Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie – suchte am 29. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 1. Juli 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 2. August 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im We- sentlichen aus, am 4. März 2022 sei sein Freund D. von den militärischen Behörden festgenommen und zu mehrjähriger Haft verurteilt worden. Am darauffolgenden Tag hätten sie den Beschwerdeführer zu Hause gesucht und die Identitätskarte, den Pass sowie persönliche Sachen beschlag- nahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Dorf gewesen und danach für einige Zeit im Geschäftslokal seiner Tante geblieben. Am 21. März 2022 sei er wiederum zu Hause gesucht worden und die Ehefrau von D. habe dem Beschwerdeführer ausrichten lassen, er solle «weggehen». Zu seiner Unterstützung habe er einen Anwalt beauftragt und sei von diesem über die Einleitung zweier Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Beiträgen auf Social Media informiert worden (Twitter; Propaganda für eine Terrororgani- sation und Beleidigung des Staatspräsidenten). Vom 20. Juni 2022 bis am
24. Juni 2022 habe er sich in Istanbul beziehungsweise Taksim aufgehalten und am 25. Juni 2022 sei er mit einem Schlepper aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater während einer Verkehrskontrolle nach ihm befragt worden und das Militär erkundige sich regelmässig beim Dorf- vorsteher und anderen Kontaktpersonen nach ihm. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar als Kind bis hin zum Jahr 2019 in seinem Dorf die Guerillas mit der Erledigung von Einkäu- fen unterstützt, jedoch sei er in keiner politischen Partei oder Organisation Mitglied, und auch seine Familie sei nicht politisch engagiert. Da sein Dorf mit der Terrororganisation in Verbindung gebracht werde, würden immer wieder Razzien durchgeführt. Am 8. Oktober 2014 habe die Polizei ihn ein- mal im Gesicht verletzt und weggeschickt, als er an den Kobane-Ereignis- sen habe teilnehmen wollen. Ansonsten habe er ein paar Mal an Parteifei- erlichkeiten der HPD (Newroz) die Fahne gehalten und seine Meinung ge- gen die Unterdrückung der Kurden auf Social Media gepostet.
D-1699/2024 Seite 3 Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM Fotos seiner Identitäts- karte, des Führerausweises und eine Kopie des Einwohnerregisterauszugs sowie zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: ein An- waltsschreiben vom 26. Juni 2022, polizeiliche Untersuchungsprotokolle vom 4. Juli 2022 und 8. Juli 2022, Adressenrecherchen des Ermittlungsbü- ros vom 5. Juli 2022, eine Korrespondenz der Gendarmerie an das Ermitt- lungsbüro betreffend Recherche vom 8. Juli 2022, einen Vorführbefehl vom
6. Januar 2023, einen sogenannten Friedensstrafrichterbeschluss vom 23. August 2023 (Löschung Social Media Beiträge auf Twitter), einen Screens- hot von Twitter sowie einen USB-Stick (Social Media Auszüge). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 15. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 14. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauf- tragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 15. März 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anord- nung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sa- che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbei- stand. Der Beschwerde lagen unter anderem neue (teils fremdsprachige) Beweis- mittel im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei bei (Beschwerdebeilagen 6 bis 11; Erläuterungen Beschwerde S. 14 f.).
D-1699/2024 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 19. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zu- kommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie an der Echtheit der im Zusammenhang mit den Strafverfahren vorgelegten Beweismittel zweifle und die Situation bezüglich Strafverfahren in der Türkei nicht korrekt ein- geschätzt habe (Beschwerde, S. 22 ff.).
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E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vo- rinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers auseinandergesetzt. Die Einschätzung der massgeblichen Situation in der Türkei sowie der Echtheit der Beweismittel sind Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers ist zudem nicht relevant, weil die Vorinstanz die Echtheit der Beweis- mittel im Ergebnis offengelassen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 5 unten).
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in ver- gleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
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E. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerde- führers. Der Beschwerdeführer mache zwar zwei Ermittlungsverfahren (Terrorpro- paganda, Präsidentenbeleidigung) geltend, wobei sich der eingereichte Vorführbefehl vom 6. Januar 2023 aber einzig auf den Vorwurf der Präsi- dentenbeleidigung beziehe. Die eingereichten Beweismittel (polizeiliche Untersuchungsprotokolle, Friedensstrafrichterbeschluss, Dokumente des Ermittlungsbüros und der Gendarmerie, Vorführbefehl) würden – abgese- hen von der blossen Nennung des vorgeworfenen Delikts – keinen materi- ellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen, keinen Rückschluss auf ein konkret zur Last gelegtes Vergehen zulassen und nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien leicht fälschbar und für den Nachweis eines flüchtlingsrechtlich rele- vanten Sachverhalts von geringem Beweiswert. In der Türkei könnten zu- dem professionell gefälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP hochgeladen werden. Die Frage der Echtheit der Verfahrensdokumente könne jedoch angesichts der fehlenden flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgung offengelassen werden. Solche Verfah- ren, wie – gemäss den Beweismitteln – ein Ermittlungsverfahren (noch kein Gerichtsverfahren) wegen Präsidentenbeleidigung, würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt wer- den. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb eine Anklageerhebung, ein Gerichts- verfahren oder eine spätere Verurteilung offen. Der Vorführbefehl diene zu- dem dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung des Beschwerdeführers, nicht seiner Verhaftung. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde hauptsächlich wiederholt, gegen den Be- schwerdeführer seien wegen Social Media Beiträge Ermittlungs- und Straf- verfahren wegen Terrorpropaganda, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie (neu) öffentliche Verunglimpfung der türkischen Nation eingeleitet worden. Zu den in der Beschwerde aufgelisteten Deliktsvorwürfen reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel ein (Beschwerdebeilagen 6 bis
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11) und legte in Bezugnahme auf das türkische Strafgesetzbuch mögliche Strafausfällungen dar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Per- son mit politischem Profil, weil er in der Türkei die HDP unterstützt habe und Social Media im Rahmen der Meinungsfreiheit dafür nutze, seine poli- tischen Ansichten und Kritik an der Regierung in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Eine strafrechtliche Verfolgung sei daher nicht legitim. Mitglieder der HDP, deren Anhänger und Sympathisanten seien zu Tausen- den von staatlichen Organen verhaftet, gefoltert und getötet worden und es sei mit Hinweis auf öffentliche Quellen notorisch, dass die türkischen Gerichte keine unabhängigen Urteile fällen könnten. Zahlreiche Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien bereits im Gefängnis. Die un- rechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers zu «hohen Strafen» sei keine potenzielle, sondern eine konkrete Gefahr, da die strafrechtlichen Er- mittlungen bereits in hängige Strafverfahren umgewandelt worden seien. Aufgrund der hängigen «Kettendelikte» (mehrfache Vorwürfe der Präsiden- tenbeleidigung und Terrorpropaganda infolge zeitlich nahe beieinanderlie- gender Handlungen: vier Ermittlungsverfahren, drei Strafverfahren) seien kumulierte Strafen bis zur Höchststrafe ohne Bewährung zu erwarten. Im Weiteren würden die meisten strafrechtlichen Ermittlungen zu Strafverfah- ren und entgegen der Vorinstanz die meisten Strafverfahren zu Verurtei- lungen führen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise oder eine offizielle Sta- tistik, die das Gegenteil beweisen würden, zumal die türkischen Justizbe- hörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Re- gierung geprägt und keine fairen Urteile zu erwarten seien. Bei der Straf- verfolgung von Online-Inhalten herrsche eine klare Willkür der türkischen Gerichte. Gemäss öffentlichen Berichten würden die Strafverfolgungs- massnahmen missbraucht, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen und sie so zum Schweigen zu brin- gen. Es sei unrealistisch zu glauben, der Beschwerdeführer würde bei ei- ner Rückkehr in die Türkei nicht umgehend verhaftet. Er erfülle die Flücht- lingseigenschaft aus mehreren Gründen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise.
D-1699/2024 Seite 8 Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche (fremdsprachige) Ko- pien und Screenshots von Dokumenten im Zusammenhang mit strafrecht- lichen Verfahren in der Türkei einreicht (vgl. insbesondere die Beschwer- debeilagen 7 bis 11), ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert sol- cher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Entgegen seiner Behauptung kann auch damit nicht (ohne Weiteres) auf die Echtheit dieser beziehungsweise sämtlicher bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Doku- mente geschlossen werden, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführun- gen der Vorinstanz nach wie vor nicht zu beanstanden sind. Der Beschwer- deführer beschreibt alsdann den Inhalt der (fremdsprachigen) Beschwer- debeilagen konkret und bringt vor, dass sich die Vorwürfe auf mutmassli- che «Kettendelikte» (innert kurzer Zeit mehrfache Begehung desselben Delikts auf Social Media) beziehen, wobei der behauptete neu hinzuge- kommene Tatbestand der Beleidigung der türkischen Nation ähnlich gela- gert ist, wie die bisherigen, beiden anderen Deliktsvorwürfe (Präsidenten- beleidigung, Terrorpropaganda). Die Behauptung einer Verschärfung der Situation aufgrund einer Kumulation der (zeitlich nahe beieinanderliegen- den) Delikte vermag – unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise Echtheit der Dokumente – nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgestellt hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Selbst bei An- nahme, es sei neu ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einge- leitet oder gar eine Anklage erhoben worden, ist nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Der Beschwerdeführer kann mit den zahlrei- chen diesbezüglichen Hinweisen auf öffentliche Berichte und Internetquel- len – auch mangels persönlicher Betroffenheit – nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 19 f.). Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich rele- vante Vorbelastung oder – entgegen der Behauptung des Beschwerdefüh- rers – für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor (beispielsweise keine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, keine Probleme mit den Behörden seit dem Ereignis im Jahr 2014; A14/20, F115 ff; Ersttäter).
D-1699/2024 Seite 9
E. 7.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner an- deren Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und die Vorbringen lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich rele- vanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. Aufgrund der Ver- neinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage, ob Strafverfolgung legitim ist, offenbleiben.
E. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
D-1699/2024 Seite 10 Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er- hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, be- stehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswid- rigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
D-1699/2024 Seite 11
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundes- verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Ge- sagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Weg- weisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnah- mezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanli- urfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Einerseits gehen aber aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Wohnsituation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie vor Ort hervor. Andererseits wird erstmals in der Beschwerde, und zwar ohne nähere Angaben oder Beweismittel, behauptet, das Haus der Familie sei stark beschädigt und nicht mehr bewohnbar (Beschwerde, S. 28), ob- wohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach den Erdbeben mehrfach weitere (andere) Beweismittel beim SEM einreichte (unter ande- rem A27/1, A28/4, A29/2, A31/1; Substantiierungslast und Mitwirkungs- pflicht). Unabhängig vom Glaubhaftmachen einer konkreten Gefährdung als Folge der Erdbeben im Einzelfall ist jedoch Fakt, dass der Beschwer- deführer bereits in Antalya berufstätig war und gemäss eigenen Angaben ein «sehr enges Familienverhältnis» pflegt (A14/20, F7, F14 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er an einen alternativen Rückkehrort, beispielsweise nach Antalya oder an einen anderen, nicht vom Erdbeben betroffenen Ort zurückkehren kann, nötigenfalls mit Unterstützung seiner
D-1699/2024 Seite 12 Verwandten (inländische Wohnsitzalternative). Somit spricht die Erdbeben- situation im Einzelfall nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei.
E. 9.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann mit gymnasialem Schulab- schluss sowie Berufserfahrung (A14/20, F12 ff.). Bei einer Rückkehr ist – wie gesagt auch aufgrund des engen familiären Verhältnisses - von einem gut funktionierenden (sozialen und fämiliären) Netzwerk und einer prob- lemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, nötigenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten, auszugehen (A14/20, F10, F18 ff.).
E. 9.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind.
E. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1699/2024 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1699/2024 Urteil vom 17. April 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 29. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 1. Juli 2022 wurde er zu seiner Person (PA) befragt und am 2. August 2022 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 26 Abs. 3 und Art. 29 AsylG) angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, am 4. März 2022 sei sein Freund D. von den militärischen Behörden festgenommen und zu mehrjähriger Haft verurteilt worden. Am darauffolgenden Tag hätten sie den Beschwerdeführer zu Hause gesucht und die Identitätskarte, den Pass sowie persönliche Sachen beschlagnahmt. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Dorf gewesen und danach für einige Zeit im Geschäftslokal seiner Tante geblieben. Am 21. März 2022 sei er wiederum zu Hause gesucht worden und die Ehefrau von D. habe dem Beschwerdeführer ausrichten lassen, er solle «weggehen». Zu seiner Unterstützung habe er einen Anwalt beauftragt und sei von diesem über die Einleitung zweier Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen Beiträgen auf Social Media informiert worden (Twitter; Propaganda für eine Terrororganisation und Beleidigung des Staatspräsidenten). Vom 20. Juni 2022 bis am 24. Juni 2022 habe er sich in Istanbul beziehungsweise Taksim aufgehalten und am 25. Juni 2022 sei er mit einem Schlepper aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater während einer Verkehrskontrolle nach ihm befragt worden und das Militär erkundige sich regelmässig beim Dorfvorsteher und anderen Kontaktpersonen nach ihm. Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar als Kind bis hin zum Jahr 2019 in seinem Dorf die Guerillas mit der Erledigung von Einkäufen unterstützt, jedoch sei er in keiner politischen Partei oder Organisation Mitglied, und auch seine Familie sei nicht politisch engagiert. Da sein Dorf mit der Terrororganisation in Verbindung gebracht werde, würden immer wieder Razzien durchgeführt. Am 8. Oktober 2014 habe die Polizei ihn einmal im Gesicht verletzt und weggeschickt, als er an den Kobane-Ereignissen habe teilnehmen wollen. Ansonsten habe er ein paar Mal an Parteifeierlichkeiten der HPD (Newroz) die Fahne gehalten und seine Meinung gegen die Unterdrückung der Kurden auf Social Media gepostet. Zum Nachweis seiner Identität reichte er beim SEM Fotos seiner Identitätskarte, des Führerausweises und eine Kopie des Einwohnerregisterauszugs sowie zur Stützung seiner Vorbringen folgende Beweismittel ein: ein Anwaltsschreiben vom 26. Juni 2022, polizeiliche Untersuchungsprotokolle vom 4. Juli 2022 und 8. Juli 2022, Adressenrecherchen des Ermittlungsbüros vom 5. Juli 2022, eine Korrespondenz der Gendarmerie an das Ermittlungsbüro betreffend Recherche vom 8. Juli 2022, einen Vorführbefehl vom 6. Januar 2023, einen sogenannten Friedensstrafrichterbeschluss vom 23. August 2023 (Löschung Social Media Beiträge auf Twitter), einen Screenshot von Twitter sowie einen USB-Stick (Social Media Auszüge). C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 11. August 2022 in das erweiterte Verfahren überwiesen und er wurde mit separater Verfügung dem Kanton St. Gallen zugeteilt. D. Mit am 15. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 14. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Gleichzeitig beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Der Beschwerdeführer erhob am 15. März 2024 gegen den Entscheid des SEM vom 14. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen unter anderem neue (teils fremdsprachige) Beweismittel im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei bei (Beschwerdebeilagen 6 bis 11; Erläuterungen Beschwerde S. 14 f.). F. Mit Schreiben vom 19. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Prozessantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist, da dieser eine solche bereits von Gesetzes wegen zukommt und sie von der Vorinstanz nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG), mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, indem sie an der Echtheit der im Zusammenhang mit den Strafverfahren vorgelegten Beweismittel zweifle und die Situation bezüglich Strafverfahren in der Türkei nicht korrekt eingeschätzt habe (Beschwerde, S. 22 ff.). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorinstanz den Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Einschätzung der massgeblichen Situation in der Türkei sowie der Echtheit der Beweismittel sind Fragen der rechtlichen Würdigung beziehungsweise beschlägt die materielle Entscheidung. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung noch auf einer willkürlichen Würdigung der Sach- und Beweislage. Der Einwand des Beschwerdeführers ist zudem nicht relevant, weil die Vorinstanz die Echtheit der Beweismittel im Ergebnis offengelassen und letztlich den Entscheid unabhängig davon gefällt hat (vi-Entscheid, Ziff. II, S. 5 unten). 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich - im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer mache zwar zwei Ermittlungsverfahren (Terrorpropaganda, Präsidentenbeleidigung) geltend, wobei sich der eingereichte Vorführbefehl vom 6. Januar 2023 aber einzig auf den Vorwurf der Präsidentenbeleidigung beziehe. Die eingereichten Beweismittel (polizeiliche Untersuchungsprotokolle, Friedensstrafrichterbeschluss, Dokumente des Ermittlungsbüros und der Gendarmerie, Vorführbefehl) würden - abgesehen von der blossen Nennung des vorgeworfenen Delikts - keinen materiellen Inhalt aufweisen, sondern vielmehr aus standardisierten Bausteinen bestehen, keinen Rückschluss auf ein konkret zur Last gelegtes Vergehen zulassen und nicht über verifizierbare Sicherheitsmerkmale verfügen. Sie seien leicht fälschbar und für den Nachweis eines flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalts von geringem Beweiswert. In der Türkei könnten zudem professionell gefälschte Justizdokumente problemlos gegen Entgelt beschafft und auch auf UYAP hochgeladen werden. Die Frage der Echtheit der Verfahrensdokumente könne jedoch angesichts der fehlenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung offengelassen werden. Solche Verfahren, wie - gemäss den Beweismitteln - ein Ermittlungsverfahren (noch kein Gerichtsverfahren) wegen Präsidentenbeleidigung, würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Im jetzigen Zeitpunkt sei deshalb eine Anklageerhebung, ein Gerichtsverfahren oder eine spätere Verurteilung offen. Der Vorführbefehl diene zudem dem Zweck der Einvernahme und anschliessenden Freilassung des Beschwerdeführers, nicht seiner Verhaftung. Insgesamt hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. 6.2 In der Beschwerde wurde hauptsächlich wiederholt, gegen den Beschwerdeführer seien wegen Social Media Beiträge Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Terrorpropaganda, Beleidigung des Staatspräsidenten sowie (neu) öffentliche Verunglimpfung der türkischen Nation eingeleitet worden. Zu den in der Beschwerde aufgelisteten Deliktsvorwürfen reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel ein (Beschwerdebeilagen 6 bis 11) und legte in Bezugnahme auf das türkische Strafgesetzbuch mögliche Strafausfällungen dar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person mit politischem Profil, weil er in der Türkei die HDP unterstützt habe und Social Media im Rahmen der Meinungsfreiheit dafür nutze, seine politischen Ansichten und Kritik an der Regierung in einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Eine strafrechtliche Verfolgung sei daher nicht legitim. Mitglieder der HDP, deren Anhänger und Sympathisanten seien zu Tausenden von staatlichen Organen verhaftet, gefoltert und getötet worden und es sei mit Hinweis auf öffentliche Quellen notorisch, dass die türkischen Gerichte keine unabhängigen Urteile fällen könnten. Zahlreiche Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers seien bereits im Gefängnis. Die unrechtmässige Verurteilung des Beschwerdeführers zu «hohen Strafen» sei keine potenzielle, sondern eine konkrete Gefahr, da die strafrechtlichen Ermittlungen bereits in hängige Strafverfahren umgewandelt worden seien. Aufgrund der hängigen «Kettendelikte» (mehrfache Vorwürfe der Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda infolge zeitlich nahe beieinanderliegender Handlungen: vier Ermittlungsverfahren, drei Strafverfahren) seien kumulierte Strafen bis zur Höchststrafe ohne Bewährung zu erwarten. Im Weiteren würden die meisten strafrechtlichen Ermittlungen zu Strafverfahren und entgegen der Vorinstanz die meisten Strafverfahren zu Verurteilungen führen. Es gebe keine stichhaltigen Beweise oder eine offizielle Statistik, die das Gegenteil beweisen würden, zumal die türkischen Justizbehörden und Gerichte von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt und keine fairen Urteile zu erwarten seien. Bei der Strafverfolgung von Online-Inhalten herrsche eine klare Willkür der türkischen Gerichte. Gemäss öffentlichen Berichten würden die Strafverfolgungsmassnahmen missbraucht, um gezielt gegen Abgeordnete und Mitglieder von Oppositionsparteien vorzugehen und sie so zum Schweigen zu bringen. Es sei unrealistisch zu glauben, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei nicht umgehend verhaftet. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft aus mehreren Gründen. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf Erwägung 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen insgesamt, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Insoweit der Beschwerdeführer neu zahlreiche (fremdsprachige) Kopien und Screenshots von Dokumenten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren in der Türkei einreicht (vgl. insbesondere die Beschwerdebeilagen 7 bis 11), ist zunächst festzuhalten, dass der Beweiswert solcher Unterlagen, die nicht im Original vorliegen, mangels Überprüfbarkeit der Echtheit niedrig ist. Entgegen seiner Behauptung kann auch damit nicht (ohne Weiteres) auf die Echtheit dieser beziehungsweise sämtlicher bei der Vorinstanz und beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Dokumente geschlossen werden, weshalb auch die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nach wie vor nicht zu beanstanden sind. Der Beschwerdeführer beschreibt alsdann den Inhalt der (fremdsprachigen) Beschwerdebeilagen konkret und bringt vor, dass sich die Vorwürfe auf mutmassliche «Kettendelikte» (innert kurzer Zeit mehrfache Begehung desselben Delikts auf Social Media) beziehen, wobei der behauptete neu hinzugekommene Tatbestand der Beleidigung der türkischen Nation ähnlich gelagert ist, wie die bisherigen, beiden anderen Deliktsvorwürfe (Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda). Die Behauptung einer Verschärfung der Situation aufgrund einer Kumulation der (zeitlich nahe beieinanderliegenden) Delikte vermag - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise Echtheit der Dokumente - nicht zu überzeugen. Wie die Vorinstanz im Zusammenhang mit allfälligen Strafverfahren in der Türkei bereits zutreffend festgestellt hat, werden solche im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Selbst bei Annahme, es sei neu ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet oder gar eine Anklage erhoben worden, ist nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-872/2024 E. 7.2 vom 18. März 2024). Der Beschwerdeführer kann mit den zahlreichen diesbezüglichen Hinweisen auf öffentliche Berichte und Internetquellen - auch mangels persönlicher Betroffenheit - nichts zu seinen Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 19 f.). Im Übrigen gehen weder aus den Akten noch der Beschwerdeeingabe Anhaltspunkte für eine strafrechtlich relevante Vorbelastung oder - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - für ein exponiertes politisches und damit asylrelevantes Profil hervor (beispielsweise keine Mitgliedschaft bei einer politischen Partei, keine Probleme mit den Behörden seit dem Ereignis im Jahr 2014; A14/20, F115 ff; Ersttäter). 7.3 Insgesamt führen die Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ebenso wenig vermögen die neuen Dokumente die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen und die Vorbringen lassen seine subjektive Furcht vor asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung objektiv nicht begründet erscheinen. Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes kann die Frage, ob Strafverfolgung legitim ist, offenbleiben. 7.4 Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter diesem Aspekt rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus vorstehenden Erwägungen hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin bis zum 9. Mai 2023 den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Aufgrund der aktuellen Lage in den von den Erdbeben betroffenen Gebieten ist die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelfall zu prüfen. Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben zwar aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz Adiyaman. Einerseits gehen aber aus den vorinstanzlichen Akten keinerlei Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Wohnsituation des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie vor Ort hervor. Andererseits wird erstmals in der Beschwerde, und zwar ohne nähere Angaben oder Beweismittel, behauptet, das Haus der Familie sei stark beschädigt und nicht mehr bewohnbar (Beschwerde, S. 28), obwohl der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach den Erdbeben mehrfach weitere (andere) Beweismittel beim SEM einreichte (unter anderem A27/1, A28/4, A29/2, A31/1; Substantiierungslast und Mitwirkungspflicht). Unabhängig vom Glaubhaftmachen einer konkreten Gefährdung als Folge der Erdbeben im Einzelfall ist jedoch Fakt, dass der Beschwerdeführer bereits in Antalya berufstätig war und gemäss eigenen Angaben ein «sehr enges Familienverhältnis» pflegt (A14/20, F7, F14 f.). Es kann davon ausgegangen werden, dass er an einen alternativen Rückkehrort, beispielsweise nach Antalya oder an einen anderen, nicht vom Erdbeben betroffenen Ort zurückkehren kann, nötigenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten (inländische Wohnsitzalternative). Somit spricht die Erdbebensituation im Einzelfall nicht gegen eine zumutbare Rückkehr in die Türkei. 9.4.3 In individueller Hinsicht handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden, alleinstehenden Mann mit gymnasialem Schulabschluss sowie Berufserfahrung (A14/20, F12 ff.). Bei einer Rückkehr ist - wie gesagt auch aufgrund des engen familiären Verhältnisses - von einem gut funktionierenden (sozialen und fämiliären) Netzwerk und einer problemlosen wirtschaftlichen und sozialen Wiedereingliederung in der Türkei, nötigenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten, auszugehen (A14/20, F10, F18 ff.). 9.4.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind. 11.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: