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E-5429/2017

E-5429/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-11-18 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte noch am selben Tag um Asyl nach. Am 23. November 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch das SEM statt. Im Rahmen dieser Befragung reichte er eine Kopie seines Taufscheines, ausgestellt am (...), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, eine Kopie eines Strafvollzugs- und Entlassungsscheines für den Zeitraum vom 25. November 2013 bis 25. Mai 2014 und mit der Nr. 32/630 bezeichnet sowie die Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 2. November 2012 ein. A.b Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 23. Februar 2017. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde der Beschwerdeführer dabei durch seine Vertrauensperson begleitet. A.c Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ geboren sowie aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe bei einer (...) gearbeitet. Sie hätten ein Haus gehabt und Wohnungen vermietet. Im Jahr 2011 habe sein Vater einer Frau eine Wohnung vermietet. Einen Monat später respektive im Jahr 2012 sei deren Ehemann, der bei der "Enda Selea", dem eritreischen Geheimdienst, Offizier sei, zu seiner Frau gezogen. Dieser Mieter habe sich geweigert, Miete zu zahlen. Er habe seinem Vater vorgeworfen, dass dieser nicht am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen habe. Am 2. November 2012 habe ihnen der Mieter eine polizeiliche Vorladung abgegeben. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder seien in der Folge für zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Aufgrund einer Bürgschaft ihres Vaters, welcher Eigentümer des Wohnhauses sei, seien sie freigelassen worden. Der Mieter respektive Nachbar habe sie danach weiter bedroht und erklärt, er würde sie verschwinden lassen. Sein Bruder sei im Jahr 2013 nach D._______ in den Nationaldienst eingezogen worden. Er selbst sei im September 2013 eines nachts zu Hause festgenommen und in Handschellen auf den Polizeiposten E._______ abgeführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal auszureisen. Er sei befragt, misshandelt und geschlagen worden. Deshalb habe er den Fluchtversuch zugegeben. Nach einer Woche sei er freigelassen worden. Am 25. November 2013 habe ihn sein Vater zum Gericht bringen müssen. Es sei ein Sondergericht gewesen, von welchem er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Vom 25. November 2013 bis im Mai 2014 sei er inhaftiert gewesen, was der von seinem Bruder bereits im Original und von ihm in Kopie eingereichte Strafvollzugsschein bestätige. Während der ersten zwei Monate sei er im (...)-Gefängnis gewesen. Danach sei er zur Strafe nach F._______ verbracht worden. Er habe für G._______ arbeiten müssen. Er sei misshandelt und unter Druck gesetzt worden. Danach sei er erneut im (...)-Gefängnis in einer sehr kleinen Zelle inhaftiert gewesen, wo er einen Monat lang an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Den Grund dafür habe er nicht gekannt. Es seien falsche Anschuldigungen gewesen. Als er im Mai 2014 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Er habe daher die (...) Klasse abbrechen müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei sein Bruder von D._______ nach Hause zurückgekehrt und kurz danach ausgereist. Aufgrund dessen sei sein Vater im September 2014 für drei bis vier Wochen inhaftiert worden. Gegen eine Bürgschaft sei er freigekommen. Er, der Beschwerdeführer, und seine Familie vermuteten, dass der Mieter hinter dieser Sache stecke und die Ausreise des Bruders den Behörden gemeldet habe. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, da er nicht mehr zur Schule habe gehen können und aus Angst ins Militär eingezogen zu werden, habe er im November 2014 versucht, illegal über die Grenze zu fliehen. Während dieses Fluchtversuchs sei auf ihn und andere Weggefährten geschossen worden. Einige seien gefasst worden. Er selbst sei hingefallen und habe sich verletzt. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, da er befürchtet habe, er werde festgenommen. Zusammen mit anderen Personen habe er sich daher nach H._______ begeben. Dort habe er sich bis 2015 versteckt gehalten und seiner Tante in deren (...) geholfen. Dies sei indes kein Leben gewesen. Es habe Razzien gegeben und er habe keinen Schülerausweis besessen. Auch habe er sich öfters bei seinen Grosseltern in I._______ versteckt. Zwei weitere Male habe er vergeblich versucht, über die Grenze zu fliehen. Im April 2016 sei es ihm schliesslich zusammen mit zwei anderen Personen gelungen, via J._______ nach Äthiopien zu flüchten. Von April 2016 bis anfangs Juni 2016 habe er sich in Äthiopien im Flüchtlingslager K._______ aufgehalten, sei danach in den Sudan und nach einer Woche weiter nach Libyen gereist, wo er sich lange bei Schleppern aufgehalten habe. In Libyen seien er und weitere Fluchtgefährten bedroht und an andere Schlepper verkauft worden. Gegen Bezahlung seien sie freigekommen. Schliesslich sei er an die lybische Küste und von dort nach Italien gelangt. Am 5. Oktober 2016 sei er zusammen mit anderen Personen in Italien angekommen. Dort sei es ihnen schlecht ergangen, weshalb er nach L._______ und weiter nach M._______ gereist sei, wo er am 29. Oktober 2016 angekommen sei. B. Am 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Taufscheines beim SEM ein. C. Auf Anfrage des SEM vom 20. April 2017 teilte die Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, mit, bei dem auf dem Entlassungsschein aufgeführten Delikt Nr. 32/630 handle es sich um Diebstähle, welche von mehreren Personen begangen worden seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM das Recht eingeräumt, sich bis zum 26. Juni 2017 zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Khartum zu äussern. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe in Eritrea keinen Diebstahl begangen. Dort komme es oft vor, dass man willkürlich verhaftet werde. Man habe im Strafverfahren kein Recht auf Verteidigung. Zu Unrecht sei ihm ein Fluchtversuch unterstellt worden. Deswegen sei er von einem inoffiziellen Gericht, ohne das Recht, sich verteidigen lassen zu können, verurteilt worden. Am Schluss der Verhandlung habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dessen Inhalt ihm nicht erklärt worden sei. Er sei im Urteilszeitpunkt (...) Jahre alt und damit sehr jung und rechtsunkundig gewesen. Es sei nie erwähnt worden, dass er wegen Diebstahls angeklagt sei und verurteilt werden würde. Ihm sei stets unterstellt worden, er habe die Absicht gehabt, zu flüchten. Ihm sei auch die Bedeutung der Nr. 32/630 nicht bewusst gewesen. Wahrscheinlich hätten die Behörden diese Nummer verwendet, um die ungerechtfertigte Inhaftierung zu vertuschen. Ohnehin wäre aber auch bei einem durch ein Kind begangenen Diebstahl ein Strafverfahren ohne anwaltliche oder sonstige Vertretung und eine anschliessende Freiheitsstrafe von sechs Monaten als willkürlich und damit als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu werten. F. Mit Verfügung vom 23. August 2017 - eröffnet am 24. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2016 ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Deren Vollzug schob es - infolge Unzumutbarkeit - zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte Auseinandersetzung seines Vaters mit dem Mieter, der beim Geheimdienst arbeite und die Miete nicht habe bezahlen wollen, stelle ein Problem mit privaten Dritten und keine staatliche Verfolgungsmassnahme dar. Die Verweigerung des Schulbesuchs sei als Ausreisegrund asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die vom Beschwerdeführer beschriebene sechsmonatige Inhaftierung erachtete das SEM zwar als gravierend, befand jedoch, es würden damit keine Hinweise dafür bestehen, dass er weitere behördliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Er sei ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden, habe sich sieben Monate zu Hause sowie eineinhalb Jahre bei Verwandten in H._______ aufgehalten und dabei keine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Angesichts dieser zwei ereignislosen Jahre sei nicht von einem anhaltenden Interesse der eritreischen Behörden auszugehen. Auch bestünde zwischen der Haft und der zwei Jahre später erfolgten Ausreise kein zeitlicher Zusammenhang. Die Haft sei demnach als abgeschlossen, mithin als nicht kausal für die Ausreise einzustufen und damit nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich erachtete das SEM - unter Hinweis auf die Rechtspraxis auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft in den Nationaldienst hätte eingezogen werden können - mangels vorhandenem Verfolgungsmotiv - als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Seitens der eritreischen Behörden seien bis zu seiner Ausreise keinerlei Schritte Richtung Rekrutierung unternommen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erkannte die Vorin-stanz unter Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, verneinte das SEM. G. Mit Eingabe vom 25. September 2017 erhob der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2017. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug der vorinstanzlichen Asylakten des Bruders N._______ (Verfahrensnummer SEM: N [...]), dem in der Schweiz am 6. Juli 2017 Asyl gewährt worden sei, ersucht. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt sowie darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der vom Beschwerdeführer erwähnte Mieter, der beim Geheimdienst sei, habe ihn und seinen Bruder denunziert, so dass sie beide unter falschen Anschuldigungen im November 2012 inhaftiert worden seien. Dies zeige, dass es sich nicht um eine rein mietrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Vorwurf der illegalen Ausreise, welche zu seiner Inhaftierung im Jahre 2013 geführt habe, auf Anschuldigungen dieses Mieters zurückgehe. Der verweigerte Schulbesuch habe die Situation des Beschwerdeführers verschlimmert, da er in der Folge habe untertauchen müssen. Er sei Gefahr gelaufen, als Minderjähriger bei einer Razzia aufgegriffen und zwangsrekrutiert zu werden. Es sei zudem unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, er sei ohne Auflagen entlassen worden. Das Haus des Vaters habe als Garantie dafür gedient, damit der Beschwerdeführer nicht aus dem Land habe fliehen können. Deswegen sei er aus der Haft entlassen worden. Es könne auch nicht der Schluss gezogen werden, mit seiner Entlassung sei die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater sei nach der Desertion des Bruders verhaftet worden. Die Vorinstanz blende dieses Ereignis aus, das zum Ziel gehabt habe, den Bruder zur Rückkehr ins Militär zu bewegen. Mit der Desertion des Bruders habe die gesamte Familie unter dem Verdacht des Verrats gestanden. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe sich dadurch erhöht. Infolge seines Schulabbruchs habe er sich nicht länger in C._______ aufhalten können. Er habe sich bei seiner Tante in H._______ versteckt. Deswegen habe er keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Der Grenzübertritt nach Äthiopien sei ihm erst im April 2016 gelungen, nachdem die vorherigen Fluchtversuche gescheitert seien. Er sei lediglich deswegen nicht rekrutiert worden, weil die Behörden seiner Person nicht hätten habhaft werden können. Es sei allgemein bekannt, dass auch Minderjährige rekrutiert würden und die lokalen Verwaltungen Schulabbrecher häufig melden würden. Das Risiko einer Rekrutierung sei dementsprechend hoch und real gewesen. Er habe sich somit der Rekrutierung mittels innerstaatlicher Flucht und anschliessender Flucht aus dem Ausland entzogen. Er habe begründete Furcht, als Wehrdienstverweigerer behandelt und deswegen bei einer Rückkehr unverhältnismässig bestraft zu werden. Die Bestrafung sei politischer Natur und demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Auch drohe ihm aufgrund der Desertion des Bruders und der Probleme seines Vaters mit den eritreischen Behörden eine Reflexverfolgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren wurde argumentiert, selbst wenn dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gefolgt würde, werde der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Inhaftierungen durch die eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Auch sei er nicht nur mehrmals - wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise - in Haft gewesen, sondern sein Vater sei wegen des Bruders (des Beschwerdeführers) inhaftiert worden. Dementsprechend gründe das Vergehen des Beschwerdeführers nicht einzig in der illegalen Ausreise. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit (auch) infolge subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine Wegweisung in Widerspruch mit Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG stehe und unzulässig sei. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ausgesetzt wäre. Bereits bei der Einreise am Flughafen habe er mit einer willkürlichen Festnahme, unmenschlicher Behandlung und anschliessender Inhaftierung oder einer direkten Zuführung zum Militärdienst zu rechnen. Im Militärdienst würden ihm ebenfalls eine willkürliche und unmenschliche Behandlung drohen. Der eritreische Militärdienst sei ausserdem als Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erachten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Antrag auf Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand wurde ebenfalls stattgegeben. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage zu äussern, weshalb aus seiner Sicht - nebst der illegalen Ausreise - keine weiteren Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu erkennen seien. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei regulär, ohne Auferlegung von Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss dem Entlassungsschein sei die Inhaftierung zudem strafrechtlicher Natur gewesen. Der Bruder habe zum Grund dieser Inhaftierung keine konkreten Angaben machen können. Während seines Aufenthaltes zu Hause nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt gehabt. Die Haft sei daher nicht als zusätzlicher Faktor zu werten, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. Die Desertion des Bruders, dessen Akten das SEM beigezogen habe, lasse kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer erkennen. Sie habe keine asylrechtlich relevanten Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Ebenso verhalte es sich mit der Inhaftierung des Vaters. Dieser sei wegen des Bruders festgenommen worden. Eine asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers lasse sich daraus nicht ableiten. J. Nachdem dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 die Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern, liess dieser am 7. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Darin wurde erneut bestritten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einen Diebstahl begangen habe. Die Bezeichnung mit der entsprechenden Deliktsnummer auf dem Entlassungsschein hätten die Behörden verwendet, um die ungerechtfertigte Inhaftierung zu vertuschen. Er habe glaubhaft geschildert, dass die Anklage bei der Gerichtsverhandlung auf versuchte illegale Ausreise gelautet habe. K. Aufgrund organisatorischer Gründe innerhalb der Abteilung V führt die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren seit dem 19. Dezember 2018.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend interessierenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 8) wurden unverändert vom AuG ins AIG übernommen, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zudem in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.

E. 4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich feststellen, dass das SEM diese im Kern nicht anzweifelt. Es stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sechsmonatige Haftstrafe nicht in Frage. Allerdings vertritt es den Standpunkt, der Grund für diese im November 2013 erfolgte Inhaftnahme sei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise erfolgt, sondern wegen Diebstahls. Dabei stützt es sich auf das Ergebnis der Abklärung der schweizerischen Vertretung im Sudan, welche auf die auf dem Strafvollzugs- und Entlassungsschein die vermerkte Deliktsnummer verwiesen habe (vgl. act. A43/2 S. 1). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in der Replik daran fest, dass er kein strafrechtliches Delikt in Eritrea begangen habe. Er sei unter dem Vorwand der versuchten illegalen Ausreise inhaftiert worden. Der nicht zahlungswillige Mieter, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe die Inhaftnahmen veranlasst.

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt ebenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit der erwähnten Inhaftierung. Die in freier Erzählung erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner sechsmonatigen Haftzeit erscheinen detailliert und sind mit Realkennzeichen versehen. Insbesondere beschreibt er die Inhaftierung sowie die Verhandlung und nachfolgende Urteilsverkündung ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich; ebenso schildert er anschaulich und mit Realkennzeichen versehen die in der Haft erlittenen Misshandlungen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S. 9). Allerdings teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach der von ihm angegebene Haftgrund, der zu seiner sechsmonatigen Verurteilung führte, strafrechtlicher Natur ist. Im eritreischen Kontext kann es zwar - wie in der Beschwerde zu Recht argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 7) - durchaus vorkommen, dass eine Inhaftierung willkürlich und wegen falscher Anschuldigungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise, namentlich des Versuchs oder der Beihilfe zur illegalen Ausreise, erfolgt. Hingegen ist dem eingereichten Entlassungsschein (vgl. act. A1 Nr. 1) eine Deliktsnummer zu entnehmen, die gemäss den Abklärungen des SEM dem Tatbestand des Diebstahls (begangen durch mehrere Personen) zuzuordnen ist (vgl. act. A25/19 S. 3, act. A31/2 S. 1 f.). Die Inhaftierung war somit - wie das SEM zu Recht erkannte - rein strafrechtlicher Natur. Aus dem beigezogenen Dossier des Bruders ergibt sich nichts Gegenteiliges, was zu Gunsten des Beschwerdeführers angeführt werden könnte. Den Aussagen des Bruders lässt sich lediglich entnehmen, dass dieser die sechsmonatige Haftzeit des Beschwerdeführers bestätigte. Einen konkreten Grund für die Inhaftierung des Beschwerdeführers nannte der Bruder auch auf entsprechende Nachfragen hin nicht (vgl. Verfahrensakten SEM N (...), act. A9/21 S. 8 und S. 14 f.). Der Ansicht in der Replik, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise sechs Monate lang in Eritrea inhaftiert gewesen ist, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auffassung des SEM zu stützen, wonach der Beschwerdeführer wegen des strafrechtlichen Delikts des Diebstahls eine Haftstrafe verbüsste. Auch wenn die Verurteilung unter unzulässigen Bedingungen und die Haftzeit unter widrigen sowie sehr schwierigen Umständen erfolgte, ist nicht davon auszugehen, dass der Verurteilung ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag.

E. 4.3 In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage, der nicht zahlungswillige Mieter seines Vaters habe ihn bei den Behörden wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise angezeigt, offensichtlich auf eine blosse Vermutung stützt. Aus der Beschwerde ergibt sich diesbezüglich nichts Anderes. Darin wird nämlich erklärt, der Beschwerdeführer «gehe davon aus», dass der Vorwurf der illegal versuchten Ausreise auf Anschuldigungen des Mieters zurückgehe (vgl. S. 6 der Beschwerde). Selbst davon ausgehend, besagter Mieter sei für die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer verantwortlich gewesen, liesse sich gestützt darauf nicht schliessen, der Mieter habe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive gehandelt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, der Mieter habe dem Vater vorgeworfen, dieser habe nicht dem Land gedient. Er habe sich geweigert Strom, Wasser und jemals Miete zu bezahlen. Deshalb habe er sich mit dem Vater gestritten und es sei zu Drohungen gekommen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S. 8). Das eigentliche Ziel des Mieters hätte damit aber darin gelegen, dem Vater unter dem Vorwand, dass dieser - im Gegensatz zu ihm - nicht dem Staat gedient habe, keine Miete zu zahlen. Dass sich der Mieter zwecks Erreichung dieses Ziels seiner allfälligen Position als Mitglied des Geheim- oder Sicherheitsdienstes bedient hätte, indem er die Familie bedroht und den Beschwerdeführer angezeigt hätte, wäre wohl im strafrechtlichen Sinne als relevant zu erachten. Im asylrechtlichen Sinne würde ein solches Verhalten indes nicht etwa eine politische Konnotation aufweisen oder auf ein sonstiges Motiv im Sinne von Art. 3 Abs 2 AsylG schliessen lassen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des Mieters ist demnach - entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift und in Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM - nicht zu erkennen. Diese Einschätzung wird letztlich durch die Angaben des Bruders gestützt, indem dieser im Rahmen seines Asylverfahrens unter anderem vorbrachte, der Mieter habe seine Position ausgenutzt und seine Macht dazu verwendet, um keine Miete und keine Elektrizitätskosten zahlen zu müssen (vgl. Verfahrensakten SEM: N (...), act A3/11 S. 6 f., act. A9/21 S. 10).

E. 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, weil der Vater wegen des aus dem Militärdienst desertierten Bruders des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, würden alle Familienmitglieder als Verräter erachtet. Aufgrund der Desertion seines Bruders drohe dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 8 und S. 12). Dieser Auffassung ist - einhergehend mit der Einschätzung des SEM - nicht zu folgen. Die Verhaftung eines Elternteils bei Militärdienstverweigerung respektive Desertion eines Kindes ist im eritreischen Kontext zwar nicht unüblich (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-573/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.4). Im Zeitpunkt der Desertion seines Bruders respektive dessen illegal erfolgter Ausreise im September 2014 hielt sich der Beschwerdeführer jedoch zu Hause auf und verliess das Elternhaus erst im November 2014 (vgl. act. A13/17 S. 6 u. S. 12, act. A25/19 S. 9 f., S. 15 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er in jenem Zeitraum durch die Behörden angehalten, inhaftiert oder sonst wie kontaktiert wurde. Ein Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer infolge der Desertion seines Bruders bestand demnach in jenem Zeitpunkt nicht. Dies erscheint angesichts dessen, dass schon sein Vater für mehrere Wochen inhaftiert, allerdings nach ein paar Wochen wieder freigelassen wurde, auch nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, weshalb sich der eritreische Staat etliche Jahre nach der erfolgten Desertion des Bruders nunmehr veranlasst sehen sollte, den Beschwerdeführer einzig deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung oder Bestrafung auszusetzen.

E. 4.5 Im Gegensatz zum Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahre 2014 aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist, kann der Beschwerdeführer nicht - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 8 und S.11 ff.) - als Dienstverweigerer erachtet werden. Fakt ist zwar, dass in Eritrea die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der 11. Klasse oder - für jene, die keine "Secondary School" besuchen - ab dem 18. Lebensjahr besteht und selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen, manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten werden. Ab dem Jahr 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht nachgekommen sind, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es - und kommt es wohl immer noch - vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Auch wenn demzufolge teilweise selbst Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive heute wohl noch werden, kann aus diesem Umstand nicht per se geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkret befürchten müssen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. So hielt er sich nach seiner Haftentlassung vom 25. Mai 2014, welche dazu führte, dass er die Schule im Alter von (...) Jahren hatte abbrechen müssen, bis im November 2014 und damit fast sieben Monate lang weiterhin zu Hause auf (vgl. act. A13/17 S. 5 u. S.12, act. A25/19 S. 8 f. u. S. 14 ff.). Er wurde in jener Zeit nie behördlich kontaktiert. Weder schriftlich noch mündlich wurde er zwecks Absolvierung des Militärdienstes aufgeboten noch stand er seinen Angaben zufolge sonst mit den eritreischen Militärbehörden in Kontakt, was angesichts seines damaligen Alters von gerade (...) Jahren nicht erstaunt. Auch brachte er nicht vor, dass etwa seine Eltern während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in H._______ von November 2014 bis zu seiner illegalen Ausreise im April 2016 je durch die militärischen Behörden kontaktiert worden respektive ihnen während dieses Zeitraums ein militärisches Aufgebot ihren Sohn betreffend zugestellt worden wäre. Er verneinte auch die Frage, dass er in jener Zeit zu den eritreischen Behörden Kontakt gehabt habe (vgl. act. A 25/19 S. 17). Es kann daher weder davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit den eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden noch davon, er habe einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet. Eine Dienstverweigerung oder Desertion, welcher im eritreischen Kontext asylrechtliche Relevanz zukommen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1) liegt daher nicht vor.

E. 4.6 Entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8) - und wie vom SEM zutreffend erkannt - ist im Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Eritrea irgendwann in den Militärdienst hätte eingezogen werden können respektive er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nämlich nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Denn eine solche erfolgt nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 4.7 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Eritrea keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte.

E. 5.1 Es bleibt hingegen zu prüfen, ob er durch die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea befürchten muss, bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). So wurde etwa erwähnt, gemäss Angaben von internationalen Organisationen anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 seien etwa jene Personen gefährdet, die sich im Ausland oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, oder für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich vor ihrer Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. a.a.O. E. 4.10).

E. 5.3 Die illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea reicht demzufolge per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. In der vorliegenden Konstellation liegen allerdings Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vor. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise bereits im Focus der eritreischen Behörden. Er wurde erstmals anfangs November 2012 für zwei Wochen festgenommen. Im September 2013 wurde er erneut für eine Woche inhaftiert und ab Ende November 2013 verbüsste er als Minderjähriger für sechs Monate wegen Diebstahls eine Haftstrafe in verschiedenen Gefängnissen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er spätestens seit dieser Haftstrafe den eritreischen Behörden bekannt ist. Er ist zudem als Minderjähriger und damit noch vor dem dienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist. Hinzu kommt, dass er der Bruder eines den eritreischen Militärbehörden bekannten Deserteurs ist. Die Desertion seines Bruders hatte dazumal Folgen für den Vater, der im Sinne einer Repressionsmassnahme für mehrere Wochen inhaftiert wurde. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner sehr schwierig verbüssten Haftstrafe einer weiteren behördlichen Sanktionsmassnahme unterlag, indem er wegen seiner Absenz infolge des Haftaufenthalts von der Schule ausgeschlossen wurde. Zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllte er damit zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Würdigung der zuvor erwähnten, besonderen Umstände ist aber von genügenden Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auszugehen, welche zu einer Verschärfung seines Profils und damit vorliegend zu einer Bejahung einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe.

E. 5.4 Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit die Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sowie auch im Sinne von Art. 1A FK erfüllt. Ihm ist gemäss Art. 54 AsylG jedoch kein Asyl zu gewähren.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu Unrecht verneint hat. Wie bereits erwähnt, bleibt ihm die Asylberechtigung jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt.

E. 6.1 Aufgrund dieser Asylverwehrung und weil der Beschwerdeführer keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, hat das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug seiner Wegweisung ist indessen nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung würde daher gegen die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 AsylG verstossen, die - in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 FK - festlegt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV).

E. 7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 ist daher in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG als Flüchtling wegen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (und nicht mehr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG) vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten.

E. 8.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 27. Februar 2019 eine Kostennote ein. Der darin veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der aufgeführte Zeitaufwand von 10.6 Stunden (10.3 Stunden für das Jahr 2017 und 0.3 Stunden für die Jahre 2018 und 2019) sowie die angegebenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23.45 (Fr. 17.60 für das Jahr 2017 und Fr. 5.85 für die Jahre 2018 und 2019) erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des aufgeführten Mehrwertsteuersatzes von 8% für das Jahr 2017 und 7.7% für die folgenden Jahre sind die in der Kostennote veranschlagten Gesamtkosten von Fr. 3'459.45 daher als korrekt zu erachten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die auf zwei Drittel der Gesamtkosten reduzierte Entschädigung, das heisst Fr. 2'306.- (gerundet) auszurichten.

E. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer zu einem Drittel unterliegt, ist seinem Rechtsanwalt, der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.- ist daher auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 848.- (gerundet) zulasten der Gerichtskasse auszurichten (für das Jahr 2017: Fr. 822.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche zu 8% zu berechnen ist, für die Jahre 2018 und 2019: Fr. 25.80 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche zu 7.7 % zu berechnen ist). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. August 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'306.- auszurichten.
  5. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 848.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5429/2017 Urteil vom 18. November 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richter Jürg Marcel Tiefenthal Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), Verfügung des SEM vom 23. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Oktober 2016 in die Schweiz ein und ersuchte noch am selben Tag um Asyl nach. Am 23. November 2016 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ eine Befragung zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Ausreisegründen aus dem Heimatland (BzP) durch das SEM statt. Im Rahmen dieser Befragung reichte er eine Kopie seines Taufscheines, ausgestellt am (...), Kopien der Identitätskarten seiner Eltern, eine Kopie eines Strafvollzugs- und Entlassungsscheines für den Zeitraum vom 25. November 2013 bis 25. Mai 2014 und mit der Nr. 32/630 bezeichnet sowie die Kopie einer polizeilichen Vorladung vom 2. November 2012 ein. A.b Eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte durch das SEM am 23. Februar 2017. Aufgrund seiner Minderjährigkeit wurde der Beschwerdeführer dabei durch seine Vertrauensperson begleitet. A.c Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in C._______ geboren sowie aufgewachsen und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Sein Vater habe bei einer (...) gearbeitet. Sie hätten ein Haus gehabt und Wohnungen vermietet. Im Jahr 2011 habe sein Vater einer Frau eine Wohnung vermietet. Einen Monat später respektive im Jahr 2012 sei deren Ehemann, der bei der "Enda Selea", dem eritreischen Geheimdienst, Offizier sei, zu seiner Frau gezogen. Dieser Mieter habe sich geweigert, Miete zu zahlen. Er habe seinem Vater vorgeworfen, dass dieser nicht am Unabhängigkeitskrieg teilgenommen habe. Am 2. November 2012 habe ihnen der Mieter eine polizeiliche Vorladung abgegeben. Er (der Beschwerdeführer) und sein Bruder seien in der Folge für zwei Wochen im Gefängnis gewesen. Aufgrund einer Bürgschaft ihres Vaters, welcher Eigentümer des Wohnhauses sei, seien sie freigelassen worden. Der Mieter respektive Nachbar habe sie danach weiter bedroht und erklärt, er würde sie verschwinden lassen. Sein Bruder sei im Jahr 2013 nach D._______ in den Nationaldienst eingezogen worden. Er selbst sei im September 2013 eines nachts zu Hause festgenommen und in Handschellen auf den Polizeiposten E._______ abgeführt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe versucht, illegal auszureisen. Er sei befragt, misshandelt und geschlagen worden. Deshalb habe er den Fluchtversuch zugegeben. Nach einer Woche sei er freigelassen worden. Am 25. November 2013 habe ihn sein Vater zum Gericht bringen müssen. Es sei ein Sondergericht gewesen, von welchem er zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Vom 25. November 2013 bis im Mai 2014 sei er inhaftiert gewesen, was der von seinem Bruder bereits im Original und von ihm in Kopie eingereichte Strafvollzugsschein bestätige. Während der ersten zwei Monate sei er im (...)-Gefängnis gewesen. Danach sei er zur Strafe nach F._______ verbracht worden. Er habe für G._______ arbeiten müssen. Er sei misshandelt und unter Druck gesetzt worden. Danach sei er erneut im (...)-Gefängnis in einer sehr kleinen Zelle inhaftiert gewesen, wo er einen Monat lang an Händen und Füssen gefesselt gewesen sei. Den Grund dafür habe er nicht gekannt. Es seien falsche Anschuldigungen gewesen. Als er im Mai 2014 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, habe er nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Er habe daher die (...) Klasse abbrechen müssen. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei sein Bruder von D._______ nach Hause zurückgekehrt und kurz danach ausgereist. Aufgrund dessen sei sein Vater im September 2014 für drei bis vier Wochen inhaftiert worden. Gegen eine Bürgschaft sei er freigekommen. Er, der Beschwerdeführer, und seine Familie vermuteten, dass der Mieter hinter dieser Sache stecke und die Ausreise des Bruders den Behörden gemeldet habe. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, da er nicht mehr zur Schule habe gehen können und aus Angst ins Militär eingezogen zu werden, habe er im November 2014 versucht, illegal über die Grenze zu fliehen. Während dieses Fluchtversuchs sei auf ihn und andere Weggefährten geschossen worden. Einige seien gefasst worden. Er selbst sei hingefallen und habe sich verletzt. Er sei nicht nach Hause zurückgekehrt, da er befürchtet habe, er werde festgenommen. Zusammen mit anderen Personen habe er sich daher nach H._______ begeben. Dort habe er sich bis 2015 versteckt gehalten und seiner Tante in deren (...) geholfen. Dies sei indes kein Leben gewesen. Es habe Razzien gegeben und er habe keinen Schülerausweis besessen. Auch habe er sich öfters bei seinen Grosseltern in I._______ versteckt. Zwei weitere Male habe er vergeblich versucht, über die Grenze zu fliehen. Im April 2016 sei es ihm schliesslich zusammen mit zwei anderen Personen gelungen, via J._______ nach Äthiopien zu flüchten. Von April 2016 bis anfangs Juni 2016 habe er sich in Äthiopien im Flüchtlingslager K._______ aufgehalten, sei danach in den Sudan und nach einer Woche weiter nach Libyen gereist, wo er sich lange bei Schleppern aufgehalten habe. In Libyen seien er und weitere Fluchtgefährten bedroht und an andere Schlepper verkauft worden. Gegen Bezahlung seien sie freigekommen. Schliesslich sei er an die lybische Küste und von dort nach Italien gelangt. Am 5. Oktober 2016 sei er zusammen mit anderen Personen in Italien angekommen. Dort sei es ihnen schlecht ergangen, weshalb er nach L._______ und weiter nach M._______ gereist sei, wo er am 29. Oktober 2016 angekommen sei. B. Am 1. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer das Original seines Taufscheines beim SEM ein. C. Auf Anfrage des SEM vom 20. April 2017 teilte die Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan, mit, bei dem auf dem Entlassungsschein aufgeführten Delikt Nr. 32/630 handle es sich um Diebstähle, welche von mehreren Personen begangen worden seien. D. Mit Instruktionsverfügung vom 29. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM das Recht eingeräumt, sich bis zum 26. Juni 2017 zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Vertretung in Khartum zu äussern. E. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe in Eritrea keinen Diebstahl begangen. Dort komme es oft vor, dass man willkürlich verhaftet werde. Man habe im Strafverfahren kein Recht auf Verteidigung. Zu Unrecht sei ihm ein Fluchtversuch unterstellt worden. Deswegen sei er von einem inoffiziellen Gericht, ohne das Recht, sich verteidigen lassen zu können, verurteilt worden. Am Schluss der Verhandlung habe er ein Dokument unterschreiben müssen, dessen Inhalt ihm nicht erklärt worden sei. Er sei im Urteilszeitpunkt (...) Jahre alt und damit sehr jung und rechtsunkundig gewesen. Es sei nie erwähnt worden, dass er wegen Diebstahls angeklagt sei und verurteilt werden würde. Ihm sei stets unterstellt worden, er habe die Absicht gehabt, zu flüchten. Ihm sei auch die Bedeutung der Nr. 32/630 nicht bewusst gewesen. Wahrscheinlich hätten die Behörden diese Nummer verwendet, um die ungerechtfertigte Inhaftierung zu vertuschen. Ohnehin wäre aber auch bei einem durch ein Kind begangenen Diebstahl ein Strafverfahren ohne anwaltliche oder sonstige Vertretung und eine anschliessende Freiheitsstrafe von sechs Monaten als willkürlich und damit als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu werten. F. Mit Verfügung vom 23. August 2017 - eröffnet am 24. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 29. Oktober 2016 ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Deren Vollzug schob es - infolge Unzumutbarkeit - zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte Auseinandersetzung seines Vaters mit dem Mieter, der beim Geheimdienst arbeite und die Miete nicht habe bezahlen wollen, stelle ein Problem mit privaten Dritten und keine staatliche Verfolgungsmassnahme dar. Die Verweigerung des Schulbesuchs sei als Ausreisegrund asylrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die vom Beschwerdeführer beschriebene sechsmonatige Inhaftierung erachtete das SEM zwar als gravierend, befand jedoch, es würden damit keine Hinweise dafür bestehen, dass er weitere behördliche Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Er sei ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden, habe sich sieben Monate zu Hause sowie eineinhalb Jahre bei Verwandten in H._______ aufgehalten und dabei keine Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt. Angesichts dieser zwei ereignislosen Jahre sei nicht von einem anhaltenden Interesse der eritreischen Behörden auszugehen. Auch bestünde zwischen der Haft und der zwei Jahre später erfolgten Ausreise kein zeitlicher Zusammenhang. Die Haft sei demnach als abgeschlossen, mithin als nicht kausal für die Ausreise einzustufen und damit nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Schliesslich erachtete das SEM - unter Hinweis auf die Rechtspraxis auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft in den Nationaldienst hätte eingezogen werden können - mangels vorhandenem Verfolgungsmotiv - als flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich. Seitens der eritreischen Behörden seien bis zu seiner Ausreise keinerlei Schritte Richtung Rekrutierung unternommen worden. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise erkannte die Vorin-stanz unter Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen konfrontiert sehen würden, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden, verneinte das SEM. G. Mit Eingabe vom 25. September 2017 erhob der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 23. August 2017. Darin wurde beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren und eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Beizug der vorinstanzlichen Asylakten des Bruders N._______ (Verfahrensnummer SEM: N [...]), dem in der Schweiz am 6. Juli 2017 Asyl gewährt worden sei, ersucht. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt sowie darum ersucht, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zur Begründung wurde hauptsächlich ausgeführt, der vom Beschwerdeführer erwähnte Mieter, der beim Geheimdienst sei, habe ihn und seinen Bruder denunziert, so dass sie beide unter falschen Anschuldigungen im November 2012 inhaftiert worden seien. Dies zeige, dass es sich nicht um eine rein mietrechtliche Angelegenheit gehandelt habe. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der Vorwurf der illegalen Ausreise, welche zu seiner Inhaftierung im Jahre 2013 geführt habe, auf Anschuldigungen dieses Mieters zurückgehe. Der verweigerte Schulbesuch habe die Situation des Beschwerdeführers verschlimmert, da er in der Folge habe untertauchen müssen. Er sei Gefahr gelaufen, als Minderjähriger bei einer Razzia aufgegriffen und zwangsrekrutiert zu werden. Es sei zudem unzutreffend, wenn die Vorinstanz behaupte, er sei ohne Auflagen entlassen worden. Das Haus des Vaters habe als Garantie dafür gedient, damit der Beschwerdeführer nicht aus dem Land habe fliehen können. Deswegen sei er aus der Haft entlassen worden. Es könne auch nicht der Schluss gezogen werden, mit seiner Entlassung sei die Sache abgeschlossen gewesen. Der Vater sei nach der Desertion des Bruders verhaftet worden. Die Vorinstanz blende dieses Ereignis aus, das zum Ziel gehabt habe, den Bruder zur Rückkehr ins Militär zu bewegen. Mit der Desertion des Bruders habe die gesamte Familie unter dem Verdacht des Verrats gestanden. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe sich dadurch erhöht. Infolge seines Schulabbruchs habe er sich nicht länger in C._______ aufhalten können. Er habe sich bei seiner Tante in H._______ versteckt. Deswegen habe er keinen Kontakt mit den Behörden gehabt. Der Grenzübertritt nach Äthiopien sei ihm erst im April 2016 gelungen, nachdem die vorherigen Fluchtversuche gescheitert seien. Er sei lediglich deswegen nicht rekrutiert worden, weil die Behörden seiner Person nicht hätten habhaft werden können. Es sei allgemein bekannt, dass auch Minderjährige rekrutiert würden und die lokalen Verwaltungen Schulabbrecher häufig melden würden. Das Risiko einer Rekrutierung sei dementsprechend hoch und real gewesen. Er habe sich somit der Rekrutierung mittels innerstaatlicher Flucht und anschliessender Flucht aus dem Ausland entzogen. Er habe begründete Furcht, als Wehrdienstverweigerer behandelt und deswegen bei einer Rückkehr unverhältnismässig bestraft zu werden. Die Bestrafung sei politischer Natur und demnach flüchtlingsrechtlich relevant. Auch drohe ihm aufgrund der Desertion des Bruders und der Probleme seines Vaters mit den eritreischen Behörden eine Reflexverfolgung. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weswegen ihm Asyl zu gewähren sei. Im Weiteren wurde argumentiert, selbst wenn dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gefolgt würde, werde der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Inhaftierungen durch die eritreischen Behörden als missliebige Person eingestuft. Auch sei er nicht nur mehrmals - wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise - in Haft gewesen, sondern sein Vater sei wegen des Bruders (des Beschwerdeführers) inhaftiert worden. Dementsprechend gründe das Vergehen des Beschwerdeführers nicht einzig in der illegalen Ausreise. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft somit (auch) infolge subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb eine Wegweisung in Widerspruch mit Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG stehe und unzulässig sei. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea der Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) ausgesetzt wäre. Bereits bei der Einreise am Flughafen habe er mit einer willkürlichen Festnahme, unmenschlicher Behandlung und anschliessender Inhaftierung oder einer direkten Zuführung zum Militärdienst zu rechnen. Im Militärdienst würden ihm ebenfalls eine willkürliche und unmenschliche Behandlung drohen. Der eritreische Militärdienst sei ausserdem als Sklaverei und Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu erachten. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dem Antrag auf Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand wurde ebenfalls stattgegeben. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 20. Oktober 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen und sich dabei insbesondere zur Frage zu äussern, weshalb aus seiner Sicht - nebst der illegalen Ausreise - keine weiteren Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu erkennen seien. I. In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 stellte sich das SEM auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei regulär, ohne Auferlegung von Auflagen aus der Haft entlassen worden. Gemäss dem Entlassungsschein sei die Inhaftierung zudem strafrechtlicher Natur gewesen. Der Bruder habe zum Grund dieser Inhaftierung keine konkreten Angaben machen können. Während seines Aufenthaltes zu Hause nach seiner Entlassung habe der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt gehabt. Die Haft sei daher nicht als zusätzlicher Faktor zu werten, die den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würde. Die Desertion des Bruders, dessen Akten das SEM beigezogen habe, lasse kein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer erkennen. Sie habe keine asylrechtlich relevanten Nachteile für den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Ebenso verhalte es sich mit der Inhaftierung des Vaters. Dieser sei wegen des Bruders festgenommen worden. Eine asylrechtliche Gefährdung des Beschwerdeführers lasse sich daraus nicht ableiten. J. Nachdem dem Beschwerdeführer am 23. Oktober 2017 die Gelegenheit gegeben wurde, sich zur Vernehmlassung des SEM zu äussern, liess dieser am 7. November 2017 durch seinen Rechtsvertreter eine Replik einreichen. Darin wurde erneut bestritten, dass der Beschwerdeführer in Eritrea einen Diebstahl begangen habe. Die Bezeichnung mit der entsprechenden Deliktsnummer auf dem Entlassungsschein hätten die Behörden verwendet, um die ungerechtfertigte Inhaftierung zu vertuschen. Er habe glaubhaft geschildert, dass die Anklage bei der Gerichtsverhandlung auf versuchte illegale Ausreise gelautet habe. K. Aufgrund organisatorischer Gründe innerhalb der Abteilung V führt die unterzeichnende Richterin das vorliegende Verfahren seit dem 19. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend interessierenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4 und Abs. 8) wurden unverändert vom AuG ins AIG übernommen, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zudem in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention. 4. 4.1 Was die Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, lässt sich feststellen, dass das SEM diese im Kern nicht anzweifelt. Es stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte sechsmonatige Haftstrafe nicht in Frage. Allerdings vertritt es den Standpunkt, der Grund für diese im November 2013 erfolgte Inhaftnahme sei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, wegen des Vorwurfs der versuchten illegalen Ausreise erfolgt, sondern wegen Diebstahls. Dabei stützt es sich auf das Ergebnis der Abklärung der schweizerischen Vertretung im Sudan, welche auf die auf dem Strafvollzugs- und Entlassungsschein die vermerkte Deliktsnummer verwiesen habe (vgl. act. A43/2 S. 1). Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in der Replik daran fest, dass er kein strafrechtliches Delikt in Eritrea begangen habe. Er sei unter dem Vorwand der versuchten illegalen Ausreise inhaftiert worden. Der nicht zahlungswillige Mieter, der beim Geheimdienst gearbeitet habe, habe die Inhaftnahmen veranlasst. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht zweifelt ebenfalls nicht an der Glaubhaftigkeit der erwähnten Inhaftierung. Die in freier Erzählung erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner sechsmonatigen Haftzeit erscheinen detailliert und sind mit Realkennzeichen versehen. Insbesondere beschreibt er die Inhaftierung sowie die Verhandlung und nachfolgende Urteilsverkündung ausführlich, nachvollziehbar und eindrücklich; ebenso schildert er anschaulich und mit Realkennzeichen versehen die in der Haft erlittenen Misshandlungen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S. 9). Allerdings teilt das Gericht die vorinstanzliche Auffassung, wonach der von ihm angegebene Haftgrund, der zu seiner sechsmonatigen Verurteilung führte, strafrechtlicher Natur ist. Im eritreischen Kontext kann es zwar - wie in der Beschwerde zu Recht argumentiert wird (vgl. Beschwerde S. 7) - durchaus vorkommen, dass eine Inhaftierung willkürlich und wegen falscher Anschuldigungen im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise, namentlich des Versuchs oder der Beihilfe zur illegalen Ausreise, erfolgt. Hingegen ist dem eingereichten Entlassungsschein (vgl. act. A1 Nr. 1) eine Deliktsnummer zu entnehmen, die gemäss den Abklärungen des SEM dem Tatbestand des Diebstahls (begangen durch mehrere Personen) zuzuordnen ist (vgl. act. A25/19 S. 3, act. A31/2 S. 1 f.). Die Inhaftierung war somit - wie das SEM zu Recht erkannte - rein strafrechtlicher Natur. Aus dem beigezogenen Dossier des Bruders ergibt sich nichts Gegenteiliges, was zu Gunsten des Beschwerdeführers angeführt werden könnte. Den Aussagen des Bruders lässt sich lediglich entnehmen, dass dieser die sechsmonatige Haftzeit des Beschwerdeführers bestätigte. Einen konkreten Grund für die Inhaftierung des Beschwerdeführers nannte der Bruder auch auf entsprechende Nachfragen hin nicht (vgl. Verfahrensakten SEM N (...), act. A9/21 S. 8 und S. 14 f.). Der Ansicht in der Replik, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise sechs Monate lang in Eritrea inhaftiert gewesen ist, kann daher nicht gefolgt werden. Vielmehr ist die Auffassung des SEM zu stützen, wonach der Beschwerdeführer wegen des strafrechtlichen Delikts des Diebstahls eine Haftstrafe verbüsste. Auch wenn die Verurteilung unter unzulässigen Bedingungen und die Haftzeit unter widrigen sowie sehr schwierigen Umständen erfolgte, ist nicht davon auszugehen, dass der Verurteilung ein flüchtlingsrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu Grunde lag. 4.3 In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich mit seiner Aussage, der nicht zahlungswillige Mieter seines Vaters habe ihn bei den Behörden wegen des Vorwurfs der illegalen Ausreise angezeigt, offensichtlich auf eine blosse Vermutung stützt. Aus der Beschwerde ergibt sich diesbezüglich nichts Anderes. Darin wird nämlich erklärt, der Beschwerdeführer «gehe davon aus», dass der Vorwurf der illegal versuchten Ausreise auf Anschuldigungen des Mieters zurückgehe (vgl. S. 6 der Beschwerde). Selbst davon ausgehend, besagter Mieter sei für die Anzeigen gegen den Beschwerdeführer verantwortlich gewesen, liesse sich gestützt darauf nicht schliessen, der Mieter habe aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Verfolgungsmotive gehandelt. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor, der Mieter habe dem Vater vorgeworfen, dieser habe nicht dem Land gedient. Er habe sich geweigert Strom, Wasser und jemals Miete zu bezahlen. Deshalb habe er sich mit dem Vater gestritten und es sei zu Drohungen gekommen (vgl. act. A13/17 S. 11, act. A25/19 S. 8). Das eigentliche Ziel des Mieters hätte damit aber darin gelegen, dem Vater unter dem Vorwand, dass dieser - im Gegensatz zu ihm - nicht dem Staat gedient habe, keine Miete zu zahlen. Dass sich der Mieter zwecks Erreichung dieses Ziels seiner allfälligen Position als Mitglied des Geheim- oder Sicherheitsdienstes bedient hätte, indem er die Familie bedroht und den Beschwerdeführer angezeigt hätte, wäre wohl im strafrechtlichen Sinne als relevant zu erachten. Im asylrechtlichen Sinne würde ein solches Verhalten indes nicht etwa eine politische Konnotation aufweisen oder auf ein sonstiges Motiv im Sinne von Art. 3 Abs 2 AsylG schliessen lassen. Ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des Mieters ist demnach - entgegen der Auffassung in der Rechtsmittelschrift und in Übereinstimmung mit der Folgerung des SEM - nicht zu erkennen. Diese Einschätzung wird letztlich durch die Angaben des Bruders gestützt, indem dieser im Rahmen seines Asylverfahrens unter anderem vorbrachte, der Mieter habe seine Position ausgenutzt und seine Macht dazu verwendet, um keine Miete und keine Elektrizitätskosten zahlen zu müssen (vgl. Verfahrensakten SEM: N (...), act A3/11 S. 6 f., act. A9/21 S. 10). 4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, weil der Vater wegen des aus dem Militärdienst desertierten Bruders des Beschwerdeführers inhaftiert worden sei, würden alle Familienmitglieder als Verräter erachtet. Aufgrund der Desertion seines Bruders drohe dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 8 und S. 12). Dieser Auffassung ist - einhergehend mit der Einschätzung des SEM - nicht zu folgen. Die Verhaftung eines Elternteils bei Militärdienstverweigerung respektive Desertion eines Kindes ist im eritreischen Kontext zwar nicht unüblich (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-573/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.4). Im Zeitpunkt der Desertion seines Bruders respektive dessen illegal erfolgter Ausreise im September 2014 hielt sich der Beschwerdeführer jedoch zu Hause auf und verliess das Elternhaus erst im November 2014 (vgl. act. A13/17 S. 6 u. S. 12, act. A25/19 S. 9 f., S. 15 f.). Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er in jenem Zeitraum durch die Behörden angehalten, inhaftiert oder sonst wie kontaktiert wurde. Ein Interesse der eritreischen Behörden am Beschwerdeführer infolge der Desertion seines Bruders bestand demnach in jenem Zeitpunkt nicht. Dies erscheint angesichts dessen, dass schon sein Vater für mehrere Wochen inhaftiert, allerdings nach ein paar Wochen wieder freigelassen wurde, auch nachvollziehbar. Darüber hinaus wäre nicht ersichtlich, weshalb sich der eritreische Staat etliche Jahre nach der erfolgten Desertion des Bruders nunmehr veranlasst sehen sollte, den Beschwerdeführer einzig deswegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung oder Bestrafung auszusetzen. 4.5 Im Gegensatz zum Bruder des Beschwerdeführers, der im Jahre 2014 aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist, kann der Beschwerdeführer nicht - wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 8 und S.11 ff.) - als Dienstverweigerer erachtet werden. Fakt ist zwar, dass in Eritrea die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes respektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der 11. Klasse oder - für jene, die keine "Secondary School" besuchen - ab dem 18. Lebensjahr besteht und selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen, manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten werden. Ab dem Jahr 2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht nachgekommen sind, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbildung zugeführt wurden. Dabei kam es - und kommt es wohl immer noch - vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Auch wenn demzufolge teilweise selbst Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive heute wohl noch werden, kann aus diesem Umstand nicht per se geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise konkret befürchten müssen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu werden. So hielt er sich nach seiner Haftentlassung vom 25. Mai 2014, welche dazu führte, dass er die Schule im Alter von (...) Jahren hatte abbrechen müssen, bis im November 2014 und damit fast sieben Monate lang weiterhin zu Hause auf (vgl. act. A13/17 S. 5 u. S.12, act. A25/19 S. 8 f. u. S. 14 ff.). Er wurde in jener Zeit nie behördlich kontaktiert. Weder schriftlich noch mündlich wurde er zwecks Absolvierung des Militärdienstes aufgeboten noch stand er seinen Angaben zufolge sonst mit den eritreischen Militärbehörden in Kontakt, was angesichts seines damaligen Alters von gerade (...) Jahren nicht erstaunt. Auch brachte er nicht vor, dass etwa seine Eltern während seines Aufenthaltes bei seiner Tante in H._______ von November 2014 bis zu seiner illegalen Ausreise im April 2016 je durch die militärischen Behörden kontaktiert worden respektive ihnen während dieses Zeitraums ein militärisches Aufgebot ihren Sohn betreffend zugestellt worden wäre. Er verneinte auch die Frage, dass er in jener Zeit zu den eritreischen Behörden Kontakt gehabt habe (vgl. act. A 25/19 S. 17). Es kann daher weder davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit den eritreischen Militärbehörden in direktem Kontakt gestanden noch davon, er habe einem konkreten militärischen Aufgebot keine Folge geleistet. Eine Dienstverweigerung oder Desertion, welcher im eritreischen Kontext asylrechtliche Relevanz zukommen könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1) liegt daher nicht vor. 4.6 Entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8) - und wie vom SEM zutreffend erkannt - ist im Weiteren der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Eritrea irgendwann in den Militärdienst hätte eingezogen werden können respektive er nach einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht asylrelevant. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nämlich nicht unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten, sondern einzig unter dem Aspekt der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Denn eine solche erfolgt nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 4.7 Als Zwischenfazit lässt sich feststellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in Eritrea keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war oder eine solche zu befürchten hatte. 5. 5.1 Es bleibt hingegen zu prüfen, ob er durch die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea befürchten muss, bei einer Rückkehr einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). So wurde etwa erwähnt, gemäss Angaben von internationalen Organisationen anlässlich der Fact-Finding-Mission 2016 seien etwa jene Personen gefährdet, die sich im Ausland oppositionell beziehungsweise regimekritisch betätigt hätten, oder für Menschenrechtsorganisationen aktiv gewesen seien oder solche, welche sich vor ihrer Ausreise in den Augen der Regierung etwas zu Schulden hätten kommen lassen, abgesehen von Dienstverweigerung oder Desertion (vgl. a.a.O. E. 4.10). 5.3 Die illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea reicht demzufolge per se zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. In der vorliegenden Konstellation liegen allerdings Anknüpfungspunkte im Sinne des genannten Referenzurteils vor. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise bereits im Focus der eritreischen Behörden. Er wurde erstmals anfangs November 2012 für zwei Wochen festgenommen. Im September 2013 wurde er erneut für eine Woche inhaftiert und ab Ende November 2013 verbüsste er als Minderjähriger für sechs Monate wegen Diebstahls eine Haftstrafe in verschiedenen Gefängnissen. Es ist demnach davon auszugehen, dass er spätestens seit dieser Haftstrafe den eritreischen Behörden bekannt ist. Er ist zudem als Minderjähriger und damit noch vor dem dienstpflichtigen Alter illegal aus Eritrea ausgereist. Hinzu kommt, dass er der Bruder eines den eritreischen Militärbehörden bekannten Deserteurs ist. Die Desertion seines Bruders hatte dazumal Folgen für den Vater, der im Sinne einer Repressionsmassnahme für mehrere Wochen inhaftiert wurde. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner sehr schwierig verbüssten Haftstrafe einer weiteren behördlichen Sanktionsmassnahme unterlag, indem er wegen seiner Absenz infolge des Haftaufenthalts von der Schule ausgeschlossen wurde. Zum Zeitpunkt der Ausreise erfüllte er damit zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht. In Würdigung der zuvor erwähnten, besonderen Umstände ist aber von genügenden Anknüpfungspunkten im Sinne des genannten Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 auszugehen, welche zu einer Verschärfung seines Profils und damit vorliegend zu einer Bejahung einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe. 5.4 Die Ausschlussklausel von Art. 3 Abs. 4 AsylG, welche explizit die Flüchtlingskonvention vorbehält, kommt vorliegend nicht zur Anwendung, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG sowie auch im Sinne von Art. 1A FK erfüllt. Ihm ist gemäss Art. 54 AsylG jedoch kein Asyl zu gewähren. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zu Unrecht verneint hat. Wie bereits erwähnt, bleibt ihm die Asylberechtigung jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt. 6. 6.1 Aufgrund dieser Asylverwehrung und weil der Beschwerdeführer keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, hat das SEM gestützt auf Art. 44 AsylG zu Recht die Wegweisung angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Der Vollzug seiner Wegweisung ist indessen nicht zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), da der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung würde daher gegen die Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 AsylG verstossen, die - in Anlehnung an Art. 33 Ziff. 1 FK - festlegt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (sogenanntes flüchtlingsrechtliches Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 BV). 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz Bundesrecht gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG verletzt hat, da sie den Beschwerdeführer zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der verfügten Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2017 ist daher in der Dispositivziffer 1 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG als Flüchtling wegen Unzulässigkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (und nicht mehr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG) vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die (reduzierten) Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 gewährten unentgeltlichen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu verzichten. 8.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu zwei Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte am 27. Februar 2019 eine Kostennote ein. Der darin veranschlagte Stundensatz von Fr. 300.- bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der aufgeführte Zeitaufwand von 10.6 Stunden (10.3 Stunden für das Jahr 2017 und 0.3 Stunden für die Jahre 2018 und 2019) sowie die angegebenen Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 23.45 (Fr. 17.60 für das Jahr 2017 und Fr. 5.85 für die Jahre 2018 und 2019) erscheinen angemessen. Unter Berücksichtigung des aufgeführten Mehrwertsteuersatzes von 8% für das Jahr 2017 und 7.7% für die folgenden Jahre sind die in der Kostennote veranschlagten Gesamtkosten von Fr. 3'459.45 daher als korrekt zu erachten. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer die auf zwei Drittel der Gesamtkosten reduzierte Entschädigung, das heisst Fr. 2'306.- (gerundet) auszurichten. 8.3 Soweit der Beschwerdeführer zu einem Drittel unterliegt, ist seinem Rechtsanwalt, der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt worden ist, für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in der Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.- ist daher auf Fr. 220.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist demnach ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 848.- (gerundet) zulasten der Gerichtskasse auszurichten (für das Jahr 2017: Fr. 822.- inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche zu 8% zu berechnen ist, für die Jahre 2018 und 2019: Fr. 25.80 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer, welche zu 7.7 % zu berechnen ist). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 23. August 2017 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'306.- auszurichten.

5. Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 848.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: