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D-2044/2019

D-2044/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. April 2016 fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche vom 12. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3183/2016 vom 30. November 2017 abgewiesen. B. Am 22. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe samt neuem Beweismittel (Strafregisterauszug im Original) bei der Vorinstanz ein, welche als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2018 trat das SEM nicht darauf ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 18. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen und beantragten sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise der kurdisch-syrischen PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) angeschlossen habe und für diese Partei eine Führungsfunktion ausübe. In dieser Eigenschaft habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle syrische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz wie C._______, D._______ und E._______ habe er als Vertreter der PYD mehrere Delegationen begleitet, die sich an den von den Vereinten Nationen vermittelten Syrien-Konferenzen beteiligt hätten. Zudem habe er als Funktionär auch an zahlreichen Partei-Anlässen teilgenommen, an denen auch im Ausland lebende Parteifunktionäre Reden gehalten und an Diskussionen teilgenommen hätten. Aufgrund des kontinuierlichen exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der heimatlichen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei, zumal anzunehmen sei, dass Funktionäre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), wie F._______ und solche von Rojava und der Auslandssektionen der PYD von den syrischen Agenten ständig überwacht würden. Dies gelte umso eher, als dass die syrische Kurdenallianz in Nordostsyrien innerhalb des syrischen Staatsgebiets bis heute eine vom Assad-Regime nicht unterworfene, selbst verwaltete Region darstelle, die sich auch militärisch gegen einen Angriff der syrischen Streitkräfte verteidigen könne. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sowie mehrere Fotos ins Recht gelegt. D. Mit Verfügung vom 11. April 2019 - eröffnet am 13. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. E. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forderte sie auf, das geltend gemachte exilpolitische Engagement näher zu bezeichnen und detaillierter zu substanziieren sowie die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen elektronischen Datenträger sowie eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 17. Juni 2019 replizierten die Beschwerdeführenden.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde.

E. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.

E. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Dabei sei anzunehmen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die asylsuchende Person aus Sicht der syrischen Behörden als oppositionelle Bedrohung wahrgenommen werde. Somit müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, die betroffene Person als regimefeindlich zu identifizieren und zu registrieren. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs sei beim Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Die Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen würden alleine keine qualifizierten Aktivitäten im obigen Sinne darstellen. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit März 2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden. Der Beschwerdeführer scheine sich vor allem für die kurdische Sache zu engagieren und verfüge nicht über ein auffälliges oppositionspolitisches Profil, das einen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweise. Verschiedenen Quellen sei zudem zu entnehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe. Vor diesem Hintergrund sei zum heutigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass das Engagement für die PYD aus Sicht der syrischen Behörden eine Provokation darstelle, die asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge hätte.

E. 4.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf das Urteil D-3183/2016 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien Verfolgung erlitten habe. Ausserdem sei zwei Söhnen in der Schweiz Asyl gewährt worden, was verdeutliche, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht nur um eine politisch verfolgte Einzelperson, sondern eine politisch exponierte Familie handle. Dies sei bei der Beurteilung der vorliegend neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu berücksichtigen. Das SEM fasse die wesentlichen Kriterien von BVGE 2009/28 zusammen, welcher sich auf die Beurteilung exilpolitischer Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen beziehe. Auch wenn die erlittene (Vor-)Verfolgung Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe und in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien gestanden habe, müsse vorliegend zum einen davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Behörden geradezu als notorisch bekannter Regimegegner betrachtet worden sei. Zum andern liege es auf der Hand, dass er während seiner Haft von den syrischen Behörden als Verbrecher betrachtet und deshalb erkennungsdienstlich behandelt, also fotografisch erfasst, daktyloskopiert und als Regimegegner registriert worden sei. Wenn er zudem schon damals - wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil annehme - auch von den syrischen Behörden als Kader der syrischen PYD betrachtet worden sei, würden seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz umso eher in einem ganz andern Licht erscheinen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vom SEM zitierten Referenzurteil im Gegensatz zu ihm keine Vorverfolgung erlitten und auch keine Kaderstellung bei einer exilpolitischen Organisation innegehabt habe. Die Überwachung einer Handvoll Kader im Ausland übersteige die Möglichkeiten der syrischen Behörden wohl kaum, zumal auch diese über elektronische Mittel verfügten. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil annehme, die syrischen Dienste würden die Exilopposition nicht flächendeckend, sondern selektiv und gezielt überwachen. Schliesslich habe sich die allgemeine Lage Syriens seit Ende 2015 wesentlich und erheblich zugunsten des Assad-Regimes verändert. Diese Umstände würden eine andere Einschätzung der potentiellen Überwachung der syrischen Exilopposition durch regimetreue Dienste und Freiwillige durchaus nahelegen. Sein exilpolitisches Engagement dauere nun bereits seit mehreren Jahren ununterbrochen an. Die Fotos, die seine Teilnahme an den fraglichen Anlässen dokumentierten, würden regelmässig im Internet publiziert. Es missfalle dem herrschenden Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse, dass er seit Jahren kritische Informationen über Syrien und die Verfolgung aller kurdischen Autonomiebestrebungen weiterverbreite und mit seinem Namen und seinem Foto dafür geradestehe. Angesichts des Umstands, dass die syrischen Behörden erhebliche finanzielle und technische Mittel einsetzen und auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachen würden, bestehe kein Zweifel mehr, dass er von diesen als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter mittlerweile auch namentlich identifiziert und registriert worden sei. Es könne als notorisch gelten, dass das syrische Regime seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan im Jahr 1998 durch türkische Agenten alle PKK-nahen Kader und jene der kurdisch-syrischen Opposition wegen Separatismus - auch über die Landesgrenzen hinweg - verfolge. Es möge zwar zutreffen, dass die kurdische Verwaltung von Rojava unter der Führung der PYD und mit Unterstützung der bewaffneten Kräfte der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) wegen der massiven Drohung einer türkischen Invasion zu Zugeständnissen und im Einzelfall zu taktischen Bündnissen mit den Truppen des Assad-Regimes gezwungen sei. Diese Formen von Zusammenarbeit seien der PYD aufgezwungen und seien lokal und zeitlich beschränkt und würden nichts an der Tatsache ändern, dass das Regime mit aller Kraft gegen alle kurdischen Autonomiebestrebungen vorgehe und auch in Zukunft vorgehen werde, sobald diese erstarkten. Das mit Eingabe vom 23. Februar 2018 eingereichte Original eines syrischen Strafregisterauszugs, in dem eine Sanktion von (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Zugehörigkeit zu kurdischen separatistischen Organisationen, Demonstrationen, Sabotage und Zerreisens einer Fahne könne vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben.

E. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass sich auf dem elektronischen Datenträger 12 Videos von Kundgebungen und Demonstrationen befänden. Zusammen mit Herrn G._______ aus H._______ habe der Beschwerdeführer jeweils die Bewilligungen der jeweiligen Polizei für die Benutzung des öffentlichen Grunds eingeholt und sich an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt. Es sei ihm nicht möglich, alle exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz lückenlos zu dokumentieren, da er diese nicht im Hinblick auf sein Asylverfahren getätigt habe. Die syrische Regierung mache die PYD für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Syrien verantwortlich. Vor diesem Hintergrund stehe die syrisch-kurdische PYD in klarer Opposition zum Assad-Regime.

E. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die eingereichten Videos keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement enthielten. Die Videos vermöchten zwar die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nachzuweisen. Auch spreche er auf einem Video zu den Demonstrationsteilnehmern. Allein aus der Demonstrationsteilnahme und seiner Rede lasse sich jedoch keine Exponierung im obgenannten Sinne ableiten. Weitere Videos zeigten den Beschwerdeführer beim syrisch-kurdischen Volkstanz Debke anlässlich einer Hungerstreiks in C._______. Weiter seien Bilder eines Sitzstreiks ersichtlich, an dem unter anderem die Befreiung Kurdistans verlangt werde. Zudem zeige ein Video den Beschwerdeführer vor dem (...) in C._______. Es handle sich dabei jedoch nicht um qualifizierte Aktivitäten im Sinne der Rechtsprechung.

E. 4.5 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Vorinstanz die langjährige politische Vergangenheit des Beschwerdeführers in Syrien und den Umstand, dass er deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit den staatlichen Behörden als kurdischer Aktivist bekannt sei, nicht berücksichtigt habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er mit zahlreichen politischen Exponenten persönlich bekannt und mit diesen auch politisch aktiv gewesen sei.

E. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfertige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6).

E. 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen das persönliche Profil des Beschwerdeführers ausser Acht liess. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) nicht nur mehrere Monate in Haft war und gefoltert wurde, sondern auch bis Ende des Jahres (...) einer Meldepflicht unterstand. Im Weiteren sind seine langjährigen Tätigkeiten für die PYD sowie die Mitgliedschaft im Dorfrat unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die genannten Ereignisse in seinem Urteil BVGer D-3183/2016 vom 30. November 2017 mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien zwar als asylrechtlich nicht beachtlich (a.a.O. E. 5.1 f.), dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung mehr ausgesetzt war - nicht zuletzt aufgrund seiner seit den 80er-Jahren andauernden politischen Aktivitäten den syrischen Behörden zumindest als oppositionell eingestellte Person bekannt gewesen sein muss. Dies ist umso mehr anzunehmen, als der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und zwei seiner Söhne, welche heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben, ebenfalls bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten sind und Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste beim Beschwerdeführer Auskünfte über deren Verbleib eingeholt haben. Insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich sein Profil erheblich von demjenigen des Beschwerdeführers des Referenzurteils D-3839/2013, der weder Parteimitglied war noch sich in Syrien politisch exponiert hatte, unterscheidet.

E. 5.4 Die syrischen Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv und sammeln gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen. Gleichwohl ist anzunehmen, dass die Überwachung nicht flächendeckend, sondern gezielt vorgenommen wird. Wie das SEM zutreffend ausführt, ist es zudem bekannt, dass die syrischen Behörden das Mittel der Infiltration anwenden. Aufgrund des langjährigen politischen Engagements, insbesondere für die kurdische Sache im Heimatstaat, ist es daher naheliegend, dass die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie sein hier fortgesetztes politisches Engagement den syrischen Behörden nicht verborgen blieb. Im Gegenteil ist nach Prüfung der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Seit seiner Flucht in die Schweiz übt der Beschwerdeführer für die PYD in einer Führungsfunktion umfangreiche exilpolitische Tätigkeiten aus, welche durch zahlreiche Beweismittel untermauert wurden. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein Abgleich der Mitgliederdatenbank in Syrien ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied der Partei sei und dem Parteikader angehöre (vgl. act. C2). Zusammen mit seinem Parteikollegen G._______ hat er jeweils die Demonstrationsbewilligungen bei der Polizei eingeholt sowie sich an den Vorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltungen beteiligt. Das eingereichte Video- und Fotomaterial weist ferner nach, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Kundgebungen in E._______, C._______, I._______ und D._______ anwesend war. Dabei war er teilweise auch mit einer gelben Leuchtweste, Flaggen und Transparenten ausgestattet. Im Weiteren war er in C._______ mit weiteren Personen Teil eines Hungerstreiks und hob sich durch (...) von der Masse der Protestierenden ab. Die verschiedenen Fotos, welche auch die Teilnahme an Partei-Veranstaltungen belegen, lassen überdies darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit international bekannten kurdischen Politikern, wie beispielsweise F._______ und J._______, persönlich bekannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten das bereits im Heimatstaat vorhandene Profil des Beschwerdeführers schärfen und er damit aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung und nicht als blosser «Mitläufer» wahrgenommen wird.

E. 5.5 Die Argumentation des SEM, dass die syrischen Behörden seit März 2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden und darüber hinaus aufgrund der aktuellen Kräfteverhältnisse im Nordosten Syriens asylrechtlich relevante Massnahmen unwahrscheinlich erscheinen, überzeugt nicht. Die syrischen Behörden und die kurdische Bevölkerung im Nordosten haben zumindest bezüglich der zugestandenen Autonomierechte und der territorialen Ansprüche verschiedene Interessen. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Ansicht des SEM stützen, die impliziert, dass die Regierungsbehörden und die kurdischen de facto-Behörden ebenbürtige Partner mit gleichläufigen Zielen sind. Vielmehr ist in Erinnerung zu rufen, dass nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens - obwohl sich die Truppen der syrischen Regierung in gewissem Ausmass zurückgezogen haben - offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen ist. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation in den betreffenden Gebieten bleibt weiterhin ungewiss (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 ff. m.w.H.).

E. 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass mit dem langjährigen politischen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat unbestritten ein gewisser Anknüpfungspunkt besteht. Durch die Fortsetzung dieses Engagements in Form von exilpolitischen Aktivitäten wird sein persönliches Profil akzentuiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Bei einer Rückkehr ist eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.7 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine eigenen Asylgründe geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei diese Bestimmung auch mit Blick auf den Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Anwendung findet (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 und Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin derivativ als Flüchtling zu anerkennen ist.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 11. April 2019 ist aufzuheben und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge zu anerkennen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'625.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'625.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2044/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Ritsatsang. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. April 2016 fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche vom 12. März 2014 ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3183/2016 vom 30. November 2017 abgewiesen. B. Am 22. Februar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine als «neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe samt neuem Beweismittel (Strafregisterauszug im Original) bei der Vorinstanz ein, welche als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2018 trat das SEM nicht darauf ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Am 18. März 2019 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine als «Mehrfachgesuch» bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichen und beantragten sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise der kurdisch-syrischen PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) angeschlossen habe und für diese Partei eine Führungsfunktion ausübe. In dieser Eigenschaft habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle syrische Regierung gerichteten exilpolitischen Aktivitäten beteiligt. Neben der Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und Demonstrationen in verschiedenen Städten der Schweiz wie C._______, D._______ und E._______ habe er als Vertreter der PYD mehrere Delegationen begleitet, die sich an den von den Vereinten Nationen vermittelten Syrien-Konferenzen beteiligt hätten. Zudem habe er als Funktionär auch an zahlreichen Partei-Anlässen teilgenommen, an denen auch im Ausland lebende Parteifunktionäre Reden gehalten und an Diskussionen teilgenommen hätten. Aufgrund des kontinuierlichen exilpolitischen Engagements in der Schweiz liege es nahe, dass er von den in der Schweiz aktiven Agenten der heimatlichen Sicherheitskräfte namentlich und persönlich identifiziert worden sei, zumal anzunehmen sei, dass Funktionäre der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), wie F._______ und solche von Rojava und der Auslandssektionen der PYD von den syrischen Agenten ständig überwacht würden. Dies gelte umso eher, als dass die syrische Kurdenallianz in Nordostsyrien innerhalb des syrischen Staatsgebiets bis heute eine vom Assad-Regime nicht unterworfene, selbst verwaltete Region darstelle, die sich auch militärisch gegen einen Angriff der syrischen Streitkräfte verteidigen könne. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden eine Mitgliedschaftsbestätigung der PYD sowie mehrere Fotos ins Recht gelegt. D. Mit Verfügung vom 11. April 2019 - eröffnet am 13. April 2019 - stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. E. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 30. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragten sie, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und forderte sie auf, das geltend gemachte exilpolitische Engagement näher zu bezeichnen und detaillierter zu substanziieren sowie die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie die weiteren Anträge zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. G. Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden einen elektronischen Datenträger sowie eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2019 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. J. Am 17. Juni 2019 replizierten die Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. 3.3.1 Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 3.3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und - beispielsweise mittels Infiltration - oppositionelle Kreise aus Syrien überwachen würden. Dabei sei anzunehmen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrierten, welche qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit der asylsuchenden Person, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass die asylsuchende Person aus Sicht der syrischen Behörden als oppositionelle Bedrohung wahrgenommen werde. Somit müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, die betroffene Person als regimefeindlich zu identifizieren und zu registrieren. Im Rahmen des Mehrfachgesuchs sei beim Beschwerdeführer kein exponiertes exilpolitisches Engagement zu entnehmen. Die Parteimitgliedschaft und die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen würden alleine keine qualifizierten Aktivitäten im obigen Sinne darstellen. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern, zumal angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen sei, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube. Im Weiteren könne davon ausgegangen werden, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit März 2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden. Der Beschwerdeführer scheine sich vor allem für die kurdische Sache zu engagieren und verfüge nicht über ein auffälliges oppositionspolitisches Profil, das einen Bezug zur sogenannten Syrischen Revolution aufweise. Verschiedenen Quellen sei zudem zu entnehmen, dass seit der faktischen Machtübernahme durch die syrisch-kurdische Partei PYD im Nordosten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen den Regierungsbehörden und den kurdischen de facto-Behörden bestehe. Vor diesem Hintergrund sei zum heutigen Zeitpunkt unwahrscheinlich, dass das Engagement für die PYD aus Sicht der syrischen Behörden eine Provokation darstelle, die asylrechtlich relevante Massnahmen zur Folge hätte. 4.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden unter Verweis auf das Urteil D-3183/2016 im Wesentlichen geltend, dass der Beschwerdeführer bereits in Syrien Verfolgung erlitten habe. Ausserdem sei zwei Söhnen in der Schweiz Asyl gewährt worden, was verdeutliche, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht nur um eine politisch verfolgte Einzelperson, sondern eine politisch exponierte Familie handle. Dies sei bei der Beurteilung der vorliegend neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu berücksichtigen. Das SEM fasse die wesentlichen Kriterien von BVGE 2009/28 zusammen, welcher sich auf die Beurteilung exilpolitischer Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen beziehe. Auch wenn die erlittene (Vor-)Verfolgung Jahre vor der Ausreise stattgefunden habe und in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien gestanden habe, müsse vorliegend zum einen davon ausgegangen werden, dass er von den syrischen Behörden geradezu als notorisch bekannter Regimegegner betrachtet worden sei. Zum andern liege es auf der Hand, dass er während seiner Haft von den syrischen Behörden als Verbrecher betrachtet und deshalb erkennungsdienstlich behandelt, also fotografisch erfasst, daktyloskopiert und als Regimegegner registriert worden sei. Wenn er zudem schon damals - wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil annehme - auch von den syrischen Behörden als Kader der syrischen PYD betrachtet worden sei, würden seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz umso eher in einem ganz andern Licht erscheinen. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vom SEM zitierten Referenzurteil im Gegensatz zu ihm keine Vorverfolgung erlitten und auch keine Kaderstellung bei einer exilpolitischen Organisation innegehabt habe. Die Überwachung einer Handvoll Kader im Ausland übersteige die Möglichkeiten der syrischen Behörden wohl kaum, zumal auch diese über elektronische Mittel verfügten. Hinzu komme, dass das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil annehme, die syrischen Dienste würden die Exilopposition nicht flächendeckend, sondern selektiv und gezielt überwachen. Schliesslich habe sich die allgemeine Lage Syriens seit Ende 2015 wesentlich und erheblich zugunsten des Assad-Regimes verändert. Diese Umstände würden eine andere Einschätzung der potentiellen Überwachung der syrischen Exilopposition durch regimetreue Dienste und Freiwillige durchaus nahelegen. Sein exilpolitisches Engagement dauere nun bereits seit mehreren Jahren ununterbrochen an. Die Fotos, die seine Teilnahme an den fraglichen Anlässen dokumentierten, würden regelmässig im Internet publiziert. Es missfalle dem herrschenden Regime zweifellos und wecke dessen Verfolgungsinteresse, dass er seit Jahren kritische Informationen über Syrien und die Verfolgung aller kurdischen Autonomiebestrebungen weiterverbreite und mit seinem Namen und seinem Foto dafür geradestehe. Angesichts des Umstands, dass die syrischen Behörden erhebliche finanzielle und technische Mittel einsetzen und auch die Internetseiten der oppositionellen Parteien überwachen würden, bestehe kein Zweifel mehr, dass er von diesen als regelmässiger und langjährig aktiver Militanter mittlerweile auch namentlich identifiziert und registriert worden sei. Es könne als notorisch gelten, dass das syrische Regime seit der Verhaftung von Abdullah Öcalan im Jahr 1998 durch türkische Agenten alle PKK-nahen Kader und jene der kurdisch-syrischen Opposition wegen Separatismus - auch über die Landesgrenzen hinweg - verfolge. Es möge zwar zutreffen, dass die kurdische Verwaltung von Rojava unter der Führung der PYD und mit Unterstützung der bewaffneten Kräfte der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) wegen der massiven Drohung einer türkischen Invasion zu Zugeständnissen und im Einzelfall zu taktischen Bündnissen mit den Truppen des Assad-Regimes gezwungen sei. Diese Formen von Zusammenarbeit seien der PYD aufgezwungen und seien lokal und zeitlich beschränkt und würden nichts an der Tatsache ändern, dass das Regime mit aller Kraft gegen alle kurdischen Autonomiebestrebungen vorgehe und auch in Zukunft vorgehen werde, sobald diese erstarkten. Das mit Eingabe vom 23. Februar 2018 eingereichte Original eines syrischen Strafregisterauszugs, in dem eine Sanktion von (...) Jahren Freiheitsstrafe wegen Zugehörigkeit zu kurdischen separatistischen Organisationen, Demonstrationen, Sabotage und Zerreisens einer Fahne könne vorliegend nicht unberücksichtigt bleiben. 4.3 In der Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, dass sich auf dem elektronischen Datenträger 12 Videos von Kundgebungen und Demonstrationen befänden. Zusammen mit Herrn G._______ aus H._______ habe der Beschwerdeführer jeweils die Bewilligungen der jeweiligen Polizei für die Benutzung des öffentlichen Grunds eingeholt und sich an der Vorbereitung und Durchführung beteiligt. Es sei ihm nicht möglich, alle exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz lückenlos zu dokumentieren, da er diese nicht im Hinblick auf sein Asylverfahren getätigt habe. Die syrische Regierung mache die PYD für zahlreiche Menschenrechtsverletzungen in Syrien verantwortlich. Vor diesem Hintergrund stehe die syrisch-kurdische PYD in klarer Opposition zum Assad-Regime. 4.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die eingereichten Videos keine Hinweise auf ein exponiertes exilpolitisches Engagement enthielten. Die Videos vermöchten zwar die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonstration nachzuweisen. Auch spreche er auf einem Video zu den Demonstrationsteilnehmern. Allein aus der Demonstrationsteilnahme und seiner Rede lasse sich jedoch keine Exponierung im obgenannten Sinne ableiten. Weitere Videos zeigten den Beschwerdeführer beim syrisch-kurdischen Volkstanz Debke anlässlich einer Hungerstreiks in C._______. Weiter seien Bilder eines Sitzstreiks ersichtlich, an dem unter anderem die Befreiung Kurdistans verlangt werde. Zudem zeige ein Video den Beschwerdeführer vor dem (...) in C._______. Es handle sich dabei jedoch nicht um qualifizierte Aktivitäten im Sinne der Rechtsprechung. 4.5 In ihrer Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass die Vorinstanz die langjährige politische Vergangenheit des Beschwerdeführers in Syrien und den Umstand, dass er deswegen mit hoher Wahrscheinlichkeit den staatlichen Behörden als kurdischer Aktivist bekannt sei, nicht berücksichtigt habe. Es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er mit zahlreichen politischen Exponenten persönlich bekannt und mit diesen auch politisch aktiv gewesen sei. 5. 5.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 festgehalten, dass allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen vermöge. Vielmehr müssten über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei, damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lasse. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend. Ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. E. 6.3.2 m.w.H.). Ferner sei es wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Folglich rechtfertige sich die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, nur, wenn sich diese in besonderem Mass exponiere (vgl. E. 6.3.6). 5.3 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in seinen Erwägungen das persönliche Profil des Beschwerdeführers ausser Acht liess. So gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) nicht nur mehrere Monate in Haft war und gefoltert wurde, sondern auch bis Ende des Jahres (...) einer Meldepflicht unterstand. Im Weiteren sind seine langjährigen Tätigkeiten für die PYD sowie die Mitgliedschaft im Dorfrat unbestritten. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die genannten Ereignisse in seinem Urteil BVGer D-3183/2016 vom 30. November 2017 mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien zwar als asylrechtlich nicht beachtlich (a.a.O. E. 5.1 f.), dennoch ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch wenn er im Zeitpunkt der Ausreise keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung mehr ausgesetzt war - nicht zuletzt aufgrund seiner seit den 80er-Jahren andauernden politischen Aktivitäten den syrischen Behörden zumindest als oppositionell eingestellte Person bekannt gewesen sein muss. Dies ist umso mehr anzunehmen, als der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt und zwei seiner Söhne, welche heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben, ebenfalls bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten sind und Angehörige verschiedener Sicherheitsdienste beim Beschwerdeführer Auskünfte über deren Verbleib eingeholt haben. Insoweit ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass sich sein Profil erheblich von demjenigen des Beschwerdeführers des Referenzurteils D-3839/2013, der weder Parteimitglied war noch sich in Syrien politisch exponiert hatte, unterscheidet. 5.4 Die syrischen Geheimdienste sind auch im Ausland aktiv und sammeln gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen. Gleichwohl ist anzunehmen, dass die Überwachung nicht flächendeckend, sondern gezielt vorgenommen wird. Wie das SEM zutreffend ausführt, ist es zudem bekannt, dass die syrischen Behörden das Mittel der Infiltration anwenden. Aufgrund des langjährigen politischen Engagements, insbesondere für die kurdische Sache im Heimatstaat, ist es daher naheliegend, dass die Flucht des Beschwerdeführers in die Schweiz sowie sein hier fortgesetztes politisches Engagement den syrischen Behörden nicht verborgen blieb. Im Gegenteil ist nach Prüfung der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben. Seit seiner Flucht in die Schweiz übt der Beschwerdeführer für die PYD in einer Führungsfunktion umfangreiche exilpolitische Tätigkeiten aus, welche durch zahlreiche Beweismittel untermauert wurden. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass ein Abgleich der Mitgliederdatenbank in Syrien ergeben habe, dass der Beschwerdeführer Gründungsmitglied der Partei sei und dem Parteikader angehöre (vgl. act. C2). Zusammen mit seinem Parteikollegen G._______ hat er jeweils die Demonstrationsbewilligungen bei der Polizei eingeholt sowie sich an den Vorbereitungen und der Durchführung der Veranstaltungen beteiligt. Das eingereichte Video- und Fotomaterial weist ferner nach, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Kundgebungen in E._______, C._______, I._______ und D._______ anwesend war. Dabei war er teilweise auch mit einer gelben Leuchtweste, Flaggen und Transparenten ausgestattet. Im Weiteren war er in C._______ mit weiteren Personen Teil eines Hungerstreiks und hob sich durch (...) von der Masse der Protestierenden ab. Die verschiedenen Fotos, welche auch die Teilnahme an Partei-Veranstaltungen belegen, lassen überdies darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit international bekannten kurdischen Politikern, wie beispielsweise F._______ und J._______, persönlich bekannt ist. Mithin ist davon auszugehen, dass die exilpolitischen Tätigkeiten das bereits im Heimatstaat vorhandene Profil des Beschwerdeführers schärfen und er damit aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung und nicht als blosser «Mitläufer» wahrgenommen wird. 5.5 Die Argumentation des SEM, dass die syrischen Behörden seit März 2011 den Fokus auf die politische Oppositionellen der sogenannten Syrischen Revolution legen würden und darüber hinaus aufgrund der aktuellen Kräfteverhältnisse im Nordosten Syriens asylrechtlich relevante Massnahmen unwahrscheinlich erscheinen, überzeugt nicht. Die syrischen Behörden und die kurdische Bevölkerung im Nordosten haben zumindest bezüglich der zugestandenen Autonomierechte und der territorialen Ansprüche verschiedene Interessen. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte, welche die Ansicht des SEM stützen, die impliziert, dass die Regierungsbehörden und die kurdischen de facto-Behörden ebenbürtige Partner mit gleichläufigen Zielen sind. Vielmehr ist in Erinnerung zu rufen, dass nach gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor davon auszugehen ist, dass die Lage in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens - obwohl sich die Truppen der syrischen Regierung in gewissem Ausmass zurückgezogen haben - offensichtlich als ausgesprochen volatil zu bezeichnen ist. Die weitere Entwicklung der militärischen und politischen Situation in den betreffenden Gebieten bleibt weiterhin ungewiss (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.1 ff. m.w.H.). 5.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass mit dem langjährigen politischen Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat unbestritten ein gewisser Anknüpfungspunkt besteht. Durch die Fortsetzung dieses Engagements in Form von exilpolitischen Aktivitäten wird sein persönliches Profil akzentuiert, so dass zum heutigen Zeitpunkt das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist. Bei einer Rückkehr ist eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 5.7 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine eigenen Asylgründe geltend. Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen jedoch ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, wobei diese Bestimmung auch mit Blick auf den Einbezug von in der Schweiz anwesenden Familienmitgliedern von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen Anwendung findet (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 4.4.1 und Urteil des BVGer E-5669/2016 vom 18. Januar 2019 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen]). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin derivativ als Flüchtling zu anerkennen ist.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wurde. Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 11. April 2019 ist aufzuheben und die Beschwerdeführenden sind als Flüchtlinge zu anerkennen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung und den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten pauschal auf Fr. 1'625.- festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'625.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Norzin-Lhamo Ritsatsang Versand: