Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfah- renskosten angerechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2479/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der damals noch minderjährig gewesene Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seiner Mutter und ihrem (religiös angetrauten) zweiten Ehemann die Türkei auf dem Luftweg verlassen hat und am 3. Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat, dass er sich mit Eingabe vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 zu einer allfälligen Wegweisung nach Tschechien geäussert hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. Januar 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2023 zur Begründung des Asylgesuchs zusammengefasst geltend gemacht hat, er sei von seinem Vater, der der Mafia angehöre, vor dessen Verurteilung und auch hernach sowie von dessen Gefolgsleuten und den Mitgliedern seiner eigenen Sippe mehrfach bedroht sowie mit Gewalt behandelt worden, dass sein Vater ihm im Gefängnis mitgeteilt habe, dieser (der Vater) habe den Auftrag zum Unfall erteilt, bei welchem er (der Beschwerdeführer) am Fuss verletzt worden sei, dass der Beschwerdeführer weiter erklärt hat, Mitglieder des Familienstammes seines Vaters und seiner Mutter hätten kurz vor der Ausreise beschlossen, er müsse mit dem Familienstamm seines Vaters leben, dass sein Vater, nachdem er von der Ausreise des Beschwerdeführers und dessen Mutter erfahren habe, die zurückgebliebenen Verwandten mütterlicherseits mit dem Tode bedroht habe, dass der Beschwerdeführer am 21. August 2023 eine «Einverständniserklärung erweitertes Verfahren» unterzeichnet hat und am 23. August 2023 dem Kanton (...) zugeteilt worden ist, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens beim SEM diverse Beweismittel eingereicht hat, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2025 - einer neuen Rechtsvertreterin eröffnet am 10. März 2025 - abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet hat, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, dass dem Entscheid der beiden Familienstämme, der Beschwerdeführer müsse mit dem Familienstamm des Vaters leben, nach dem Erreichen der Volljährigkeit keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung mehr zukomme, sich der Vater des Beschwerdeführers seit längerer Zeit im Gefängnis befinde, die staatlichen Behörden auf Anzeige des Beschwerdeführers ein Gerichtsverfahren gegen den Unfallverursacher angestrengt hätten und keine Anzeichen ersichtlich seien, wonach die staatlichen Behörden eine weitere Anzeige der Grossmutter nicht angenommen hätten, im Übrigen aber der Beschwerdeführer die staatlichen Schutzstrukturen (gegen häusliche Gewalt) nicht angerufen habe, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen sei, dass das SEM im angefochtenen Entscheid weiter ausführt, es ergäben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Vater in Kürze das Gefängnis verlassen werde, zumal er erst einen Drittel der Strafe abgesessen habe, weshalb diesem Vorbringen keine flüchtlingsrechtlich relevante Bedeutung zukomme und auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne, dass der Beschwerdeführer sich als ledige, kinderlose Person mit der allfälligen Unterstützung seiner Mutter und deren (religiös angetrauten) zweiten Ehemannes sowie der weiteren Verwandten mütterlicherseits in der Türkei wieder werde integrieren können und eine Rückkehr trotz der gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2025 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 5. März 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien die Akten des Asylverfahrens betreffend seine Mutter und betreffend deren (religiös angetrauten) zweiten Ehemann beizuziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsvertretung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde neu eine Bestätigung betreffend den Erhalt von Sozialhilfeleistungen vom 4. April 2025 beilegt, dass die Vorinstanz - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 38 ff.) - den Untersuchungsgrundsatz und ihre Begründungspflicht nicht verletzt und sich hinlänglich zur Asylrelevanz geäussert hat, womit sie sich zulässigerweise auf die wesentlichen Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs beschränken hat dürfen, wobei ergänzend anzufügen ist, dass die Vorinstanz die behauptete Gefahr seitens der kriminellen Gefährten des Vaters des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt hat, indem sie dem Beschwerdeführer vorgehalten hat, er habe im laufenden Gerichtsverfahren gegen den Unfallverursacher in der Türkei dessen Zugehörigkeit zu den kriminellen Gefährten seines Vaters nicht thematisiert, dass der Beschwerdeführer im Asylpunkt geltend macht, dass seine Volljährigkeit keinen Einfluss auf die Drohungen haben würde, wie das im Übrigen auch die anhaltenden Drohungen gegenüber seiner Mutter und gegenüber deren (religiös angetrauten) zweiten Ehemann zeigen würden, dass er auch nach der Inhaftierung und Verurteilung seines Vaters von diesem, von dessen Gefolgsleuten und von Mitgliedern der Familienstämme väterlicher- und mütterlicherseits bedroht worden sei und weiterhin bedroht werde, wobei er sich wegen der verwandtschaftlichen Nähe der beiden Familienstämme diesem Druck nicht entziehen könne, dass das SEM zu Unrecht auf die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen des türkischen Staates geschlossen habe, da das gegen den Vater durchgeführte Strafverfahren nichts mit häuslicher Gewalt zu tun gehabt habe, sein Vater aus dem Gefängnis heraus gar eine Zeugin habe entführen lassen, die staatlichen Behörden zwar ein Gerichtsverfahren gegen den Unfallverursacher eingeleitet hätten, der Unfallverursacher aber untergetaucht sei, dass er seit frühester Kindheit dem Druck und der Gewalt seines Vaters ausgesetzt und hiervon stark traumatisiert sei, dass es ihm zudem aus den vorgenannten Gründen auch nicht zuzumuten sei, die staatlichen Schutzstrukturen anzurufen, da dies nichts bringen würde, wie die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen würden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit 10. April 2025 in elektronischer Form vorliegen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 das prozessuale Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verlangt worden ist, welcher am 22. Mai 2025 von der Gerichtskasse verbucht und damit fristgerecht geleistet worden ist, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2025 einen Screenshot des Nachrichtenportals BBC über einen Bericht vom 4. Juni 2025 eingereicht hat und geltend machen lässt, sein Vater sei aufgrund einer Gesetzesänderung (10. Justizpaket) in der Türkei aus dem Gefängnis entlassen worden und seine Mutter seither wiederholt auf ihrem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machen lässt, dass auch seine Grossmutter mütterlicherseits unlängst erneut aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb diese sich nunmehr versteckt halte, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, aufgrund dieser neuen Umstände ergebe sich, dass er in Gefahr sei, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass die Akten des Beschwerdeverfahrens der Mutter ([...]) und deren (religiös angetrauten) zweiten Ehemannes ([...]) antragsgemäss beigezogen worden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) die nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, wobei eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person nicht verlangt werden kann, der Staat jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen muss und diese der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein muss, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, sich eine solche jedoch vorbehalten hat, weil sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht mehr aktuell beziehungsweise als nicht asylrelevant betrachtet hat, weshalb vorab zu prüfen ist, ob die geltend gemachten Asylgründe überhaupt als solche qualifiziert werden könnten, falls der zugrunde liegende Sachverhalt als gegeben betrachtet würde, dass die vom Beschwerdeführer behauptete kürzlich erfolgte Freilassung seines Vaters durch den von ihm eingereichten Screenshot eines Berichts der BBC vom 4. Juni 2025 über die Inkraftsetzung des 10. Justizpakets weder erstellt noch glaubhaft gemacht ist, zumal im fraglichen Bericht der Vater des Beschwerdeführers nicht namentlich erwähnt wird, was auch ohne Übersetzung des Artikels in eine Amtssprache des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich ist, dass die mit der Eingabe vom 30. Juni 2025 behauptete wiederaufgeflammte telefonische Bedrohung der Mutter des Beschwerdeführers und die persönliche Bedrohung der Grossmutter mütterlicherseits weder erstellt noch glaubhaft gemacht sind, insbesondere aber über die Urheber und den Inhalt der Drohungen nichts Näheres bekannt ist, weshalb sie sich als nicht hinreichend substantiiert erweisen und darauf nicht weiter einzugehen ist, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser jüngsten Vorkommnisse von einer Bedrohung durch Dritte auszugehen wäre, deren Asylrelevanz nach den gleichen Kriterien betreffend den staatlichen Schutz zu beurteilen ist wie der geltend gemacht Anschlag auf den Beschwerdeführer, die Drohungen seitens des Vaters, dessen Gefolgsleuten und der beiden Familienstämme, was nachfolgend zu prüfen ist, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt zu bejahen und davon auszugehen ist, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes hinreichend ist (Urteile des BVGer D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2, E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E.9.3 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte fortbestehende Gefahr seitens seines Vaters oder dessen Gefolgsleuten, insbesondere wegen des Auftrags zum Autounfall, nach eigener Sachdarstellung nicht bei den türkischen Behörden angezeigt hat, weshalb die Vorinstanz insoweit zu Recht angenommen hat, dass die türkischen Behörden nichts davon gewusst haben, und von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer folglich ein subsidiäres, internationales Schutzbedürfnis geltend macht, weil ihm die Inanspruchnahme der bestehenden staatlichen Schutzinfrastruktur in der Türkei aus individuellen Gründen nicht zumutbar sei, insbesondere wegen Aussichtslosigkeit, Furcht vor Vergeltungsmassnahmen sowie Druck seitens der Familien (Beschwerde Rz. 22 ff.), dass soweit die türkischen Behörden nach dem Unfall ein Strafverfahren an die Hand genommen und gar gerichtlich vorgeladen haben keine Aussichtlosigkeit der Inanspruchnahme staatlicher Schutzinfrastrukturen vorliegt, selbst wenn sich im Gerichtsverfahren zufolge des behaupteten Verschwindens des Beschuldigten und der Beweislage gewisse Schwierigkeiten gezeigt haben sollten, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Zeitungsberichte (Beschwerde Rz. 23 f.) nichts zu ändern vermögen, dass hinsichtlich der geäusserten Furcht vor Vergeltungsmassnahmen seitens des Vaters und dessen kriminellen Gefährten sowie dessen Familienstammes sich jedoch aus den von Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsunterlagen ergibt, dass seine Grossmutter mütterlicherseits am (...) 2023 gegenüber seinem Vater und dessen Schwester bei der Polizei eine Anzeige wegen Beleidigung eingereicht hat (SEM-act. Beweismittel G/ID-008), woraus zu schliessen ist, dass die in der Türkei verbliebenen Familienmitglieder mütterlicherseits durchaus die staatliche Schutzstruktur anrufen können, womit gleiches auch dem Beschwerdeführer zuzumuten wäre (vgl. auch Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 9.4), dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt worden ist - über keinen Flüchtlingsstatus verfügt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. dazu Beschwerde Rz. 41) oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, insbesondere seine Traumatisierung im hier zu beurteilenden Fall die Wegweisung nicht unzulässig werden lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe, insbesondere auch nicht wegen der Traumatisierung, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, womit der Vorinstanz auch insoweit zu folgen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb sich auch der gestellte Rückweisungsantrag erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe darauf anzurechnen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: