Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er geltend, keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie der Probleme seines (Nennung Verwandter) (Nennung dessen Probleme) ausgereist zu sein. A.b Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und seine (Nennung Verwandte) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3183/2016 vom 30. November 2017 in Ermangelung asylrechtlich relevanter Verfolgungsgründe abgewiesen. B. Am 22. Februar 2018 reichten der Beschwerdeführer und seine (Nennung Verwandte) beim SEM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe samt (Nennung Beweismittel) ein, welche als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2018 trat das SEM nicht darauf ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichten die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragten darin die Anerkennung als Flüchtlinge und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 11. April 2019 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen am 30. April 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 gut und anerkannte die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers als Flüchtlinge. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft seiner (Nennung Verwandte) festgestellt. Das Gericht sei namentlich zum Schluss gekommen, dass das exilpolitische Engagement seines (Nennung Verwandter) dessen - bereits vorher vorhandenes - politisches Profil weiter akzentuiere, und dass bei einer Rückkehr eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich sei. Nebst dem exilpolitischen Engagement seines (Nennung Verwandter) sei demnach auch dessen persönlicher Hintergrund berücksichtigt worden, so namentlich die jahrzehntelange oppositionelle politische Tätigkeit in Syrien und die Herkunft aus einer politischen Familie. Zudem seien (Nennung Verwandte) - beziehungsweise seine (Nennung Verwandte) - bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten und von Angehörigen verschiedener Sicherheitsdienste gesucht worden. Beide würden heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Die als asylrelevant qualifizierte exilpolitische Aktivität seines (Nennung Verwandter) und dessen prominente Rolle in der Partei B._______ führe für ihn - als Angehörigen eines mutmasslich Oppositionellen - vorliegend zur Feststellung einer drohenden Reflexverfolgung. Dabei sei auch seine gesamte familiäre Situation (Herkunft aus einer politischen Familie) zu berücksichtigen. Er habe bei einer Rückkehr begründete Furcht, bereits bei der Einreise nach Syrien identifiziert, festgenommen und befragt zu werden. Schon bei diesem Prozess dürften ihm angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sobald er nach Syrien zurückkehre, würde er zum Instrument des Regimes, um seinen politisch aktiven (Nennung Verwandter) (und wohl auch seine [Nennung Verwandte]) unter Druck zu setzen respektive zu bestrafen. E. Mit Verfügung vom 9. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 15. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2020 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer fürchte wegen des politischen Profils seines (Nennung Verwandter) im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 betreffend seine (Nennung Verwandte) zum Schluss gekommen, dass das exilpolitische Engagement seines (Nennung Verwandter) dessen bereits vorher vorhandenes politisches Profil akzentuiere, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich sei. Im Unterschied zu seinem (Nennung Verwandter) verfüge der Beschwerdeführer jedoch nicht über ein bereits im Heimatstaat vorhandenes Risikoprofil. So sei er in Syrien nie im Fokus der Behörden gestanden und habe auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorzuweisen, die von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht im Falle seiner (Nennung Verwandte) explizit nicht von Reflexverfolgung ausgegangen, sondern habe ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ zugesprochen. Angesichts dessen, dass er analog zu seiner (Nennung Verwandte) über kein vorbestandenes politisches Profil verfüge, sei auch in seinem Fall nicht von drohender Reflexverfolgung infolge des Profils seines (Nennung Verwandter) auszugehen. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (...) (N_______) und (...) (N_______) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Von deren Profilen lasse sich indes keine ihm drohende Reflexverfolgung ableiten. Gemäss der Rechtsprechung bedürfe es im Syrien-Kontext konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Seine (Nennung Verwandte) hätten Syrien im Jahr (...) verlassen und mit Verfügung vom (...) in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe sich nach der Ausreise seiner (Nennung Verwandte) noch (Nennung Dauer) in Syrien aufgehalten, ohne dass er dort in dieser Zeit aufgrund des Profils seiner (Nennung Verwandte) ernsthafte Nachteile erlitten oder ihm solche gedroht hätten. Zu betonen sei vielmehr, dass er den Status eines Ajnabi (in Syrien als Ausländer registrierter Kurde) gehabt und im Rahmen des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit stelle einen weiteren Hinweis darauf dar, dass er bei den syrischen Behörden nicht negativ verzeichnet gewesen sei. Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, um eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung infolge des Profils seiner (Nennung Verwandte) zu bejahen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht standhalten.
E. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer vorweg geltend, das SEM habe - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Gesamtschau der potentiellen Verfolgungsfaktoren vorzunehmen sei und einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden dürften - keine solche Gesamtschau der drohenden Verfolgung im Rückkehrfall vorgenommen, sondern jeweils gesondert eine Verfolgungsgefahr wegen des Profils seines (Nennung Verwandter) einerseits und wegen des Profils seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) andererseits verneint. Es sei denn auch nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden die einzelnen Sachverhaltselemente separat betrachten würden, um die Regimefeindlichkeit einer Person einzuschätzen, sondern ebenso eine Gesamtbetrachtung der über die betroffene Person bekannten Informationen vornähmen. Sodann hielt der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtslage und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Reflexverfolgung in Syrien - an seiner Reflexverfolgung infolge der mittlerweile gerichtlich als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten exilpolitischen Aktivität seines (Nennung Verwandter) und dessen prominenten Rolle in der B._______ und seiner Herkunft aus einer politischen Familie fest. Diesbezüglich verwies er auf die Parallelen zur Fallkonstellation im Verfahren D-4736/2017 vom 13. November 2017, worin die geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorkommenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar sei (E. 7.2.4). Auch im dortigen Verfahren seien die Vorfluchtgründe jenes Beschwerdeführers für nicht asylrelevant befunden worden und habe jener Syrien ohne Papiere und illegal verlassen. Er sei - wie im anderen Verfahren auch - der (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines behördennotorischen Oppositionellen, und stamme aus einer politischen Familie und dementsprechend seien auch seine (Nennung Verwandte) als Regimegegner bekannt. Er habe demnach begründete Furcht, schon bei einer Einreise nach Syrien identifiziert und von den syrischen Behörden respektive Geheimdiensten festgenommen und befragt zu werden. Angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen (vermutete) Regimegegner und deren Angehörige drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Insgesamt dürfte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Vergleich zum Verfahren D-4736/2017 sogar noch höher sein. Sein (Nennung Verwandter) habe - im Unterschied zur zitierten Fallkonstellation, wo die objektiven Nachfluchtgründe soweit ersichtlich wegen politischer Aktivitäten des (Nennung Verwandter) des dortigen Beschwerdeführers in Syrien festgestellt worden seien - gerade auch mit dem exilpolitischen Engagement in die Schweiz weitere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Die syrischen Behörden hätten demnach ein aktuelles Interesse, seinen (Nennung Verwandter) zum Schweigen zu bringen oder diesen anderweitig unter Druck zu setzen. Vor diesem Hintergrund würden die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ins Leere stossen. Der Verweis auf die Einschätzung betreffend seine (Nennung Verwandte) sei insofern nicht erheblich, als aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, ob eine solche drohende Reflexverfolgung mit Bezug auf seine (Nennung Verwandte) überhaupt geprüft worden sei, obwohl bei ihr eine Reflexverfolgung ebenfalls zu bejahen wäre. Schliesslich würde sie als (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines dem Regime bekannten Oppositionellen zweifelsohne auch Opfer staatlicher Verfolgung. Dem trage das ihr erteilte Familienasyl auch Rechnung. Im syrischen Kontext seien auch volljährige Kinder einer Gefahr ausgesetzt, weil die Behörden Familienangehörige benutzen würden, um Regimegegnern habhaft zu werden oder diese unter Druck zu setzen. Entgegen der Fallkonstellation im Urteil D-3846/2015 sei er mit seinen (Nennung Verwandte) illegal aus Syrien ausgereist und habe nie über einen syrischen Pass verfügt. Zudem sei er dem Militärdienst ferngeblieben. Entscheidend sei aber, dass sein (Nennung Verwandter) auch in jüngster Zeit wegen dessen Aktivitäten auf dem Radar der syrischen Sicherheitskräfte präsent sei. Entsprechend aktuell sei der Verfolgungswille der syrischen Behörden gegenüber dessen Familienangehörigen. Das Argument des SEM, dass er wegen seiner (Nennung Verwandte) in Syrien vor seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, weshalb es an konkreten Anhaltspunkten für eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung mangle, überzeuge nicht. Im syrischen Kontext drohe eben gerade auch im Fall einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, weil die Sicherheitsbehörden die Flughäfen überwachen und unliebsame Rückkehrer bereits dort abfangen würden. Er würde angesichts seines Profils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifiziert. In der Folge würde ihm entweder eine regimekritische Haltung unterstellt oder er würde wegen der Verwandtschaft zu seinen (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter) im Sinne von Sippenhaft bedroht oder als Druckmittel zur Bestrafung oder Bedrohung der politisch aktiven Verwandten missbraucht.
E. 5.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Für die Annahme einer Reflexverfolgung ist daher - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht des SEM - das Vorliegen eines vorbestandenen politischen Profils bei der reflexverfolgten Person nicht erforderlich.
E. 5.2 Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass er durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Obschon der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (Nennung Zeitpunkt) nicht aktuell verfolgt war und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, gilt es zu prüfen, ob ihm heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist.
E. 5.3 Aus den Akten der (Nennung Verwandte) ist ersichtlich, dass dessen (Nennung Verwandter) im Jahr (...) während (Nennung Dauer) inhaftiert war und bis (Nennung Zeitpunkt) einer Meldepflicht unterstand. Unbestritten sind dessen langjährige Tätigkeiten für die B._______ sowie die Mitgliedschaft im (Nennung Gremium). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Urteil D-3183/2016 vom 30. November 2017 (E. 5) die seinen (Nennung Verwandter) betreffenden Ereignisse mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien zwar als asylrechtlich nicht beachtlich, es kam jedoch zum Schluss, dass sein (Nennung Verwandter) nicht zuletzt aufgrund jahrzehntelanger politischer Tätigkeit den syrischen Behörden zumindest als oppositionell eingestellte Person bekannt gewesen sein müsse. Dies umso mehr, als sein (Nennung Verwandter) aus einer politischen Familie stamme. Hinzu komme, dass die als anerkannten Flüchtlinge in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ebenfalls bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten seien und die Sicherheitsdienste sich wiederholt beim (Nennung Verwandter) nach deren Verbleib erkundigt hätten. Im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass der (Nennung Verwandter) seit dessen Flucht in die Schweiz erwiesenermassen für die B._______ in einer Führungsfunktion umfangreiche exilpolitische Tätigkeiten ausübt. Es kam daher zum Schluss, dass diese Tätigkeiten das bereits im Heimatstaat vorhandene Profil akzentuieren würden und er dadurch aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte für den Fall einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung und anerkannte den (Nennung Verwandter) - und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die (Nennung Verwandte) - als Flüchtling.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verliess Syrien im August 2013. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie in E. 5.2 vorstehend erwähnt - davon aus, dass syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einer einlässlichen Überprüfung durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das dienstpflichtige Alter erreicht hat und somit grundsätzlich militärdienstpflichtig ist sowie, dass er Syrien vor einigen Jahren illegal verliess. Sodann gelangte er bei der Überprüfung seines familiären Hintergrundes insbesondere auch deshalb in den Fokus der syrischen Behörden, weil es sich bei ihm um (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines politisch engagierten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittlerweile gesuchten oppositionellen syrischen Staatsangehörigen handelt, der aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Daher ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden einer genauen Prüfung unterzogen und müsse seinerseits befürchten, ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt zu werden, begründet. So ist im heutigen Zeitpunkt insbesondere mit Blick auf das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seinem nach wie vor (exil)politisch aktiven (Nennung Verwandter) davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie eingestuft und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der nach wie vor unveränderten Verhältnisse in Bezug auf die Repressionen der syrischen Regierung gegenüber Oppositionellen und ihren Familien ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr stattfindenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar.
E. 5.5 Mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext (vgl. vorstehend E. 5.1) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seines (Nennung Verwandter) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), zumal sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
E. 6 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 9. März 2020 wird aufgehoben.
- Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1937/2020 Urteil vom 4. Juni 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. März 2020 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit seinen (Nennung Verwandte) am (...) ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Zur Begründung machte er geltend, keine eigenen Asylgründe zu haben und wegen der allgemeinen Lage in Syrien sowie der Probleme seines (Nennung Verwandter) (Nennung dessen Probleme) ausgereist zu sein. A.b Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer und seine (Nennung Verwandte) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3183/2016 vom 30. November 2017 in Ermangelung asylrechtlich relevanter Verfolgungsgründe abgewiesen. B. Am 22. Februar 2018 reichten der Beschwerdeführer und seine (Nennung Verwandte) beim SEM eine als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe samt (Nennung Beweismittel) ein, welche als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen wurde. Mit Verfügung vom 25. April 2018 trat das SEM nicht darauf ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. Mit Eingabe vom 18. März 2019 reichten die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers ein Mehrfachgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragten darin die Anerkennung als Flüchtlinge und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit Verfügung vom 11. April 2019 stellte das SEM fest, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen am 30. April 2019 erhobene Beschwerde mit Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 gut und anerkannte die (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers als Flüchtlinge. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 die Flüchtlingseigenschaft seiner (Nennung Verwandte) festgestellt. Das Gericht sei namentlich zum Schluss gekommen, dass das exilpolitische Engagement seines (Nennung Verwandter) dessen - bereits vorher vorhandenes - politisches Profil weiter akzentuiere, und dass bei einer Rückkehr eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich sei. Nebst dem exilpolitischen Engagement seines (Nennung Verwandter) sei demnach auch dessen persönlicher Hintergrund berücksichtigt worden, so namentlich die jahrzehntelange oppositionelle politische Tätigkeit in Syrien und die Herkunft aus einer politischen Familie. Zudem seien (Nennung Verwandte) - beziehungsweise seine (Nennung Verwandte) - bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten und von Angehörigen verschiedener Sicherheitsdienste gesucht worden. Beide würden heute als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben. Die als asylrelevant qualifizierte exilpolitische Aktivität seines (Nennung Verwandter) und dessen prominente Rolle in der Partei B._______ führe für ihn - als Angehörigen eines mutmasslich Oppositionellen - vorliegend zur Feststellung einer drohenden Reflexverfolgung. Dabei sei auch seine gesamte familiäre Situation (Herkunft aus einer politischen Familie) zu berücksichtigen. Er habe bei einer Rückkehr begründete Furcht, bereits bei der Einreise nach Syrien identifiziert, festgenommen und befragt zu werden. Schon bei diesem Prozess dürften ihm angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen Regimegegner ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sobald er nach Syrien zurückkehre, würde er zum Instrument des Regimes, um seinen politisch aktiven (Nennung Verwandter) (und wohl auch seine [Nennung Verwandte]) unter Druck zu setzen respektive zu bestrafen. E. Mit Verfügung vom 9. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der Beschwerde lag (Nennung Beweismittel) bei. G. Mit Verfügung vom 15. April 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. H. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2020 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 zur Kenntnis gebracht - hielt das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG ist nicht allein die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern insbesondere auch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist gegebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise - aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe - im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Objektive Nachfluchtgründe sind dann gegeben, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von Verfolgung bedrohten Person ist in diesen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer fürchte wegen des politischen Profils seines (Nennung Verwandter) im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 betreffend seine (Nennung Verwandte) zum Schluss gekommen, dass das exilpolitische Engagement seines (Nennung Verwandter) dessen bereits vorher vorhandenes politisches Profil akzentuiere, weshalb bei einer Rückkehr nach Syrien eine Gefährdung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise überwiegend wahrscheinlich sei. Im Unterschied zu seinem (Nennung Verwandter) verfüge der Beschwerdeführer jedoch nicht über ein bereits im Heimatstaat vorhandenes Risikoprofil. So sei er in Syrien nie im Fokus der Behörden gestanden und habe auch keine exilpolitischen Tätigkeiten vorzuweisen, die von der syrischen Regierung als Bedrohung wahrgenommen werden könnten. Im Weiteren sei das Bundesverwaltungsgericht im Falle seiner (Nennung Verwandte) explizit nicht von Reflexverfolgung ausgegangen, sondern habe ihr die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG derivativ zugesprochen. Angesichts dessen, dass er analog zu seiner (Nennung Verwandte) über kein vorbestandenes politisches Profil verfüge, sei auch in seinem Fall nicht von drohender Reflexverfolgung infolge des Profils seines (Nennung Verwandter) auszugehen. Sodann sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den (Nennung Verwandte) des Beschwerdeführers (...) (N_______) und (...) (N_______) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Von deren Profilen lasse sich indes keine ihm drohende Reflexverfolgung ableiten. Gemäss der Rechtsprechung bedürfe es im Syrien-Kontext konkreter Anhaltspunkte für die Annahme einer objektiv begründeten Furcht vor Reflexverfolgung. Seine (Nennung Verwandte) hätten Syrien im Jahr (...) verlassen und mit Verfügung vom (...) in der Schweiz Asyl erhalten. Er habe sich nach der Ausreise seiner (Nennung Verwandte) noch (Nennung Dauer) in Syrien aufgehalten, ohne dass er dort in dieser Zeit aufgrund des Profils seiner (Nennung Verwandte) ernsthafte Nachteile erlitten oder ihm solche gedroht hätten. Zu betonen sei vielmehr, dass er den Status eines Ajnabi (in Syrien als Ausländer registrierter Kurde) gehabt und im Rahmen des präsidialen Dekrets vom 7. April 2011 die syrische Staatsangehörigkeit erlangt habe. Der Erwerb der syrischen Staatsangehörigkeit stelle einen weiteren Hinweis darauf dar, dass er bei den syrischen Behörden nicht negativ verzeichnet gewesen sei. Somit lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, um eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung infolge des Profils seiner (Nennung Verwandte) zu bejahen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft insgesamt nicht standhalten. 4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer vorweg geltend, das SEM habe - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine Gesamtschau der potentiellen Verfolgungsfaktoren vorzunehmen sei und einzelne Elemente nicht isoliert betrachtet werden dürften - keine solche Gesamtschau der drohenden Verfolgung im Rückkehrfall vorgenommen, sondern jeweils gesondert eine Verfolgungsgefahr wegen des Profils seines (Nennung Verwandter) einerseits und wegen des Profils seiner in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) andererseits verneint. Es sei denn auch nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden die einzelnen Sachverhaltselemente separat betrachten würden, um die Regimefeindlichkeit einer Person einzuschätzen, sondern ebenso eine Gesamtbetrachtung der über die betroffene Person bekannten Informationen vornähmen. Sodann hielt der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Rechtslage und die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Reflexverfolgung in Syrien - an seiner Reflexverfolgung infolge der mittlerweile gerichtlich als flüchtlingsrechtlich relevant qualifizierten exilpolitischen Aktivität seines (Nennung Verwandter) und dessen prominenten Rolle in der B._______ und seiner Herkunft aus einer politischen Familie fest. Diesbezüglich verwies er auf die Parallelen zur Fallkonstellation im Verfahren D-4736/2017 vom 13. November 2017, worin die geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr vorkommenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar sei (E. 7.2.4). Auch im dortigen Verfahren seien die Vorfluchtgründe jenes Beschwerdeführers für nicht asylrelevant befunden worden und habe jener Syrien ohne Papiere und illegal verlassen. Er sei - wie im anderen Verfahren auch - der (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines behördennotorischen Oppositionellen, und stamme aus einer politischen Familie und dementsprechend seien auch seine (Nennung Verwandte) als Regimegegner bekannt. Er habe demnach begründete Furcht, schon bei einer Einreise nach Syrien identifiziert und von den syrischen Behörden respektive Geheimdiensten festgenommen und befragt zu werden. Angesichts des bekanntermassen rigorosen Vorgehens der syrischen Behörden gegen (vermutete) Regimegegner und deren Angehörige drohten ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Insgesamt dürfte die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Vergleich zum Verfahren D-4736/2017 sogar noch höher sein. Sein (Nennung Verwandter) habe - im Unterschied zur zitierten Fallkonstellation, wo die objektiven Nachfluchtgründe soweit ersichtlich wegen politischer Aktivitäten des (Nennung Verwandter) des dortigen Beschwerdeführers in Syrien festgestellt worden seien - gerade auch mit dem exilpolitischen Engagement in die Schweiz weitere Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen. Die syrischen Behörden hätten demnach ein aktuelles Interesse, seinen (Nennung Verwandter) zum Schweigen zu bringen oder diesen anderweitig unter Druck zu setzen. Vor diesem Hintergrund würden die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ins Leere stossen. Der Verweis auf die Einschätzung betreffend seine (Nennung Verwandte) sei insofern nicht erheblich, als aus dem Urteil nicht ersichtlich sei, ob eine solche drohende Reflexverfolgung mit Bezug auf seine (Nennung Verwandte) überhaupt geprüft worden sei, obwohl bei ihr eine Reflexverfolgung ebenfalls zu bejahen wäre. Schliesslich würde sie als (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines dem Regime bekannten Oppositionellen zweifelsohne auch Opfer staatlicher Verfolgung. Dem trage das ihr erteilte Familienasyl auch Rechnung. Im syrischen Kontext seien auch volljährige Kinder einer Gefahr ausgesetzt, weil die Behörden Familienangehörige benutzen würden, um Regimegegnern habhaft zu werden oder diese unter Druck zu setzen. Entgegen der Fallkonstellation im Urteil D-3846/2015 sei er mit seinen (Nennung Verwandte) illegal aus Syrien ausgereist und habe nie über einen syrischen Pass verfügt. Zudem sei er dem Militärdienst ferngeblieben. Entscheidend sei aber, dass sein (Nennung Verwandter) auch in jüngster Zeit wegen dessen Aktivitäten auf dem Radar der syrischen Sicherheitskräfte präsent sei. Entsprechend aktuell sei der Verfolgungswille der syrischen Behörden gegenüber dessen Familienangehörigen. Das Argument des SEM, dass er wegen seiner (Nennung Verwandte) in Syrien vor seiner Ausreise keine ernsthaften Nachteile erlitten habe, weshalb es an konkreten Anhaltspunkten für eine objektiv begründete Furcht vor Reflexverfolgung mangle, überzeuge nicht. Im syrischen Kontext drohe eben gerade auch im Fall einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung, weil die Sicherheitsbehörden die Flughäfen überwachen und unliebsame Rückkehrer bereits dort abfangen würden. Er würde angesichts seines Profils mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit identifiziert. In der Folge würde ihm entweder eine regimekritische Haltung unterstellt oder er würde wegen der Verwandtschaft zu seinen (Nennung Verwandte) und seinem (Nennung Verwandter) im Sinne von Sippenhaft bedroht oder als Druckmittel zur Bestrafung oder Bedrohung der politisch aktiven Verwandten missbraucht. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Reflexverfolgung ist festzuhalten, dass die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage durch das Bundesverwaltungsgericht gewürdigt wurde (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2). Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich regimekritisch betätigt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. Diese Feststellung gilt auch heute noch. Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert und es sind unterschiedliche Motive für eine solche Verfolgung erkennbar. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken oder um direkt Angehörige für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen oppositionellen Personen zugeschrieben wird. Die Bürgerkriegsparteien (darunter die syrische Armee und Milizen) setzen dabei die Strategie der Reflexverfolgung gezielt ein (vgl. Urteil des BVGer E-734/2016 vom 14. Januar 2019 E. 7.2 ff.). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass zur gesuchten Person ein enger Kontakt besteht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person hinzukommt oder ihr unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Für die Annahme einer Reflexverfolgung ist daher - entgegen der im angefochtenen Entscheid vertretenen Ansicht des SEM - das Vorliegen eines vorbestandenen politischen Profils bei der reflexverfolgten Person nicht erforderlich. 5.2 Im Falle einer Rückkehr nach Syrien hätte der Beschwerdeführer damit zu rechnen, dass er durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte einer einlässlichen Kontrolle unterzogen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 [als Referenzurteil publiziert]). Obschon der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien (Nennung Zeitpunkt) nicht aktuell verfolgt war und auch keine begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste, gilt es zu prüfen, ob ihm heute für den Fall einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund sich nach der Ausreise ergebender Risikofaktoren im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften asylrechtlich relevanten Nachteilen zu attestieren ist. 5.3 Aus den Akten der (Nennung Verwandte) ist ersichtlich, dass dessen (Nennung Verwandter) im Jahr (...) während (Nennung Dauer) inhaftiert war und bis (Nennung Zeitpunkt) einer Meldepflicht unterstand. Unbestritten sind dessen langjährige Tätigkeiten für die B._______ sowie die Mitgliedschaft im (Nennung Gremium). Das Bundesverwaltungsgericht erachtete im Urteil D-3183/2016 vom 30. November 2017 (E. 5) die seinen (Nennung Verwandter) betreffenden Ereignisse mangels zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise aus Syrien zwar als asylrechtlich nicht beachtlich, es kam jedoch zum Schluss, dass sein (Nennung Verwandter) nicht zuletzt aufgrund jahrzehntelanger politischer Tätigkeit den syrischen Behörden zumindest als oppositionell eingestellte Person bekannt gewesen sein müsse. Dies umso mehr, als sein (Nennung Verwandter) aus einer politischen Familie stamme. Hinzu komme, dass die als anerkannten Flüchtlinge in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ebenfalls bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ins Visier der syrischen Behörden geraten seien und die Sicherheitsdienste sich wiederholt beim (Nennung Verwandter) nach deren Verbleib erkundigt hätten. Im Urteil D-2044/2019 vom 23. September 2019 stellte das Bundesverwaltungsgericht sodann fest, dass der (Nennung Verwandter) seit dessen Flucht in die Schweiz erwiesenermassen für die B._______ in einer Führungsfunktion umfangreiche exilpolitische Tätigkeiten ausübt. Es kam daher zum Schluss, dass diese Tätigkeiten das bereits im Heimatstaat vorhandene Profil akzentuieren würden und er dadurch aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte für den Fall einer Rückkehr eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung und anerkannte den (Nennung Verwandter) - und gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die (Nennung Verwandte) - als Flüchtling. 5.4 Der Beschwerdeführer verliess Syrien im August 2013. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie in E. 5.2 vorstehend erwähnt - davon aus, dass syrische Staatsangehörige und staatenlose Kurden syrischer Herkunft nach einem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einer einlässlichen Überprüfung durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden. Dabei würde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das dienstpflichtige Alter erreicht hat und somit grundsätzlich militärdienstpflichtig ist sowie, dass er Syrien vor einigen Jahren illegal verliess. Sodann gelangte er bei der Überprüfung seines familiären Hintergrundes insbesondere auch deshalb in den Fokus der syrischen Behörden, weil es sich bei ihm um (Nennung Verwandtschaftsgrad) eines politisch engagierten, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mittlerweile gesuchten oppositionellen syrischen Staatsangehörigen handelt, der aus der Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird. Daher ist seine Befürchtung, er werde von den syrischen Behörden einer genauen Prüfung unterzogen und müsse seinerseits befürchten, ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben ausgesetzt zu werden, begründet. So ist im heutigen Zeitpunkt insbesondere mit Blick auf das Verfolgungsinteresse der syrischen Behörden an seinem nach wie vor (exil)politisch aktiven (Nennung Verwandter) davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien als Mitglied einer politisch oppositionell tätigen Familie eingestuft und zwecks weiterer Abklärungen beziehungsweise Befragungen den syrischen Geheimdiensten übergeben würde. Angesichts der nach wie vor unveränderten Verhältnisse in Bezug auf die Repressionen der syrischen Regierung gegenüber Oppositionellen und ihren Familien ist die vom Beschwerdeführer geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen des syrischen Regimes beziehungsweise vor einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Rahmen der bei einer Rückkehr stattfindenden Sicherheitsüberprüfung objektiv nachvollziehbar. 5.5 Mit Blick auf die Reflexverfolgung im syrischen Kontext (vgl. vorstehend E. 5.1) ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer für den (hypothetischen) Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seines (Nennung Verwandter) ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3), zumal sich die Lage in Syrien bis heute nicht entscheidend verbessert hat. Eine innerstaatliche Schutzalternative steht ihm somit nicht offen. Er erfüllt demnach originär die Flüchtlingseigenschaft. Aus den Akten ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist somit Asyl zu gewähren.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 9. März 2020 ist aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 9. März 2020 wird aufgehoben.
3. Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: