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E-6877/2025

E-6877/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-18 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Be- gründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und ab 2005/2006 in C._______ wohnhaft gewesen. Während der Wahlen in der Türkei in den Jahren 2014 und 2019 habe er seine offizielle Adresse nach B._______ verlegt, um seinen Cousin D._______, der (…) für die HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokrati- sche Partei der Völker) (…), zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe oft Briefe zwischen besagtem Cousin und E._______, der in der Region B._______ für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kur- distans) zuständig gewesen und im Jahr 2016 verstorben sei, transportiert. Im Militärdienst sei er wegen seinen Tätowierungen ([…]) beleidigt, schika- niert und geschlagen worden. Ein Kommandant habe ihm sogar mit dem Tod gedroht. Mit Urteil des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) 2018, welches er beim SEM einreichte, sei er wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von (…), (…) Monaten und (…) Tagen verurteilt worden, wobei die Strafe während einer Bewährungsfrist von (…) Jahren aufgeschoben worden sei. Im Jahr (…) seien er und sein Bruder zweimal wegen einem engen Freund, der sich im Jahr 2016 der PKK angeschlossen habe, und E._______ mitgenommen und geschlagen worden. Ungefähr (…) Tage vor der Ausreise aus der Tür- kei sei der Beschwerdeführer nochmals mitgenommen worden, wobei sein «Kopf in eine Tüte gesteckt und ihm erneut Fragen über den besagten Freund gestellt worden seien. Er sei in Lebensgefahr gewesen, weshalb er am (…) 2022 legal mit seinem türkischen Reisepass auf dem Luftweg über C._______ nach Bosnien aus der Türkei ausgereist sei. Im (…) 2023 sei wegen Beiträgen in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Dazu reichte er nament- lich einen Beschluss des (…) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2023 beim SEM ein. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Ent- scheid damit, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Asyl- relevanz standhalten.

E-6877/2025 Seite 3 A.c Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die dagegen erhobene Be- schwerde mit Urteil E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlings- rechtlich nicht relevant respektive nicht glaubhaft seien, wobei auf die zu- treffenden Ausführungen des SEM zu verweisen sei. Betreffend das eröff- nete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom

8. November 2024 derzeit offen, ob der Beschwerdeführer deswegen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den tür- kischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Vorliegend sei auch unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich bald (…) Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Terrorpropaganda zu einer bedingten Strafe von (…) Jahr, (…) Monaten und (…) Tagen (recte: […] Tagen) nicht von einem Po- litmalus im Sinne des Referenzurteils E-4103/2024 auszugehen, zumal seine Beiträge in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise veröf- fentlicht habe, nicht den Anschein erwecken würden, er habe ein ausge- prägtes politisches Profil und habe bei den neuerlichen Äusserungen das Interesse des türkischen Staates auf sich gezogen. B. B.a Mit zwei E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 machte der Beschwerde- führer geltend, es würden in der Türkei zwei «Propaganda-Akten» gegen ihn vorliegen. Hinzu komme, dass ihm im Militärdienst in der Türkei Täto- wierungen gewaltsam entfernt worden seien. Dabei handle es sich um eine schwere Verletzung der Menschenrechte, weshalb er eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einreichen wolle. Aufgrund der Gefahr, in die Türkei abgeschoben zu werden, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. B.b Mit als «Bitte um humanitären Schutz aufgrund schwerer gesundheit- licher Probleme» bezeichneter Eingabe ans SEM vom 29. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an neurologischen Erkran- kungen ([…]). Eine Operation sei mit hohen Risiken verbunden. Es sei eine langfristige medizinische Überwachung mit einem weiteren MRT in sechs Monaten notwendig. Im Zeitpunkt der Asylanhörung sei er sich seiner Er- krankungen noch nicht bewusst gewesen. Die (…) verursache schwerwie- gende Gedächtnisstörungen, daher habe er sich in der Anhörung an viele Dinge nicht erinnern können. Dies habe zu widersprüchlichen Aussagen und der Ablehnung seines Asylgesuchs geführt. Zudem drohten ihm in der Türkei strafrechtliche Konsequenzen. Er ersuche darum, ihn nicht mit

E-6877/2025 Seite 4 diesen schweren Erkrankungen in die Gefängnisse der Türkei abzuschie- ben. Sein Asylgesuch sei unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesund- heitlichen Situation erneut zu prüfen, zumindest sei er aber zur weiteren medizinischen Betreuung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Mit seiner Eingabe reichte er eine deutsche Übersetzung des Beschlusses des (…) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2023 sowie eine deutsche Übersetzung eines Teils des Urteils des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) 2018 beim SEM ein. Zudem legte er einen ärztlichen Bericht der Klinik für Neurologie des (…) vom 1. Juli 2025, aus dem hervorgeht, dass bei ihm ein Verdacht auf (…) und (…) diagnostiziert worden sei, sowie ein Schrei- ben der Radiologie (…) vom 4. Juli 2025 betreffend eine Terminbestätigung für den (…) 2026 ins Recht. C. Mit Verfügung vom 3. September 2025 (Rücksendung Rückschein am

5. September 2025) wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch entgegengenommene Eingabe vom 29. Juli 2025 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 12. Juni 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 8. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinnge- mäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, das Verfahren sei bis zur Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu sistieren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei ihm die Bezah- lung in Raten zu ermöglichen. Der Beschwerde lagen neben den teilweise bereits bei der Vorinstanz ein- gereichten Unterlagen ein ärztlicher Bericht der Radiologie (…) vom

28. März 2024, ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals G._______ und der Radiologie (…) vom 2. Juli 2025, eine Blutdruckmesstabelle, ein unda- tiertes Schreiben des [Spital] H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung bei.

E-6877/2025 Seite 5 E. Am 10. September 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 15. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und machte im Wesentlichen geltend, er werde wegen zwei politisch motivierten Verfahren, die er mit Beweismitteln belegt habe, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert. Die gegenteilige Annahme des SEM entspreche nicht der Realität.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel

– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich- tet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor- instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen.

E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung be- trifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesver- waltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemach- ten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 hauptsächlich geltend, sein Asylverfahren sei unter Berücksichtigung sei- ner aktuellen gesundheitlichen Situation (Verdacht auf […] und […]) erneut zu überprüfen, eventualiter sei er zur Weiterbehandlung seiner gesundheit- lichen Probleme in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die (…) verursa- che schwerwiegende Gedächtnisstörungen, weshalb er sich in der Anhö- rung an viele Dinge nicht habe erinnern können und sich widersprüchlich geäussert habe. Er reichte diesbezüglich einen ärztlichen Bericht vom

1. Juli 2025 sowie eine Terminbestätigung vom 4. Juli 2025 ins Recht. An- hand des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts vom

28. März 2024 ist zwar ersichtlich, dass er bereits vor Ergehen des Urteils

E-6877/2025 Seite 7 E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 in ärztlicher Behandlung war. Allerdings ist davon auszugehen, dass er erst mit dem ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2025 eine gesicherte Kenntnis hinsichtlich der Diagnosen «(…)» sowie «(…)» hatte. Damit hat er mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 die gesetz- lich vorgegebene Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwä- gungsgrundes (seiner Erkrankung) eingehalten. Die damit vorgetragenen Tatsachen sind folglich wie auch die dazu eingereichten Beweismittel nach Ergehen des Urteils E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 entstanden und wären allenfalls geeignet, eine vorbestehende Verfolgung wie auch Wegwei- sungsvollzugshindernisse zu belegen, weshalb das SEM die Eingabe vom

29. Juli 2025 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 (wie auch in seiner Beschwerde und seiner ergänzenden Eingabe ans Gericht vom 15. September 2025) geltend macht, es sei mit Blick auf seine schwere Erkrankung zu berücksichtigen, dass er aufgrund von zwei poli- tisch motivierten Verfahren bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werde, und diesbezüglich deutsche Übersetzungen des Beschlusses des (…) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführ- befehls vom (…) 2023 und eines Teils des Urteils des (…) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (…) 2018 einreicht, beruft er sich auf Tatsachen und Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren (vgl. SEM-Akten […] A17 BM5 und BM16 sowie A18) und mit Urteil E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 rechtskräftig beurteilt wurden. Sie vermö- gen deshalb offensichtlich keine erhebliche Veränderung der Sachlage darzulegen, weshalb sie einem Wiedererwägungsgesuch nicht zugänglich sind, zumal ausserordentliche Rechtsmittel nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Ge- richtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergrei- fung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Dasselbe gilt hinsichtlich des in einer der beiden E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 geltend gemachten Vorbringens im Zusammen- hang mit seinen Tätowierungen (vgl. hierzu Verfügung des SEM vom

12. Juni 2024, S. 4 f.). Auf diese Vorbringen ist vorliegend demnach nicht weiter einzugehen.

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E. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gedächtnislücken aufgrund der (…) und der (…) im Wesentlichen aus, dass ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen seien. Während der Anhörung könne eine Person mit einer (…) in ihrer Aussage- leistung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gele- genheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Insbesondere sei ihr die Möglichkeit zu geben, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten soll sie offen- legen können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in der Anhörung gegeben gewesen. Selbst wenn der ärztliche Bericht vom 1. Juli 2025 be- stätige, dass der Beschwerdeführer an einer (…) und an (…) leide, lasse dieser Bericht seine Vorbringen nicht als glaubhaft erscheinen. So gehe aus dem Bericht denn auch nicht hervor, dass er an Gedächtnisproblemen leide. Hinzu komme, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben, und später in der Anhörung erklärt habe, der Grund für seine Erinnerungslü- cken sei sein (…). Es sei ihm somit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2025 diagnostizierten Erkrankungen der Grund für die von ihm geltend ge- machten Erinnerungslücken und widersprüchlichen Aussagen in der Anhö- rung gewesen sei.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zu seinem Gesundheitszustand vor, er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht flug- tauglich und auch nicht in der Lage, die Haftbedingungen in der Türkei zu überstehen. Die gesundheitlichen Risiken seien lebensbedrohlich und wür- den zwingenden Schutz erfordern.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungs- verfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachver- halts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,

E-6877/2025 Seite 9 ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück- sichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wird geltend gemacht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung sei- ner aktuellen gesundheitlichen Situation erneut zu überprüfen. Die ihm ge- stellten Diagnosen lauteten auf Verdacht auf (…) und (…); dies habe in der Anhörung zu Gedächtnislücken und widersprüchlichen Aussagen geführt. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM festzuhalten, dass bei neuro- logischen Krankheitsbildern, wie etwa (…), Erinnerungslücken oder Amne- sien (Gedächtnislücken) auftreten können. Zu Recht kam das SEM hinge- gen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand vor- liegend nichts für sich ableiten kann. Aus dem Anhörungsprotokoll ist er- sichtlich, dass er in seiner Aussageleistung hinreichend unterstützt wurde und es ihm möglich war, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Eine Beeinträchtigung seines Aussageverhaltens durch die diagnostizierten Er- krankungen ist mithin nicht erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und korrekten Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 7 f.) verwiesen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die in der Beschwerde gemach- ten knappen und pauschalen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da er in keiner Weise erklärt, welche Erinnerungslücken oder widersprüchlichen Aussagen in der Anhörung auf seine Erkrankungen zurückzuführen sind. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die im ärztlichen Bericht

E-6877/2025 Seite 10 diagnostizierten Erkrankungen – Verdacht auf (…) und (…) – der Grund für seine Erinnerungslücken und seine widersprüchlichen Aussagen in der An- hörung waren.

E. 8.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun.

E. 9 Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E- 4326/2024 (S. 10) sowie hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch gel- tend gemachten medizinischen Diagnosen (Verdacht auf […] und […]; vgl. ärztliche Berichte der Radiologie […] vom 28. März 2024, der Klinik für Neurologie des [Spital] H._______ vom 1. Juli 2025 sowie des Kantonsspi- tals G._______ und der Radiologie […] vom 2. Juli 2025) auf die angefoch- tene Verfügung verwiesen werden, wonach in der Türkei und insbesondere in C._______, wo der Beschwerdeführer mit wenigen Unterbrüchen ab (…) wohnhaft war (SEM-Akten […] A18 F15 ff.), die diesbezüglich notwendige Behandlung grundsätzlich möglich ist und vorliegend nicht von einem ter- minalen Krankheitsstadium auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9; Urteil des BVGer E-2278/2024 vom 10. Mai 2024 S. 7). Gleiches gilt für die pauschalen und nicht weiter belegten psychischen Beeinträchtigun- gen, welche er in einer der beiden E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 er- wähnt hat, sofern sie denn überhaupt behandlungsbedürftig sind (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 9 f.; Urteil des BVGer D-5210/2025 vom 2. Sep- tember 2025 E. 8.3.2). Was die nicht weiter belegte Fluguntauglichkeit auf- grund seines Gesundheitszustandes betrifft, so ist festzustellen, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abzuklä- ren sein wird, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizini- sches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente be- steht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht aufdrängt. Im Übrigen be- steht in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusam- menarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft auch die Möglichkeit, Vorkehrun- gen zu treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung des Beschwer- deführers gewährleistet ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Mög- lichkeit, im Rahmen der bereits zuvor erwähnten individuellen Rückkehr- hilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztli- che Begleitung während der Heimreise) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1

E-6877/2025 Seite 11 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit seinen Erkrankungen in ein Gefängnis abgeschoben werde, nach dem zu- vor Gesagten (vgl. E. 8) keine Wegweisungsvollzughindernisse darzutun.

E. 10 In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Klärung seiner gesundheitlichen Situation. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hinsichtlich der Behandelbar- keit seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei ist dieser Antrag als unbegründet abzuweisen.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelun- gen, Gründe darzulegen, die es rechtfertigen würden, die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Der am 10. September 2025 einstweilen verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 13.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive der Even- tualantrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten gegenstands- los geworden.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Begeh- ren auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6877/2025 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.‒ werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6877/2025 Urteil vom 18. September 2025 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 3. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und ab 2005/2006 in C._______ wohnhaft gewesen. Während der Wahlen in der Türkei in den Jahren 2014 und 2019 habe er seine offizielle Adresse nach B._______ verlegt, um seinen Cousin D._______, der (...) für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) (...), zu unterstützen. Der Beschwerdeführer habe oft Briefe zwischen besagtem Cousin und E._______, der in der Region B._______ für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) zuständig gewesen und im Jahr 2016 verstorben sei, transportiert. Im Militärdienst sei er wegen seinen Tätowierungen ([...]) beleidigt, schikaniert und geschlagen worden. Ein Kommandant habe ihm sogar mit dem Tod gedroht. Mit Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) 2018, welches er beim SEM einreichte, sei er wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda zu einer Freiheitsstrafe von (...), (...) Monaten und (...) Tagen verurteilt worden, wobei die Strafe während einer Bewährungsfrist von (...) Jahren aufgeschoben worden sei. Im Jahr (...) seien er und sein Bruder zweimal wegen einem engen Freund, der sich im Jahr 2016 der PKK angeschlossen habe, und E._______ mitgenommen und geschlagen worden. Ungefähr (...) Tage vor der Ausreise aus der Türkei sei der Beschwerdeführer nochmals mitgenommen worden, wobei sein «Kopf in eine Tüte gesteckt und ihm erneut Fragen über den besagten Freund gestellt worden seien. Er sei in Lebensgefahr gewesen, weshalb er am (...) 2022 legal mit seinem türkischen Reisepass auf dem Luftweg über C._______ nach Bosnien aus der Türkei ausgereist sei. Im (...) 2023 sei wegen Beiträgen in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden. Dazu reichte er namentlich einen Beschluss des (...) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 beim SEM ein. A.b Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Es begründete diesen Entscheid damit, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Asylrelevanz standhalten. A.c Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 mit der Begründung ab, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant respektive nicht glaubhaft seien, wobei auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen sei. Betreffend das eröffnete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sei mit Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 derzeit offen, ob der Beschwerdeführer deswegen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Vorliegend sei auch unter Berücksichtigung seiner zwischenzeitlich bald (...) Jahre zurückliegenden Verurteilung wegen Terrorpropaganda zu einer bedingten Strafe von (...) Jahr, (...) Monaten und (...) Tagen (recte: [...] Tagen) nicht von einem Politmalus im Sinne des Referenzurteils E-4103/2024 auszugehen, zumal seine Beiträge in den sozialen Medien, die er nach seiner Ausreise veröffentlicht habe, nicht den Anschein erwecken würden, er habe ein ausgeprägtes politisches Profil und habe bei den neuerlichen Äusserungen das Interesse des türkischen Staates auf sich gezogen. B. B.a Mit zwei E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, es würden in der Türkei zwei «Propaganda-Akten» gegen ihn vorliegen. Hinzu komme, dass ihm im Militärdienst in der Türkei Tätowierungen gewaltsam entfernt worden seien. Dabei handle es sich um eine schwere Verletzung der Menschenrechte, weshalb er eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einreichen wolle. Aufgrund der Gefahr, in die Türkei abgeschoben zu werden, gehe es ihm psychisch sehr schlecht. B.b Mit als «Bitte um humanitären Schutz aufgrund schwerer gesundheitlicher Probleme» bezeichneter Eingabe ans SEM vom 29. Juli 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an neurologischen Erkrankungen ([...]). Eine Operation sei mit hohen Risiken verbunden. Es sei eine langfristige medizinische Überwachung mit einem weiteren MRT in sechs Monaten notwendig. Im Zeitpunkt der Asylanhörung sei er sich seiner Erkrankungen noch nicht bewusst gewesen. Die (...) verursache schwerwiegende Gedächtnisstörungen, daher habe er sich in der Anhörung an viele Dinge nicht erinnern können. Dies habe zu widersprüchlichen Aussagen und der Ablehnung seines Asylgesuchs geführt. Zudem drohten ihm in der Türkei strafrechtliche Konsequenzen. Er ersuche darum, ihn nicht mit diesen schweren Erkrankungen in die Gefängnisse der Türkei abzuschieben. Sein Asylgesuch sei unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitlichen Situation erneut zu prüfen, zumindest sei er aber zur weiteren medizinischen Betreuung vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Mit seiner Eingabe reichte er eine deutsche Übersetzung des Beschlusses des (...) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 sowie eine deutsche Übersetzung eines Teils des Urteils des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) 2018 beim SEM ein. Zudem legte er einen ärztlichen Bericht der Klinik für Neurologie des (...) vom 1. Juli 2025, aus dem hervorgeht, dass bei ihm ein Verdacht auf (...) und (...) diagnostiziert worden sei, sowie ein Schreiben der Radiologie (...) vom 4. Juli 2025 betreffend eine Terminbestätigung für den (...) 2026 ins Recht. C. Mit Verfügung vom 3. September 2025 (Rücksendung Rückschein am 5. September 2025) wies das SEM die als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 29. Juli 2025 kostenpflichtig ab und erklärte seine Verfügung vom 12. Juni 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt es fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 8. September 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, das Verfahren sei bis zur Klärung seiner gesundheitlichen Situation zu sistieren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei ihm die Bezahlung in Raten zu ermöglichen. Der Beschwerde lagen neben den teilweise bereits bei der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ein ärztlicher Bericht der Radiologie (...) vom 28. März 2024, ein ärztlicher Bericht des Kantonsspitals G._______ und der Radiologie (...) vom 2. Juli 2025, eine Blutdruckmesstabelle, ein undatiertes Schreiben des [Spital] H._______ sowie eine Fürsorgebestätigung bei. E. Am 10. September 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 15. September 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut ans Gericht und machte im Wesentlichen geltend, er werde wegen zwei politisch motivierten Verfahren, die er mit Beweismitteln belegt habe, bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert. Die gegenteilige Annahme des SEM entspreche nicht der Realität. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 hauptsächlich geltend, sein Asylverfahren sei unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitlichen Situation (Verdacht auf [...] und [...]) erneut zu überprüfen, eventualiter sei er zur Weiterbehandlung seiner gesundheitlichen Probleme in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die (...) verursache schwerwiegende Gedächtnisstörungen, weshalb er sich in der Anhörung an viele Dinge nicht habe erinnern können und sich widersprüchlich geäussert habe. Er reichte diesbezüglich einen ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2025 sowie eine Terminbestätigung vom 4. Juli 2025 ins Recht. Anhand des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts vom 28. März 2024 ist zwar ersichtlich, dass er bereits vor Ergehen des Urteils E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 in ärztlicher Behandlung war. Allerdings ist davon auszugehen, dass er erst mit dem ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2025 eine gesicherte Kenntnis hinsichtlich der Diagnosen «(...)» sowie «(...)» hatte. Damit hat er mit seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 die gesetzlich vorgegebene Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (seiner Erkrankung) eingehalten. Die damit vorgetragenen Tatsachen sind folglich wie auch die dazu eingereichten Beweismittel nach Ergehen des Urteils E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 entstanden und wären allenfalls geeignet, eine vorbestehende Verfolgung wie auch Wegweisungsvollzugshindernisse zu belegen, weshalb das SEM die Eingabe vom 29. Juli 2025 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, was auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wird. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob es das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Juli 2025 (wie auch in seiner Beschwerde und seiner ergänzenden Eingabe ans Gericht vom 15. September 2025) geltend macht, es sei mit Blick auf seine schwere Erkrankung zu berücksichtigen, dass er aufgrund von zwei politisch motivierten Verfahren bei einer Rückkehr in die Türkei inhaftiert werde, und diesbezüglich deutsche Übersetzungen des Beschlusses des (...) Friedensstrafgerichts C._______ betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2023 und eines Teils des Urteils des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten F._______ vom (...) 2018 einreicht, beruft er sich auf Tatsachen und Beweismittel, die bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren (vgl. SEM-Akten [...] A17 BM5 und BM16 sowie A18) und mit Urteil E-4326/2024 vom 3. Juni 2025 rechtskräftig beurteilt wurden. Sie vermögen deshalb offensichtlich keine erhebliche Veränderung der Sachlage darzulegen, weshalb sie einem Wiedererwägungsgesuch nicht zugänglich sind, zumal ausserordentliche Rechtsmittel nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Dasselbe gilt hinsichtlich des in einer der beiden E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 geltend gemachten Vorbringens im Zusammenhang mit seinen Tätowierungen (vgl. hierzu Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024, S. 4 f.). Auf diese Vorbringen ist vorliegend demnach nicht weiter einzugehen. 6. 6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gedächtnislücken aufgrund der (...) und der (...) im Wesentlichen aus, dass ärztliche Berichte bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsgründen zu berücksichtigen seien. Während der Anhörung könne eine Person mit einer (...) in ihrer Aussageleistung unterstützt werden, indem ihr mit hinreichend Geduld und Gelegenheit, sich frei zu äussern, ermöglicht werde, über belastende Themen zu sprechen. Insbesondere sei ihr die Möglichkeit zu geben, sich assoziativ und ohne übermässige chronologische oder strukturelle Einschränkungen erinnern zu können. Erinnerungslücken oder Unsicherheiten soll sie offenlegen können. Diese Voraussetzungen seien vorliegend in der Anhörung gegeben gewesen. Selbst wenn der ärztliche Bericht vom 1. Juli 2025 bestätige, dass der Beschwerdeführer an einer (...) und an (...) leide, lasse dieser Bericht seine Vorbringen nicht als glaubhaft erscheinen. So gehe aus dem Bericht denn auch nicht hervor, dass er an Gedächtnisproblemen leide. Hinzu komme, dass er anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, keine körperlichen oder psychischen Beschwerden zu haben, und später in der Anhörung erklärt habe, der Grund für seine Erinnerungslücken sei sein (...). Es sei ihm somit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die im ärztlichen Bericht vom 1. Juli 2025 diagnostizierten Erkrankungen der Grund für die von ihm geltend gemachten Erinnerungslücken und widersprüchlichen Aussagen in der Anhörung gewesen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe zu seinem Gesundheitszustand vor, er sei aufgrund seiner Erkrankungen nicht flugtauglich und auch nicht in der Lage, die Haftbedingungen in der Türkei zu überstehen. Die gesundheitlichen Risiken seien lebensbedrohlich und würden zwingenden Schutz erfordern. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar; als solches umfasst das rechtliche Gehör alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 7.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-3443/2021 vom 25. Juni 2025 E. 5.2 m.w.H.). 8. 8.1 Im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren wird geltend gemacht, das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei unter Berücksichtigung seiner aktuellen gesundheitlichen Situation erneut zu überprüfen. Die ihm gestellten Diagnosen lauteten auf Verdacht auf (...) und (...); dies habe in der Anhörung zu Gedächtnislücken und widersprüchlichen Aussagen geführt. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM festzuhalten, dass bei neurologischen Krankheitsbildern, wie etwa (...), Erinnerungslücken oder Amnesien (Gedächtnislücken) auftreten können. Zu Recht kam das SEM hingegen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand vorliegend nichts für sich ableiten kann. Aus dem Anhörungsprotokoll ist ersichtlich, dass er in seiner Aussageleistung hinreichend unterstützt wurde und es ihm möglich war, seine Asylgründe umfassend vorzutragen. Eine Beeinträchtigung seines Aussageverhaltens durch die diagnostizierten Erkrankungen ist mithin nicht erkennbar. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich vollumfänglich auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 7 f.) verwiesen werden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auch die in der Beschwerde gemachten knappen und pauschalen Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Einschätzung führen, da er in keiner Weise erklärt, welche Erinnerungslücken oder widersprüchlichen Aussagen in der Anhörung auf seine Erkrankungen zurückzuführen sind. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die im ärztlichen Bericht diagnostizierten Erkrankungen - Verdacht auf (...) und (...) - der Grund für seine Erinnerungslücken und seine widersprüchlichen Aussagen in der Anhörung waren. 8.2 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine veränderte Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darzutun. 9. Schliesslich sind auch keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die nach wie vor gültigen Erwägungen im Urteil E-4326/2024 (S. 10) sowie hinsichtlich der im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten medizinischen Diagnosen (Verdacht auf [...] und [...]; vgl. ärztliche Berichte der Radiologie [...] vom 28. März 2024, der Klinik für Neurologie des [Spital] H._______ vom 1. Juli 2025 sowie des Kantonsspitals G._______ und der Radiologie [...] vom 2. Juli 2025) auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden, wonach in der Türkei und insbesondere in C._______, wo der Beschwerdeführer mit wenigen Unterbrüchen ab (...) wohnhaft war (SEM-Akten [...] A18 F15 ff.), die diesbezüglich notwendige Behandlung grundsätzlich möglich ist und vorliegend nicht von einem terminalen Krankheitsstadium auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 9; Urteil des BVGer E-2278/2024 vom 10. Mai 2024 S. 7). Gleiches gilt für die pauschalen und nicht weiter belegten psychischen Beeinträchtigungen, welche er in einer der beiden E-Mails ans SEM vom 6. Juni 2025 erwähnt hat, sofern sie denn überhaupt behandlungsbedürftig sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.; Urteil des BVGer D-5210/2025 vom 2. September 2025 E. 8.3.2). Was die nicht weiter belegte Fluguntauglichkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes betrifft, so ist festzustellen, dass die Transportfähigkeit durch die kantonale Vollzugsbehörde zum gegebenen Zeitpunkt, das heisst unmittelbar vor der Überstellung, sorgfältig abzuklären sein wird, wobei auch die Möglichkeit der Begleitung durch medizinisches Fachpersonal und der Abgabe dringend benötigter Medikamente besteht, sofern sich dies aus medizinischer Sicht aufdrängt. Im Übrigen besteht in Abstimmung mit den kantonalen Behörden und allenfalls in Zusammenarbeit mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), den heimatlichen Behörden und der Botschaft auch die Möglichkeit, Vorkehrungen zu treffen, damit eine Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers gewährleistet ist. Ausserdem hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, im Rahmen der bereits zuvor erwähnten individuellen Rückkehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen (Kauf von Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise) zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 AsylV 2). Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, wonach er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit seinen Erkrankungen in ein Gefängnis abgeschoben werde, nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 8) keine Wegweisungsvollzughindernisse darzutun. 10. In der Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Klärung seiner gesundheitlichen Situation. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen hinsichtlich der Behandelbarkeit seiner gesundheitlichen Beschwerden in der Türkei ist dieser Antrag als unbegründet abzuweisen.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, Gründe darzulegen, die es rechtfertigen würden, die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2024 in Wiedererwägung zu ziehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Der am 10. September 2025 einstweilen verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 13. 13.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses respektive der Eventualantrag auf Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten gegenstandslos geworden. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Begehren auf Fr. 2'000.- festzusetzen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: