Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfah- renskosten angerechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2477/2025 Urteil vom 22. August 2025 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. März 2025 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) zusammen mit seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau und deren Sohn die Türkei auf dem Luftweg verlassen hat und am 3. Januar 2023 in die Schweiz eingereist ist, wo er gleichentags um Asyl nachgesucht hat, dass ihm am 16. Januar 2023 im Rahmen der Dublin-Gespräche das rechtliche Gehör betreffend eine allfällige Wegweisung nach Tschechien gewährt worden ist, welches er mit Eingabe vom 25. Januar 2023 und vom 24. Februar 2023 durch seinen damaligen Rechtsvertreter wahrgenommen hat, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 10. Januar 2023, des Dublingesprächs vom 16. Januar 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. August 2023 zur Begründung des Asylgesuchs zusammengefasst geltend gemacht hat, er habe sich im Jahr 2017 von seiner ersten Ehefrau, mit der er zwei Kinder habe, getrennt, sei aber nicht zivilrechtlich geschieden, habe im Jahre 2018 bei der Arbeit seine heutige Ehefrau kennengelernt und sie im Jahre 2019 religiös geheiratet; er und seine (religiös angetraute) zweite Ehefrau würden von deren Ex-Ehemann und dessen kriminellen Gefährten, die auch dessen Familienstamm angehören würden, bedroht, weil der Ex-Ehemann die Trennung nicht akzeptiere, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang unter anderem ausgeführt hat, er selbst sei von den kriminellen Gefährten des Ex-Ehemannes dreimal mitgenommen und verletzt worden, er habe jedoch aus Angst und auf Aufforderung seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau und deren Erfahrungen mit der Bande auf eine Anzeige verzichtet, dass der Beschwerdeführer ferner ausgeführt hat, er habe miterlebt, wie der Sohn seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau angefahren und verletzt worden sei, worauf man Anzeige erstattet habe, was man jedoch unterlassen hätte, hätte man damals bereits gewusst, dass es sich beim Täter um einen kriminellen Gefährten des Ex-Ehemannes gehandelt habe, der auf Geheiss des - eine (...) Gefängnisstrafe absitzenden - Ex-Ehemannes gehandelt haben soll, wie dieser selber gegenüber dessen eigenem Sohn anlässlich eines erzwungenen Gefängnisbesuchs offengelegt habe, dass der Beschwerdeführer weiter erklärt hat, Mitglieder des Familienstammes des Ex-Ehemannes hätten kurz vor der Ausreise beschlossen, seine (religiös angetraute) zweite Ehefrau müsse zum Familienstamm ihres Ex-Ehemannes zurückkehren, weshalb ihr Bruder offengelegt habe, dass sie erneut geheiratet habe; daraufhin habe man ihn selbst (den Beschwerdeführer) und seine (religiös angetraute) zweite Ehefrau mit dem Tode bedroht, weshalb sie die Türkei verlassen hätten, dass der Beschwerdeführer am 18. August 2023 dem erweiterten Verfahren und am 23. August 2023 dem Kanton Solothurn zugeteilt worden ist, dass am 6. September 2023 eine neue Rechtsvertreterin mandatiert worden ist, dass am 2. März 2024 die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau geboren und in das Asylverfahren der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau einbezogen worden ist, dass der Beschwerdeführer während des Verfahrens beim SEM diverse Beweismittel eingereicht hat, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. März 2025 - eröffnet am 10. März 2025 - abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet hat, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten verfügt hat, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt hat, der Beschwerdeführer habe die staatliche Schutzinfrastruktur in der Türkei nicht beansprucht, obschon ihm dies zuzumuten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2025 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 5. März 2025 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragt, es seien die Akten der Asylverfahren betreffend die (religiös angetraute) zweite Ehefrau und das gemeinsame Kind sowie dem Kind aus früherer Ehe beizuziehen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine amtliche Rechtsvertretung zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, weil sie sich nicht mit der von der kriminellen Bande ausgehenden Gefahr auseinandergesetzt habe (Beschwerde S. 11 f.), dass der Beschwerdeführer im Asylpunkt geltend macht, der Schutzwille und die Schutzfähigkeit seien von der Vorinstanz zu Unrecht unterstellt worden, insbesondere habe das Gerichtsverfahren betreffend den Ex-Ehemann keine häusliche Gewalt betroffen, dass auch die Zumutbarkeit zur Inanspruchnahme der staatlichen Infrastruktur nicht gegeben sei, da er (der Beschwerdeführer) von den kriminellen Gefährten mehrfach zusammengeschlagen und verletzt worden sei, deren Gefährlichkeit öffentlich bekannt sei und er auch von seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau abgehalten worden sei, die über einschlägige Erfahrungen verfüge, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht seit 10. April 2025 in elektronischer Form vorliegen, dass mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2025 das prozessuale Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgelehnt und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- verlangt worden ist, welcher am 22. Mai 2025 von der Gerichtskasse verbucht und damit fristgerecht geleistet worden ist, dass der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Juni 2025 einen Screenshot des Nachrichtenportals BBC über einen Bericht vom 4. Juni 2025 eingereicht hat und hat geltend machen lassen, dass der Ex-Ehemann seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau aufgrund einer Gesetzesänderung (10. Justizpaket) in der Türkei aus dem Gefängnis entlassen worden sei und seine (religiös angetraute) zweite Ehefrau seither wiederholt auf ihrem Mobiltelefon angerufen und bedroht worden sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend machen lässt, dass auch die Mutter seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau unlängst erneut aufgesucht und bedroht worden sei, weshalb diese sich nunmehr versteckt halte, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, aufgrund dieser neuen Umstände ergebe sich, dass er in Gefahr sei, was bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht überwiesen worden ist, dass die Akten des Verfahrens der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau ([...]) und des Sohnes aus erster Ehe ([...]) antragsgemäss beigezogen worden sind, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht verletzt hat, zumal sie die behauptete Gefahr seitens der kriminellen Gefährten des Ex-Ehemannes der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau durchaus berücksichtigt hat, indem sie deren Verhalten als nicht asylrelevant betrachtet hat (angefochtener Entscheid S. 7), da der Beschwerdeführer die staatliche Schutzinfrastruktur nicht beansprucht habe, obschon dies zumutbar gewesen sei, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass nach der sogenannten Schutztheorie (vgl. hierzu EMARK 2006 Nr. 18) die nicht-staatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, wobei eine Garantie für langfristigen individuellen Schutz und die stetige absolute Sicherheit der bedrohten Person nicht verlangt werden kann, der Staat jedoch eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen muss und diese der betroffenen Person objektiv zugänglich sowie individuell zumutbar zu sein hat, was jeweils im Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f. m.w.H. und Urteil des BVGer E-4446/2018 vom 29. August 2018 E. 6.2.1), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz im hier zu beurteilenden Fall keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen hat, weshalb der Sachverhalt nicht weiter zu prüfen ist, dass die vom Beschwerdeführer behauptete kürzlich erfolgte Freilassung des Ex-Ehemannes seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau durch den eingereichten Screenshot eines Berichts der BBC vom 4. Juni 2025 über die Inkraftsetzung des 10. Justizpakets weder erstellt noch glaubhaft gemacht ist, zumal im fraglichen Bericht der Ex-Ehemann der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau nicht namentlich erwähnt wird, was auch ohne Übersetzung des Artikels in eine Amtssprache des Bundesverwaltungsgerichts ersichtlich ist, dass die mit der Eingabe vom 30. Juni 2025 behauptete wiederaufgeflammte telefonische Bedrohung der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau und die persönliche Bedrohung von deren Mutter weder erstellt noch glaubhaft gemacht sind, insbesondere aber über die Urheber und den Inhalt der Drohungen nichts Näheres bekannt ist, weshalb sie sich als nicht hinreichend substantiiert erweisen und darauf nicht weiter einzugehen ist, dass selbst bei Wahrunterstellung dieser jüngsten Vorkommnisse von einer Bedrohung durch Dritte auszugehen wäre, deren Asylrelevanz unter dem Aspekt der staatlichen Schutzinfrastruktur und der Zumutbarkeit von deren Inanspruchnahme zu beurteilen wäre, was von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits bejaht worden ist, dass nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die allgemeine Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt zu bejahen und davon auszugehen ist, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des Opferschutzes hinreichend ist (Urteile des BVGer D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2, E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E.9.3 m.w.H.), dass im Übrigen auch der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber der kriminellen Gruppierung, welcher der Ex-Ehemann angehört, gegeben ist, wie die strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung des Ex-Ehemannes zeigt, dass sich Gleiches auch hinsichtlich des Verursachers des Unfalles des Sohnes der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau und dem nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, wie das vom Beschwerdeführer erwähnte in der Türkei hängige Strafverfahren gegenüber dem Täter zeigt, dass es sich beim Ex-Ehemann der (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar um einen Schwerverbrecher handelt, gegen den der türkische Staat bereits strafrechtlich vorgegangen ist, weshalb nicht einzusehen ist, dass der türkische Staat bei erneuten Straftaten wie beispielsweise einer Körperverletzung oder Drohung nicht wiederum gegen den Ex-Ehemann und seine kriminellen Gefährten beziehungsweise Mitglieder von dessen Familienstamm vorgehen würde, sollten Anhaltspunkte vorliegen, wonach diese dem Ex-Ehemann zuzurechnen sein könnten, dass die türkischen Behörden auch strafrechtlich gegen den Unfallverursacher vorgegangen sind, weshalb nicht einzusehen ist, dass sie nicht auch gegen weitere Straftäter vorgehen würden, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt, er habe trotz der erlittenen Verletzungen und weiteren Drohungen die staatliche Schutzinfrastruktur bisher nicht beansprucht, dass der Beschwerdeführer einen Zirkelschluss vornimmt, wenn er geltend macht, er sei selber bereits mehrfach zusammengeschlagen und verletzt worden, weshalb er sich vor Vergeltungsmassnahmen im Falle einer Anzeige fürchte, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, dass er die staatliche Schutzinfrastruktur beansprucht, sollte hierzu Anlass bestehen, dass daran auch die behaupteten Erfahrungen seiner (religiös angetrauten) zweiten Ehefrau nichts zu ändern vermögen, zumal davon auszugehen ist, dass sie als Ex-Ehefrau eines verurteilten Schwerkriminellen während dessen Inhaftierung und erst recht nach dessen Freilassung durch die staatlichen Schutzstrukturen unterstützt würde, dass die Vorinstanz das Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie zu beweisen sind, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt worden ist - über keinen Flüchtlingsstatus verfügt, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 11) - keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. dazu Beschwerde Rz. 41) oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, insbesondere die vom Beschwerdeführer erlittene physische und psychische Gewalt (Drohungen und Knochenbrüche) nicht von der Praxis zu Art. 3 EMRK erfasst wird (anders als im Urteil des EMGR Opuz gegen Türkei Nr. 33401/02 vom 9. Juni 2009 Rz. 155-176), und es dem Beschwerdeführer - wie ebenfalls oben ausgeführt - durchaus zuzumuten ist, in der Türkei die dort bestehende Schutzinfrastruktur zu beanspruchen, was auch hinsichtlich der behaupteten Todesdrohungen zu gelten hat, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, womit der Vorinstanz auch insoweit zu folgen ist, dass die Vorinstanz sodann zu Recht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer werde sich im Falle einer Rückkehr wirtschaftlich und sozial reintegrieren können und auch seine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht gegen eine Rückkehr spreche, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allfälliger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb sich auch der gestellte Rückweisungsantrag erübrigt und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe darauf anzurechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird auf die Verfahrenskosten angerechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: