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D-1126/2023

D-1126/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-10-16 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der minderjährige Beschwerdeführer – ein aus Keren stammender eritrei- scher Staatsangehöriger der Ethnie Tigrinya und christlich orthodoxen Glaubens – suchte am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewie- sen. B. Am 25. August 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) und am

8. Dezember 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hinter- grund führte er im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in Keren (Kebabi Nr. 2, Zone 1) gelebt und bis zur Ausreise sieben Schuljahre vollendet. Seit seinem ach- ten Altersjahr habe er nebenher als Schreiner gearbeitet, um zur finanziel- len Situation seiner Familie beizutragen. Zwei seiner älteren Geschwister hätten aus demselben Grund die Schule abgebrochen. Sie seien eines nachts von den Behörden mitgenommen worden und seither beim Militär. Die finanzielle Situation der Familie wie auch die Gesundheit seiner Schwester habe sich verschlechtert, weshalb er die Schule habe abbre- chen müssen, um als Verkäufer Geld zu verdienen. Zwei Monate später sei er am Arbeitsplatz festgenommen und für zwei Monate in die Haftanstalt Hash Feray gebracht worden. Mit Unterstützung seines Vaters sei er nach der Prüfung seiner familiären Situation und seiner angeschlagenen Ge- sundheit aus der Haft entlassen worden. Es habe Razzien gegeben, er habe nicht zur Schule gehen können und seine Schwester habe weiterhin gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb er mit ihr zusammen Ende 2019 Eritrea verlassen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund der Ausreise sei sein Vater für un- gefähr vier Monate in Haft genommen worden. Er befürchte bei einer Rück- kehr nach Eritrea erneut festgenommen, nicht mehr aus der Haft entlassen und ins Militär eingezogen zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner Taufurkunde ein. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom

D-1126/2023 Seite 3

2. November 2022 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Be- schwerdeführers von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung am 28. Oktober 2022 von 15.7 Jahren. D. Am 19. Dezember 2022 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 6. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zugeteilt. E. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frau- enfeld vom 18. Januar 2023 wurde für den Beschwerdeführer eine Bei- standschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und B._______ als Beistand für ihn als unbegleiteten Minderjährigen (UMA) ernannt. F. Mit am 30. Januar 2023 eröffnetem Entscheid vom 26. Januar 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Februar 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie unter Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeven- tualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtserhebli- chen Feststellung des Sachverhaltes respektive rechtsgenüglichen Be- gründung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Aus- kunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2023 ein.

D-1126/2023 Seite 4 H. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde. I. Eine Verfahrensstandanfrage des Beistands des Beschwerdeführers vom

4. Oktober 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2023 beantwortet.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

D-1126/2023 Seite 5 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.5 und E-2396/2017 vom 29. April 2020 E. 7.3 und der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2023. Aus dieser Auskunft gehe alsdann der rechtsgenügliche Sachverhalt hervor. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Reflexverfolgung des Beschwerde- führers, die seine Flüchtlingseigenschaft begründe, als Anknüpfungs- punkte im Sinne der Rechtsprechung (zusätzliche Faktoren) auseinander- gesetzt. So seien seine Geschwister J. und E. als mutmasslich fünfzehn und siebzehn Jährige nach deren Schulabbruch von den Behörden abge- holt worden (Militärrekrutierung) und der Onkel mütterlicherseits sei illegal ausgereist, zurückgeschafft worden und in Haft gestorben, was der Mutter Schwierigkeiten bereitet habe. Sein Schwager sei aufgrund eines Entlas- sungsgesuchs aus dem Militärdienst verhaftet worden. Der Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) für mehrere Wochen inhaftiert worden. Zwischenzeitlich habe seine Mutter Eritrea ille- gal nach Äthiopien verlassen.

E. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht aus- zuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine haftähnliche Situation er- lebt habe, jedoch sei er damals als Dreizehnjähriger noch sehr jung und bei seiner Mitnahme durch die Polizei nicht dienstpflichtig gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt ins Militär mitgenommen worden wäre. Zudem habe er nach der Haftentlassung keinen weiteren di- rekten Behördenkontakt mehr gehabt. Eine illegale Ausreise alleine reiche nicht aus, als Dienstverweigerer zu gelten. Zudem sei weder eine hypothe- tische noch eine bevorstehende Dienstpflicht für sich allein von asyl- be- ziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Bedeutung.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation mit Hinweis auf die Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. und E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5.3 im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil zusätzlich zur illegalen Ausreise sein Profil aufgrund des Schulabbruchs sowie der erlebten lnhaftierung und wegen Reflexverfolgung verschärft werde. Der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der minderjährigen Schulabbrecher (Alter als Anknüpfungspunkt) und habe Anspruch auf die Gewährung von Asyl, zumal er im Falle einer Rückkehr objektiv und subjektiv begründete Furcht habe, erneut inhaftiert und zeitlich unbefristet dem Militärdienst zugeteilt zu werden. Die Vorinstanz habe hierzu die (länderspezifische) Situation bezüglich minderjähriger Schulab- brecher und des Militärdienstes Minderjähriger in Eritrea nicht abgeklärt und ihre blossen Mutmassungen stünden im Widerspruch zu den Urteilen

D-1126/2023 Seite 6 des Bundesverwaltungsgerichts E-5429/2017 vom 18. November 2019 E.

E. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerde- führer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet.

E. 6.2 Zunächst ist aus der vom Beschwerdeführer zitierten Auskunft der SFH (Beschwerdebeilage 3) kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Es ist daraus hauptsächlich zu entnehmen, dass in Eritrea all- gemein die Rekrutierung Minderjähriger in den Nationaldienst verboten sei. Zudem würden Schulabbrüche von Kindern und Jugendlichen nicht nur zur Vermeidung einer Registrierung für den Nationaldienst sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, damit sie für Väter und ältere Geschwis- ter, welche im Militärdienst seien, (zur Versorgung der Familie) einspringen könnten (vgl. auch Beschwerde, S. 4). Diese vom Beschwerdeführer zitier- ten Informationen aus einer öffentlichen Quelle widersprechen den Fest- stellungen der Vorinstanz in keiner Weise. Ebensowenig stehen die ver- schiedenen von ihm beigezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, da sich die Vorinstanz hinsichtlich illegaler Ausreise genau wie der Beschwerdeführer auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beruft (Notwendigkeit zu- sätzlicher Faktoren zur Begründung einer Flüchtlingseigenschaft; Be- schwerde, Ziff. 3.1; vi-Entscheid II). Die Hinweise auf die öffentliche Quelle der SFH sowie die einschlägigen Gerichtsurteile vermögen jedenfalls nicht

D-1126/2023 Seite 7 ohne Weiteres eine persönliche, asyl- respektive zumindest flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen.

Vor diesem Hintergrund beschlägt die formelle Rüge des Beschwerdefüh- rers einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung die materielle Würdi- gung der Vorinstanz und sie ist aufgrund des Gesagten unbegründet, zu- mal der Beschwerdeführer im Inhalt der SFH-Auskunft ohnehin einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt – und damit eine formelle Vervoll- ständigung der vorinstanzlichen Feststellungen – erblickt (Beschwerde, Ziff. 4; Beschwerdebeilage 3).

Gemäss der unbestrittenen Anwendbarkeit der Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts bezüglich der illegalen Ausreise ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung droht. Ein auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive gestütztes er- hebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ist nur dann anzu- nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerde in zutreffender materieller Würdigung der Situation des Beschwerdeführers dargelegt, dass keine weiteren Anknüpfungspunkte an die illegale Ausreise ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritrei- schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er wurde gemäss seinen Angaben mutmasslich als Dreizehnjähriger bei einer Razzia (Giffas) von der Polizei beziehungsweise von Soldaten mitgenom- men, inhaftiert sowie auf Intervention des Vaters beziehungsweise nach der Darlegung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation der Fa- milie wieder entlassen (A35/16, F57). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, der minderjährige Beschwerdeführer wäre nach der Haft dem Militärdienst zugeführt worden, zumal er – auch unabhängig von seinem Alter – gemäss eigenen Angaben die Schule zwecks finanzieller Hilfe für die Familie abgebrochen hat (A35/16, F56) und nicht, um der Registrierung zuhanden des Nationaldienstes zu entgehen und er, nachdem sein Vater den Behörden die Familiensituation geschildert hat, wieder aus der Haft entlassen wurde. Danach kontaktierten ihn die Behörden auch nicht mehr (A35/16, F66 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund des Gesagten kein verschärftes Risikoprofil des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit, des Schulabbru- ches oder der Haft ersichtlich. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in

D-1126/2023 Seite 8 den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den in der Beschwerde angerufenen Urteilen E-5429/2017 vom 18. November 2019 (anderer, zu- grunde liegender Sachverhalt: beispielsweise Haft aufgrund strafrechtli- cher Vergehen und desertierter Bruder) und D-1784/2020 vom 22. März 2022 kann der Beschwerdeführer alsdann nichts zu seinen Gunsten ablei- ten.

Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illega- len Ausreise aus Eritrea – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen – keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 6.3 Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rück- kehr ist asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1). Auch hieraus vermag der Beschwerde- führer keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten.

E. 6.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Ziff. 3.1.2) bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine Reflexverfolgung des Beschwer- deführers zu prüfen, weil eine solche aufgrund des andauernden Aufent- halts seiner Geschwister, des Vaters, Schwagers und Onkels in Eritrea ausser Frage steht. Daher ist auch die formelle Rüge eines nicht rechts- genüglich festgestellten Sachverhaltes betreffend Reflexverfolgung unbe- gründet. Der Beschwerdeführer kann alsdann im Sinne vorstehender Erwägungen aus der illegalen Ausreise seiner Schwester (gemeinsam mit ihm) und der zwischenzeitlich mutmasslichen illegalen Ausreise seiner Mutter nach Äthi- opien nicht ohne Weiteres etwas zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Be- schwerde gehen jedenfalls keine weiteren diesbezüglichen Substantiierun- gen hervor.

E. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 7 Wie sich gezeigt hat, sind die formellen Rügen einer nicht rechtsgenügli- chen Sachverhaltsfeststellung insgesamt unbegründet und es besteht kein

D-1126/2023 Seite 9 Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9 Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vor- liegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht). Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konsequenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.

E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem

D-1126/2023 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-1126/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1126/2023 Urteil vom 16. Oktober 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeanine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Elia Menghini, HEKS Rechtsberatungs-stelle für Asylrecht Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der minderjährige Beschwerdeführer - ein aus Keren stammender eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie Tigrinya und christlich orthodoxen Glaubens - suchte am 21. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Ostschweiz zugewiesen. B. Am 25. August 2022 wurde er summarisch zu seiner Person (PA) und am 8. Dezember 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs und zu seinem persönlichen Hintergrund führte er im Wesentlichen aus, er habe seit seiner Geburt zusammen mit seinen Eltern und sechs Geschwistern in Keren (Kebabi Nr. 2, Zone 1) gelebt und bis zur Ausreise sieben Schuljahre vollendet. Seit seinem achten Altersjahr habe er nebenher als Schreiner gearbeitet, um zur finanziellen Situation seiner Familie beizutragen. Zwei seiner älteren Geschwister hätten aus demselben Grund die Schule abgebrochen. Sie seien eines nachts von den Behörden mitgenommen worden und seither beim Militär. Die finanzielle Situation der Familie wie auch die Gesundheit seiner Schwester habe sich verschlechtert, weshalb er die Schule habe abbrechen müssen, um als Verkäufer Geld zu verdienen. Zwei Monate später sei er am Arbeitsplatz festgenommen und für zwei Monate in die Haftanstalt Hash Feray gebracht worden. Mit Unterstützung seines Vaters sei er nach der Prüfung seiner familiären Situation und seiner angeschlagenen Gesundheit aus der Haft entlassen worden. Es habe Razzien gegeben, er habe nicht zur Schule gehen können und seine Schwester habe weiterhin gesundheitliche Probleme gehabt, weshalb er mit ihr zusammen Ende 2019 Eritrea verlassen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz eingereist sei. Aufgrund der Ausreise sei sein Vater für ungefähr vier Monate in Haft genommen worden. Er befürchte bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut festgenommen, nicht mehr aus der Haft entlassen und ins Militär eingezogen zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine Kopie seiner Taufurkunde ein. C. Das vom SEM eingeholte Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. November 2022 ergab ein durchschnittliches Lebensalter des Beschwerdeführers von 18 bis 22 Jahren und ein Mindestalter im Zeitpunkt der Untersuchung am 28. Oktober 2022 von 15.7 Jahren. D. Am 19. Dezember 2022 wurde das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen und am 6. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton Thurgau zugeteilt. E. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Frauenfeld vom 18. Januar 2023 wurde für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB errichtet und B._______ als Beistand für ihn als unbegleiteten Minderjährigen (UMA) ernannt. F. Mit am 30. Januar 2023 eröffnetem Entscheid vom 26. Januar 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. August 2022 ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und setzte den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 26. Januar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 und unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtserheblichen Feststellung des Sachverhaltes respektive rechtsgenüglichen Begründung, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2023 ein. H. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. I. Eine Verfahrensstandanfrage des Beistands des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2023 wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 9. Oktober 2023 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Subjektive Nachfluchtgründe führen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber zum Ausschluss des Asyls (Art. 54 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine haftähnliche Situation erlebt habe, jedoch sei er damals als Dreizehnjähriger noch sehr jung und bei seiner Mitnahme durch die Polizei nicht dienstpflichtig gewesen. Es sei unwahrscheinlich, dass er zu diesem Zeitpunkt ins Militär mitgenommen worden wäre. Zudem habe er nach der Haftentlassung keinen weiteren direkten Behördenkontakt mehr gehabt. Eine illegale Ausreise alleine reiche nicht aus, als Dienstverweigerer zu gelten. Zudem sei weder eine hypothetische noch eine bevorstehende Dienstpflicht für sich allein von asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Bedeutung. 5.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation mit Hinweis auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f. und E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 5.3 im Wesentlichen entgegnet, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weil zusätzlich zur illegalen Ausreise sein Profil aufgrund des Schulabbruchs sowie der erlebten lnhaftierung und wegen Reflexverfolgung verschärft werde. Der Beschwerdeführer gehöre zur bestimmten sozialen Gruppe der minderjährigen Schulabbrecher (Alter als Anknüpfungspunkt) und habe Anspruch auf die Gewährung von Asyl, zumal er im Falle einer Rückkehr objektiv und subjektiv begründete Furcht habe, erneut inhaftiert und zeitlich unbefristet dem Militärdienst zugeteilt zu werden. Die Vorinstanz habe hierzu die (länderspezifische) Situation bezüglich minderjähriger Schulabbrecher und des Militärdienstes Minderjähriger in Eritrea nicht abgeklärt und ihre blossen Mutmassungen stünden im Widerspruch zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-5429/2017 vom 18. November 2019 E. 4.5 und E-2396/2017 vom 29. April 2020 E. 7.3 und der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Februar 2023. Aus dieser Auskunft gehe alsdann der rechtsgenügliche Sachverhalt hervor. Die Vorinstanz habe sich nicht mit der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, die seine Flüchtlingseigenschaft begründe, als Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung (zusätzliche Faktoren) auseinandergesetzt. So seien seine Geschwister J. und E. als mutmasslich fünfzehn und siebzehn Jährige nach deren Schulabbruch von den Behörden abgeholt worden (Militärrekrutierung) und der Onkel mütterlicherseits sei illegal ausgereist, zurückgeschafft worden und in Haft gestorben, was der Mutter Schwierigkeiten bereitet habe. Sein Schwager sei aufgrund eines Entlassungsgesuchs aus dem Militärdienst verhaftet worden. Der Vater sei nach der Ausreise des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) für mehrere Wochen inhaftiert worden. Zwischenzeitlich habe seine Mutter Eritrea illegal nach Äthiopien verlassen. 6. 6.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (wie nachfolgend aufgezeigt) zu Recht als nicht asylrelevant erachtet. 6.2 Zunächst ist aus der vom Beschwerdeführer zitierten Auskunft der SFH (Beschwerdebeilage 3) kein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich. Es ist daraus hauptsächlich zu entnehmen, dass in Eritrea allgemein die Rekrutierung Minderjähriger in den Nationaldienst verboten sei. Zudem würden Schulabbrüche von Kindern und Jugendlichen nicht nur zur Vermeidung einer Registrierung für den Nationaldienst sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen erfolgen, damit sie für Väter und ältere Geschwister, welche im Militärdienst seien, (zur Versorgung der Familie) einspringen könnten (vgl. auch Beschwerde, S. 4). Diese vom Beschwerdeführer zitierten Informationen aus einer öffentlichen Quelle widersprechen den Feststellungen der Vorinstanz in keiner Weise. Ebensowenig stehen die verschiedenen von ihm beigezogenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung entgegen, da sich die Vorinstanz hinsichtlich illegaler Ausreise genau wie der Beschwerdeführer auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts beruft (Notwendigkeit zusätzlicher Faktoren zur Begründung einer Flüchtlingseigenschaft; Beschwerde, Ziff. 3.1; vi-Entscheid II). Die Hinweise auf die öffentliche Quelle der SFH sowie die einschlägigen Gerichtsurteile vermögen jedenfalls nicht ohne Weiteres eine persönliche, asyl- respektive zumindest flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers zu belegen. Vor diesem Hintergrund beschlägt die formelle Rüge des Beschwerdeführers einer unzureichenden Sachverhaltsfeststellung die materielle Würdigung der Vorinstanz und sie ist aufgrund des Gesagten unbegründet, zumal der Beschwerdeführer im Inhalt der SFH-Auskunft ohnehin einen rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt - und damit eine formelle Vervollständigung der vorinstanzlichen Feststellungen - erblickt (Beschwerde, Ziff. 4; Beschwerdebeilage 3). Gemäss der unbestrittenen Anwendbarkeit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der illegalen Ausreise ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Ein auf flüchtlingsrechtlich relevante Motive gestütztes erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Vorinstanz hat entgegen der Beschwerde in zutreffender materieller Würdigung der Situation des Beschwerdeführers dargelegt, dass keine weiteren Anknüpfungspunkte an die illegale Ausreise ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er wurde gemäss seinen Angaben mutmasslich als Dreizehnjähriger bei einer Razzia (Giffas) von der Polizei beziehungsweise von Soldaten mitgenommen, inhaftiert sowie auf Intervention des Vaters beziehungsweise nach der Darlegung der wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation der Familie wieder entlassen (A35/16, F57). Es ist vor diesem Hintergrund nicht ohne Weiteres darauf zu schliessen, der minderjährige Beschwerdeführer wäre nach der Haft dem Militärdienst zugeführt worden, zumal er - auch unabhängig von seinem Alter - gemäss eigenen Angaben die Schule zwecks finanzieller Hilfe für die Familie abgebrochen hat (A35/16, F56) und nicht, um der Registrierung zuhanden des Nationaldienstes zu entgehen und er, nachdem sein Vater den Behörden die Familiensituation geschildert hat, wieder aus der Haft entlassen wurde. Danach kontaktierten ihn die Behörden auch nicht mehr (A35/16, F66 ff.). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist aufgrund des Gesagten kein verschärftes Risikoprofil des Beschwerdeführers aufgrund seiner Minderjährigkeit, des Schulabbruches oder der Haft ersichtlich. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus den in der Beschwerde angerufenen Urteilen E-5429/2017 vom 18. November 2019 (anderer, zugrunde liegender Sachverhalt: beispielsweise Haft aufgrund strafrechtlicher Vergehen und desertierter Bruder) und D-1784/2020 vom 22. März 2022 kann der Beschwerdeführer alsdann nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea - unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen - keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.3 Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist asylrechtlich nicht von Relevanz, weil es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich beachtlichen Motiven erfolgt (vgl. a.a.O. Referenzurteil E. 5.1). Auch hieraus vermag der Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft abzuleiten. 6.4 Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (Ziff. 3.1.2) bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu prüfen, weil eine solche aufgrund des andauernden Aufenthalts seiner Geschwister, des Vaters, Schwagers und Onkels in Eritrea ausser Frage steht. Daher ist auch die formelle Rüge eines nicht rechtsgenüglich festgestellten Sachverhaltes betreffend Reflexverfolgung unbegründet. Der Beschwerdeführer kann alsdann im Sinne vorstehender Erwägungen aus der illegalen Ausreise seiner Schwester (gemeinsam mit ihm) und der zwischenzeitlich mutmasslichen illegalen Ausreise seiner Mutter nach Äthiopien nicht ohne Weiteres etwas zu seinen Gunsten ableiten. Aus der Beschwerde gehen jedenfalls keine weiteren diesbezüglichen Substantiierungen hervor. 6.5 Insgesamt ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

7. Wie sich gezeigt hat, sind die formellen Rügen einer nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung insgesamt unbegründet und es besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9. Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht). Deshalb erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer möglichen gegen Art. 3 EMRK verstossenden drohenden Strafe oder Konsequenz bei einer Rückkehr in den Heimatstaat.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser