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E-320/2019

E-320/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Januar 2016 in der Schweiz für sich und ihre beiden älteren Kinder um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12) und der Anhörung vom 11. September 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A19/24) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in E._______, Subzoba F._______, Zoba Maekel, geboren, wo sie gelebt habe, bis ihre Eltern sie mit (...) Jahren verheiratet hätten. Im September (...) habe sie aufgrund der Heirat mit G._______, dem Vater der beiden älteren Kinder, die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und sei nach H._______, Subzoba I._______, Zoba Maekel, dem Heimatort ihres Ehemannes, gezogen. Dort habe sie in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe im Jahr (...) das Land verlassen. 2010 sei der Kontakt abgebrochen. Nach seiner Ausreise habe sie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen, sei einmal mitgenommen und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Nachdem sie gesagt habe, ihr Mann sei bei der Einheit, habe man sie in Ruhe gelassen; ab 2010 habe man sie deswegen nicht mehr behelligt (A3 Ziff. 7.02) beziehungsweise sie sei immer wieder zu Hause gesucht worden bis ins Jahr 2014 (A19 F35 ff.). Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe gegen Ende des Jahres (...) auszureisen versucht, sei dabei jedoch festgenommen und inhaftiert worden. Da ihre Schwiegerfamilie die Leistung einer Bürgschaft organisiert habe, sei sie nach drei Monaten entlassen worden. Danach habe sie alle sechs Monate zur Subzoba gehen und unterschreiben müssen. Nach insgesamt einem Jahr und fünf Monaten hätten die Behörden, die für die Haftentlassung verantwortlich gewesen seien, die Überwachung eingestellt und sie habe keine Unterschrift mehr leisten müssen. Da sie unter den schwierigen Lebensbedingungen gelitten habe, ihren Ehemann habe suchen wollen und auch stets befürchtet habe, sie werde wegen ihres Ehemannes erneut von den eritreischen Behörden aufgesucht, habe sie sich im (...) 2015 erneut auf die Ausreise begeben. Mit ihren Kindern sei sie via Asmara und Tesseney illegal über die Grenze in den Sudan gereist. In Libyen seien sie über drei Monate lang festgehalten worden. Nach sexuellen Misshandlungen sei sie schwanger geworden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, zwei ihrer Brüder seien im Militärdienst gewesen, mittlerweile sei der eine aber ebenfalls in die Schweiz gereist, der andere sei in Eritrea in Haft. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte (mit Übersetzung) zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind, welches in das Asylverfahren einbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 21. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. Januar 2019 reichte der Sozialdienst des Kantons J._______ eine die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Ruedi Bollack als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Erwägungen im Asylentscheid. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin tags darauf zur Kenntnis zugestellt. I. Am 28. Februar 2019 ersuchte MLaw Ruedi Bollack um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters an seiner statt. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Ruedi Bollack aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und bestellte MLaw El Uali Emmhammed Said an dessen Stelle. K. Zwei Anfragen nach dem Verfahrensstand beantwortete die Instruktionsrichterin am 16. Juli 2019 und am 12. Oktober 2020.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von der nachfolgenden Ausnahmen - einzutreten.

E. 1.4 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respektive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 3 Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird nicht präzise begründet. Soweit angeführt wird, die Anhörung und insbesondere die BzP seien kurz ausgefallen, ist festzustellen, dass sich aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht all ihre Gründe hätte nennen können. Sie hat denn auch am Ende der Befragung respektive Anhörung ausdrücklich bestätigt, keine weiteren Gründe zu haben (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F192). Hinsichtlich des Einwandes, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente seien nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, ist auf die nachfolgende materielle Beurteilung zu verweisen. Festzustellen ist aber, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haft im Jahr (...) zu Unrecht nur unter dem Aspekt der Asylgewährung gewürdigt hat; sie erweist sich, wie später zu erwägen sein wird, auch im Rahmen der Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe als relevant. Vorliegend ist dennoch, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen, ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Dies erweist sich angesichts dessen, dass der Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht und der Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen - aufgrund des Verfahrensausgangs - kein Nachteil erwächst, als unproblematisch. Eine Rückweisung der Sache ans SEM zu neuem Entscheid ist nicht gerechtfertigt und die entsprechende Rüge ist abzuweisen. Zu berücksichtigen ist der Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrenskosten.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Asylentscheid zunächst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben zur Zeit nach der Ausreise ihres Ehemannes gemacht. Anlässlich der BzP habe sie erklärt, nur einmal mitgenommen und befragt worden zu sein, danach sei sie in Ruhe gelassen worden. An der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, bis ins Jahr 2014 immer wieder zu Hause gesucht und aufgefordert worden zu sein, sich bei der Verwaltung zu melden. Damit habe sie sich namentlich zur Häufigkeit der Behördenbehelligungen, zur Art und Weise, wie diese abgelaufen seien sowie zu deren Beendigung widersprochen. Die Angabe, wonach sie den Soldaten bei einem Besuch erklärt habe, sie wisse lediglich, dass ihr Ehemann weggegangen sei, widerspreche der Erklärung anlässlich der BzP, wonach sich ihr Ehemann bei der Einheit befinde. Ausserdem widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie bei der Schwiegerfamilie nie gesucht worden sei, obwohl für diese dieselbe Verwaltung zuständig gewesen sei. Die Schilderungen in Bezug auf den Besuch der Soldaten bei ihr zu Hause, die Berichte der Nachbarn sowie die Lage bei der Schwiegerfamilie in Bezug auf die Suche nach ihrem Ehemann seien ausserdem oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Sie habe die Widersprüche nicht zu erklären und ihre Asylgründe somit im Kern nicht widerspruchsfrei darzulegen vermocht. Folglich habe sie nicht glaubhaft machen können, dass die Soldaten sie nach dem Jahr (...) weiterhin gesucht hätten. Überdies sei fraglich, ob die geltend gemachte Verfolgung überhaupt kausal für ihre Flucht aus Eritrea sei. Auch die geltend gemachte Überwachung nach der Haft habe spätestens im Jahr (...) geendet, weshalb auch hier der Kausalzusammenhang zur Flucht fehle und die Asylrelevanz diesbezüglich verneint werden müsse, sofern überhaupt von der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden könne. Auf jeden Fall habe sie nicht glaubhaft machen können, bis ins Jahr 2014 wegen der Flucht ihres Ehemannes behelligt worden zu sein. Die staatlichen Folgen der illegalen Ausreise des Ehemannes - Entzug der Lebensmittelkarten, verweigertes Saatgut und Wegnahme eines Teils des Grundstücks - hätten keine asylbeachtliche Intensität angenommen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Vergewaltigung in Libyen sei nicht asylrelevant, zumal diese sich nicht auf die Verfolgung in Eritrea auswirke.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmittelschrift, die BzP sei oberflächlich gewesen, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie ihre Gesuchsgründe dort ebenfalls nur teilweise und oberflächlich habe präsentieren können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden sich ihre Aussagen nicht diametral widersprechen, sondern sich ergänzen. Die Kernaspekte der geltend gemachten Asylgründe seien sehr wohl bereits in ihren Aussagen anlässlich der BzP erkennbar. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorzunehmen. Hätte die Vorinstanz dies getan, hätte sie erkennen müssen, dass die Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft seien. Sie habe in nachvollziehbarer Art und Weise erklären können, wie die Behördenbesuche genau abgelaufen seien, und was sie während der Inhaftierung erlebt habe. Überdies habe sie während der gesamten Anhörung häufig Aussagen in direkter Rede wiedergegeben und mehrfach ihre Gefühle nicht mehr kontrollieren können. Wäre sie in Eritrea geblieben, hätten ihr weitere Inhaftierungen unter unmenschlichen Bedingungen gedroht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob sie wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und ihr bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten. Aufgrund ihrer früheren Inhaftierung sowie der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sei davon auszugehen, dass sie den eritreischen Behörden bekannt sei und ihr bei einer Rückkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden zukommen würde. Somit liege in ihrem Fall neben der illegalen ein weiterer Anknüpfungspunkt Ausreise vor, welcher sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Hinzu komme, dass sie einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, im Rahmen einer allfälligen Rekrutierung für den Nationaldienst Opfer von sexueller Gewalt zu werden.

E. 6.1 Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen:

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang - bis 2014 - aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes behelligt worden sei. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung II, Ziff. 1). Die Einwände in der Beschwerde überzeugen nicht. Es gibt vorliegend insbesondere keinen Grund, die Aussagen an der BzP nicht heranzuziehen, da jene an der Anhörung teilweise, insbesondere hinsichtlich der Dauer und Form der Behelligungen nach der Ausreise des Ehemannes, diametral von jenen an der BzP abweichen. Zutreffend ist auch, dass den Restriktionen im Alltag, die von den Behörden verfügt worden seien aufgrund des Weggangs des Ehemannes, mangels Intensität keine Asylrelevanz zukommt (vgl. E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung II Ziff. 1 und Ziff. 2.2). Immerhin ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens des Ehemannes aus dem Militärdienst in den Fokus der eritreischen Behörden gelangt ist.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft im Jahr (...), stellte sie allerdings auch nicht in Frage. Einen Vorbehalt erhebt sie einzig hinsichtlich den mit der Haftentlassung verbundenen Auflagen. Sie spricht der Haft aber mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ende der Überwachung (2012) und der Ausreise die Asylrelevanz ab. Dabei hat das SEM übersehen, dass der Haft im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 7) - zusätzliche Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise - Relevanz zukommen kann. Zwar ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die geltend gemachte Haft und die anschliessende Überwachung teilweise eher oberflächlich und kurz ausgefallen sind. Gleichzeitig enthalten sie aber - wie nachfolgend dargelegt - auch zahlreiche Details. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten gab, so zum Beispiel zur Ausreise ihres Ehemannes (vgl. A3 Ziff. 1.14), zur Haft ihres Bruders (vgl. A19 F11 ff.) oder zu ihrem Leben in Eritrea (vgl. A19 F20 ff.). Kurze und auf Anhieb oberflächlich wirkende Antworten scheinen denn auch insgesamt ihrer Erzählweise zu entsprechen, sei es bedingt durch ihre Persönlichkeit, ihrer Herkunft aus einem ländlichen, traditionellen Gebiet (vgl. u.a. ebd. F26, F88) und kulturell bedingter Angewohnheiten. Diese Umstände sind in der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl an der BzP, wie auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, im Jahr (...) einen Ausreiseversuch unternommen zu haben, dabei aber angehalten und drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Den Beweggrund für die versuchte Ausreise und wie sie dabei festgenommen worden sei, schildert sie übereinstimmend und nachvollziehbar (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F56, F59 ff.). Sie war auch im Stande, einige Details zu nennen. So beschrieb sie das Gefängnisareal (vgl. A19 F66 ff., F70 - F74), erklärte, dass ihr Besuch nur Kleider für sie habe abgeben, sie aber nicht habe sehen dürfen (ebd. F62 und F76), schilderte wie sie sich mit zahlreichen kranken Frauen in einem Raum gefühlt habe (ebd. F75), erzählte, wie Regelbrecher bestraft wurden (ebd. F63 f.), was sie zu essen erhalten habe (ebd. F62) und wie sie über Beziehungen zur Bürgschaft gelangt sei (ebd. F77 - F83). Im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft beschreibt sie beispielsweise auch spontan und nachvollziehbar, wie sie sich bei ihrem einzigen Anruf an ihre Schwiegerfamilie gewendet habe, da ihre eigene Familie keine Möglichkeit gehabt hätte, einen Bürgen zu finden (ebd. F88). Auch die Beschreibung ihrer Entlassung wirkt in Berücksichtigung ihrer spezifischen Erzählweise erlebnisnah (ebd. F83 - F87, F89 - F94). Wissenslücken gab sie als solche zu erkennen (ebd. F79 f., F100) und Gespräche gab sie oft in direkter Rede wieder (ebd. F60, F82, F91 f., F94, F99, F101). Übertreibungen finden sich in diesem Zusammenhang keine. So gibt sie klar zu Protokoll, in Haft selbst nie bestraft oder krank (ge)worden zu sein (ebd. F65 und F75). Der Vorhalt des SEM hinsichtlich den Kontrollen der Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung bis ins Jahr 2012 sind nicht gänzlich unberechtigt. Auf der anderen Seite gibt sie selbst an, diese Massnahmen seien nicht schwerwiegend gewesen (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F96, F104). Zeitlich - sie habe rund fünfzehn Monate unter Beobachtung gestanden - sind ihre Angaben übereinstimmend, auch dass sie in dieser Zeit zweimal Unterschrift geleistet habe. Der vom SEM erkannte Widerspruch wird auch durch ihre Antwort auf die Frage nach allen Überwachungsmassnahmen relativiert, wenn sie angibt, sowohl auf der Subzoba Unterschrift geleistet zu haben, also auch, dass man kontrolliert habe, ob sie noch da sei (vgl. A19 F97).

E. 6.2.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls glaubhaft machen, (...) bei einem Ausreiseversuch inhaftiert und drei Monate lang festgehalten worden und anschliessend noch für eine gewisse Zeit unter Beobachtung gewesen zu sein, die aber spätestens im Jahr 2012 geendet hat. Damit ist auch gesagt, dass der Haft - wie vom SEM zutreffend erwogen - mangels zeitlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz zukommt.

E. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hatte. Soweit sie auf Beschwerdeebene erstmals den allfälligen Einzug in den Nationaldienst vorbringt, ist nicht wahrscheinlich, dass ihr dieser im Zeitpunkt der Ausreise bevorgestanden hätte oder heute bevorstehen würde. Abgesehen davon, ist der Einzug in den National- oder Militärdienst für sich alleine nach konstanter Rechtsprechung nicht asylrelevant. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2 Bezogen auf Eritrea reicht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).

E. 7.2.1 Die angefochtene Verfügung setzt sich in diesem Punkt zu Unrecht nicht mit der früheren Haft der Beschwerdeführerin auseinander. An der illegalen Ausreise hegt das SEM - zu Recht - keine Zweifel. Wie in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, ist ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin (...) unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Nicht bestritten ist sodann die geltend gemachte Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in deren Folge auch sie in den Fokus geriet, wenn auch nicht in asylrelevantem Ausmass. Der eine Bruder der Beschwerdeführerin - K._______(N [...]) - der ebenfalls aus dem Militärdienst geflohen sei (vgl. A3 Ziff. 3.03, A19 F11, F189), hat inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten. Schliesslich sei ein anderer Bruder L._______, der im Militärdienst gewesen sei, in Eritrea inhaftiert worden (vgl. A3 Ziff. 3.01 und A19 F 12 - F14, F16).

E. 7.2.2 Damit ist die Beschwerdeführerin den eritreischen Behörden bereits einmal missliebig aufgefallen. Sie hat ferner mindestens drei nahe Angehörige, die in deren Fokus geraten sind. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorhanden, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt objektiv zu begründen vermögen. Auch wenn den Ereignissen in asylrechtlicher Hinsicht keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 6.3), sind damit zusätzliche Faktoren gegeben, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1221/2018 vom 24. April 2020 E. 6.1.2, E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 E. 10.4).

E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt. Ihre Kinder sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.

E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 9 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Die dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zur Ausreise in ihren Heimatstaat gezwungen werden, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig.

E. 10 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung teilweise Bundesrecht und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sie obsiegt. Grundsätzlich hätte sie entsprechend teilweise Verfahrenskosten zu tragen. In Berücksichtigung des formellen Fehlers der angefochtenen Verfügung sind die reduzierten Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 11.2 Der Beschwerdeführerin ist für ihr teilweises Obsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.- festzusetzen.

E. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In Berücksichtigung des massgeblichen Stundenansatzes für die amtliche Vertretung (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 300.- festzusetzen. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 28. Februar 2019 hat MLaw Ruedy Bollack seinen Honoraranspruch an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) abgetreten. Dem mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 neu eingesetzten amtliche Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.
  5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 300.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-320/2019 Urteil vom 29. Oktober 2021 Besetzung Richterin Esther Marti, Richterin Chiara Piras, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), und ihre Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Eritrea, alle vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Januar 2016 in der Schweiz für sich und ihre beiden älteren Kinder um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Januar 2016 (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12) und der Anhörung vom 11. September 2017 (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A19/24) machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie, in E._______, Subzoba F._______, Zoba Maekel, geboren, wo sie gelebt habe, bis ihre Eltern sie mit (...) Jahren verheiratet hätten. Im September (...) habe sie aufgrund der Heirat mit G._______, dem Vater der beiden älteren Kinder, die Schule in der 7. Klasse abgebrochen und sei nach H._______, Subzoba I._______, Zoba Maekel, dem Heimatort ihres Ehemannes, gezogen. Dort habe sie in der Landwirtschaft gearbeitet. Ihr Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe im Jahr (...) das Land verlassen. 2010 sei der Kontakt abgebrochen. Nach seiner Ausreise habe sie Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden bekommen, sei einmal mitgenommen und zum Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Nachdem sie gesagt habe, ihr Mann sei bei der Einheit, habe man sie in Ruhe gelassen; ab 2010 habe man sie deswegen nicht mehr behelligt (A3 Ziff. 7.02) beziehungsweise sie sei immer wieder zu Hause gesucht worden bis ins Jahr 2014 (A19 F35 ff.). Die Beschwerdeführerin gab weiter an, sie habe gegen Ende des Jahres (...) auszureisen versucht, sei dabei jedoch festgenommen und inhaftiert worden. Da ihre Schwiegerfamilie die Leistung einer Bürgschaft organisiert habe, sei sie nach drei Monaten entlassen worden. Danach habe sie alle sechs Monate zur Subzoba gehen und unterschreiben müssen. Nach insgesamt einem Jahr und fünf Monaten hätten die Behörden, die für die Haftentlassung verantwortlich gewesen seien, die Überwachung eingestellt und sie habe keine Unterschrift mehr leisten müssen. Da sie unter den schwierigen Lebensbedingungen gelitten habe, ihren Ehemann habe suchen wollen und auch stets befürchtet habe, sie werde wegen ihres Ehemannes erneut von den eritreischen Behörden aufgesucht, habe sie sich im (...) 2015 erneut auf die Ausreise begeben. Mit ihren Kindern sei sie via Asmara und Tesseney illegal über die Grenze in den Sudan gereist. In Libyen seien sie über drei Monate lang festgehalten worden. Nach sexuellen Misshandlungen sei sie schwanger geworden. Weiter gab die Beschwerdeführerin an, zwei ihrer Brüder seien im Militärdienst gewesen, mittlerweile sei der eine aber ebenfalls in die Schweiz gereist, der andere sei in Eritrea in Haft. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie ihrer eritreischen Identitätskarte (mit Übersetzung) zu den Akten. B. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind, welches in das Asylverfahren einbezogen wurde. C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie ihre Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob sie jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. D. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. E. Am 21. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Eingabe ebenfalls vom 21. Januar 2019 reichte der Sozialdienst des Kantons J._______ eine die Beschwerdeführerin betreffende Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, setzte MLaw Ruedi Bollack als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2019 verzichtete das SEM auf eine Stellungnahme und verwies auf seine Erwägungen im Asylentscheid. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin tags darauf zur Kenntnis zugestellt. I. Am 28. Februar 2019 ersuchte MLaw Ruedi Bollack um Entlassung aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters an seiner statt. J. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entliess die Instruktionsrichterin MLaw Ruedi Bollack aus dem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und bestellte MLaw El Uali Emmhammed Said an dessen Stelle. K. Zwei Anfragen nach dem Verfahrensstand beantwortete die Instruktionsrichterin am 16. Juli 2019 und am 12. Oktober 2020. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - abgesehen von der nachfolgenden Ausnahmen - einzutreten. 1.4 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs respektive der Anordnung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht beschwert, weshalb auf den diesbezüglichen Eventualantrag nicht einzutreten ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend überprüft das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

3. Der Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz wird nicht präzise begründet. Soweit angeführt wird, die Anhörung und insbesondere die BzP seien kurz ausgefallen, ist festzustellen, dass sich aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführerin nicht all ihre Gründe hätte nennen können. Sie hat denn auch am Ende der Befragung respektive Anhörung ausdrücklich bestätigt, keine weiteren Gründe zu haben (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F192). Hinsichtlich des Einwandes, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente seien nicht oder ungenügend berücksichtigt worden, ist auf die nachfolgende materielle Beurteilung zu verweisen. Festzustellen ist aber, dass das SEM die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Haft im Jahr (...) zu Unrecht nur unter dem Aspekt der Asylgewährung gewürdigt hat; sie erweist sich, wie später zu erwägen sein wird, auch im Rahmen der Prüfung allfälliger subjektiver Nachfluchtgründe als relevant. Vorliegend ist dennoch, nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen, ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Dies erweist sich angesichts dessen, dass der Sachverhalt hinreichend aus den Akten hervorgeht und der Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen - aufgrund des Verfahrensausgangs - kein Nachteil erwächst, als unproblematisch. Eine Rückweisung der Sache ans SEM zu neuem Entscheid ist nicht gerechtfertigt und die entsprechende Rüge ist abzuweisen. Zu berücksichtigen ist der Verfahrensfehler im Rahmen der Verfahrenskosten. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen abweisenden Asylentscheid zunächst mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylgründe. Die Beschwerdeführerin habe unterschiedliche Angaben zur Zeit nach der Ausreise ihres Ehemannes gemacht. Anlässlich der BzP habe sie erklärt, nur einmal mitgenommen und befragt worden zu sein, danach sei sie in Ruhe gelassen worden. An der Anhörung habe sie hingegen ausgesagt, bis ins Jahr 2014 immer wieder zu Hause gesucht und aufgefordert worden zu sein, sich bei der Verwaltung zu melden. Damit habe sie sich namentlich zur Häufigkeit der Behördenbehelligungen, zur Art und Weise, wie diese abgelaufen seien sowie zu deren Beendigung widersprochen. Die Angabe, wonach sie den Soldaten bei einem Besuch erklärt habe, sie wisse lediglich, dass ihr Ehemann weggegangen sei, widerspreche der Erklärung anlässlich der BzP, wonach sich ihr Ehemann bei der Einheit befinde. Ausserdem widerspreche es der Logik des Handelns, dass sie bei der Schwiegerfamilie nie gesucht worden sei, obwohl für diese dieselbe Verwaltung zuständig gewesen sei. Die Schilderungen in Bezug auf den Besuch der Soldaten bei ihr zu Hause, die Berichte der Nachbarn sowie die Lage bei der Schwiegerfamilie in Bezug auf die Suche nach ihrem Ehemann seien ausserdem oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Sie habe die Widersprüche nicht zu erklären und ihre Asylgründe somit im Kern nicht widerspruchsfrei darzulegen vermocht. Folglich habe sie nicht glaubhaft machen können, dass die Soldaten sie nach dem Jahr (...) weiterhin gesucht hätten. Überdies sei fraglich, ob die geltend gemachte Verfolgung überhaupt kausal für ihre Flucht aus Eritrea sei. Auch die geltend gemachte Überwachung nach der Haft habe spätestens im Jahr (...) geendet, weshalb auch hier der Kausalzusammenhang zur Flucht fehle und die Asylrelevanz diesbezüglich verneint werden müsse, sofern überhaupt von der Glaubhaftigkeit ausgegangen werden könne. Auf jeden Fall habe sie nicht glaubhaft machen können, bis ins Jahr 2014 wegen der Flucht ihres Ehemannes behelligt worden zu sein. Die staatlichen Folgen der illegalen Ausreise des Ehemannes - Entzug der Lebensmittelkarten, verweigertes Saatgut und Wegnahme eines Teils des Grundstücks - hätten keine asylbeachtliche Intensität angenommen. Allein aufgrund der illegalen Ausreise sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie sich mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würde, die ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die geltend gemachte Vergewaltigung in Libyen sei nicht asylrelevant, zumal diese sich nicht auf die Verfolgung in Eritrea auswirke. 5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Rechtsmittelschrift, die BzP sei oberflächlich gewesen, weshalb nachvollziehbar sei, dass sie ihre Gesuchsgründe dort ebenfalls nur teilweise und oberflächlich habe präsentieren können. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz würden sich ihre Aussagen nicht diametral widersprechen, sondern sich ergänzen. Die Kernaspekte der geltend gemachten Asylgründe seien sehr wohl bereits in ihren Aussagen anlässlich der BzP erkennbar. Ausserdem habe es das SEM unterlassen, eine umfassende Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen vorzunehmen. Hätte die Vorinstanz dies getan, hätte sie erkennen müssen, dass die Schilderungen in einer Gesamtbetrachtung glaubhaft seien. Sie habe in nachvollziehbarer Art und Weise erklären können, wie die Behördenbesuche genau abgelaufen seien, und was sie während der Inhaftierung erlebt habe. Überdies habe sie während der gesamten Anhörung häufig Aussagen in direkter Rede wiedergegeben und mehrfach ihre Gefühle nicht mehr kontrollieren können. Wäre sie in Eritrea geblieben, hätten ihr weitere Inhaftierungen unter unmenschlichen Bedingungen gedroht. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob sie wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und ihr bei der Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten. Aufgrund ihrer früheren Inhaftierung sowie der illegalen Ausreise ihres Ehemannes sei davon auszugehen, dass sie den eritreischen Behörden bekannt sei und ihr bei einer Rückkehr eine erhöhte Aufmerksamkeit der eritreischen Behörden zukommen würde. Somit liege in ihrem Fall neben der illegalen ein weiterer Anknüpfungspunkt Ausreise vor, welcher sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lasse. Hinzu komme, dass sie einem hohen Risiko ausgesetzt wäre, im Rahmen einer allfälligen Rekrutierung für den Nationaldienst Opfer von sexueller Gewalt zu werden. 6. 6.1 Zunächst ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Diesbezüglich kommt das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden Prüfung der Akten zu folgenden Schlüssen: 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 6.2.1 Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass unglaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang - bis 2014 - aufgrund der Ausreise ihres Ehemannes behelligt worden sei. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich auf die Begründung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung II, Ziff. 1). Die Einwände in der Beschwerde überzeugen nicht. Es gibt vorliegend insbesondere keinen Grund, die Aussagen an der BzP nicht heranzuziehen, da jene an der Anhörung teilweise, insbesondere hinsichtlich der Dauer und Form der Behelligungen nach der Ausreise des Ehemannes, diametral von jenen an der BzP abweichen. Zutreffend ist auch, dass den Restriktionen im Alltag, die von den Behörden verfügt worden seien aufgrund des Weggangs des Ehemannes, mangels Intensität keine Asylrelevanz zukommt (vgl. E. 5.1 sowie angefochtene Verfügung II Ziff. 1 und Ziff. 2.2). Immerhin ist diesbezüglich festzuhalten, dass auch die Vorinstanz nicht in Abrede stellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Verschwindens des Ehemannes aus dem Militärdienst in den Fokus der eritreischen Behörden gelangt ist. 6.2.2 Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Haft im Jahr (...), stellte sie allerdings auch nicht in Frage. Einen Vorbehalt erhebt sie einzig hinsichtlich den mit der Haftentlassung verbundenen Auflagen. Sie spricht der Haft aber mangels zeitlichem Kausalzusammenhang zwischen dem Ende der Überwachung (2012) und der Ausreise die Asylrelevanz ab. Dabei hat das SEM übersehen, dass der Haft im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. nachfolgend E. 7) - zusätzliche Anknüpfungspunkte zur illegalen Ausreise - Relevanz zukommen kann. Zwar ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin auch in Bezug auf die geltend gemachte Haft und die anschliessende Überwachung teilweise eher oberflächlich und kurz ausgefallen sind. Gleichzeitig enthalten sie aber - wie nachfolgend dargelegt - auch zahlreiche Details. Zudem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin auch auf Fragen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage steht, eher kurze Antworten gab, so zum Beispiel zur Ausreise ihres Ehemannes (vgl. A3 Ziff. 1.14), zur Haft ihres Bruders (vgl. A19 F11 ff.) oder zu ihrem Leben in Eritrea (vgl. A19 F20 ff.). Kurze und auf Anhieb oberflächlich wirkende Antworten scheinen denn auch insgesamt ihrer Erzählweise zu entsprechen, sei es bedingt durch ihre Persönlichkeit, ihrer Herkunft aus einem ländlichen, traditionellen Gebiet (vgl. u.a. ebd. F26, F88) und kulturell bedingter Angewohnheiten. Diese Umstände sind in der Gesamtbeurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl an der BzP, wie auch anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, im Jahr (...) einen Ausreiseversuch unternommen zu haben, dabei aber angehalten und drei Monate lang inhaftiert worden zu sein. Den Beweggrund für die versuchte Ausreise und wie sie dabei festgenommen worden sei, schildert sie übereinstimmend und nachvollziehbar (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F56, F59 ff.). Sie war auch im Stande, einige Details zu nennen. So beschrieb sie das Gefängnisareal (vgl. A19 F66 ff., F70 - F74), erklärte, dass ihr Besuch nur Kleider für sie habe abgeben, sie aber nicht habe sehen dürfen (ebd. F62 und F76), schilderte wie sie sich mit zahlreichen kranken Frauen in einem Raum gefühlt habe (ebd. F75), erzählte, wie Regelbrecher bestraft wurden (ebd. F63 f.), was sie zu essen erhalten habe (ebd. F62) und wie sie über Beziehungen zur Bürgschaft gelangt sei (ebd. F77 - F83). Im Zusammenhang mit dieser Bürgschaft beschreibt sie beispielsweise auch spontan und nachvollziehbar, wie sie sich bei ihrem einzigen Anruf an ihre Schwiegerfamilie gewendet habe, da ihre eigene Familie keine Möglichkeit gehabt hätte, einen Bürgen zu finden (ebd. F88). Auch die Beschreibung ihrer Entlassung wirkt in Berücksichtigung ihrer spezifischen Erzählweise erlebnisnah (ebd. F83 - F87, F89 - F94). Wissenslücken gab sie als solche zu erkennen (ebd. F79 f., F100) und Gespräche gab sie oft in direkter Rede wieder (ebd. F60, F82, F91 f., F94, F99, F101). Übertreibungen finden sich in diesem Zusammenhang keine. So gibt sie klar zu Protokoll, in Haft selbst nie bestraft oder krank (ge)worden zu sein (ebd. F65 und F75). Der Vorhalt des SEM hinsichtlich den Kontrollen der Beschwerdeführerin nach der Haftentlassung bis ins Jahr 2012 sind nicht gänzlich unberechtigt. Auf der anderen Seite gibt sie selbst an, diese Massnahmen seien nicht schwerwiegend gewesen (vgl. A3 Ziff. 7.02, A19 F96, F104). Zeitlich - sie habe rund fünfzehn Monate unter Beobachtung gestanden - sind ihre Angaben übereinstimmend, auch dass sie in dieser Zeit zweimal Unterschrift geleistet habe. Der vom SEM erkannte Widerspruch wird auch durch ihre Antwort auf die Frage nach allen Überwachungsmassnahmen relativiert, wenn sie angibt, sowohl auf der Subzoba Unterschrift geleistet zu haben, also auch, dass man kontrolliert habe, ob sie noch da sei (vgl. A19 F97). 6.2.3 Zusammenfassend konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls glaubhaft machen, (...) bei einem Ausreiseversuch inhaftiert und drei Monate lang festgehalten worden und anschliessend noch für eine gewisse Zeit unter Beobachtung gewesen zu sein, die aber spätestens im Jahr 2012 geendet hat. Damit ist auch gesagt, dass der Haft - wie vom SEM zutreffend erwogen - mangels zeitlichem Kausalzusammenhang keine Asylrelevanz zukommt. 6.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hatte. Soweit sie auf Beschwerdeebene erstmals den allfälligen Einzug in den Nationaldienst vorbringt, ist nicht wahrscheinlich, dass ihr dieser im Zeitpunkt der Ausreise bevorgestanden hätte oder heute bevorstehen würde. Abgesehen davon, ist der Einzug in den National- oder Militärdienst für sich alleine nach konstanter Rechtsprechung nicht asylrelevant. Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 Bezogen auf Eritrea reicht gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 7.2.1 Die angefochtene Verfügung setzt sich in diesem Punkt zu Unrecht nicht mit der früheren Haft der Beschwerdeführerin auseinander. An der illegalen Ausreise hegt das SEM - zu Recht - keine Zweifel. Wie in Erwägung 6.2.3 ausgeführt, ist ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin (...) unter dem Vorwurf, das Land illegal verlassen zu wollen, inhaftiert worden ist. Nicht bestritten ist sodann die geltend gemachte Desertion des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in deren Folge auch sie in den Fokus geriet, wenn auch nicht in asylrelevantem Ausmass. Der eine Bruder der Beschwerdeführerin - K._______(N [...]) - der ebenfalls aus dem Militärdienst geflohen sei (vgl. A3 Ziff. 3.03, A19 F11, F189), hat inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten. Schliesslich sei ein anderer Bruder L._______, der im Militärdienst gewesen sei, in Eritrea inhaftiert worden (vgl. A3 Ziff. 3.01 und A19 F 12 - F14, F16). 7.2.2 Damit ist die Beschwerdeführerin den eritreischen Behörden bereits einmal missliebig aufgefallen. Sie hat ferner mindestens drei nahe Angehörige, die in deren Fokus geraten sind. Entgegen der Auffassung der Vor-instanz sind damit zusätzliche Anknüpfungspunkte vorhanden, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Furcht vor Verfolgung im aktuellen Zeitpunkt objektiv zu begründen vermögen. Auch wenn den Ereignissen in asylrechtlicher Hinsicht keine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. E. 6.3), sind damit zusätzliche Faktoren gegeben, die zusammen mit der illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin begründen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1221/2018 vom 24. April 2020 E. 6.1.2, E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5; E-2662/2017 vom 25. Juni 2019 E. 10.4). 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfüllt. Ihre Kinder sind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen.

8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

9. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Die dürfen damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zur Ausreise in ihren Heimatstaat gezwungen werden, und der Vollzug der Wegweisung erweist sich als unzulässig.

10. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung teilweise Bundesrecht und die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 ist aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder anzuerkennen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihres Antrags auf Gewährung von Asyl unterlegen. Betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat sie obsiegt. Grundsätzlich hätte sie entsprechend teilweise Verfahrenskosten zu tragen. In Berücksichtigung des formellen Fehlers der angefochtenen Verfügung sind die reduzierten Verfahrenskosten zu erlassen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Der Beschwerdeführerin ist für ihr teilweises Obsiegen eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 700.- festzusetzen. 11.3 Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihrem Rechtsvertreter für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. In Berücksichtigung des massgeblichen Stundenansatzes für die amtliche Vertretung (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019; Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 300.- festzusetzen. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat vom 28. Februar 2019 hat MLaw Ruedy Bollack seinen Honoraranspruch an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...) abgetreten. Dem mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 neu eingesetzten amtliche Rechtsvertreter, MLaw El Uali Emmhammed Said ist seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 300.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffern 1 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 17. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllen die Flüchtlingseigenschaft.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.- auszurichten.

5. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 300.- festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: