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D-6735/2025

D-6735/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Guinea, ersuchte am

18. Juni 2024 um Asyl in der Schweiz und machte dabei unter anderem geltend, minderjährig zu sein. B. Eine Abfrage in der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 19. Juni 2024 respektive 20. Juni 2024 ergab, dass der Beschwerde- führer am 29. Mai 2024 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktylosko- pisch erfasst worden war. Dem informatisierten Personennachweis-, Ak- tennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwä- scherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) ist ausserdem zu entneh- men, dass aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes respektive rechtswidriger Einreise sowie infolge fehlender Identitätsdokumente eine Einreiseverwei- gerung respektive die Wegweisung verfügt worden war. C. Mit Vollmacht vom 25. Juni 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 28. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälli- gen Überstellung nach Italien und zu seiner Gesundheit gewährt.

D.b Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er in Italien kein Asylge- such gestellt habe. Das dortige Leben sei sehr schwierig gewesen. Er leide unter (…)- und (…)schmerzen. D.c Gleichentags reichte er Kopien medizinischer Dokumente ein. E. E.a Am 4. Juli 2024 wurde das Protokoll der Erstbefragung UMA erstellt.

D-6735/2025 Seite 3 E.b Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Koniaké, führte zu seinen Asyl- gründen zusammenfassend aus, dass er in der Koranschule, die er in sei- nem Heimatdorf C._______ besucht habe, ein Mädchen kennengelernt habe. Sie seien Freunde geworden und sie habe seiner Mutter manchmal im Haushalt geholfen. Kurze Zeit danach hätte das Mädchen mit einem wohlhabenden Mann zwangsverheiratet werden sollen, sie sei jedoch weg- gelaufen und nicht mehr aufzufinden gewesen. Der Bräutigam und die Fa- milie des Mädchens hätten sich in der Folge an ihn gewandt und ihm un- terstellt, den Aufenthaltsort des Mädchens zu kennen. Er und sein Vater hätten deshalb auch beim Polizeiposten erscheinen sollen. Nachdem nur sein Vater hingegangen sei, habe man diesen inhaftiert. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten, umgehend zu flüchten. Zwei Wochen nachdem der Vater aus der Haft entlassen worden sei, sei dieser verstorben. F. F.a Aufgrund des Altersgutachtens vom 31. Juli 2024 und der darin bestä- tigten Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersanpassung vom 5. August 2024 und der entsprechenden Antwort vom 8. August 2024, ersuchte das SEM am 8. Au- gust 2024 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO um die Rückübernahme. F.b Mit Verfristungsschreiben vom 9. Oktober 2024 ging die Zuständigkeit für das Asylverfahren an die italienischen Behörden über. F.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. F.d Am 17. Oktober 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Vollmacht vom 26. März 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zuge- wiesene Rechtvertretung des BAZ ihr Mandat an. H. Mit Verfügung des SEM vom 17. April 2025 wurde das Asylverfahren wie- der aufgenommen, die Verfügung vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde erneut dem Kanton B._______ zugeteilt.

D-6735/2025 Seite 4 I. I.a Am 28. Mai 2025, 4. Juli 2025 und 14. August 2025 fanden die Anhö- rungen zu den Asylgründen statt. I.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei im Dorf C._______ in der gleichnamigen Präfektur geboren und aufgewachsen. 2020 sei er gemeinsam mit den Eltern nach D._______ gezogen, wo die Familie ihren Lebensunterhalt durch (…) bestritten habe. Er verfüge über keine Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben und habe lediglich die Koranschule besucht. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt und sich in sie verliebt. Sie seien Freunde geworden, wobei das Mädchen ihn und seine Familie auch zuhause besucht und manchmal im Haushalt ge- holfen habe. Einige Zeit später habe ein wohlhabender Polizist namens E._______ (nachfolgend: der Polizist) das Mädchen heiraten wollen. Da diese Eheschliessung gegen ihren Willen hätte erfolgen sollen, sei sie ge- flohen. Obwohl man sie gesucht habe, sei sie nicht gefunden worden. In der Folge hätten ihre Eltern, der Polizist sowie dessen Familie ihn verdäch- tigt, ihren Aufenthaltsort zu kennen. Deshalb sei er von ihnen bedroht und einmal sogar geschlagen worden. Kurz darauf hätten sowohl er als auch sein Vater eine polizeiliche Vorladung erhalten. Der Vater sei dieser Auffor- derung allein nachgekommen und umgehend inhaftiert worden. Im März 2022 sei der in Haft erkrankte Vater entlassen worden und zwei Wochen später verstorben. Aufgrund von Todesdrohungen seitens des Polizisten sei er schliesslich ausgereist. Er habe durch seine Mutter erfahren, dass gegen ihn ein Suchbefehl (avis de recherche) bestehe. In den Akten befinden sich Kopien eines gerichtlichen Urteils vom 5. März 2022, eines Suchbefehls vom 2. Februar 2022 und ärztliche Unterlagen sowie ein Operationsbericht vom 16. Juli 2025. J. Am 22. August 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheid- entwurf des SEM vom 21. August 2025. K. Mit Verfügung vom 25. August 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,

D-6735/2025 Seite 5 ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. L. Am 25. August 2025 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 25. August 2025 beim Bundes- verwaltungsgericht an und beantragte darin deren Aufhebung. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm infolge Unzulässig- keit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vor- läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine undatierte Vollmacht beigelegt. N. Am 5. September 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.

D-6735/2025 Seite 6

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Dabei muss der geltend ge- machten Verfolgung oder der staatliche Schutzverweigerung ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse,

D-6735/2025 Seite 7 Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegen. Nach der sogenannten Schutz- theorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Ver- folgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi- schen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Familie des Bräutigams respektive des Polizisten und derjenigen des ver- schwundenen Mädchens auf keinem in Art. 3 AsylG basierenden Gründen erfolgt sei. Vielmehr handle es sich um einen ausschliesslich privaten res- pektive familiären Streit. Er sei nie politisch, religiös oder kulturell aktiv ge- wesen, habe bisher keine anderen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt, sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten oder inhaftiert worden und es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich in seinem Heimatland bei an- deren Stellen oder Behörden über das fehlbare Verhalten dieses Polizisten zu beschweren, zumal Guinea über wirksame Polizeiorgane und Justiz ver- füge und er Zugang zur heimatlichen Schutzgewährung habe. Seine Erklä- rung, dass die Polizeibehörden untereinander zusammenhalten würden und Leute mit Geld Macht besässen, erkläre nicht, weshalb er nie um Schutz bei den heimatlichen Behörden ersucht habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, dass die

D-6735/2025 Seite 8 heimatlichen Behörden ihm den erforderlichen Schutz grundsätzlich oder aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG gelisteten Gründe verweigern würden. An dieser Einschätzung ändere weder der Suchbefehl vom Februar 2022 noch das Urteil vom März 2022 nichts. Das Urteil belege lediglich den Tod des Vaters und lasse ebenso wenig Rückschlüsse auf seine geltend ge- machte Verfolgung zu wie das eingereichte Foto seines verletzten Ge- sichts. Allfällige Asylgründe, die sich in Algerien oder Tunesien ereignet hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie auch im Hei- matland zu einer Verfolgungssituation führten. Angesichts der Aktenlage sei jedoch nicht von einer solchen Annahme auszugehen. Da die asylrecht- liche Relevanz fehle, könne auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung ver- zichtet werden. Er habe die Schweizer Behörden bereits über seine Iden- tität und sein Alter getäuscht und müsse im Zeitpunkt seiner geschilderten Probleme älter gewesen sein, weshalb auch erhebliche Zweifel am Wahr- heitsgehalt seiner vorgebrachten Fluchtgründe bestünden.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er von einem Polizisten und ihm unbekannten Personen be- droht und geschlagen worden sei. Er werde im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Freundin behördlich gesucht. Es sei davon auszuge- hen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea verhaftet sowie unschuldig zu einer Haftstrafe verurteilt und dort misshandelt werde. Folter in Haftan- stalten sowie willkürliche Inhaftierungen seien eine gängige Praxis der gui- neischen Strafverfolgungsbehörden. Seine Argumentation zu den Haftum- ständen belegte er mit Quellenangaben von Human Rights Watch, Amne- sty International und einem Länderbericht des UNHCR. Sodann existierten in verschiedenen Regionen Guineas nach wie vor ethnische Spannungen.

E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend begründet hat, weshalb die Flucht- vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die über- zeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. SEM-Akte A48/12 S. 6-8). Die Begründung in der Beschwerde und die ein- gereichten Kopien des gerichtlichen Urteils vom 5. März 2022, den Tod sei- nes Vaters bestätigend und des Suchbefehls vom 2. Februar 2022 vermö- gen zu keinem anderen Schluss führen. Bei den geltend gemachten Nach- teilen handelt es sich überdies um Verfolgungen durch Dritte. Nach ständi- ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die guineischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz

D-6735/2025 Seite 9 vor Übergriffen durch Dritte zu gewähren und dass eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht (statt vieler Urteil des BVGer D-7541/2024 vom

23. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es auch aus individueller Sicht zuzumuten, um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Seine Ausführungen hierzu sind nicht geeignet, am grundsätzlichen Vor- handensein einer Schutzinfrastruktur oder am Schutzwillen der guinei- schen Behörden zu zweifeln. Schliesslich besteht angesichts der Nieder- lassungsfreiheit alternativ die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Gui- neas niederzulassen.

E. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgung darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-6735/2025 Seite 10

E. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt keine tatsächliche und konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimat- staat Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher ge- mäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzu- mutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer Urteile D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.).

E. 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss Aktenlage keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. SEM-Akte A48/12 S. 8-9). Der Vorhalt in der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf, wonach der medizinische Sachverhalt nicht

D-6735/2025 Seite 11 hinreichend erstellt und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelnde Bedeutung beigemessen worden sei, kann nicht gehört wer- den. Die temporär verordnete Einnahme der schmerz- und entzündungs- hemmenden Medikamente sowie die (…) und die (…)therapie resultieren aus der am 15. Juli 2025 erfolgreich durchgeführten (…), wobei eine (…) in der Regel keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtspre- chung darstellt, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte (vgl. SEM-Akte ID-005).

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos gelten, weshalb das entsprechende Ge- such abzuweisen ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6735/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6735/2025 Urteil vom 3. November 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Guinea, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Guinea, ersuchte am 18. Juni 2024 um Asyl in der Schweiz und machte dabei unter anderem geltend, minderjährig zu sein. B. Eine Abfrage in der Fingerabdruck-Datenbank der Zentraleinheit Eurodac vom 19. Juni 2024 respektive 20. Juni 2024 ergab, dass der Beschwerdeführer am 29. Mai 2024 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war. Dem informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem und der Meldestelle für Geldwäscherei und das Grenzwachtkorps (IPAS GWK) ist ausserdem zu entnehmen, dass aufgrund rechtswidrigen Aufenthaltes respektive rechtswidriger Einreise sowie infolge fehlender Identitätsdokumente eine Einreiseverweigerung respektive die Wegweisung verfügt worden war. C. Mit Vollmacht vom 25. Juni 2024 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 28. Juni 2024 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien und zu seiner Gesundheit gewährt. D.b Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe. Das dortige Leben sei sehr schwierig gewesen. Er leide unter (...)- und (...)schmerzen. D.c Gleichentags reichte er Kopien medizinischer Dokumente ein. E. E.a Am 4. Juli 2024 wurde das Protokoll der Erstbefragung UMA erstellt. E.b Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Koniaké, führte zu seinen Asylgründen zusammenfassend aus, dass er in der Koranschule, die er in seinem Heimatdorf C._______ besucht habe, ein Mädchen kennengelernt habe. Sie seien Freunde geworden und sie habe seiner Mutter manchmal im Haushalt geholfen. Kurze Zeit danach hätte das Mädchen mit einem wohlhabenden Mann zwangsverheiratet werden sollen, sie sei jedoch weggelaufen und nicht mehr aufzufinden gewesen. Der Bräutigam und die Familie des Mädchens hätten sich in der Folge an ihn gewandt und ihm unterstellt, den Aufenthaltsort des Mädchens zu kennen. Er und sein Vater hätten deshalb auch beim Polizeiposten erscheinen sollen. Nachdem nur sein Vater hingegangen sei, habe man diesen inhaftiert. Deshalb habe ihm seine Mutter geraten, umgehend zu flüchten. Zwei Wochen nachdem der Vater aus der Haft entlassen worden sei, sei dieser verstorben. F. F.a Aufgrund des Altersgutachtens vom 31. Juli 2024 und der darin bestätigten Volljährigkeit des Beschwerdeführers sowie nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersanpassung vom 5. August 2024 und der entsprechenden Antwort vom 8. August 2024, ersuchte das SEM am 8. August 2024 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um die Rückübernahme. F.b Mit Verfristungsschreiben vom 9. Oktober 2024 ging die Zuständigkeit für das Asylverfahren an die italienischen Behörden über. F.c Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 trat das SEM auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug. F.d Am 17. Oktober 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Vollmacht vom 26. März 2025 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtvertretung des BAZ ihr Mandat an. H. Mit Verfügung des SEM vom 17. April 2025 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen, die Verfügung vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und der Beschwerdeführer wurde erneut dem Kanton B._______ zugeteilt. I. I.a Am 28. Mai 2025, 4. Juli 2025 und 14. August 2025 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt. I.b Darin legte der Beschwerdeführer zusammenfassend dar, er sei im Dorf C._______ in der gleichnamigen Präfektur geboren und aufgewachsen. 2020 sei er gemeinsam mit den Eltern nach D._______ gezogen, wo die Familie ihren Lebensunterhalt durch (...) bestritten habe. Er verfüge über keine Schulbildung, könne weder lesen noch schreiben und habe lediglich die Koranschule besucht. Dort habe er ein Mädchen kennengelernt und sich in sie verliebt. Sie seien Freunde geworden, wobei das Mädchen ihn und seine Familie auch zuhause besucht und manchmal im Haushalt geholfen habe. Einige Zeit später habe ein wohlhabender Polizist namens E._______ (nachfolgend: der Polizist) das Mädchen heiraten wollen. Da diese Eheschliessung gegen ihren Willen hätte erfolgen sollen, sei sie geflohen. Obwohl man sie gesucht habe, sei sie nicht gefunden worden. In der Folge hätten ihre Eltern, der Polizist sowie dessen Familie ihn verdächtigt, ihren Aufenthaltsort zu kennen. Deshalb sei er von ihnen bedroht und einmal sogar geschlagen worden. Kurz darauf hätten sowohl er als auch sein Vater eine polizeiliche Vorladung erhalten. Der Vater sei dieser Aufforderung allein nachgekommen und umgehend inhaftiert worden. Im März 2022 sei der in Haft erkrankte Vater entlassen worden und zwei Wochen später verstorben. Aufgrund von Todesdrohungen seitens des Polizisten sei er schliesslich ausgereist. Er habe durch seine Mutter erfahren, dass gegen ihn ein Suchbefehl (avis de recherche) bestehe. In den Akten befinden sich Kopien eines gerichtlichen Urteils vom 5. März 2022, eines Suchbefehls vom 2. Februar 2022 und ärztliche Unterlagen sowie ein Operationsbericht vom 16. Juli 2025. J. Am 22. August 2025 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum Entscheidentwurf des SEM vom 21. August 2025. K. Mit Verfügung vom 25. August 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengenraum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton B._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. L. Am 25. August 2025 legte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. M. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 3. September 2025 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 25. August 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte darin deren Aufhebung. Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihm infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde wurden nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine undatierte Vollmacht beigelegt. N. Am 5. September 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 Bst. a AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Dabei muss der geltend gemachten Verfolgung oder der staatliche Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegen. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Familie des Bräutigams respektive des Polizisten und derjenigen des verschwundenen Mädchens auf keinem in Art. 3 AsylG basierenden Gründen erfolgt sei. Vielmehr handle es sich um einen ausschliesslich privaten respektive familiären Streit. Er sei nie politisch, religiös oder kulturell aktiv gewesen, habe bisher keine anderen Probleme mit Behörden oder Dritten gehabt, sei nie strafrechtlich in Erscheinung getreten oder inhaftiert worden und es wäre ihm zuzumuten gewesen, sich in seinem Heimatland bei anderen Stellen oder Behörden über das fehlbare Verhalten dieses Polizisten zu beschweren, zumal Guinea über wirksame Polizeiorgane und Justiz verfüge und er Zugang zur heimatlichen Schutzgewährung habe. Seine Erklärung, dass die Polizeibehörden untereinander zusammenhalten würden und Leute mit Geld Macht besässen, erkläre nicht, weshalb er nie um Schutz bei den heimatlichen Behörden ersucht habe. Den Akten seien keine konkreten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, dass die heimatlichen Behörden ihm den erforderlichen Schutz grundsätzlich oder aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG gelisteten Gründe verweigern würden. An dieser Einschätzung ändere weder der Suchbefehl vom Februar 2022 noch das Urteil vom März 2022 nichts. Das Urteil belege lediglich den Tod des Vaters und lasse ebenso wenig Rückschlüsse auf seine geltend gemachte Verfolgung zu wie das eingereichte Foto seines verletzten Gesichts. Allfällige Asylgründe, die sich in Algerien oder Tunesien ereignet hätten, seien nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn sie auch im Heimatland zu einer Verfolgungssituation führten. Angesichts der Aktenlage sei jedoch nicht von einer solchen Annahme auszugehen. Da die asylrechtliche Relevanz fehle, könne auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden. Er habe die Schweizer Behörden bereits über seine Identität und sein Alter getäuscht und müsse im Zeitpunkt seiner geschilderten Probleme älter gewesen sein, weshalb auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner vorgebrachten Fluchtgründe bestünden. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er von einem Polizisten und ihm unbekannten Personen bedroht und geschlagen worden sei. Er werde im Zusammenhang mit dem Verschwinden seiner Freundin behördlich gesucht. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea verhaftet sowie unschuldig zu einer Haftstrafe verurteilt und dort misshandelt werde. Folter in Haftanstalten sowie willkürliche Inhaftierungen seien eine gängige Praxis der guineischen Strafverfolgungsbehörden. Seine Argumentation zu den Haftumständen belegte er mit Quellenangaben von Human Rights Watch, Amnesty International und einem Länderbericht des UNHCR. Sodann existierten in verschiedenen Regionen Guineas nach wie vor ethnische Spannungen. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend begründet hat, weshalb die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. SEM-Akte A48/12 S. 6-8). Die Begründung in der Beschwerde und die eingereichten Kopien des gerichtlichen Urteils vom 5. März 2022, den Tod seines Vaters bestätigend und des Suchbefehls vom 2. Februar 2022 vermögen zu keinem anderen Schluss führen. Bei den geltend gemachten Nachteilen handelt es sich überdies um Verfolgungen durch Dritte. Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die guineischen Behörden grundsätzlich willens und in der Lage sind, Schutz vor Übergriffen durch Dritte zu gewähren und dass eine funktionierende Schutzinfrastruktur besteht (statt vieler Urteil des BVGer D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 6.3 m.w.H.). Dem Beschwerdeführer ist es auch aus individueller Sicht zuzumuten, um entsprechenden Schutz zu ersuchen. Seine Ausführungen hierzu sind nicht geeignet, am grundsätzlichen Vorhandensein einer Schutzinfrastruktur oder am Schutzwillen der guineischen Behörden zu zweifeln. Schliesslich besteht angesichts der Niederlassungsfreiheit alternativ die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil Guineas niederzulassen. 6.2 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darzulegen. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 8.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Demnach besteht im heutigen Zeitpunkt keine tatsächliche und konkrete Gefahr («real risk») im Sinne von Art. 3 EMRK. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat Guinea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.4.2 In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung ist daher gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als generell unzumutbar zu erachten (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer Urteile D-6098/2025 vom 22. September 2025 E. 9.3.3; D-7836/2024 und D-7790/2024 vom 6. Februar 2025 E. 7.3.1; D-7541/2024 vom 23. Januar 2025 E. 8.3.2 je m.w.H.). 8.4.3 Auch in individueller Hinsicht sind gemäss Aktenlage keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM-Akte A48/12 S. 8-9). Der Vorhalt in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach der medizinische Sachverhalt nicht hinreichend erstellt und dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelnde Bedeutung beigemessen worden sei, kann nicht gehört werden. Die temporär verordnete Einnahme der schmerz- und entzündungshemmenden Medikamente sowie die (...) und die (...)therapie resultieren aus der am 15. Juli 2025 erfolgreich durchgeführten (...), wobei eine (...) in der Regel keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung darstellt, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte (vgl. SEM-Akte ID-005). 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtlos gelten, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: