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E-2278/2024

E-2278/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich von ihrem ersten Ehe- mann gerichtlich scheiden zu lassen (vgl. SEM-Akten 1256632-19/73; 1256632-A20/21 F19), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Feb- ruar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in

E-2278/2024 Seite 7 die betroffenen Gebiete – wie etwa die Provinz E._______ – nicht für ge- nerell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine ein- zelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorge- sehen]), dass der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich wenn diese in die Provinz E._______ zurückkehren müss- ten (Urteil E-1308/2023 E. 11.3.1), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführer über Familienmitglieder in der Türkei und in der Schweiz verfügen, welche sie nötigenfalls bei ihrer Wiedereingliede- rung und die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Beschreiten des Rechtswegs gegen den Ehemann unterstützen könnten (vgl. SEM-Akten 1256632-A20/21 F36ff., F151ff., F168, F183; 1306428-18/15 F11, F33), dass sie auch in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss fassen könnten, zumal die Schwester der Beschwerdeführerin in F._______ und zwei Brüder sowie die Mutter in D._______ leben und die Beschwerdefüh- rer in der Vergangenheit bereits bei den Verwandten in D._______ wohn- ten (vgl. SEM-Akten 1256632-A20/21 F25, F38; 1306428-18/15 F85, F88), dass die für den Beschwerdeführer geltend gemachte Epilepsie auch in der Türkei behandelt werden kann und behandelt wurde (SEM-Akte 1306428- 18/15 F36ff.), dass sich den Akten keine Hinweise auf die weiteren im Rahmen der An- hörungen und in der Beschwerde geltend gemachten physischen respek- tive psychischen Leiden der Beschwerdeführer entnehmen lassen, dass der zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs vorherrschenden medi- zinischen Situation der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückführungs- modalitäten Rechnung zu tragen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,

E-2278/2024 Seite 8 dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegen- standslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Ge- sagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 750.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-2278/2024 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2278/2024 Urteil vom 10. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer (Sohn der Beschwerdeführerin) am 5. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass die Beschwerdeführerin am 7. August 2023 und der Beschwerdeführer am 8. Februar 2024 - je im Beisein ihres Rechtsvertreters - vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden (vgl. Art. 29 AsylG), dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei alevitische Kurdin und stamme aus C._______, wo sie auch zuletzt gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, ihr in der Türkei verbliebener heutiger Ehemann sei gewalttätig und habe ihr für den Fall ihrer Rückkehr in die Türkei mit dem Tod gedroht, dass sie weiter geltend macht, sie wäre bei einer Rückkehr in die Türkei ganz auf sich selber gestellt, da in der Türkei keine Frauenrechte gelten würden und ihre Familie nicht bereit sei sie vor dem Ehemann zu schützen, dass der Beschwerdeführer geltend macht er sei alevitischer Kurde, stamme aus C._______ und habe zuletzt mit seinen Grosseltern bei seinem Onkel in D._______ gewohnt, wo er auch eine Berufsschule besucht habe, dass er weiter geltend macht wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Ethnie von Privaten beschimpft und mit dem Tod bedroht worden zu sein und dass die Polizei die von ihm gemachten Anzeigen nicht weiterverfolgt habe, dass er vor ungefähr zwei Jahren einen Selbstmordversuch unternommen habe, die Selbstmordgedanken einige Monate später zurückgekehrt seien und er sich bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Unterdrückungen als alevitischer Kurde das Leben nehmen würde, dass er schliesslich geltend macht im Februar 2023 in C._______ vom Erdbeben überrascht und unter Trümmern begraben sowie anschliessend von Nachbarn gerettet worden zu sein, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 30. August 2023 Stellung zum Entscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 13. März 2024 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer verneinte, deren Asylgesuche ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und beantragen es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie eventualiter beantragen, es sei ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, dass sie subeventualiter beantragen, es sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen, und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass mit der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Beschwerdeführer litten unter den Folgen der durch den Ehemann und Stiefvater sowie den Grossvater erlittenen psychischen und physischen Gewalt, weshalb die Anhörung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich habe erfolgen können und der Beschwerdeführer weiterhin suizidgefährdet sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 13. März 2024 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, dass sich die Vorinstanz insbesondere auch überzeugend mit den geltend gemachten gesundheitlichen Vorbehalten in Bezug auf die Anhörungssituation der Beschwerdeführerin auseinandersetzte, dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz somit ausser Betracht fällt, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführern nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin erst im Juni 2023 einen Asylantrag stellte, obwohl sie bereits im November 2022 in die Schweiz eingereist ist, womit ihr vorgebrachter Ausreisegrund fraglich erscheint, dass in der Beschwerde nun von fortgesetzten Todesdrohungen durch ihren Ex-Ehemann und nicht nur ihren heutigen Ehemann die Rede ist, was die genannten Zweifel am Ausreisegrund verstärkt (Beschwerde, S. 19), dass auf Beschwerdeebene für den Beschwerdeführer geltend gemacht wird, der Grund für seinen Selbstmordversuch sei die psychische und physische Gewalt durch die Grosseltern und insbesondere den Grossvater gewesen, was im Widerspruch steht zu seinen Aussagen in der Anhörung, wo er als Grund für die Selbstmordversuche die Nachteile, die er aufgrund seiner Ethnie zu gewärtigen gehabt habe, vorbrachte (vgl. SEM-Akte 1306428-18/15 F67ff.; Beschwerde S. 8), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren angab, er sei seit seiner Kindheit vom Onkel geschlagen worden, im Widerspruch dazu jedoch in der Beschwerde vorgebracht wird, er sei ständig vom Grossvater geschlagen worden (vgl. SEM-Akte 1306428-18/15 F86ff.; Beschwerde S. 8), dass es sich bei den geltend gemachten Gewalterfahrungen um Verfolgungen durch Private handelt, womit selbst bei Wahrunterstellung dieser nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhält, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, sich von ihrem ersten Ehemann gerichtlich scheiden zu lassen (vgl. SEM-Akten 1256632-19/73; 1256632-A20/21 F19), dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Unrecht abgelehnt hat, dass im Übrigen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass das Bundesverwaltungsgericht auch nach dem Erdbeben vom Februar 2023 den Vollzug der Wegweisung abgewiesener Asylsuchender in die betroffenen Gebiete - wie etwa die Provinz E._______ - nicht für generell unzumutbar hält, sondern zur Beurteilung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen Lebenssituation vornimmt (Urteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1 [zur Publikation vorgesehen]), dass der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist, namentlich wenn diese in die Provinz E._______ zurückkehren müssten (Urteil E-1308/2023 E. 11.3.1), dass bei individueller Unzumutbarkeit der Rückkehr in eine der betroffenen Provinzen in einem zweiten Schritt eine zumutbare Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu prüfen wäre (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführer über Familienmitglieder in der Türkei und in der Schweiz verfügen, welche sie nötigenfalls bei ihrer Wiedereingliederung und die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Beschreiten des Rechtswegs gegen den Ehemann unterstützen könnten (vgl. SEM-Akten 1256632-A20/21 F36ff., F151ff., F168, F183; 1306428-18/15 F11, F33), dass sie auch in einer anderen als ihrer Herkunftsprovinz Fuss fassen könnten, zumal die Schwester der Beschwerdeführerin in F._______ und zwei Brüder sowie die Mutter in D._______ leben und die Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits bei den Verwandten in D._______ wohnten (vgl. SEM-Akten 1256632-A20/21 F25, F38; 1306428-18/15 F85, F88), dass die für den Beschwerdeführer geltend gemachte Epilepsie auch in der Türkei behandelt werden kann und behandelt wurde (SEM-Akte 1306428-18/15 F36ff.), dass sich den Akten keine Hinweise auf die weiteren im Rahmen der Anhörungen und in der Beschwerde geltend gemachten physischen respektive psychischen Leiden der Beschwerdeführer entnehmen lassen, dass der zum Zeitpunkt des Wegweisungsvollzugs vorherrschenden medizinischen Situation der Beschwerdeführer im Rahmen der Rückführungsmodalitäten Rechnung zu tragen ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es den Beschwerdeführern obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat, dass den Beschwerdeführern demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 750.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: