Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der Anhörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Zoba C._______) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit dem Vater habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter sei etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach Uganda gezogen, um die Familie zu unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Anschliessend habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und deren Kind in seinem Elternhaus gelebt. Sein älterer Bruder sei in den Militärdienst eingezogen worden und habe im Jahr 2017 versucht aus diesem zu desertieren und illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er die (...) Klasse abgebrochen habe, um rund zwei Monate danach im Januar/Anfang Februar 2016 illegal auszureisen. Zudem habe er sein Leben selbst bestimmen wollen. Ferner seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea schwierig (kaum bis kein Licht, Internet und Wasser) gewesen. Über den Sudan sei er nach Libyen und Italien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe seine Tante versucht mit den Lebensmittelcoupons, die seiner Familie zugestanden seien, Lebensmittel zu beziehen. Normalerweise habe er dies gemacht, da die Tante nicht zu der Familie gehöre. Die Behörden hätten deshalb bemerkt, dass er illegal ausgereist sei und seine Tante bestraft. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (eröffnet am 7. Januar 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Poststempel 31. Januar 2019) frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des (...) der Urschweiz, D._______ vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-. Das Gericht räumte ihm zudem die Möglichkeit ein, sich zu den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde zu äussern und hierbei zu präzisieren, ob er dem Wortlaut seines zweiten Rechtsbegehrens entsprechend effektiv nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung beantrage. Der Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. Zu seinen Rechtsbegehren liess er sich nicht vernehmen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen, die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea seien schwierig und immer wieder sei der Strom und das Wasser abgestellt worden und das Internet habe nicht richtig funktioniert, seien persönlicher Natur und den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zuzuschreiben. Ferner habe er Eritrea noch als Minderjähriger verlassen und somit weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er habe daher nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien deshalb nicht asylrelevant.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Gesamtumstände würden zu einer asylrelevanten Verfolgung führen und ihm sei folglich die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Er sei nunmehr im militärdienstpflichten Alter und würde demnach bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden. Aufgrund des Fluchtversuches seines Bruders und dessen Inhaftierung bestehe bei ihm zudem die Gefahr einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden. Vor diesem Hintergrund müsse er - zusammen mit seiner eigenen Flucht - mit einer besonders harten Bestrafung rechnen.
E. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea noch minderjährig. An den Befragungen durch das SEM gab er an, er habe vor seiner Ausreise noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er habe auch keine Kontakte mit den eritreischen Behörden gehabt oder sonstige Probleme mit Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A9 7.02; A21 F64, F74). Folglich hat sich der Beschwerdeführer weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden könnte. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht behauptet.
E. 5.2 Nach einer eingehenden Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinerlei Behördenkontakte, womit diesbezüglich nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
E. 5.4 Weiter ist zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung allenfalls aufgrund einer Reflexverfolgung durch den (behaupteten) Fluchtversuch des Bruders aus dem Militärdienst besteht. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. Urteil E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2. [m.H.]). Gemäss verschiedener Lageberichte zu Eritrea kann es gerade in ländlichen Gegenden zu Reflexverfolgungen der Angehörigen von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern, welche das Land illegal verlassen haben, kommen. Hierbei würden die Angehörigen von Sicherheitsorganen befragt und gebüsst, inhaftiert und/oder anstelle der Deserteure in den Militärdienst eingezogen. Diese Arten von Bestrafung würden hingegen nicht konsequent angewendet und seien abhängig von der Region. Die Anzahl der Berichte von Reflexverfolgung hätten jedoch in den letzten Jahren abgenommen und es gäbe keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Dies könne allerdings immer noch aufgrund verschiedener Gründe vorkommen. Wenn die Behörden glaubten, dass sich die gesuchte Person noch im Land befinde, sei der Druck auf Familienmitglieder am grössten, weil dann die Möglichkeit bestehe, dass sich die gesuchte Person den Behörden stelle (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Eritrea, 13. März 2019, Section 1d; European Asylum Support Office [EASO], Eritrea Country Focus, 11. Juni 2015, S. 43; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30. September 2018, S. 6 f.). In Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals nun auf Rechtsmittelebene vorträgt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens verblieb eine Furcht vor einer Reflexverfolgung vom Beschwerdeführer noch ohne Erwähnung. Die nun behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten indes keine Stütze. So lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere keinerlei Hinweise darauf entnehmen, wonach seine in Eritrea verbliebene Tante oder seine Schwester nach dem Fluchtversuch des Bruders irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten (vgl. A21 F32 f.). Auch auf Beschwerdeebene wird entsprechendes nicht behauptet. Bestünde aufgrund des Desertionsversuchs des Bruders jedoch effektiv die Gefahr einer Reflexverfolgung für dessen Angehörigen, so wären hiervon nicht nur isoliert der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Verwandten betroffen. Entsprechendes liegt in casu aber offensichtlich nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist daher höchst unwahrscheinlich, dass der - zum Zeitpunkt seiner Ausreise ohnehin minderjährige - Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr diesbezüglich noch Probleme mit den Behörden bekommen könnte. Ferner ist auch zu bemerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers weder das Land verlassen hat noch erfolgreich desertiert ist. Vielmehr wurde dieser während des Desertionsversuchs umgehend wieder aufgegriffen. Auch vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, aus welchem Grund der eritreische Staat sich nach wie vor veranlasst sehen sollte, den Beschwerdeführer oder seiner Familie nun etliche Jahre nach diesem Vorfall doch noch einer massiven Bedrohung oder Bestrafung auszusetzen. Eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten Fluchtversuches seines Bruders während des Militärdienstes ist folglich zu verneinen.
E. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.3 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft den Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht an und befand den Wegweisungsvollzug als zulässig. In Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ferner sei der Beschwerdeführer ein körperlich gesunder, junger Mann, der zuletzt mit seiner Tante zusammengewohnt und die (...) Klasse besucht habe. Auch würde noch ein Onkel in Eritrea leben sowie ein Onkel und eine Tante im Ausland, und er sei von seiner Mutter und anderen Verwandten finanziell unterstützt worden. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihn bei Bedarf auch finanziell unterstützen könne. Es ergäben sich daher weder generelle noch individuellen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar, weshalb diesem in einer Gesamtbetrachtung keine Hindernisse entgegenstünden.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig, denn gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 stelle der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch keine flagrante Verletzung nötig, damit ein Refoulement-Verbot bestehen würde, weil es sich wie bei Art. 3 EMRK, um eine Fundamentalgarantie der EMRK sowie um ein absolutes Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit handle. Im eritreischen Kontext liege zudem eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes vor, da die Betroffenen auf unbestimmte Zeit jeglicher persönlichen Freiheit beraubt würden. Die Wegweisung sei ferner auch unzumutbar, denn der Beschwerdeführer würde entgegen den Ausführungen des SEM bei einer Rückkehr auf der Strasse stehen. Er würde keineswegs mehr über ein familiäres Netz, und schon gar nicht über die notwendigen finanziellen Absicherungen verfügen. Seine Mutter lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen in Uganda und er habe seit einem halben Jahr keinerlei Nachrichten mehr von ihr erhalten. Mit dem Vater habe er keinen Kontakt und er sei sich nicht einmal sicher, ob er noch lebe, da er sehr alt sei. Die jüngere Schwester habe bis vor wenigen Jahren noch im Elternhaus mit der Tante gelebt. Dieses würde jedoch nicht mehr von seiner Familie bewohnt, weil fast all seine Familienmitglieder bereits aus Eritrea ausgereist seien.
E. 8.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5).
E. 8.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 8.1.5 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zwangsarbeit im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich hingegen stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
E. 8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer soliden (...)jährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er - entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen - über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tante, die vor seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammenlebte, sowie einem Onkel, der Zimmermann in B._______ ist, aktiv in Kontakt steht (vgl. A21 F28, F33, F39 ff., F79 f.). Bei einer Rückkehr wird er somit auf deren Unterstützung vor Ort zurückgreifen können. Zusätzlich wird er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Gemäss eigenen Aussagen haben seine Mutter, ein Onkel sowie zahlreiche andere Verwandte ihm damals die - für eritreischen Verhältnisse stattliche Summe von - rund USD 5'000.- für die Reise in die Schweiz bezahlt (vgl. A9 3.03; A21 F116 bis F118 sowie F122). In diesem Zusammengang betonte der Beschwerdeführer sogar explizit, dass er über "viele Verwandte" verfüge, welche ihn damals finanziell unterstützt hätten (vgl. A21 F122). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen darf. Dem Beschwerdeführer ist es letztlich - im Bedarfsfalls - auch möglich, für den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die vermittelnde Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. Diese hat wie erwähnt bereits anlässlich seiner Ausreise die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen Verwandten in die Wege geleitet. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - seit kurzem nun keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, ist nicht glaubhaft. So war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, selbst nachdem die Mutter nach Uganda ausgereist war, mit dieser in den vergangenen Jahren stets aktive Kontakte zu pflegen (vgl. A21 F19 ff., F79). Hierzu brachte er selber vor, er könne mit seiner Mutter per Telefon, Internet, Messenger, Facebook und WhatsApp kommunizieren (vgl. A21 F19 bis F21). Dass vor diesem Hintergrund nun ohne erkennbaren Grund der seit Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter einfach so abgebrochen sein soll, erscheint daher nicht glaubhaft. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 18. Februar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-573/2019 Urteil vom 27. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch Gerichtsschreiberin Lilla Feldmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 4. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der Anhörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er im Wesentlichen aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Zoba C._______) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit dem Vater habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter sei etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach Uganda gezogen, um die Familie zu unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Anschliessend habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und deren Kind in seinem Elternhaus gelebt. Sein älterer Bruder sei in den Militärdienst eingezogen worden und habe im Jahr 2017 versucht aus diesem zu desertieren und illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er die (...) Klasse abgebrochen habe, um rund zwei Monate danach im Januar/Anfang Februar 2016 illegal auszureisen. Zudem habe er sein Leben selbst bestimmen wollen. Ferner seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea schwierig (kaum bis kein Licht, Internet und Wasser) gewesen. Über den Sudan sei er nach Libyen und Italien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise habe seine Tante versucht mit den Lebensmittelcoupons, die seiner Familie zugestanden seien, Lebensmittel zu beziehen. Normalerweise habe er dies gemacht, da die Tante nicht zu der Familie gehöre. Die Behörden hätten deshalb bemerkt, dass er illegal ausgereist sei und seine Tante bestraft. Der Beschwerdeführer reichte keine Ausweispapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 (eröffnet am 7. Januar 2019) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2019 (Poststempel 31. Januar 2019) frist- und formgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des (...) der Urschweiz, D._______ vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes wies es ab und erhob einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-. Das Gericht räumte ihm zudem die Möglichkeit ein, sich zu den Rechtsbegehren in seiner Beschwerde zu äussern und hierbei zu präzisieren, ob er dem Wortlaut seines zweiten Rechtsbegehrens entsprechend effektiv nur die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asylgewährung beantrage. Der Kostenvorschuss bezahlte der Beschwerdeführer fristgerecht. Zu seinen Rechtsbegehren liess er sich nicht vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Vorbringen, die allgemeinen Lebensumstände in Eritrea seien schwierig und immer wieder sei der Strom und das Wasser abgestellt worden und das Internet habe nicht richtig funktioniert, seien persönlicher Natur und den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zuzuschreiben. Ferner habe er Eritrea noch als Minderjähriger verlassen und somit weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Er habe daher nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er nach einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise seien deshalb nicht asylrelevant. 4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die Gesamtumstände würden zu einer asylrelevanten Verfolgung führen und ihm sei folglich die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Er sei nunmehr im militärdienstpflichten Alter und würde demnach bei einer Rückkehr in den Militärdienst eingezogen werden. Aufgrund des Fluchtversuches seines Bruders und dessen Inhaftierung bestehe bei ihm zudem die Gefahr einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden. Vor diesem Hintergrund müsse er - zusammen mit seiner eigenen Flucht - mit einer besonders harten Bestrafung rechnen. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Vorliegend war der Beschwerdeführer bei seiner Ausreise aus Eritrea noch minderjährig. An den Befragungen durch das SEM gab er an, er habe vor seiner Ausreise noch kein Aufgebot zum Militärdienst erhalten. Er habe auch keine Kontakte mit den eritreischen Behörden gehabt oder sonstige Probleme mit Drittpersonen (vgl. SEM-Akten A9 7.02; A21 F64, F74). Folglich hat sich der Beschwerdeführer weder einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert. Aufgrund der Aktenlage bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden könnte. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer denn auch richtigerweise nicht behauptet. 5.2 Nach einer eingehenden Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben keinerlei Behördenkontakte, womit diesbezüglich nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 5.4 Weiter ist zu prüfen, ob eine asylrelevante Verfolgung allenfalls aufgrund einer Reflexverfolgung durch den (behaupteten) Fluchtversuch des Bruders aus dem Militärdienst besteht. Eine Reflexverfolgung liegt gemäss Lehre und langjähriger Praxis vor, wenn sich die Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein; allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Jedenfalls muss die befürchtete Benachteiligung aus einem der vom Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein (vgl. Urteil E-2291/2018 vom 9. April 2019, E. 7.2. [m.H.]). Gemäss verschiedener Lageberichte zu Eritrea kann es gerade in ländlichen Gegenden zu Reflexverfolgungen der Angehörigen von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern, welche das Land illegal verlassen haben, kommen. Hierbei würden die Angehörigen von Sicherheitsorganen befragt und gebüsst, inhaftiert und/oder anstelle der Deserteure in den Militärdienst eingezogen. Diese Arten von Bestrafung würden hingegen nicht konsequent angewendet und seien abhängig von der Region. Die Anzahl der Berichte von Reflexverfolgung hätten jedoch in den letzten Jahren abgenommen und es gäbe keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Dies könne allerdings immer noch aufgrund verschiedener Gründe vorkommen. Wenn die Behörden glaubten, dass sich die gesuchte Person noch im Land befinde, sei der Druck auf Familienmitglieder am grössten, weil dann die Möglichkeit bestehe, dass sich die gesuchte Person den Behörden stelle (vgl. US Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 - Eritrea, 13. März 2019, Section 1d; European Asylum Support Office [EASO], Eritrea Country Focus, 11. Juni 2015, S. 43; Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Reflexverfolgung, Rückkehr und «Diaspora-Steuer», 30. September 2018, S. 6 f.). In Bezug auf die geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstmals nun auf Rechtsmittelebene vorträgt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens verblieb eine Furcht vor einer Reflexverfolgung vom Beschwerdeführer noch ohne Erwähnung. Die nun behauptete Gefahr einer Reflexverfolgung findet in den Akten indes keine Stütze. So lassen sich den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere keinerlei Hinweise darauf entnehmen, wonach seine in Eritrea verbliebene Tante oder seine Schwester nach dem Fluchtversuch des Bruders irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt hätten (vgl. A21 F32 f.). Auch auf Beschwerdeebene wird entsprechendes nicht behauptet. Bestünde aufgrund des Desertionsversuchs des Bruders jedoch effektiv die Gefahr einer Reflexverfolgung für dessen Angehörigen, so wären hiervon nicht nur isoliert der Beschwerdeführer, sondern auch die übrigen Verwandten betroffen. Entsprechendes liegt in casu aber offensichtlich nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist daher höchst unwahrscheinlich, dass der - zum Zeitpunkt seiner Ausreise ohnehin minderjährige - Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr diesbezüglich noch Probleme mit den Behörden bekommen könnte. Ferner ist auch zu bemerken, dass der Bruder des Beschwerdeführers weder das Land verlassen hat noch erfolgreich desertiert ist. Vielmehr wurde dieser während des Desertionsversuchs umgehend wieder aufgegriffen. Auch vor diesem Hintergrund ist weder ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer näher ausgeführt, aus welchem Grund der eritreische Staat sich nach wie vor veranlasst sehen sollte, den Beschwerdeführer oder seiner Familie nun etliche Jahre nach diesem Vorfall doch noch einer massiven Bedrohung oder Bestrafung auszusetzen. Eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten Fluchtversuches seines Bruders während des Militärdienstes ist folglich zu verneinen. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Die Vorinstanz wandte zufolge der fehlenden Flüchtlingseigenschaft den Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht an und befand den Wegweisungsvollzug als zulässig. In Eritrea herrsche aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Ferner sei der Beschwerdeführer ein körperlich gesunder, junger Mann, der zuletzt mit seiner Tante zusammengewohnt und die (...) Klasse besucht habe. Auch würde noch ein Onkel in Eritrea leben sowie ein Onkel und eine Tante im Ausland, und er sei von seiner Mutter und anderen Verwandten finanziell unterstützt worden. Der Beschwerdeführer verfüge folglich über ein soziales Beziehungsnetz im Heimatstaat, welches ihn bei Bedarf auch finanziell unterstützen könne. Es ergäben sich daher weder generelle noch individuellen Gründe, die einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar, weshalb diesem in einer Gesamtbetrachtung keine Hindernisse entgegenstünden. 7.4 Der Beschwerdeführer hingegen bringt vor, ein Wegweisungsvollzug sei unzulässig, denn gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 stelle der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Entgegen der Meinung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch keine flagrante Verletzung nötig, damit ein Refoulement-Verbot bestehen würde, weil es sich wie bei Art. 3 EMRK, um eine Fundamentalgarantie der EMRK sowie um ein absolutes Verbot der Zwangs- und Pflichtarbeit handle. Im eritreischen Kontext liege zudem eine flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes vor, da die Betroffenen auf unbestimmte Zeit jeglicher persönlichen Freiheit beraubt würden. Die Wegweisung sei ferner auch unzumutbar, denn der Beschwerdeführer würde entgegen den Ausführungen des SEM bei einer Rückkehr auf der Strasse stehen. Er würde keineswegs mehr über ein familiäres Netz, und schon gar nicht über die notwendigen finanziellen Absicherungen verfügen. Seine Mutter lebe in sehr bescheidenen Verhältnissen in Uganda und er habe seit einem halben Jahr keinerlei Nachrichten mehr von ihr erhalten. Mit dem Vater habe er keinen Kontakt und er sei sich nicht einmal sicher, ob er noch lebe, da er sehr alt sei. Die jüngere Schwester habe bis vor wenigen Jahren noch im Elternhaus mit der Tante gelebt. Dieses würde jedoch nicht mehr von seiner Familie bewohnt, weil fast all seine Familienmitglieder bereits aus Eritrea ausgereist seien. 8. 8.1 8.1.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5). 8.1.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 8.1.5 Aus den Akten ergeben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Daran vermag auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Zwangsarbeit im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich hingegen stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit einer soliden (...)jährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er - entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen - über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Den Akten kann hierzu entnommen werden, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tante, die vor seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammenlebte, sowie einem Onkel, der Zimmermann in B._______ ist, aktiv in Kontakt steht (vgl. A21 F28, F33, F39 ff., F79 f.). Bei einer Rückkehr wird er somit auf deren Unterstützung vor Ort zurückgreifen können. Zusätzlich wird er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Gemäss eigenen Aussagen haben seine Mutter, ein Onkel sowie zahlreiche andere Verwandte ihm damals die - für eritreischen Verhältnisse stattliche Summe von - rund USD 5'000.- für die Reise in die Schweiz bezahlt (vgl. A9 3.03; A21 F116 bis F118 sowie F122). In diesem Zusammengang betonte der Beschwerdeführer sogar explizit, dass er über "viele Verwandte" verfüge, welche ihn damals finanziell unterstützt hätten (vgl. A21 F122). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er weiterhin mit deren (finanziellen) Unterstützung rechnen darf. Dem Beschwerdeführer ist es letztlich - im Bedarfsfalls - auch möglich, für den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die vermittelnde Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. Diese hat wie erwähnt bereits anlässlich seiner Ausreise die (finanzielle) Unterstützung seiner zahlreichen Verwandten in die Wege geleitet. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - seit kurzem nun keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, ist nicht glaubhaft. So war es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, selbst nachdem die Mutter nach Uganda ausgereist war, mit dieser in den vergangenen Jahren stets aktive Kontakte zu pflegen (vgl. A21 F19 ff., F79). Hierzu brachte er selber vor, er könne mit seiner Mutter per Telefon, Internet, Messenger, Facebook und WhatsApp kommunizieren (vgl. A21 F19 bis F21). Dass vor diesem Hintergrund nun ohne erkennbaren Grund der seit Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter einfach so abgebrochen sein soll, erscheint daher nicht glaubhaft. Vor dem aufgezeigten Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 18. Februar 2019 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Noli Lilla Feldmann Versand: