Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I.
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel- tend, er habe in Syrien Probleme mit den Apoji gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Auch sei ein Sohn von ihm an einem kurdi- schen Checkpoint festgehalten worden, woraufhin sie gemeinsam vom Checkpoint geflüchtet seien. Zudem sei er 19(…) für zwei Tage in Haft ge- wesen und misshandelt worden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Im Wesentlichen wurde darin geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Ur- teil D-2044/2019 vom 23. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft sei- nes Bruders B._______ wegen exilpolitischer Aktivitäten festgestellt. Folg- lich sei er in Syrien von Reflexverfolgung bedroht. Zudem sei auch der Be- schwerdeführer selbst exilpolitisch aktiv. Dem Gesuch lagen unter ande- rem das erwähnte Urteil sowie Unterlagen zur geltend gemachten exilpoli- tischen Tätigkeit bei. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 – eröffnet am 17. Dezember 2021
– wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingsei- genschaft ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, und stellte fest, dass die am 21. Februar 2017 angeordnete vorläufige Auf- nahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe.
E-166/2022 Seite 3 B. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanz- lichen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei fest- zustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe waren unter anderem eine Vollmacht vom 6. Juli 2021, eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2022 sowie zwei seine Neffen betref- fende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-1940/2020 sowie D- 1397/2020, beide vom 4. Juni 2021) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der Abweisung des Asylgesuch fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2022. Der Eingabe lag eine gleichentags erstellte Honorarnote bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-166/2022 Seite 4
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
E. 4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausdrücklich nur gegen die Feststel- lung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), gegen die Ableh- nung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 2) sowie gegen die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Ver- fügung (Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.–).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin- gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
E-166/2022 Seite 5 widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürger- krieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtli- che und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- gerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Feb- ruar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Prä- sident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al- Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Be- freiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wo- bei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter na- mentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Sy- ria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die öko- nomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen EUROPEAN UNION AGENCY FOR ASYLUM, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; MINISTE- RIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.).
E. 6.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die
E-166/2022 Seite 6 Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massge- blich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
E. 6.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 6.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staat- lichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift und der Replik sowie den eingereichten Beweismitteln, da die Beschwerdeakten zum integralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens werden und insofern der Beurteilungskompetenz der Vorinstanz liegen.
E. 8 Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Reflexverfol- gung beziehungsweise die vorgetragenen subjektiven Nachfluchtgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend verän- derten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es ist deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise der Instanzenzug ge- wahrt, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist auf- zufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich
E-166/2022 Seite 7 eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift und der Replik sowie den eingereichten Beweismitteln, da die Beschwerdeakten zum in- tegralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Asyl- verfahrens werden und insofern der Beurteilungskompetenz der Vorinstanz liegen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer- deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi- gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund- sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8.3 Mit der Replik vom 11. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags erstellte Honorarnote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 6.05 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (für das vorinstanzliche Verfahren) sowie 7 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.– (für den Zeit- punkt ab Beschwerdeerhebung), Auslagen von insgesamt Fr. 26.50 sowie den Mehrwertsteuerzuschlag ausweist. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Der – im Zusam- menhang mit der Beschwerdeerhebung – geltend gemachte zeitliche Auf- wand von 7 Stunden erscheint angemessen. Die Auslagen ab Beschwer- deerhebung von Fr. 13.90 sind ebenfalls zu vergüten. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung gerundet auf Fr. 1'521.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E-166/2022 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM 26. Oktober 2021 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'521.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-166/2022 Urteil vom 29. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er habe in Syrien Probleme mit den Apoji gehabt und sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Auch sei ein Sohn von ihm an einem kurdischen Checkpoint festgehalten worden, woraufhin sie gemeinsam vom Checkpoint geflüchtet seien. Zudem sei er 19(...) für zwei Tage in Haft gewesen und misshandelt worden. Mit Verfügung vom 21. Februar 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an, deren Vollzug schob es jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Am 13. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eine als «Zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Im Wesentlichen wurde darin geltend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft seines Bruders B._______ wegen exilpolitischer Aktivitäten festgestellt. Folglich sei er in Syrien von Reflexverfolgung bedroht. Zudem sei auch der Beschwerdeführer selbst exilpolitisch aktiv. Dem Gesuch lagen unter anderem das erwähnte Urteil sowie Unterlagen zur geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit bei. C. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 - eröffnet am 17. Dezember 2021 - wies das SEM das Mehrfachgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg, und stellte fest, dass die am 21. Februar 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. B. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Januar 2022 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt, die Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Eingabe waren unter anderem eine Vollmacht vom 6. Juli 2021, eine Fürsorgebestätigung vom 5. Januar 2022 sowie zwei seine Neffen betreffende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-1940/2020 sowie D-1397/2020, beide vom 4. Juni 2021) beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2022 hielt das SEM mit ergänzenden Erwägungen an der Abweisung des Asylgesuch fest. F. Der Beschwerdeführer replizierte am 10. Februar 2022. Der Eingabe lag eine gleichentags erstellte Honorarnote bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Urteilszeitpunkt als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
4. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausdrücklich nur gegen die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung), gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs (Dispositivziffer 2) sowie gegen die Anordnung der Wegweisung (Dispositivziffer 3). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Ziffern 5 und 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Abweisung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten und Erhebung einer Gebühr von Fr. 600.-). 5. 5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1. Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay'at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum, Syria: Country Focus, Country of Origin Information Report, März 2025, S. 19 ff.; International Crisis Group, What lies in store for Syria as a new government takes power?, 25. April 2025; Ministerie van Buitenlandse Zaken [Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten], Algemeen ambtsbericht Syrië, Mai 2025, S. 8 ff.). 6.2. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 6.3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.4. Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Reflexverfolgung beziehungsweise die vorgetragenen subjektiven Nachfluchtgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es ist deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung angezeigt. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Insbesondere bleibt auf diese Weise der Instanzenzug gewahrt, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen und zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Beschwerdeschrift und der Replik sowie den eingereichten Beweismitteln, da die Beschwerdeakten zum integralen Bestandteil des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Asylverfahrens werden und insofern der Beurteilungskompetenz der Vorinstanz liegen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). 8.3. Mit der Replik vom 11. Februar 2022 reichte der Beschwerdeführer eine gleichentags erstellte Honorarnote ein, die einen zeitlichen Aufwand von 6.05 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.- (für das vorinstanzliche Verfahren) sowie 7 Stunden zu einem Ansatz von Fr. 200.- (für den Zeitpunkt ab Beschwerdeerhebung), Auslagen von insgesamt Fr. 26.50 sowie den Mehrwertsteuerzuschlag ausweist. Die während des vorinstanzlichen Verfahrens entstandenen Kosten sind nicht zu vergüten. Der - im Zusammenhang mit der Beschwerdeerhebung - geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7 Stunden erscheint angemessen. Die Auslagen ab Beschwerdeerhebung von Fr. 13.90 sind ebenfalls zu vergüten. Demnach ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung gerundet auf Fr. 1'521.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM 26. Oktober 2021 werden aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'521.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: