) Ausreise ihrer Schwestern nachteilig ins Visier nehmen, mithin bei einer Rückkehr die Gefahr einer (Reflex-)Verfolgung bestehen würde. 6.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde schliesslich geltend macht, nach ihrem illegalen Grenzübertritt würde sie besonderen Missfallens der Behörden teilhaftig und habe deshalb begründete Furcht, aus asylrelevanten Motiven übermässig bestraft zu werden, ist mit Verweis auf die Rechtsprechung folgendes zu bemerken: Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.6 Der Beschwerdeführerin gelingt es - wie oben ausgeführt (vgl. E. 6.3 und 6.4) - nicht, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche in Kombination zu ihrer illegalen Ausreise gemäss oben genannter Rechtsprechung zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, darzulegen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (...) ordentlich aus dem Militärdienst entlassen und sie danach von den Militärbehörden auch nicht mehr kontaktiert worden ist. Demnach ist die (hypothetische) Gefahr einer (Wieder-)Einziehung in den Militärdienst bei einer Rückkehr als äusserst gering einzustufen, wie sie auch selber aussagte (vgl. SEM-Akten, A17/28, F112). Soweit sie endlich geltend macht, durch die damals von der Regierung eingeführte Regelung, wonach Personen ohne offizielles militärischen Entlassungspapier nicht mehr arbeiten dürften, ihr die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen worden sei, weshalb diese Art von Verfolgung zumindest einen asylrelevanten unerträglichen psychischen Druck darstellt, ist ihr nicht zu folgen. Erstens ist fraglich, weshalb der militärische Vorgesetzte ihr das Entlassungspapier damals verweigert hat. Dass ihr dieses Dokument aufgrund ihrer Religion verwehrt worden ist, wie sie vorbringt (vgl. SEM-Akten, [...], F99), stellt eine reine Vermutung ihrerseits dar, ist denn auch unklar, ob ihr Vorgesetzter überhaupt von ihrer religiösen Zugehörigkeit wusste. Zweitens hat sie gemäss eigenen Aussagen grundsätzlich Anspruch auf dieses Entlassungsdokument (vgl. SEM-Akten, [...], F98). Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass sie diesen Anspruch auf anderen Wegen (zum Beispiel Anfrage beim hierarchisch höheren militärischen Vorgesetzten) durchsetzen und sie sich damit wieder Zugang zum Arbeitsmarkt verschaffen kann. 6.7 Zusammengefasst lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht ab. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und Art. 4 EMRK). 9.1.2 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.1.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin ist eine (...)-jährige Frau. Sie verfügt mit ihrer Schwester, dem Vater ihrer Tochter, ihrer Tochter sowie einem Onkel und einer Tante über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie bei einer ihrer Familienmitglieder zumindest vorübergehend Unterkunft finden kann. Ausserdem hat sie neun Jahre die Schule besucht und ist jahrelang bis kurz vor ihrer Ausreise in verschiedenen Cafés und Geschäften einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z.B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Auch das Fehlen eines offiziellen militärischen Entlassungspapiers, welches ihr gemäss eigenen Aussagen die Aufnahme einer Arbeit verunmöglichte, steht dem nicht entgegen. Es ist - wie erwähnt (vgl. E. 6.6) - nicht ausgeschlossen, dass sie dieses Dokument, soweit nötig, durch Ausschöpfung der notwendigen (insbesondere rechtlichen) Möglichkeiten beschaffen kann. Damit sind die geeigneten Voraussetzungen zur sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung gegeben. In Bezug auf die obenstehenden Ausführungen (vgl. E. 9.2.1) ist schliesslich zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin auch durch ihre Schwestern in der Schweiz finanziell unterstützt werden könnte. In medizinischer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem ärztlichen Austrittsbericht vom 1. Februar 2021 des (...) (fortan: ärztlicher Bericht) an Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, welche im Rahmen eines kultursensiblen psychotherapeutischen Therapieprogramms behandelt wurden. Die PTBS unter anderem durch die erlebte physische und sexuelle Gewalt in F._______ hervorgerufen worden. Gemäss dem ärztlichen Bericht war die Beschwerdeführerin nicht auf Medikamente angewiesen und eine Selbst-und Fremdgefährdung wurde verneint. Seit diesem ärztlichen Bericht, verfasst vor rund 21 Monaten, wurde kein weiterer medizinischer Bericht eingereicht. Insofern kann zumindest geschlossen werden, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin bis heute nicht (wesentlich) verschlechtert hat. Die nach ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in F._______ erlebte Gewalt gegen ihre Person ist tragisch und geeignet, psychische Beeinträchtigungen in Form eines Traumas zu verursachen, weshalb diese vorliegend nicht verharmlost werden sollen. Letztlich ist mit Blick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und gestützt auf die Akten aber nicht anzunehmen, dass die Rückführung in ihre Heimat eine lebensgefährliche Verschlechterung ihres (psychischen) Gesundheitszustands zur Folge hätte. Schliesslich führt der ärztliche Bericht aus, das Erleben von Sicherheit, die Möglichkeit ihre Zukunft zu planen und einer Arbeit nachgehen zu können seien Grundvoraussetzungen für eine längerfristige psychische Gesundheit. Demgemäss ist nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehr und namentlich die damit verbundene Wiedervereinigung mit ihrer Tochter sich gar positiv auf ihren psychischen Gesundheitszustand auswirken könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.3 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist demnach ein amtliches Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 hat diese eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Da die Beschwerdeführerin vorliegend unterliegt, ist ihr - wie in ihrer Kostennote beantragt - dieser zeitliche Aufwand mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- zu entschädigen. Demgemäss ist der Rechtsvertreterin ein Honorar von Fr. 2120.- (inkl. Auslagen) auszurichten. Dieses umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die amtliche Rechtsbeiständin, lic. iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'120.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: