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D-5210/2025

D-5210/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. Februar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Weg- weisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1255/2023 vom 9. März 2023 ab. B. B.a Infolge ungenutzten Ablaufs der Überstellungsfrist hob das SEM den Dublin-Entscheid vom 24. Februar 2023 mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. B.b Am 15. Februar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ih- ren Asylgründen an, und am 19. Februar 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Ursprüng- lich stamme sie aber aus dem Iran. Ihre Familie habe sie im Jahr (…) mit einem türkischen Mann zwangsverheiratet. Es sei bloss eine religiöse Hei- rat gewesen, da ihr Mann bereits eine andere Ehefrau gehabt habe. Zu- nächst habe sie – während eines Gefängnisaufenthaltes ihres Ehemannes

– einige Jahre bei dessen Verwandten gelebt und das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Später habe sie zusammen mit ihrem Mann, seiner ers- ten Ehefrau und deren Kinder in C._______ (Provinz Hakkari) gewohnt. In der Folge habe sie drei Söhne geboren: D._______ (Jg. […]), E._______ (Jg. […]) und den Beschwerdeführer (Jg. […]). Ihr Ehemann sei in mafiösen Strukturen als Drogenschmuggler tätig und deswegen viermal für jeweils mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Sie habe die Kinder daher alleine aufziehen und für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Obwohl sie Anal- phabetin sei, sei ihr dies gelungen, indem sie sich als (…) selbständig ge- macht habe. Nach dem Umzug nach F._______ habe sie dort ein grösse- res Geschäft eröffnet und auch zwei Angestellte gehabt. Als ihr Mann wäh- rend der Pandemie aus der letzten (12-jährigen) Haft entlassen worden sei, sei er ebenfalls zu ihnen nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann sei ge- walttätig und habe sie als sein Eigentum betrachtet. Wenn er zuhause ge- wesen sei, habe er sie wie eine Sklavin gehalten. Er habe sie regelmässig

D-5210/2025 Seite 3 beschimpft und einmal auch am Hals gepackt. Im Winter (…) sei sie mit dem Beschwerdeführer (ihrem jüngsten Sohn) nach G._______ zu ihren älteren Söhnen gegangen, welche dort Arbeit gefunden hätten. Sie habe beabsichtigt, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Kurz nach der An- kunft sei sie jedoch von einem vermummten Mann angerempelt und ge- warnt worden, sie solle auf sich aufpassen. Dieser Vorfall habe sie sehr verängstigt. Sie habe nicht nur Angst um ihr Leben gehabt, sondern sich gleichzeitig Sorgen gemacht, dass ihre Söhne im Falle ihrer Tötung Blutra- che üben und dadurch wiederum selber verfolgt werden könnten. Daher seien sie und der Beschwerdeführer zu ihrem Ehemann nach F._______ zurückgekehrt. Ungefähr im August (…) habe sie gehört, wie ihr Ehemann jemandem am Telefon gesagt habe, er werde sie töten. Als er am (…) nach C._______ gegangen sei, um einen Behördentermin wahrzunehmen, sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer nach G._______ geflüchtet und von dort aus am (…) ausgereist. Ihr Ehemann habe sich einige Tage nach ihrer Ausreise telefonisch bei den beiden Söhnen in G._______ nach ihr erkundigt und Todesdrohungen ausgestossen. Die beiden Söhne hätten daraufhin ihre Telefonnummern gewechselt und auch ihre Nachnamen ge- ändert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. B.d Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, die Probleme hätten nach der Haftentlassung seines Vaters begonnen. Der Vater sei wütend gewesen, dass die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, und habe sie ständig beschimpft. Einmal habe er sie am Hals gepackt, und zuletzt habe er mehrmals gedroht, sie umzubringen. Der Vater habe auch ihn häufig beschimpft. Wenn sie nicht ausgereist wären, hätte er ihnen vermutlich et- was angetan. Er fürchte sich vor seinem Vater und wolle daher nicht in die Türkei zurückkehren. B.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): die Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Original), einen pro- visorischen Personalausweis des Beschwerdeführers, zwei ärztliche Be- richte vom 8. Februar 2024 und 6. Juni 2025, mehrere ärztliche Unterlagen aus der Türkei sowie einen Online-Artikel vom 7. Februar 2002 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die

D-5210/2025 Seite 4 Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom

14. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzu- erkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzu- lässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie ein Schulbericht vom 18. Juni 2025 bei (Kopien). E. Am 15. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwal- tungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur- teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün- den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Zwangsheirat im Jahr (…) sei schon deshalb nicht asylrelevant, weil dies nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei. Grund für die Ausreise seien vielmehr die im Verlauf der Ehe erlittenen Nachteile respektive die Furcht vor künftigen Nachteilen gewesen. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Ehemann/Vater handle es sich indes um eine Verfolgung durch eine Drittperson, und der türkische Staat sei grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (Verweis auf die Rechtsprechung des BVGers, namentlich das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 ff.). Zwar habe die Türkei das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Ge- walt gegenüber Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul- Konvention; SR 0.311.35) gekündigt, aber es könne bisher nicht von einem

D-5210/2025 Seite 6 faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzin- anspruchnahme ausgegangen werden. Im Übrigen sei der Schutz vor Ge- walt gegenüber Frauen in der Türkei auch gesetzlich verankert, und es gebe im ganzen Land verschiedene Angebote für betroffene Frauen (Frau- enberatungsstellen, Notfallstationen, eine Hotline etc.). Von häuslicher Ge- walt betroffene Personen könnten sich – abgesehen von der Polizei – ins- besondere an die ŞÖNİM-Zentren wenden (Zentren zur Prävention und Überwachung von Gewalt), von welchen es in jeder Provinz mindestens eines gebe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die türkischen Behör- den der Beschwerdeführerin jemals Schutz verweigert oder unzureichen- den Schutz gewährt hätten. Sie habe sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden gewendet. Demnach habe sie die Möglichkeit, im Heimatland Schutz zu erhalten, nicht ausgeschöpft. Es sei ihr indes zuzumuten, staat- lichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal ihr Ehemann den Behörden offensichtlich schon nachteilig bekannt sei und sie selber nicht als misslie- bige Person gelte. Obwohl sie Analphabetin sei, sei sie selbständig er- werbstätig gewesen und habe ihren Kindern eine Ausbildung ermöglicht. Sie habe im Rahmen ihrer Geschäftsgründung Kontakt zu Behörden auf- genommen und sich ihrem Ehemann widersetzt. Entsprechend sei ihr auch zuzumuten, die staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Allenfalls könnte sie sich dabei von ihren erwachsenen Söhnen oder auch vom ŞÖNİM-Zentrum in F._______ unterstützen lassen. Es sei davon auszuge- hen, dass sie auf die Unterstützung ihrer beiden in G._______ wohnhaften Söhne zählen könne. Sie könnte sich zusammen mit dem Beschwerdefüh- rer demnach auch in G._______ niederlassen und die dortige Schutzinfra- struktur in Anspruch nehmen, falls sie nicht nach F._______ zurückkehren wolle. Der Umstand, dass der Ehemann/Vater derzeit möglicherweise ebenfalls dort lebe, sei nicht relevant, da G._______ eine Grossstadt mit mehreren Millionen Einwohnern sei und der Ehemann/Vater die Adresse der Söhne offenbar nicht kenne. Da die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten die Möglichkeit hätten, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, seien die geltend gemachten Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien.

E. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sie sich ihrem Ehemann wider- setzt und vor ihm geflohen sei. Aufgrund des konservativen Familienver- ständnisses der Regierungspartei werde Gewalt an Frauen schon seit Län- gerem kaum bekämpft. Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention sei der vorläufige Tiefpunkt dieser Entwicklung. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat bei

D-5210/2025 Seite 7 häuslicher Gewalt gegen Frauen schutzwillig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Zwangsheirat in der fremden Familie absolut isoliert ge- wesen. Zudem sei sie Analphabetin. Daher habe sie keine Hilfe von aussen mobilisieren können. Wenn sie die Behörden kontaktiert hätte, hätte sie überdies mit schweren Konsequenzen bis hin zum Ehrenmord rechnen müssen. Daher sei ihr die Schutzsuche in der Türkei nicht zumutbar gewe- sen. Auch in Istanbul hätte sie nicht Schutz finden können, da Ehrenmord und Blutfehde zeitlich und örtlich unbegrenzt andauerten. Bezeichnender- weise hätten ihre Söhne ihre Nachnamen und die Telefonnummern wech- seln müssen. Die Beschwerdeführenden seien in der Türkei unerträgli- chem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ein weiterer Verbleib sei ihnen nicht zuzumuten gewesen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die im Jahr (…) er- folgte Zwangsheirat schon deswegen nicht asylrelevant, weil die Be- schwerdeführerin offensichtlich nicht deswegen ausgereist ist, sondern aufgrund der namentlich seit der letzten Haftentlassung ihres Ehemannes erlittenen häuslichen Gewalt in Form von Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Todesdrohungen und der Furcht vor einer weiteren Eskalation der Si- tuation. Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass die geltend gemachten erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile als Verfolgung durch eine private Drittperson zu qualifizieren sind, was von den Beschwerdefüh- renden auch nicht bestritten wird.

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätz- liche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und festge- stellt, dass in der Türkei eine entsprechende Schutzinfrastruktur bestehe, insbesondere in städtischen Gebieten. Obwohl in der letzten Zeit eine Zu- nahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per

1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen recht- lichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2).

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E. 6.3 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (…)-jährige Frau, welche den Akten zufolge in der Türkei ungefähr 15 Jahre lang und bis zur Ausreise ein eigenes Geschäft als (…) betrieb. Sie führte demnach keines- wegs ein isoliertes Leben. Infolge ihrer Geschäftstätigkeit ist vielmehr da- von auszugehen, dass sie sowohl Kontakte zu Kunden als auch zu Liefe- ranten und Behörden unterhielt. Sie hatte zudem zwei Angestellte und un- ternahm eigenen Angaben zufolge mehrmals zusammen mit einer Kollegin Reisen in den Iran, um dort Waren für ihr Geschäft einzukaufen (vgl. A64 F33). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwei er- wachsene Söhne hat, welche in G._______ wohnen und arbeiten. Der eine ist Arzt, der andere ist in der Pharmabranche tätig. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu diesen beiden Söhnen ein sehr gutes Verhältnis hat und auch von der Schweiz aus täglich mit ihnen in Kontakt steht (vgl. A64 F61). Bei dieser Sachlage ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, die türkischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten, sollte sie bei einer Rückkehr in die Türkei von ihrem (nota bene mehrfach vorbestraften) Ehemann – zu wel- chem sie seit ihrer Ausreise im Oktober (…) keinerlei Kontakt mehr hatte – erneut behelligt und bedroht werden beziehungsweise konkret befürchten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Dies hat sie in der Vergangenheit unterlassen, obwohl nichts darauf schliessen lässt, dass ihr die Behörden adäquaten Schutz verweigert hätten. Wie das SEM zutreffend erwogen hat, hat die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, sich an ein lokales ŞÖNİM-Zentrum zu wenden oder die Hilfe von anderweitigen, auf den Schutz und die Unterstützung von Frauen spezialisierten Einrichtungen (wie die bereits vom SEM genannten Frauenberatungsstellen, Opferhilfe- gruppen etc.) in Anspruch zu nehmen. Sollte sie aufgrund ihres Analpha- betismus Mühe haben, die genannten Behörden und Einrichtungen zu kon- taktieren, kann sie sicherlich auf die Hilfe ihrer beiden Söhne zählen. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen auch ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei in G._______ Wohnsitz zu nehmen, wo sie direkt von der Unterstützung der beiden Söhne/Brüder profitieren könn- ten und wo die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut ist als in F._______. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden, na- mentlich der Beschwerdeführerin, zuzumuten ist, sich bei einer anhalten- den Verfolgung durch ihren Ehemann (oder anderen Personen aus dessen Umfeld) an die heimatlichen Sicherheitsbehörden und/oder anderweitigen Schutzeinrichtungen zu wenden, welche – mangels gegenteiliger konkreter Hinweise – auch im vorliegenden, individuellen Fall als schutzfähig und - willig zu erachten sind. Sie sind daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen.

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E. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be- schwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be- gründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver- neint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

D-5210/2025 Seite 10 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten.

E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführe- rin war vor der Ausreise seit rund 16 Jahren als selbständige (…) erwerbs- tätig und konnte damit den Lebensunterhalt ihrer Familie und die Ausbil- dung ihrer Kinder finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei wieder aufnehmen kann. Im Wei- teren verfügen die Beschwerdeführenden über zwei Söhne/Brüder in G._______, welche sie bei Bedarf unterstützen und notfalls auch beherber-

D-5210/2025 Seite 11 gen könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten medizinischen Probleme hat das SEM zu- treffend darauf verwiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnosti- zierten psychischen und physischen Leiden (namentlich PTBS und Knie- beschwerden) sowie die Magenprobleme des Beschwerdeführers ohne weiteres in der Türkei adäquat weiterbehandelt werden können. Der Be- schwerde sind diesbezüglich keine Einwände zu entnehmen. Demnach be- stehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. So- weit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz bereits gut verwurzelt, weshalb eine Rückschaffung in die Türkei das Kindeswohl gefährden würde, ist festzustellen, dass er im Zeit- punkt der Ausreise aus der Türkei (…) Jahre alt war. Inzwischen hält er sich seit 2 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz auf. Seine Sozialisation hat damit überwiegend in der Türkei stattgefunden, weshalb von einer prob- lemlosen Reintegration auszugehen ist. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist zudem davon auszugehen, dass seine Mutter nach wie vor seine Hauptbezugsperson ist und er in der Schweiz über keine nen- nenswerten Aussenbeziehungen verfügt. Ungeachtet der geltend gemach- ten erfolgreichen Integrationsbemühungen ist daher nicht von einer Ver- wurzelung in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen. Aus Sicht des Kindeswohls spricht somit ebenfalls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

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E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abge- schlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegeh- ren als aussichtslos erwiesen haben.

E. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-5210/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5210/2025 Urteil vom 2. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Sonja Nabholz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 21. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 24. Februar 2023 trat das SEM auf die Asylgesuche gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1255/2023 vom 9. März 2023 ab. B. B.a Infolge ungenutzten Ablaufs der Überstellungsfrist hob das SEM den Dublin-Entscheid vom 24. Februar 2023 mit Verfügung vom 29. Juni 2023 auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf. B.b Am 15. Februar 2024 hörte das SEM die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen an, und am 19. Februar 2024 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Ursprünglich stamme sie aber aus dem Iran. Ihre Familie habe sie im Jahr (...) mit einem türkischen Mann zwangsverheiratet. Es sei bloss eine religiöse Heirat gewesen, da ihr Mann bereits eine andere Ehefrau gehabt habe. Zunächst habe sie - während eines Gefängnisaufenthaltes ihres Ehemannes - einige Jahre bei dessen Verwandten gelebt und das Haus nicht alleine verlassen dürfen. Später habe sie zusammen mit ihrem Mann, seiner ersten Ehefrau und deren Kinder in C._______ (Provinz Hakkari) gewohnt. In der Folge habe sie drei Söhne geboren: D._______ (Jg. [...]), E._______ (Jg. [...]) und den Beschwerdeführer (Jg. [...]). Ihr Ehemann sei in mafiösen Strukturen als Drogenschmuggler tätig und deswegen viermal für jeweils mehrere Jahre im Gefängnis gewesen. Sie habe die Kinder daher alleine aufziehen und für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Obwohl sie Analphabetin sei, sei ihr dies gelungen, indem sie sich als (...) selbständig gemacht habe. Nach dem Umzug nach F._______ habe sie dort ein grösseres Geschäft eröffnet und auch zwei Angestellte gehabt. Als ihr Mann während der Pandemie aus der letzten (12-jährigen) Haft entlassen worden sei, sei er ebenfalls zu ihnen nach F._______ gezogen. Ihr Ehemann sei gewalttätig und habe sie als sein Eigentum betrachtet. Wenn er zuhause gewesen sei, habe er sie wie eine Sklavin gehalten. Er habe sie regelmässig beschimpft und einmal auch am Hals gepackt. Im Winter (...) sei sie mit dem Beschwerdeführer (ihrem jüngsten Sohn) nach G._______ zu ihren älteren Söhnen gegangen, welche dort Arbeit gefunden hätten. Sie habe beabsichtigt, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Kurz nach der Ankunft sei sie jedoch von einem vermummten Mann angerempelt und gewarnt worden, sie solle auf sich aufpassen. Dieser Vorfall habe sie sehr verängstigt. Sie habe nicht nur Angst um ihr Leben gehabt, sondern sich gleichzeitig Sorgen gemacht, dass ihre Söhne im Falle ihrer Tötung Blutrache üben und dadurch wiederum selber verfolgt werden könnten. Daher seien sie und der Beschwerdeführer zu ihrem Ehemann nach F._______ zurückgekehrt. Ungefähr im August (...) habe sie gehört, wie ihr Ehemann jemandem am Telefon gesagt habe, er werde sie töten. Als er am (...) nach C._______ gegangen sei, um einen Behördentermin wahrzunehmen, sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer nach G._______ geflüchtet und von dort aus am (...) ausgereist. Ihr Ehemann habe sich einige Tage nach ihrer Ausreise telefonisch bei den beiden Söhnen in G._______ nach ihr erkundigt und Todesdrohungen ausgestossen. Die beiden Söhne hätten daraufhin ihre Telefonnummern gewechselt und auch ihre Nachnamen geändert. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie, von ihrem Ehemann umgebracht zu werden. B.d Der Beschwerdeführer führte seinerseits aus, die Probleme hätten nach der Haftentlassung seines Vaters begonnen. Der Vater sei wütend gewesen, dass die Beschwerdeführerin gearbeitet habe, und habe sie ständig beschimpft. Einmal habe er sie am Hals gepackt, und zuletzt habe er mehrmals gedroht, sie umzubringen. Der Vater habe auch ihn häufig beschimpft. Wenn sie nicht ausgereist wären, hätte er ihnen vermutlich etwas angetan. Er fürchte sich vor seinem Vater und wolle daher nicht in die Türkei zurückkehren. B.e Die Beschwerdeführenden reichten im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nicht anders vermerkt): die Identitätskarte der Beschwerdeführerin (Original), einen provisorischen Personalausweis des Beschwerdeführers, zwei ärztliche Berichte vom 8. Februar 2024 und 6. Juni 2025, mehrere ärztliche Unterlagen aus der Türkei sowie einen Online-Artikel vom 7. Februar 2002 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden fochten diesen Entscheid mit Beschwerde vom 14. Juli 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie ein Schulbericht vom 18. Juni 2025 bei (Kopien). E. Am 15. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die geltend gemachte Zwangsheirat im Jahr (...) sei schon deshalb nicht asylrelevant, weil dies nicht der ausschlaggebende Grund für die Ausreise gewesen sei. Grund für die Ausreise seien vielmehr die im Verlauf der Ehe erlittenen Nachteile respektive die Furcht vor künftigen Nachteilen gewesen. Bei der geltend gemachten Verfolgung durch den Ehemann/Vater handle es sich indes um eine Verfolgung durch eine Drittperson, und der türkische Staat sei grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig zu erachten (Verweis auf die Rechtsprechung des BVGers, namentlich das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2.2 ff.). Zwar habe die Türkei das Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegenüber Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention; SR 0.311.35) gekündigt, aber es könne bisher nicht von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden. Im Übrigen sei der Schutz vor Gewalt gegenüber Frauen in der Türkei auch gesetzlich verankert, und es gebe im ganzen Land verschiedene Angebote für betroffene Frauen (Frauenberatungsstellen, Notfallstationen, eine Hotline etc.). Von häuslicher Gewalt betroffene Personen könnten sich - abgesehen von der Polizei - insbesondere an die ÖN M-Zentren wenden (Zentren zur Prävention und Überwachung von Gewalt), von welchen es in jeder Provinz mindestens eines gebe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin jemals Schutz verweigert oder unzureichenden Schutz gewährt hätten. Sie habe sich eigenen Angaben zufolge nie an die Behörden gewendet. Demnach habe sie die Möglichkeit, im Heimatland Schutz zu erhalten, nicht ausgeschöpft. Es sei ihr indes zuzumuten, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, zumal ihr Ehemann den Behörden offensichtlich schon nachteilig bekannt sei und sie selber nicht als missliebige Person gelte. Obwohl sie Analphabetin sei, sei sie selbständig erwerbstätig gewesen und habe ihren Kindern eine Ausbildung ermöglicht. Sie habe im Rahmen ihrer Geschäftsgründung Kontakt zu Behörden aufgenommen und sich ihrem Ehemann widersetzt. Entsprechend sei ihr auch zuzumuten, die staatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen. Allenfalls könnte sie sich dabei von ihren erwachsenen Söhnen oder auch vom ÖN M-Zentrum in F._______ unterstützen lassen. Es sei davon auszugehen, dass sie auf die Unterstützung ihrer beiden in G._______ wohnhaften Söhne zählen könne. Sie könnte sich zusammen mit dem Beschwerdeführer demnach auch in G._______ niederlassen und die dortige Schutzinfrastruktur in Anspruch nehmen, falls sie nicht nach F._______ zurückkehren wolle. Der Umstand, dass der Ehemann/Vater derzeit möglicherweise ebenfalls dort lebe, sei nicht relevant, da G._______ eine Grossstadt mit mehreren Millionen Einwohnern sei und der Ehemann/Vater die Adresse der Söhne offenbar nicht kenne. Da die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten die Möglichkeit hätten, im Heimatstaat Schutz zu erhalten, seien die geltend gemachten Asylvorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, da sie sich ihrem Ehemann widersetzt und vor ihm geflohen sei. Aufgrund des konservativen Familienverständnisses der Regierungspartei werde Gewalt an Frauen schon seit Längerem kaum bekämpft. Der Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention sei der vorläufige Tiefpunkt dieser Entwicklung. Unter diesen Umständen könne nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat bei häuslicher Gewalt gegen Frauen schutzwillig sei. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Zwangsheirat in der fremden Familie absolut isoliert gewesen. Zudem sei sie Analphabetin. Daher habe sie keine Hilfe von aussen mobilisieren können. Wenn sie die Behörden kontaktiert hätte, hätte sie überdies mit schweren Konsequenzen bis hin zum Ehrenmord rechnen müssen. Daher sei ihr die Schutzsuche in der Türkei nicht zumutbar gewesen. Auch in Istanbul hätte sie nicht Schutz finden können, da Ehrenmord und Blutfehde zeitlich und örtlich unbegrenzt andauerten. Bezeichnenderweise hätten ihre Söhne ihre Nachnamen und die Telefonnummern wechseln müssen. Die Beschwerdeführenden seien in der Türkei unerträglichem psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Ein weiterer Verbleib sei ihnen nicht zuzumuten gewesen. Sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, ist die im Jahr (...) erfolgte Zwangsheirat schon deswegen nicht asylrelevant, weil die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht deswegen ausgereist ist, sondern aufgrund der namentlich seit der letzten Haftentlassung ihres Ehemannes erlittenen häuslichen Gewalt in Form von Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Todesdrohungen und der Furcht vor einer weiteren Eskalation der Situation. Dem SEM ist ferner beizupflichten, dass die geltend gemachten erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile als Verfolgung durch eine private Drittperson zu qualifizieren sind, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in gefestigter Praxis die grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Umgang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und festgestellt, dass in der Türkei eine entsprechende Schutzinfrastruktur bestehe, insbesondere in städtischen Gebieten. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Konvention ausgetreten ist, kann im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen das Urteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert] sowie D-4231/2025 vom 16. Juli 2025 S. 6, D-3520/2025 vom 10. Juli 2025 E. 6.1, E-2530/2024 vom 15. August 2024 E. 7.2, m.w.H., und D-8238/2024 vom 1. Juli 2025 E. 6.2). 6.3 Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine (...)-jährige Frau, welche den Akten zufolge in der Türkei ungefähr 15 Jahre lang und bis zur Ausreise ein eigenes Geschäft als (...) betrieb. Sie führte demnach keineswegs ein isoliertes Leben. Infolge ihrer Geschäftstätigkeit ist vielmehr davon auszugehen, dass sie sowohl Kontakte zu Kunden als auch zu Lieferanten und Behörden unterhielt. Sie hatte zudem zwei Angestellte und unternahm eigenen Angaben zufolge mehrmals zusammen mit einer Kollegin Reisen in den Iran, um dort Waren für ihr Geschäft einzukaufen (vgl. A64 F33). Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zwei erwachsene Söhne hat, welche in G._______ wohnen und arbeiten. Der eine ist Arzt, der andere ist in der Pharmabranche tätig. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zu diesen beiden Söhnen ein sehr gutes Verhältnis hat und auch von der Schweiz aus täglich mit ihnen in Kontakt steht (vgl. A64 F61). Bei dieser Sachlage ist es ihr ohne weiteres zuzumuten, die türkischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu ersuchen beziehungsweise Anzeige zu erstatten, sollte sie bei einer Rückkehr in die Türkei von ihrem (nota bene mehrfach vorbestraften) Ehemann - zu welchem sie seit ihrer Ausreise im Oktober (...) keinerlei Kontakt mehr hatte - erneut behelligt und bedroht werden beziehungsweise konkret befürchten, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Dies hat sie in der Vergangenheit unterlassen, obwohl nichts darauf schliessen lässt, dass ihr die Behörden adäquaten Schutz verweigert hätten. Wie das SEM zutreffend erwogen hat, hat die Beschwerdeführerin zudem die Möglichkeit, sich an ein lokales ÖN M-Zentrum zu wenden oder die Hilfe von anderweitigen, auf den Schutz und die Unterstützung von Frauen spezialisierten Einrichtungen (wie die bereits vom SEM genannten Frauenberatungsstellen, Opferhilfegruppen etc.) in Anspruch zu nehmen. Sollte sie aufgrund ihres Analphabetismus Mühe haben, die genannten Behörden und Einrichtungen zu kontaktieren, kann sie sicherlich auf die Hilfe ihrer beiden Söhne zählen. Den Beschwerdeführenden ist es im Übrigen auch ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei in G._______ Wohnsitz zu nehmen, wo sie direkt von der Unterstützung der beiden Söhne/Brüder profitieren könnten und wo die Schutzinfrastruktur besser ausgebaut ist als in F._______. Insgesamt ist daher festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden, namentlich der Beschwerdeführerin, zuzumuten ist, sich bei einer anhaltenden Verfolgung durch ihren Ehemann (oder anderen Personen aus dessen Umfeld) an die heimatlichen Sicherheitsbehörden und/oder anderweitigen Schutzeinrichtungen zu wenden, welche - mangels gegenteiliger konkreter Hinweise - auch im vorliegenden, individuellen Fall als schutzfähig und -willig zu erachten sind. Sie sind daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz angewiesen. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin war vor der Ausreise seit rund 16 Jahren als selbständige (...) erwerbstätig und konnte damit den Lebensunterhalt ihrer Familie und die Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei wieder aufnehmen kann. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden über zwei Söhne/Brüder in G._______, welche sie bei Bedarf unterstützen und notfalls auch beherber-gen könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hinsichtlich der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten medizinischen Probleme hat das SEM zutreffend darauf verwiesen, dass die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen und physischen Leiden (namentlich PTBS und Kniebeschwerden) sowie die Magenprobleme des Beschwerdeführers ohne weiteres in der Türkei adäquat weiterbehandelt werden können. Der Beschwerde sind diesbezüglich keine Einwände zu entnehmen. Demnach bestehen auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshindernisse. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz bereits gut verwurzelt, weshalb eine Rückschaffung in die Türkei das Kindeswohl gefährden würde, ist festzustellen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei (...) Jahre alt war. Inzwischen hält er sich seit 2 Jahren und 10 Monaten in der Schweiz auf. Seine Sozialisation hat damit überwiegend in der Türkei stattgefunden, weshalb von einer problemlosen Reintegration auszugehen ist. Mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte ist zudem davon auszugehen, dass seine Mutter nach wie vor seine Hauptbezugsperson ist und er in der Schweiz über keine nennenswerten Aussenbeziehungen verfügt. Ungeachtet der geltend gemachten erfolgreichen Integrationsbemühungen ist daher nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz beziehungsweise einer Entwurzelung im Falle der Rückkehr in die Türkei auszugehen. Aus Sicht des Kindeswohls spricht somit ebenfalls nichts gegen den Vollzug der Wegweisung. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, ist damit gegenstandslos geworden. 10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben. 10.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: