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D-2000/2024

D-2000/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Vater der Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner (zweiten) Ehefrau Asyl gewährt. B. Der Vater reichte am 2. Juni 2015 ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfü- gung vom 23. Juli 2015 abgelehnt. Das Bundeverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5108/2015 vom 25. Septem- ber 2015 ab. C. Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits am 8. Januar 2024 ein Asylge- such in der Schweiz. D. Am 16. Januar 2024 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsver- tretung. E. Am 31. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerde- führerin statt, am 12. März 2024 wurde sie vom SEM angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits und zwei Onkeln aufgewachsen, da ihre Mutter bereits vor langer Zeit nach B._______ gegangen sei. Die Grossmutter sei – nachdem sie sich in zwei- ter Ehe mit einem Muslim verheiratet habe – ebenfalls zum Islam überge- treten, die beiden Onkel (aus zweiter Ehe der Grossmutter) seien ebenfalls Muslime. Durch den telefonischen Kontakt mit ihrem in der Schweiz leben- den Vater habe die Beschwerdeführerin vom christlichen Glauben (Pfingst- gemeinde) gehört und sich dafür zu interessieren begonnen. Dies hätten ihre Grossmutter und die beiden Onkel jedoch nicht akzeptiert und sie des- halb geschlagen, sie Paprikarauch ausgesetzt und gedroht, sie umzubrin- gen oder den Behörden zu melden. Eines Tages habe ein Lehrer während einer Pause mitbekommen, dass sie sich mit Kolleginnen über die Religion unterhalten habe. Er habe sie alle daraufhin aufgefordert, mit den Eltern in die Schule zu kommen. Da sie - die Beschwerdeführerin - ihrer Grossmut- ter und den Onkeln aufgrund deren Drohung, sie bei den Behörden zu mel- den, nichts vom Vorfall habe erzählen können, sei sie nicht mehr nach

D-2000/2024 Seite 3 Hause gegangen sondern zusammen mit einer Freundin direkt nach C._______ ausgereist. Während ihres Aufenthalts in einem Camp in C._______ sei sie missbraucht worden. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 das recht- liche Gehör zum Entscheidentwurf. Die zugewiesene Rechtsvertretung führte in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag aus, eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, die Rechtsvertre- tung habe dem Entscheidentwurf nichts hinzuzufügen. G. Mit Verfügung vom 20. März 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge- such ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord- nete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies sie dem Kanton D._______ zu. H. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid des SEM vom 20. März 2024 mit Beschwerde vom 2. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den «Punkten 1 bis 3» auf- zuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. bezie- hungsweise 8. April 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einset- zung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte der Beschwerdefüh- rerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 22. Mai 2024 an.

D-2000/2024 Seite 4 L. Am 21. Mai 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss bezahlt. M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel, eigenen Angaben zufolge das Foto einer fremdsprachigen polizeilichen Vorladung mit Übersetzung, zu den Akten. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung des Beweismittels im Original in Aussicht. Diese er- folgte mit Eingabe vom 26. Juni 2024. N. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen die Akten des Fami- lienzusammenführungsgesuchs des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. B) beigezogen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und […]108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses

– einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten.

E. 5.1.1 Bei den Problemen mit der Grossmutter und den Onkeln handle es sich um solche familiärer Art. Zudem würden die geschilderten Ereignisse keine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügende Intensität aufweisen. Die Angehörigen hätten zwar gedroht, die Beschwerdeführerin anzuzeigen oder sie zu töten, es sei aber nichts weiter passiert.

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E. 5.1.2 Die Erlebnisse während des Aufenthalts in C._______ seien nicht weiter zu thematisieren, da nicht davon auszugehen sei, die Beschwerde- führerin hätte deswegen eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat Eritrea zu befürchten.

E. 5.1.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeit- punkt der Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche geeignet wären, die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Re- gimes als missliebige Person erscheinen zu lassen.

E. 5.1.4 Aus den Akten des Vaters der Beschwerdeführerin ergäben sich schliesslich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil der Be- schwerdeführerin. Sie habe denn auch keinerlei Probleme mit den eritrei- schen Behörden wegen ihres Vaters geltend gemacht.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei nicht zutreffend, dass der Vorfall in der Schule nicht der Rede wert sei. Das SEM habe die- sen ignoriert. Sie könne nun mit einem Beweismittel belegen, dass sie di- rekt ins Gefängnis gekommen wäre. Es liege zufolge fehlender Glaubens- freiheit ein flüchtlingsrechtliches Motiv für die staatliche Verfolgung vor. Da das SEM das Beweismittel noch nicht habe beurteilen können, sei die Sa- che an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Erlebnisse in der Familie sowie diejenigen in C._______ erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift auch nichts Stichhalti- ges vorgetragen.

E. 6.2.1 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstge- meinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United Sta- tes Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Depart- ment of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunfts- länder-Informationen, Länderfokus Eritrea, September 2019; Amnesty

D-2000/2024 Seite 7 International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom,

E. 6.2.2 Im Ergebnis ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Interesse an der Pfingstgemeinde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Ihren Aussa- gen lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich in relevantem Ausmass aus- serhalb der Familie für die Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde en- gagiert oder ihr überhaupt angehört hätte. Als einziges Ereignis ausserhalb des häuslichen Rahmens nannte sie den Vorfall in der Schule, bei dem sie sich mit Freundinnen, die der Pfingstgemeinde bereits angehört hätten, über Religion unterhalten habe. Die Freundinnen hätten sie (die Beschwer- deführerin) unterrichten wollen, da sie neu gewesen sei (vgl. SEM-Akten (…) F100). Allein mit ihrem Interesse und der von ihr geschilderten Betäti- gung im familiären Rahmen (Lieder hören und Bibel lesen) vermag sie keine begründete Verfolgungsfurcht darzutun, selbst wenn die Grossmutter oder die Onkel tatsächlich eine Anzeige bei den Behörden gemacht hätten und/oder das Ereignis in der Schule als wahr unterstellt wird. Das auf Be- schwerdeebene beschaffte und eingereichte Beweismittel führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus ist weder ersichtlich, weshalb sich die Be- schwerdeführerin angeblich bei den Behörden hätte melden müssen, noch auf wessen Veranlassung die Behörden tätig geworden sein sollen. Bei

D-2000/2024 Seite 8 dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist.

E. 6.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.4 Nur am Rande – und damit nicht entscheidrelevant – ist der Vollstän- digkeit halber anzumerken, dass sich zwischen den Aussagen der Be- schwerdeführerin und den Akten des Familienzusammenführungsgesuchs im Jahr 2015 erhebliche Widersprüche ergeben. So wurde damals bei- spielsweise eine Geburtsurkunde mit abweichenden Daten eingereicht und die Beschwerdeführerin hielt sich nach damaligen Angaben bereits im E._______ auf (vgl. Urteil D-5108/2015 vom 25. September 2015 S. 4). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2024 die Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich pra- xisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf

D-2000/2024 Seite 9 insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-2000/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2000/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater der Beschwerdeführerin suchte am 18. Juni 2012 um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner (zweiten) Ehefrau Asyl gewährt. B. Der Vater reichte am 2. Juni 2015 ein Familienzusammenführungsgesuch zugunsten der Beschwerdeführerin ein. Dieses wurde vom SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 abgelehnt. Das Bundeverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5108/2015 vom 25. September 2015 ab. C. Die Beschwerdeführerin stellte ihrerseits am 8. Januar 2024 ein Asylgesuch in der Schweiz. D. Am 16. Januar 2024 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. E. Am 31. Januar 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin statt, am 12. März 2024 wurde sie vom SEM angehört. Dabei brachte sie vor, sie sei bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits und zwei Onkeln aufgewachsen, da ihre Mutter bereits vor langer Zeit nach B._______ gegangen sei. Die Grossmutter sei - nachdem sie sich in zweiter Ehe mit einem Muslim verheiratet habe - ebenfalls zum Islam übergetreten, die beiden Onkel (aus zweiter Ehe der Grossmutter) seien ebenfalls Muslime. Durch den telefonischen Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Vater habe die Beschwerdeführerin vom christlichen Glauben (Pfingstgemeinde) gehört und sich dafür zu interessieren begonnen. Dies hätten ihre Grossmutter und die beiden Onkel jedoch nicht akzeptiert und sie deshalb geschlagen, sie Paprikarauch ausgesetzt und gedroht, sie umzubringen oder den Behörden zu melden. Eines Tages habe ein Lehrer während einer Pause mitbekommen, dass sie sich mit Kolleginnen über die Religion unterhalten habe. Er habe sie alle daraufhin aufgefordert, mit den Eltern in die Schule zu kommen. Da sie - die Beschwerdeführerin - ihrer Grossmutter und den Onkeln aufgrund deren Drohung, sie bei den Behörden zu melden, nichts vom Vorfall habe erzählen können, sei sie nicht mehr nach Hause gegangen sondern zusammen mit einer Freundin direkt nach C._______ ausgereist. Während ihres Aufenthalts in einem Camp in C._______ sei sie missbraucht worden. F. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 18. März 2024 das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Die zugewiesene Rechtsvertretung führte in ihrer Stellungnahme vom gleichen Tag aus, eine Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen, die Rechtsvertretung habe dem Entscheidentwurf nichts hinzuzufügen. G. Mit Verfügung vom 20. März 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an und wies sie dem Kanton D._______ zu. H. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. I. Die Beschwerdeführerin focht den Entscheid des SEM vom 20. März 2024 mit Beschwerde vom 2. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den «Punkten 1 bis 3» aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. J. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 4. beziehungsweise 8. April 2024 den Eingang der vorliegenden Beschwerde. K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.- bis zum 22. Mai 2024 an. L. Am 21. Mai 2024 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss bezahlt. M. Mit Eingabe vom 4. Juni 2024 reichte die Beschwerdeführerin ein weiteres Beweismittel, eigenen Angaben zufolge das Foto einer fremdsprachigen polizeilichen Vorladung mit Übersetzung, zu den Akten. Gleichzeitig stellte sie die Einreichung des Beweismittels im Original in Aussicht. Diese erfolgte mit Eingabe vom 26. Juni 2024. N. Das Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen die Akten des Familienzusammenführungsgesuchs des Vaters der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. B) beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und [...]108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. 5.1.1 Bei den Problemen mit der Grossmutter und den Onkeln handle es sich um solche familiärer Art. Zudem würden die geschilderten Ereignisse keine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft genügende Intensität aufweisen. Die Angehörigen hätten zwar gedroht, die Beschwerdeführerin anzuzeigen oder sie zu töten, es sei aber nichts weiter passiert. 5.1.2 Die Erlebnisse während des Aufenthalts in C._______ seien nicht weiter zu thematisieren, da nicht davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin hätte deswegen eine Verfolgung in ihrem Heimatstaat Eritrea zu befürchten. 5.1.3 Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge keine Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin habe im Zeitpunkt der Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt und es seien auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche geeignet wären, die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen zu lassen. 5.1.4 Aus den Akten des Vaters der Beschwerdeführerin ergäben sich schliesslich keine Hinweise auf ein erhöhtes Gefährdungsprofil der Beschwerdeführerin. Sie habe denn auch keinerlei Probleme mit den eritreischen Behörden wegen ihres Vaters geltend gemacht. 5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei nicht zutreffend, dass der Vorfall in der Schule nicht der Rede wert sei. Das SEM habe diesen ignoriert. Sie könne nun mit einem Beweismittel belegen, dass sie direkt ins Gefängnis gekommen wäre. Es liege zufolge fehlender Glaubensfreiheit ein flüchtlingsrechtliches Motiv für die staatliche Verfolgung vor. Da das SEM das Beweismittel noch nicht habe beurteilen können, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Erlebnisse in der Familie sowie diejenigen in C._______ erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Diesbezüglich wird in der Beschwerdeschrift auch nichts Stichhaltiges vorgetragen. 6.2 6.2.1 Eine mögliche Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund der Zugehörigkeit zu einer religiösen Gruppierung (wie der Pfingstgemeinde) wird gemäss verschiedener Quellen bestätigt (vgl. u.a. United States Commission on International Religious Freedom, Annual Report 2018, Countries of particular concern: Eritrea, April 2018; United States Department of State, International Religious Freedom Report for 2017: Eritrea; European Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, September 2019; Amnesty International, Eritrea: 20 years of independence, but still no freedom, 9. Mai 2013; zudem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6; Urteil des BVGer E-7452/2008 vom 3. August 2011 E. 5.3.2, m.w.H.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen. Die Ausübung anderer Religionen ist illegal und wird verfolgt. Betroffen sind vor allem Angehörige christlicher Kirchen (u.a. auch der Pfingstbewegung). Es kommt regelmässig zu willkürlichen Festnahmen, wobei die Haftdauer jeweils sehr unterschiedlich sein kann. Folter wird angewandt, wenn Häftlinge ihren Glauben praktizieren oder um sie zu zwingen, ihren Glauben aufzugeben. Es ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass nicht generell jedes Mitglied einer dieser nicht zugelassenen Religionsgemeinschaften mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat. Eine grosse Zahl dieser Mitglieder bleibt unbehelligt (vgl. Urteil des BVGer D-711/2011 vom 3. April 2012 E. 6.1 f.). Folglich muss neben der Religionszugehörigkeit auch eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihr glaubhaft gemacht werden. Die Mitgliedschaft in der Pfingstgemeinde allein genügt nicht, um mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen (vgl. Urteile des BVGer E-2417/2020 vom 19. April 2023 E. 6.2 sowie D-425/2019 vom 7. März 2019). 6.2.2 Im Ergebnis ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Interesse an der Pfingstgemeinde den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Ihren Aussagen lässt sich nicht entnehmen, dass sie sich in relevantem Ausmass ausserhalb der Familie für die Religionsgemeinschaft der Pfingstgemeinde engagiert oder ihr überhaupt angehört hätte. Als einziges Ereignis ausserhalb des häuslichen Rahmens nannte sie den Vorfall in der Schule, bei dem sie sich mit Freundinnen, die der Pfingstgemeinde bereits angehört hätten, über Religion unterhalten habe. Die Freundinnen hätten sie (die Beschwerdeführerin) unterrichten wollen, da sie neu gewesen sei (vgl. SEM-Akten (...) F100). Allein mit ihrem Interesse und der von ihr geschilderten Betätigung im familiären Rahmen (Lieder hören und Bibel lesen) vermag sie keine begründete Verfolgungsfurcht darzutun, selbst wenn die Grossmutter oder die Onkel tatsächlich eine Anzeige bei den Behörden gemacht hätten und/oder das Ereignis in der Schule als wahr unterstellt wird. Das auf Beschwerdeebene beschaffte und eingereichte Beweismittel führt zu keinem anderen Ergebnis. Daraus ist weder ersichtlich, weshalb sich die Beschwerdeführerin angeblich bei den Behörden hätte melden müssen, noch auf wessen Veranlassung die Behörden tätig geworden sein sollen. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist. 6.3 Zusammengefasst ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 6.4 Nur am Rande - und damit nicht entscheidrelevant - ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten des Familienzusammenführungsgesuchs im Jahr 2015 erhebliche Widersprüche ergeben. So wurde damals beispielsweise eine Geburtsurkunde mit abweichenden Daten eingereicht und die Beschwerdeführerin hielt sich nach damaligen Angaben bereits im E._______ auf (vgl. Urteil D-5108/2015 vom 25. September 2015 S. 4). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 20. März 2024 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 21. Mai 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: