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D-1255/2023

D-1255/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1255/2023 Urteil vom 9. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und deren Kind B._______, geboren am [...], Türkei, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, türkische Staatsangehörige, am 21. Oktober 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreisten und gleichentags um Asyl ersuchten, dass sie am 31. Oktober 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende in den Bundesasylzentren Region Nordwestschweiz mit ihrer Rechtsvertretung mandatierten, dass sie gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 16. Oktober 2022 bereits in Österreich Asylgesuche gestellt hatten, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 5. Dezember 2022 an die zuständige österreichische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Österreich als zur Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet, dass das SEM der Beschwerdeführerin (Mutter) am 19. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes gewährte, wobei es ihr mitteilte, es werde erwogen, auf ihr und ihres Kindes Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Österreich wegzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dabei angab, ihr Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil hier die Menschenrechte und die Demokratie respektiert würden und sie hier als gelernte Schneiderin selbständig arbeiten und für den Lebensunterhalt ihrer Kinder - deren zwei noch in der Türkei leben würden - sorgen wolle, dass sie zur Frage, was gegen eine Wegweisung ihres Sohnes B._______ nach Österreich sprechen würde, ausführte, er wolle unbedingt bei seinen Freunden in der Schweiz bleiben und hier zur Schule gehen, dass sie zur Frage, ob medizinische Gründe gegen die Wegweisung nach Österreich sprechen würden, im Wesentlichen geltend machte, sie sei in der Türkei zweimal operiert worden, einmal an der Hand wegen einer Zyste und einmal am Hals wegen eines tumorartigen Knotens, weshalb sie regelmässige Kontrolluntersuchungen benötige, und zudem habe sie Knieschmerzen, dass sie des Weiteren ausführte, es gehe sowohl ihr selbst als auch ihrem Sohn B._______ psychisch schlecht, was insbesondere mit Erlebnissen auf der Flucht zu tun habe, dass die damalige Rechtsvertretung mit Eingabe an das SEM vom 3. Januar 2023 im Wesentlichen geltend machte, der im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Dezember 2022 festgestellte Sachverhalt sei dahingehend zu ergänzen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich der Gefahr eines Ehrenmordes ausgesetzt sei, dass sie nämlich im Alter von vierzehn Jahren zwangsverheiratet und von ihrer Familie aus dem Iran in die Türkei geschickt worden sei, wo sie von ihrem gewalttätigen Ehemann - der ausserdem eine zweite Ehe mit elf weiteren Kindern geführt habe - wie eine Gefangene behandelt und regelmässig misshandelt worden sei, dass ihr die Flucht vor ihrem Ehemann nur gelungen sei, weil er sich am 12. November 2022 im Rahmen einer Meldeauflage nach einer strafrechtlichen Verurteilung bei der Polizeibehörde in Istanbul habe melden müssen, worauf sie seine Abwesenheit zur Ausreise aus der Türkei genutzt habe, dass sich aus dieser Vorgeschichte ergebe, dass die Beschwerdeführerin besonders vulnerabel und daher schutzbedürftig sei, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Österreich nicht zumutbar sei, weil dort Verwandte ihres Ehemannes leben würden, woraus sich die Gefahr ergebe, sie könnte zur Wiederherstellung der Familienehre getötet werden, dass die Gesundheit der Beschwerdeführerin sowohl physisch als auch psychisch angeschlagen sei, wobei die Durchführung einer psychologischen Abklärung beantragt werde, dass mit der genannten Eingabe in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein vom 16. Dezember 2022 datierendes ärztliches Zeugnis eingereicht wurde, dass sich daraus im Wesentlichen ergibt, es sei im Jahr 2015 eine totale Thyreoidektomie (operative Entfernung der gesamten Schilddrüse) durchgeführt worden, weshalb eine monatliche Blutkontrolle und eine Medikation mit Levothyroxin (Wirkstoff zur Substitution bei Schilddrüsenunterfunktion) erforderlich seien, dass sie ausserdem an einer Arthrose im linken Knie leide, dass aus zwei E-Mails des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Allschwil vom 1. und vom 4. Februar 2023 hervorgeht, die Beschwerdeführerin habe - abgesehen von den Problemen mit der Schilddrüse und dem Knie - einmal von Schlafstörungen und Unruhe berichtet, habe sich nach Abgabe von Medikamenten zur Beruhigung aber in der Folge nicht mehr gemeldet, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Datum der Eröffnung: 28. Februar 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Österreich sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Erklärung vom 1. März 2023 ihr Mandat niederlegte, dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM mit Eingabe vom 3. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei beantragten, es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die zuständige österreichische Behörde in einem Schreiben vom 7. November 2022 erklärte, angesichts der hohen Arbeitsbelastung werde Wiederaufnahmegesuchen nicht mehr durch ausdrückliche Mitteilung zugestimmt, sondern in Fällen, für welche Österreich gemäss der Dublin-III-VO zuständig sei, werde eine standardmässige Zustimmung ausgesprochen, dass angesichts dessen im vorliegenden Fall davon auszugehen ist, die zuständige österreichische Behörde habe innert der dafür vorgesehenen Frist (Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Rückübernahme der Beschwerdeführenden zugestimmt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs somit gegeben ist und von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden kann, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass des Weiteren keinerlei Gründe für die Annahme vorhanden sind, Österreich werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass ferner auch kein Anlass zur Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe im Falle ihrer Überstellung nach Österreich ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]; vgl. aus der neueren Rechtsprechung das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 41738/10, Ziff. 180-193, m.w.N.), dass in der Beschwerdeschrift ausschliesslich geltend gemacht wird, ein Vollzug der Wegweisung nach Österreich sei unzumutbar, weil die Familie ihres Ehemannes die Beschwerdeführerin zur Wiederherstellung der Ehre zu töten beabsichtige, dass dieses Vorbringen offensichtlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Österreich in Frage zu stellen, sind doch keinerlei Gründe für die Annahme ersichtlich, die Beschwerdeführerin würde, sollte sie dort tatsächlich durch Familienangehörige ihres Ehemannes bedroht werden, nicht den erforderlichen Schutz seitens der österreichischen Behörden erlangen können, dies auch unter Berücksichtigung ihrer entsprechenden Vulnerabilität, dass von der Beschwerdeführerin auch weder im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurde noch in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ein solcher staatlicher Schutz würde ihr in Österreich, falls erforderlich und von ihr tatsächlich verlangt, nicht zuteil werden, dass die Beschwerdeschrift keinerlei sonstige Vorbringen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Österreich enthält, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin (Bedarf nach monatlicher Blutkontrolle und Medikation nach operativer Entfernung der Schilddrüse; Arthrose im linken Knie) offensichtlich nicht geeignet sind, die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Österreich in Frage zu stellen, dass auch keine gesundheitlichen Probleme des Kindes B._______ aktenkundig sind, die dem Wegweisungsvollzug nach Österreich entgegenstehen könnten, dass weder den Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch der Beschwerdeschrift sonstige konkrete Gründe zu entnehmen sind, die gegen den Vollzug der Wegweisung nach Österreich sprechen könnten, dass dem SEM im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde folglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli