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D-6098/2025

D-6098/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-22 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (…) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsu- chende (EB UMA) vom 9. Mai 2025 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2025 erklärte er, er gehöre der Ethnie der Koniake an und sei in B._______ in Guinea geboren. Seine Mutter habe ihm sein Geburtsda- tum genannt; er glaube, er kenne dieses seit der 2. oder 3. Klasse, nach- dem der Lehrer ihnen gesagt habe, sie sollten ihre Eltern danach fragen. Er wisse nicht mehr, wofür er in der Schule das Geburtsdatum gebraucht habe. Der Lehrer habe in jeder Klasse den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und sie hätten dies bestätigen müssen. Ob er eines der älteren oder jüngeren Kinder in der Klasse gewesen sei, wisse er nicht. Seinen Geburtstag habe er nie gefeiert, weil das Geld gefehlt habe. Die Schule habe er bis zur 6. Klasse, die er nicht abgeschlossen habe, besucht. Wenn er sich nicht irre, habe er die 4. Klasse wiederholt. Er wisse nicht, wie alt er beim Schulbeginn gewesen sei. Auch wisse er nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als er sein Geburtsdatum in der 2. oder 3. Klasse habe mitteilen müssen. Wenn er sich nicht irre, sei er 12 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe. Danach habe er seiner Mutter auf dem Markt geholfen. Wie viele Jahre er das gemacht habe, könne er leider nicht sagen. Im Jahr (…) sei er für die Schule zu seinem Onkel mütterlicherseits nach C._______ gezogen. Der Onkel habe ihn je- doch nicht unterstützt, weshalb er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Er habe zwei Brüder und drei Halbbrüder. Er könne nur deren Namen nennen, die Geburtsdaten oder Alter seien ihm nicht bekannt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, seien jedoch seit seiner Ausreise wieder zu- sammen. Die Mutter lebe aufgrund der Arbeit in einer Mietwohnung in D._______ und der Vater in B._______ im Familienhaus des Grossvaters väterlicherseits. Er sei Ende (…) aus Guinea ausgereist und damals 12 Jahre beziehungsweise, wenn er sich nicht irre, 13 Jahre alt gewesen. Über E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er in die Schweiz gelangt. In H._______ habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe dort denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben.

D-6098/2025 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde und einen Schü- lerausweis in Kopie sowie Arztberichte des I._______ vom 23. April 2025,

12. Mai 2025, 27. Mai 2025 und 12. Juni 2025 zu den Akten. A.d Das vom J._______ am 23. Mai 2025 erstellte forensische Altersgut- achten ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (…) Jahren und ein Mindestalter von (…) Jahren, wobei die Volljährigkeit nicht zu beweisen und die Minderjährigkeit möglich sei. Das vom Beschwerdeführer angege- bene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten liege aber unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. A.e Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwer- deführer zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpas- sung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 gegen die beabsichtigte Altersanpassung aus. A.f Am 25. Juni 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwer- deführers im ZEMIS auf den (…) mit Bestreitungsvermerk. A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 einen ablehnenden Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche ging gleichentags beim SEM ein. Der Stellungnahme lag ein Bericht der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 zur Altersein- schätzung bei. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) erfasst. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Disposi- tivziffer 6 (ZEMIS-Eintrag) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (…) zu berichtigen und auf den (…), eventualiter auf den (…)

D-6098/2025 Seite 4 festzusetzen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, die Ziffern 4 und 5 (Weg- weisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinnge- mäss ersuchte er eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Rahmen einer vor- sorglichen Massnahme festzustellen, dass er während des laufenden Be- schwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender be- handelt werde. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug nach Guinea und gegen die Änderung der ZEMIS- Eintragung betreffend das Geburtsdatum. Die Feststellung des Nichterfül- lens der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM) bilden mangels Anfechtung nicht Prozessgegentand.

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerde- verfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl- Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylver- fahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6165/2025

D-6098/2025 Seite 5 eröffnet wurde. Eine Koordination erfolgt insofern, als dass in beiden Ver- fahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist.

E. 2.3 Mit Zwischenverfügung D-6165/2025 vom 19. August 2025 wurde der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Behandlung des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als unbeglei- teter minderjähriger Asylsuchender) abgewiesen.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und der Begründungspflicht. Er bringt vor, das SEM habe das Ver- fahren auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage geführt, indem sie seine Minderjährigkeit verneint und den Wegweisungsvollzug nach dem rechtlichen Standard für erwachsene Personen geprüft habe. Weiter habe es weder die medizinische Situation mit den zwingend notwendigen Folge- untersuchungen noch seine persönliche Lebenslage ausreichend gewür- digt. Es sei vertieft zu prüfen, ob bei einem Vollzug der Wegweisung eine erhebliche und möglicherweise irreversible Verschlechterung des Gesund- heitszustands drohe, was unter den Schutzbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG sowie Art. 3 EMRK falle.

E. 5.3 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM auf- grund der Befunde des J._______, der teilweise widersprüchlichen, unge- nauen und stellenweise auch nicht nachvollziehbaren Altersangaben des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorweisen konnte, sein Geburtsdatum für die Fortsetzung des Asylverfahrens auf den (…) festgesetzt (vgl. a.a.O., S. 5 unten). Vor dem Hintergrund, dass sie ihn demnach als volljährig betrachtet, bestand für sie kein Anlass zur Befolgung von Schutzpflichten bei der Ausschaffung

D-6098/2025 Seite 6 von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Weiter nahm das SEM in der angefochtenen Verfügung Kenntnis von den Einwän- den des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht eingehend mit seiner gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt und die Möglichkeiten einer Behandlung seiner K._______ und L._______ in seiner Heimat nicht ab- geklärt habe. Es hielt dazu fest, dass er selbst in der vertieften Befragung angegeben habe, sich gut zu fühlen, keine Schmerzen zu haben, von den Diagnosen erst in der Schweiz erfahren zu haben und sich im Alltag dadurch nicht beeinträchtigt zu fühlen (SEM-act. 37, F7-F16). Von einer akut gefährlichen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Lage im Falle einer Rückkehr sei daher nicht auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 unten). Im Arztbericht des I._______ vom 12. Juni 2025 wird festge- halten, dass der gleichentags durchgeführte M._______ bei nicht nüchter- nem Patienten nicht adäquat beurteilbar gewesen sei. Bei nicht verwertba- rer (…) und damit «nicht gänzlich einschätzbarer» (…) sei eine Wiederho- lung des M._______ in drei Monaten notwendig; ein Aufgebot folge in drei Monaten. Vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Ärztin keinen Anlass sah, den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Untersuch vom 12. Juni 2025 zu einem erneuten M._______ aufzufordern, sondern damit drei Mo- nate zuwarten konnte, ist die Schlussfolgerung des SEM, dass aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers nicht von einer akut gefährlichen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Lage im Falle einer Rückkehr auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich beim zu wiederholenden Untersuch im Wesentlichen um einen Kontrolltermin handeln, den der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland wird wahrnehmen können (vgl. nachstehend, E. 9.3.4.1). Das SEM durfte nach dem Gesagten zu Recht davon ausgehen, es liege keine medizinische Notlage vor, ohne dass es dabei veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter zu befas- sen und eine entsprechende Folgeuntersuchung beziehungsweise einen zusätzlichen Arztbericht abzuwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdi- gung BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Eine Verletzung der Begründungs- pflicht ist zu verneinen, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen – wie die Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufech- ten. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht dar, sondern be- schlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen

D-6098/2025 Seite 7 aufzuheben. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, die Angaben des Beschwerdeführers würden auf ein anderes als das von ihm angege- bene Alter hindeuten. Zwar habe er im Asylverfahren und auch in H._______ konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, ei- nige Angaben im Rahmen der EB UMA würden aber Zweifel am angege- benen Alter wecken. So habe er erklärt, er habe sein Alter in der zweiten oder dritten Klasse von seiner Mutter erfahren und dieses dann in der Schule angeben müssen. In jeder Klasse habe der Lehrer den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und er habe seine Anga- ben jeweils bestätigen müssen. Als er im Verlauf der Befragung zum Alter bei Schulbeginn befragt worden sei, habe er angegeben, dieses nicht zu kennen. Auch das Alter in der zweiten oder dritten Klasse, welches er an- geblich mehrmals in der Schule habe bestätigen müssen, habe er nicht mehr gewusst. Darauf angesprochen seien seine Angaben sehr vage und teilweise ausweichend gewesen (SEM-act. 16, F1.17.04). Auch erstaune es, dass er angeblich sein eigenes Geburtsdatum, aber weder die Geburts- daten noch das Alter seiner Geschwister kenne (SEM-act. 16, F3.01). Zwar habe er eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis eingereicht, wel- che ebenfalls den (…) als Geburtstag aufführen würden; diesen komme aber nur ein geringer Beweiswert zu, zumal sie vor Fälschung nicht sicher seien, keine überprüfbaren Merkmale enthielten und käuflich erwerbbar seien. Er habe sein geltend gemachtes Alter damit nicht mit rechtsgenügli- chen Identitätspapieren belegen können. Das vom Beschwerdeführer an- gegebene Alter von (…) Jahren und (…) (recte: […]) Monaten könne ferner gemäss dem Bericht des J._______ vom 23. Juni (recte: Mai) 2025 nicht zutreffen. Die entsprechend vorgenommene Anpassung des Geburtsda- tums auf den (…) erscheine adäquat und entspreche der geltenden Asylpraxis. Die Einschätzungen einer Lehrperson könnten die Ergebnisse einer naturwissenschaftlich fundierten Altersabklärung nicht umstossen. Weiter ging das SEM von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Es stellte fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Behandlung nach Art. 3 EMRK drohe. Trotz der politi- schen Instabilität, die durch die jüngsten Ereignisse in Guinea gekenn-

D-6098/2025 Seite 8 zeichnet sei, liege keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret ge- fährdet bezeichnet werden müsste. Auch seien keine individuellen Unzu- mutbarkeitsgründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer leide an K._______ und an (…) (vgl. Arztbericht vom 12. Juni 2025). Gemäss den eingereich- ten ärztlichen Kurzberichten sowie seinen Aussagen sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen (SEM-act. 37, F7, F13). Er sei jung, gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über Berufserfahrung als (…) (SEM-act. 37, F46-F47), weshalb davon auszugehen sei, dass es ihm ge- lingen werde, sich nach seiner Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Le- bensgrundlage aufzubauen. Dies gelte umso mehr, als er ledig und kinder- los sei und allein für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansäs- sige Bevölkerung betroffen sei (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), vermöch- ten keine existenzbedrohende Situation zu begründen. Es stehe dem Be- schwerdeführer auch offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Im Übrigen verfüge er in Guinea über ein breites familiäres Netz, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könne (SEM-act. 37, F40-F42). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Not- lage geraten werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch tech- nisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, es sei an- gesichts seines Bildungsstandes, seines jungen Alters sowie der traumati- sierenden Erlebnisse auf der Reise nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Details erinnern könne. Er habe im gesamten Verfahren durchgehend und widerspruchsfrei angegeben, am (…) geboren zu sein. Sein teilweises Unwissen habe er in nachvollziehbarer Weise erklären können, habe doch das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt und die Ge- burtstage seien nicht gefeiert worden. Er könne sich jedoch daran erinnern, dass sein jüngerer Bruder circa ein oder zwei Jahre jünger sei. Seine Aus- sagen könnten insgesamt als starkes Indiz für das geltend gemachte Alter gewertet werden. Die eingereichten Dokumente seien inhaltlich stimmig, formal dem Erscheinungsbild guineischer Geburtsurkunden beziehungs- weise Schulausweise entsprechend aufgebaut und enthielten keinerlei ob- jektive Hinweise auf eine Fälschung. Dass es sich dabei um Kopien handle, vermöge den Beweiswert zu mindern, aber keineswegs vollständig aufzu- heben. Hinzu komme, dass eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Dokumenten und seinen persönlichen Angaben vorliege. Das SEM verkenne die strukturellen Realitäten unbegleiteter minderjähriger Asyl-

D-6098/2025 Seite 9 suchender aus Ländern wie Guinea, zumal es ihnen in der Praxis regel- mässig unmöglich sei, Originaldokumente zu beschaffen. Die eingereich- ten Kopien der Geburtsurkunde und des Schülerausweises seien unter Be- rücksichtigung der Umstände als Indiz für das angegebene Alter zu würdi- gen. Indem die Vorinstanz das Altersgutachten als Indiz für die Volljährig- keit qualifiziere, obwohl darin die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, untergrabe sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachperso- nen. Im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung lasse die vorliegende Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu. Dem Urteil BVGE 2018 VI/3 sei klar zu entnehmen, dass in Fällen wie hier, in denen das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter achtzehn Jahren liege, sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahr- scheinlicher sei. Schliesslich sei die Einschätzung der Klassenlehrperson, welche den Beschwerdeführer täglich begleite und betreue, als starkes In- diz für dessen Minderjährigkeit zu werten. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs wird ausgeführt, die (…) des Beschwerdeführers erfordere zwin- gend eine engmaschige Überwachung im Abstand von drei Monaten, ein- schliesslich Laboruntersuchungen ([…], […]) und wiederholter M._______- Untersuchungen. Zudem leide er an einer (…), die nur durch wiederholte (…) Laboranalysen zuverlässig überwacht und gegebenenfalls mit (…) be- handelt werden könne. Gemäss den ärztlichen Berichten des I._______ könne aktuell keine abschliessende Therapieentscheidung zur K._______ getroffen werden, solange keine vollständige Verlaufskontrolle inklusive M._______-Ergebnisse vorliege. Ein Abbruch dieser Kontrollen – so der Beschwerdeführer – berge das Risiko einer unbemerkten Krankheitspro- gression bis hin zu (…) oder (…). Mehrere Länderberichte würden bezüg- lich der Infrastruktur und des Zugangs zu Behandlung und Medikamenten klare Schwächen in der gesundheitlichen Versorgung Guineas aufzeigen. B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, liege rund (…) km Fahr- strecke von Conakry entfernt, dies mit einer geschätzten Reisezeit von (…) bis (…) Stunden bei unzuverlässigen Strassenverhältnissen. Für einen minderjährigen Patienten ohne eigenes Einkommen und familiäre Unter- stützung in der Hauptstadt sei eine regelmässige Anreise praktisch unmög- lich. Auch für eine erwachsene Person sei eine regelmässige medizinische Behandlung nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein unterstützendes familiäres Netzwerk und habe nie Zugang zu medizini- scher Behandlung gehabt. In B._______ seien die notwendigen

D-6098/2025 Seite 10 diagnostischen Verfahren nicht verfügbar, und auch in Conakry sei der Zu- gang zu spezialisierten Untersuchungen durch gravierende infrastruktu- relle Mängel, Personalknappheit und unzureichende Hygienestandards er- heblich eingeschränkt. Selbst wenn eine Behandlung in Conakry theore- tisch möglich wäre, könnte der Beschwerdeführer diese aufgrund der er- wähnten Umstände (Minderjährigkeit, fehlende familiäre Begleitung, feh- lende finanzielle Mittel, enorme Entfernung) nicht wahrnehmen.

E. 7.1 Zunächst ist die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjäh- rigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 7.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minder- jährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, res- pektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1).

E. 7.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Be- tracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angege- benen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.).

E. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Missachtung sei- ner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, mit denen er sein Geburtsdatum nachweisen könnte. Es darf davon ausge- gangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Papiere bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeu- gen wollen. Die in Kopie beigebrachten Dokumente (Geburtsurkunde,

D-6098/2025 Seite 11 Schülerausweis), sind – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – nicht fäl- schungssicher und zudem leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen – selbst im Original eingereicht – nur ein geringer Beweiswert zukommen kann. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen namentlich auch in keiner Weise erläu- tert, unter welchen Umständen die Geburtsurkunde im Jahr (…) ausgestellt worden sein soll und weshalb sein Vater (als «déclarant», vgl. Beweismit- tel, ID-Nr. 001/1) überhaupt die Ausstellung derselben zu jenem Zeitpunkt beantragt haben soll. Ebenso wenig wurde klargestellt, auf Grundlage wel- cher Informationen das Dokument verfasst wurde. Das Altersgutachten vom 23. Mai 2025 hat zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (…) Jahren ergeben, weshalb das vom Beschwerdeführer angege- bene Lebensalter von (…) Jahren und (…) Monaten nicht zutreffen kann (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.d). Er vermag daher weder aus der Geburts- urkunde noch aus dem Schülerausweis, welche sich beide auf das geltend gemachte Geburtsdatum vom (…) stützen (vgl. Beweismittel, ID-Nr. 001/1, 002/4), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten; dies unbesehen dessen, dass er in H._______ und im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz das- selbe Geburtsdatum angegeben hat.

E. 8.2 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d). Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung lässt sich damit keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- bezie- hungsweise Volljährigkeit machen. Das Altersgutachten ist demnach in der Beurteilung der geltend gemachten Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ausser Acht zu lassen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).

E. 8.3 Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund seiner Angaben zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1; auch Sachverhalt, Bst. A.b). Namentlich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wie alt er in der zweiten oder dritten Klasse war, was von ihm jedoch zu erwarten gewesen wäre, musste er doch angeblich in jeder Klasse seinen Namen, sein Geburtsdatum und sein Alter bestätigen. Auch darf davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer auch die Geburtsdaten und das Alter seiner Geschwister hätte angeben können, wenn er sein eigenes Geburtsdatum nennen konnte. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt habe und die Geburtstage nicht gefeiert worden seien, sowie der Hinweis auf seinen Bildungsstand, sein junges Alter und die traumatisierende Reise sind als unbehelfliche

D-6098/2025 Seite 12 Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass seine Klassenlehrperson von seiner Minderjährig- keit ausgeht und die vom SEM vorgenommene Alterskorrektur auf (…) Jahre als Missverständnis erachtet (vgl. dazu entsprechender Bericht vom

E. 8.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er ist des- halb übereinstimmend mit dem SEM als volljährig zu betrachten.

E. 9 Juli 2025 [SEM-act. 42/1]), nichts zu seinen Gunsten.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin- dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6098/2025 Seite 13

E. 9.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin- den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimat- staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Namentlich steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdefüh- rers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz aus- nahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung – man- gels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem re- alen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbring- lichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu wer- den, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Le- benserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vorliegenden medizinischen Beschwerden (vgl. nachstehend, E. 9.3.4.1) erfüllen die Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in Guinea behandelt werden kön- nen.

E. 9.2.5 Aufgrund der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend, E. 8) erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur An- wendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107).

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6098/2025 Seite 14

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Da der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist, erübrigt sich auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK.

E. 9.3.3 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten (vgl. Urteile D-7836/2024 und D-7790/2024 vom

6. Februar 2025 E. 7.3.1; E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2.1; D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3; E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2).

E. 9.3.4 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich.

E. 9.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In Guinea gibt es im Allgemeinen eine oder mehrere medizini- sche Einrichtungen in vielen Gebieten des Landes. In städtischen Gebieten sind öffentliche Krankenhäuser, öffentliche Gesundheitszentren und pri- vate Kliniken die wichtigsten medizinischen Einrichtungen. Ärzte/-innen und gute Ausstattung sind in grossen Krankenhäusern und preiswerten Kli- niken zu finden. In der Hauptstadt Conakry gibt es zwei öffentliche Univer- sitätskrankenhäuser: Donka und Ignace Deen (vgl. Internationale Organi- sation für Migration [IOM] Deutschland, Guinea Länderinformationsblatt

D-6098/2025 Seite 15 2024, S. 3 [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/guinea, ab- gerufen am 26. August 2025]). Das Universitätskrankenhaus Donka verfügt dabei unter anderem über eine Abteilung für (…) und eine solche für (…) (vgl. <https://hndonka.com> Spécialités et services > Services Médicaux d’Hospitalisation, abgerufen am 26. August 2025). Es ist vor diesem Hin- tergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm diagnos- tizierten Erkrankungen (K._______, […] [L._______, (…)]; vgl. Arztberichte des I._______ vom 23. April 2025, 12. Mai 2025, 27. Mai 2025 und 12. Juni 2025 [SEM-act. 21/3, 22/2, 28/2, 31/3]) im Heimatland behandeln lassen und sich namentlich für die indizierte engmaschige Überwachung in Bezug auf seine K._______ (vgl. SEM-act. 31/3) an das medizinische Fachperso- nal wenden kann. Was die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung an- belangt, er könnte eine Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel nicht wahrnehmen (vgl. dazu auch Anhörungsprotokoll, SEM-act. 37/9, F14), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Ab- gabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Die erwähnte weite Distanz zwischen B._______ und Conakry ist dahingehend zu relativieren, dass zwei Verwandte des Beschwerdeführers in Conakry leben (vgl. Befragungsprotokoll, SEM-act. 16/14, Ziff. 3.01, S. 8), ein Um- stand, der ihm die Erreichbarkeit des Krankenhauses erleichtern dürfte. Abgesehen davon wäre dem volljährigen Beschwerdeführer angesichts der dort wohnhaften Verwandten wohl auch eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt zuzumuten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine medizinische Notlage geraten würde.

E. 9.3.4.2 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jun- gen, arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea ver- bracht hat, dort sozialisiert wurde und immerhin eine Schulbildung von knapp sechs Jahren genossen hat. Auch hat er eigenen Angaben zufolge seiner Mutter (…) geholfen (vgl. SEM-act. 16/14, Ziff. 1.17.05, S. 5/6) und verfügt damit bereits über eine gewisse Arbeitserfahrung in der Heimat. Aufgrund seiner Volljährigkeit ist ebenso von einer gewissen Selbststän- digkeit auszugehen, die es ihm erleichtern dürfte, im Heimatland wieder Fuss zu fassen. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass seine Familienan- gehörigen ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein werden. Es ist demnach nicht von einer existenzbedrohenden Situation des Beschwerde- führers im Falle der Rückkehr auszugehen.

D-6098/2025 Seite 16

E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge- worden.

E. 11.2 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheis- sen.

E. 11.3 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozess- führung gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrens- kosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

D-6098/2025 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6098/2025 Urteil vom 22. September 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Urs Jehle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. August 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 29. März 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem Personalienblatt gab er an, am (...) geboren und somit noch minderjährig zu sein. A.b Im Rahmen der Erstbefragung für Unbegleitete Minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 9. Mai 2025 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2025 erklärte er, er gehöre der Ethnie der Koniake an und sei in B._______ in Guinea geboren. Seine Mutter habe ihm sein Geburtsdatum genannt; er glaube, er kenne dieses seit der 2. oder 3. Klasse, nachdem der Lehrer ihnen gesagt habe, sie sollten ihre Eltern danach fragen. Er wisse nicht mehr, wofür er in der Schule das Geburtsdatum gebraucht habe. Der Lehrer habe in jeder Klasse den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und sie hätten dies bestätigen müssen. Ob er eines der älteren oder jüngeren Kinder in der Klasse gewesen sei, wisse er nicht. Seinen Geburtstag habe er nie gefeiert, weil das Geld gefehlt habe. Die Schule habe er bis zur 6. Klasse, die er nicht abgeschlossen habe, besucht. Wenn er sich nicht irre, habe er die 4. Klasse wiederholt. Er wisse nicht, wie alt er beim Schulbeginn gewesen sei. Auch wisse er nicht mehr, wie alt er gewesen sei, als er sein Geburtsdatum in der 2. oder 3. Klasse habe mitteilen müssen. Wenn er sich nicht irre, sei er 12 Jahre alt gewesen, als er mit der Schule aufgehört habe. Danach habe er seiner Mutter auf dem Markt geholfen. Wie viele Jahre er das gemacht habe, könne er leider nicht sagen. Im Jahr (...) sei er für die Schule zu seinem Onkel mütterlicherseits nach C._______ gezogen. Der Onkel habe ihn jedoch nicht unterstützt, weshalb er wieder nach B._______ zurückgekehrt sei. Er habe zwei Brüder und drei Halbbrüder. Er könne nur deren Namen nennen, die Geburtsdaten oder Alter seien ihm nicht bekannt. Seine Eltern hätten sich scheiden lassen, seien jedoch seit seiner Ausreise wieder zusammen. Die Mutter lebe aufgrund der Arbeit in einer Mietwohnung in D._______ und der Vater in B._______ im Familienhaus des Grossvaters väterlicherseits. Er sei Ende (...) aus Guinea ausgereist und damals 12 Jahre beziehungsweise, wenn er sich nicht irre, 13 Jahre alt gewesen. Über E._______, F._______, G._______ und H._______ sei er in die Schweiz gelangt. In H._______ habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe dort denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben. A.c Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis in Kopie sowie Arztberichte des I._______ vom 23. April 2025, 12. Mai 2025, 27. Mai 2025 und 12. Juni 2025 zu den Akten. A.d Das vom J._______ am 23. Mai 2025 erstellte forensische Altersgutachten ergab zum Zeitpunkt der Untersuchung (gleichentags erfolgt) ein durchschnittliches Alter des Beschwerdeführers von (...) Jahren und ein Mindestalter von (...) Jahren, wobei die Volljährigkeit nicht zu beweisen und die Minderjährigkeit möglich sei. Das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten liege aber unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. A.e Mit Schreiben vom 19. Juni 2025 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer sprach sich in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2025 gegen die beabsichtigte Altersanpassung aus. A.f Am 25. Juni 2025 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) mit Bestreitungsvermerk. A.g Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2025 einen ablehnenden Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche ging gleichentags beim SEM ein. Der Stellungnahme lag ein Bericht der Klassenlehrperson des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2025 zur Alterseinschätzung bei. B. Mit Verfügung vom 5. August 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem hielt es fest, das Geburtsdatum werde im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) erfasst. C. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffer 6 (ZEMIS-Eintrag) der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das im ZEMIS geführte Geburtsdatum vom (...) zu berichtigen und auf den (...), eventualiter auf den (...) festzusetzen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte er, die Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sinngemäss ersuchte er eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme festzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug nach Guinea und gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum. Die Feststellung des Nichterfüllens der Flüchtlingseigenschaft, die Abweisung des Asylgesuchs und die angeordnete Wegweisung (Dispositivziffern 1-3 der Verfügung des SEM) bilden mangels Anfechtung nicht Prozessgegentand. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdeverfahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Beschwerdeverfahren, weshalb hinsichtlich der beantragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers ein vom vorliegenden Asylverfahren abgetrenntes Verfahren unter der Verfahrensnummer D-6165/2025 eröffnet wurde. Eine Koordination erfolgt insofern, als dass in beiden Verfahren derselbe Spruchkörper eingesetzt ist. 2.3 Mit Zwischenverfügung D-6165/2025 vom 19. August 2025 wurde der Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Behandlung des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender) abgewiesen.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Er bringt vor, das SEM habe das Verfahren auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage geführt, indem sie seine Minderjährigkeit verneint und den Wegweisungsvollzug nach dem rechtlichen Standard für erwachsene Personen geprüft habe. Weiter habe es weder die medizinische Situation mit den zwingend notwendigen Folgeuntersuchungen noch seine persönliche Lebenslage ausreichend gewürdigt. Es sei vertieft zu prüfen, ob bei einem Vollzug der Wegweisung eine erhebliche und möglicherweise irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustands drohe, was unter den Schutzbereich von Art. 83 Abs. 4 AIG sowie Art. 3 EMRK falle. 5.3 Wie der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist, hat das SEM aufgrund der Befunde des J._______, der teilweise widersprüchlichen, ungenauen und stellenweise auch nicht nachvollziehbaren Altersangaben des Beschwerdeführers sowie der Tatsache, dass er keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorweisen konnte, sein Geburtsdatum für die Fortsetzung des Asylverfahrens auf den (...) festgesetzt (vgl. a.a.O., S. 5 unten). Vor dem Hintergrund, dass sie ihn demnach als volljährig betrachtet, bestand für sie kein Anlass zur Befolgung von Schutzpflichten bei der Ausschaffung von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 69 Abs. 4 AIG [SR 142.20]). Weiter nahm das SEM in der angefochtenen Verfügung Kenntnis von den Einwänden des Beschwerdeführers, wonach es sich nicht eingehend mit seiner gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt und die Möglichkeiten einer Behandlung seiner K._______ und L._______ in seiner Heimat nicht abgeklärt habe. Es hielt dazu fest, dass er selbst in der vertieften Befragung angegeben habe, sich gut zu fühlen, keine Schmerzen zu haben, von den Diagnosen erst in der Schweiz erfahren zu haben und sich im Alltag dadurch nicht beeinträchtigt zu fühlen (SEM-act. 37, F7-F16). Von einer akut gefährlichen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Lage im Falle einer Rückkehr sei daher nicht auszugehen (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 unten). Im Arztbericht des I._______ vom 12. Juni 2025 wird festgehalten, dass der gleichentags durchgeführte M._______ bei nicht nüchternem Patienten nicht adäquat beurteilbar gewesen sei. Bei nicht verwertbarer (...) und damit «nicht gänzlich einschätzbarer» (...) sei eine Wiederholung des M._______ in drei Monaten notwendig; ein Aufgebot folge in drei Monaten. Vor dem Hintergrund, dass die behandelnde Ärztin keinen Anlass sah, den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Untersuch vom 12. Juni 2025 zu einem erneuten M._______ aufzufordern, sondern damit drei Monate zuwarten konnte, ist die Schlussfolgerung des SEM, dass aufgrund der Krankheit des Beschwerdeführers nicht von einer akut gefährlichen und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Lage im Falle einer Rückkehr auszugehen sei, nicht zu beanstanden. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass es sich beim zu wiederholenden Untersuch im Wesentlichen um einen Kontrolltermin handeln, den der Beschwerdeführer auch in seinem Heimatland wird wahrnehmen können (vgl. nachstehend, E. 9.3.4.1). Das SEM durfte nach dem Gesagten zu Recht davon ausgehen, es liege keine medizinische Notlage vor, ohne dass es dabei veranlasst gewesen wäre, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weiter zu befassen und eine entsprechende Folgeuntersuchung beziehungsweise einen zusätzlichen Arztbericht abzuwarten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, zumal es dem Beschwerdeführer durchaus möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen - wie die Beschwerde zeigt - sachgerecht anzufechten. Dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt weder eine Verletzung des Untersuchungs-grundsatzes noch eine solche der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt vielmehr die Frage der materiellen Würdigung. Es besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Das Begehren um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seines Entscheids fest, die Angaben des Beschwerdeführers würden auf ein anderes als das von ihm angegebene Alter hindeuten. Zwar habe er im Asylverfahren und auch in H._______ konsistente Angaben zu seinem Geburtsdatum gemacht, einige Angaben im Rahmen der EB UMA würden aber Zweifel am angegebenen Alter wecken. So habe er erklärt, er habe sein Alter in der zweiten oder dritten Klasse von seiner Mutter erfahren und dieses dann in der Schule angeben müssen. In jeder Klasse habe der Lehrer den Namen, das Geburtsdatum und das Alter der Schüler genannt und er habe seine Angaben jeweils bestätigen müssen. Als er im Verlauf der Befragung zum Alter bei Schulbeginn befragt worden sei, habe er angegeben, dieses nicht zu kennen. Auch das Alter in der zweiten oder dritten Klasse, welches er angeblich mehrmals in der Schule habe bestätigen müssen, habe er nicht mehr gewusst. Darauf angesprochen seien seine Angaben sehr vage und teilweise ausweichend gewesen (SEM-act. 16, F1.17.04). Auch erstaune es, dass er angeblich sein eigenes Geburtsdatum, aber weder die Geburtsdaten noch das Alter seiner Geschwister kenne (SEM-act. 16, F3.01). Zwar habe er eine Geburtsurkunde und einen Schülerausweis eingereicht, welche ebenfalls den (...) als Geburtstag aufführen würden; diesen komme aber nur ein geringer Beweiswert zu, zumal sie vor Fälschung nicht sicher seien, keine überprüfbaren Merkmale enthielten und käuflich erwerbbar seien. Er habe sein geltend gemachtes Alter damit nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren belegen können. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) (recte: [...]) Monaten könne ferner gemäss dem Bericht des J._______ vom 23. Juni (recte: Mai) 2025 nicht zutreffen. Die entsprechend vorgenommene Anpassung des Geburtsdatums auf den (...) erscheine adäquat und entspreche der geltenden Asylpraxis. Die Einschätzungen einer Lehrperson könnten die Ergebnisse einer naturwissenschaftlich fundierten Altersabklärung nicht umstossen. Weiter ging das SEM von der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus. Es stellte fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewandt werden, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine Behandlung nach Art. 3 EMRK drohe. Trotz der politi-schen Instabilität, die durch die jüngsten Ereignisse in Guinea gekenn-zeichnet sei, liege keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch seien keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich. Der Beschwerdeführer leide an K._______ und an (...) (vgl. Arztbericht vom 12. Juni 2025). Gemäss den eingereichten ärztlichen Kurzberichten sowie seinen Aussagen sei nicht von einer medizinischen Notlage auszugehen (SEM-act. 37, F7, F13). Er sei jung, gesund, im arbeitsfähigen Alter und verfüge über Berufserfahrung als (...) (SEM-act. 37, F46-F47), weshalb davon auszugehen sei, dass es ihm gelingen werde, sich nach seiner Rückkehr erneut eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Dies gelte umso mehr, als er ledig und kinderlos sei und allein für seinen eigenen Lebensunterhalt aufkommen müsse. Blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen sei (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), vermöchten keine existenzbedrohende Situation zu begründen. Es stehe dem Beschwerdeführer auch offen, vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen. Im Übrigen verfüge er in Guinea über ein breites familiäres Netz, welches ihm bei der sozialen und wirtschaftlichen Reintegration behilflich sein könne (SEM-act. 37, F40-F42). Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten werde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer, es sei angesichts seines Bildungsstandes, seines jungen Alters sowie der traumatisierenden Erlebnisse auf der Reise nachvollziehbar, dass er sich nicht an alle Details erinnern könne. Er habe im gesamten Verfahren durchgehend und widerspruchsfrei angegeben, am (...) geboren zu sein. Sein teilweises Unwissen habe er in nachvollziehbarer Weise erklären können, habe doch das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt und die Geburtstage seien nicht gefeiert worden. Er könne sich jedoch daran erinnern, dass sein jüngerer Bruder circa ein oder zwei Jahre jünger sei. Seine Aussagen könnten insgesamt als starkes Indiz für das geltend gemachte Alter gewertet werden. Die eingereichten Dokumente seien inhaltlich stimmig, formal dem Erscheinungsbild guineischer Geburtsurkunden beziehungsweise Schulausweise entsprechend aufgebaut und enthielten keinerlei objektive Hinweise auf eine Fälschung. Dass es sich dabei um Kopien handle, vermöge den Beweiswert zu mindern, aber keineswegs vollständig aufzuheben. Hinzu komme, dass eine vollständige Übereinstimmung zwischen den Dokumenten und seinen persönlichen Angaben vorliege. Das SEM verkenne die strukturellen Realitäten unbegleiteter minderjähriger Asyl-suchender aus Ländern wie Guinea, zumal es ihnen in der Praxis regelmässig unmöglich sei, Originaldokumente zu beschaffen. Die eingereichten Kopien der Geburtsurkunde und des Schülerausweises seien unter Berücksichtigung der Umstände als Indiz für das angegebene Alter zu würdigen. Indem die Vorinstanz das Altersgutachten als Indiz für die Volljährigkeit qualifiziere, obwohl darin die Minderjährigkeit als möglich erachtet werde, untergrabe sie die Schlussfolgerung der medizinischen Fachpersonen. Im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung lasse die vorliegende Altersabklärung keine Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit zu. Dem Urteil BVGE 2018 VI/3 sei klar zu entnehmen, dass in Fällen wie hier, in denen das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter achtzehn Jahren liege, sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich sei, ohne dass sich eine verlässliche Aussage darüber machen lasse, was wahrscheinlicher sei. Schliesslich sei die Einschätzung der Klassenlehrperson, welche den Beschwerdeführer täglich begleite und betreue, als starkes Indiz für dessen Minderjährigkeit zu werten. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird ausgeführt, die (...) des Beschwerdeführers erfordere zwingend eine engmaschige Überwachung im Abstand von drei Monaten, einschliesslich Laboruntersuchungen ([...], [...]) und wiederholter M._______-Untersuchungen. Zudem leide er an einer (...), die nur durch wiederholte (...) Laboranalysen zuverlässig überwacht und gegebenenfalls mit (...) behandelt werden könne. Gemäss den ärztlichen Berichten des I._______ könne aktuell keine abschliessende Therapieentscheidung zur K._______ getroffen werden, solange keine vollständige Verlaufskontrolle inklusive M._______-Ergebnisse vorliege. Ein Abbruch dieser Kontrollen - so der Beschwerdeführer - berge das Risiko einer unbemerkten Krankheitsprogression bis hin zu (...) oder (...). Mehrere Länderberichte würden bezüglich der Infrastruktur und des Zugangs zu Behandlung und Medikamenten klare Schwächen in der gesundheitlichen Versorgung Guineas aufzeigen. B._______, woher der Beschwerdeführer stamme, liege rund (...) km Fahrstrecke von Conakry entfernt, dies mit einer geschätzten Reisezeit von (...) bis (...) Stunden bei unzuverlässigen Strassenverhältnissen. Für einen minderjährigen Patienten ohne eigenes Einkommen und familiäre Unterstützung in der Hauptstadt sei eine regelmässige Anreise praktisch unmöglich. Auch für eine erwachsene Person sei eine regelmässige medizinische Behandlung nicht sichergestellt. Der Beschwerdeführer verfüge über kein unterstützendes familiäres Netzwerk und habe nie Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt. In B._______ seien die notwendigen diagnostischen Verfahren nicht verfügbar, und auch in Conakry sei der Zugang zu spezialisierten Untersuchungen durch gravierende infrastrukturelle Mängel, Personalknappheit und unzureichende Hygienestandards erheblich eingeschränkt. Selbst wenn eine Behandlung in Conakry theoretisch möglich wäre, könnte der Beschwerdeführer diese aufgrund der erwähnten Umstände (Minderjährigkeit, fehlende familiäre Begleitung, fehlende finanzielle Mittel, enorme Entfernung) nicht wahrnehmen. 7. 7.1 Zunächst ist die Glaubhaftmachung der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.2 In einer Gesamtwürdigung müssen die Gründe, welche für die Minderjährigkeit sprechen, überwiegen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, respektive bleiben entsprechende Behauptungen unsubstanziiert, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4; vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 7.1). 7.3 Für die Beurteilung des Alters einer asylsuchenden Person fallen in erster Linie von dieser Person selbst abgegebene oder von den Behörden auf andere Weise erlangte und für echt befundene Identitätspapiere in Betracht, das heisst Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt - ihre Echtheit vorausgesetzt - ein hoher Beweiswert zu. Reicht die asylsuchende Person keine Identitätspapiere ein, welche die Behauptung, minderjährig zu sein, stützen könnten, darf jedoch allein daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dieser Person sei es nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, sondern es sind zuvor die angegebenen Gründe für dieses Versäumnis auf deren Plausibilität zu prüfen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.1 m.w.H.). 8. 8.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Missachtung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene rechtsgenügliche Identitätspapiere einreichte, mit denen er sein Geburtsdatum nachweisen könnte. Es darf davon ausge-gangen werden, dass er sich um die Beschaffung entsprechender Papiere bemüht hätte, hätte er die Behörden von seiner Minderjährigkeit überzeugen wollen. Die in Kopie beigebrachten Dokumente (Geburtsurkunde, Schülerausweis), sind - wie das SEM zu Recht festgestellt hat - nicht fälschungssicher und zudem leicht käuflich erwerbbar, weshalb ihnen - selbst im Original eingereicht - nur ein geringer Beweiswert zukommen kann. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen namentlich auch in keiner Weise erläutert, unter welchen Umständen die Geburtsurkunde im Jahr (...) ausgestellt worden sein soll und weshalb sein Vater (als «déclarant», vgl. Beweismittel, ID-Nr. 001/1) überhaupt die Ausstellung derselben zu jenem Zeitpunkt beantragt haben soll. Ebenso wenig wurde klargestellt, auf Grundlage welcher Informationen das Dokument verfasst wurde. Das Altersgutachten vom 23. Mai 2025 hat zum Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von (...) Jahren ergeben, weshalb das vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalter von (...) Jahren und (...) Monaten nicht zutreffen kann (vgl. oben Sachverhalt, Bst. A.d). Er vermag daher weder aus der Geburtsurkunde noch aus dem Schülerausweis, welche sich beide auf das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) stützen (vgl. Beweismittel, ID-Nr. 001/1, 002/4), etwas zu seinen Gunsten abzuleiten; dies unbesehen dessen, dass er in H._______ und im Verlauf des Asylverfahrens in der Schweiz dasselbe Geburtsdatum angegeben hat. 8.2 Gemäss Altersgutachten ist die Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht bewiesen, die Minderjährigkeit mithin möglich (vgl. Sachverhalt, Bst. A.d). Unter Verweis auf die geltende Rechtsprechung lässt sich damit keine verlässliche Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit machen. Das Altersgutachten ist demnach in der Beurteilung der geltend gemachten Minder- beziehungsweise Volljährigkeit ausser Acht zu lassen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). 8.3 Im Weiteren ist das vom Beschwerdeführer angegebene Alter aufgrund seiner Angaben zu bezweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. E. 6.1; auch Sachverhalt, Bst. A.b). Namentlich hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, wie alt er in der zweiten oder dritten Klasse war, was von ihm jedoch zu erwarten gewesen wäre, musste er doch angeblich in jeder Klasse seinen Namen, sein Geburtsdatum und sein Alter bestätigen. Auch darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch die Geburtsdaten und das Alter seiner Geschwister hätte angeben können, wenn er sein eigenes Geburtsdatum nennen konnte. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach das Alter für ihn und seine Familie keine grosse Rolle gespielt habe und die Geburtstage nicht gefeiert worden seien, sowie der Hinweis auf seinen Bildungsstand, sein junges Alter und die traumatisierende Reise sind als unbehelfliche Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Insgesamt sind seine Angaben nicht geeignet, das Gericht von der Richtigkeit des von ihm geltend gemachten Geburtsdatums zu überzeugen. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass er sein wahres Alter zu verschleiern versucht. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch daraus, dass seine Klassenlehrperson von seiner Minderjährigkeit ausgeht und die vom SEM vorgenommene Alterskorrektur auf (...) Jahre als Missverständnis erachtet (vgl. dazu entsprechender Bericht vom 9. Juli 2025 [SEM-act. 42/1]), nichts zu seinen Gunsten. 8.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Er ist deshalb übereinstimmend mit dem SEM als volljährig zu betrachten. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich steht auch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers dem Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt der Zulässigkeit nicht entgegen. Die diesbezügliche Schwelle ist hoch und stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Die vorliegenden medizinischen Beschwerden (vgl. nachstehend, E. 9.3.4.1) erfüllen die Anforderungen von Art. 3 EMRK nicht, zumal sie auch in Guinea behandelt werden können. 9.2.5 Aufgrund der angenommenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend, E. 8) erübrigen sich inhaltliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Da der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten ist, erübrigt sich auch in Bezug auf die Zumutbarkeit eine Prüfung der Vereinbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den Bestimmungen der KRK. 9.3.3 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; E-5329/2020 vom 7. Oktober 2024 E. 8.2.1;D-3060/2024 vom 29. Mai 2024 E. 7.3.3; E-1706/2024 vom 2. Mai 2024 E. 10.3.2). 9.3.4 Es sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse ersichtlich. 9.3.4.1 Gemäss konstanter Praxis ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In Guinea gibt es im Allgemeinen eine oder mehrere medizinische Einrichtungen in vielen Gebieten des Landes. In städtischen Gebieten sind öffentliche Krankenhäuser, öffentliche Gesundheitszentren und private Kliniken die wichtigsten medizinischen Einrichtungen. Ärzte/-innen und gute Ausstattung sind in grossen Krankenhäusern und preiswerten Kliniken zu finden. In der Hauptstadt Conakry gibt es zwei öffentliche Universitätskrankenhäuser: Donka und Ignace Deen (vgl. Internationale Organisation für Migration [IOM] Deutschland, Guinea Länderinformationsblatt 2024, S. 3 [https://www.returningfromgermany.de/de/countries/guinea, abgerufen am 26. August 2025]). Das Universitätskrankenhaus Donka verfügt dabei unter anderem über eine Abteilung für (...) und eine solche für (...) (vgl. https://hndonka.com Spécialités et services Services Médicaux d'Hospitalisation, abgerufen am 26. August 2025). Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm diagnostizierten Erkrankungen (K._______, [...] [L._______, (...)]; vgl. Arztberichte des I._______ vom 23. April 2025, 12. Mai 2025, 27. Mai 2025 und 12. Juni 2025 [SEM-act. 21/3, 22/2, 28/2, 31/3]) im Heimatland behandeln lassen und sich namentlich für die indizierte engmaschige Überwachung in Bezug auf seine K._______ (vgl. SEM-act. 31/3) an das medizinische Fachpersonal wenden kann. Was die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung anbelangt, er könnte eine Behandlung wegen fehlender finanzieller Mittel nicht wahrnehmen (vgl. dazu auch Anhörungsprotokoll, SEM-act. 37/9, F14), ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu beantragen, welche durch die Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden kann. Die erwähnte weite Distanz zwischen B._______ und Conakry ist dahingehend zu relativieren, dass zwei Verwandte des Beschwerdeführers in Conakry leben (vgl. Befragungsprotokoll, SEM-act. 16/14, Ziff. 3.01, S. 8), ein Umstand, der ihm die Erreichbarkeit des Krankenhauses erleichtern dürfte. Abgesehen davon wäre dem volljährigen Beschwerdeführer angesichts der dort wohnhaften Verwandten wohl auch eine Wohnsitznahme in der Hauptstadt zuzumuten. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine medizinische Notlage geraten würde. 9.3.4.2 Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann, der den Grossteil seines Lebens in Guinea verbracht hat, dort sozialisiert wurde und immerhin eine Schulbildung von knapp sechs Jahren genossen hat. Auch hat er eigenen Angaben zufolge seiner Mutter (...) geholfen (vgl. SEM-act. 16/14, Ziff. 1.17.05, S. 5/6) und verfügt damit bereits über eine gewisse Arbeitserfahrung in der Heimat. Aufgrund seiner Volljährigkeit ist ebenso von einer gewissen Selbstständigkeit auszugehen, die es ihm erleichtern dürfte, im Heimatland wieder Fuss zu fassen. Ausserdem ist damit zu rechnen, dass seine Familienangehörigen ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein werden. Es ist demnach nicht von einer existenzbedrohenden Situation des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr auszugehen. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich insgesamt als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 11.3 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: