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E-3779/2024

E-3779/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 September 2023 mit keinem Wort erwähnte, er habe sich auf den sozi- alen Medien exilpolitisch geäussert, dass die entsprechenden Unterlagen denn auch erst auf Beschwerde- ebene eingereicht wurden, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fäl- schungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwer- deführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Ver- urteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers – insbe- sondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe – auszu- gehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Ver- breitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 7, 8, 9), an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern vermögen, dass mit der Vorinstanz auch bei einem Festnahme- oder Vorführbefehl im Kontext des Ermittlungsverfahrens zum genannten Tatbestand nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024, E. 6.2) und diese Einschät- zung wiederum durch das niederschwellige politische Profil des Beschwer- deführers bestärkt wird,

E-3779/2024 Seite 6 dass von dieser Einschätzung auch das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Schreiben der «Generaldirektion für Sicherheit» vom

13. Mai 2024 gedeckt ist, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Be- weismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz un- ter diesen Umständen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9) nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden Sachver- halt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Asylrelevanz nicht zu schärfen vermag (vgl. Beschwerde S.10-12, 16, 22-23), dass bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerde- führers seit der Ausreise aus der Türkei auf das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom gleichen Datum verwiesen werden kann, demgemäss die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwer- deführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis- sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Weg- weisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-3779/2024 Seite 7 dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass bezüglich der allgemeinen wie auch der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E-3045/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 9.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Si- tuation des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts seit dem genannten Verfahren massgeblich geändert hat, womit der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allen- falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens – wel- che praxisgemäss auf Fr. 2’000.– zu bestimmen sind – aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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E-3779/2024 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3779/2024 Urteil vom 10. Juli 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. April 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 25. Mai 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dieses die Beschwerde mit Urteil E-3045/2023 vom 14. Juli 2023 abwies, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2023 ein als «Wiedererwägungsgesuch» Mehrfachgesuch beim SEM einreichte, dass er mit seinem Asylgesuch vom 25. November 2022 zu seinen persönlichen Verhältnissen geltend machte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus der Provinz B._______, wo er zuletzt mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt und zusammen mit seiner Schwester den (...) der Familie betrieben habe, dass er zur Begründung seines Mehrfachgesuchs im Wesentlichen staatliche Verfolgung, es sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden, sowie eine Reflexverfolgung aufgrund einer Verfolgung des Vaters geltend machte, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren insbesondere mehrere Dokumente der türkischen Justiz zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 17. Mai 2024 abwies sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme mit Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei ihm aufgrund Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er weiter beantragt, es seien die Akten seiner Eltern und der minderjährigen Geschwister ([...]) sowie jene seiner volljährigen Schwester, C._______ ([...]), bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren mit denjenigen der Eltern und der Schwester koordiniert zu behandeln, dass auf Beschwerdeebene verschiedene auf den Beschwerdeführer sowie auf Dritte lautende Dokumente der türkischen Behörden zu den Akten gereicht wurden, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG), und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Urteil in der vorliegenden Sache zeitgleich und mit gleichem Spruchkörper wie diejenigen der Familienangehörigen ergeht, womit dem Koordinationsantrag entsprochen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid zum Mehrfachgesuch im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die gegen ihn laufende Strafverfolgung sei politisch motiviert und ihm drohten im Heimatstaat Inhaftierung sowie unmenschliche Behandlung und/oder Folter, weshalb er durchaus einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 17. Mai 2024 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beiträge auf Facebook der Straftatbestand der «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen werde (vgl. Beschwerde S. 8), dass zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nicht vorbringt, bisher verurteilt worden zu sein, dass bezüglich des politischen Profils des Beschwerdeführers mit der Vorinstanz auf das Urteil des BVGer E-3045/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 7.3) zu verweisen ist und dieses Profil auch weiterhin keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag, dass gesamthaft betrachtet somit der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe die nunmehr geltend gemachte strafrechtliche Verfolgung bewusst konstruiert, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen, dass überdies erstaunt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. September 2023 mit keinem Wort erwähnte, er habe sich auf den sozialen Medien exilpolitisch geäussert, dass die entsprechenden Unterlagen denn auch erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurden, dass die zahlreichen zu den Akten gereichten Beweismittel mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert aufweisen, zumal allgemein bekannt ist, dass solche Dokumente in der Türkei leicht käuflich erwerbbar sind, dass selbst bei Annahme, es seien Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers - insbesondere nicht zu einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe - auszugehen ist, zumal in der Türkei Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda häufig auch wieder eingestellt werden (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-3275/2024 vom 11. Juni 2024 E. 7.2, E-2085/2024 vom 11. Juni 2024, D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 und E-1373/2024 vom 20. März 2024 E. 6.3, m.w.H.), dass die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen demnach mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen übereinstimmen und nicht zu beanstanden sind, dass die auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten türkischen Strafurteile gegen Dritte (vgl. Beschwerde, Beilagen 7, 8, 9), an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass mit der Vorinstanz auch bei einem Festnahme- oder Vorführbefehl im Kontext des Ermittlungsverfahrens zum genannten Tatbestand nicht von einem systematischen Risiko einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGer D-3593/2024 vom 19. Juni 2024, E. 6.2) und diese Einschätzung wiederum durch das niederschwellige politische Profil des Beschwerdeführers bestärkt wird, dass von dieser Einschätzung auch das mit der Rechtsmitteleingabe zu den Akten gereichte Schreiben der «Generaldirektion für Sicherheit» vom 13. Mai 2024 gedeckt ist, dass sich nach dem Gesagten eine Überprüfung der Echtheit der als Beweismittel eingereichten Dokumente erübrigt und auch die Vorinstanz unter diesen Umständen entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 9) nicht zu einer solchen Überprüfung verpflichtet war, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass nach dem Gesagten auch die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie den vorliegenden Sachverhalt entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Asylrelevanz nicht zu schärfen vermag (vgl. Beschwerde S.10-12, 16, 22-23), dass bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung des Beschwerdeführers seit der Ausreise aus der Türkei auf das Urteil des BVGer E-3879/2024 vom gleichen Datum verwiesen werden kann, demgemäss die Flüchtlingseigenschaft des Vaters verneint wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass bezüglich der allgemeinen wie auch der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die Erwägungen im Urteil des BVGer E-3045/2023 vom 14. Juli 2023 (dort E. 9.3) verwiesen werden kann und sich weder die allgemeine Situation in der Türkei noch die individuelle Situation des Beschwerdeführers aus Sicht des Gerichts seit dem genannten Verfahren massgeblich geändert hat, womit der Vollzug der Wegweisung weiterhin zumutbar ist, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für seine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer demnach die Kosten des Verfahrens - welche praxisgemäss auf Fr. 2'000.- zu bestimmen sind - aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: