Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015. Am 4. November 2015 gelangte er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. März 2016 erklärte das SEM ein zuvor ein-geleitetes Dublin-Verfahren für beendet und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass nunmehr das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Am 3. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ein-gehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich Folgendermassen: Er sei in C._______ im Distrikt D._______ geboren und aufgewachsen. Nach Erwerb eines Bachelor of Arts in (...) habe er in der (...) als (...) gearbeitet und dazwischen den Vater mit Arbeiten auf den eigenen Ländereien unterstützt. Er gehöre der schiitischen Glaubensgemeinschaft und dabei der Ehel Taseeh-Glaubensgruppe an. Da diese im Heimatdorf über kein Gebetshaus verfügt habe, sei er aufgrund seiner guten Ausbildung mit der Organisation der Errichtung eines solchen beauftragt worden. Bei Baubeginn sei ein Mann namens E._______ Mitglied der Gruppe Lashkare Jangwi, einer sunnitischen radikalen Gruppierung, aufgetaucht und habe den Bau verhindern wollen. Dabei habe er ihm (Beschwerdeführer) und seinem Bruder mit dem Tod gedroht. Nach Rücksprache mit ihrer Gemeinschaft und mit deren Unterstützung sei das Projekt jedoch weiter verfolgt worden. Als er mit anderen Mitgliedern der Gemeinschaft am (...) 2015 Baumaterial habe besorgen wollen, seien sie in F._______ in eine gegen seine Glaubensgemeinschaft gerichtete Schiesserei geraten. Zwei Glaubenskollegen des Beschwerdeführers sei-en getötet worden; er selber habe sich in einem Laden verstecken können. Die Polizei habe unter anderen ihn danach als Zeugen befragt und einen Tag nach dem Vorfall hätten sie Anzeige gegen Unbekannt eingereicht. Nach diesem Vorfall sei es zu zahlreichen telefonischen Drohanrufen gekommen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ein bis zwei Monate später C._______ und im Oktober 2015 Pakistan verlassen. A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (Fax-Kopie) ein (Übersetzung in Protokoll A17/31 S. 18). Identitätspapiere hat er bis zum Urteilszeitpunkt keine zu den Akten gereicht. B. Mit (am 3. Juli 2018) eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 Beschwer-de ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach seiner Wahl. D. Mit Verfügung vom 6. August 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Rechtsmittels und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und mit summarischer Begründung zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte die vorgetragenen Asylgründe zufolge verschiedener inhaltlicher Widersprüche als unglaubhaft. Insbesondere seien die Schilderungen zum angeblichen Tathergang in F._______ in mehreren Punkten unterschiedlich ausgefallen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP kurz fassen müssen, vermöge insbesondere angesichts der zentralen Bedeutung des geltend gemachten Vorfalls nicht zu überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bei der BzP Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesuchsgründen zu äussern. Jenes Protokoll habe er unterschriftlich als korrekt bestätigt. Sodann sei dem Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung mehrfach Gelegenheit gegeben worden, das Kerngeschehen nochmals frei zu schildern. Seine Schilderungen seien jedoch kurz und allgemein geblieben. Dabei wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er namentlich die Vorfälle in F._______, bei denen er sich angeblich in Lebensgefahr befunden habe, persönlich gefärbt und assoziativ mit für ihn bedeutsamen Einzelheiten vorbringen würde. Sein Aussageverhalten erwecke den Eindruck, eine Erzählung einstudiert und darüber hinaus keine Informationen zur Verfügung zu haben. Das SEM beurteile vor diesem Hintergrund die angebliche Schiesserei mit Beteiligung von E._______ als nicht glaubhaft gemacht. Folglich seien auch die vorgebrachten Drohungen durch E._______ mit starken Glaubhaftigkeitszweifeln belastet, zumal auch hier die Angaben zu Anzahl und Art der Drohungen inkongruent ausgefallen seien. Der zum Beleg eingereichte Polizeirapport sei als Kopie nur von stark reduziertem Beweiswert, zumal in Pakistan solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Das Dokument sei folglich ungeeignet, die Vorbringen zu belegen.
E. 5.2.1 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner Darlegungen fest. Es sei bei der Anhörung vom 3. November 2017 zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Er habe jeweils sofort nachgefragt und der Dolmetscher habe entsprechend manchmal die Frage wiederholen müssen. Der Dolmetscher habe seinerseits Verständigungsfragen gehabt. All dies habe sich ungünstig auf die Befragung ausgewirkt und sei auch die Erklärung dafür, dass seine Aussagen zum Teil falsch aufgefasst und interpretiert worden sein.
E. 5.2.2 Bezüglich des Tathergangs in F._______ sei - mit Bezug auf die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten - Folgendes festzuhalten: Der besagte Laden verfüge über eine Theke, wo man dem Verkäufer das Gewünschte angebe, die Ware bezahle und warte, bis der Verkäufer diese ausgebe. Es sei damit nicht ein Einkaufsladen wie man ihn typischerweise in der Schweiz kenne. Dass er sich bei dem Vorfall also "im Laden drin" befunden habe, sei insofern nicht korrekt, als dass eben "beim Laden" oder "vor dem Laden" hätte protokolliert werden müssen. Nachdem zudem die Schüsse gefallen seien, habe er sich umgedreht und gesehen, dass Leute geschossen hätten. Er habe sich umgehend mit dem Bruder hinter der Ladentheke versteckt. Dies habe er auch gemeint, als er bei der Anhörung vom 3. November 2017 gesagt habe, sie seien sofort "zu diesem Laden" gegangen. Er sei durch die Schüsse in einen Schockzustand geraten. Damit habe er auch nicht mehr genau gewusst, wie viele Minuten bis zum Eintreffen der Polizei vergangen seien. Dasselbe gelte auch für den Zeitraum des Schusswechsels. Er habe sich in einem Ausnahmezustand befunden, in dem man die Anzahl der Schüsse nicht mehr genau zähle, zumal mehrere Schüsse zur selben Zeit - Salven einer Kalaschnikow - während einigen Minuten abgegeben worden seien. Er habe übereinstimmend gesagt, dass zwei der vier Gegner in die Luft, die anderen beiden auf die im Auto wartenden Männer geschossen hätten. Der Dolmetscher habe ihn hier nicht korrekt verstanden respektive falsch übersetzt. Insgesamt habe er die Handlungsabfolge logisch und widerspruchsfrei wiedergegeben. Wer letztlich Beifahrer und wer hinten im Auto gesessen habe, sei unerheblich, zumal er alle in einem Auto mitfahrenden Personen jeweils als Beifahrer bezeichne.
E. 5.2.3 Sodann sei der Vorinstanz vehement zu widersprechen, wenn sie davon ausgehe, dass er eine schemenhafte Erzählung einstudiert habe und keine darüber hinausgehenden Informationen habe machen können. Das SEM bestätige selber, dass er zu ausführlichen Aussagen in der Lage sei. Sodann habe er die Folgefragen ausführlich und transparent beantwortet und bei Unklarheiten nachgefragt. Seine Schilderungen würden viele Realkennzeichen aufweisen und er habe Ortschaften, eingekaufte Waren und Namen von Personen bekannt gegeben. Seine Ängste und Emotionen habe er bestmöglich geschildert.
E. 5.2.4 Auch die telefonischen Drohungen seien entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft. Er bestreite nicht, sich nicht mehr an die genauen Daten und Uhrzeiten dieser Anrufe zu erinnern, zumal durch den Zeitablauf auch Einzelheiten verloren gegangen seien. Dieses Eingeständnis sei zu seinen Gunsten zu werten, da im Gegenteil vielmehr eine fehlerlose und detaillierte Wiedergabe solcher Abläufe gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würde. Damit habe er das Kerngeschehen substanziiert und schlüssig dargelegt.
E. 5.2.5 Sodann sei er ethnischer Punjabi, wobei der Punjab als Hochburg des sunnitischen Extremismus gelte. Bei der "Lashkare Jangwi-Organisation" handle es sich um eine militante, bewaffnete, radikal-sunnitische Terrorgruppe, die enge Beziehungen zu den pakistanischen Taliban unterhalte. Da die Drohungen gegen seine Person auch nach der Schiesserei angehalten hätten, sogar nach ihm gesucht worden sei und viele Zeugen E._______ in der Nähe von C._______ gesehen hätten, sei für ihn klar gewesen, sich nur durch Verlassen des Heimatlandes vor weiteren Repressalien oder sogar seiner Tötung schützen zu können.
E. 5.2.6 Nach dem Übergriff in F._______ sei zwar Anzeige erstattet worden, aber die Täter seien nach wie vor flüchtig. Die Polizei unternehme nichts gegen solche gefährlichen Organisationen und nehme gemeldete Vorfälle nicht ernst. Es komme immer wieder zu Gewaltakten aus religiösen Motiven, wobei der pakistanische Staat in der Regel entweder nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig sei. Insgesamt sei deshalb ein asylrechtliches Motiv zu bejahen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels behördlicher Schutzstrukturen nicht vorhanden. Er sei damit als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Die Ausführungen im Rechtsmittel vermögen das Gericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Insbesondere können die von der Vor-instanz zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Widersprüche kaum mit dem Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten erklärt respektive relativiert werden; dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zweimal zu Protokoll gegeben hatte, er verstehe den in Urdu übersetzenden Dolmetscher "sehr gut" (vgl. Protokoll A17/31 S. 1 und 2). Für die Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, namentlich des geschilderten Überfalls in F._______ und den Bedrohungen durch Angehörige einer sunnitischen Glaubensgruppe, stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem Folgendes fest:
E. 6.2.1 Bei den geltend gemachten Übergriffen soll es sich um solche seitens Drittpersonen handeln. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-theorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen - zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist.
E. 6.2.2 Wie in gefestigter Rechtsprechung des Gerichts mehrfach bestätigt, ist davon auszugehen, dass in Pakistan die Glaubensgemeinschaft der Schiiten staatlich anerkannt und die Religionsausübung gewährleistet ist sowie Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf das öffentliche Leben) dort grundsätzlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht ebenso den Erkenntnissen des Gerichts, dass die pakistanischen Behörden Gesetzesübertretungen von religiösen Fanatikern im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten unabhängig von deren Konfession im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Pakistan die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6, E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3 oder E-3844/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5).
E. 6.2.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen sei. Die gegenteilige Auffassung im Rechtsmittel, der Schutzwille des pakistanischen Staates sei faktisch nicht existent, vermag im Licht der gefestigten Rechtsprechung nicht durchzudringen, und auch der Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Pakistans überzeugt nicht. Vielmehr ist auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers von einer schutzwilligen Polizei auszugehen. So soll die Polizei namentlich den Beschwerdeführer als Zeugen befragt haben, was mithin die Anhandnahme von polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines allenfalls anschliessenden Strafverfahrens deutlich macht. Die Polizei soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers sogar im Vorfeld der Realisierung des Gebetshauses ihre Unterstützung und ihren Schutz angeboten haben (vgl. Protokoll A17/31 F/A127 S. 13). Der Einwand, die pakistanische Polizei sei gegen extremistische Organisationen nicht in der Lage, tatsächlichen Schutz anzubieten, vermag dabei - wie ausgeführt - nicht bereits zur grundsätzlichen Verneinung der Schutzfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu führen.
E. 6.2.4 Sodann wäre dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung grundsätzlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden und würde ihm auch bei einer Rückkehr nach Pakistan offen stehen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus.
E. 6.2.5 Der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Polizeirapport vermag dabei, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Beweiskraft zu entfalten. Dies ergibt sich übrigens auch daraus, dass die eingereichte Dokumentenkopie unbestrittenermassen (vgl. Protokoll A17/31 S. 18) stellenweise unleserlich ist; letztlich ist auch festzustellen, dass das Dokument unvollständig ausgefüllt ist.
E. 6.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann unter diesen Umständen letztlich offen bleiben.
E. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar.
E. 8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Neben Eltern und Geschwistern leben namentlich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Pakistan, gemäss Angaben des Beschwerdeführers in G._______, wo sie keine Probleme hätten (vgl. Protokoll A17/31 F/A 229). Es ist dem Beschwerdeführer daher insgesamt zuzumuten, sich namentlich zu seiner Ehefrau und den Kindern zu begeben. Zudem verfügt er über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung.
E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4446/2018 Urteil vom 29. August 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Pakistan eigenen Angaben zufolge am (...) Oktober 2015. Am 4. November 2015 gelangte er in die Schweiz und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 4. Dezember 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 14. März 2016 erklärte das SEM ein zuvor ein-geleitetes Dublin-Verfahren für beendet und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass nunmehr das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Am 3. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ein-gehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch massgeblich Folgendermassen: Er sei in C._______ im Distrikt D._______ geboren und aufgewachsen. Nach Erwerb eines Bachelor of Arts in (...) habe er in der (...) als (...) gearbeitet und dazwischen den Vater mit Arbeiten auf den eigenen Ländereien unterstützt. Er gehöre der schiitischen Glaubensgemeinschaft und dabei der Ehel Taseeh-Glaubensgruppe an. Da diese im Heimatdorf über kein Gebetshaus verfügt habe, sei er aufgrund seiner guten Ausbildung mit der Organisation der Errichtung eines solchen beauftragt worden. Bei Baubeginn sei ein Mann namens E._______ Mitglied der Gruppe Lashkare Jangwi, einer sunnitischen radikalen Gruppierung, aufgetaucht und habe den Bau verhindern wollen. Dabei habe er ihm (Beschwerdeführer) und seinem Bruder mit dem Tod gedroht. Nach Rücksprache mit ihrer Gemeinschaft und mit deren Unterstützung sei das Projekt jedoch weiter verfolgt worden. Als er mit anderen Mitgliedern der Gemeinschaft am (...) 2015 Baumaterial habe besorgen wollen, seien sie in F._______ in eine gegen seine Glaubensgemeinschaft gerichtete Schiesserei geraten. Zwei Glaubenskollegen des Beschwerdeführers sei-en getötet worden; er selber habe sich in einem Laden verstecken können. Die Polizei habe unter anderen ihn danach als Zeugen befragt und einen Tag nach dem Vorfall hätten sie Anzeige gegen Unbekannt eingereicht. Nach diesem Vorfall sei es zu zahlreichen telefonischen Drohanrufen gekommen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich ein bis zwei Monate später C._______ und im Oktober 2015 Pakistan verlassen. A.c Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer einen Polizeirapport (Fax-Kopie) ein (Übersetzung in Protokoll A17/31 S. 18). Identitätspapiere hat er bis zum Urteilszeitpunkt keine zu den Akten gereicht. B. Mit (am 3. Juli 2018) eröffneter Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. August 2018 an das Bundesverwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 29. Juni 2018 Beschwer-de ein. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nach seiner Wahl. D. Mit Verfügung vom 6. August 2018 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang des Rechtsmittels und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid ohne Weiterungen zu behandeln und mit summarischer Begründung zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz beurteilte die vorgetragenen Asylgründe zufolge verschiedener inhaltlicher Widersprüche als unglaubhaft. Insbesondere seien die Schilderungen zum angeblichen Tathergang in F._______ in mehreren Punkten unterschiedlich ausgefallen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP kurz fassen müssen, vermöge insbesondere angesichts der zentralen Bedeutung des geltend gemachten Vorfalls nicht zu überzeugen. Zudem habe der Beschwerdeführer bereits bei der BzP Gelegenheit gehabt, sich zu allen Gesuchsgründen zu äussern. Jenes Protokoll habe er unterschriftlich als korrekt bestätigt. Sodann sei dem Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung mehrfach Gelegenheit gegeben worden, das Kerngeschehen nochmals frei zu schildern. Seine Schilderungen seien jedoch kurz und allgemein geblieben. Dabei wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er namentlich die Vorfälle in F._______, bei denen er sich angeblich in Lebensgefahr befunden habe, persönlich gefärbt und assoziativ mit für ihn bedeutsamen Einzelheiten vorbringen würde. Sein Aussageverhalten erwecke den Eindruck, eine Erzählung einstudiert und darüber hinaus keine Informationen zur Verfügung zu haben. Das SEM beurteile vor diesem Hintergrund die angebliche Schiesserei mit Beteiligung von E._______ als nicht glaubhaft gemacht. Folglich seien auch die vorgebrachten Drohungen durch E._______ mit starken Glaubhaftigkeitszweifeln belastet, zumal auch hier die Angaben zu Anzahl und Art der Drohungen inkongruent ausgefallen seien. Der zum Beleg eingereichte Polizeirapport sei als Kopie nur von stark reduziertem Beweiswert, zumal in Pakistan solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Das Dokument sei folglich ungeeignet, die Vorbringen zu belegen. 5.2 5.2.1 Im Rechtsmittel hält der Beschwerdeführer an der Wahrheit seiner Darlegungen fest. Es sei bei der Anhörung vom 3. November 2017 zu sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Er habe jeweils sofort nachgefragt und der Dolmetscher habe entsprechend manchmal die Frage wiederholen müssen. Der Dolmetscher habe seinerseits Verständigungsfragen gehabt. All dies habe sich ungünstig auf die Befragung ausgewirkt und sei auch die Erklärung dafür, dass seine Aussagen zum Teil falsch aufgefasst und interpretiert worden sein. 5.2.2 Bezüglich des Tathergangs in F._______ sei - mit Bezug auf die vom SEM erwähnten Ungereimtheiten - Folgendes festzuhalten: Der besagte Laden verfüge über eine Theke, wo man dem Verkäufer das Gewünschte angebe, die Ware bezahle und warte, bis der Verkäufer diese ausgebe. Es sei damit nicht ein Einkaufsladen wie man ihn typischerweise in der Schweiz kenne. Dass er sich bei dem Vorfall also "im Laden drin" befunden habe, sei insofern nicht korrekt, als dass eben "beim Laden" oder "vor dem Laden" hätte protokolliert werden müssen. Nachdem zudem die Schüsse gefallen seien, habe er sich umgedreht und gesehen, dass Leute geschossen hätten. Er habe sich umgehend mit dem Bruder hinter der Ladentheke versteckt. Dies habe er auch gemeint, als er bei der Anhörung vom 3. November 2017 gesagt habe, sie seien sofort "zu diesem Laden" gegangen. Er sei durch die Schüsse in einen Schockzustand geraten. Damit habe er auch nicht mehr genau gewusst, wie viele Minuten bis zum Eintreffen der Polizei vergangen seien. Dasselbe gelte auch für den Zeitraum des Schusswechsels. Er habe sich in einem Ausnahmezustand befunden, in dem man die Anzahl der Schüsse nicht mehr genau zähle, zumal mehrere Schüsse zur selben Zeit - Salven einer Kalaschnikow - während einigen Minuten abgegeben worden seien. Er habe übereinstimmend gesagt, dass zwei der vier Gegner in die Luft, die anderen beiden auf die im Auto wartenden Männer geschossen hätten. Der Dolmetscher habe ihn hier nicht korrekt verstanden respektive falsch übersetzt. Insgesamt habe er die Handlungsabfolge logisch und widerspruchsfrei wiedergegeben. Wer letztlich Beifahrer und wer hinten im Auto gesessen habe, sei unerheblich, zumal er alle in einem Auto mitfahrenden Personen jeweils als Beifahrer bezeichne. 5.2.3 Sodann sei der Vorinstanz vehement zu widersprechen, wenn sie davon ausgehe, dass er eine schemenhafte Erzählung einstudiert habe und keine darüber hinausgehenden Informationen habe machen können. Das SEM bestätige selber, dass er zu ausführlichen Aussagen in der Lage sei. Sodann habe er die Folgefragen ausführlich und transparent beantwortet und bei Unklarheiten nachgefragt. Seine Schilderungen würden viele Realkennzeichen aufweisen und er habe Ortschaften, eingekaufte Waren und Namen von Personen bekannt gegeben. Seine Ängste und Emotionen habe er bestmöglich geschildert. 5.2.4 Auch die telefonischen Drohungen seien entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft. Er bestreite nicht, sich nicht mehr an die genauen Daten und Uhrzeiten dieser Anrufe zu erinnern, zumal durch den Zeitablauf auch Einzelheiten verloren gegangen seien. Dieses Eingeständnis sei zu seinen Gunsten zu werten, da im Gegenteil vielmehr eine fehlerlose und detaillierte Wiedergabe solcher Abläufe gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würde. Damit habe er das Kerngeschehen substanziiert und schlüssig dargelegt. 5.2.5 Sodann sei er ethnischer Punjabi, wobei der Punjab als Hochburg des sunnitischen Extremismus gelte. Bei der "Lashkare Jangwi-Organisation" handle es sich um eine militante, bewaffnete, radikal-sunnitische Terrorgruppe, die enge Beziehungen zu den pakistanischen Taliban unterhalte. Da die Drohungen gegen seine Person auch nach der Schiesserei angehalten hätten, sogar nach ihm gesucht worden sei und viele Zeugen E._______ in der Nähe von C._______ gesehen hätten, sei für ihn klar gewesen, sich nur durch Verlassen des Heimatlandes vor weiteren Repressalien oder sogar seiner Tötung schützen zu können. 5.2.6 Nach dem Übergriff in F._______ sei zwar Anzeige erstattet worden, aber die Täter seien nach wie vor flüchtig. Die Polizei unternehme nichts gegen solche gefährlichen Organisationen und nehme gemeldete Vorfälle nicht ernst. Es komme immer wieder zu Gewaltakten aus religiösen Motiven, wobei der pakistanische Staat in der Regel entweder nicht schutzwillig oder nicht schutzfähig sei. Insgesamt sei deshalb ein asylrechtliches Motiv zu bejahen, eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels behördlicher Schutzstrukturen nicht vorhanden. Er sei damit als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Die Ausführungen im Rechtsmittel vermögen das Gericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Insbesondere können die von der Vor-instanz zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Widersprüche kaum mit dem Hinweis auf Verständigungsschwierigkeiten erklärt respektive relativiert werden; dies auch deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer bei dieser Anhörung zweimal zu Protokoll gegeben hatte, er verstehe den in Urdu übersetzenden Dolmetscher "sehr gut" (vgl. Protokoll A17/31 S. 1 und 2). Für die Einzelheiten kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, namentlich des geschilderten Überfalls in F._______ und den Bedrohungen durch Angehörige einer sunnitischen Glaubensgruppe, stellt das Bundesverwaltungsgericht zudem Folgendes fest: 6.2.1 Bei den geltend gemachten Übergriffen soll es sich um solche seitens Drittpersonen handeln. Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch auch dann voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen) zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz-theorie (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz der von nicht-staatlicher Verfolgung bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. So kann es keinem Staat gelingen, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Hingegen muss der Staat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen - zu denken ist an funktionierende polizeiliche Einrichtungen und ein verlässliches Rechts- und Justizsystem. Zudem muss die Inanspruchnahme des Schutzsystems der betroffenen Person objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist. 6.2.2 Wie in gefestigter Rechtsprechung des Gerichts mehrfach bestätigt, ist davon auszugehen, dass in Pakistan die Glaubensgemeinschaft der Schiiten staatlich anerkannt und die Religionsausübung gewährleistet ist sowie Angehörige dieser Glaubensgemeinschaft (rund ein Fünftel aller in Pakistan lebenden Muslime mit bedeutendem Einfluss auf das öffentliche Leben) dort grundsätzlich keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Es entspricht ebenso den Erkenntnissen des Gerichts, dass die pakistanischen Behörden Gesetzesübertretungen von religiösen Fanatikern im Zusammenhang mit gegenseitigen Feindseligkeiten unabhängig von deren Konfession im Rahmen der lokalen Gegebenheiten und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten auch tatsächlich strafrechtlich verfolgen und sanktionieren. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt der Staat Pakistan die Voraussetzungen, wonach dieser fähig und willens ist, Schutz vor Verfolgung Dritter zu bieten und eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen (vgl. hierzu etwa Urteile des BVGer E-2517/2018 vom 11. Mai 2018 E. 6, E-1266/2016 vom 25. April 2017 E. 5.3 oder E-3844/2016 vom 11. Juli 2016 E. 5). 6.2.3 Vor dem Hintergrund dieser länderspezifischen Einschätzung und in Berücksichtigung der vorliegenden Aktenlage kann der Beschwerdeführer jedoch nicht überzeugend darlegen, dass er wegen fehlender Schutzfähigkeit und fehlenden Schutzwillens der pakistanischen Behörden einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr durch Dritte ausgesetzt gewesen wäre und aus diesem Grund eine Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr nach Pakistan anzunehmen sei. Die gegenteilige Auffassung im Rechtsmittel, der Schutzwille des pakistanischen Staates sei faktisch nicht existent, vermag im Licht der gefestigten Rechtsprechung nicht durchzudringen, und auch der Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit Pakistans überzeugt nicht. Vielmehr ist auch aufgrund der entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers von einer schutzwilligen Polizei auszugehen. So soll die Polizei namentlich den Beschwerdeführer als Zeugen befragt haben, was mithin die Anhandnahme von polizeilichen Ermittlungen im Vorfeld eines allenfalls anschliessenden Strafverfahrens deutlich macht. Die Polizei soll gemäss Angaben des Beschwerdeführers sogar im Vorfeld der Realisierung des Gebetshauses ihre Unterstützung und ihren Schutz angeboten haben (vgl. Protokoll A17/31 F/A127 S. 13). Der Einwand, die pakistanische Polizei sei gegen extremistische Organisationen nicht in der Lage, tatsächlichen Schutz anzubieten, vermag dabei - wie ausgeführt - nicht bereits zur grundsätzlichen Verneinung der Schutzfähigkeit der pakistanischen Sicherheitsbehörden zu führen. 6.2.4 Sodann wäre dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung grundsätzlich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative auf dem Staatsgebiet Pakistans zur Verfügung gestanden und würde ihm auch bei einer Rückkehr nach Pakistan offen stehen. Dies schliesst einen notwendigen Schutz seitens eines Drittstaates aus. 6.2.5 Der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Polizeirapport vermag dabei, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, keine Beweiskraft zu entfalten. Dies ergibt sich übrigens auch daraus, dass die eingereichte Dokumentenkopie unbestrittenermassen (vgl. Protokoll A17/31 S. 18) stellenweise unleserlich ist; letztlich ist auch festzustellen, dass das Dokument unvollständig ausgefüllt ist. 6.3 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Pakistan ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war, oder in begründeter Weise befürchten müsste, solche Nachteile im Fall seiner Rückkehr dorthin in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erleiden zu müssen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann unter diesen Umständen letztlich offen bleiben. 6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die zur Annahme führen müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht generell unzumutbar. 8.3.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind auch keine individuellen Vollzugshindernisse gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein breites Verwandtschaft- und Beziehungsnetz. Neben Eltern und Geschwistern leben namentlich seine Ehefrau und die gemeinsamen Kinder in Pakistan, gemäss Angaben des Beschwerdeführers in G._______, wo sie keine Probleme hätten (vgl. Protokoll A17/31 F/A 229). Es ist dem Beschwerdeführer daher insgesamt zuzumuten, sich namentlich zu seiner Ehefrau und den Kindern zu begeben. Zudem verfügt er über eine überdurchschnittliche Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 AsylG beantragt. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay