Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat und ausgereist ist (vgl. SEM-act. 18/10 F4), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sich mit Hilfe seines Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätte wenden und Schutz einfordern können, dass somit auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalterna- tive verfügbar, nicht weiter eingegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht aufzuzeigen vermag, dass die heimatlichen Behörden in seinem konkreten Fall nicht schutzfähig gewe- sen seien, und daher das Vorbringen betreffend den Vorfall vom (…) 2023 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es seien Verfahren we- gen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda gegen ihn hängig, er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei (vgl. SEM-act. 18/10 F12 und F14),
E-2085/2024 Seite 8 dass sich die Verfahren gemäss dem der Vorinstanz eingereichten Beweis- mittel «(…)» (vgl. SEM-act. ID-009/10) auf das Facebookkonto des Be- schwerdeführers < […] > beziehen, dass im genannten Facebookkonto erst ab dem (…) 2023, rund fünf Mo- nate vor der Ausreise des Beschwerdeführers (am […] 2023), Aktivitäten respektive Veröffentlichungen von politischen Beiträgen in hoher Anzahl festzustellen sind (< […] >; besucht am 3. Juni 2024), dass seine Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Bei- träge Dritter bestehen und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten, dass zwar viele «Freunde» ersichtlich sind, sein Facebookkonto aber keine Reichweite aufweist, da fast alle seine Beiträge keine «Likes» aufweisen, was darauf schliessen lässt, dass diese vor seiner Ausreise nicht öffentlich respektive für seine Freunde nicht einsehbar waren, dass der Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erwecken, das Konto sei lediglich dazu eingerichtet worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen ihn einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichun- gen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass zwar – bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht – nicht ausgeschlos- sen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach einge- leitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 tStGB (Beleidigung des Staatspräsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von un- gefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.),
E-2085/2024 Seite 9 dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 StGB) respektive die Verkündigung des Strafur- teils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafpro- zessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidenten- beleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass betreffend Ermittlungsverfahren hinsichtlich Terrorpropaganda festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zuvor in der Türkei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. SEM-act. 18/10 F15), weshalb auch die Anordnung einer Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr unwahrscheinlich scheint, dass dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda ebenfalls seine Beiträge auf Facebook zugrunde liegen (vgl. SEM-act. ID- 009/10), dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass im Übrigen unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom
16. November 2023, E. 7.2.),
E-2085/2024 Seite 10 dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst wenige Monate vor seiner Ausreise (regimekritische) Beiträge in den sozialen Medien teilte (vgl. supra), darüber hinaus das Gericht vermuten lässt, er habe damit be- wusst versucht, Fluchtgründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichungen versucht, seine Chancen auf ein künf- tiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechts- missbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers ge- schlossen werden darf, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren we- gen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass die entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern ver- mögen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzu- tun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Wegweisung ebenfalls rechtmässig und der Vollzug der Wegwei- sung zulässig, zumutbar und möglich ist, und auf Ziffer III der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer dazu mehrheitlich seine vorinstanzlichen Vor- bringen wiederholt und nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM- act. 18/10 F32), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rück- kehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
E-2085/2024 Seite 11 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen ist (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E-2085/2024 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2085/2024 Urteil vom 11. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gianluca Schlaginhaufen, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz 1270143-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2), dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurde (vgl. SEM-act. 18/10), dass er dabei im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sei in B._______ geboren und auch dort zuletzt wohnhaft gewesen, dass er in der Türkei keine Lebenssicherheit mehr gehabt und das Erdbeben anfangs 2023 sehr viel Schaden verursacht habe, dass er sich an der Hilfeleistung durch die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker, Anm. BVGer) beteiligt und fünf Personen auf ihrem Weg von C._______ nach B._______ begleitet habe, um dort vor Ort zu helfen, dass er am (...) 2023 von Zivilpolizisten entführt und gefoltert worden sei und man von ihm Informationen über die fünf Personen aus C._______ habe gewinnen sowie ihn als Spitzel gegen die HDP habe engagieren wollen, dass es ausserdem noch ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und Terrorpropaganda aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien gebe, dass sein Asylgesuch am 29. Dezember 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde (vgl. SEM-act. 22/2), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. März 2024 (eröffnet am 8. März 2024) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug der Wegweisung anordnete, und die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte (vgl. SEM-act. 30/11 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die türkischen Behörden seien auch gegenüber Kurden grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig, dass dies auch die Schilderung des Beschwerdeführers bestätige, wonach gegen Polizisten, die bei der Mitnahme und Folterung von fünf Personen aus C._______ beteiligt gewesen seien, Anzeige erstattet und Anklage erhoben worden sei, dass es ihm auch möglich gewesen wäre, mit Unterstützung einer seiner zwei oder auch anderen Rechtsanwälte Anzeige gegen die Polizisten zu erstatten, dass er es mit seiner Flucht aus der Türkei den türkischen Behörden verunmöglicht habe, sich für seine Belange einzusetzen beziehungsweise Vorkehrungen für seinen Schutz zu treffen, dass er weiter geltend mache, es sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eingeleitet worden und es liege ein Vorführbefehl - kein Haftbefehl - gegen ihn vor, dass die Beweismittel weiter aufzeigten, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden und noch offen sei, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führe, dass die Einträge auf Facebook in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Ausreise und seinem Asylgesuch in der Schweiz stünden, dass der Beschwerdeführer ferner weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermittle, noch seine Aktivitäten auf grosse Resonanz gestossen seien, dass die gesamte Aktenlage dafürspreche, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet oder einleiten lassen habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen, was als rechtsmissbräuchlich zu werten sei, dass er durch seine rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung offenkundig bewusst in Kauf genommen habe, bei einer Rückkehr in die Türkei möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten konfrontiert zu werden, dass die Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. April 2024 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, und beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subsubeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung ersuchte, dass er der Beschwerde eine provisorische Kostennote vom 5. April 2024, eine Vollmacht vom 28. Februar 2024, die angefochtene Verfügung, diverse türkischsprachige Dokumente mit englischer Übersetzung (ohne Übersetzung in eine Amtssprache) und eine Fürsorgebestätigung vom 2. April 2024 beilegte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren der Schwester des Beschwerdeführers (E-2080/2024, N [...]) von Amtes wegen zeitlich koordiniert wird und die entsprechenden Akten beigezogen werden, dass der Beschwerdeführer zum Kassationsbegehren ausführt, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel betreffend Anklage wegen Beleidigung des Staatspräsidenten habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, weshalb die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an diese zurückgewiesen werden müsse, dass ferner die Anhörung effektiv lediglich 140 Minuten gedauert habe (inklusive 15 Minuten Pause und Rückübersetzung), was unter dem Aspekt, dass keine zusätzliche Befragung angeordnet worden sei, eine Verletzung der Pflicht zu vollständigen Sachverhaltsfeststellung und des rechtlichen Gehörs sei, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, er solle nur das Wesentliche aussagen, und dies zu einer oberflächlichen Abklärung des Sachverhalts geführt habe, dass insbesondere die Verfolgung vom (...) 2023 durch die türkischen Sicherheitsbehörden, die hängigen Strafverfahren, sein politisches Profil sowie dasjenige seiner Familie nicht genügend abgeklärt worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Kognition rechtserhebliche Beweismittel, welche auf Beschwerdeebene ins Recht gelegt worden sind, zu prüfen hat, weshalb diesbezüglich auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden kann, dass auch die Länge der Anhörung nicht zu beanstanden ist, und lediglich aufgrund der Zuteilung eines Asylgesuches ins erweiterte Verfahren nicht automatisch auf die Pflicht zur Durchführung einer ergänzenden Anhörung geschlossen werden kann, dass zudem von der Berücksichtigung sämtlicher rechtserheblicher Beweismittel durch die Vorinstanz auszugehen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3.), dass die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei an seiner Anhörung in Frage 4 darauf hingewiesen worden, er solle nur das Wesentliche ausführen, aktenwidrig ist, dass das SEM ihn in der besagten Frage aufforderte, «ausführlich» zu schildern, wie es dazu gekommen sei, dass er sein Herkunftsland verlassen habe, und der Beschwerdeführer seine Ausführungen mit der Einleitung «Ich erzähle Ihnen das Wesentliche, [...]» begann, dass sich aus den weiteren Ausführungen zum Kassationsbegehren ergibt, dass der Beschwerdeführer damit nicht Verletzung formellen Rechts rügt, sondern vielmehr mit der materiellen Würdigung nicht einverstanden ist, dass nach dem Gesagten die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt sowie alle (im Zeitpunkt der Verfügung vorliegenden) rechtserheblichen Beweismittel gewürdigt hat und das Kassationsbegehren folglich abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist, namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer zum Vorfall vom (...) 2023 in seiner Beschwerde insbesondere ausführt, er sei nicht nur aufgrund seiner Ethnie, sondern auch aufgrund seiner Verbindung und seinen Aktivitäten mit der politischen Partei HDP entführt und geschlagen worden, dass es keine innerstaatliche Schutzalternative gebe, da die Verfolgung unmittelbar den staatlichen Organen zuzurechnen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen des türkischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. Urteile des BVGer E-2278/2024 vom 10. Mai 2024, E-2523/2024 vom 2. Mai 2024, D-6861/2023 vom 25. April 2024 E. 7.3, D-1725/2024 vom 23. April 2024, E-1049/2024 vom 8. April 2024 E. 7.3), dass, nachdem sich der Beschwerdeführer seinen Angaben nach nicht an die heimatlichen Behörden gewandt hat und ausgereist ist (vgl. SEM-act. 18/10 F4), auch im konkreten Fall nichts auf einen fehlenden Schutzwillen beziehungsweise eine fehlende Schutzfähigkeit der türkischen Behörden hindeutet, dass sich der Beschwerdeführer somit an die Behörden, insbesondere, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, sich mit Hilfe seines Rechtsanwalts an die Staatsanwaltschaft hätte wenden und Schutz einfordern können, dass somit auf das Vorbringen, es sei keine innerstaatliche Schutzalternative verfügbar, nicht weiter eingegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht aufzuzeigen vermag, dass die heimatlichen Behörden in seinem konkreten Fall nicht schutzfähig gewesen seien, und daher das Vorbringen betreffend den Vorfall vom (...) 2023 als flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu qualifizieren ist, dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, es seien Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda gegen ihn hängig, er wisse aber nicht, wie es dazu gekommen sei (vgl. SEM-act. 18/10 F12 und F14), dass sich die Verfahren gemäss dem der Vorinstanz eingereichten Beweismittel «(...)» (vgl. SEM-act. ID-009/10) auf das Facebookkonto des Beschwerdeführers [...] beziehen, dass im genannten Facebookkonto erst ab dem (...) 2023, rund fünf Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers (am [...] 2023), Aktivitäten respektive Veröffentlichungen von politischen Beiträgen in hoher Anzahl festzustellen sind ( [...] ; besucht am 3. Juni 2024), dass seine Veröffentlichungen lediglich aus dem Posten bestehender Beiträge Dritter bestehen und in der überwiegenden Mehrheit keine eigenen Kommentierungen enthalten, dass zwar viele «Freunde» ersichtlich sind, sein Facebookkonto aber keine Reichweite aufweist, da fast alle seine Beiträge keine «Likes» aufweisen, was darauf schliessen lässt, dass diese vor seiner Ausreise nicht öffentlich respektive für seine Freunde nicht einsehbar waren, dass der Zeitraum seiner Facebookaktivität und die nichtvorhandene Reichweite daher den Anschein erwecken, das Konto sei lediglich dazu eingerichtet worden, um ein strafrechtliches Verfahren in der Türkei gegen ihn einleiten zu können respektive um sich flüchtlingsrelevante Gründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichungen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass zwar - bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen und bei Annahme, die eingereichten Beweismittel seien nicht gefälscht - nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei vorübergehend festgenommen werden könnte, dass aber aus zweierlei Gründen nicht anzunehmen ist, ihm drohe dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung und Verurteilung, dass erstens in der türkischen Justizpraxis eine Verurteilung nach eingeleitetem Strafverfahren gestützt auf Art. 299 tStGB (Beleidigung des Staatspräsidenten; Türk Ceza Kanunu; türkisches Strafgesetzbuch) nicht quasi automatisch erfolgt und die statistische Wahrscheinlichkeit von ungefähr einem Drittel die Vermutung nahelegt, dass die türkische Justiz die einzelnen Vorwürfe nicht gänzlich undifferenziert beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.2.2 m.w.H.), dass, zweitens, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und daher in einem allfälligen Strafverfahren als "Ersttäter" gelten dürfte, im Falle einer Verurteilung auch nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe auszugehen ist, sondern nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe vielmehr bedingt ausgesprochen (Art. 51 StGB) respektive die Verkündigung des Strafurteils aufgeschoben werden dürfte (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1 S. 9 f., D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 3 und 5.3.4), dass nach dem Gesagten ein allfälliges Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, dass betreffend Ermittlungsverfahren hinsichtlich Terrorpropaganda festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer zuvor in der Türkei strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist (vgl. SEM-act. 18/10 F15), weshalb auch die Anordnung einer Untersuchungshaft nach seiner Rückkehr unwahrscheinlich scheint, dass dem vorgebrachten Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda ebenfalls seine Beiträge auf Facebook zugrunde liegen (vgl. SEM-act. ID-009/10), dass aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien nach der Ausreise zwar allenfalls ein staatsanwaltschaftliches Untersuchungsverfahren wegen Terrorpropaganda gemäss Art. 7/2 des Antiterrorgesetzes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, dass die in diesem Zusammenhang ausschliesslich in Kopie zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit aber nur einen geringen Beweiswert aufweisen, dass im Übrigen unklar ist, ob die Untersuchungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und allenfalls zu einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen, dass darüber hinaus Untersuchungsverfahren in der Türkei häufig eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6071/2023 vom 16. November 2023, E. 7.2.), dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erst wenige Monate vor seiner Ausreise (regimekritische) Beiträge in den sozialen Medien teilte (vgl. supra), darüber hinaus das Gericht vermuten lässt, er habe damit bewusst versucht, Fluchtgründe zu schaffen, und davon auszugehen ist, er habe mit seinen Veröffentlichungen versucht, seine Chancen auf ein künftiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verbessern, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, sich in Anbetracht der konkreten Umstände als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Urteil des BVGer D-2098/2021 vom 24. November 2022 E. 5.3.3), dass unter Hinweis auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Rechtsmissbrauch keinen Schutz verdient, im vorliegenden Fall nicht vorschnell auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden darf, dass sich nach dem Gesagten ergibt, dass der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen hat, dass die entgegenstehenden Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel daran nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht darzutun vermag, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Wegweisung ebenfalls rechtmässig und der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, und auf Ziffer III der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer dazu mehrheitlich seine vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt und nichts Neues geltend macht, dass der Beschwerdeführer zwar an der Anhörung angegeben hat, sein Reisepass sei ihm von den Schleppern abgenommen worden (vgl. SEM-act. 18/10 F32), es aber insbesondere ihm obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen ist (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: