Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der Anhörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund im Wesentlichen aus, tigrinischer Ethnie zu sein, der eritreischen orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehören und aus Asmara (Zoba Maekel) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit dem Vater habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter sei etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach B._______ gezogen, um die Familie zu unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Anschliessend habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und deren Kind in seinem Elternhaus gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, ein älterer Bruder sei in den Militärdienst eingezogen worden und habe versucht, aus diesem zu desertieren und illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe befürchtet, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er die (...). Klasse abgebrochen habe, um rund zwei Monate danach im Januar/Anfang Februar 2016 illegal auszureisen. Zudem habe er sein Leben selbst bestimmen wollen. Ferner seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea schwierig gewesen (unregelmässige Strom- und Wasserversorgung, Internetunterbrüche). Über den Sudan sei er nach Libyen und Italien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des Generalvikars der Urschweiz vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins der ERITREAN ORTHODOX TEWAHEDO CHURCH zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Im Urteil kam das Gericht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden könnte, was von ihm denn auch richtigerweise nicht behauptet worden sei. Nebst der illegalen Ausreise lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Zudem sei eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten Fluchtversuches seines Bruders während des Militärdienstes zu verneinen. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung seien vom SEM zu Recht angeordnet worden. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Der Wegweisungsvollzug sei in allgemeiner und individueller Hinsicht auch zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 festgestellt, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr vor Ort zurückgreifen könne. Zusätzlich würde er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Es sei ihm - im Bedarfsfalls - letztlich auch möglich, für den Kontaktaufbau zu den offenbar zahlreichen Verwandten die vermittelnde Hilfe seiner Mutter in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - seit kurzem nun keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, erachtete das Gericht als nicht glaubhaft. II. A. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurden als neue Tatsachen angeführt, er habe sich in der Schweiz äusserst erfolgreich und überdurchschnittlich integriert, er sei gesundheitlich angeschlagen und als nun Angehöriger des katholischen Glaubens sei die neuerdings stark verschlechterte Situation für Katholiken in Eritrea hinzugekommen. Zur Stützung dieser geltend gemachten neuen Tatsachen reichte er diverse Sprach- und Arbeitszertifikate, Zeitungsartikel und Empfehlungsschreiben zur Integration in der Schweiz, einen Firmschein des Bistums C._______, einen Arztbericht vom 23. Juli 2019 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Gesundheitsversorgung" vom 3. Juli 2019 als Beweismittel ein. B. Das SEM prüfte das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 als Asylfolgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31), da auch Gründe erhoben würden, die sich nach Erlass der ursprünglichen fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung (vom 4. Januar 2019) in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft in erheblichem Mass auswirken sollten. Das SEM führte aus, mit dem Gesuch werde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert, er sei aufgrund seiner Firmung, die am (...) 2019 in der Schweiz erfolgt sei, als praktizierender Katholik in Eritrea gefährdet, sein psychischer Zustand habe sich seit dem negativen Asylentscheid stark verschlechtert, die Lebensbedingungen in Eritrea seien schlecht und er würde über kein soziales Netz vor Ort verfügen. Das SEM stellte fest, in Eritrea bestehe offiziell Religionsfreiheit, jedoch dürften in tatsächlicher Hinsicht nur der Glaube der vier Glaubensrichtungen praktiziert werden, die offiziell anerkannt und registriert seien. Dazu gehöre die katholische Kirche. Bei der römisch-katholischen Kirche handle es sich nicht um eine Religionsrichtung, die in Eritrea als Spaltung der Glaubensrichtungen wahrgenommen werde. Das Vorbringen (der Zugehörigkeit zur katholischen Religion) sei nicht asylrelevant und die Einreichung der entsprechenden Beweismittel vermöchten den ursprünglichen Entscheid des SEM nicht aufzuheben. Unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Es ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beurteilte auch den Wegweisungsvollzug erneut als zulässig und zumutbar. Ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. C. Mit Eingabe vom 27. November 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. So wird eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1 Es wird vorgebracht, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Eritrea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt. Zudem hätte das SEM weitere Abklärungen zum sozialen Netz in Eritrea vornehmen müssen.
E. 4.1.1 Bezüglich der Rüge, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Eritrea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt, ist zu entgegnen, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen sind, mithin erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bestehen (BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit der Eingabe vom 26. Juli 2019 wurde denn auch der Sachverhalt hinreichend dargelegt, aus dem aus Sicht des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten sei. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 26. Juli 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM stütze sich zur Verneinung der Asylrelevanz einzig auf die Tatsache, dass die römisch-katholische Kirche in Eritrea eine anerkannte Glaubensrichtung sei und das SEM hätte die aktuelle Repressionswelle in seine Beurteilung mit einbeziehen müssen, wird verkannt, dass es sich dabei nicht um die Frage der rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes, sondern um den Aspekt der hinreichenden Begründung handelt.
E. 4.1.2 Weiter wird in der Beschwerde verkannt, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat, wenn vorgebracht wird, das SEM hätte weitere Abklärungen zum sozialen Netz in Eritrea vornehmen müssen. Das Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 äusserte sich in diesem Zusammenhang umfassend und abschliessend. Neue erhebliche diesbezügliche Sachumstände konnten im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs offenkundig nicht hinreichend dargetan werden.
E. 4.1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt als Grundlage für den angefochtenen Entscheid ist hinreichend erstellt.
E. 4.2 Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt. Die Entscheidbegründung falle generell dürftig aus. Insbesondere sei die aktuelle Situation der katholischen Kirche in Eritrea nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Zudem sei auf die geltend gemachte Integration nicht eingegangen, sondern lediglich in allgemeiner Weise festgehalten worden, es könne nicht auf eine vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz geschlossen werden.
E. 4.2.1 Es ist Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.2.2 Das SEM hat das Vorbringen im Mehrfachgesuch, der Beschwerdeführer sei als praktizierender Katholik in Eritrea gefährdet, in der angefochtenen Verfügung explizit aufgenommen und die entsprechenden eingereichten Beweismittel aufgeführt. Es verwies auf die Konsultation von European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, von Menschenrechtsberichten etwa von Amnesty International und USCIRF und setzte sich damit auseinander, welche Glaubensgemeinschaften in Eritrea offiziell anerkannt und deren praktizierte Glaubensausübung geduldet werden und welche nicht. Das SEM kam zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu werden. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, dass das SEM auf das Vorbringen in der Eingabe vom 26. Juli 2019, wonach katholische Bischöfe zu Ostern in einem offenen Brief demokratische Reformen gefordert hätten, worauf im Juni 2019 zahlreiche medizinische Einrichtungen der katholischen Kirche geschlossen worden seien, nicht explizit einging, kann nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Wenn die Vorinstanz aus der Einschätzung der allgemeinen Situation der katholischen Kirche in Eritrea aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung bezüglich der konkreten persönlichen allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers kommt als im Mehrfachgesuch vertreten, beschlägt dies eine Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung. Die Begründung des SEM ist jedenfalls auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachbezogen anfechten konnte.
E. 4.2.3 Die erhobene Rüge, das SEM sei auf die geltend gemachte Integration nicht eingegangen, sondern habe lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, es könne nicht auf eine vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz geschlossen werden und es sei unklar, auf welche weiteren Kriterien das SEM abstelle oder auf welche Quelle es sich berufe, kann nicht gehört werden. So hat das SEM die entsprechenden für den Entscheid wesentlichen Voraussetzungen sehr wohl genannt und auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Dass das SEM bei einem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Geschäftsnummer nicht aufführte, vermag als redaktionelles Versehen nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 5.1 In materieller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu werden. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, aufgrund der Firmung vom (...) 2019 in der Schweiz und damit dem Beitritt des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche erfülle er aufgrund der aktuellen allgemeinen repressiven Haltung des eritreischen Staates gegenüber der katholischen Kirche im Lande im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde beschrieben und wie aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, richten sich die aufgrund der regimekritisch geäusserten Positionen ergriffenen Massnahmen der eritreischen Behörden gegen prominente Exponenten der katholischen Kirche und deren soziale und im Gesundheitsbereich tätige Institutionen und Einrichtungen. Aus der blossen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche ohne jegliches exponierendes Profil kann er keine hinreichend begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Dies anders zu beurteilen würde eine Kollektivverfolgung aller Angehöriger des römisch-katholischen Glaubens in Eritrea bedeuten. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von Drittpersonen und der Länderbericht "Religionsfreiheit: Eritrea" von "missio" nichts, wenn Letzterer etwa als Fazit feststellt, in Eritrea sei die katholische Religionsausübung gestattet, jedoch mische sich der Staat massiv in religiöse Belange ein und versuche, die Besetzung religiöser Ämter zu steuern und Religionsunterricht so weit als möglich zu unterbinden.
E. 5.2 Das SEM hat das Mehrfachgesuch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe und somit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bereits mit dem Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde mit Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 rechtskräftig festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben würden, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch bestehe durch die allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung nicht verletzt würde. Daran hat sich mit der Erhebung des vorliegenden Mehrfachgesuches und auch in der Zwischenzeit in erheblicher Hinsicht nichts geändert.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Mit dem Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde darauf verwiesen, dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zudem sind begünstigende individuelle Faktoren gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 keine zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen.
E. 9.3 Der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 9.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei keine nach der geltenden Rechtsprechung verlangte derart vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erkennbar, welche eine Wiedereingliederung im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde. Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG).
E. 9.5 Das SEM stellte im Weiteren aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund des eingereichten Arztberichtes zutreffend kein Wegweisungsvollzugs-Hindernis in gesundheitlich-medizinischer Hinsicht fest. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal in der Beschwerde hierzu nichts entgegnet wird.
E. 9.6 Am rechtskräftigen Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 ändern die Vorbringen im Mehrfachgesuch und in der vorliegenden Beschwerde auch insoweit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wiederum entgegen den vorliegend erneut auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen - in seiner Heimat weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil E-573/2019 E. 8.2.3, wonach den Akten entnommen werden könne, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tante, die vor seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammenlebte, sowie einem Onkel, der (...) in Asmara sei, aktiv in Kontakt stehe und er bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung - auch in finanzieller Hinsicht - vor Ort zurückgreifen könne. Dem Beschwerdeführer sei es letztlich - im Bedarfsfalls - auch möglich, für den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die vermittelnde Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. Dass - wie behauptet - ohne erkennbaren Grund der seit Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter einfach so abgebrochen sein soll, erscheine nicht glaubhaft.). Dieser Einschätzung ist aktuell und auch vorliegend zu folgen, zumal sich die diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde auf blosse Behauptungen stützen.
E. 9.7 Bei dieser Sachlage sind sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen und in diesem Zusammenhang zu beachtenden Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in seiner Heimat angeblich einer persönlichen Notlage aussetzen würden, nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen sind die Fragen der Wehrdienstverweigerung (die der Beschwerdeführer gar nie begangen hat), der Reflexverfolgung aufgrund einer Desertion seines Bruders und der illegalen Ausreise aus dem Heimatland mit dem Urteil E-573/2019 rechtskräftig beurteilt und bilden nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuches.
E. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
E. 10 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des Rückweisungsantrages abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6285/2019 Urteil vom 16. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, substituiert durch MLaw Rahel Moser, beide (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Juli 2016 und der Anhörung vom 18. September 2017 durch das SEM führte er zu seinem persönlichen und familiären Hintergrund im Wesentlichen aus, tigrinischer Ethnie zu sein, der eritreischen orthodoxen Glaubensgemeinschaft anzugehören und aus Asmara (Zoba Maekel) zu stammen, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Seine Eltern hätten sich vor langer Zeit getrennt. Mit dem Vater habe er schon seit seiner Kindheit keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, wo dieser wohne beziehungsweise stationiert sei. Die Mutter sei etwa drei Jahre vor seiner Ausreise nach B._______ gezogen, um die Familie zu unterstützen und den Einzug in den Militärdienst zu vermeiden. Anschliessend habe er mit seiner kleinen Schwester, seiner Tante und deren Kind in seinem Elternhaus gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er zur Hauptsache geltend, ein älterer Bruder sei in den Militärdienst eingezogen worden und habe versucht, aus diesem zu desertieren und illegal auszureisen. Dabei sei er festgenommen und inhaftiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe befürchtet, ebenfalls in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er die (...). Klasse abgebrochen habe, um rund zwei Monate danach im Januar/Anfang Februar 2016 illegal auszureisen. Zudem habe er sein Leben selbst bestimmen wollen. Ferner seien die allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea schwierig gewesen (unregelmässige Strom- und Wasserversorgung, Internetunterbrüche). Über den Sudan sei er nach Libyen und Italien gelangt und schliesslich als Minderjähriger am 3. Juli 2016 in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 4. Januar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 31. Januar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft. Zufolge der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei er vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerde reichte er ein Begleitschreiben des Generalvikars der Urschweiz vom 28. Januar 2019 sowie eine Kopie seines Taufscheins der ERITREAN ORTHODOX TEWAHEDO CHURCH zu den Akten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Im Urteil kam das Gericht zum Schluss, aufgrund der Aktenlage bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer eingestuft werden könnte, was von ihm denn auch richtigerweise nicht behauptet worden sei. Nebst der illegalen Ausreise lägen keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Zudem sei eine konkrete Gefährdung durch eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund des behaupteten Fluchtversuches seines Bruders während des Militärdienstes zu verneinen. Die Vorinstanz habe seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. Die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung seien vom SEM zu Recht angeordnet worden. Aus den Akten ergäben sich keine Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehe kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst. Der Wegweisungsvollzug sei in allgemeiner und individueller Hinsicht auch zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 festgestellt, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. Entgegen den auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen verfüge der Beschwerdeführer zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz, auf deren Unterstützung er bei einer Rückkehr vor Ort zurückgreifen könne. Zusätzlich würde er bei einer Rückkehr auch erneut auf die finanzielle Unterstützung seiner übrigen Verwandten zählen dürfen. Es sei ihm - im Bedarfsfalls - letztlich auch möglich, für den Kontaktaufbau zu den offenbar zahlreichen Verwandten die vermittelnde Hilfe seiner Mutter in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer - wie behauptet - seit kurzem nun keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter pflegen soll, erachtete das Gericht als nicht glaubhaft. II. A. Mit als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichneter Eingabe vom 26. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Begründung wurden als neue Tatsachen angeführt, er habe sich in der Schweiz äusserst erfolgreich und überdurchschnittlich integriert, er sei gesundheitlich angeschlagen und als nun Angehöriger des katholischen Glaubens sei die neuerdings stark verschlechterte Situation für Katholiken in Eritrea hinzugekommen. Zur Stützung dieser geltend gemachten neuen Tatsachen reichte er diverse Sprach- und Arbeitszertifikate, Zeitungsartikel und Empfehlungsschreiben zur Integration in der Schweiz, einen Firmschein des Bistums C._______, einen Arztbericht vom 23. Juli 2019 sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Eritrea: Gesundheitsversorgung" vom 3. Juli 2019 als Beweismittel ein. B. Das SEM prüfte das Gesuch mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 als Asylfolgegesuch beziehungsweise Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31), da auch Gründe erhoben würden, die sich nach Erlass der ursprünglichen fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung (vom 4. Januar 2019) in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft in erheblichem Mass auswirken sollten. Das SEM führte aus, mit dem Gesuch werde im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit überdurchschnittlich gut in der Schweiz integriert, er sei aufgrund seiner Firmung, die am (...) 2019 in der Schweiz erfolgt sei, als praktizierender Katholik in Eritrea gefährdet, sein psychischer Zustand habe sich seit dem negativen Asylentscheid stark verschlechtert, die Lebensbedingungen in Eritrea seien schlecht und er würde über kein soziales Netz vor Ort verfügen. Das SEM stellte fest, in Eritrea bestehe offiziell Religionsfreiheit, jedoch dürften in tatsächlicher Hinsicht nur der Glaube der vier Glaubensrichtungen praktiziert werden, die offiziell anerkannt und registriert seien. Dazu gehöre die katholische Kirche. Bei der römisch-katholischen Kirche handle es sich nicht um eine Religionsrichtung, die in Eritrea als Spaltung der Glaubensrichtungen wahrgenommen werde. Das Vorbringen (der Zugehörigkeit zur katholischen Religion) sei nicht asylrelevant und die Einreichung der entsprechenden Beweismittel vermöchten den ursprünglichen Entscheid des SEM nicht aufzuheben. Unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wies das SEM das Mehrfachgesuch ab. Es ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und beurteilte auch den Wegweisungsvollzug erneut als zulässig und zumutbar. Ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. C. Mit Eingabe vom 27. November 2019 liess der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wird um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Bestellung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde ist - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. So wird eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1 Es wird vorgebracht, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Eritrea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt. Zudem hätte das SEM weitere Abklärungen zum sozialen Netz in Eritrea vornehmen müssen. 4.1.1 Bezüglich der Rüge, das SEM habe in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung von Angehörigen der katholischen Glaubensgemeinschaft in Eritrea den Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt, ist zu entgegnen, dass Mehrfachgesuche schriftlich und begründet einzureichen sind, mithin erhöhte Anforderungen an die Mitwirkungspflicht bestehen (BVGE 2014/39 E. 4.3). Mit der Eingabe vom 26. Juli 2019 wurde denn auch der Sachverhalt hinreichend dargelegt, aus dem aus Sicht des Beschwerdeführers seine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten sei. Damit hatte die Vorinstanz keinen Anlass, weitere Abklärungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, zumal sie davon ausgehen durfte, dass diese in seiner schriftlichen Eingabe vom 26. Juli 2019 zur Genüge dargetan werden konnten. Wenn in der Beschwerde eingewendet wird, das SEM stütze sich zur Verneinung der Asylrelevanz einzig auf die Tatsache, dass die römisch-katholische Kirche in Eritrea eine anerkannte Glaubensrichtung sei und das SEM hätte die aktuelle Repressionswelle in seine Beurteilung mit einbeziehen müssen, wird verkannt, dass es sich dabei nicht um die Frage der rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes, sondern um den Aspekt der hinreichenden Begründung handelt. 4.1.2 Weiter wird in der Beschwerde verkannt, dass die Vorinstanz Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat, wenn vorgebracht wird, das SEM hätte weitere Abklärungen zum sozialen Netz in Eritrea vornehmen müssen. Das Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 äusserte sich in diesem Zusammenhang umfassend und abschliessend. Neue erhebliche diesbezügliche Sachumstände konnten im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuchs offenkundig nicht hinreichend dargetan werden. 4.1.3 Der rechtserhebliche Sachverhalt als Grundlage für den angefochtenen Entscheid ist hinreichend erstellt. 4.2 Mit der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe mit der angefochtenen Verfügung die Begründungspflicht verletzt. Die Entscheidbegründung falle generell dürftig aus. Insbesondere sei die aktuelle Situation der katholischen Kirche in Eritrea nicht in die Beurteilung miteinbezogen worden. Zudem sei auf die geltend gemachte Integration nicht eingegangen, sondern lediglich in allgemeiner Weise festgehalten worden, es könne nicht auf eine vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz geschlossen werden. 4.2.1 Es ist Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.2.2 Das SEM hat das Vorbringen im Mehrfachgesuch, der Beschwerdeführer sei als praktizierender Katholik in Eritrea gefährdet, in der angefochtenen Verfügung explizit aufgenommen und die entsprechenden eingereichten Beweismittel aufgeführt. Es verwies auf die Konsultation von European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, von Menschenrechtsberichten etwa von Amnesty International und USCIRF und setzte sich damit auseinander, welche Glaubensgemeinschaften in Eritrea offiziell anerkannt und deren praktizierte Glaubensausübung geduldet werden und welche nicht. Das SEM kam zum Schluss, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, es bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu werden. Damit ist eine Verletzung der Begründungspflicht nicht zu erkennen. Aus dem Umstand, dass das SEM auf das Vorbringen in der Eingabe vom 26. Juli 2019, wonach katholische Bischöfe zu Ostern in einem offenen Brief demokratische Reformen gefordert hätten, worauf im Juni 2019 zahlreiche medizinische Einrichtungen der katholischen Kirche geschlossen worden seien, nicht explizit einging, kann nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geschlossen werden. Wenn die Vorinstanz aus der Einschätzung der allgemeinen Situation der katholischen Kirche in Eritrea aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung bezüglich der konkreten persönlichen allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers kommt als im Mehrfachgesuch vertreten, beschlägt dies eine Frage der materiell-rechtlichen Beurteilung. Die Begründung des SEM ist jedenfalls auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid sachbezogen anfechten konnte. 4.2.3 Die erhobene Rüge, das SEM sei auf die geltend gemachte Integration nicht eingegangen, sondern habe lediglich in allgemeiner Weise festgehalten, es könne nicht auf eine vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz geschlossen werden und es sei unklar, auf welche weiteren Kriterien das SEM abstelle oder auf welche Quelle es sich berufe, kann nicht gehört werden. So hat das SEM die entsprechenden für den Entscheid wesentlichen Voraussetzungen sehr wohl genannt und auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen. Dass das SEM bei einem zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Geschäftsnummer nicht aufführte, vermag als redaktionelles Versehen nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss kommt, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer befürchten müsste, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt zu werden. Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, aufgrund der Firmung vom (...) 2019 in der Schweiz und damit dem Beitritt des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche erfülle er aufgrund der aktuellen allgemeinen repressiven Haltung des eritreischen Staates gegenüber der katholischen Kirche im Lande im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde beschrieben und wie aus öffentlich zugänglichen Quellen ersichtlich, richten sich die aufgrund der regimekritisch geäusserten Positionen ergriffenen Massnahmen der eritreischen Behörden gegen prominente Exponenten der katholischen Kirche und deren soziale und im Gesundheitsbereich tätige Institutionen und Einrichtungen. Aus der blossen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur katholischen Kirche ohne jegliches exponierendes Profil kann er keine hinreichend begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. Dies anders zu beurteilen würde eine Kollektivverfolgung aller Angehöriger des römisch-katholischen Glaubens in Eritrea bedeuten. Dieser Einschätzung kann das Gericht nicht folgen. Daran ändern auch die mit der Beschwerde eingereichten Schreiben von Drittpersonen und der Länderbericht "Religionsfreiheit: Eritrea" von "missio" nichts, wenn Letzterer etwa als Fazit feststellt, in Eritrea sei die katholische Religionsausübung gestattet, jedoch mische sich der Staat massiv in religiöse Belange ein und versuche, die Besetzung religiöser Ämter zu steuern und Religionsunterricht so weit als möglich zu unterbinden. 5.2 Das SEM hat das Mehrfachgesuch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe und somit hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.3 Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Bereits mit dem Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde mit Hinweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2018 VI/4 rechtskräftig festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben würden, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch bestehe durch die allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung nicht verletzt würde. Daran hat sich mit der Erhebung des vorliegenden Mehrfachgesuches und auch in der Zwischenzeit in erheblicher Hinsicht nichts geändert. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Mit dem Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 wurde darauf verwiesen, dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Zudem sind begünstigende individuelle Faktoren gemäss dem Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 keine zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen. 9.3 Der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 9.4 Soweit der Beschwerdeführer auf seine gute Integration in der Schweiz hinweist, ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht nach den persönlichen Verhältnissen des Ausländers in der Schweiz zu beurteilen sind, sondern ausschlaggebend ist dabei vielmehr, welche Situation sich für ihn im Falle des Vollzugs im Heimatland in Bezug auf den primären Aspekt der Lebenssicherheit ergeben würde. Eine aussergewöhnlich starke Assimilierung des Beschwerdeführers in der Schweiz, die mit einer eigentlichen, auch in die Zumutbarkeitsfrage hineinwirkenden Entwurzelung im Heimatstaat einhergehen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2. S. 58), ist nicht gegeben. Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, es sei keine nach der geltenden Rechtsprechung verlangte derart vertiefte Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz erkennbar, welche eine Wiedereingliederung im Heimatland in unzumutbarer Weise erschweren würde. Nach geltendem Recht ist es dem jeweiligen Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des SEM einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 9.5 Das SEM stellte im Weiteren aufgrund der Aktenlage und insbesondere aufgrund des eingereichten Arztberichtes zutreffend kein Wegweisungsvollzugs-Hindernis in gesundheitlich-medizinischer Hinsicht fest. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden, zumal in der Beschwerde hierzu nichts entgegnet wird. 9.6 Am rechtskräftigen Urteil E-573/2019 vom 27. Mai 2019 ändern die Vorbringen im Mehrfachgesuch und in der vorliegenden Beschwerde auch insoweit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts, als davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer - wiederum entgegen den vorliegend erneut auf Beschwerdeebene vorgebrachten gegenteiligen Behauptungen - in seiner Heimat weiterhin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil E-573/2019 E. 8.2.3, wonach den Akten entnommen werden könne, dass er seit seiner Ausreise aus Eritrea mit seiner Tante, die vor seiner Ausreise mit ihm und seiner Schwester zusammenlebte, sowie einem Onkel, der (...) in Asmara sei, aktiv in Kontakt stehe und er bei einer Rückkehr auf deren Unterstützung - auch in finanzieller Hinsicht - vor Ort zurückgreifen könne. Dem Beschwerdeführer sei es letztlich - im Bedarfsfalls - auch möglich, für den Kontaktaufbau zu diesen Verwandten auf die vermittelnde Hilfe seiner Mutter zurückzugreifen. Dass - wie behauptet - ohne erkennbaren Grund der seit Jahren gepflegte Kontakt zu der Mutter einfach so abgebrochen sein soll, erscheine nicht glaubhaft.). Dieser Einschätzung ist aktuell und auch vorliegend zu folgen, zumal sich die diesbezüglichen gegenteiligen Vorbringen in der Beschwerde auf blosse Behauptungen stützen. 9.7 Bei dieser Sachlage sind sämtliche in der Beschwerde vorgetragenen und in diesem Zusammenhang zu beachtenden Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in seiner Heimat angeblich einer persönlichen Notlage aussetzen würden, nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen. Im Übrigen sind die Fragen der Wehrdienstverweigerung (die der Beschwerdeführer gar nie begangen hat), der Reflexverfolgung aufgrund einer Desertion seines Bruders und der illegalen Ausreise aus dem Heimatland mit dem Urteil E-573/2019 rechtskräftig beurteilt und bilden nicht Prüfungsgegenstand des vorliegenden Mehrfachgesuches. 9.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist inklusive des Rückweisungsantrages abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Christoph Berger Versand: