Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staats- angehöriger der Ethnie Peul, gelangte am (…) 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte am 12. Januar 2020 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch und hörte den Beschwerdeführer am
25. Februar 2020 zu seinen Asylgründen an. Am 3. März 2020 teilte es das Dossier dem erweiterten Verfahren zu. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Conakry) bei seinem Onkel väterli- cherseits aufgewachsen, da seine Mutter vor längerer Zeit verstorben und sein Vater ein Alkoholiker sei. Im Jahr 2015 sei er im Alter von (…) Jahren eingeschult worden und habe während drei Jahren die Schule besucht. Seine Tante mütterlicherseits habe ihm daraufhin untersagt, weiter die Schule zu besuchen. Stattdessen habe er für sie Wasser und Bonbons verkaufen müssen. Wenn er nichts habe verkaufen können, habe seine Tante ihn geschlagen. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Mitglied der Op- positionspartei FNDC (Le Front national de la défense de la Constitution) gewesen. Dessen Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer gelebt habe, sei in ihrem Ort neben der Moschee ein Treffpunkt für Demonstrati- onsteilnehmer gewesen. Zudem habe sein Onkel in diesem Haus auch Versammlungen abgehalten. Der Beschwerdeführer sei bei den Demonst- rationen jeweils mit seinem Onkel mitgelaufen. Die Sicherheitskräfte seien jedoch sowohl gegen die Versammlungen als auch die Demonstrationen vorgegangen und hätten diese mit Tränengas aufgelöst. Auch die der Eth- nie Malinke zugehörigen Nachbarn hätten es nicht gerne gesehen, wenn Versammlungen im Haus stattgefunden hätten, und sie dann mit Steinen beworfen. Im Jahr 2019 seien er, sein Onkel und die übrigen Demonstrati- onsteilnehmer von Sicherheitskräften mitgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Dabei seien sehr viele Leute in einer vergitterten Zelle von der Grösse eines Büros eingesperrt worden, so dass jeder lediglich auf einer Seite liegend Platz gehabt habe. Es hätten Leute für ihre Freilassung demonstriert, die daraufhin teilweise zusammen mit ihnen inhaftiert worden seien. Die Zelle habe nach Urin und Stuhlgang gerochen. Sie seien wäh- rend der Haft regelmässig von bewaffneten Leuten eingeschüchtert wor- den, die am Boden liegende Personen mit Füssen getreten hätten. Ein alter Mann habe sich gewehrt und sei so geschlagen worden, dass er wohl nicht
E-5329/2020 Seite 3 überlebt habe. Er selber sei während der Haft krank geworden, habe je- doch keine medizinische Unterstützung erhalten. Die Leute hätten fortwäh- rend reklamiert, dass sie zu Unrecht festgehalten worden seien. In der Folge seien sie alle freigelassen worden, wobei sie jedoch gewarnt worden seien, dass sie bei einer weiteren Versammlung alle festgenommen und in die «Sûreté», das grösste Gefängnis der Gegend, gebracht würden. We- nige Monate später hätten sie eine letzte Demonstration durchgeführt. Drei Tage darauf sei sein Quartier, insbesondere das Haus seines Onkels, von Sicherheitskräften angegriffen worden. Er habe durch ein Fenster zu sei- nem Onkel mütterlicherseits fliehen können. Dieser sei Taxifahrer gewesen und habe ihn aus dem Land gefahren. Die Erlebnisse in Guinea machten es für ihn schwierig, dorthin zurückzukehren. Auch habe er dort nicht die Schule besuchen können. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu seinen Asylvorbringen ins Recht. A.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. A.c Am 9. März 2020 wies der zuständige Kanton C._______ dem Be- schwerdeführer eine Vertrauensperson zu. A.d Mit Schreiben vom 15. April 2020 zeigte MLaw Lara Märki an, dass sie der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im Rahmen des Asylverfahrens betraut habe, und reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 eine Vollmacht vom 9. April 2020 nach. A.e Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 24. September 2020 (eröffnet am 29. September 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerde- führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch MLaw Lara Märki, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vor- instanz anzuweisen, ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und infolge Unzumutbarkeit des
E-5329/2020 Seite 4 Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, es seien die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Ein- setzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde liess er eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung mit- samt dem Zustellcouvert, einen Bericht des Präsidenten der Organisation rocConakry für das Jahr 2018, verschiedene medizinische Unterlagen von Mai bis Oktober 2020 sowie einen Bericht des Projekts «UMA – Leben und Lernen des Netzwerks Asyl C._______» vom 26. Oktober 2020 (alles in Kopie) beilegen. B.b Am 30. Oktober 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundes- verwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Be- schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Verfügung vom 20. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 äusserte sich die Vor- instanz zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.e Mit Replik vom 18. Januar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung der Vorinstanz. B.f Mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Zuweisung an die […]) vom (…) 2021, einen Bericht der (…) Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ vom (…) 2021, einen Krisen- interventionsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psy- chotherapie vom (…) 2021 betreffend einen stationären Aufenthalt des
E-5329/2020 Seite 5 Beschwerdeführers sowie einen Bericht seines Psychotherapeuten vom (…) 2021 (alles in Kopie) einreichen. B.g Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 12. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer zudem ein Empfehlungsschreiben seiner Klassenlehre- rin der kantonalen Schule für Berufsbildung C._______ vom (…) 2022, sei- nen Lebenslauf, eine Teilnahmebestätigung vom (…) 2021 betreffend den laufenden (…)kurs «(…)» an der kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______ (vorgesehener Lernvertrag bis […] 2022), eine weitere Teilnah- mebestätigung vom (…) 2021 über den an derselben Schule bereits abge- schlossenen Kurs «(…)», eine Auswertung zweier Schnuppertage vom (…) und (…) April 2021 im Betrieb D._______ vom (…) April 2021, eine E-Mail der D._______ vom (…) 2022 sowie einen Bericht seines Psychotherapeu- ten vom (…) 2022 ins Recht. B.h Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 erklärte die zuständige Instruktions- richterin des Bundesverwaltungsgerichts, das Gericht gedenke, das vorlie- gende Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit abzuschliessen, und lud den Beschwerdeführer ein, bezüglich seiner Integration in der Schweiz so- wie seines Gesundheitszustandes aktuelle Unterlagen einzureichen. B.i Innert der ihm hierzu erstreckten Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 ein Schreiben seiner Partnerin vom (…) 2024 sowie einen Kurzbericht des Betreuers der kantonalen Unterkunft vom (…) 2024 einreichen.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-5329/2020 Seite 6
E. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Be- schwerdeführer zudem infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmittelein- gabe keine formellen Mängel der angefochtenen Verfügung geltend ge- macht. Er hat zwar ausgeführt, die Vorinstanz habe bei ihrer Argumenta- tion, es handle sich bei der dreimonatigen Haft um ein abgeschlossenes Ereignis, dem die Aktualität fehle, eine Würdigung der weiteren Umstände unterlassen und sei damit ihrer Begründungspflicht nur «sehr oberfläch- lich» nachgekommen. Nachdem er in diesem Zusammenhang jedoch keine explizite Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, werden die dar- gelegten Ausführungen nachfolgend im Rahmen der materiellen Würdi- gung zu behandeln sein (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.2 und 6.2.1 f.). Das- selbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Begründungs- und Untersuchungspflicht als höchst fraglich, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich pauschal und ungenau mit seinem fa- miliären Umfeld und der Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung und Betreuung auseinandergesetzt habe (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.2.2.2).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
E-5329/2020 Seite 7 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die vom Be- schwerdeführer geschilderten Probleme mit den guineischen Sicherheits- behörden im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen sowie auch die dreimonatige Haft seien als glaubhaft einzustufen, da der Beschwerdeführer diese ausführlich geschildert habe und in den letzten Jahren häufige Spannungen in E._______ zwischen den Sicherheitsbehör- den und Protestierenden durch einschlägige Berichtserstattungen, zum Beispiel durch Human Rights Watch, bekannt geworden seien. Die von ihm geltend gemachte dreimonatige Haft sei jedoch, nachdem der Beschwer- deführer und die übrigen Inhaftierten aufgrund von Protestkundgebungen der Bevölkerung freigelassen worden seien, als ein abgeschlossenes Er- eignis zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer anschliessend bis zu sei- ner Ausreise noch mehrere Monate in seinem Heimatort geblieben sei, sei dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise überdies nicht mehr aktuell und daher auch nicht kausal für seine Ausreise gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden gelangen sollte, da viele Leute eingesperrt worden seien, was auf eine ano- nyme Masse schliessen lasse. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass trotz der langen Haftdauer von drei Monaten seine Personalien nicht aufgenommen worden seien und er letztlich von den Behörden freigelas- sen worden sei. Das Vorbringen zur dreimonatigen Haft vermöge daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten.
E-5329/2020 Seite 8 Bezüglich der Stürmung des Hauses sei es ihm hingegen nicht gelungen, einerseits den Angriff durch die Sicherheitsbehörden und andererseits seine Flucht substantiiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Seine pau- schalen Ausführungen, er sei aufgrund des Lärms aufgewacht, habe gese- hen, dass die Armee das Tor aufgebrochen habe, und sei daraufhin durch das Fenster geflohen, vermittle nicht den Eindruck, dass er das Geschil- derte tatsächlich erlebt habe, zumal er seine Schilderungen weder durch eine persönliche Betroffenheit noch mit der zu erwartenden Substanz un- termauert habe. Diese enthielten zudem lediglich ein Realkennzeichen, wonach er nur an den Tod gedacht habe und nicht einmal mehr wisse, wie genau er durch das Fenster gestiegen sei. Dieses vermöge jedoch den Eindruck eines nicht selbst erlebten Ereignisses nicht aufzuwiegen. Obschon er viermal offen gefragt worden sei, die Situation, die zu seiner Ausreise geführt habe, zu schildern, kontrastiere die Qualität seiner Schil- derung erheblich mit jener betreffend die dreimonatige Haft, über die er ausführlich und voller Realkennzeichen habe erzählen können. Damit sei das Vorbringen der Stürmung des Hauses als unglaubhaft zu beurteilen. Insgesamt hielten seine Vorbringen damit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG stand.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtsmitteleingabe die im vor- instanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Herkunft sowie auch die geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend wieder und er- klärte hierbei neu, sein Onkel sei nicht nur Mitglied der Bewegung FNDC, sondern auch Parteimitglied der UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée) gewesen. Bezüglich der dreimonatigen Haft rügte er eine sehr oberflächliche Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3 hiervor) und machte geltend, die Vorinstanz sei zwar zu Recht von Glaubhaftigkeit ausgegangen, jedoch treffe nicht zu, dass es sich dabei um ein abge- schlossenes Ereignis handle, dem die Aktualität fehle. Vielmehr habe er in der Anhörung die Situation nach seiner Haftentlassung mit einem Klima der Angst beschrieben. Nach der Rückkehr in sein Quartier seien ihm öfters bewaffnete Personen aufgefallen, die er nie zuvor dort gesehen habe. Zu- dem habe es immer wieder Kontrollen, Behelligungen und Schikanen durch die Behörden gegeben. Somit sei die Angelegenheit mit seiner Ent- lassung aus der Haft nicht abgeschlossen gewesen, sondern habe fortbe- standen, was sich schliesslich auch in der Stürmung des Hauses seines Onkels gezeigt habe. Nachdem es in seinem Quartier nicht weit von sei- nem Wohnhaus entfernt einen Posten der Sicherheitskräfte gegeben habe und die dortigen Polizisten die Bewohner des Quartiers und damit auch ihn
E-5329/2020 Seite 9 gekannt hätten, sei davon auszugehen, dass er den lokalen Behörden be- kannt sei und bei einer Rückkehr wieder in deren Fokus geraten würde. Damit sei die geltend gemachte Verfolgung «aIs zukünftig» anzusehen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Stürmung des Hauses sei- nes Onkels väterlicherseits habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er eine minderjährige Person sei, bei der nicht diesel- ben Massstäbe angelegt werden könnten wie bei einer erwachsenen Per- son. Zudem sei er ruhig und schüchtern, weshalb es für ihn bei den Anhö- rungen nicht immer einfach gewesen sei, umfassend zu berichten. Über- dies erweise sich der Vergleich, den die Vorinstanz zwischen der Qualität seiner Schilderungen der Stürmung des Hauses und der dreimonatigen Haft gezogen habe, bereits mit Blick auf die Anzahl der gestellten Fragen zu den jeweiligen Geschehen als höchst fraglich. Dennoch habe er trotz der wenigen Fragen von sich aus spontan verschiedene Nebensächlich- keiten zur Stürmung des Hauses erwähnt, so zum Beispiel die Distanz zwi- schen dem Haus des Onkels väterlicherseits und dem Parkplatz des On- kels mütterlicherseits, die Schlafplätze der einzelnen Personen im Haus, die konkreten Äusserungen der Leute im Quartier während des Angriffs so- wie auch den konkreten Namen des Ortes, wo sich der Onkel mütterlicher- seits jeweils aufgehalten habe (ein Parkplatz namens «F._______»). Wei- ter habe er stets in der Ich-Perspektive berichtet und sich der direkten Rede bedient, womit seinen Ausführungen durchaus viele Details und Realkenn- zeichen zu entnehmen seien. Indem die Vorinstanz zumindest ein Real- kennzeichen bestätigt habe, habe sie indirekt zugestanden, dass der Be- schwerdeführer das Ereignis glaubhaft dargelegt habe. Damit seien seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu beurteilen.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, es dürfte kaum sinn- voll sein, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens anhand der Quantität der ge- stellten Fragen zu beurteilen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar her- vor, dass dem Beschwerdeführer – auch nach seinem freien Bericht – mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Stürmung des Hau- ses frei zu schildern. Die Antworten seien hingegen bei jeder Nachfrage spärlicher und knapper ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, alles zu schildern, woran er sich erinnere, lediglich ge- antwortet, dass er Geschrei und Schüsse gehört habe und dass «sie» überallhin geschossen hätten. Die Qualität der Antworten kontrastiere er- heblich mit seinen Aussagen zur Mitnahme und Inhaftierung, bei welchen er selbst aufgezeigt habe, dass er auch als minderjährige Person von sich aus Ereignisse schildern könne. Die in der Beschwerdeschrift genannten
E-5329/2020 Seite 10 Nebensächlichkeiten, die der Schilderung mehr Glaubhaftigkeit verleihen sollten, würden keinen sachdienlichen Bezug zum Vorbringen aufweisen. In Abwägung der Umstände, welche für und welche gegen die Glaubhaf- tigkeit der Schilderung der Stürmung gesprochen hätten, habe die Vor- instanz zwar gewisse Realkennzeichen bejaht. Dennoch sei sie zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer gesamthaft betrach- tet nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, es sei durchaus sinnvoll, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens anhand der Quan- tität der gestellten Fragen zu beurteilen. Wenn die Antworten sowie deren Qualität zu zwei verschiedenen Teilen des Sachverhalts verglichen werden sollten, so müssten die gestellten Fragen genauso berücksichtigt werden. Hierbei sei neben der Art und Weise, wie die Fragen gestellt worden seien, auch der Anzahl der gestellten Fragen gebührend Beachtung zu schenken, da mehr Fragen tendenziell auch zu mehr Gelegenheiten für Äusserungen zu einer bestimmten Angelegenheit führten, wie sich dies auch vorliegend gezeigt habe. So sei er in Bezug auf seine dreimonatige Haft nach seiner freien Schilderung explizit mit vielen bestimmten Fragen zu den verschie- denen Aspekten seiner Haft befragt worden. Dies zeige, dass er viele nä- here und weitere Angaben und Realkennzeichen erst auf Nachfrage hin preisgegeben habe, was auch mit seinem Alter zusammenhänge. Demge- genüber seien ihm nur sehr wenige Rückfragen gestellt worden, als es um die Stürmung des Hauses gegangen sei, womit er im Vergleich zu den Schilderungen seiner Haft auch deutlich weniger Gelegenheiten gehabt habe, sich eingehend mit zusätzlichen Details und Realkennzeichen zu diesem Teil des Sachverhalts zu äussern. Er hätte wohl weitere Einzelhei- ten preisgegeben, wenn ihm mit weiteren Fragen die Gelegenheit dazu ge- geben worden wäre. Die von ihm hinsichtlich der Stürmung des Hauses vorgebrachten Details wiesen durchaus einen sachdienlichen Bezug zu seinem Vorbringen auf. Zudem handle es sich gerade bei zufällig vorgetra- genen Nebensächlichkeiten um Realkennzeichen.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwer- deführer geschilderte dreimonatige Haft als glaubhaft eingestuft, nicht je- doch die von ihm beschriebene Stürmung des Hauses seines Onkels durch die Sicherheitskräfte, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein- gabe kritisiert. Vorliegend streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
E-5329/2020 Seite 11
E. 6.1.1 Eine eingehende Prüfung der vorliegenden Akten zeigt auf, dass der im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen gerade (…) Jahre alt ge- wordene Beschwerdeführer in seinem freien Bericht die erwähnte Stür- mung des Hauses in derselben Detailtiefe geschildert hat wie die dreimo- natige Haft. In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer zu- dem zu Recht hervorgehoben, dass es hauptsächlich den diversen Rück- fragen zur Haft zu verdanken war, dass er diesbezüglich verschiedene Er- gänzungen angebracht hat, welche die Qualität von Realkennzeichen auf- wiesen und die Erzählung somit glaubhaft erscheinen liessen. So hat sich der Beschwerdeführer als Antwort auf die Frage, was er über die Haft er- zählen könne, lediglich in einem sehr kurzen freien Bericht geäussert, wel- cher im Anhörungsprotokoll in sieben Zeilen wiedergegeben wurde. Die- sem kurzen Bericht sind in Bezug auf die Haft ausschliesslich zu entneh- men, dass er «bei der Cite, bei der CMS» zusammen mit sehr vielen Leu- ten festgehalten worden sei (SEM-act. […]-15 ad F. 41). Anschliessend wurden ihm hierzu 29 Rückfragen gestellt (act. 15 F. 42–67, 88-90). Insbe- sondere hat ihn seine Rechtsvertretung, die ihn an die Anhörung beglei- tete, in einer jugendgerechten Sprache gebeten, mehr über seinen Ge- fängnisaufenthalt zu erzählen (act. 15 ad F. 53). Die Stürmung des Hauses hat der Beschwerdeführer sodann anfangs ebenfalls in einem relativ kur- zen freien Bericht geschildert (act. 15 ad F. 37 Abs. 1 f.). Diesbezüglich wurden ihm in der Folge 12 Rückfragen gestellt (act. 15 F. 74–77, 80–87). Anschliessend hat die damalige Rechtsvertretung jedoch das Anhörungs- thema von der Stürmung des Hauses erneut auf die dreimonatige Haft ge- lenkt, indem sie dem Beschwerdeführer hierzu weitere Ergänzungsfragen gestellt hat (act. 15 ad F. 88 ff.).
E. 6.1.2 Zwar hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehal- ten, dass die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens nicht anhand der Quantität der gestellten Fragen beurteilt werden könne. Jedoch fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haft die deutlichsten Real- kennzeichen erst ab der 14. Rückfrage geäussert hat (vgl. Antworten zu den Fragen 55 ff., wonach während der Haft ein alter Mann so stark ge- schlagen worden sei, dass er nicht geglaubt habe, dass dieser überlebt habe, sowie Antwort auf Frage 59, wonach er während der Haft krank ge- worden sei). In Bezug auf die Stürmung des Hauses hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht zugestanden, dass zu- mindest ein Realkennzeichen darin zu erkennen sei, dass der Beschwer- deführer angegeben habe, bei seiner Flucht nur an den Tod gedacht zu haben und daher nicht einmal wisse, wie er durch das Fenster gestiegen sei (act. 15 ad F. 75). Es ist überdies zu berücksichtigen, dass der
E-5329/2020 Seite 12 Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während drei Monaten in Haft gewesen sei, sich hingegen die Stürmung des Hauses für ihn in wenigen Minuten abgespielt habe, indem er aufgewacht sei, realisiert habe, dass die Polizei das Tor kaputtgemacht habe und bereits vor dem Haus gestan- den sei, woraufhin er durch das Fenster geflohen sei (act. 15 ad F. 73). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer zu diesem zeitlich erheblich kürzeren Erlebnis insgesamt weniger erzählen konnte. Dennoch hat er auf die verschiedenen Rückfra- gen hin jeweils mit weiteren Detailangaben geantwortet. So hat er zum Bei- spiel auf die Frage hin, was er wahrgenommen habe, als die Sicherheits- kräfte gekommen seien, bis er aus dem Fenster geflohen sei, geantwortet, dass er Geschrei und Schüsse gehört habe (act. 15 ad F. 81) und dass er Leute im Quartier habe weinen hören und manche Wörter gesagt hätten wie «sie bringen mich um» (act. 15 ad F. 83). Der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegten Auffassung, wonach die Antworten des Be- schwerdeführers bei jeder Nachfrage spärlicher und knapper ausgefallen seien, ist nicht beizupflichten. Vielmehr zeigen die in den Akten liegenden Protokolle, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anhörung zu den Asylgründen als auch in der EB UMA auf die einzelnen Fragen jeweils durchwegs eher kurze und prägnante Antworten gegeben hat. So hat er zum Beispiel in der EB UMA die Frage, ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, wie folgt beantwortet: «Einmal war ich in Haft, wegen meinem Onkel väterlicherseits. Wir waren viele damals.» (act. 12 ad F. 7.01). Zwi- schen den Schilderungen des Beschwerdeführers zur dreimonatigen Haft einerseits und zur Stürmung des Hauses andererseits ist entsprechend kein Bruch im Erzählstil festzustellen. Nachdem seine Beschreibung der Stürmung des Hauses sodann, wie bereits dargelegt, zumindest ein von der Vorinstanz zugestandenes Realkennzeichen enthält und überdies die Art und Weise der Erzählung (in der Ich-Perspektive, unter Verwendung der direkten Rede) weitere Hinweise für Selbsterlebtes aufweist, ist – ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von der Unglaubhaftigkeit die- ses Vorbringens auszugehen.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt die Asylrelevanz der erwähnten Asylvorbringen.
E. 6.2.1 Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach es sich bei der dreimonatigen Haft um ein abgeschlossenes und damit nicht mehr aktuelles Ereignis handle, das zudem nicht für die Aus- reise kausal gewesen sein könne, da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung noch mehrere Monate in seinem Heimatort geblieben sei, ehe er ausgereist sei, überzeugt nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in
E-5329/2020 Seite 13 seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Anhörung nach der Haft öfters bewaffnete Personen im Quartier gewe- sen seien, die er nie zuvor dort gesehen habe, und es vermehrt Kontrollen, Behelligungen und Schikanen durch die Behörden gegeben habe (act. 15 ad F. 70 f.). Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer in der An- hörung die Frage, ob er einen Unterschied in der Zeit vor und nach der Haft wahrgenommen habe, explizit bejaht hat (act. 15 ad F. 69). Zudem hat er als einen möglichen Grund für die Stürmung des Hauses seines Onkels angegeben, die Sicherheitskräfte hätten sie ja bei der Freilassung aus der Haft gewarnt, dass sie bei einer weiteren Versammlung oder Teilnahme an einer Kundgebung in die «Sûreté» gebracht würden (act. 15 ad F. 85). Ent- gegen der Auffassung der Vorinstanz kann die dreimonatige Haft, die ge- mäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich wenige Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe (act. 15 ad F. 72), somit nicht als ein im Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossenes und nicht mehr aktuel- les Ereignis qualifiziert werden.
E. 6.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrele- vanz der dreimonatigen Haft erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. Weder im Zusammenhang mit der dreimonatigen Haft noch mit der Stürmung des Hauses ist eine individuelle Verfolgung des Beschwer- deführers auszumachen. Vielmehr geht aus den Schilderungen des Be- schwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen deutlich her- vor, dass sein Onkel Drahtzieher der Versammlungen und Kundgebungen war. Demgegenüber war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu keiner Zeit selber politisch aktiv (act. 12 ad F. 7.01). Zudem hat er selbst als Grund für die Festnahme angegeben, er sei damals auch mitgenom- men worden, weil er zu Hause gewesen sei (act. 15 ad F. 46). Offenbar hat die Polizei damals wahllos sämtliche Teilnehmer der Versammlung sowie auch alle im Haus anwesenden Personen festgenommen, was gegen eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Stürmung des Hauses seines Onkels. Auch hier galt das Interesse der Behörden offensichtlich nicht dem Beschwerdeführer persön- lich. Vielmehr wurde gemäss dessen Schilderungen das gesamte Quartier von den Sicherheitskräften gestürmt. Gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers hat zudem während der dreimonatigen Haft niemand nach seinen Personalien gefragt respektive diese aufgenommen (act. 15 ad F. 66). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei den guineischen Behörden aufgrund der vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erlebten Vorfälle registriert worden wäre. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach der Stürmung des Hauses ohne
E-5329/2020 Seite 14 Probleme zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits in dessen Taxi das Land verlassen konnte. Damit führen die Erlebnisse in Guinea nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer unter diesen Umständen bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat in den Fokus der Behörden gelangen könnte, wie die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend festgehalten hat (Verfügung Ziff. II.1 Abs. 8). Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Onkel denn auch zu Recht keine Reflexverfolgung geltend ge- macht, zumal eine solche einerseits eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung des Onkels sowie für die Behörde einen Anlass zur Vermutung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (aktuell) ein en- ger Kontakt bestehe, voraussetzen würde (vgl. zur Reflexverfolgung z.B. Urteil des BVGer D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.1).
E. 6.3 Zusammenfassend halten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
E. 6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
E-5329/2020 Seite 15 Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumut- bar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu ge- währen. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. So- dann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimat- land dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit – sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig.
E. 8.2.1 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs machte der Beschwerde- führer in seiner Replik vom 18. Januar 2021 geltend, seit der Präsident-
E-5329/2020 Seite 16 schaftswahl Ende Oktober 2020 sei Guinea in ein regelrechtes Chaos ge- stürzt und es bestehe eine instabile und von Gewalt geprägte Situation. Die Krise, deren Ende nicht absehbar sei, fordere regelmässig Todesopfer und Verletzte. Er mache sich daher grosse Sorgen im Hinblick auf eine mögli- che Rückkehr. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in seinem Heimatland beste- henden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend; dennoch ist festzustellen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts nicht als ge- nerell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.).
E. 8.2.2 In individueller Hinsicht äusserte sich die Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Prüfung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hob hierbei hervor, dass sie im Rahmen der Rückkehr von unbegleite- ten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea mit einer Schweizer Orga- nisation namens rocConakry zusammenarbeite.
E. 8.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Zu- sammenhang mit der Zumutbarkeit des Vollzugs in individueller Hinsicht die bereits vorangehend aufgeführte Rüge der lediglich pauschalen und ungenauen Sachverhaltsabklärung vor (vgl. E. 3 hiervor). Er erklärte aus- serdem, seine Mutter sei verstorben. Sein alkoholkranker Vater, bei dem er nicht gelebt und von dem er nur selten besucht worden sei, sei nicht ge- eignet, sich um ihn zu kümmern. Zu seinem Bruder, der als Taxifahrer ar- beite und über ein lediglich kleines und unsicheres Einkommen verfüge, habe er auch eher selten Kontakt. Der Onkel mütterlicherseits, der ihn auf der Flucht begleitet habe, sei in G._______ mit vielen anderen festgenom- men worden. Er habe ihn seitdem nicht mehr gesehen. Ob der Onkel vä- terlicherseits sowie die Tante mütterlicherseits, bei denen er zuletzt ge- wohnt habe, noch lebten, sei unklar. Eine Eingliederung in deren Familien- leben sei jedoch zu verhindern, da er von seiner Tante mütterlicherseits aus der Schule genommen und dazu gezwungen worden sei, für sie Arbei- ten zu verrichten. Zudem sei er von beiden geschlagen worden. Damit habe er im Heimatstaat kein familiäres Beziehungsnetz, das im Lichte des Kindeswohls in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Ferner müsse auch der Schulbildung beziehungsweise der vorberuflichen Ausbildung und dem
E-5329/2020 Seite 17 Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz an- gemessen Beachtung geschenkt werden. In seinem Heimatstaat habe er lediglich drei Jahre die Schule besucht und verfüge damit über eine unge- nügende Schulbildung. Zudem fehle es ihm gänzlich an einer vorberufli- chen Ausbildung, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Darüber hinaus habe er seit seiner Ankunft in der Schweiz alles daran gesetzt, hier gut anzukommen, was auch sofort den Betreuungs- und Lehrpersonen in seinem Umfeld ins Auge gesprungen sei. Schliesslich hätte die Vorinstanz auch seinen gesundheitlichen Zustand in ihrem Ent- scheid berücksichtigen müssen. Es sei bei ihm Ende Mai 2020 eine Tuber- kuloseinfektion diagnostiziert worden, deren Behandlung eine neunmona- tige Therapie erfordere. Ausserdem schlafe er nicht gut und sei somit auch psychisch angeschlagen.
E. 8.2.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz einlässlich zu den Betreuungsleistungen von rocConakry und hielt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Medizinalakten fest, dass in Guinea ein nationales Tuberkulose-Kontrollprogramm (PNLAT) existiere, worunter auch eine kostenfreie Behandlung von Tuberkulose garantiert sei. Zudem wies sie darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei der kan- tonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantra- gen.
E. 8.2.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer diesbezüglich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich in der Schweiz in einer Therapie befinde, die bis Sommer 2021 andaure und engmaschig über- wacht werden müsse. Zudem habe sich sein psychischer Zustand in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert, so dass er am 15. Januar 2021 aufgrund von Suizidgedanken in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychi- atrie der Psychischen Dienste C._______ stationär untergebracht worden sei.
E. 8.2.6 Mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse aufgrund seiner latenten (…) täglich drei Tabletten (…) und eine (…) -Tablette einnehmen. Zudem werde ein Verdacht auf eine vaskuläre Malformation untersucht. Sein psychischer Zustand erfordere darüber hinaus eine regelmässige Behandlung. Aufgrund einer akuten Selbstgefährdung sei er bereits mehrere Tage hospitalisiert worden. Auch habe er aufgrund des Negativentscheids eine massive Belastungsreaktion gezeigt. Seine Symptomatik sei im Bereich einer posttraumatischen Belas- tungsstörung (PTSB) einzuordnen. So leide er unter Flashbacks,
E-5329/2020 Seite 18 Albträumen, starken Schlafproblemen und Appetitverlust. Eine Weiterfüh- rung der psychologischen Betreuung sei indiziert.
E. 8.2.7 Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 12. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer ergänzend, dem eingereichten Empfehlungsschrei- ben seiner Klassenlehrerin sei zu entnehmen, dass er sich in der Schule gut integriert habe und sehr bemüht sei, dem Unterricht zu folgen. Seine Sorgen um seine Zukunft belasteten ihn jedoch sehr, sodass er sich nicht immer auf das Lernen konzentrieren könne. Zudem würden die eingereich- ten Bewerbungsunterlagen seine Integrationsbemühungen aufzeigen. Na- mentlich habe er nach einem «erfolgreichen Schnuppern» ein Angebot für einen Praktikumsplatz in einem (…) erhalten, das jedoch aufgrund seines ungewissen Status zurückgezogen worden sei. Dies habe zu einer weite- ren Verschlechterung seines psychischen Zustands geführt. Schliesslich sei er mittlerweile volljährig geworden, womit keine Unterbringung im Hei- matland mit RocConakry mehr möglich sei. Er habe kein familiäres Bezie- hungsnetz in seinem Heimatstaat und könnte somit nicht für seine notwen- dige medizinische Behandlung aufkommen. Es gebe in Guinea keine Kran- kenversicherung, welche die Kosten seiner psychischen Erkrankung tra- gen würde. In ganz Guinea gebe es zudem lediglich fünf Psychiater sowie zehn oder elf Psychologen. Der Zugang zu Medikamenten sei unzu- reichend und die Kosten seien hoch. Ausserdem gehöre er der ethnischen Minderheit der Peul an, sei in schwierigen Verhältnissen bei seiner Tante und später bei seinem Onkel aufgewachsen und die als Minderjähriger er- lebte Flucht sowie der Verlust seines Onkels während der Flucht seien für ihn traumatisch gewesen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der PTBS habe er sich in der Schweiz gut eingelebt. In Guinea habe er demgegenüber kein familiäres Netz mehr, das ihn in seiner Wiedereingliederung unterstützen könnte, wobei im Falle einer Rückschaffung auch die Gefahr einer Retrau- matisierung bestünde.
E. 8.2.8 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2024 den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, aktuelle Unterlagen zu sei- ner Integration in der Schweiz und zu seinem Gesundheitszustand einzu- reichen, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 mit, dass er gemäss dem eingereichten Kurzbericht des Betreuers seiner Un- terkunft als sympathischer, freundlicher und angepasster Mensch aufgefal- len sei, der sich sehr um eine Integration in der Schweiz bemühe. Einen aktuellen psychologischen Bericht zu seinem Gesundheitszustand gebe es nicht, da die Behandlung – mangels Finanzierung, nicht mangels Bedarfs
– nicht fortgesetzt worden sei. Die letzte Konsultation habe im Mai 2023
E-5329/2020 Seite 19 stattgefunden und der letzte Verlaufsbericht sei am 12. Dezember 2022 eingereicht worden. Er schlafe weiterhin sehr schlecht, leide unter Albträu- men sowie Kopfschmerzen und sei sehr gestresst. Das Bundesverwal- tungsgericht habe im Urteil D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 die Wegwei- sung eines Asylgesuchstellers für unzumutbar befunden, da dieser die prä- genden Jugendjahre (4.5 Jahre) als UMA in der Schweiz verbracht und aufgrund des fehlenden Kontakts zu Familienangehörigen und der fehlen- den Arbeits- oder Schulerfahrung im Heimatland eine Entwurzelung statt- gefunden habe.
E. 8.2.9 Der Beschwerdeführer ist heute volljährig, womit vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung mit den Bestimmungen der Kon- vention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar ist. Auf die Ausführungen der Parteien zur Organisation rocConakry ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. Anders als in dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. August 2024 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien) erfordert ein Vollzug der Wegweisung nach Guinea gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann nicht das Vorliegen von begünstigen- den Faktoren. In seiner Eingabe vom 26. August 2024 hat der Beschwerdeführer zudem zugestanden, dass er aus finanziellen Gründen aktuell keine psychologi- sche Betreuung in Anspruch nehme, wenn er auch darauf hingewiesen hat, dass durchaus ein Bedarf diesbezüglich vorliege. Dem ist entgegenzuhal- ten, dass die fehlende psychologische Betreuung effektiv nicht zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt zu ha- ben scheint. Der Beschwerdeführer hat namentlich aktuell keine Suizidali- tät geltend gemacht. Vielmehr wird er in den eingereichten Schreiben ei- nerseits seiner (…)-jährigen Partnerin, die als (…) an einer (…) in H._______ im Kanton I._______ arbeite, vom (…) 2024 sowie andererseits des Betreuers der kantonalen Unterkunft vom (…) 2024 als ein sozial auf- geschlossener sowie unternehmungslustiger junger Mann beschrieben. Die in den früheren Eingaben thematisierte medizinische Behandlung der (…) wurde aufgrund der vorliegenden Unterlagen bereits im Jahr 2021 ab- geschlossen. Weitere gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und insbesondere in seiner Eingabe vom 26. August 2024 – entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwal- tungsgerichts – keine aktuellen medizinischen Unterlagen eingereicht. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zurzeit weder in
E-5329/2020 Seite 20 einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie steht noch eine an- derweitige regelmässige medizinische Behandlung in Anspruch nimmt und aufgrund der in den Akten liegenden, bereits älteren Arztberichte nicht da- von auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde, sind vorliegend keine dem Voll- zug entgegenstehende gesundheitliche Einschränkungen auszumachen. Überdies handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeits- fähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und in seinem Heimatland immerhin eine Schulbil- dung von drei Jahren genossen hat. Auch hat er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Guinea für seine Tante mütterlicherseits Wasser- flaschen und Bonbons verkauft und damit in seinem Heimatland bereits gewisse Berufserfahrungen gesammelt. In der Schweiz hat er seine Schul- bildung fortgesetzt, indem er die beiden (…)kurse «(…)» und «(…)» an der kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______ in der Zeit vom (…) 2020 bis zum (…) 2022 besucht hat. Gemäss seinem Lebenslauf hat er zudem im (…) 2021 sieben Schnuppertage als (…), im (…) 2022 eine Schnupperlehre beim J._______, am (…) 2011 einen Schnuppertag als (…) bei der K._______, sowie vom (…) bis zum (…) 2021 zwei Schnup- pertage als (…) im D._______, absolviert und damit praktische Einsichten in den schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, die ihm bei einer Wiederein- gliederung in seinen Heimatstaat in erwerblicher Hinsicht nützlich sein kön- nen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. So ist anzu- nehmen, dass sein Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau sowie auch seine Tante mütterlicherseits, bei denen er vor seiner Ausreise gelebt hat, trotz der Stürmung ihres Hauses im Jahr 2019 weiterhin in ihrem Heimatort leben. Weiter hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an- gegeben, dass er vor seiner Ausreise, wenn auch eher selten, Kontakte zu seinem alkoholkranken Vater sowie zu seinem Bruder gehabt habe (Be- schwerde Ziff. 27). Damit ist davon auszugehen, dass ihm nach der Rück- kehr nach Guinea sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Wieder- eingliederung gelingen wird. Wenn auch die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sein mögen, sind in den vorliegenden Akten keine besonderen individuellen Umstände ersichtlich, welche auf eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen würden.
E. 8.2.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-5329/2020 Seite 21
E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfü- gung vom 20. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers eingesetzt. MLaw Lara Märki hat mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 eine Kosten- note eingereicht, in der sie – unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 710 Minuten sowie eines Stundenansatzes von 300.– Fr. pro Stunde – ein Honorar von Fr. 3'550.– geltend gemacht hat. In der Kostennote hat sie darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. In der Ein- gabe vom 9. Juli 2021 hat sie zudem (zutreffend) erklärt, dass der Stun- denansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 220.– zu setzen sei. Der von der Rechtsvertreterin im Sommer 2021 angegebene Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren überhöht. Angemessen ist
E-5329/2020 Seite 22 vorliegend ein Zeitaufwand von insgesamt 14.5 Stunden. Die in der Kos- tennote ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von Fr. 68.60 erscheinen hingegen angemessen und sind zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Aufgrund der erst nach der Erstellung der Kostennote eingereichten Eingaben werden die Auslagen auf pauschal Fr. 100.– er- höht. Unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bei amtlichen Rechts- vertretungen praxisgemäss anwendbaren Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.– resultiert damit vorliegend ein angemessenes amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'300.–. Dieses ist MLaw Lara Märki zulasten der Ge- richtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-5329/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Lara Märki wird ein Honorar von Fr. 3'300.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5329/2020 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch MLaw Lara Märki, Rechtsanwältin, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger der Ethnie Peul, gelangte am (...) 2020 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 17. Januar 2020 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Das SEM führte am 12. Januar 2020 eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: EB UMA) durch und hörte den Beschwerdeführer am 25. Februar 2020 zu seinen Asylgründen an. Am 3. März 2020 teilte es das Dossier dem erweiterten Verfahren zu. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in B._______ (Conakry) bei seinem Onkel väterlicherseits aufgewachsen, da seine Mutter vor längerer Zeit verstorben und sein Vater ein Alkoholiker sei. Im Jahr 2015 sei er im Alter von (...) Jahren eingeschult worden und habe während drei Jahren die Schule besucht. Seine Tante mütterlicherseits habe ihm daraufhin untersagt, weiter die Schule zu besuchen. Stattdessen habe er für sie Wasser und Bonbons verkaufen müssen. Wenn er nichts habe verkaufen können, habe seine Tante ihn geschlagen. Sein Onkel väterlicherseits sei ein Mitglied der Oppositionspartei FNDC (Le Front national de la défense de la Constitution) gewesen. Dessen Haus, in welchem auch der Beschwerdeführer gelebt habe, sei in ihrem Ort neben der Moschee ein Treffpunkt für Demonstrationsteilnehmer gewesen. Zudem habe sein Onkel in diesem Haus auch Versammlungen abgehalten. Der Beschwerdeführer sei bei den Demonstrationen jeweils mit seinem Onkel mitgelaufen. Die Sicherheitskräfte seien jedoch sowohl gegen die Versammlungen als auch die Demonstrationen vorgegangen und hätten diese mit Tränengas aufgelöst. Auch die der Ethnie Malinke zugehörigen Nachbarn hätten es nicht gerne gesehen, wenn Versammlungen im Haus stattgefunden hätten, und sie dann mit Steinen beworfen. Im Jahr 2019 seien er, sein Onkel und die übrigen Demonstrationsteilnehmer von Sicherheitskräften mitgenommen und für drei Monate inhaftiert worden. Dabei seien sehr viele Leute in einer vergitterten Zelle von der Grösse eines Büros eingesperrt worden, so dass jeder lediglich auf einer Seite liegend Platz gehabt habe. Es hätten Leute für ihre Freilassung demonstriert, die daraufhin teilweise zusammen mit ihnen inhaftiert worden seien. Die Zelle habe nach Urin und Stuhlgang gerochen. Sie seien während der Haft regelmässig von bewaffneten Leuten eingeschüchtert worden, die am Boden liegende Personen mit Füssen getreten hätten. Ein alter Mann habe sich gewehrt und sei so geschlagen worden, dass er wohl nicht überlebt habe. Er selber sei während der Haft krank geworden, habe jedoch keine medizinische Unterstützung erhalten. Die Leute hätten fortwährend reklamiert, dass sie zu Unrecht festgehalten worden seien. In der Folge seien sie alle freigelassen worden, wobei sie jedoch gewarnt worden seien, dass sie bei einer weiteren Versammlung alle festgenommen und in die «Sûreté», das grösste Gefängnis der Gegend, gebracht würden. Wenige Monate später hätten sie eine letzte Demonstration durchgeführt. Drei Tage darauf sei sein Quartier, insbesondere das Haus seines Onkels, von Sicherheitskräften angegriffen worden. Er habe durch ein Fenster zu seinem Onkel mütterlicherseits fliehen können. Dieser sei Taxifahrer gewesen und habe ihn aus dem Land gefahren. Die Erlebnisse in Guinea machten es für ihn schwierig, dorthin zurückzukehren. Auch habe er dort nicht die Schule besuchen können. Der Beschwerdeführer reichte weder Identitätspapiere noch Beweismittel zu seinen Asylvorbringen ins Recht. A.b Mit Schreiben vom 5. März 2020 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Mandat nieder. A.c Am 9. März 2020 wies der zuständige Kanton C._______ dem Beschwerdeführer eine Vertrauensperson zu. A.d Mit Schreiben vom 15. April 2020 zeigte MLaw Lara Märki an, dass sie der Beschwerdeführer mit der Wahrung seiner Interessen im Rahmen des Asylverfahrens betraut habe, und reichte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 eine Vollmacht vom 9. April 2020 nach. A.e Mit eingeschrieben versandter Verfügung vom 24. September 2020 (eröffnet am 29. September 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus. B. B.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch MLaw Lara Märki, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Unter dem Eventualstandpunkt beantragte er, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Unter dem Subeventualstandpunkt beantragte er, es seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Einsetzung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde liess er eine Vollmacht, die angefochtene Verfügung mitsamt dem Zustellcouvert, einen Bericht des Präsidenten der Organisation rocConakry für das Jahr 2018, verschiedene medizinische Unterlagen von Mai bis Oktober 2020 sowie einen Bericht des Projekts «UMA - Leben und Lernen des Netzwerks Asyl C._______» vom 26. Oktober 2020 (alles in Kopie) beilegen. B.b Am 30. Oktober 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Eingang der Beschwerde und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. B.c Mit Verfügung vom 20. November 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Rechtsanwältin MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. B.d Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2020 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. B.e Mit Replik vom 18. Januar 2021 äusserte sich der Beschwerdeführer zu der ihm zur Kenntnis gebrachten Vernehmlassung der Vorinstanz. B.f Mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht (Zuweisung an die [...]) vom (...) 2021, einen Bericht der (...) Sprechstunde des Kantonsspitals C._______ vom (...) 2021, einen Kriseninterventionsbericht der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom (...) 2021 betreffend einen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers sowie einen Bericht seines Psychotherapeuten vom (...) 2021 (alles in Kopie) einreichen. B.g Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 12. Dezember 2022 legte der Beschwerdeführer zudem ein Empfehlungsschreiben seiner Klassenlehrerin der kantonalen Schule für Berufsbildung C._______ vom (...) 2022, seinen Lebenslauf, eine Teilnahmebestätigung vom (...) 2021 betreffend den laufenden (...)kurs «(...)» an der kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______ (vorgesehener Lernvertrag bis [...] 2022), eine weitere Teilnahmebestätigung vom (...) 2021 über den an derselben Schule bereits abgeschlossenen Kurs «(...)», eine Auswertung zweier Schnuppertage vom (...) und (...) April 2021 im Betrieb D._______ vom (...) April 2021, eine E-Mail der D._______ vom (...) 2022 sowie einen Bericht seines Psychotherapeuten vom (...) 2022 ins Recht. B.h Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 erklärte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, das Gericht gedenke, das vorliegende Beschwerdeverfahren in absehbarer Zeit abzuschliessen, und lud den Beschwerdeführer ein, bezüglich seiner Integration in der Schweiz sowie seines Gesundheitszustandes aktuelle Unterlagen einzureichen. B.i Innert der ihm hierzu erstreckten Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 ein Schreiben seiner Partnerin vom (...) 2024 sowie einen Kurzbericht des Betreuers der kantonalen Unterkunft vom (...) 2024 einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer zudem infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keinen Kostenvorschuss zu leisten hatte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe keine formellen Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht. Er hat zwar ausgeführt, die Vorinstanz habe bei ihrer Argumentation, es handle sich bei der dreimonatigen Haft um ein abgeschlossenes Ereignis, dem die Aktualität fehle, eine Würdigung der weiteren Umstände unterlassen und sei damit ihrer Begründungspflicht nur «sehr oberflächlich» nachgekommen. Nachdem er in diesem Zusammenhang jedoch keine explizite Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, werden die dargelegten Ausführungen nachfolgend im Rahmen der materiellen Würdigung zu behandeln sein (vgl. hierzu nachfolgend E. 5.2 und 6.2.1 f.). Dasselbe gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers, es erscheine vor dem Hintergrund der ihr obliegenden Begründungs- und Untersuchungspflicht als höchst fraglich, dass sich die Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich pauschal und ungenau mit seinem familiären Umfeld und der Möglichkeit einer anderweitigen Unterbringung und Betreuung auseinandergesetzt habe (vgl. hierzu nachfolgend E. 9.2.2.2). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Zu den Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen ist auf die ständige Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. nur BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme mit den guineischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit Demonstrationen und Versammlungen sowie auch die dreimonatige Haft seien als glaubhaft einzustufen, da der Beschwerdeführer diese ausführlich geschildert habe und in den letzten Jahren häufige Spannungen in E._______ zwischen den Sicherheitsbehörden und Protestierenden durch einschlägige Berichtserstattungen, zum Beispiel durch Human Rights Watch, bekannt geworden seien. Die von ihm geltend gemachte dreimonatige Haft sei jedoch, nachdem der Beschwerdeführer und die übrigen Inhaftierten aufgrund von Protestkundgebungen der Bevölkerung freigelassen worden seien, als ein abgeschlossenes Ereignis zu qualifizieren. Da der Beschwerdeführer anschliessend bis zu seiner Ausreise noch mehrere Monate in seinem Heimatort geblieben sei, sei dieses Ereignis im Zeitpunkt der Ausreise überdies nicht mehr aktuell und daher auch nicht kausal für seine Ausreise gewesen. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, wie er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Behörden gelangen sollte, da viele Leute eingesperrt worden seien, was auf eine anonyme Masse schliessen lasse. Hierfür spreche insbesondere der Umstand, dass trotz der langen Haftdauer von drei Monaten seine Personalien nicht aufgenommen worden seien und er letztlich von den Behörden freigelassen worden sei. Das Vorbringen zur dreimonatigen Haft vermöge daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. Bezüglich der Stürmung des Hauses sei es ihm hingegen nicht gelungen, einerseits den Angriff durch die Sicherheitsbehörden und andererseits seine Flucht substantiiert und erlebnisgeprägt zu schildern. Seine pauschalen Ausführungen, er sei aufgrund des Lärms aufgewacht, habe gesehen, dass die Armee das Tor aufgebrochen habe, und sei daraufhin durch das Fenster geflohen, vermittle nicht den Eindruck, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe, zumal er seine Schilderungen weder durch eine persönliche Betroffenheit noch mit der zu erwartenden Substanz untermauert habe. Diese enthielten zudem lediglich ein Realkennzeichen, wonach er nur an den Tod gedacht habe und nicht einmal mehr wisse, wie genau er durch das Fenster gestiegen sei. Dieses vermöge jedoch den Eindruck eines nicht selbst erlebten Ereignisses nicht aufzuwiegen. Obschon er viermal offen gefragt worden sei, die Situation, die zu seiner Ausreise geführt habe, zu schildern, kontrastiere die Qualität seiner Schilderung erheblich mit jener betreffend die dreimonatige Haft, über die er ausführlich und voller Realkennzeichen habe erzählen können. Damit sei das Vorbringen der Stürmung des Hauses als unglaubhaft zu beurteilen. Insgesamt hielten seine Vorbringen damit weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG stand. 5.2 Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtsmitteleingabe die im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Angaben zu seiner Herkunft sowie auch die geltend gemachten Asylgründe zusammenfassend wieder und erklärte hierbei neu, sein Onkel sei nicht nur Mitglied der Bewegung FNDC, sondern auch Parteimitglied der UFDG (Union des Forces Démocratiques de Guinée) gewesen. Bezüglich der dreimonatigen Haft rügte er eine sehr oberflächliche Begründung der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3 hiervor) und machte geltend, die Vorinstanz sei zwar zu Recht von Glaubhaftigkeit ausgegangen, jedoch treffe nicht zu, dass es sich dabei um ein abgeschlossenes Ereignis handle, dem die Aktualität fehle. Vielmehr habe er in der Anhörung die Situation nach seiner Haftentlassung mit einem Klima der Angst beschrieben. Nach der Rückkehr in sein Quartier seien ihm öfters bewaffnete Personen aufgefallen, die er nie zuvor dort gesehen habe. Zudem habe es immer wieder Kontrollen, Behelligungen und Schikanen durch die Behörden gegeben. Somit sei die Angelegenheit mit seiner Entlassung aus der Haft nicht abgeschlossen gewesen, sondern habe fortbestanden, was sich schliesslich auch in der Stürmung des Hauses seines Onkels gezeigt habe. Nachdem es in seinem Quartier nicht weit von seinem Wohnhaus entfernt einen Posten der Sicherheitskräfte gegeben habe und die dortigen Polizisten die Bewohner des Quartiers und damit auch ihn gekannt hätten, sei davon auszugehen, dass er den lokalen Behörden bekannt sei und bei einer Rückkehr wieder in deren Fokus geraten würde. Damit sei die geltend gemachte Verfolgung «aIs zukünftig» anzusehen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung der Stürmung des Hauses seines Onkels väterlicherseits habe die Vorinstanz sodann zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er eine minderjährige Person sei, bei der nicht dieselben Massstäbe angelegt werden könnten wie bei einer erwachsenen Person. Zudem sei er ruhig und schüchtern, weshalb es für ihn bei den Anhörungen nicht immer einfach gewesen sei, umfassend zu berichten. Überdies erweise sich der Vergleich, den die Vorinstanz zwischen der Qualität seiner Schilderungen der Stürmung des Hauses und der dreimonatigen Haft gezogen habe, bereits mit Blick auf die Anzahl der gestellten Fragen zu den jeweiligen Geschehen als höchst fraglich. Dennoch habe er trotz der wenigen Fragen von sich aus spontan verschiedene Nebensächlichkeiten zur Stürmung des Hauses erwähnt, so zum Beispiel die Distanz zwischen dem Haus des Onkels väterlicherseits und dem Parkplatz des Onkels mütterlicherseits, die Schlafplätze der einzelnen Personen im Haus, die konkreten Äusserungen der Leute im Quartier während des Angriffs sowie auch den konkreten Namen des Ortes, wo sich der Onkel mütterlicherseits jeweils aufgehalten habe (ein Parkplatz namens «F._______»). Weiter habe er stets in der Ich-Perspektive berichtet und sich der direkten Rede bedient, womit seinen Ausführungen durchaus viele Details und Realkennzeichen zu entnehmen seien. Indem die Vorinstanz zumindest ein Realkennzeichen bestätigt habe, habe sie indirekt zugestanden, dass der Beschwerdeführer das Ereignis glaubhaft dargelegt habe. Damit seien seine Vorbringen insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, es dürfte kaum sinnvoll sein, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens anhand der Quantität der gestellten Fragen zu beurteilen. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe klar hervor, dass dem Beschwerdeführer - auch nach seinem freien Bericht - mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden sei, die Stürmung des Hauses frei zu schildern. Die Antworten seien hingegen bei jeder Nachfrage spärlicher und knapper ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer auf die Aufforderung hin, alles zu schildern, woran er sich erinnere, lediglich geantwortet, dass er Geschrei und Schüsse gehört habe und dass «sie» überallhin geschossen hätten. Die Qualität der Antworten kontrastiere erheblich mit seinen Aussagen zur Mitnahme und Inhaftierung, bei welchen er selbst aufgezeigt habe, dass er auch als minderjährige Person von sich aus Ereignisse schildern könne. Die in der Beschwerdeschrift genannten Nebensächlichkeiten, die der Schilderung mehr Glaubhaftigkeit verleihen sollten, würden keinen sachdienlichen Bezug zum Vorbringen aufweisen. In Abwägung der Umstände, welche für und welche gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderung der Stürmung gesprochen hätten, habe die Vorinstanz zwar gewisse Realkennzeichen bejaht. Dennoch sei sie zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer gesamthaft betrachtet nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft zu machen. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, es sei durchaus sinnvoll, die Glaubhaftigkeit des Vorbringens anhand der Quantität der gestellten Fragen zu beurteilen. Wenn die Antworten sowie deren Qualität zu zwei verschiedenen Teilen des Sachverhalts verglichen werden sollten, so müssten die gestellten Fragen genauso berücksichtigt werden. Hierbei sei neben der Art und Weise, wie die Fragen gestellt worden seien, auch der Anzahl der gestellten Fragen gebührend Beachtung zu schenken, da mehr Fragen tendenziell auch zu mehr Gelegenheiten für Äusserungen zu einer bestimmten Angelegenheit führten, wie sich dies auch vorliegend gezeigt habe. So sei er in Bezug auf seine dreimonatige Haft nach seiner freien Schilderung explizit mit vielen bestimmten Fragen zu den verschiedenen Aspekten seiner Haft befragt worden. Dies zeige, dass er viele nähere und weitere Angaben und Realkennzeichen erst auf Nachfrage hin preisgegeben habe, was auch mit seinem Alter zusammenhänge. Demgegenüber seien ihm nur sehr wenige Rückfragen gestellt worden, als es um die Stürmung des Hauses gegangen sei, womit er im Vergleich zu den Schilderungen seiner Haft auch deutlich weniger Gelegenheiten gehabt habe, sich eingehend mit zusätzlichen Details und Realkennzeichen zu diesem Teil des Sachverhalts zu äussern. Er hätte wohl weitere Einzelheiten preisgegeben, wenn ihm mit weiteren Fragen die Gelegenheit dazu gegeben worden wäre. Die von ihm hinsichtlich der Stürmung des Hauses vorgebrachten Details wiesen durchaus einen sachdienlichen Bezug zu seinem Vorbringen auf. Zudem handle es sich gerade bei zufällig vorgetragenen Nebensächlichkeiten um Realkennzeichen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer geschilderte dreimonatige Haft als glaubhaft eingestuft, nicht jedoch die von ihm beschriebene Stürmung des Hauses seines Onkels durch die Sicherheitskräfte, was der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe kritisiert. Vorliegend streitig und durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist daher die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 6.1.1 Eine eingehende Prüfung der vorliegenden Akten zeigt auf, dass der im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen gerade (...) Jahre alt gewordene Beschwerdeführer in seinem freien Bericht die erwähnte Stürmung des Hauses in derselben Detailtiefe geschildert hat wie die dreimonatige Haft. In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer zudem zu Recht hervorgehoben, dass es hauptsächlich den diversen Rückfragen zur Haft zu verdanken war, dass er diesbezüglich verschiedene Ergänzungen angebracht hat, welche die Qualität von Realkennzeichen aufwiesen und die Erzählung somit glaubhaft erscheinen liessen. So hat sich der Beschwerdeführer als Antwort auf die Frage, was er über die Haft erzählen könne, lediglich in einem sehr kurzen freien Bericht geäussert, welcher im Anhörungsprotokoll in sieben Zeilen wiedergegeben wurde. Diesem kurzen Bericht sind in Bezug auf die Haft ausschliesslich zu entnehmen, dass er «bei der Cite, bei der CMS» zusammen mit sehr vielen Leuten festgehalten worden sei (SEM-act. [...]-15 ad F. 41). Anschliessend wurden ihm hierzu 29 Rückfragen gestellt (act. 15 F. 42-67, 88-90). Insbesondere hat ihn seine Rechtsvertretung, die ihn an die Anhörung begleitete, in einer jugendgerechten Sprache gebeten, mehr über seinen Gefängnisaufenthalt zu erzählen (act. 15 ad F. 53). Die Stürmung des Hauses hat der Beschwerdeführer sodann anfangs ebenfalls in einem relativ kurzen freien Bericht geschildert (act. 15 ad F. 37 Abs. 1 f.). Diesbezüglich wurden ihm in der Folge 12 Rückfragen gestellt (act. 15 F. 74-77, 80-87). Anschliessend hat die damalige Rechtsvertretung jedoch das Anhörungsthema von der Stürmung des Hauses erneut auf die dreimonatige Haft gelenkt, indem sie dem Beschwerdeführer hierzu weitere Ergänzungsfragen gestellt hat (act. 15 ad F. 88 ff.). 6.1.2 Zwar hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht festgehalten, dass die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens nicht anhand der Quantität der gestellten Fragen beurteilt werden könne. Jedoch fällt vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Haft die deutlichsten Realkennzeichen erst ab der 14. Rückfrage geäussert hat (vgl. Antworten zu den Fragen 55 ff., wonach während der Haft ein alter Mann so stark geschlagen worden sei, dass er nicht geglaubt habe, dass dieser überlebt habe, sowie Antwort auf Frage 59, wonach er während der Haft krank geworden sei). In Bezug auf die Stürmung des Hauses hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ebenfalls zu Recht zugestanden, dass zumindest ein Realkennzeichen darin zu erkennen sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, bei seiner Flucht nur an den Tod gedacht zu haben und daher nicht einmal wisse, wie er durch das Fenster gestiegen sei (act. 15 ad F. 75). Es ist überdies zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben während drei Monaten in Haft gewesen sei, sich hingegen die Stürmung des Hauses für ihn in wenigen Minuten abgespielt habe, indem er aufgewacht sei, realisiert habe, dass die Polizei das Tor kaputtgemacht habe und bereits vor dem Haus gestanden sei, woraufhin er durch das Fenster geflohen sei (act. 15 ad F. 73). Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu diesem zeitlich erheblich kürzeren Erlebnis insgesamt weniger erzählen konnte. Dennoch hat er auf die verschiedenen Rückfragen hin jeweils mit weiteren Detailangaben geantwortet. So hat er zum Beispiel auf die Frage hin, was er wahrgenommen habe, als die Sicherheitskräfte gekommen seien, bis er aus dem Fenster geflohen sei, geantwortet, dass er Geschrei und Schüsse gehört habe (act. 15 ad F. 81) und dass er Leute im Quartier habe weinen hören und manche Wörter gesagt hätten wie «sie bringen mich um» (act. 15 ad F. 83). Der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung dargelegten Auffassung, wonach die Antworten des Beschwerdeführers bei jeder Nachfrage spärlicher und knapper ausgefallen seien, ist nicht beizupflichten. Vielmehr zeigen die in den Akten liegenden Protokolle, dass der Beschwerdeführer sowohl in der Anhörung zu den Asylgründen als auch in der EB UMA auf die einzelnen Fragen jeweils durchwegs eher kurze und prägnante Antworten gegeben hat. So hat er zum Beispiel in der EB UMA die Frage, ob er jemals in Haft oder vor Gericht gewesen sei, wie folgt beantwortet: «Einmal war ich in Haft, wegen meinem Onkel väterlicherseits. Wir waren viele damals.» (act. 12 ad F. 7.01). Zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers zur dreimonatigen Haft einerseits und zur Stürmung des Hauses andererseits ist entsprechend kein Bruch im Erzählstil festzustellen. Nachdem seine Beschreibung der Stürmung des Hauses sodann, wie bereits dargelegt, zumindest ein von der Vorinstanz zugestandenes Realkennzeichen enthält und überdies die Art und Weise der Erzählung (in der Ich-Perspektive, unter Verwendung der direkten Rede) weitere Hinweise für Selbsterlebtes aufweist, ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen. 6.2 Zu prüfen bleibt die Asylrelevanz der erwähnten Asylvorbringen. 6.2.1 Die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach es sich bei der dreimonatigen Haft um ein abgeschlossenes und damit nicht mehr aktuelles Ereignis handle, das zudem nicht für die Ausreise kausal gewesen sein könne, da der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung noch mehrere Monate in seinem Heimatort geblieben sei, ehe er ausgereist sei, überzeugt nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss der Anhörung nach der Haft öfters bewaffnete Personen im Quartier gewesen seien, die er nie zuvor dort gesehen habe, und es vermehrt Kontrollen, Behelligungen und Schikanen durch die Behörden gegeben habe (act. 15 ad F. 70 f.). Dem ist hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung die Frage, ob er einen Unterschied in der Zeit vor und nach der Haft wahrgenommen habe, explizit bejaht hat (act. 15 ad F. 69). Zudem hat er als einen möglichen Grund für die Stürmung des Hauses seines Onkels angegeben, die Sicherheitskräfte hätten sie ja bei der Freilassung aus der Haft gewarnt, dass sie bei einer weiteren Versammlung oder Teilnahme an einer Kundgebung in die «Sûreté» gebracht würden (act. 15 ad F. 85). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die dreimonatige Haft, die gemäss den Angaben des Beschwerdeführers lediglich wenige Monate vor seiner Ausreise stattgefunden habe (act. 15 ad F. 72), somit nicht als ein im Zeitpunkt der Ausreise bereits abgeschlossenes und nicht mehr aktuelles Ereignis qualifiziert werden. 6.2.2 Die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Asylrelevanz der dreimonatigen Haft erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. Weder im Zusammenhang mit der dreimonatigen Haft noch mit der Stürmung des Hauses ist eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers auszumachen. Vielmehr geht aus den Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen deutlich hervor, dass sein Onkel Drahtzieher der Versammlungen und Kundgebungen war. Demgegenüber war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu keiner Zeit selber politisch aktiv (act. 12 ad F. 7.01). Zudem hat er selbst als Grund für die Festnahme angegeben, er sei damals auch mitgenommen worden, weil er zu Hause gewesen sei (act. 15 ad F. 46). Offenbar hat die Polizei damals wahllos sämtliche Teilnehmer der Versammlung sowie auch alle im Haus anwesenden Personen festgenommen, was gegen eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers spricht. Dasselbe gilt auch in Bezug auf die Stürmung des Hauses seines Onkels. Auch hier galt das Interesse der Behörden offensichtlich nicht dem Beschwerdeführer persönlich. Vielmehr wurde gemäss dessen Schilderungen das gesamte Quartier von den Sicherheitskräften gestürmt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat zudem während der dreimonatigen Haft niemand nach seinen Personalien gefragt respektive diese aufgenommen (act. 15 ad F. 66). Es ist damit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei den guineischen Behörden aufgrund der vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat erlebten Vorfälle registriert worden wäre. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer nach der Stürmung des Hauses ohne Probleme zusammen mit seinem Onkel mütterlicherseits in dessen Taxi das Land verlassen konnte. Damit führen die Erlebnisse in Guinea nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Es ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen bei einer Wiedereinreise in seinen Heimatstaat in den Fokus der Behörden gelangen könnte, wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zutreffend festgehalten hat (Verfügung Ziff. II.1 Abs. 8). Schliesslich hat der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Onkel denn auch zu Recht keine Reflexverfolgung geltend gemacht, zumal eine solche einerseits eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Onkels sowie für die Behörde einen Anlass zur Vermutung, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Onkel (aktuell) ein enger Kontakt bestehe, voraussetzen würde (vgl. zur Reflexverfolgung z.B. Urteil des BVGer D-1937/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.1). 6.3 Zusammenfassend halten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht stand. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6.4 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.5 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.2 8.2.1 Mit Blick auf die Zumutbarkeit des Vollzugs machte der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 18. Januar 2021 geltend, seit der Präsidentschaftswahl Ende Oktober 2020 sei Guinea in ein regelrechtes Chaos gestürzt und es bestehe eine instabile und von Gewalt geprägte Situation. Die Krise, deren Ende nicht absehbar sei, fordere regelmässig Todesopfer und Verletzte. Er mache sich daher grosse Sorgen im Hinblick auf eine mögliche Rückkehr. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die in seinem Heimatland bestehenden politischen und sozialen Spannungen ist zwar zutreffend; dennoch ist festzustellen, dass in Guinea zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis der Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. dazu z.B. die Urteile des BVGer D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3 und E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2 je m.w.H.). 8.2.2 In individueller Hinsicht äusserte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung hauptsächlich im Zusammenhang mit einer Prüfung des Kindeswohls nach Art. 3 KRK zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und hob hierbei hervor, dass sie im Rahmen der Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden nach Guinea mit einer Schweizer Organisation namens rocConakry zusammenarbeite. 8.2.3 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Vollzugs in individueller Hinsicht die bereits vorangehend aufgeführte Rüge der lediglich pauschalen und ungenauen Sachverhaltsabklärung vor (vgl. E. 3 hiervor). Er erklärte ausserdem, seine Mutter sei verstorben. Sein alkoholkranker Vater, bei dem er nicht gelebt und von dem er nur selten besucht worden sei, sei nicht geeignet, sich um ihn zu kümmern. Zu seinem Bruder, der als Taxifahrer arbeite und über ein lediglich kleines und unsicheres Einkommen verfüge, habe er auch eher selten Kontakt. Der Onkel mütterlicherseits, der ihn auf der Flucht begleitet habe, sei in G._______ mit vielen anderen festgenommen worden. Er habe ihn seitdem nicht mehr gesehen. Ob der Onkel väterlicherseits sowie die Tante mütterlicherseits, bei denen er zuletzt gewohnt habe, noch lebten, sei unklar. Eine Eingliederung in deren Familienleben sei jedoch zu verhindern, da er von seiner Tante mütterlicherseits aus der Schule genommen und dazu gezwungen worden sei, für sie Arbeiten zu verrichten. Zudem sei er von beiden geschlagen worden. Damit habe er im Heimatstaat kein familiäres Beziehungsnetz, das im Lichte des Kindeswohls in der Lage sei, für ihn zu sorgen. Ferner müsse auch der Schulbildung beziehungsweise der vorberuflichen Ausbildung und dem Grad der Integration im Verhältnis zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz angemessen Beachtung geschenkt werden. In seinem Heimatstaat habe er lediglich drei Jahre die Schule besucht und verfüge damit über eine ungenügende Schulbildung. Zudem fehle es ihm gänzlich an einer vorberuflichen Ausbildung, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Darüber hinaus habe er seit seiner Ankunft in der Schweiz alles daran gesetzt, hier gut anzukommen, was auch sofort den Betreuungs- und Lehrpersonen in seinem Umfeld ins Auge gesprungen sei. Schliesslich hätte die Vorinstanz auch seinen gesundheitlichen Zustand in ihrem Entscheid berücksichtigen müssen. Es sei bei ihm Ende Mai 2020 eine Tuberkuloseinfektion diagnostiziert worden, deren Behandlung eine neunmonatige Therapie erfordere. Ausserdem schlafe er nicht gut und sei somit auch psychisch angeschlagen. 8.2.4 In ihrer Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz einlässlich zu den Betreuungsleistungen von rocConakry und hielt mit Blick auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Medizinalakten fest, dass in Guinea ein nationales Tuberkulose-Kontrollprogramm (PNLAT) existiere, worunter auch eine kostenfreie Behandlung von Tuberkulose garantiert sei. Zudem wies sie darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.2.5 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer diesbezüglich, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich in der Schweiz in einer Therapie befinde, die bis Sommer 2021 andaure und engmaschig überwacht werden müsse. Zudem habe sich sein psychischer Zustand in den letzten Wochen dramatisch verschlechtert, so dass er am 15. Januar 2021 aufgrund von Suizidgedanken in der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychischen Dienste C._______ stationär untergebracht worden sei. 8.2.6 Mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, er müsse aufgrund seiner latenten (...) täglich drei Tabletten (...) und eine (...) -Tablette einnehmen. Zudem werde ein Verdacht auf eine vaskuläre Malformation untersucht. Sein psychischer Zustand erfordere darüber hinaus eine regelmässige Behandlung. Aufgrund einer akuten Selbstgefährdung sei er bereits mehrere Tage hospitalisiert worden. Auch habe er aufgrund des Negativentscheids eine massive Belastungsreaktion gezeigt. Seine Symptomatik sei im Bereich einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSB) einzuordnen. So leide er unter Flashbacks, Albträumen, starken Schlafproblemen und Appetitverlust. Eine Weiterführung der psychologischen Betreuung sei indiziert. 8.2.7 Mit einer weiteren Spontaneingabe vom 12. Dezember 2022 erklärte der Beschwerdeführer ergänzend, dem eingereichten Empfehlungsschreiben seiner Klassenlehrerin sei zu entnehmen, dass er sich in der Schule gut integriert habe und sehr bemüht sei, dem Unterricht zu folgen. Seine Sorgen um seine Zukunft belasteten ihn jedoch sehr, sodass er sich nicht immer auf das Lernen konzentrieren könne. Zudem würden die eingereichten Bewerbungsunterlagen seine Integrationsbemühungen aufzeigen. Namentlich habe er nach einem «erfolgreichen Schnuppern» ein Angebot für einen Praktikumsplatz in einem (...) erhalten, das jedoch aufgrund seines ungewissen Status zurückgezogen worden sei. Dies habe zu einer weiteren Verschlechterung seines psychischen Zustands geführt. Schliesslich sei er mittlerweile volljährig geworden, womit keine Unterbringung im Heimatland mit RocConakry mehr möglich sei. Er habe kein familiäres Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat und könnte somit nicht für seine notwendige medizinische Behandlung aufkommen. Es gebe in Guinea keine Krankenversicherung, welche die Kosten seiner psychischen Erkrankung tragen würde. In ganz Guinea gebe es zudem lediglich fünf Psychiater sowie zehn oder elf Psychologen. Der Zugang zu Medikamenten sei unzureichend und die Kosten seien hoch. Ausserdem gehöre er der ethnischen Minderheit der Peul an, sei in schwierigen Verhältnissen bei seiner Tante und später bei seinem Onkel aufgewachsen und die als Minderjähriger erlebte Flucht sowie der Verlust seines Onkels während der Flucht seien für ihn traumatisch gewesen. Trotz dieser Schwierigkeiten und der PTBS habe er sich in der Schweiz gut eingelebt. In Guinea habe er demgegenüber kein familiäres Netz mehr, das ihn in seiner Wiedereingliederung unterstützen könnte, wobei im Falle einer Rückschaffung auch die Gefahr einer Retraumatisierung bestünde. 8.2.8 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 5. Juli 2024 den Beschwerdeführer aufgefordert hatte, aktuelle Unterlagen zu seiner Integration in der Schweiz und zu seinem Gesundheitszustand einzureichen, teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 mit, dass er gemäss dem eingereichten Kurzbericht des Betreuers seiner Unterkunft als sympathischer, freundlicher und angepasster Mensch aufgefallen sei, der sich sehr um eine Integration in der Schweiz bemühe. Einen aktuellen psychologischen Bericht zu seinem Gesundheitszustand gebe es nicht, da die Behandlung - mangels Finanzierung, nicht mangels Bedarfs - nicht fortgesetzt worden sei. Die letzte Konsultation habe im Mai 2023 stattgefunden und der letzte Verlaufsbericht sei am 12. Dezember 2022 eingereicht worden. Er schlafe weiterhin sehr schlecht, leide unter Albträumen sowie Kopfschmerzen und sei sehr gestresst. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 die Wegweisung eines Asylgesuchstellers für unzumutbar befunden, da dieser die prägenden Jugendjahre (4.5 Jahre) als UMA in der Schweiz verbracht und aufgrund des fehlenden Kontakts zu Familienangehörigen und der fehlenden Arbeits- oder Schulerfahrung im Heimatland eine Entwurzelung stattgefunden habe. 8.2.9 Der Beschwerdeführer ist heute volljährig, womit vorliegend nicht zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung mit den Bestimmungen der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) vereinbar ist. Auf die Ausführungen der Parteien zur Organisation rocConakry ist unter diesen Umständen nicht weiter einzugehen. Anders als in dem vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. August 2024 zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-1576/2018 vom 15. Mai 2023 betreffend den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien) erfordert ein Vollzug der Wegweisung nach Guinea gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann nicht das Vorliegen von begünstigenden Faktoren. In seiner Eingabe vom 26. August 2024 hat der Beschwerdeführer zudem zugestanden, dass er aus finanziellen Gründen aktuell keine psychologische Betreuung in Anspruch nehme, wenn er auch darauf hingewiesen hat, dass durchaus ein Bedarf diesbezüglich vorliege. Dem ist entgegenzuhalten, dass die fehlende psychologische Betreuung effektiv nicht zu einer Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustands geführt zu haben scheint. Der Beschwerdeführer hat namentlich aktuell keine Suizidalität geltend gemacht. Vielmehr wird er in den eingereichten Schreiben einerseits seiner (...)-jährigen Partnerin, die als (...) an einer (...) in H._______ im Kanton I._______ arbeite, vom (...) 2024 sowie andererseits des Betreuers der kantonalen Unterkunft vom (...) 2024 als ein sozial aufgeschlossener sowie unternehmungslustiger junger Mann beschrieben. Die in den früheren Eingaben thematisierte medizinische Behandlung der (...) wurde aufgrund der vorliegenden Unterlagen bereits im Jahr 2021 abgeschlossen. Weitere gesundheitliche Probleme hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und insbesondere in seiner Eingabe vom 26. August 2024 - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts - keine aktuellen medizinischen Unterlagen eingereicht. Nachdem der Beschwerdeführer nach dem Gesagten zurzeit weder in einer psychologischen oder psychiatrischen Therapie steht noch eine anderweitige regelmässige medizinische Behandlung in Anspruch nimmt und aufgrund der in den Akten liegenden, bereits älteren Arztberichte nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine medizinische Notlage geraten würde, sind vorliegend keine dem Vollzug entgegenstehende gesundheitliche Einschränkungen auszumachen. Überdies handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und in seinem Heimatland immerhin eine Schulbildung von drei Jahren genossen hat. Auch hat er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Guinea für seine Tante mütterlicherseits Wasserflaschen und Bonbons verkauft und damit in seinem Heimatland bereits gewisse Berufserfahrungen gesammelt. In der Schweiz hat er seine Schulbildung fortgesetzt, indem er die beiden (...)kurse «(...)» und «(...)» an der kantonalen Schule für Berufsbildung in C._______ in der Zeit vom (...) 2020 bis zum (...) 2022 besucht hat. Gemäss seinem Lebenslauf hat er zudem im (...) 2021 sieben Schnuppertage als (...), im (...) 2022 eine Schnupperlehre beim J._______, am (...) 2011 einen Schnuppertag als (...) bei der K._______, sowie vom (...) bis zum (...) 2021 zwei Schnuppertage als (...) im D._______, absolviert und damit praktische Einsichten in den schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, die ihm bei einer Wiedereingliederung in seinen Heimatstaat in erwerblicher Hinsicht nützlich sein können. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. So ist anzunehmen, dass sein Onkel väterlicherseits, dessen Ehefrau sowie auch seine Tante mütterlicherseits, bei denen er vor seiner Ausreise gelebt hat, trotz der Stürmung ihres Hauses im Jahr 2019 weiterhin in ihrem Heimatort leben. Weiter hat der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe angegeben, dass er vor seiner Ausreise, wenn auch eher selten, Kontakte zu seinem alkoholkranken Vater sowie zu seinem Bruder gehabt habe (Beschwerde Ziff. 27). Damit ist davon auszugehen, dass ihm nach der Rückkehr nach Guinea sowohl die soziale als auch die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Wenn auch die Lebensbedingungen für den Beschwerdeführer in Guinea schwierig gewesen sein mögen, sind in den vorliegenden Akten keine besonderen individuellen Umstände ersichtlich, welche auf eine existenzielle Bedrohung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen würden. 8.2.10 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Lara Märki als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. MLaw Lara Märki hat mit Spontaneingabe vom 9. Juli 2021 eine Kostennote eingereicht, in der sie - unter Berücksichtigung eines Zeitaufwands von 710 Minuten sowie eines Stundenansatzes von 300.- Fr. pro Stunde - ein Honorar von Fr. 3'550.- geltend gemacht hat. In der Kostennote hat sie darauf hingewiesen, dass keine Mehrwertsteuerpflicht bestehe. In der Eingabe vom 9. Juli 2021 hat sie zudem (zutreffend) erklärt, dass der Stundenansatz im Falle des Unterliegens auf Fr. 220.- zu setzen sei. Der von der Rechtsvertreterin im Sommer 2021 angegebene Zeitaufwand erscheint angesichts des aktenkundigen und gebotenen Aufwands sowie im Vergleich zu ähnlichen Beschwerdeverfahren überhöht. Angemessen ist vorliegend ein Zeitaufwand von insgesamt 14.5 Stunden. Die in der Kostennote ausgewiesenen Auslagen (Fotokopien, Telefongebühren und Porti) von Fr. 68.60 erscheinen hingegen angemessen und sind zu entschädigen (vgl. Art. 11 VGKE). Aufgrund der erst nach der Erstellung der Kostennote eingereichten Eingaben werden die Auslagen auf pauschal Fr. 100.- erhöht. Unter Berücksichtigung des für Rechtsanwälte bei amtlichen Rechtsvertretungen praxisgemäss anwendbaren Stundenansatzes von (maximal) Fr. 220.- resultiert damit vorliegend ein angemessenes amtliches Honorar von gerundet Fr. 3'300.-. Dieses ist MLaw Lara Märki zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Lara Märki wird ein Honorar von Fr. 3'300.- zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: