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E-5067/2014

E-5067/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) Juni 2012 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 16. Juli 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Juni 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______. Seine Familie gehöre dem sunnitischen Derwisch-Orden der Naqschbandi an und habe seit langem führende Funktionen in diesem bekleidet. Sein Vater sei (...) dieses Ordens und habe als Gastgeber vieler Versammlungen gewirkt. Er selber habe seinen Vater regelmässig an diese Versammlungen begleitet und koordinierende und organisatorische Aufgaben übernommen. Insbesondere habe er den Kontakt zu Ordensmitgliedern im Irak und in Syrien gepflegt. Er sei wegen seiner Glaubenszugehörigkeit dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen worden. Das erste Mal seien sie im Jahr (...) verhaftet worden, wobei er mit (...) verletzt und (...) oder (...) Tage lang im Gefängnis (...) festgehalten worden sei. Im Jahre (...) seien er, sein Vater sowie weitere Glaubensbrüder anlässlich einer religiösen Versammlung der Naqschbandi in der Stadt D._______ festgenommen worden. Bei dieser Festnahme seien ihm Verletzungen am (...) zugefügt worden. Nachdem er und sein Vater eine Erklärung unterzeichnet hätten, wonach sie anerkennen würden, kein Recht auf die Durchführung von Derwisch-Versamm­lungen zu haben, und sie sich ausserdem verpflichtet hätten, für Versammlungen von mehr als drei Personen eine behördliche Bewilligung einzuholen, seien sie (...) wieder freigelassen worden. Im Monat (...) seien er und sein Vater während eines religiösen Anlasses in D._______ erneut festgenommen worden. Bei einem anschliessenden Verhör sei er geschlagen worden, wobei ihm mit einem Faustschlag (...) gebrochen worden sei. Nach (...)-tägiger Haft, in welcher er noch mehrmals verhört worden sei, sei er freigelassen worden, verbunden mit einer durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochenen schriftlichen Auflage, keine Versammlungen der Naqschbandi mehr zu organisieren oder zu besuchen. Für den Fall eines Verstosses gegen diese Auflage sei ihm und seinem Vater eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht worden. Er habe im Allgemeinen als "Boxsack" für seinen Vater herhalten müssen; denn die Behörden hätten seinen Vater wegen dessen Alter und Bekanntheitsgrad weniger hart angefasst als ihn. Trotz der ihnen gemachten Auflagen hätten er und sein Vater aber weiterhin Veranstaltungen der Derwische durchgeführt. Sie hätten bemerkt, dass sie überwacht würden, und sein Vater sei nach der Festnahme im Jahre (...) mehrmals zu Kontrollzwecken vorgeladen worden. Das letzte Mal habe er am (...) in E._______ an einer Derwisch-Versammlung teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit seien die Sicherheitskräfte wiederum eingeschritten und hätten viele Teilnehmer festgenommen. Er selber habe jedoch vom Versammlungsort fliehen können, und habe sich in der Folge bei einem Freund seiner Familie in E._______ versteckt. Weil er im Falle einer erneuten Verhaftung eine harte Bestrafung befürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Freund habe ihn in Verbindung zu einem Schlepper gebracht, welcher die Ausreise von ihm und seiner Ehefrau organisiert habe. Sie hätten sich in F._______ getroffen, seien vom Schlepper an die Grenze zur Türkei gebracht und nach illegalem Grenzübertritt am (...) Juni 2012 von dort durch einen anderen Schlepper nach Istanbul gebracht worden. Einige Tage darauf seien sie in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gebracht worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für (...) Monate inhaftiert worden. Der Druck gegen ihre Gemeinschaft habe sich noch erhöht; die iranischen Behörden würden nun auch schiitische Derwische verfolgen. Im Übrigen sei er (...) Monate nach seiner Ausreise zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Sein Vater habe das Urteil am Sitz des Gerichts einsehen können, jedoch sei ihm nicht erlaubt worden, eine Kopie des Entscheids anzufertigen. Derartige Gerichtsurteile würden den Verurteilten nicht ausgehändigt, damit sie keine Belege für erlittene Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Möglicherweise würde er im Falle einer Rückkehr auch wegen illegaler Ausreise oder wegen des im Ausland gestellten Asylgesuchs angeklagt. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der Versammlung vom (...) hätten Vertreter der Behörden sie ein- oder zweimal zu Hause aufgesucht und sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt, wobei ihr mit einer Festnahme gedroht worden sei. Ansonsten habe sie selber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes betreffend dessen Verhaftungen und die Umstände der gemeinsamen Ausreise. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (Identitätsausweise [Shenasnameh], Identitätskarten, Eheschein) eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung des (...)-Gerichts in D._______ vom (...), diverse Fotos der Spuren der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, einen Ausdruck eines Wikipedia-Artikels über die Naqschbandi sowie mehrere Unterstützungsschreiben ein. C. Mit (am 11. August 2014 eröffneter) Verfügung vom 7. August 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unstimmig und daher als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) sowie zur Frage, ob sein Vater Versammlungen der Derwische selber organisiert habe oder nicht. Seine Aussage, sein Vater sei nach seiner Ausreise festgenommen, verhört und zu einer Haftstrafe von (...) oder (...) Monaten verurteilt worden, stehe im Widerspruch zu seiner Darstellung anlässlich derselben Anhörung, der Vater sei von den Behörden wegen seines Bekanntheitsgrades nicht unter Druck gesetzt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person seine Ausreise mit der Furcht vor eine vierten Verhaftung begründet, wogegen er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich dem Versuch, ihn bei einem Treffen seiner Gemeinschaft vom (...) zu verhaften, durch die Flucht entziehen können. Ferner habe er keinerlei Beweismittel für die drei von ihm geltend gemachten Inhaftierungen eingereicht. Insbesondere habe er nach seiner Darstellung bei der Freilassung im Jahre (...) eine schriftliche Auflage der Staatsanwaltschaft erhalten, welche er indessen nicht zu den Akten gereicht habe. Demnach habe er seine diesbezüglichen Vorbringen zu wenig substanziiert. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten zwei oder mehr Male zu Hause nach ihrem Mann gesucht und ihr Angst gemacht, sei als nachgeschoben zu erachten, habe sie doch bei der Befragung zur Person ausgesagt, keine Probleme gehabt zu haben. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermöchten die genannten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Die Gerichtsvorladung des (...)-Gerichts in D._______ liege nur in Form einer Kopie vor, und solche Dokumente seien leicht käuflich. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden zudem keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich wegen des "Vorwurfs gegen die öffentliche Sicherheit des Landes" melden müsste. Die Fotos, auf denen Spuren von Körperverletzungen des Beschwerdeführers abgebildet seien, vermöchten die Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen nicht aufzulösen. Aus diesen Gründen würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die asylrechtliche Relevanz der Angaben müsse demnach nicht geprüft werden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen.

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.

E. 4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung würden ausreichend übereinstimmen. Er habe anlässlich der Befragung zur Person erklärt, es handle sich um eine ungefähre Zeitangabe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis rund (...) Jahre zurückliege. Er habe die dabei erlittenen Verletzungen gut beschreiben können und sie mit Fotos belegt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall übereinstimmend geschildert.

E. 4.2.2 Auch in seinen Aussagen betreffend die Organisation der Derwisch-Versammlungen sei kein Widerspruch ersichtlich. Sein Vater habe jeweils als Gastgeber gewirkt, die Versammlungen aber nicht selber organisiert; er habe die Funktion seines Vaters als Gastgeber denn auch mehrmals erwähnt. Seine Aussagen hinsichtlich des Vorgehens der Behörden gegen ihn und seinen Vater seien so zu verstehen, dass er jeweils schwerere körperliche Übergriffe habe erdulden müssen als sein Vater, was aber nicht bedeute, dass sein Vater nicht inhaftiert und schlecht behandelt worden wäre. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im Jahre 2005 habe sich die Situation verschlechtert. Die Vorfälle, bei denen sein Vater ebenfalls hart angefasst worden sei, hätten sich in der Folgezeit ereignet.

E. 4.2.3 Dass er den Vorfall in E._______ anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt habe, sei durchaus plausibel, weil er die ihm gestellten Fragen nur knapp habe beantworten dürfen und keine Zeit und keinen Raum gehabt habe, frei über dieses Ereignis zu erzählen. Es liege kein Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung vor.

E. 4.2.4 Entgegen der Annahme des SEM sei ihm bei der Entlassung aus der Haft im Jahre (...) kein schriftliches Dokument ausgehändigt worden. Er habe ein solches unterzeichnen müssen, habe aber keine Kopie davon erhalten. Die iranischen Behörden würden häufig keine schriftlichen Verfügungen betreffend Inhaftierungen oder Verurteilungen aushändigen, damit die Betroffenen keine Belege für Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch im Leitentscheid BVGE 2009/28 festgehalten, die Leistungen des iranischen Justizsystems seien miserabel. Diese Einschätzung sei in neueren Urteilen bestätigt worden. Es könne ihnen daher nicht angelastet werden, dass sie keine weiteren Beweismittel hätten beschaffen können.

E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sie habe selber keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemanns geflohen. Die bei der Anhörung geschilderten Behördenbesuche stünden in direktem Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers, und sie habe keine Gelegenheit gehabt, diese anlässlich der BzP zu erwähnen.

E. 4.2.6 Die eingereichte Gerichtsvorladung weise einen Originalstempel sowie eine Originalunterschrift auf. Der pauschale Verweis des SEM auf die Käuflichkeit derartiger Dokumente sei in Anbetracht der glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr nicht stichhaltig; es müssten Fälschungshinweise benannt oder es müsse eine genauere Prüfung des Dokuments im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführt werden.

E. 4.2.7 Die Vorinstanz habe die Beweisregeln gemäss Art. 7 AsylG zu streng gehandhabt und dem herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Es verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen, und die Aussagen anlässlich der BzP dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Sie hätten beide die Verfolgung durch die iranischen Behörden mehrmals übereinstimmend mit unterschiedlichen Worten geschildert, was als Realkennzeichen zu bewerten sei.

E. 4.2.8 Der Beschwerdeführer habe detaillierte, konkrete und nachvollziehbare Aussagen gemacht, insbesondere zu der Behandlung während seiner Haft im Jahr (...) und zu seiner Flucht im Jahr (...). Das SEM sei auf seine detaillierte Darstellung in keiner Weise eingegangen, habe die zum Beleg des Sachverhalts eingereichten Fotos nicht beachtet und damit den Sachverhalt völlig einseitig gewürdigt.

E. 4.2.9 Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausübung seines Glaubens von den iranischen Behörden inhaftiert und in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei. Dass Derwische (Sufis) im Iran verfolgt würden sei durch Berichte verschiedener Quellen belegt. Er sei als Sohn eines Derwischs mit leitender Funktion zumindest von Reflexverfolgung betroffen.

E. 4.2.10 Die Sache sei ans SEM zurückzuweisen zur Prüfung der Asylrelevanz. Falls der Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet werde, sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als unzulässig zu erachten, weil ein "real risk" einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung bestehe. Zudem sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, verboten.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits­prü­fung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen vermögen, soweit diese nicht ohnehin als unwesentlich zu bezeichnen sind.

E. 5.2.1 Die Abweichung in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) (BzP: [...] Tage; Anhörung: [...] bis [...] Tage) ist nur geringfügig. Seine nicht sehr präzisen Angaben zur Haftdauer anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2014 sind zudem angesichts der Tatsache nachvollziehbar, dass dieses Ereignis in jenem Zeitpunkt bereits rund (...) Jahre zurücklag.

E. 5.2.2 Anlässlich der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob sein Vater selber Versammlungen der Derwische organisiert habe, bemerkte zugleich aber, die Versammlungen seien von dessen Anhängern "auf den Namen" seines Vaters organisiert worden (vgl. Akten SEM A16, S. 5 F30). Im Folgen­den führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei "Gastgeber" mancher Versammlungen der Naqschbandi gewesen und er selber habe auch zu den Organisatoren gehört (vgl. A16 F31 und F32). In diesen Aussagen ist entgegen der Auffassung der Vor­instanz kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Die genannte Rolle des Vaters als "Gastgeber" dieser Versammlungen lässt nicht notwendigerweise darauf schliessen, dass er auch für deren Organisation verantwortlich war. Vielmehr erscheint durchaus plausibel, dass er als Verantwortlicher und Leiter gewisser Versammlungen auftrat, die Organisation aber von anderen Ordensangehörigen übernommen wurde.

E. 5.2.3 Im Weiteren erweist sich auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Vorgehen der iranischen Behörden gegen seinen Vater gemacht, als nicht haltbar. Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wurde sein Vater in den Jahren (...),(...) und (...) jeweils zusammen mit ihm festgenommen (vgl. A16 S. 2 F6). Die nicht weiter präzisierte Aussage, die Behörden hätten seinen Vater "nicht unter Druck setzen wollen" (vgl. A16 S. 7 F45), steht hierzu nicht in offenkundigem Widerspruch, sondern ist durchaus vereinbar mit der Erklärung in der Beschwerdeschrift, sein Vater sei zwar verhaftet, aber in geringerem Ausmass misshandelt worden als der Beschwerdeführer selber. Auch ein verstärktes Vorgehen der Behörden gegen den Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist mit der zitierten Aussage vereinbar, zumal dieser sein Engagement für die Naqschbandi fortgeführt und damit gegen die ihm auferlegten Auflagen verstossen haben dürfte.

E. 5.2.4 Schliesslich ist auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu dem fluchtauslösenden Vorfall vom (...) gemacht, nicht gerechtfertigt. Seine entsprechenden Ausführungen anlässlich der Anhörung, er habe sich dem behördlichen Zugriff bei einer Versammlung der Naqschbandi entziehen können und sei aus Furcht vor den Konsequenzen im Falle einer erneuten Verhaftung ausgereist (vgl. A16 S. 10 f.), stellen eine Ergänzung und Präzisierung seiner Schilderung bei der Befragung zur Person dar, wo er angab, er sei ausgereist, weil er eine weitere Festnahme befürchtet habe (vgl. A5 S. 7). Es kann hierin kein Widerspruch erblickt werden. Die Knappheit der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person sind angesichts des summarischen Charakters dieser - gemäss Protokoll nur 50 Minuten dauernden - Anhörung nachvollziehbar.

E. 5.2.5 Es ist im Weiteren notorisch, dass die iranischen Behörden zuweilen, insbesondere bei politischen Vergehen oder Pressevergehen, trotz entsprechender Vorschriften keine schriftlichen Urteile oder andere Gerichtsdokumente ausstellen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada. Iran: The circumstances under which court summons and forfeiture documents are issued by courts; information on bail; the circumstances under which notices of conviction are issued by the Islamic Revolutionary Court; the prevalence of forged court documents, IRN 102981.E, 6 May 2009, http://www.unhcr.org/refworld/ country,,IRBC,,IRN,,4b7cee7e1e,0. html, abgerufen am 21. Oktober 2015; Iran Human Rights Documentation Center, Behnam Daraeizadeh, Legal commentary: A Look at Criminal Procedure in Iran, S. 15). Demnach erscheint die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer kein Dokument betreffend die ihm im Rahmen der Inhaftierung im Jahre 2011 gemachten Auflagen ausgehändigt, nicht realitätsfremd.

E. 5.2.6 Im Übrigen weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere soweit sie die Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) sowie die Umstände der Flucht im Jahre (...) betreffen die zu erwartende Substanziiertheit und Detailliertheit auf und enthalten viele Realkennzeichen. Sie sind mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hinterlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Zudem können die eingereichten Fotos, auch wenn sie keinen klaren Hinweis auf die Ursache und die Urheber der damit dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers enthalten, als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden.

E. 5.2.7 Schliesslich finden sich nach Auffassung des Gerichts auch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Ungereimtheiten. Es trifft zwar zu, dass sie die anlässlich der Anhörung geschilderten Drohungen durch Sicherheitsbeamte bei der Befragung zur Person nicht erwähnte, sondern vielmehr sagte, sie habe selber keine Probleme gehabt. Immerhin hatte sie aber auch bei der Anhörung dargelegt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist und wäre sonst im Iran geblieben (vgl. A17 S. 4). In ihren diesbezüglichen Aussagen ist somit kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Ferner stimmen ihre Ausführungen zum Engagement ihres Ehemanns und den von ihm durch die staatlichen Organe erlittenen Repressalien mit dessen Angaben überein.

E. 5.2.8 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Asyl­vorbringen der Beschwerdeführenden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind.

E. 5.3 Es ist demnach von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer übernahm als Sohn eines spirituellen Führers des Naqschbandi-Ordens organisatorische Aufgaben in dieser Gemeinschaft und nahm regelmässig an Versammlungen derselben teil. Wegen dieses Engagements wurde er von den iranischen Behörden dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen und misshandelt, und er musste sich schriftlich verpflichten, seine Aktivitäten für diese Gemeinschaft einzustellen. Anlässlich seiner letzten Festnahme im (...) wurde ihm eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht. Nachdem er sich einer weiteren Festnahme bei einer Versammlung der Naqschbandi vom (...) nur knapp hatte entziehen können, entschloss er sich zur Flucht.

E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben­falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zu­lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die dreimaligen, jeweils mit körperlichen Misshandlungen verbundenen Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte aufgrund seines Engagements für den Naqschbandi-Ordens in der Vergangenheit eine Gefährdung des Leibes sowie der Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einem religiösen Orden - und damit aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv - erlitten. Es wurden ihm demnach in seinem Heimatstaat gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt. Die Verfolgungsfurcht war im Zeitpunkt der Ausreise aktuell, da die letzte Festnahme des Beschwerdeführers erst rund (...) Monate zurücklag und er sich zudem durch die Flucht einer vierten Festnahme durch die Behörden entzog. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Iran ist zudem davon auszugehen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der Ausreise in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt wurde. Dass er hierfür keine Beweismittel eingereicht hat, spricht vorliegend nicht gegen die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbingens (vgl. E. 5.2.5). Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingereicht wurde, nachdem er sein Engagement für die Naqschbandi trotz Androhung einer Haftstrafe weiterführte. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat schon aus diesem Grund von den Behörden festgenommen würde und diese Haftstrafe antreten müsste.

E. 6.3 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den iranischen Sicherheitskräften ausgehen ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

E. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte zu Recht.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe vorbrachte, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die ihrem Ehemann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen.

E. 8 Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 10 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, respektive ist das Honorar ihres amtlichen Rechtsbeistands, das unter Würdigung aller Umstände auf der Grundlage der eingereichten Kostennote auf insgesamt Fr. 2852.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt werden kann, dem SEM zur Entschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 2852.- als Parteientschädigung zu vergüten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5067/2014 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Iran, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. August 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reisten gemäss ihrer Darstellung am (...) Juni 2012 in die Schweiz ein und stellten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Am 16. Juli 2012 fanden die Befragungen zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Juni 2014 die Anhörungen zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens und stamme aus C._______. Seine Familie gehöre dem sunnitischen Derwisch-Orden der Naqschbandi an und habe seit langem führende Funktionen in diesem bekleidet. Sein Vater sei (...) dieses Ordens und habe als Gastgeber vieler Versammlungen gewirkt. Er selber habe seinen Vater regelmässig an diese Versammlungen begleitet und koordinierende und organisatorische Aufgaben übernommen. Insbesondere habe er den Kontakt zu Ordensmitgliedern im Irak und in Syrien gepflegt. Er sei wegen seiner Glaubenszugehörigkeit dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen worden. Das erste Mal seien sie im Jahr (...) verhaftet worden, wobei er mit (...) verletzt und (...) oder (...) Tage lang im Gefängnis (...) festgehalten worden sei. Im Jahre (...) seien er, sein Vater sowie weitere Glaubensbrüder anlässlich einer religiösen Versammlung der Naqschbandi in der Stadt D._______ festgenommen worden. Bei dieser Festnahme seien ihm Verletzungen am (...) zugefügt worden. Nachdem er und sein Vater eine Erklärung unterzeichnet hätten, wonach sie anerkennen würden, kein Recht auf die Durchführung von Derwisch-Versamm­lungen zu haben, und sie sich ausserdem verpflichtet hätten, für Versammlungen von mehr als drei Personen eine behördliche Bewilligung einzuholen, seien sie (...) wieder freigelassen worden. Im Monat (...) seien er und sein Vater während eines religiösen Anlasses in D._______ erneut festgenommen worden. Bei einem anschliessenden Verhör sei er geschlagen worden, wobei ihm mit einem Faustschlag (...) gebrochen worden sei. Nach (...)-tägiger Haft, in welcher er noch mehrmals verhört worden sei, sei er freigelassen worden, verbunden mit einer durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochenen schriftlichen Auflage, keine Versammlungen der Naqschbandi mehr zu organisieren oder zu besuchen. Für den Fall eines Verstosses gegen diese Auflage sei ihm und seinem Vater eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht worden. Er habe im Allgemeinen als "Boxsack" für seinen Vater herhalten müssen; denn die Behörden hätten seinen Vater wegen dessen Alter und Bekanntheitsgrad weniger hart angefasst als ihn. Trotz der ihnen gemachten Auflagen hätten er und sein Vater aber weiterhin Veranstaltungen der Derwische durchgeführt. Sie hätten bemerkt, dass sie überwacht würden, und sein Vater sei nach der Festnahme im Jahre (...) mehrmals zu Kontrollzwecken vorgeladen worden. Das letzte Mal habe er am (...) in E._______ an einer Derwisch-Versammlung teilgenommen. Bei dieser Gelegenheit seien die Sicherheitskräfte wiederum eingeschritten und hätten viele Teilnehmer festgenommen. Er selber habe jedoch vom Versammlungsort fliehen können, und habe sich in der Folge bei einem Freund seiner Familie in E._______ versteckt. Weil er im Falle einer erneuten Verhaftung eine harte Bestrafung befürchtet habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Sein Freund habe ihn in Verbindung zu einem Schlepper gebracht, welcher die Ausreise von ihm und seiner Ehefrau organisiert habe. Sie hätten sich in F._______ getroffen, seien vom Schlepper an die Grenze zur Türkei gebracht und nach illegalem Grenzübertritt am (...) Juni 2012 von dort durch einen anderen Schlepper nach Istanbul gebracht worden. Einige Tage darauf seien sie in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gebracht worden. Nach seiner Ausreise sei sein Vater für (...) Monate inhaftiert worden. Der Druck gegen ihre Gemeinschaft habe sich noch erhöht; die iranischen Behörden würden nun auch schiitische Derwische verfolgen. Im Übrigen sei er (...) Monate nach seiner Ausreise zu einer Haftstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Sein Vater habe das Urteil am Sitz des Gerichts einsehen können, jedoch sei ihm nicht erlaubt worden, eine Kopie des Entscheids anzufertigen. Derartige Gerichtsurteile würden den Verurteilten nicht ausgehändigt, damit sie keine Belege für erlittene Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Möglicherweise würde er im Falle einer Rückkehr auch wegen illegaler Ausreise oder wegen des im Ausland gestellten Asylgesuchs angeklagt. B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist. Nach der Versammlung vom (...) hätten Vertreter der Behörden sie ein- oder zweimal zu Hause aufgesucht und sie nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt, wobei ihr mit einer Festnahme gedroht worden sei. Ansonsten habe sie selber keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes betreffend dessen Verhaftungen und die Umstände der gemeinsamen Ausreise. B.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden nebst Identitätspapieren (Identitätsausweise [Shenasnameh], Identitätskarten, Eheschein) eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung des (...)-Gerichts in D._______ vom (...), diverse Fotos der Spuren der vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen, einen Ausdruck eines Wikipedia-Artikels über die Naqschbandi sowie mehrere Unterstützungsschreiben ein. C. Mit (am 11. August 2014 eröffneter) Verfügung vom 7. August 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragten, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Feststellung des korrekten Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens befunden und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2014 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 13. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Dezember 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und ordnete den Beschwerdeführenden ihren bisherigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Urs Ebnöther, als amtlichen Rechtsbeistand bei. H. Mit Eingabe vom 23. März 2015 reichte der Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eine Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden seien unstimmig und daher als unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben gemacht zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) sowie zur Frage, ob sein Vater Versammlungen der Derwische selber organisiert habe oder nicht. Seine Aussage, sein Vater sei nach seiner Ausreise festgenommen, verhört und zu einer Haftstrafe von (...) oder (...) Monaten verurteilt worden, stehe im Widerspruch zu seiner Darstellung anlässlich derselben Anhörung, der Vater sei von den Behörden wegen seines Bekanntheitsgrades nicht unter Druck gesetzt worden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bei der Befragung zur Person seine Ausreise mit der Furcht vor eine vierten Verhaftung begründet, wogegen er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, er habe sich dem Versuch, ihn bei einem Treffen seiner Gemeinschaft vom (...) zu verhaften, durch die Flucht entziehen können. Ferner habe er keinerlei Beweismittel für die drei von ihm geltend gemachten Inhaftierungen eingereicht. Insbesondere habe er nach seiner Darstellung bei der Freilassung im Jahre (...) eine schriftliche Auflage der Staatsanwaltschaft erhalten, welche er indessen nicht zu den Akten gereicht habe. Demnach habe er seine diesbezüglichen Vorbringen zu wenig substanziiert. Die Aussage der Beschwerdeführerin, die Behörden hätten zwei oder mehr Male zu Hause nach ihrem Mann gesucht und ihr Angst gemacht, sei als nachgeschoben zu erachten, habe sie doch bei der Befragung zur Person ausgesagt, keine Probleme gehabt zu haben. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel vermöchten die genannten Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Die Gerichtsvorladung des (...)-Gerichts in D._______ liege nur in Form einer Kopie vor, und solche Dokumente seien leicht käuflich. In Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden zudem keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich wegen des "Vorwurfs gegen die öffentliche Sicherheit des Landes" melden müsste. Die Fotos, auf denen Spuren von Körperverletzungen des Beschwerdeführers abgebildet seien, vermöchten die Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen nicht aufzulösen. Aus diesen Gründen würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die asylrechtliche Relevanz der Angaben müsse demnach nicht geprüft werden. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. 4.2 Die Beschwerdeführenden führten zur Begründung ihrer Beschwerde aus, die Vorinstanz habe ihre Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. 4.2.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung würden ausreichend übereinstimmen. Er habe anlässlich der Befragung zur Person erklärt, es handle sich um eine ungefähre Zeitangabe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dieses Ereignis rund (...) Jahre zurückliege. Er habe die dabei erlittenen Verletzungen gut beschreiben können und sie mit Fotos belegt. Die Beschwerdeführerin habe diesen Vorfall übereinstimmend geschildert. 4.2.2 Auch in seinen Aussagen betreffend die Organisation der Derwisch-Versammlungen sei kein Widerspruch ersichtlich. Sein Vater habe jeweils als Gastgeber gewirkt, die Versammlungen aber nicht selber organisiert; er habe die Funktion seines Vaters als Gastgeber denn auch mehrmals erwähnt. Seine Aussagen hinsichtlich des Vorgehens der Behörden gegen ihn und seinen Vater seien so zu verstehen, dass er jeweils schwerere körperliche Übergriffe habe erdulden müssen als sein Vater, was aber nicht bedeute, dass sein Vater nicht inhaftiert und schlecht behandelt worden wäre. Nach dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad im Jahre 2005 habe sich die Situation verschlechtert. Die Vorfälle, bei denen sein Vater ebenfalls hart angefasst worden sei, hätten sich in der Folgezeit ereignet. 4.2.3 Dass er den Vorfall in E._______ anlässlich der Befragung zur Person nicht erwähnt habe, sei durchaus plausibel, weil er die ihm gestellten Fragen nur knapp habe beantworten dürfen und keine Zeit und keinen Raum gehabt habe, frei über dieses Ereignis zu erzählen. Es liege kein Widerspruch zu seinen diesbezüglichen Ausführungen bei der Anhörung vor. 4.2.4 Entgegen der Annahme des SEM sei ihm bei der Entlassung aus der Haft im Jahre (...) kein schriftliches Dokument ausgehändigt worden. Er habe ein solches unterzeichnen müssen, habe aber keine Kopie davon erhalten. Die iranischen Behörden würden häufig keine schriftlichen Verfügungen betreffend Inhaftierungen oder Verurteilungen aushändigen, damit die Betroffenen keine Belege für Menschenrechtsverletzungen in der Hand hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn auch im Leitentscheid BVGE 2009/28 festgehalten, die Leistungen des iranischen Justizsystems seien miserabel. Diese Einschätzung sei in neueren Urteilen bestätigt worden. Es könne ihnen daher nicht angelastet werden, dass sie keine weiteren Beweismittel hätten beschaffen können. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Befragung zur Person zu Protokoll gegeben, sie habe selber keine Probleme gehabt, sondern sei wegen der Probleme ihres Ehemanns geflohen. Die bei der Anhörung geschilderten Behördenbesuche stünden in direktem Zusammenhang mit den Problemen des Beschwerdeführers, und sie habe keine Gelegenheit gehabt, diese anlässlich der BzP zu erwähnen. 4.2.6 Die eingereichte Gerichtsvorladung weise einen Originalstempel sowie eine Originalunterschrift auf. Der pauschale Verweis des SEM auf die Käuflichkeit derartiger Dokumente sei in Anbetracht der glaubhaft gemachten Verfolgungsgefahr nicht stichhaltig; es müssten Fälschungshinweise benannt oder es müsse eine genauere Prüfung des Dokuments im Rahmen einer Botschaftsabklärung durchgeführt werden. 4.2.7 Die Vorinstanz habe die Beweisregeln gemäss Art. 7 AsylG zu streng gehandhabt und dem herabgesetzten Beweisanforderungen nicht hinreichend Rechnung getragen. Es verbiete sich ein allzu schematisches Vorgehen, und die Aussagen anlässlich der BzP dürften nur mit Zurückhaltung zum Vergleich herangezogen werden. Sie hätten beide die Verfolgung durch die iranischen Behörden mehrmals übereinstimmend mit unterschiedlichen Worten geschildert, was als Realkennzeichen zu bewerten sei. 4.2.8 Der Beschwerdeführer habe detaillierte, konkrete und nachvollziehbare Aussagen gemacht, insbesondere zu der Behandlung während seiner Haft im Jahr (...) und zu seiner Flucht im Jahr (...). Das SEM sei auf seine detaillierte Darstellung in keiner Weise eingegangen, habe die zum Beleg des Sachverhalts eingereichten Fotos nicht beachtet und damit den Sachverhalt völlig einseitig gewürdigt. 4.2.9 Sie hätten glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer wegen der Ausübung seines Glaubens von den iranischen Behörden inhaftiert und in seiner körperlichen Integrität verletzt worden sei. Dass Derwische (Sufis) im Iran verfolgt würden sei durch Berichte verschiedener Quellen belegt. Er sei als Sohn eines Derwischs mit leitender Funktion zumindest von Reflexverfolgung betroffen. 4.2.10 Die Sache sei ans SEM zurückzuweisen zur Prüfung der Asylrelevanz. Falls der Sachverhalt als genügend abgeklärt erachtet werde, sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug sei auch als unzulässig zu erachten, weil ein "real risk" einer gemäss Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung bestehe. Zudem sei gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) die Auslieferung in ein Land, in welchem Folter drohe, verboten. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeits­prü­fung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die von der Vorinstanz gerügten Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend auszuräumen vermögen, soweit diese nicht ohnehin als unwesentlich zu bezeichnen sind. 5.2.1 Die Abweichung in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Dauer seiner Inhaftierung im Jahre (...) (BzP: [...] Tage; Anhörung: [...] bis [...] Tage) ist nur geringfügig. Seine nicht sehr präzisen Angaben zur Haftdauer anlässlich der Anhörung vom 2. Juni 2014 sind zudem angesichts der Tatsache nachvollziehbar, dass dieses Ereignis in jenem Zeitpunkt bereits rund (...) Jahre zurücklag. 5.2.2 Anlässlich der Anhörung verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob sein Vater selber Versammlungen der Derwische organisiert habe, bemerkte zugleich aber, die Versammlungen seien von dessen Anhängern "auf den Namen" seines Vaters organisiert worden (vgl. Akten SEM A16, S. 5 F30). Im Folgen­den führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei "Gastgeber" mancher Versammlungen der Naqschbandi gewesen und er selber habe auch zu den Organisatoren gehört (vgl. A16 F31 und F32). In diesen Aussagen ist entgegen der Auffassung der Vor­instanz kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Die genannte Rolle des Vaters als "Gastgeber" dieser Versammlungen lässt nicht notwendigerweise darauf schliessen, dass er auch für deren Organisation verantwortlich war. Vielmehr erscheint durchaus plausibel, dass er als Verantwortlicher und Leiter gewisser Versammlungen auftrat, die Organisation aber von anderen Ordensangehörigen übernommen wurde. 5.2.3 Im Weiteren erweist sich auch der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Vorgehen der iranischen Behörden gegen seinen Vater gemacht, als nicht haltbar. Gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers wurde sein Vater in den Jahren (...),(...) und (...) jeweils zusammen mit ihm festgenommen (vgl. A16 S. 2 F6). Die nicht weiter präzisierte Aussage, die Behörden hätten seinen Vater "nicht unter Druck setzen wollen" (vgl. A16 S. 7 F45), steht hierzu nicht in offenkundigem Widerspruch, sondern ist durchaus vereinbar mit der Erklärung in der Beschwerdeschrift, sein Vater sei zwar verhaftet, aber in geringerem Ausmass misshandelt worden als der Beschwerdeführer selber. Auch ein verstärktes Vorgehen der Behörden gegen den Vater nach der Ausreise des Beschwerdeführers ist mit der zitierten Aussage vereinbar, zumal dieser sein Engagement für die Naqschbandi fortgeführt und damit gegen die ihm auferlegten Auflagen verstossen haben dürfte. 5.2.4 Schliesslich ist auch der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu dem fluchtauslösenden Vorfall vom (...) gemacht, nicht gerechtfertigt. Seine entsprechenden Ausführungen anlässlich der Anhörung, er habe sich dem behördlichen Zugriff bei einer Versammlung der Naqschbandi entziehen können und sei aus Furcht vor den Konsequenzen im Falle einer erneuten Verhaftung ausgereist (vgl. A16 S. 10 f.), stellen eine Ergänzung und Präzisierung seiner Schilderung bei der Befragung zur Person dar, wo er angab, er sei ausgereist, weil er eine weitere Festnahme befürchtet habe (vgl. A5 S. 7). Es kann hierin kein Widerspruch erblickt werden. Die Knappheit der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zur Person sind angesichts des summarischen Charakters dieser - gemäss Protokoll nur 50 Minuten dauernden - Anhörung nachvollziehbar. 5.2.5 Es ist im Weiteren notorisch, dass die iranischen Behörden zuweilen, insbesondere bei politischen Vergehen oder Pressevergehen, trotz entsprechender Vorschriften keine schriftlichen Urteile oder andere Gerichtsdokumente ausstellen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada. Iran: The circumstances under which court summons and forfeiture documents are issued by courts; information on bail; the circumstances under which notices of conviction are issued by the Islamic Revolutionary Court; the prevalence of forged court documents, IRN 102981.E, 6 May 2009, http://www.unhcr.org/refworld/ country,,IRBC,,IRN,,4b7cee7e1e,0. html, abgerufen am 21. Oktober 2015; Iran Human Rights Documentation Center, Behnam Daraeizadeh, Legal commentary: A Look at Criminal Procedure in Iran, S. 15). Demnach erscheint die Argumentation in der Beschwerdeschrift, die Behörden hätten dem Beschwerdeführer kein Dokument betreffend die ihm im Rahmen der Inhaftierung im Jahre 2011 gemachten Auflagen ausgehändigt, nicht realitätsfremd. 5.2.6 Im Übrigen weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere soweit sie die Inhaftierungen in den Jahren (...) und (...) sowie die Umstände der Flucht im Jahre (...) betreffen die zu erwartende Substanziiertheit und Detailliertheit auf und enthalten viele Realkennzeichen. Sie sind mit den dem Gericht zur Verfügung stehenden Länderinformationen vereinbar und hinterlassen einen authentischen, lebensechten Eindruck. Zudem können die eingereichten Fotos, auch wenn sie keinen klaren Hinweis auf die Ursache und die Urheber der damit dokumentierten Verletzungen des Beschwerdeführers enthalten, als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gewertet werden. 5.2.7 Schliesslich finden sich nach Auffassung des Gerichts auch in den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Ungereimtheiten. Es trifft zwar zu, dass sie die anlässlich der Anhörung geschilderten Drohungen durch Sicherheitsbeamte bei der Befragung zur Person nicht erwähnte, sondern vielmehr sagte, sie habe selber keine Probleme gehabt. Immerhin hatte sie aber auch bei der Anhörung dargelegt, sie sei nur wegen der Probleme ihres Ehemanns ausgereist und wäre sonst im Iran geblieben (vgl. A17 S. 4). In ihren diesbezüglichen Aussagen ist somit kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken. Ferner stimmen ihre Ausführungen zum Engagement ihres Ehemanns und den von ihm durch die staatlichen Organe erlittenen Repressalien mit dessen Angaben überein. 5.2.8 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Asyl­vorbringen der Beschwerdeführenden als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu erachten sind. 5.3 Es ist demnach von folgendem, glaubhaft gemachtem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer übernahm als Sohn eines spirituellen Führers des Naqschbandi-Ordens organisatorische Aufgaben in dieser Gemeinschaft und nahm regelmässig an Versammlungen derselben teil. Wegen dieses Engagements wurde er von den iranischen Behörden dreimal zusammen mit seinem Vater festgenommen und misshandelt, und er musste sich schriftlich verpflichten, seine Aktivitäten für diese Gemeinschaft einzustellen. Anlässlich seiner letzten Festnahme im (...) wurde ihm eine Haftstrafe von (...) Monaten bis zu (...) Jahren angedroht. Nachdem er sich einer weiteren Festnahme bei einer Versammlung der Naqschbandi vom (...) nur knapp hatte entziehen können, entschloss er sich zur Flucht. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit­punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben­falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat­staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zu­lasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff, BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f. 2008/4 E. 5.2 S. 37, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländer­recht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.2 Der Beschwerdeführer hat durch die dreimaligen, jeweils mit körperlichen Misshandlungen verbundenen Festnahmen durch die iranischen Sicherheitskräfte aufgrund seines Engagements für den Naqschbandi-Ordens in der Vergangenheit eine Gefährdung des Leibes sowie der Freiheit wegen seiner Zugehörigkeit zu einem religiösen Orden - und damit aus einem asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv - erlitten. Es wurden ihm demnach in seinem Heimatstaat gezielt ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt. Die Verfolgungsfurcht war im Zeitpunkt der Ausreise aktuell, da die letzte Festnahme des Beschwerdeführers erst rund (...) Monate zurücklag und er sich zudem durch die Flucht einer vierten Festnahme durch die Behörden entzog. Der Beschwerdeführer erfüllte somit im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der unveränderten Sicherheits- und Verfolgungslage im Iran ist zudem davon auszugehen, dass er begründeterweise auch künftige Verfolgung zu befürchten hat (vgl. zur Regelvermutung, dass von erlittener, mit der Ausreise in Kausalzusammenhang stehender Vorverfolgung ohne weiteres auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen ist: BVGE 2009/51 E. 4.2.5, mit weiteren Hinweisen). Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nach der Ausreise in Abwesenheit zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren verurteilt wurde. Dass er hierfür keine Beweismittel eingereicht hat, spricht vorliegend nicht gegen die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbingens (vgl. E. 5.2.5). Vielmehr erscheint es durchaus plausibel, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingereicht wurde, nachdem er sein Engagement für die Naqschbandi trotz Androhung einer Haftstrafe weiterführte. Es ist davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat schon aus diesem Grund von den Behörden festgenommen würde und diese Haftstrafe antreten müsste. 6.3 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den iranischen Sicherheitskräften ausgehen ist im vorliegenden Fall auch offensichtlich nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Da den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, die auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 53 AsylG hindeuten, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht erfolgte zu Recht. 7.2 Die Beschwerdeführerin, welche keine eigenen Asylgründe vorbrachte, ist gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die ihrem Ehemann zuerkannte Flüchtlingseigenschaft und das ihm gewährte Asyl einzubeziehen.

8. Die Verfügung des BFM ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

10. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, respektive ist das Honorar ihres amtlichen Rechtsbeistands, das unter Würdigung aller Umstände auf der Grundlage der eingereichten Kostennote auf insgesamt Fr. 2852.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt werden kann, dem SEM zur Entschädigung aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 7. August 2014 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, das Honorar des amtlichen Rechtsbeistandes von Fr. 2852.- als Parteientschädigung zu vergüten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain