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E-7452/2008

E-7452/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-03 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, die der Ethnie der Tigriner angehören, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea am 3. November 2006 Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann respektive Vater trafen. Von dort gelangten sie drei Monate später per Flugzeug über Jemen und einen ihnen unbekannten Ort in die Schweiz, wo sie am 30. Januar 2007 eintrafen und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 12. Dezem­ber 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Protokoll: A2) und am 23. Oktober 2008 in Bern ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: A11). Sie brachte im Wesentlichen vor, der Grund ihrer Ausreise sei religiöser Natur. Ihr Ehemann, den sie 1994 geheiratet habe, sei Mitglied einer Pfingstkirche. Sie sei dieser Kirche 2004 beigetreten und im September 2005 getauft worden. Nachdem die Kirchen in Eritrea geschlossen worden seien, sei sie am 1. Januar 2006 mit rund zwanzig weiteren Personen festgenommen worden, als sie in einem privaten Haus gebetet hätten. Sie sei während zehn Tagen festgehalten worden. Am 2. Juli 2006 sei sie erneut festgenommen worden, ebenso ihr Ehemann. Sie seien in verschiedene Gefängnisse gekommen; die Kinder seien in der Obhut einer Nachbarin geblieben. Bevor Letztere ins Ausland gegangen sei, habe sie der Zonenverwaltung mitgeteilt, sie könne sich nicht weiter um die Kinder kümmern. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit einer Verwarnung freigelassen worden, habe aber unterschriftlich bestätigen müssen, nichts mehr im Zusammenhang mit der Bibel zu tun zu haben. Ihr Mann sei nach seiner Freilassung in den Sudan geflüchtet, habe sie später nachkommen lassen und habe ihre Ausreise organisiert. Seit etwa April 2007 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es aus, die Vorbringen seien durchwegs unsubstantiiert, widersprüchlich und unglaubhaft, womit die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen­schaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden folgende Beweis­mittel zu den Akten: ein Internetausdruck mit Informationen zur Pfingstge­meinde, Bestätigungen ihrer Mitgliedschaft und Mitarbeit in zwei christlichen Freikirchen in der Schweiz, ein Ausschnitt aus dem Jahresbericht 2007 von Amnesty International betreffend Eritrea, ein "Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt" einer eritreischen Behörde (inkl. Übersetzung), ihre Taufurkunde, ein Foto ihrer Taufe und zwei DVDs mit Aufnahmen, die sie beim Beten im Kreise ihrer Kirche in der Schweiz zeigen. E. Mit Verfügung vom 27. November 2008 gewährte der zuständige Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Es bezeichnete die Aussagen der Beschwerdeführerin als durchwegs klar unsubstantiiert und damit unglaubhaft, sowohl was ihr religiöses Engagement, als auch die beiden Haftaufenthalte und insbesondere die illegale Ausreise betreffe. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal den Bestätigungsschreiben wenig Beweiswert zukomme. E.b. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht zulässig, dass das BFM den eingereichten Beweismittel pauschal jeglichen Beweiswert abspreche, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht mit deren Einreichung vollumfänglich nachgekommen sei und ihre Vorbringen glaubhaft gemacht habe. Das vom BFM zur Anwendung gebrachte Beweismass sei unzulässig hoch, genüge doch im Asylverfahren die Glaubhaftmachung.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Flüchtlingen wird unter anderem dann nicht Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).

E. 4.1 Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchwegs unsubstantiiert und wider­sprüchlich seien. Insbesondere seien ihre Aussagen zu den Haftumständen extrem knapp, ihre Begründung und Motivation, der Pfingstgemeinde beizutreten, seien unsubstantiiert, ebenso die Schilderung der Umstände der Festnahmen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung widersprüchlich bezüglich der Bedingungen geäussert, unter denen sie aus der zweimonatigen Haft entlassen worden sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie habe alle gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet. Fragen, die ihr nicht gestellt worden seien, hätte sie jedoch nicht beantworten können. Zu ihrer Inhaftierung habe sie klare, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben gemacht. Der angebliche Widerspruch bezüglich der Bedingungen ihrer Freilassung sei in Anbetracht der entsprechenden Passagen in den Protokollen unhaltbar. Die eingereichten Beweismittel belegten die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde zur Genüge. Ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgungshandlungen, denen sie in Eritrea aus­gesetzt gewesen sei, deckten sich mit den Lageberichten zahlreicher Menschenrechtsorganisationen und seien deshalb glaubhaft.

E. 5.1 Die Flüchtlingseigenschaft ist dann nachzuweisen, wenn der Beweis möglich ist. Da die Asylsuchenden oft den strikten Beweis über Sachverhalte bezüglich ihrer Verfolgung in ihrem Heimatland nicht erbringen können und sie sich in einem Beweisnotstand befinden, da es sich um Ereignisse handelt, die den Gesetzen ihrer Herkunftsstaaten widersprechen, meist nicht dokumentiert sind und keine Kooperation der heimischen Amtsstellen zu erwarten ist, lässt das Gesetz das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zu (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be­schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).

E. 5.2 Angesichts der grossen Zahl von eingereichten Beweismitteln erscheint es angebracht, vorab ein Inventar der beim BFM beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten gegebenen Dokumente zu erstellen:

a) eritreische Identitätskarte vom (...), lautend auf [Name der Beschwerdeführerin mit zusätzlichem dritten Namen], geboren (...), Nr. (...) (inkl. Übersetzung ins Deutsche, erstellt vom Amtsübersetzer anlässlich der EVZ-Befragung);

b) eritreischer Ausweis vom (...), ausgestellt von der staatlichen Commission for Eritrean Refugee Affairs, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, versehen mit einer Foto von ihr und ihren beiden Kindern, Nr. (...);

c) Auszug aus dem städtischen Familienregister von D._______, datiert vom (...), lautend auf die Namen E._______ (Ehemann/Vater) und die Beschwerdeführenden, Familienhaupt-Reg.-Nr. (...) (Fotokopie); d-f) Geburtsscheine der drei Beschwerdeführenden, alle am (...) in D._______ ausgestellt;

g) Heiratsurkunde vom (...), Urkunde Nr. (...), Bestätigung der Eheschliessung nach Brauch am (...) und der offiziellen Registrierung der Ehe am (...);

h) Bestätigung eines Pastors der (...) Church of Eritrea in D._______ vom (...) betr. Taufe und Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin;

i) Foto der Erwachsenentaufe der Beschwerdeführerin; j-k) Bestätigung der Freikirche (...) Church vom (...) betr. Mitgliedschaft und Teilnahme der Beschwerdeführerin; Bestätigung des Besuchs eines Gospelkurses bei dieser Kirche vom (...);

l) Bestätigung der (...) Gemeinde (...) vom (...) betr. kirchliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Sommer 2007; m-n) zwei DVD betr. Gottesdienste der Pfingstgemeinde von 2007;

o) Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt betr. den Vater der Beschwerdeführerin vom (...) (Fotokopie, mit Deutsch-Übersetzung); p-q) zwei Diplome der Beschwerdeführerin über die Ausbildung als Schneiderin und Köchin aus den Jahren 1999 und 2001 (Fotokopien).

E. 5.3 Die vorangestellten Ausführungen über das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gelten sowohl für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea einer Pfingstkirche angehörte, als auch für die geltend gemachten Verfolgungen wegen der Religionszugehörigkeit und damit verbundenen Aktivität. Da die Pfingstkirchen in Eritrea verboten sind und Personen, die der Mitgliedschaft in einer solchen Kirche verdächtigt wer­den, von den staatlichen Behörden überwacht und teilweise verfolgt wer­den, ist ein strikter Beweis der Mitgliedschaft für die Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich.

E. 5.3.1 Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Pfingstkirche ist damit aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach dem Grund für den Beitritt in der summarischen Anhörung dahingehen, dass ihr Mann, mit welchem sie seit 1994 nach Brauch und ab Oktober 2004 offiziell verheirat ist, sie über die Bibelinhalte gelehrt habe und sie ihm ab 2004 in die Kirche gefolgt sei; getauft worden sei sie im Jahr 2005. Die Beschwerdeführerin wurde in den beiden Anhörungen weder weitergehend nach ihren Motiven noch zu den konkreten Glaubensinhalten gefragt. Hätten die seitens des BFM befragenden Personen zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Pfingstkirche in Eritrea gehabt, hätten sie entsprechend nachfragen müssen. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann nach mehreren Jahren faktischer Ehe nach offizieller Verheiratung in die Kirche gefolgt ist, ist grundsätzlich plausibel. Der offizielle Eheschluss im Jahr 2004 wird mit entsprechenden Dokumenten bewiesen (E. 5.2 Bst. g) und die Zugehörigkeit zur Pfingstkirche (...) wird mit der kirchlichen Bestätigung und der Fotografie der Taufzeremonie (E. 5.2 Bst. h-i) belegt. Es ist, wie von der Beschwerde­führerin zu Recht vorgebracht, nur schwer vorstellbar, dass dieses Foto gefälscht oder gekauft worden sein könnte, weshalb es als echt zu betrachten ist. Die Bestätigungsschreiben von zwei Pfingstgemeinden in der Schweiz und die beiden DVD's (E. 5.2 Bst. j-n) können zwar, wie das BFM zu Recht vorbringt, ihr Engagement in diesen Kirchen nicht beweisen. Erst recht vermögen sie die seinerzeitige Mitgliedschaft in Eritrea nicht zu beweisen. Sie bilden aber sehr wohl ein zusätzliches Indiz für die Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Religion und sind in der Gesamtabwägung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinzubeziehen. Konkrete Argumente, welche die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen würden, sind nicht auszumachen. Der Beschwerdeführerin ist es damit gelungen, ihre Mitgliedschaft in der Pfingstkirche in Eritrea glaubhaft zu machen.

E. 5.3.2 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstkirche ist festzu­stellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit Berichten verschiedener Beobachter der Situation in Eritrea übereinstimmen (vgl. unter vielen anderen Quellen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 24 ff.; Geiser Alexandra, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 9. Februar 2011, S. 2; Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2011, S. 68 ff.; Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 59 ff.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen, alle anderen Kirchen sind seit 2002 verboten; ihre Gebetsräume wurden geschlossen. Insbesondere ist es den Angehörigen dieser verbotenen Kirchen untersagt, öffentlich ihrem Glauben nachzugehen. Zudem gehen die staatlichen Behörden zumindest in einigen Regionen Eritreas auch gegen private Zusammenkünfte und Betgruppen dieser Religionen vor und nehmen Teilnehmende fest. Diese werden regelmässig ohne Prozess über kürzere oder längere Zeit festgehalten. Berichtet wird auch, dass religiöse Gefangene bei ihrer Freilassung ihrem Glauben abschwören und dies schriftlich bestätigen müssen. Pfingstkirchen scheinen dabei zusammen mit den Zeugen Jehovas zu den häufigsten Zielgruppen zu gehören. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind mit diesen als glaubhaft einzustufenden Berichten in jeder Beziehung kompatibel, erzählt sie doch von Verhaftungen während privater Zusammenkünften, von willkürlicher Haft auf unbestimmte Zeit ohne Anklage und Prozess sowie von der Verpflichtung, nach der Haftentlassung dem Glauben abzuschwören. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar knapp, aber doch genügend substantiiert über ihre Erlebnisse Auskunft gab. Auf die lediglich bei der Anhörung zu den Asylgründen gestellten Frage nach den Haftbedingungen antwortete sie tatsächlich nur: "sehr schlimm". Die be­fragende Person stellte keine weitere Frage zu den Haftbedingungen mit Ausnahme einer solchen nach allfälligen Misshandlungen, die von der Beschwerdeführerin dahingehend beantwortet wurde, dass die Inhaftierten bedroht worden seien, den Glauben abzuschwören (A11 S. 6). Im Übrigen erzählte die Beschwerdeführerin mit der zu erwartenden Ausführlichkeit. So nannte sie die genauen Daten ihrer Verhaftungen, die Namen und Art der beiden Gefängnisse, in denen sie inhaftiert war, die Dauer der jeweiligen Haft und erwähnte die separate Inhaftierung (A11 S. 6 f., A2 S. 4 f.), ohne sich in den beiden Anhörungen zu widersprechen. Sie machte Angaben zu den Umständen der Verhaftung, zum Tagesablauf im Gefängnis und zu den Bedingungen ihrer Entlassung. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der befragenden Person gelegen hätte, den Sachverhalt anlässlich der Anhörung - die nur gut zwei Stunden dauerte - durch zusätzliche Fragen weiter zu erhellen, falls sie Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen gehabt haben sollte. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Bedingungen ihrer Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht, in dem sie einmal ausgesagt habe, sie habe bei ihrer Entlassung ein Do­kument unterschrieben, ein anderes Mal, sie habe wöchentlich ein solches unterschreiben müssen, kann zudem nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin sagte gemäss Protokoll an der summarischen Befragung vom 12. Februar 2007 (A2 S. 5): "Dann kam ich mit einer Verwarnung raus. Sie kamen dann immer einmal in der Woche vorbei und liessen mich ein Dokument unterschreiben, welches besagte, dass ich nie etwas mit der Bibel zu tun haben werde." In der Anhörung vom 30. Mai 2008 sagte sie aus, sie habe bei ihrer Entlassung einen Brief unterschreiben müssen, dass sie mit den anderen Leuten keinen Kontakt aufnehmen und auch nichts mit der Bibel zu tun haben dürfe (A11 S. 5). Die Aussage in der summarischen Befragung kann nicht nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin jede Woche ein entsprechendes Dokument unterschreiben musste, was, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, in der Tat keinen Sinn gehabt hätte. Zieht man zudem Verzerrun­gen durch die Übersetzung und die Protokollierung - Verbindung von zwei unabhängigen Aussagen durch die Konjunktion "und" in einem Satz? - sowie die Tatsache mit ein, dass die summarische Befragung nur beschränkt der Abklärung der Asylgründe dient (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 3), lässt sich die Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung ohne Weiteres als Konkretisierung ihrer Aussage anlässlich der summari­schen Befragung lesen: Einerseits musste sie bei ihrer Entlassung ein Dokument unterschreiben, dass sie weder mit Leuten ihrer Kirchgemeinde Kontakt aufnehmen würde, noch je wieder etwas mit der Bibel zu tun haben werde. Anderseits wurde sie wöchentlich von den staatlichen Be­hörden kontrolliert.

E. 5.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be­schwerdeführerin bezüglich ihrer Verhaftungen, ihrer Gefängnisaufenthalte und der Bedingungen ihrer Freilassung glaubhaft sind. Zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch anzuführen, dass sie offenbar all diejenigen Beweismittel - zur Identität der Familienmitglieder, zur Heirat, zu ihrem Bezug zu den Kirchgemeinden in Eritrea und der Schweiz, zu ihrer Ausbildung, zu ihrem Vater -, derer sie habhaft werden konnte, dem Gericht eingereicht hat und damit das von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu Erwartende erfüllt hat. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht zuletzt aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gelungen, eine erlittene asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen.

E. 5.4 Vergangene Verfolgung ist nur dann für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung, wenn daraus auf eine im Zeitpunkt des Asylentscheides andauernde Gefahr vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist. Angesichts der bezüglich Umgang mit nicht genehmen religiösen Gruppen unveränderten Situation in Eritrea haben die Beschwerdeführen­den aus gutem Grund Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.5 Da die Beschwerdeführenden nicht erst in der Schweiz sich der Pfingstgemeinde angeschlossen haben, sondern bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Heimatlandes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben, ist der Asylausschussgrund von Art. 54 (subjektive Nachfluchtgründe; siehe vorn E. 3, 2. Absatz) nicht anwendbar. Da auch kein anderer gesetzlicher Asylausschlussgrund (vgl. Art. 52, 53 und 55 AsylG) vorliegt, ist ihnen Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1200.- (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde, inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7452/2008 Urteil vom 3. August 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Töchter B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), alle Eritrea, alle vertreten durch Daniel Habte, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, die der Ethnie der Tigriner angehören, verliessen nach eigenen Angaben ihr Heimatland Eritrea am 3. November 2006 Richtung Sudan, wo sie ihren Ehemann respektive Vater trafen. Von dort gelangten sie drei Monate später per Flugzeug über Jemen und einen ihnen unbekannten Ort in die Schweiz, wo sie am 30. Januar 2007 eintrafen und gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Mutter (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wurde am 12. Dezem­ber 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel summarisch befragt (Protokoll: A2) und am 23. Oktober 2008 in Bern ausführlich zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll: A11). Sie brachte im Wesentlichen vor, der Grund ihrer Ausreise sei religiöser Natur. Ihr Ehemann, den sie 1994 geheiratet habe, sei Mitglied einer Pfingstkirche. Sie sei dieser Kirche 2004 beigetreten und im September 2005 getauft worden. Nachdem die Kirchen in Eritrea geschlossen worden seien, sei sie am 1. Januar 2006 mit rund zwanzig weiteren Personen festgenommen worden, als sie in einem privaten Haus gebetet hätten. Sie sei während zehn Tagen festgehalten worden. Am 2. Juli 2006 sei sie erneut festgenommen worden, ebenso ihr Ehemann. Sie seien in verschiedene Gefängnisse gekommen; die Kinder seien in der Obhut einer Nachbarin geblieben. Bevor Letztere ins Ausland gegangen sei, habe sie der Zonenverwaltung mitgeteilt, sie könne sich nicht weiter um die Kinder kümmern. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin mit einer Verwarnung freigelassen worden, habe aber unterschriftlich bestätigen müssen, nichts mehr im Zusammenhang mit der Bibel zu tun zu haben. Ihr Mann sei nach seiner Freilassung in den Sudan geflüchtet, habe sie später nachkommen lassen und habe ihre Ausreise organisiert. Seit etwa April 2007 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 - eröffnet am 24. Oktober 2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verfügte die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzug. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte es aus, die Vorbringen seien durchwegs unsubstantiiert, widersprüchlich und unglaubhaft, womit die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. D. Mit Eingabe vom 20. November 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be­antragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen­schaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde gaben die Beschwerdeführenden folgende Beweis­mittel zu den Akten: ein Internetausdruck mit Informationen zur Pfingstge­meinde, Bestätigungen ihrer Mitgliedschaft und Mitarbeit in zwei christlichen Freikirchen in der Schweiz, ein Ausschnitt aus dem Jahresbericht 2007 von Amnesty International betreffend Eritrea, ein "Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt" einer eritreischen Behörde (inkl. Übersetzung), ihre Taufurkunde, ein Foto ihrer Taufe und zwei DVDs mit Aufnahmen, die sie beim Beten im Kreise ihrer Kirche in der Schweiz zeigen. E. Mit Verfügung vom 27. November 2008 gewährte der zuständige Instruk­tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die unentgeltliche Prozessführung, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig das BFM zur Vernehmlassung ein. E.a. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 führte das BFM aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Es bezeichnete die Aussagen der Beschwerdeführerin als durchwegs klar unsubstantiiert und damit unglaubhaft, sowohl was ihr religiöses Engagement, als auch die beiden Haftaufenthalte und insbesondere die illegale Ausreise betreffe. Daran könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal den Bestätigungsschreiben wenig Beweiswert zukomme. E.b. Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 führten die Beschwerdeführenden aus, es sei nicht zulässig, dass das BFM den eingereichten Beweismittel pauschal jeglichen Beweiswert abspreche, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht mit deren Einreichung vollumfänglich nachgekommen sei und ihre Vorbringen glaubhaft gemacht habe. Das vom BFM zur Anwendung gebrachte Beweismass sei unzulässig hoch, genüge doch im Asylverfahren die Glaubhaftmachung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Flüchtlingen wird unter anderem dann nicht Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründet die Abweisung des Asylgesuchs damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchwegs unsubstantiiert und wider­sprüchlich seien. Insbesondere seien ihre Aussagen zu den Haftumständen extrem knapp, ihre Begründung und Motivation, der Pfingstgemeinde beizutreten, seien unsubstantiiert, ebenso die Schilderung der Umstände der Festnahmen. Schliesslich habe sich die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person und in der Anhörung widersprüchlich bezüglich der Bedingungen geäussert, unter denen sie aus der zweimonatigen Haft entlassen worden sei. 4.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber in ihrer Beschwerde vor, sie habe alle gestellten Fragen genau und ausführlich beantwortet. Fragen, die ihr nicht gestellt worden seien, hätte sie jedoch nicht beantworten können. Zu ihrer Inhaftierung habe sie klare, widerspruchsfreie und schlüssige Angaben gemacht. Der angebliche Widerspruch bezüglich der Bedingungen ihrer Freilassung sei in Anbetracht der entsprechenden Passagen in den Protokollen unhaltbar. Die eingereichten Beweismittel belegten die Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde zur Genüge. Ihre Vorbringen bezüglich der Verfolgungshandlungen, denen sie in Eritrea aus­gesetzt gewesen sei, deckten sich mit den Lageberichten zahlreicher Menschenrechtsorganisationen und seien deshalb glaubhaft. 5. 5.1. Die Flüchtlingseigenschaft ist dann nachzuweisen, wenn der Beweis möglich ist. Da die Asylsuchenden oft den strikten Beweis über Sachverhalte bezüglich ihrer Verfolgung in ihrem Heimatland nicht erbringen können und sie sich in einem Beweisnotstand befinden, da es sich um Ereignisse handelt, die den Gesetzen ihrer Herkunftsstaaten widersprechen, meist nicht dokumentiert sind und keine Kooperation der heimischen Amtsstellen zu erwarten ist, lässt das Gesetz das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zu (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegen­satz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durch­aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be­schwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten As­pekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge­samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachver­haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5.2. Angesichts der grossen Zahl von eingereichten Beweismitteln erscheint es angebracht, vorab ein Inventar der beim BFM beziehungsweise beim Bundesverwaltungsgericht zu den Akten gegebenen Dokumente zu erstellen:

a) eritreische Identitätskarte vom (...), lautend auf [Name der Beschwerdeführerin mit zusätzlichem dritten Namen], geboren (...), Nr. (...) (inkl. Übersetzung ins Deutsche, erstellt vom Amtsübersetzer anlässlich der EVZ-Befragung);

b) eritreischer Ausweis vom (...), ausgestellt von der staatlichen Commission for Eritrean Refugee Affairs, lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin, versehen mit einer Foto von ihr und ihren beiden Kindern, Nr. (...);

c) Auszug aus dem städtischen Familienregister von D._______, datiert vom (...), lautend auf die Namen E._______ (Ehemann/Vater) und die Beschwerdeführenden, Familienhaupt-Reg.-Nr. (...) (Fotokopie); d-f) Geburtsscheine der drei Beschwerdeführenden, alle am (...) in D._______ ausgestellt;

g) Heiratsurkunde vom (...), Urkunde Nr. (...), Bestätigung der Eheschliessung nach Brauch am (...) und der offiziellen Registrierung der Ehe am (...);

h) Bestätigung eines Pastors der (...) Church of Eritrea in D._______ vom (...) betr. Taufe und Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin;

i) Foto der Erwachsenentaufe der Beschwerdeführerin; j-k) Bestätigung der Freikirche (...) Church vom (...) betr. Mitgliedschaft und Teilnahme der Beschwerdeführerin; Bestätigung des Besuchs eines Gospelkurses bei dieser Kirche vom (...);

l) Bestätigung der (...) Gemeinde (...) vom (...) betr. kirchliche Aktivitäten der Beschwerdeführerin im Sommer 2007; m-n) zwei DVD betr. Gottesdienste der Pfingstgemeinde von 2007;

o) Formular Desertion und illegaler Grenzübertritt betr. den Vater der Beschwerdeführerin vom (...) (Fotokopie, mit Deutsch-Übersetzung); p-q) zwei Diplome der Beschwerdeführerin über die Ausbildung als Schneiderin und Köchin aus den Jahren 1999 und 2001 (Fotokopien). 5.3. Die vorangestellten Ausführungen über das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung gelten sowohl für die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Eritrea einer Pfingstkirche angehörte, als auch für die geltend gemachten Verfolgungen wegen der Religionszugehörigkeit und damit verbundenen Aktivität. Da die Pfingstkirchen in Eritrea verboten sind und Personen, die der Mitgliedschaft in einer solchen Kirche verdächtigt wer­den, von den staatlichen Behörden überwacht und teilweise verfolgt wer­den, ist ein strikter Beweis der Mitgliedschaft für die Beschwerdeführerin weder zumutbar noch möglich. 5.3.1. Die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in einer Pfingstkirche ist damit aufgrund einer Gesamtwürdigung ihrer Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin beantwortete die Frage nach dem Grund für den Beitritt in der summarischen Anhörung dahingehen, dass ihr Mann, mit welchem sie seit 1994 nach Brauch und ab Oktober 2004 offiziell verheirat ist, sie über die Bibelinhalte gelehrt habe und sie ihm ab 2004 in die Kirche gefolgt sei; getauft worden sei sie im Jahr 2005. Die Beschwerdeführerin wurde in den beiden Anhörungen weder weitergehend nach ihren Motiven noch zu den konkreten Glaubensinhalten gefragt. Hätten die seitens des BFM befragenden Personen zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei einer Pfingstkirche in Eritrea gehabt, hätten sie entsprechend nachfragen müssen. Dass die Beschwerdeführerin ihrem Mann nach mehreren Jahren faktischer Ehe nach offizieller Verheiratung in die Kirche gefolgt ist, ist grundsätzlich plausibel. Der offizielle Eheschluss im Jahr 2004 wird mit entsprechenden Dokumenten bewiesen (E. 5.2 Bst. g) und die Zugehörigkeit zur Pfingstkirche (...) wird mit der kirchlichen Bestätigung und der Fotografie der Taufzeremonie (E. 5.2 Bst. h-i) belegt. Es ist, wie von der Beschwerde­führerin zu Recht vorgebracht, nur schwer vorstellbar, dass dieses Foto gefälscht oder gekauft worden sein könnte, weshalb es als echt zu betrachten ist. Die Bestätigungsschreiben von zwei Pfingstgemeinden in der Schweiz und die beiden DVD's (E. 5.2 Bst. j-n) können zwar, wie das BFM zu Recht vorbringt, ihr Engagement in diesen Kirchen nicht beweisen. Erst recht vermögen sie die seinerzeitige Mitgliedschaft in Eritrea nicht zu beweisen. Sie bilden aber sehr wohl ein zusätzliches Indiz für die Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit der Religion und sind in der Gesamtabwägung bezüglich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen miteinzubeziehen. Konkrete Argumente, welche die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführerin in Zweifel ziehen würden, sind nicht auszumachen. Der Beschwerdeführerin ist es damit gelungen, ihre Mitgliedschaft in der Pfingstkirche in Eritrea glaubhaft zu machen. 5.3.2. Bezüglich der geltend gemachten Verfolgung durch die eritreischen Behörden aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstkirche ist festzu­stellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit Berichten verschiedener Beobachter der Situation in Eritrea übereinstimmen (vgl. unter vielen anderen Quellen: UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 24 ff.; Geiser Alexandra, Eritrea: Evangelikale und pentekostale Kirchen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 9. Februar 2011, S. 2; Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, Mai 2011, S. 68 ff.; Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 59 ff.). Diesen Berichten zufolge sind in Eritrea lediglich vier Kirchgemeinden offiziell zugelassen, alle anderen Kirchen sind seit 2002 verboten; ihre Gebetsräume wurden geschlossen. Insbesondere ist es den Angehörigen dieser verbotenen Kirchen untersagt, öffentlich ihrem Glauben nachzugehen. Zudem gehen die staatlichen Behörden zumindest in einigen Regionen Eritreas auch gegen private Zusammenkünfte und Betgruppen dieser Religionen vor und nehmen Teilnehmende fest. Diese werden regelmässig ohne Prozess über kürzere oder längere Zeit festgehalten. Berichtet wird auch, dass religiöse Gefangene bei ihrer Freilassung ihrem Glauben abschwören und dies schriftlich bestätigen müssen. Pfingstkirchen scheinen dabei zusammen mit den Zeugen Jehovas zu den häufigsten Zielgruppen zu gehören. Die Aussagen der Beschwerdeführerin sind mit diesen als glaubhaft einzustufenden Berichten in jeder Beziehung kompatibel, erzählt sie doch von Verhaftungen während privater Zusammenkünften, von willkürlicher Haft auf unbestimmte Zeit ohne Anklage und Prozess sowie von der Verpflichtung, nach der Haftentlassung dem Glauben abzuschwören. Zudem ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwar knapp, aber doch genügend substantiiert über ihre Erlebnisse Auskunft gab. Auf die lediglich bei der Anhörung zu den Asylgründen gestellten Frage nach den Haftbedingungen antwortete sie tatsächlich nur: "sehr schlimm". Die be­fragende Person stellte keine weitere Frage zu den Haftbedingungen mit Ausnahme einer solchen nach allfälligen Misshandlungen, die von der Beschwerdeführerin dahingehend beantwortet wurde, dass die Inhaftierten bedroht worden seien, den Glauben abzuschwören (A11 S. 6). Im Übrigen erzählte die Beschwerdeführerin mit der zu erwartenden Ausführlichkeit. So nannte sie die genauen Daten ihrer Verhaftungen, die Namen und Art der beiden Gefängnisse, in denen sie inhaftiert war, die Dauer der jeweiligen Haft und erwähnte die separate Inhaftierung (A11 S. 6 f., A2 S. 4 f.), ohne sich in den beiden Anhörungen zu widersprechen. Sie machte Angaben zu den Umständen der Verhaftung, zum Tagesablauf im Gefängnis und zu den Bedingungen ihrer Entlassung. Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang festzustellen, dass es an der befragenden Person gelegen hätte, den Sachverhalt anlässlich der Anhörung - die nur gut zwei Stunden dauerte - durch zusätzliche Fragen weiter zu erhellen, falls sie Zweifel an der Richtigkeit der Vorbringen gehabt haben sollte. Die Behauptung des BFM, die Beschwerdeführerin habe bezüglich der Bedingungen ihrer Haftentlassung widersprüchliche Aussagen gemacht, in dem sie einmal ausgesagt habe, sie habe bei ihrer Entlassung ein Do­kument unterschrieben, ein anderes Mal, sie habe wöchentlich ein solches unterschreiben müssen, kann zudem nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin sagte gemäss Protokoll an der summarischen Befragung vom 12. Februar 2007 (A2 S. 5): "Dann kam ich mit einer Verwarnung raus. Sie kamen dann immer einmal in der Woche vorbei und liessen mich ein Dokument unterschreiben, welches besagte, dass ich nie etwas mit der Bibel zu tun haben werde." In der Anhörung vom 30. Mai 2008 sagte sie aus, sie habe bei ihrer Entlassung einen Brief unterschreiben müssen, dass sie mit den anderen Leuten keinen Kontakt aufnehmen und auch nichts mit der Bibel zu tun haben dürfe (A11 S. 5). Die Aussage in der summarischen Befragung kann nicht nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin jede Woche ein entsprechendes Dokument unterschreiben musste, was, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, in der Tat keinen Sinn gehabt hätte. Zieht man zudem Verzerrun­gen durch die Übersetzung und die Protokollierung - Verbindung von zwei unabhängigen Aussagen durch die Konjunktion "und" in einem Satz? - sowie die Tatsache mit ein, dass die summarische Befragung nur beschränkt der Abklärung der Asylgründe dient (vgl. EMARK 1993 Nr. 6 E. 3), lässt sich die Aussage der Beschwerdeführerin in der Anhörung ohne Weiteres als Konkretisierung ihrer Aussage anlässlich der summari­schen Befragung lesen: Einerseits musste sie bei ihrer Entlassung ein Dokument unterschreiben, dass sie weder mit Leuten ihrer Kirchgemeinde Kontakt aufnehmen würde, noch je wieder etwas mit der Bibel zu tun haben werde. Anderseits wurde sie wöchentlich von den staatlichen Be­hörden kontrolliert. 5.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be­schwerdeführerin bezüglich ihrer Verhaftungen, ihrer Gefängnisaufenthalte und der Bedingungen ihrer Freilassung glaubhaft sind. Zu Gunsten der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ist auch anzuführen, dass sie offenbar all diejenigen Beweismittel - zur Identität der Familienmitglieder, zur Heirat, zu ihrem Bezug zu den Kirchgemeinden in Eritrea und der Schweiz, zu ihrer Ausbildung, zu ihrem Vater -, derer sie habhaft werden konnte, dem Gericht eingereicht hat und damit das von ihr im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu Erwartende erfüllt hat. Insgesamt ist es den Beschwerdeführenden nicht zuletzt aufgrund der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gelungen, eine erlittene asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. 5.4. Vergangene Verfolgung ist nur dann für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft von Bedeutung, wenn daraus auf eine im Zeitpunkt des Asylentscheides andauernde Gefahr vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist. Angesichts der bezüglich Umgang mit nicht genehmen religiösen Gruppen unveränderten Situation in Eritrea haben die Beschwerdeführen­den aus gutem Grund Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigenschaft. 5.5. Da die Beschwerdeführenden nicht erst in der Schweiz sich der Pfingstgemeinde angeschlossen haben, sondern bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Heimatlandes die Flüchtlingseigenschaft erfüllt haben, ist der Asylausschussgrund von Art. 54 (subjektive Nachfluchtgründe; siehe vorn E. 3, 2. Absatz) nicht anwendbar. Da auch kein anderer gesetzlicher Asylausschlussgrund (vgl. Art. 52, 53 und 55 AsylG) vorliegt, ist ihnen Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2. Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung von Amtes wegen auf pauschal Fr. 1200.- (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 150.- pro Stunde, inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 23. Oktober 2007 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi­gung von Fr. 1200.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand: