Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 fest, dass die Beschwer- deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylge- suche vom 4. November 2013 ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 abgewiesen. B. Am 27. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen und beantragten, ihnen sei Asyl zu gewähren; even- tualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zur Begründung mach- ten sie im Wesentlichen geltend, zum einen könnten sie nun nachweisen, dass der Beschwerdeführer A._______ von den syrischen Behörden we- gen politischer Aktivitäten in Syrien verfolgt werde. Zum andern belege er exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz und sei deshalb gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Seine Frau, die Beschwerdeführerin B._______, sei gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ in seine Flüchtlingsei- genschaft einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 regelmässig und intensiv für die kurdische Partei (…) aktiv. Er habe in der Schweiz die Mitgliedschaft der (…) erworben und sei in den Vorstand der Schweizer Parteisektion gewählt worden. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen der (…) in der ganzen Schweiz teil und habe mehrere Delegationen, die sich an den von den Vereinten Nationen vermittelten Syrien-Konferenzen beteiligt hätten, begleitet. Er beteilige sich an der Vorbereitung von Demonstrationen gegen die syrische und die tür- kische Regierung, beantrage polizeiliche Bewilligungen für Kundgebungen und sei als Sicherheitsbeauftragter der (…) für eine reibungslose Abwick- lung der Veranstaltungen zuständig. Im (…) 2019 sei er vor dem Hinter- grund der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien von der TV-Sendung "(…)" des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) interviewt worden. Auf- grund seines exilpolitischen Engagements für eine multiethnisch verwal- tete Region im Norden Syriens hätte er im Falle einer Rückkehr nach Sy- rien flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung, der türkischen Sicherheitskräfte und der islamistischen Rebellengruppen zu
D-1784/2020 Seite 3 befürchten. Des Weiteren sei er in Syrien am 13. Februar 2013 wegen "Zu- gehörigkeit zu einer Untergrundorganisation" zu einer (…)-jährigen Ge- fängnisstrafe verurteilt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er fol- gende Beweismittel zu den Akten: - Syrischer Strafregisterauszug vom (…) 2019 - Syrischer Haftbefehl vom (…) 2013 - Mitgliedschaftsbestätigung der (…) Schweiz - USB-Stick mit Fotos und Videos von Anlässen in der Schweiz - Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 – eröffnet am 3. März 2020 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Auf- nahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel wurden ein Referenzschreiben von C._______ vom (…) März 2020, ein weiteres von Verantwortlichen der (…) Schweiz vom (…) März 2020 und ein USB-Stick mit Fotos und Videos von exilpolitischen Aktivitäten eingereicht. E. Am 31. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 6. April 2020 teilte die damals zuständige Instruktions- richterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften – ohnehin bereits vor- läufig aufgenommen – den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Sozialhilfebestäti- gung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
D-1784/2020 Seite 4 der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich, hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amt- lichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein. Am 17. April 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Für- sorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragte das SEM die Ab- weisung der Beschwerde. Am 23. April 2020 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum
8. Mai 2020 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Am
27. April 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. H. Mit Eingaben vom 25. Juni 2020 und vom 1. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden erneut je eine Serie von Fotos betreffend die exil- politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten. I. Am 25. Februar 2021, am 10. September 2021 und am 18. Januar 2022 fragten die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Diese An- fragen wurden am 1. März 2021, am 20. September 2021 und am 21. Ja- nuar 2022 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-1784/2020 übertragen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
D-1784/2020 Seite 5 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern ins- besondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerken-
D-1784/2020 Seite 6 nen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise – aufgrund ob- jektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe – im Falle einer Rückkehr in ih- ren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.
E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Um- stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen- schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asyl- ausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien im (…) 2013 zu einer (…)-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Be- züglich des vorgebrachten Hafturteils habe er lediglich einen Strafregister- auszug und einen Haftbefehl aus Syrien zu den Akten gereicht. An weiteren konkreten Hinweisen, die auf eine gerichtliche Verurteilung hindeuten wür- den, fehle es gänzlich. Den eingereichten Dokumenten komme im Kontext von Syrien kaum Beweiswert zu, zumal nach Jahren des Bürgerkrieges nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument sei nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext ei- nes hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Der Aktenlage fehle es indes gänzlich an einem solchen. Vor diesem Hinter- grund komme dem eingereichten Strafregisterauszug und dem Haftbefehl keinerlei Beweiskraft zu. Das Entdecken der Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuchs erwecke vorliegend den Eindruck, dass er diese für die Stellung eines zweiten Asylgesuchs unrechtmässig erstellt habe oder habe erstellen lassen. Aufgrund der untauglichen Beweismittel und diesbezügli- cher Unstimmigkeiten sei die geltend gemachte Verurteilung zu einer Haft- strafe als unglaubhaft einzustufen, weshalb sich eine Prüfung der Asylre- levanz dieses Vorbringens erübrige.
D-1784/2020 Seite 7 Die übrigen Vorbringen – namentlich die exilpolitischen Aktivitäten – seien auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen. Diese stellten auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel in Form und Inhalt kein Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als potentielle Bedrohung wahrnehme und ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrecht- lich relevanter Weise verfolgen würde. Auch fehle es gänzlich an Hinwei- sen, dass die türkische Regierung oder islamistische Rebellengruppen dessen politischen Tätigkeiten in der Schweiz wahrgenommen hätten und ihn deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeig- net, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begrün- den. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein zweites Asylgesuch abzulehnen. Damit sei dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug gemäss Art. 51 AsylG die Grundlage entzogen. Somit sei ihr Asylgesuch respektive Gesuch um Einbezug eben- falls abzulehnen.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen im Mehrfachgesuch grundsätzlich fest. Sie führten im Wesent- lichen aus, dass der Beschwerdeführer seine früheren politischen Aktivitä- ten im ersten Asylverfahren dargelegt und in seinem Mehrfachgesuch da- rauf hingewiesen habe. Demnach habe er schon damals sein politisches Engagement für die (…) und seine Funktion als (…) der kurdischen Ver- waltung in D._______ (eine Art […]) für die Vorinstanz und das Bundesver- waltungsgericht glaubhaft geschildert. Deshalb sei hinsichtlich des mass- gebenden Sachverhalts davon auszugehen, dass er sich noch in Syrien wegen dieser Tätigkeiten gegenüber allen politischen Kräften, die das Pro- jekt der multiethnisch verwalteten Region Rojava bekämpft hätten, deutlich und sichtbar exponiert habe und damit zur Zielperson geworden sei. Dies gelte bis heute ebenso für das Assad-Regime wie für die türkischen Sicher- heitskräfte und noch verbliebene bewaffnete islamistische Rebellengrup- pen und terroristische Gruppierungen. Diesbezüglich sei die Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführenden von einem unvollständigen Sach- verhalt ausgegangen. In materieller Hinsicht zeige das syrische Urteil, dass der Beschwerdeführer den syrischen und türkischen Behörden sowie den "bärtigen Milizionären" schon vor seiner Flucht als politischer Gegner be- kannt gewesen sei. Die Vorinstanz habe ebenso wenig erwähnt, dass der Beschwerdeführer die offizielle Mitgliedschaft der (…) in der Schweiz er- worben habe und schliesslich in den Vorstand der Schweizer Parteisektion gewählt worden sei, wo er bis heute zusammen mit E._______ (N […]) und
D-1784/2020 Seite 8 C._______ (N […]) überaus aktiv sei, wobei E._______ das SEM mit Ein- gabe vom (…) 2019 um Anerkennung als Flüchtling ersucht habe und C._______ nach einem abgewiesenen Mehrfachgesuch vom Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 als sol- cher anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Bei- zug dieser beiden Dossiers. Diese Vorbringen habe das SEM ebenfalls nicht berücksichtigt und sich auch in dieser Hinsicht auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt abgestützt. Es sei auf die eingereichten Doku- mente abzustellen und von der Verurteilung des Beschwerdeführers we- gen Mitgliedschaft bei einer illegalen sezessionistischen Organisation aus- zugehen. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten wurde vorab darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.2.1 sei- nes Urteils E-3845/2014 selber angenommen habe, dass der Beschwer- deführer als (…) und (…) Autorität und Ansehen in der regionalen Bevölke- rung genossen habe. Nachdem heute davon ausgegangen werden müsse, dass die syrische Regierung in D._______ nunmehr das Heft wieder in der Hand habe, riskiere er eine asylrelevante Verfolgung, falls er nach Syrien zurückkehren würde. Die allgemeine Lage in Syrien habe sich seit Sommer 2017 wesentlich und erheblich zu Gunsten des Assad-Regimes verändert. Diese Umstände legten eine andere Einschätzung der potentiellen Über- wachung der syrischen Exilopposition durch regimetreue Dienste und Frei- willige durchaus nahe. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente machten deutlich, dass sich der Beschwerdeführer durch sein jahrelanges und stetiges Engagement gegenüber den syrischen Sicher- heitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, erheblich exponiert habe. Angesichts des Umstands, dass die syrischen Dienste auch die In- ternetseiten der oppositionellen Parteien überwachten, bestehe heute kein Zweifel mehr, dass der Beschwerdeführer als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter registriert und mittlerweile auch namentlich identifiziert und registriert worden sei. Abschliessend wurden die auf Beschwerde- ebene bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweismittel kommentiert.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem geforderten Beizug der Asyldossiers von E._______ und C._______ aus, E._______ habe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführen- den kein Mehrfachgesuch eingereicht und C._______ verfüge zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten über ein spezifisches Profil, weshalb ihm im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 die
D-1784/2020 Seite 9 Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Beim Beschwerdeführer lä- gen indes keine zusätzlichen Risikofaktoren vor. Im Übrigen vermöge allein die Nähe zu exilpolitisch aktiven Personen nicht zum Schluss zu führen, dass eine Person von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenom- men werde und deshalb im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die neu eingereichten Beweis- mittel vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Den Do- kumenten seien keine exilpolitischen Aktivitäten zu entnehmen, mit denen sich der Beschwerdeführer derart exponiert hätte, dass er von der syri- schen Regierung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsge- richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 als potentielle Bedrohung wahr- genommen würde.
E. 4.4 In der Replik vom 27. April 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der wegen der Corona-Krise erforderli- chen Schutzmassnahmen – nach wie vor exilpolitisch in gleicher Weise aktiv sei, indem er Kontakte mit den Verantwortlichen der (…) in westeuro- päischen Ländern und in Syrien aufrechterhalte, an den internen Parteidis- kussionen teilnehme und die in der Schweiz lebenden Mitglieder und Sym- pathisanten der Partei laufend informiere. Sodann behaupte das SEM zu Unrecht, dass E._______ kein Mehrfachgesuch eingereicht habe. Der rubrizierte Rechtsvertreter habe am (...) 2020 (recte: 2019) ein solches ein- gereicht, woraufhin E._______ vom SEM ersucht worden sei, sich persön- lich beim Bundesasylzentrum (…) in F._______ zu melden. Dort sei er an seinen Rechtsvertreter verwiesen worden, welcher in der Folge das SEM per Telefax und am (…) nochmals per Einschreibebrief um Aufnahme des Verfahrens ersucht habe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der als Flüchtling anerkannte C._______ über ein spezifisches Profil verfügen solle, welches sich von dem des Beschwerdeführers deutlich abhebe. Beide seien, zusammen mit E._______, wichtige Aktivisten der Schweizer Sektion der (…) und deshalb zu Zielpersonen der syrischen Sicherheits- kräfte geworden.
E. 5.1.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, dem Beschwerdeführer sei es mittels der neu eingereichten Beweismittel nicht gelungen, eine bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erlittene Verfolgung oder bestehende Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird diesbezüglich gerügt, die Vorinstanz sei bezüglich der Vorfluchtgründe
D-1784/2020 Seite 10 von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, zumal sich der Be- schwerdeführer bereits in Syrien aufgrund seiner im ersten Asylverfahren glaubhaft geschilderten Vorbringen seines politischen Engagements deut- lich und sichtbar exponiert habe und damit zur Zielperson geworden sei. Der Vorwurf trifft in dieser Form nicht zu. So verwies die Vorinstanz bezüg- lich der Beweiskraft des Strafregisterauszugs und des Haftbefehls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 (E. 4.3), wonach solchen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen sei, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden. Sodann verneinte sie einen solchen aufgrund der Aktenlage und hielt weiter fest, es erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer erst jetzt von der Verurteilung im Februar 2013 erfahren haben wolle. Angesichts dessen, dass er Syrien im September 2013 und somit nach Erlass des geltend gemachten Hafturteils vom Feb- ruar 2013 verlassen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Zeit- punkt seines ersten Asylverfahrens bereits Kenntnis davon gehabt und dies vorgebracht hätte. Die Vorinstanz nahm mithin sehr wohl, wenn auch nicht explizit, auf die entsprechenden, die Vorfluchtgründe betreffenden Sachverhaltselemente (PYD-Sympathisant seit dem Jahr 2003, Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, Exponierung als Migrationszu- ständiger und Streitschlichter im Volkshaus) Bezug, ohne diese in Zweifel zu ziehen. Insofern ist sie nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Sodann ist auch die übrige Beweiswürdigung durch die Vo- rinstanz im Zusammenhang mit den beiden besagten Dokumenten nicht zu beanstanden. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II.1 S. 3) wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Der Erklärungsversuch, der Beschwerde- führer sei bis zum Zeitpunkt des Mehrfachgesuchs hinsichtlich einer allfäl- ligen Verurteilung nicht völlig ahnungslos gewesen, habe aber eine solche im ersten Asylverfahren aus Furcht, er würde seine Vorbringen eher kom- promittieren als stützen, erst jetzt geltend gemacht, vermag nicht zu über- zeugen. An dieser Einschätzung vermag auch die Schilderung im Mehr- fachgesuch, wie die Unterlagen in die Schweiz und in den Besitz des Be- schwerdeführers gelangt seien, nichts zu ändern. Somit ist es dem Be- schwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht ge- lungen, eine asylbeachtliche Vorverfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keinerlei Befürchtungen hin- sichtlich einer staatlichen Verfolgung vorbrachte, sondern mit den Ausrei- sevorbereitungen begonnen habe, nachdem er erfahren habe, dass sein Name auf einer Liste verfolgungswürdiger Personen der Al-Nusra figuriere.
D-1784/2020 Seite 11
E. 5.1.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers vom (…) 2013 zu einer (…)-jährigen Gefängnisstrafe wegen Mitgliedschaft bei einer ille- galen sezessionistischen Organisation und eine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge in diesem Zusammenhang zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewie- sen.
E. 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil- aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel- tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA- RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations- recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru- din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts- praxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff.; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend An- lass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss- bräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel- che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön- nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-1784/2020 Seite 12
E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informati- onen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informatio- nen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regime- feindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, da- mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfas- sung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Er- scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom- men und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraus- heben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner er- scheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht pri- mär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indivi- dualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentli- che Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge- gebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglich- keiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tä- tigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfer- tige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten
D-1784/2020 Seite 13 schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6).
E. 5.2.3 Vorweg ist auf den Vorwurf einzugehen, die Vorinstanz habe sich im Zusammenhang mit der Rolle des Beschwerdeführers im Vorstand der (…)-Parteiorganisation auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt, weil sie die potentiell ausschlaggebenden Vorbringen der zusammen mit dem Beschwerdeführer im Vorstand aktiven E._______ und C._______ nicht berücksichtigt habe. Der auf Beschwerdestufe beantragte Beizug die- ser beiden Asyldossiers ergibt, dass seitens des als Flüchtling anerkannten C._______ keine gemeinschaftlichen Vorstandstätigkeiten geltend ge- macht wurden. In den Akten des Beschwerdeführers befinden sich lediglich einzelne Fotos, auf denen dieser im Kontext exilpolitischer Aktivitäten (auch) zusammen mit C._______ abgebildet ist. Allein diese Beweismittel sind aber für den Ausgang des vorliegenden Verfahren nicht ausschlagge- bend. Der Beizug der Akten von E._______ ergibt sodann, dass die Aus- führungen in der Replik bezüglich dessen Asylverfahren zwar zutreffen (vgl. E. 4.4), dieses aber vom SEM am (…) 2020 mit einem Nichteintreten- sentscheid abgeschlossen wurde, welcher unangefochten in Rechtkraft er- wachsen ist. Da mithin die materiellen Vorbringen von E._______ keiner Prüfung unterzogen wurden, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit erweist sich der Sachverhalt nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht als vollständig erstellt und ver- mag der Beschwerdeführer aus dem Beizug der besagten Asyldossiers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 5.2.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Akti- vitäten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hat, aus denen er einen An- spruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ableiten könnte, ist demgegenüber zu bejahen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in der Tat nicht wie C._______ zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten über ein mit diesem identisches Profil. Dennoch erscheinen die geltend gemach- ten und mit Beweismitteln dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten hin- sichtlich Qualifiziertheit und Exponiertheit des Beschwerdeführers zwi- schenzeitlich in einem anderen Licht als im Zeitpunkt des Urteils E- 3845/2014 vom 3. Februar 2017.
E. 5.2.5 Zunächst ist hinsichtlich des Teils des Profils, der auf den Aktivitäten des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise aus Syrien gründet, wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1), nicht davon auszugehen, dass dieser im Zusam- menhang mit den geltend gemachten Aktivitäten für die (…) zum Zeitpunkt
D-1784/2020 Seite 14 der Ausreise ins Visier der heimatlichen Behörden geraten war. Indessen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (…) der kurdischen Verwaltung in D._______ tätig war. Es ist davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden zumindest in dieser Hinsicht bereits da- mals bekannt war.
E. 5.2.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei schliesslich in den Vorstand der Schweizer Parteisektion der (…) gewählt worden, fehlt es in den Akten an einem konkreten Beleg. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Mitgliedschafts- bestätigung bestenfalls die Parteimitgliedschaft zu belegen vermöge. In- dessen ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten, von zwei Verantwort- lichen der (…) Schweiz unterzeichneten Referenzschreiben vom (…) im Jahr 2003 für die Partei in Syrien aktiv geworden sei und in der Schweiz als Leiter der (…) (der […] in F._______ und in der G._______) gewählt sei. Aufgrund des früheren Engagements des Beschwerdeführers im (…) sowie seiner aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten sind diese Bestäti- gungen vorliegend nicht als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er in der (…) Schweiz tatsächlich eine gewisse Führungsfunktion ausübt.
E. 5.2.7 Aufgrund der Aktenlage ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ununterbrochen an der Durch- führung und Organisation von zahlreichen Kundgebungen und Veranstal- tungen der (…) beteiligt war und nach wie vor exilpolitisch aktiv ist, indem er Kontakte mit Verantwortlichen der (…) in westeuropäischen Ländern und in Syrien aufrechterhält, an den internen Parteidiskussionen teilnimmt und die in der Schweiz lebenden Mitglieder und Sympathisanten der Partei lau- fend informiert.
E. 5.2.8 Die syrischen Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv und sam- meln gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositio- nelle Organisationen. Gleichwohl ist anzunehmen, dass die Überwachung nicht flächendeckend, sondern gezielt vorgenommen wird. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist zudem bekannt, dass die syrischen Behörden das Mittel der Infiltration anwenden. Aufgrund des langjährigen politischen En- gagements, insbesondere für die kurdische Sache im Heimatstaat, ist es daher naheliegend, dass die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie sein hier fortgesetztes politisches Engagement den syrischen Be- hörden nicht verborgen blieb. Im Gegenteil ist nach Prüfung der Akten da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen
D-1784/2020 Seite 15 zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als po- tentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Ge- heimdienste auf sich gezogen haben. Zwar führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass allein die Teilnahme an Veranstaltungen keine Exponierung im Sinne der erwähnten Rechtspre- chung darstelle, auch wenn der Beschwerdeführer an der Vorbereitung und Organisation von Anlässen mitbeteiligt oder als Sicherheitsbeauftragter um eine reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen besorgt gewesen sei. So würden sich Aufgaben im Vorfeld einer Veranstaltung oder am Rande einer Kundgebung weder in Form noch Inhalt von der Masse abheben. Diesbezüglich ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die syri- schen Behörden dieses Engagement als Bedrohung empfinden würden. Sodann kann dem diesbezüglich eingereichten Bildmaterial nicht entnom- men werden, dass der Beschwerdeführer für einen Beitrag zum Thema der Situation in Rojava in der TV-Sendung "(…)" interviewt worden ist. Vielmehr ist seine Anwesenheit bei einer Tischrunde von mutmasslich exilpolitischen Personen aus Syrien sichtbar, von denen einzelne unter Einblendung ihres Namens kurze Stellungahmen abgeben. Dazu führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, dass sich allein aus der Präsenz des Beschwerdeführers in der TV-Sendung keine exponierte oppositionspolitische Stellung ableiten lasse. Indessen ist dessen Erwiderung beizupflichten, dass das Schweizer Fernsehen die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hintergrund- gespräch über den türkischen Einmarsch in Syrien und dessen Bedeutung für die kurdische Bewegung ausgewählt habe, einmal mehr dessen Be- kanntheit und Ansehen innerhalb der Szene dokumentiere. Das einge- reichte Video- und Fotomaterial weist ferner nach, dass der Beschwerde- führer an zahlreichen Kundgebungen in verschiedenen Städten in der Schweiz anwesend war. Dabei war er teilweise auch mit einer gelben Leuchtweste, Flaggen und Transparenten ausgestattet. Im Weiteren war er in H._______ mit weiteren Personen Teil eines (...) und hob sich durch ein (…) von der Masse der Protestierenden ab. Die verschiedenen Fotos, welche auch die Teilnahme an Parteiveranstaltungen belegen, lassen überdies darauf schliessen, dass er mit international bekannten kurdischen Politikern persönlich bekannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung und nicht als blosser "Mitläufer" wahrgenommen wird.
E. 5.2.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass mit dem langjährigen, auch politischen Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische
D-1784/2020 Seite 16 Bevölkerung im Heimatstaat unbestritten ein Anknüpfungspunkt besteht. Aus diesem Engagement resultierte keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten wurde jedoch das persönliche Profil des Beschwerdeführers in einer Weise akzentuiert, dass zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ist deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG überwie- gend wahrscheinlich. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei- genschaft; ihm ist jedoch gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren.
E. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine eigenen Asylgründe geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei diese Be- stimmung auch mit Blick auf den Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Anwen- dung findet (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1, 2019 VI/8 E. 4.1). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin derivativ als Flüchtling anzuerkennen ist.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 2. März 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vor- bringen und Beweismittel näher einzugehen.
E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwer- deführenden eingetreten ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuer- legen.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4
D-1784/2020 Seite 17 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ange- sichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu re- duzieren. Soweit die Beschwerdeführenden – ebenfalls hälftig – unterliegen, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom
6. April 2020 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 220.– an- zuwenden ist. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 17. April 2020 erscheint als den Verfahrensumständen angemessen, wobei der Aufwand für den Ab- schluss des Mandats zwar nicht zu entschädigen, indessen derjenige für die Replik vom 27. April 2020 (30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 13.50; vgl. ebd.) sowie für die Eingaben vom 25. Juni 2020, 1. September 2020,
25. Februar 2021 und 18. Januar 2022 zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein Zeitaufwand von 470 Minuten bei Auslagen von insgesamt Fr. 91.50. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.– ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'063.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Ge- richtskasse ist demgegenüber auf Fr. 979.– (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1784/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abge- wiesen.
- Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
- Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 wird aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'063.– auszurichten.
- Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 979.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1784/2020 Urteil vom 22. März 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug), Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 2. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Juni 2014 fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche vom 4. November 2013 ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3845/2014 vom 3. Februar 2017 abgewiesen. B. Am 27. Januar 2020 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine als "Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen und beantragten, ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, zum einen könnten sie nun nachweisen, dass der Beschwerdeführer A._______ von den syrischen Behörden wegen politischer Aktivitäten in Syrien verfolgt werde. Zum andern belege er exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz und sei deshalb gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Seine Frau, die Beschwerdeführerin B._______, sei gestützt auf Art. 51 AsylG derivativ in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2013 regelmässig und intensiv für die kurdische Partei (...) aktiv. Er habe in der Schweiz die Mitgliedschaft der (...) erworben und sei in den Vorstand der Schweizer Parteisektion gewählt worden. Er nehme regelmässig an Veranstaltungen der (...) in der ganzen Schweiz teil und habe mehrere Delegationen, die sich an den von den Vereinten Nationen vermittelten Syrien-Konferenzen beteiligt hätten, begleitet. Er beteilige sich an der Vorbereitung von Demonstrationen gegen die syrische und die türkische Regierung, beantrage polizeiliche Bewilligungen für Kundgebungen und sei als Sicherheitsbeauftragter der (...) für eine reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen zuständig. Im (...) 2019 sei er vor dem Hintergrund der türkischen Militäroffensive in Nordsyrien von der TV-Sendung "(...)" des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) interviewt worden. Aufgrund seines exilpolitischen Engagements für eine multiethnisch verwaltete Region im Norden Syriens hätte er im Falle einer Rückkehr nach Syrien flüchtlingsrelevante Verfolgung seitens der syrischen Regierung, der türkischen Sicherheitskräfte und der islamistischen Rebellengruppen zu befürchten. Des Weiteren sei er in Syrien am 13. Februar 2013 wegen "Zugehörigkeit zu einer Untergrundorganisation" zu einer (...)-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:
- Syrischer Strafregisterauszug vom (...) 2019
- Syrischer Haftbefehl vom (...) 2013
- Mitgliedschaftsbestätigung der (...) Schweiz
- USB-Stick mit Fotos und Videos von Anlässen in der Schweiz
- Fotos von Veranstaltungen in der Schweiz C. Mit Verfügung vom 2. März 2020 - eröffnet am 3. März 2020 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. D. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Als Beweismittel wurden ein Referenzschreiben von C._______ vom (...) März 2020, ein weiteres von Verantwortlichen der (...) Schweiz vom (...) März 2020 und ein USB-Stick mit Fotos und Videos von exilpolitischen Aktivitäten eingereicht. E. Am 31. März 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 6. April 2020 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit, sie dürften - ohnehin bereits vorläufig aufgenommen - den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Nachreichung einer Sozialhilfebestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich, hiess sie auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut, setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Am 17. April 2020 reichte der Rechtsvertreter eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. G. In seiner Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 23. April 2020 gab die damals zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2020 eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Am 27. April 2020 replizierten die Beschwerdeführenden. H. Mit Eingaben vom 25. Juni 2020 und vom 1. September 2020 reichten die Beschwerdeführenden erneut je eine Serie von Fotos betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu den Akten. I. Am 25. Februar 2021, am 10. September 2021 und am 18. Januar 2022 fragten die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Diese Anfragen wurden am 1. März 2021, am 20. September 2021 und am 21. Januar 2022 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-1784/2020 übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation zum Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisenoder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien im (...) 2013 zu einer (...)-jährigen Haftstrafe verurteilt worden zu sein. Bezüglich des vorgebrachten Hafturteils habe er lediglich einen Strafregisterauszug und einen Haftbefehl aus Syrien zu den Akten gereicht. An weiteren konkreten Hinweisen, die auf eine gerichtliche Verurteilung hindeuten würden, fehle es gänzlich. Den eingereichten Dokumenten komme im Kontext von Syrien kaum Beweiswert zu, zumal nach Jahren des Bürgerkrieges nahezu jedes amtliche Dokument gegen Bezahlung erhältlich gemacht werden könne. Selbst einem formell echten amtlichen Dokument sei nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen, wenn dieses im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werde. Der Aktenlage fehle es indes gänzlich an einem solchen. Vor diesem Hintergrund komme dem eingereichten Strafregisterauszug und dem Haftbefehl keinerlei Beweiskraft zu. Das Entdecken der Beweismittel im Rahmen des Mehrfachgesuchs erwecke vorliegend den Eindruck, dass er diese für die Stellung eines zweiten Asylgesuchs unrechtmässig erstellt habe oder habe erstellen lassen. Aufgrund der untauglichen Beweismittel und diesbezüglicher Unstimmigkeiten sei die geltend gemachte Verurteilung zu einer Haftstrafe als unglaubhaft einzustufen, weshalb sich eine Prüfung der Asylrelevanz dieses Vorbringens erübrige. Die übrigen Vorbringen - namentlich die exilpolitischen Aktivitäten - seien auf ihre flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen. Diese stellten auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel in Form und Inhalt kein Engagement dar, aufgrund dessen davon auszugehen wäre, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als potentielle Bedrohung wahrnehme und ihn im Falle einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würde. Auch fehle es gänzlich an Hinweisen, dass die türkische Regierung oder islamistische Rebellengruppen dessen politischen Tätigkeiten in der Schweiz wahrgenommen hätten und ihn deswegen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgen würden. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien somit nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Demnach erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sei sein zweites Asylgesuch abzulehnen. Damit sei dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Einbezug gemäss Art. 51 AsylG die Grundlage entzogen. Somit sei ihr Asylgesuch respektive Gesuch um Einbezug ebenfalls abzulehnen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielten die Beschwerdeführenden an ihren Vorbringen im Mehrfachgesuch grundsätzlich fest. Sie führten im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine früheren politischen Aktivitäten im ersten Asylverfahren dargelegt und in seinem Mehrfachgesuch darauf hingewiesen habe. Demnach habe er schon damals sein politisches Engagement für die (...) und seine Funktion als (...) der kurdischen Verwaltung in D._______ (eine Art [...]) für die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft geschildert. Deshalb sei hinsichtlich des massgebenden Sachverhalts davon auszugehen, dass er sich noch in Syrien wegen dieser Tätigkeiten gegenüber allen politischen Kräften, die das Projekt der multiethnisch verwalteten Region Rojava bekämpft hätten, deutlich und sichtbar exponiert habe und damit zur Zielperson geworden sei. Dies gelte bis heute ebenso für das Assad-Regime wie für die türkischen Sicherheitskräfte und noch verbliebene bewaffnete islamistische Rebellengruppen und terroristische Gruppierungen. Diesbezüglich sei die Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführenden von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. In materieller Hinsicht zeige das syrische Urteil, dass der Beschwerdeführer den syrischen und türkischen Behörden sowie den "bärtigen Milizionären" schon vor seiner Flucht als politischer Gegner bekannt gewesen sei. Die Vorinstanz habe ebenso wenig erwähnt, dass der Beschwerdeführer die offizielle Mitgliedschaft der (...) in der Schweiz erworben habe und schliesslich in den Vorstand der Schweizer Parteisektion gewählt worden sei, wo er bis heute zusammen mit E._______ (N [...]) und C._______ (N [...]) überaus aktiv sei, wobei E._______ das SEM mit Eingabe vom (...) 2019 um Anerkennung als Flüchtling ersucht habe und C._______ nach einem abgewiesenen Mehrfachgesuch vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 als solcher anerkannt worden sei. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Beizug dieser beiden Dossiers. Diese Vorbringen habe das SEM ebenfalls nicht berücksichtigt und sich auch in dieser Hinsicht auf einen unvollständig erhobenen Sachverhalt abgestützt. Es sei auf die eingereichten Dokumente abzustellen und von der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen sezessionistischen Organisation auszugehen. Im Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten wurde vorab darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.2.1 seines Urteils E-3845/2014 selber angenommen habe, dass der Beschwerdeführer als (...) und (...) Autorität und Ansehen in der regionalen Bevölkerung genossen habe. Nachdem heute davon ausgegangen werden müsse, dass die syrische Regierung in D._______ nunmehr das Heft wieder in der Hand habe, riskiere er eine asylrelevante Verfolgung, falls er nach Syrien zurückkehren würde. Die allgemeine Lage in Syrien habe sich seit Sommer 2017 wesentlich und erheblich zu Gunsten des Assad-Regimes verändert. Diese Umstände legten eine andere Einschätzung der potentiellen Überwachung der syrischen Exilopposition durch regimetreue Dienste und Freiwillige durchaus nahe. Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente machten deutlich, dass sich der Beschwerdeführer durch sein jahrelanges und stetiges Engagement gegenüber den syrischen Sicherheitskräften, welche auch in der Schweiz aktiv seien, erheblich exponiert habe. Angesichts des Umstands, dass die syrischen Dienste auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachten, bestehe heute kein Zweifel mehr, dass der Beschwerdeführer als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter registriert und mittlerweile auch namentlich identifiziert und registriert worden sei. Abschliessend wurden die auf Beschwerdeebene bezüglich der exilpolitischen Aktivitäten eingereichten Beweismittel kommentiert. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem geforderten Beizug der Asyldossiers von E._______ und C._______ aus, E._______ habe entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden kein Mehrfachgesuch eingereicht und C._______ verfüge zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten über ein spezifisches Profil, weshalb ihm im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Beim Beschwerdeführer lägen indes keine zusätzlichen Risikofaktoren vor. Im Übrigen vermöge allein die Nähe zu exilpolitisch aktiven Personen nicht zum Schluss zu führen, dass eine Person von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen werde und deshalb im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die neu eingereichten Beweismittel vermöchten die Einschätzung des SEM nicht umzustossen. Den Dokumenten seien keine exilpolitischen Aktivitäten zu entnehmen, mit denen sich der Beschwerdeführer derart exponiert hätte, dass er von der syrischen Regierung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 als potentielle Bedrohung wahrgenommen würde. 4.4 In der Replik vom 27. April 2020 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - im Rahmen der wegen der Corona-Krise erforderlichen Schutzmassnahmen - nach wie vor exilpolitisch in gleicher Weise aktiv sei, indem er Kontakte mit den Verantwortlichen der (...) in westeuropäischen Ländern und in Syrien aufrechterhalte, an den internen Parteidiskussionen teilnehme und die in der Schweiz lebenden Mitglieder und Sympathisanten der Partei laufend informiere. Sodann behaupte das SEM zu Unrecht, dass E._______ kein Mehrfachgesuch eingereicht habe. Der rubrizierte Rechtsvertreter habe am (...) 2020 (recte: 2019) ein solches eingereicht, woraufhin E._______ vom SEM ersucht worden sei, sich persönlich beim Bundesasylzentrum (...) in F._______ zu melden. Dort sei er an seinen Rechtsvertreter verwiesen worden, welcher in der Folge das SEM per Telefax und am (...) nochmals per Einschreibebrief um Aufnahme des Verfahrens ersucht habe. Des Weiteren sei nicht ersichtlich, weshalb der als Flüchtling anerkannte C._______ über ein spezifisches Profil verfügen solle, welches sich von dem des Beschwerdeführers deutlich abhebe. Beide seien, zusammen mit E._______, wichtige Aktivisten der Schweizer Sektion der (...) und deshalb zu Zielpersonen der syrischen Sicherheitskräfte geworden. 5. 5.1 5.1.1 In materieller Hinsicht ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht zum Ergebnis gelangte, dem Beschwerdeführer sei es mittels der neu eingereichten Beweismittel nicht gelungen, eine bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erlittene Verfolgung oder bestehende Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG zumindest glaubhaft zu machen. In der Beschwerde wird diesbezüglich gerügt, die Vorinstanz sei bezüglich der Vorfluchtgründe von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen, zumal sich der Beschwerdeführer bereits in Syrien aufgrund seiner im ersten Asylverfahren glaubhaft geschilderten Vorbringen seines politischen Engagements deutlich und sichtbar exponiert habe und damit zur Zielperson geworden sei. Der Vorwurf trifft in dieser Form nicht zu. So verwies die Vorinstanz bezüglich der Beweiskraft des Strafregisterauszugs und des Haftbefehls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5750/2017 vom 13. Mai 2019 (E. 4.3), wonach solchen Dokumenten nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen sei, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden. Sodann verneinte sie einen solchen aufgrund der Aktenlage und hielt weiter fest, es erstaune sehr, dass der Beschwerdeführer erst jetzt von der Verurteilung im Februar 2013 erfahren haben wolle. Angesichts dessen, dass er Syrien im September 2013 und somit nach Erlass des geltend gemachten Hafturteils vom Februar 2013 verlassen habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zum Zeitpunkt seines ersten Asylverfahrens bereits Kenntnis davon gehabt und dies vorgebracht hätte. Die Vorinstanz nahm mithin sehr wohl, wenn auch nicht explizit, auf die entsprechenden, die Vorfluchtgründe betreffenden Sachverhaltselemente (PYD-Sympathisant seit dem Jahr 2003, Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen, Exponierung als Migrationszuständiger und Streitschlichter im Volkshaus) Bezug, ohne diese in Zweifel zu ziehen. Insofern ist sie nicht von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Sodann ist auch die übrige Beweiswürdigung durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit den beiden besagten Dokumenten nicht zu beanstanden. Den diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II.1 S. 3) wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt. Der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer sei bis zum Zeitpunkt des Mehrfachgesuchs hinsichtlich einer allfälligen Verurteilung nicht völlig ahnungslos gewesen, habe aber eine solche im ersten Asylverfahren aus Furcht, er würde seine Vorbringen eher kompromittieren als stützen, erst jetzt geltend gemacht, vermag nicht zu überzeugen. An dieser Einschätzung vermag auch die Schilderung im Mehrfachgesuch, wie die Unterlagen in die Schweiz und in den Besitz des Beschwerdeführers gelangt seien, nichts zu ändern. Somit ist es dem Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht gelungen, eine asylbeachtliche Vorverfolgung durch die syrischen Behörden glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren keinerlei Befürchtungen hinsichtlich einer staatlichen Verfolgung vorbrachte, sondern mit den Ausreisevorbereitungen begonnen habe, nachdem er erfahren habe, dass sein Name auf einer Liste verfolgungswürdiger Personen der Al-Nusra figuriere. 5.1.2 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die geltend gemachte Verurteilung des Beschwerdeführers vom (...) 2013 zu einer (...)-jährigen Gefängnisstrafe wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen sezessionistischen Organisation und eine diesbezügliche Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Zeitpunkt der Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demzufolge in diesem Zusammenhang zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 5.2 5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff.; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfertige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6). 5.2.3 Vorweg ist auf den Vorwurf einzugehen, die Vorinstanz habe sich im Zusammenhang mit der Rolle des Beschwerdeführers im Vorstand der (...)-Parteiorganisation auf einen unvollständigen Sachverhalt abgestützt, weil sie die potentiell ausschlaggebenden Vorbringen der zusammen mit dem Beschwerdeführer im Vorstand aktiven E._______ und C._______ nicht berücksichtigt habe. Der auf Beschwerdestufe beantragte Beizug dieser beiden Asyldossiers ergibt, dass seitens des als Flüchtling anerkannten C._______ keine gemeinschaftlichen Vorstandstätigkeiten geltend gemacht wurden. In den Akten des Beschwerdeführers befinden sich lediglich einzelne Fotos, auf denen dieser im Kontext exilpolitischer Aktivitäten (auch) zusammen mit C._______ abgebildet ist. Allein diese Beweismittel sind aber für den Ausgang des vorliegenden Verfahren nicht ausschlaggebend. Der Beizug der Akten von E._______ ergibt sodann, dass die Ausführungen in der Replik bezüglich dessen Asylverfahren zwar zutreffen (vgl. E. 4.4), dieses aber vom SEM am (...) 2020 mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen wurde, welcher unangefochten in Rechtkraft erwachsen ist. Da mithin die materiellen Vorbringen von E._______ keiner Prüfung unterzogen wurden, vermag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit erweist sich der Sachverhalt nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht als vollständig erstellt und vermag der Beschwerdeführer aus dem Beizug der besagten Asyldossiers nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 5.2.4 Die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe gesetzt hat, aus denen er einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ableiten könnte, ist demgegenüber zu bejahen. Zwar verfügt der Beschwerdeführer in der Tat nicht wie C._______ zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten über ein mit diesem identisches Profil. Dennoch erscheinen die geltend gemachten und mit Beweismitteln dokumentierten exilpolitischen Aktivitäten hinsichtlich Qualifiziertheit und Exponiertheit des Beschwerdeführers zwischenzeitlich in einem anderen Licht als im Zeitpunkt des Urteils E-3845/2014 vom 3. Februar 2017. 5.2.5 Zunächst ist hinsichtlich des Teils des Profils, der auf den Aktivitäten des Beschwerdeführers vor dessen Ausreise aus Syrien gründet, wie oben ausgeführt (vgl. E. 5.1.1), nicht davon auszugehen, dass dieser im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten für die (...) zum Zeitpunkt der Ausreise ins Visier der heimatlichen Behörden geraten war. Indessen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (...) der kurdischen Verwaltung in D._______ tätig war. Es ist davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden zumindest in dieser Hinsicht bereits damals bekannt war. 5.2.6 Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei schliesslich in den Vorstand der Schweizer Parteisektion der (...) gewählt worden, fehlt es in den Akten an einem konkreten Beleg. Diesbezüglich erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die mit dem Mehrfachgesuch eingereichte Mitgliedschaftsbestätigung bestenfalls die Parteimitgliedschaft zu belegen vermöge. Indessen ist dem auf Beschwerdeebene eingereichten, von zwei Verantwortlichen der (...) Schweiz unterzeichneten Referenzschreiben vom (...) im Jahr 2003 für die Partei in Syrien aktiv geworden sei und in der Schweiz als Leiter der (...) (der [...] in F._______ und in der G._______) gewählt sei. Aufgrund des früheren Engagements des Beschwerdeführers im (...) sowie seiner aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten sind diese Bestätigungen vorliegend nicht als blosse Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass er in der (...) Schweiz tatsächlich eine gewisse Führungsfunktion ausübt. 5.2.7 Aufgrund der Aktenlage ist des Weiteren davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise ununterbrochen an der Durchführung und Organisation von zahlreichen Kundgebungen und Veranstaltungen der (...) beteiligt war und nach wie vor exilpolitisch aktiv ist, indem er Kontakte mit Verantwortlichen der (...) in westeuropäischen Ländern und in Syrien aufrechterhält, an den internen Parteidiskussionen teilnimmt und die in der Schweiz lebenden Mitglieder und Sympathisanten der Partei laufend informiert. 5.2.8 Die syrischen Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv und sammeln gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen. Gleichwohl ist anzunehmen, dass die Überwachung nicht flächendeckend, sondern gezielt vorgenommen wird. Wie das SEM zutreffend ausführte, ist zudem bekannt, dass die syrischen Behörden das Mittel der Infiltration anwenden. Aufgrund des langjährigen politischen Engagements, insbesondere für die kurdische Sache im Heimatstaat, ist es daher naheliegend, dass die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie sein hier fortgesetztes politisches Engagement den syrischen Behörden nicht verborgen blieb. Im Gegenteil ist nach Prüfung der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als potentiell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Zwar führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass allein die Teilnahme an Veranstaltungen keine Exponierung im Sinne der erwähnten Rechtsprechung darstelle, auch wenn der Beschwerdeführer an der Vorbereitung und Organisation von Anlässen mitbeteiligt oder als Sicherheitsbeauftragter um eine reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen besorgt gewesen sei. So würden sich Aufgaben im Vorfeld einer Veranstaltung oder am Rande einer Kundgebung weder in Form noch Inhalt von der Masse abheben. Diesbezüglich ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die syrischen Behörden dieses Engagement als Bedrohung empfinden würden. Sodann kann dem diesbezüglich eingereichten Bildmaterial nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer für einen Beitrag zum Thema der Situation in Rojava in der TV-Sendung "(...)" interviewt worden ist. Vielmehr ist seine Anwesenheit bei einer Tischrunde von mutmasslich exilpolitischen Personen aus Syrien sichtbar, von denen einzelne unter Einblendung ihres Namens kurze Stellungahmen abgeben. Dazu führte die Vorinstanz weiter zutreffend aus, dass sich allein aus der Präsenz des Beschwerdeführers in der TV-Sendung keine exponierte oppositionspolitische Stellung ableiten lasse. Indessen ist dessen Erwiderung beizupflichten, dass das Schweizer Fernsehen die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Hintergrundgespräch über den türkischen Einmarsch in Syrien und dessen Bedeutung für die kurdische Bewegung ausgewählt habe, einmal mehr dessen Bekanntheit und Ansehen innerhalb der Szene dokumentiere. Das eingereichte Video- und Fotomaterial weist ferner nach, dass der Beschwerdeführer an zahlreichen Kundgebungen in verschiedenen Städten in der Schweiz anwesend war. Dabei war er teilweise auch mit einer gelben Leuchtweste, Flaggen und Transparenten ausgestattet. Im Weiteren war er in H._______ mit weiteren Personen Teil eines (...) und hob sich durch ein (...) von der Masse der Protestierenden ab. Die verschiedenen Fotos, welche auch die Teilnahme an Parteiveranstaltungen belegen, lassen überdies darauf schliessen, dass er mit international bekannten kurdischen Politikern persönlich bekannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer heute aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus der Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung und nicht als blosser "Mitläufer" wahrgenommen wird. 5.2.9 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass mit dem langjährigen, auch politischen Engagement des Beschwerdeführers für die kurdische Bevölkerung im Heimatstaat unbestritten ein Anknüpfungspunkt besteht. Aus diesem Engagement resultierte keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Durch seine exilpolitischen Aktivitäten wurde jedoch das persönliche Profil des Beschwerdeführers in einer Weise akzentuiert, dass zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ist deshalb eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung gemäss Art. 3 AsylG überwiegend wahrscheinlich. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft; ihm ist jedoch gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. 5.3 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine eigenen Asylgründe geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei diese Bestimmung auch mit Blick auf den Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Anwendung findet (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1, 2019 VI/8 E. 4.1). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin derivativ als Flüchtling anzuerkennen ist.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 2. März 2020 ist aufzuheben und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - wären den Beschwerdeführenden reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 6. April 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden eingetreten ist, sind diesen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden obsiegen, haben sie Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Soweit die Beschwerdeführenden - ebenfalls hälftig - unterliegen, ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten, wobei diesbezüglich, wie in der Instruktionsverfügung vom 6. April 2020 festgehalten, ein reduzierter Stundenansatz von Fr. 220.- anzuwenden ist. Die bei den Akten liegende Kostennote vom 17. April 2020 erscheint als den Verfahrensumständen angemessen, wobei der Aufwand für den Abschluss des Mandats zwar nicht zu entschädigen, indessen derjenige für die Replik vom 27. April 2020 (30 Minuten sowie Auslagen von Fr. 13.50; vgl. ebd.) sowie für die Eingaben vom 25. Juni 2020, 1. September 2020, 25. Februar 2021 und 18. Januar 2022 zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich ein Zeitaufwand von 470 Minuten bei Auslagen von insgesamt Fr. 91.50. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 240.- ist im Rahmen der Parteientschädigung nicht zu beanstanden (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'063.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Das Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zu Lasten der Gerichtskasse ist demgegenüber auf Fr. 979.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit damit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
3. Die Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2020 wird aufgehoben.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'063.- auszurichten.
6. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 979.- zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: