Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die türkischen Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdeführer und das Kind) reisten am 29. August 2023 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. In den Akten befinden sich die Originale ihrer Identitätskarten. B. Mit Vollmacht vom 6. September 2023 zeigte die den Beschwerdeführen- den zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion E._______ ihr Mandat an. C. Am 7. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwer- deführerin und des Beschwerdeführers statt. D. D.a Am 26. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrer Familie in F._______ gelebt habe. Ihr Vater sei politisch aktiv ge- wesen. Er sei mehrmals in Haft genommen und misshandelt worden. Sie selber sei zweimal in Gewahrsam genommen worden. Sie sei auch diskri- miniert worden. Einmal habe sie einen Bombenanschlag in Ankara miter- lebt, bei dem ihre Tante gestorben sei. Ihr Kind aus erster Ehe sei aus der Privatschule verwiesen worden, als die Schulleitung erfahren habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Par- tisi [demokratische Partei der Völker]) sei. Sie sei vor allem wegen der ste- tigen psychischen und physischen Gewalt und den Todesdrohungen sei- tens des Ex-Mannes und der Angst, von der Polizei verhaftet zu werden, ausgereist. Sie fürchte um die Sicherheit und das Leben ihrer Tochter. D.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, dass er das Gymnasium abgeschlossen und später als (…) gearbeitet habe. Er habe die Beschwerdeführerin und ihr Kind während den Wahlen – am (…) Mai 2023 – kennengelernt, sie hätten sich kurz darauf religiös trauen lassen. Er sei im Dorf G._______ aufgewachsen, habe jedoch seit ungefähr 2021 in F._______ gelebt. Eine Nichte habe sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) angeschlossen und sein Bruder sei Mitglied des Parteirates. Deshalb seien er und seine Familienangehörigen
D-8238/2024 Seite 3 Beleidigungen, Beschimpfungen, Provokationen und Polizeikontrollen (so- genannten Genel Bilgi Tarame GBT [allgemeines Informationsraster]) aus- gesetzt gewesen. Er habe Diskriminierungen und Rassismus in der Öffent- lichkeit und auch in der Arbeitswelt erlebt. Anlässlich der Wahlen im Früh- ling 2023 sei er letztmals für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Er habe als inoffizielles Mitglied bei der HDP, der heutigen Yesil Sol Parti, verschiedene Tätigkeiten wie Aufhängen von Flaggen für die Par- tei und Teilen von Broschüren ausgeführt. E. Mit Verfügung vom 2. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 3. November 2023 dem Kan- ton H._______ zugewiesen. F. F.a Am 21. September 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Man- dat nieder. F.b Mit Schreiben vom 21. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat mittels Vollmachten vom 17. November 2023 an und ersuchte um Akteneinsicht. G. Am 30. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Ultraschallbilder des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin ein. H. H.a Am 15. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt.
H.b Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Anhörung, dass sie von ih- rem Arbeitgeber, bei welchem sie in der (…) gearbeitet habe, entlassen worden sei, nachdem dieser erfahren habe, dass sie bei der HDP aktiv sei. Bereits als Jugendliche habe sie sich im Jugendflügel der Partei engagiert sowie sich an Hausbesuchen beteiligt, Wahlarbeit geleistet, Stimmen ge- zählt und Flugblätter verteilt. Zuletzt sei sie (…)verantwortliche und eine von acht Kommissionsverantwortlichen im Frauenflügel gewesen. Im Mai 2023 sei sie anlässlich einer GBT-Kontrolle während vier Stunden festge- halten worden. Es sei ein Dossier eröffnet worden, es existiere jedoch ein Geheimhaltungsbeschluss und ein anderes Dossier sei noch bei der Staatsanwaltschaft. Sie habe jedoch keine Beweismittel, die dies belegen würden. Von ihren Familienangehörigen wisse sie, dass sie polizeilich
D-8238/2024 Seite 4 gesucht worden sei, bis ihr Vater sie offiziell abgemeldet habe. Ferner sei sie auf sozialen Medien aktiv, teile jedoch keine Beiträge, die ein Strafver- fahren in der Türkei provozieren könnten. Ihre familiären Probleme hätten schliesslich zu ihrer Ausreise geführt. 2019 sei sie vom Schwager sexuell belästigt worden. Als sie gerichtlich gegen ihn vorgegangen sei, hätten ihre Schwester und ihre Mutter sie davon abhalten wollen. Sie habe ins Frau- enhaus gehen müssen. Währenddessen hätten die Mutter und die Schwester versucht, gerichtlich eine Beistandschaft für sie durchzusetzen, um das Verfahren gegen den Schwager zu beenden und um ihr das Kind wegzunehmen. Sie habe sich jedoch erfolgreich gegen die Beistandschaft und ihre angebliche Unzurechnungsfähigkeit wehren können. Nach der Trennung respektive nach der Scheidung habe ihr gewalttätiger Exmann, welcher Verbindungen zur Mafia und zur Polizei habe, sie und das Kind mit dem Tod bedroht. Sie habe nach der Scheidung am 11. November 2021 das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten.
H.c Der Beschwerdeführer ergänzte zu seinen bereits erwähnten Flucht- gründen, dass er seit vielen Jahren politisch aktiv sei und an Versammlun- gen, Kundgebungen und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. An- lässlich der Wahlen 2023 sei er ausserdem Verantwortlicher für die Wahl- urnen gewesen. Kurz vor der Ausreise sei er in eine GBT-Kontrolle geraten. Einer seiner Brüder habe eine politische Führungsposition inne und es sei neben regelmässigen Hausdurchsuchungen zu einem Verfahren gegen diesen gekommen. Schliesslich sei er mit der Beschwerdeführerin und dem Kind am (…). August 2023 legal auf dem Luftweg ausgereist, nachdem sie genügend Geld gespart hätten. Das Hauptproblem, wegen welchem er ausgereist sei, seien der gewalttätige Exmann und die familiären Probleme der Beschwerdeführerin gewesen.
H.d In den Akten befinden sich eine Schulbestätigung des Kindes der Be- schwerdeführerin, Ultraschallbilder des gemeinsamen, ungeborenen Kin- des, eine Vollmacht vom 24. Juli 2024 des Rechtsanwalts in der Türkei, Kopien verschiedener Unterlagen zum Entmündigungsverfahren der Be- schwerdeführerin, verschiedene Kopien von Dokumenten betreffend häus- liche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin durch den Exmann inklusive medizinischer Berichte, diverse Unterlagen zum Verfahren betreffend se- xuelle Belästigung gegenüber der Beschwerdeführerin, ein Scheidungsur- teil vom 11. November 2021 und verschiedene dazugehörende Unterlagen sowie ein Datenträger, welcher die politischen Tätigkeiten der Beschwer- deführenden belegen sollen (Belege von Spendenquittungen an die HDP, Kopien diverser Unterlagen den Vater der Beschwerdeführerin betreffend,
D-8238/2024 Seite 5 sechs Delegiertenausweise, eine Mitgliedschaftskarte eines Kulturvereins, Wahlbeobachterausweise, verschiedene Zeitungsartikel, Videos und Fotos von politischen Tätigkeiten und durch den Exmann verursachte Verletzun- gen der Beschwerdeführerin, diverse Dokumente den Bruder und den Nef- fen des Beschwerdeführers betreffend und eine Liste von Personen, die während eines Freiheitsmarsches 24 Stunden lang in Gewahrsam gewe- sen seien).
I. Mit Eingaben vom 24. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. J. Am 14. Oktober 2024 wurde das Kind D._______ geboren. K. Am 1. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweis- mittel zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 27. November 2024 – eröffnet am 28. November 2024
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings- eigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz so- wie den Schengenraum bis am 22. Januar 2025 zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. M. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei- stand.
D-8238/2024 Seite 6 Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung drei Vollmachten vom 19. Dezember 2024 sowie Kopien diverser türkischer unübersetzter Gerichtsunterlagen, sonstiger Berichte und eines Chatver- laufs sowie einer Kinderzeichnung und Fürsorgebestätigungen vom
12. Dezember 2024 bei. N. Am 3. Januar 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. O. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin und das Kind seit Einreichen der Beschwerde in psychologischer Behandlung seien und reichten eine Einladung zu einem Erstgespräch der den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste H._______, einen ausgefüllten Frage- respektive Anamnesebogen, eine Medikamentenliste sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ vom 11. März 2025 und eine türkische Medikamentenliste die Beschwer- deführerin betreffend vom 13. Juli 2016, ein.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref- fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal- tungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
D-8238/2024 Seite 7 nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zu- gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
D-8238/2024 Seite 8
E. 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlings- rechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutz- theorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss je- doch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie in- dividuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zusammenfassend zum Schluss, dass die vorgebrachten Benachteiligungen der Beschwerdefüh- rerin (einmalige polizeiliche Mitnahme als Jugendliche, ihre Entlassung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, der Gewahrsam kurz vor ihrer Aus- reise und der Schulausschluss ihres Kindes aus einer Privatschule) keine ausreichende Intensität aufwiesen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Bei ihren Einschätzungen, wonach diese Ereignisse eine Reflexver- folgung wegen ihrer Familienmitglieder und deren politischen Tätigkeiten darstellten, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die familiären Prob- leme mit ihrer Mutter, der Schwester sowie dem Exmann seien aus flücht- lingsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht relevant. Ausserdem habe sie sich den erwähnten familiären Problemen durch eine Eheschliessung mit dem Be- schwerdeführer entziehen können. Die erlebte häusliche Gewalt seitens ihres Exmannes habe nach der Trennung aufgehört, die Drohungen auf
D-8238/2024 Seite 9 den sozialen Medien gegen sie und das Kind sei bisher konsequenzlos geblieben. Zudem sei es ihr nicht gelungen darzulegen, dass ihr aufgrund der behaupteten einflussreichen Position ihres Exmannes die Begehung des Rechtsweges verunmöglicht werde. Diese Schilderung stehe im Wi- derspruch zur Tatsache, dass sich der türkische Staat bereits schutzwillig und schutzfähig gezeigt habe und es bei den von ihr eingeleiteten Verfah- ren zu Verurteilungen, zu Strafen, Unterhaltsbeiträgen und zum alleinigen Sorgerecht für das Kind gekommen sei. Bei allfälligen weiteren Problemen stehe ihr der Rechtsweg erneut offen. Die von ihr anlässlich der ergänzen- den Anhörung geltend gemachte Einleitung zweier Verfahren gegen sie seien unbelegt. Auch wenn diese zu einer Anklage führen würden, bestehe keine Gefahr, dass sie (bei einer hypothetischen Verurteilung) aus flücht- lingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt würde. Seit ihrer legalen Aus- reise sei sie nicht mehr auf sozialen Medien aktiv gewesen; eine zukünftige Verfolgung aus politischen Gründen erscheine aktuell als unwahrschein- lich. Die Schikanen und Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familien- angehörigen ausgesetzt gewesen sei, wiesen ebenfalls keine flüchtlings- rechtlich relevante Intensität auf. Zudem habe er sich den Behelligungen mit einem Umzug nach F._______ entziehen können, wo er lediglich ein- mal rund um die Wahlen mitgenommen worden und einmal in eine allge- meine Polizeikontrolle geraten sei. Ferner habe er ausgeführt, dass er kei- nen bestimmten Grund für die Ausreise gehabt habe und bei einer Einreise in die Türkei nichts, ausser allfällige Probleme mit dem Exmann der Be- schwerdeführerin befürchte. Ausserdem sei es möglich, sich durch einen Umzug in eine andere Stadt diesen problematischen Umständen zu ent- ziehen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Fluchtmotive lediglich einzeln beurteilt habe, obwohl sie in ihrer Gesamtheit hätten betrachtet werden müssen. Es sei falsch zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu staatlicher Schutzinfrastruktur habe. Der Rechtsstreit mit ihrem Exmann, ihrer Familie und dem Schwager sowie dessen Bruder wirke sich bis heute auf ihre per- sönliche Situation aus. Im Verfahren wegen sexueller Belästigung durch die Schwager sei es zu einem Freispruch gekommen, da die türkischen Gerichte dazu neigten, Männer zu Ungunsten von Opfern von Sexualdelik- ten zu schützen. Ferner sei der Exmann zwar gerichtlich verurteilt und in- haftiert worden, jedoch ergebe sich aus dem eingereichten Strafregister- auszug, dass er eine kriminelle Vergangenheit aufweise. Es sei durchaus denkbar, dass er nach der Rückkehr seine Todesdrohungen wahrmachen
D-8238/2024 Seite 10 würde. Die einstweilige Verfügung gegen ihn verdeutliche die Gefahr, in welcher sie sich befinde. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass für sie keine Gefahr seitens des Exmannes bestehe – insbesondere, wenn er von ihrer Eheschliessung erfahre –, erweise sich in Bezug auf den türkischen sozialen Kontext als realitätsfremd. Auch wenn die Urteile zu ihren Gunsten ausgefallen seien, bedeute deren blosse Existenz keine Gewähr für eine tatsächliche Umsetzung. Ausserdem werde sie nach wie vor von ihm be- droht, die Drohungen ihr und dem Kind gegenüber seien durch Auszüge aus den sozialen Medien belegt, weshalb eine aktuelle Bedrohung, umge- bracht zu werden, nach wie vor vorhanden sei. Auch wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, dass sie einer Gefährdung durch den Umzug in eine an- dere Stadt entkommen könne, sei es mit einer menschenrechtskonformen Sichtweise unvereinbar, einer Familie mit zwei Kindern ein Leben auf der Flucht zu empfehlen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul- Konvention) ausgetreten und der Zugang zu staatlichen Schutzinfrastruk- turen für Frauen seither erschwert worden sei. Es gebe in der Türkei zahl- reiche Frauen und Kinder, die ohne staatliche Schutzmassnahmen Ehren- morden zum Opfer fielen. Dies sei durch verschiedene eingereichte Be- richte zur Situation von Frauen als Opfer häuslicher Gewalt oder Ehren- morden belegt.
E. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2024 zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Be- schwerdeführerin durch die vorgebrachten Probleme, mit welchen ihre El- tern seit den 1990er-Jahren konfrontiert gewesen waren sowie die Bom- benexplosion keine wesentlichen Nachteile erfahren hat oder diesbezüg- lich individuell verfolgt worden war. Die erlebten Diskriminierungen wäh- rend der Schulzeit, die Polizeikontrollen und der Polizeigewahrsam sowie die Schulentlassung des Kindes in einer Privatschule gehen in ihrer Inten- sität ebenso wenig über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann, wie die vom Beschwerdeführer erlebten Beschimpfungen und Beleidigungen anlässlich von Polizeikontrollen in seinem Heimatdorf und anlässlich der Beerdigung seiner Nichte. Diese führen nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal
D-8238/2024 Seite 11 praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfol- gung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berücksichtigung der politi- schen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Auch die Ingewahrsamnahme während den Wahlen und die allgemeine Polizeikontrolle vor der Ausreise sind unter diesem Gesichts- punkt zu betrachten. Mangels konkreter Hinweise sind wesentliche Nach- teile aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder eine Reflexverfolgung we- gen politischer Aktivitäten ihrer Familienangehörigen ebenfalls zu vernei- nen.
E. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt durch ihren Exmann, die Furcht vor weiteren Drohungen sowie die familiä- ren Probleme stellen Verfolgungen durch nicht-staatliche Akteure respek- tive Drittpersonen dar und sind flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbeson- dere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes hin- reichend ist. Vorliegend haben sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig hervorgetan, indem sie den Exmann verurteilt und ihr nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht für (…) übertragen haben. Einerseits erscheint es unwahrscheinlich, dass sie
– nach ihrer erneuten Eheschliessung – zukünftig häuslicher Gewalt aus- gesetzt sein wird. Anderseits ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die heimatlichen Behörden bei allfälligen weiteren Problemen mit dem Exmann erneut hinreichenden Schutz bieten werden können. Ausserdem wird ihr neuer Ehemann (der Beschwerdeführer) sie vor allfälligen Übergriffen schützen können. Ferner wurde die durch die Mutter der Beschwerdefüh- rerin beantragte Verbeiständung gerichtlich abgelehnt; durch die erneute Eheschliessung kann sie möglichen weiteren familiären Problemen, wel- che ohnehin nicht durch das Asylrecht geschützt sind, entgehen. Ferner besteht angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit die Option, sich dauerhaft an einem Ort freier Wahl niederzulassen. Schliesslich ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersicht- lich und auch die Beweismittel wurden in der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden ist auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer Situation
D-8238/2024 Seite 12 auszugehen, die einen Verbleib in der Türkei und das dortige Leben uner- träglich erscheinen lassen würde.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-8238/2024 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
E. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ih- ren Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
D-8238/2024 Seite 14 aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro- vinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwick- lungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdi- schen Ethnie – auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1).
E. 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Die Beschwerdeführenden lebten zuletzt in F._______. Beide verfügen über einen gymnasialen Abschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrungen. Der Beschwerdeführer arbeitete während mehreren Jahren (…) als (…) und beschrieb seine finanzielle Situation als gut. Seine Geschwister, die Eltern und weitere Verwandte von ihm leben nach wie vor in der Türkei (vgl. SEM-Akten A31/10 F41-47, F50). Die Be- schwerdeführerin konnte nach ihrem Maturaabschluss verschiedene Be- rufserfahrungen sammeln und arbeitete zuletzt in der (…). Auch sie pflegt die Kontakte zu ihrer (neuen) Schwiegerfamilie (vgl. SEM-Akten A54/23 F40-42, F46). Sie verfügen somit über ein hinreichendes familiäres Netz- werk, welches ihnen bei der Reintegration hilfreich zur Seite wird stehen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass sie – auch als Familie – bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.
E. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerde- führers, unter welchen er in der Türkei gelitten habe, hat er weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Ferner vermag die diagnostizierte (…) Störung mit aktueller (…) sowie die durch (…) ausgelösten (psychischen) Verhaltensstörungen der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ vom 11. März 2025)
D-8238/2024 Seite 15 keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) und steht einem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass sie unter anderen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sollten die Beschwerdeführenden eine Therapie benötigen, können sie sich in der Türkei an die landesweit existierenden psychiatrischen Ein- richtungen wenden, die über moderne Psychopharmaka verfügen. Insbe- sondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom
18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Auch allfällig vorhandene suizidale Ge- danken der Beschwerdeführerin stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2) und sind im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit zu berücksichtigen sowie nötigenfalls durch die Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). Die (…) und (…) der Tochter wur- den bereits in der Türkei mit Medikamenten behandelt hat (vgl. SEM-Akte A36/8, F5; A54/23 F30-32(vgl. SEM-Akten A21/10 F4-7; A55/5 F6-7). Ge- stützt auf das Erstgespräch vom 20. Februar 2025 stellen ihre neu auf Be- schwerdeebene geltend gemachten psychischen Belastungen keine ernst- haften Erkrankungen dar, die nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Somit spricht aus Sicht des Kindeswohles nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal nach der kurzen Anwesenheitsdauer nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts des jungen Alters der beiden Kinder sind die Eltern nach wie vor ihre Hauptbe- zugspersonen und reisen zusammen mit ihnen aus.
E. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not- wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-8238/2024 Seite 16 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Pra- xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Fol- ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung un- terworfen werden.
E. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuwei- sen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-8238/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8238/2024 Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und die beiden Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...) alle Türkei, alle vertreten durch Fazil Ahmet Tamer, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. November 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die türkischen Beschwerdeführenden (die Beschwerdeführerin, der Beschwerdeführer und das Kind) reisten am 29. August 2023 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. In den Akten befinden sich die Originale ihrer Identitätskarten. B. Mit Vollmacht vom 6. September 2023 zeigte die den Beschwerdeführenden zugeteilte Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region E._______ ihr Mandat an. C. Am 7. September 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers statt. D. D.a Am 26. Oktober 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Darin brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrer Familie in F._______ gelebt habe. Ihr Vater sei politisch aktiv gewesen. Er sei mehrmals in Haft genommen und misshandelt worden. Sie selber sei zweimal in Gewahrsam genommen worden. Sie sei auch diskriminiert worden. Einmal habe sie einen Bombenanschlag in Ankara miterlebt, bei dem ihre Tante gestorben sei. Ihr Kind aus erster Ehe sei aus der Privatschule verwiesen worden, als die Schulleitung erfahren habe, dass sie (die Beschwerdeführerin) Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [demokratische Partei der Völker]) sei. Sie sei vor allem wegen der stetigen psychischen und physischen Gewalt und den Todesdrohungen seitens des Ex-Mannes und der Angst, von der Polizei verhaftet zu werden, ausgereist. Sie fürchte um die Sicherheit und das Leben ihrer Tochter. D.c Der Beschwerdeführer führte zusammenfassend aus, dass er das Gymnasium abgeschlossen und später als (...) gearbeitet habe. Er habe die Beschwerdeführerin und ihr Kind während den Wahlen - am (...) Mai 2023 - kennengelernt, sie hätten sich kurz darauf religiös trauen lassen. Er sei im Dorf G._______ aufgewachsen, habe jedoch seit ungefähr 2021 in F._______ gelebt. Eine Nichte habe sich der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê [PKK]) angeschlossen und sein Bruder sei Mitglied des Parteirates. Deshalb seien er und seine Familienangehörigen Beleidigungen, Beschimpfungen, Provokationen und Polizeikontrollen (sogenannten Genel Bilgi Tarame GBT [allgemeines Informationsraster]) ausgesetzt gewesen. Er habe Diskriminierungen und Rassismus in der Öffentlichkeit und auch in der Arbeitswelt erlebt. Anlässlich der Wahlen im Frühling 2023 sei er letztmals für einige Stunden in Gewahrsam genommen worden. Er habe als inoffizielles Mitglied bei der HDP, der heutigen Yesil Sol Parti, verschiedene Tätigkeiten wie Aufhängen von Flaggen für die Partei und Teilen von Broschüren ausgeführt. E. Mit Verfügung vom 2. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 3. November 2023 dem Kanton H._______ zugewiesen. F. F.a Am 21. September 2023 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder. F.b Mit Schreiben vom 21. November 2023 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat mittels Vollmachten vom 17. November 2023 an und ersuchte um Akteneinsicht. G. Am 30. Mai 2024 reichten die Beschwerdeführenden Ultraschallbilder des ungeborenen Kindes der Beschwerdeführerin ein. H. H.a Am 15. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. H.b Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Anhörung, dass sie von ihrem Arbeitgeber, bei welchem sie in der (...) gearbeitet habe, entlassen worden sei, nachdem dieser erfahren habe, dass sie bei der HDP aktiv sei. Bereits als Jugendliche habe sie sich im Jugendflügel der Partei engagiert sowie sich an Hausbesuchen beteiligt, Wahlarbeit geleistet, Stimmen gezählt und Flugblätter verteilt. Zuletzt sei sie (...)verantwortliche und eine von acht Kommissionsverantwortlichen im Frauenflügel gewesen. Im Mai 2023 sei sie anlässlich einer GBT-Kontrolle während vier Stunden festgehalten worden. Es sei ein Dossier eröffnet worden, es existiere jedoch ein Geheimhaltungsbeschluss und ein anderes Dossier sei noch bei der Staatsanwaltschaft. Sie habe jedoch keine Beweismittel, die dies belegen würden. Von ihren Familienangehörigen wisse sie, dass sie polizeilich gesucht worden sei, bis ihr Vater sie offiziell abgemeldet habe. Ferner sei sie auf sozialen Medien aktiv, teile jedoch keine Beiträge, die ein Strafverfahren in der Türkei provozieren könnten. Ihre familiären Probleme hätten schliesslich zu ihrer Ausreise geführt. 2019 sei sie vom Schwager sexuell belästigt worden. Als sie gerichtlich gegen ihn vorgegangen sei, hätten ihre Schwester und ihre Mutter sie davon abhalten wollen. Sie habe ins Frauenhaus gehen müssen. Währenddessen hätten die Mutter und die Schwester versucht, gerichtlich eine Beistandschaft für sie durchzusetzen, um das Verfahren gegen den Schwager zu beenden und um ihr das Kind wegzunehmen. Sie habe sich jedoch erfolgreich gegen die Beistandschaft und ihre angebliche Unzurechnungsfähigkeit wehren können. Nach der Trennung respektive nach der Scheidung habe ihr gewalttätiger Exmann, welcher Verbindungen zur Mafia und zur Polizei habe, sie und das Kind mit dem Tod bedroht. Sie habe nach der Scheidung am 11. November 2021 das alleinige Sorgerecht für das Kind erhalten. H.c Der Beschwerdeführer ergänzte zu seinen bereits erwähnten Fluchtgründen, dass er seit vielen Jahren politisch aktiv sei und an Versammlungen, Kundgebungen und Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen habe. Anlässlich der Wahlen 2023 sei er ausserdem Verantwortlicher für die Wahlurnen gewesen. Kurz vor der Ausreise sei er in eine GBT-Kontrolle geraten. Einer seiner Brüder habe eine politische Führungsposition inne und es sei neben regelmässigen Hausdurchsuchungen zu einem Verfahren gegen diesen gekommen. Schliesslich sei er mit der Beschwerdeführerin und dem Kind am (...). August 2023 legal auf dem Luftweg ausgereist, nachdem sie genügend Geld gespart hätten. Das Hauptproblem, wegen welchem er ausgereist sei, seien der gewalttätige Exmann und die familiären Probleme der Beschwerdeführerin gewesen. H.d In den Akten befinden sich eine Schulbestätigung des Kindes der Beschwerdeführerin, Ultraschallbilder des gemeinsamen, ungeborenen Kindes, eine Vollmacht vom 24. Juli 2024 des Rechtsanwalts in der Türkei, Kopien verschiedener Unterlagen zum Entmündigungsverfahren der Beschwerdeführerin, verschiedene Kopien von Dokumenten betreffend häusliche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin durch den Exmann inklusive medizinischer Berichte, diverse Unterlagen zum Verfahren betreffend sexuelle Belästigung gegenüber der Beschwerdeführerin, ein Scheidungsurteil vom 11. November 2021 und verschiedene dazugehörende Unterlagen sowie ein Datenträger, welcher die politischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden belegen sollen (Belege von Spendenquittungen an die HDP, Kopien diverser Unterlagen den Vater der Beschwerdeführerin betreffend, sechs Delegiertenausweise, eine Mitgliedschaftskarte eines Kulturvereins, Wahlbeobachterausweise, verschiedene Zeitungsartikel, Videos und Fotos von politischen Tätigkeiten und durch den Exmann verursachte Verletzungen der Beschwerdeführerin, diverse Dokumente den Bruder und den Neffen des Beschwerdeführers betreffend und eine Liste von Personen, die während eines Freiheitsmarsches 24 Stunden lang in Gewahrsam gewesen seien). I. Mit Eingaben vom 24. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein. J. Am 14. Oktober 2024 wurde das Kind D._______ geboren. K. Am 1. November 2024 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 27. November 2024 - eröffnet am 28. November 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuch ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengenraum bis am 22. Januar 2025 zu verlassen, ansonsten sie unter Zwang weggewiesen werden könnten. Der Kanton H._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihnen die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. M. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe vom 30. Dezember 2024 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM vom 27. November 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen nebst der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung drei Vollmachten vom 19. Dezember 2024 sowie Kopien diverser türkischer unübersetzter Gerichtsunterlagen, sonstiger Berichte und eines Chatverlaufs sowie einer Kinderzeichnung und Fürsorgebestätigungen vom 12. Dezember 2024 bei. N. Am 3. Januar 2025 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. O. Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die Beschwerdeführerin und das Kind seit Einreichen der Beschwerde in psychologischer Behandlung seien und reichten eine Einladung zu einem Erstgespräch der den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste H._______, einen ausgefüllten Frage- respektive Anamnesebogen, eine Medikamentenliste sowie einen Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ vom 11. März 2025 und eine türkische Medikamentenliste die Beschwerdeführerin betreffend vom 13. Juli 2016, ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken und eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind respektive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 4.2 Eine Verfolgung durch nicht-staatliche Akteure kann dann flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatstaat adäquaten Schutz zu finden. Die Flüchtlingseigenschaft setzt jedoch voraus, dass der geltend gemachten Verfolgung oder der staatlichen Schutzverweigerung ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde liegt. Nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) ist nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person kann dabei nicht verlangt werden. Der Staat muss jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen und diese hat der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 23. Januar 2018 E. 6.2.1). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zusammenfassend zum Schluss, dass die vorgebrachten Benachteiligungen der Beschwerdeführerin (einmalige polizeiliche Mitnahme als Jugendliche, ihre Entlassung aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten, der Gewahrsam kurz vor ihrer Ausreise und der Schulausschluss ihres Kindes aus einer Privatschule) keine ausreichende Intensität aufwiesen und flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Bei ihren Einschätzungen, wonach diese Ereignisse eine Reflexverfolgung wegen ihrer Familienmitglieder und deren politischen Tätigkeiten darstellten, handle es sich lediglich um Vermutungen. Die familiären Probleme mit ihrer Mutter, der Schwester sowie dem Exmann seien aus flüchtlingsrechtlicher Sicht ebenfalls nicht relevant. Ausserdem habe sie sich den erwähnten familiären Problemen durch eine Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer entziehen können. Die erlebte häusliche Gewalt seitens ihres Exmannes habe nach der Trennung aufgehört, die Drohungen auf den sozialen Medien gegen sie und das Kind sei bisher konsequenzlos geblieben. Zudem sei es ihr nicht gelungen darzulegen, dass ihr aufgrund der behaupteten einflussreichen Position ihres Exmannes die Begehung des Rechtsweges verunmöglicht werde. Diese Schilderung stehe im Widerspruch zur Tatsache, dass sich der türkische Staat bereits schutzwillig und schutzfähig gezeigt habe und es bei den von ihr eingeleiteten Verfahren zu Verurteilungen, zu Strafen, Unterhaltsbeiträgen und zum alleinigen Sorgerecht für das Kind gekommen sei. Bei allfälligen weiteren Problemen stehe ihr der Rechtsweg erneut offen. Die von ihr anlässlich der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Einleitung zweier Verfahren gegen sie seien unbelegt. Auch wenn diese zu einer Anklage führen würden, bestehe keine Gefahr, dass sie (bei einer hypothetischen Verurteilung) aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven verurteilt würde. Seit ihrer legalen Ausreise sei sie nicht mehr auf sozialen Medien aktiv gewesen; eine zukünftige Verfolgung aus politischen Gründen erscheine aktuell als unwahrscheinlich. Die Schikanen und Benachteiligungen, welche der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Familienangehörigen ausgesetzt gewesen sei, wiesen ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf. Zudem habe er sich den Behelligungen mit einem Umzug nach F._______ entziehen können, wo er lediglich einmal rund um die Wahlen mitgenommen worden und einmal in eine allgemeine Polizeikontrolle geraten sei. Ferner habe er ausgeführt, dass er keinen bestimmten Grund für die Ausreise gehabt habe und bei einer Einreise in die Türkei nichts, ausser allfällige Probleme mit dem Exmann der Beschwerdeführerin befürchte. Ausserdem sei es möglich, sich durch einen Umzug in eine andere Stadt diesen problematischen Umständen zu entziehen. 5.2 Die Beschwerdeführenden entgegneten in ihrer Beschwerde, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Fluchtmotive lediglich einzeln beurteilt habe, obwohl sie in ihrer Gesamtheit hätten betrachtet werden müssen. Es sei falsch zu behaupten, dass die Beschwerdeführerin Zugang zu staatlicher Schutzinfrastruktur habe. Der Rechtsstreit mit ihrem Exmann, ihrer Familie und dem Schwager sowie dessen Bruder wirke sich bis heute auf ihre persönliche Situation aus. Im Verfahren wegen sexueller Belästigung durch die Schwager sei es zu einem Freispruch gekommen, da die türkischen Gerichte dazu neigten, Männer zu Ungunsten von Opfern von Sexualdelikten zu schützen. Ferner sei der Exmann zwar gerichtlich verurteilt und inhaftiert worden, jedoch ergebe sich aus dem eingereichten Strafregisterauszug, dass er eine kriminelle Vergangenheit aufweise. Es sei durchaus denkbar, dass er nach der Rückkehr seine Todesdrohungen wahrmachen würde. Die einstweilige Verfügung gegen ihn verdeutliche die Gefahr, in welcher sie sich befinde. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass für sie keine Gefahr seitens des Exmannes bestehe - insbesondere, wenn er von ihrer Eheschliessung erfahre -, erweise sich in Bezug auf den türkischen sozialen Kontext als realitätsfremd. Auch wenn die Urteile zu ihren Gunsten ausgefallen seien, bedeute deren blosse Existenz keine Gewähr für eine tatsächliche Umsetzung. Ausserdem werde sie nach wie vor von ihm bedroht, die Drohungen ihr und dem Kind gegenüber seien durch Auszüge aus den sozialen Medien belegt, weshalb eine aktuelle Bedrohung, umgebracht zu werden, nach wie vor vorhanden sei. Auch wenn die Vorinstanz der Ansicht sei, dass sie einer Gefährdung durch den Umzug in eine andere Stadt entkommen könne, sei es mit einer menschenrechtskonformen Sichtweise unvereinbar, einer Familie mit zwei Kindern ein Leben auf der Flucht zu empfehlen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Türkei aus dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention) ausgetreten und der Zugang zu staatlichen Schutzinfrastrukturen für Frauen seither erschwert worden sei. Es gebe in der Türkei zahlreiche Frauen und Kinder, die ohne staatliche Schutzmassnahmen Ehrenmorden zum Opfer fielen. Dies sei durch verschiedene eingereichte Berichte zur Situation von Frauen als Opfer häuslicher Gewalt oder Ehrenmorden belegt. 6. 6.1 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden asylrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung vom 27. November 2024 zu verweisen, in welcher überzeugend dargelegt wurde, weshalb die geltend gemachten Fluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht genügen. Ergänzend ist hinzuzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch die vorgebrachten Probleme, mit welchen ihre Eltern seit den 1990er-Jahren konfrontiert gewesen waren sowie die Bombenexplosion keine wesentlichen Nachteile erfahren hat oder diesbezüglich individuell verfolgt worden war. Die erlebten Diskriminierungen während der Schulzeit, die Polizeikontrollen und der Polizeigewahrsam sowie die Schulentlassung des Kindes in einer Privatschule gehen in ihrer Intensität ebenso wenig über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann, wie die vom Beschwerdeführer erlebten Beschimpfungen und Beleidigungen anlässlich von Polizeikontrollen in seinem Heimatdorf und anlässlich der Beerdigung seiner Nichte. Diese führen nicht zur Flüchtlingseigenschaft, zumal praxisgemäss hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt werden (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3; E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1; E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 7.4 m.w.H.). Auch die Ingewahrsamnahme während den Wahlen und die allgemeine Polizeikontrolle vor der Ausreise sind unter diesem Gesichtspunkt zu betrachten. Mangels konkreter Hinweise sind wesentliche Nachteile aufgrund ihrer politischen Aktivitäten oder eine Reflexverfolgung wegen politischer Aktivitäten ihrer Familienangehörigen ebenfalls zu verneinen. 6.2 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte häusliche Gewalt durch ihren Exmann, die Furcht vor weiteren Drohungen sowie die familiären Probleme stellen Verfolgungen durch nicht-staatliche Akteure respektive Drittpersonen dar und sind flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes hinreichend ist. Vorliegend haben sich die türkischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig hervorgetan, indem sie den Exmann verurteilt und ihr nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht für (...) übertragen haben. Einerseits erscheint es unwahrscheinlich, dass sie - nach ihrer erneuten Eheschliessung - zukünftig häuslicher Gewalt ausgesetzt sein wird. Anderseits ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die heimatlichen Behörden bei allfälligen weiteren Problemen mit dem Exmann erneut hinreichenden Schutz bieten werden können. Ausserdem wird ihr neuer Ehemann (der Beschwerdeführer) sie vor allfälligen Übergriffen schützen können. Ferner wurde die durch die Mutter der Beschwerdeführerin beantragte Verbeiständung gerichtlich abgelehnt; durch die erneute Eheschliessung kann sie möglichen weiteren familiären Problemen, welche ohnehin nicht durch das Asylrecht geschützt sind, entgehen. Ferner besteht angesichts der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit die Option, sich dauerhaft an einem Ort freier Wahl niederzulassen. Schliesslich ist keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ersichtlich und auch die Beweismittel wurden in der Entscheidfindung hinreichend berücksichtigt. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden ist auch bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht von einer Situation auszugehen, die einen Verbleib in der Türkei und das dortige Leben unerträglich erscheinen lassen würde. 6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Das SEM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV (SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1). 8.4.3 Aus individueller Sicht erweist sich ein Vollzug der Wegweisung ebenfalls als zumutbar. Die Beschwerdeführenden lebten zuletzt in F._______. Beide verfügen über einen gymnasialen Abschluss sowie über mehrjährige Arbeitserfahrungen. Der Beschwerdeführer arbeitete während mehreren Jahren (...) als (...) und beschrieb seine finanzielle Situation als gut. Seine Geschwister, die Eltern und weitere Verwandte von ihm leben nach wie vor in der Türkei (vgl. SEM-Akten A31/10 F41-47, F50). Die Beschwerdeführerin konnte nach ihrem Maturaabschluss verschiedene Berufserfahrungen sammeln und arbeitete zuletzt in der (...). Auch sie pflegt die Kontakte zu ihrer (neuen) Schwiegerfamilie (vgl. SEM-Akten A54/23 F40-42, F46). Sie verfügen somit über ein hinreichendes familiäres Netzwerk, welches ihnen bei der Reintegration hilfreich zur Seite wird stehen können. Vor diesem Hintergrund erscheint es unwahrscheinlich, dass sie - auch als Familie - bei ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. 8.4.4 Auch aus medizinischer Sicht erweist sich ein Wegweisungsvollzug als zumutbar. Die vorgebrachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers, unter welchen er in der Türkei gelitten habe, hat er weder in seinem Heimatland noch in der Schweiz medizinisch behandeln lassen. Ferner vermag die diagnostizierte (...) Störung mit aktueller (...) sowie die durch (...) ausgelösten (psychischen) Verhaltensstörungen der Beschwerdeführerin (vgl. Austrittsbericht der Psychiatrie H._______ vom 11. März 2025) keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) und steht einem Vollzug ebenfalls nicht entgegen. Den Akten ist ferner nicht zu entnehmen, dass sie unter anderen gravierenden gesundheitlichen Problemen leiden würde. Sollten die Beschwerdeführenden eine Therapie benötigen, können sie sich in der Türkei an die landesweit existierenden psychiatrischen Einrichtungen wenden, die über moderne Psychopharmaka verfügen. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.). Auch allfällig vorhandene suizidale Gedanken der Beschwerdeführerin stellen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für sich allein kein Vollzugshindernis dar (vgl. etwa Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2) und sind im Rahmen der Vollzugsmodalitäten respektive der Transportfähigkeit zu berücksichtigen sowie nötigenfalls durch die Vollzugsbehörden geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG). Die (...) und (...) der Tochter wurden bereits in der Türkei mit Medikamenten behandelt hat (vgl. SEM-Akte A36/8, F5; A54/23 F30-32(vgl. SEM-Akten A21/10 F4-7; A55/5 F6-7). Gestützt auf das Erstgespräch vom 20. Februar 2025 stellen ihre neu auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Belastungen keine ernsthaften Erkrankungen dar, die nicht auch in der Türkei behandelt werden könnten. Somit spricht aus Sicht des Kindeswohles nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal nach der kurzen Anwesenheitsdauer nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen ist. Angesichts des jungen Alters der beiden Kinder sind die Eltern nach wie vor ihre Hauptbezugspersonen und reisen zusammen mit ihnen aus. 8.4.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerde ist angesichts der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: