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E-3901/2023

E-3901/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reisten am 14. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie glei- chentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 20. Ok- tober 2022 statt. Am 24. und 26. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführen- den und die beiden ältesten Kinder im Beisein ihrer zugewiesenen und von ihnen mandatierten Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im We- sentlichen geltend, sie seien Kurden und in G._______ beziehungsweise H._______ (Bezirk I._______, Provinz Sirnak) geboren und aufgewach- sen. In den Neunzigerjahren habe der Vater des Beschwerdeführers die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unterstützt und sei deshalb ab 19(…) respektive 19(…) insgesamt (…) Jahre im Gefängnis gewesen. Im Heimatdorf der Be- schwerdeführerin (H._______) sei es im Jahr 19(…) zu Gräueltaten ge- kommen. Aufgrund dieser Vorfälle sei sie im Jahr 19(…) oder 19(…) zu- sammen mit ihrem Onkel nach J._______ gegangen, habe dort während (…) bis (…) Jahren gelebt und als Gehilfin in einer (…) gearbeitet. An- schliessend sei sie nach K._______ gezogen, wo sie 20(…) den Beschwer- deführer geheiratet habe. 20(…) habe sich ein Cousin des Beschwerde- führers der YPG angeschlossen, welcher auch weitere, inzwischen teil- weise verstorbene Verwandte angehörten. In der Folge sei der Beschwer- deführer aufgefordert worden, (…) zu werden. Er habe dies abgelehnt, da er nicht auf der Gegenseite seines Cousins habe stehen wollen. Im Jahr 20(…) sei die Familie nach L._______ gezogen. Dort habe der Beschwer- deführer zunächst auf dem (…) und anschliessend während zweier Jahre als (…) für eine (…) gearbeitet. Aufgrund seiner Herkunft sei er vermehrt diskriminiert worden und habe deswegen namentlich eine Stelle in einer (…) nicht erhalten. Ab etwa 20(…) habe er während (…) Jahren in einem (…) gearbeitet. Im Jahr 20(…) sei das (…) geschlossen worden. Danach habe er schwarz auf dem (…) und in einem anderen (…) gearbeitet. Ein Leben in I._______ sei für die Familie unmöglich, da der Beschwerdeführer Angehörige bei der YPG habe und die Stelle als (…) abgelehnt habe. In L._______ seien sie als Kurden erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt und hätten keine Zukunft, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hät- ten.

E-3901/2023 Seite 3 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ein Diplom der Berufsmatura des Beschwerdeführers, Fotografien und Zei- tungsberichte betreffend die Vorfälle in K._______ in den Jahren 20(…) und 20(…) sowie Fotografien von Verwandten bei der YPG zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden am 8. Juni 2023 den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese gleichentags bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlings- eigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü- gung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs- sig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kosten- vorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden einen Mit- gliedsausweis der HDP (Halkların Demokratik Partisi) betreffend den Be- schwerdeführer vom (…), ein Anwaltsschreiben vom (…), eine undatierte Anwaltsvollmacht, einen Open-Source-Bericht vom (…) und ein gerichtli- cher Unzuständigkeitsentscheid vom (…) in türkischer Sprache ein.

E-3901/2023 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 19. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2023 hielt die Vorinstanz mit er- gänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 30. August 2023 replizierten die Beschwerdeführenden und ersuchten um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Replik lagen Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft L._______ vom (…), ein Schreiben der Provinzpolizeibehörde L._______ vom (…), einen Antrag zur Festnahme vom (…) und ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl vom (…) in türkischer Sprache bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Lara Hoeft als amtliche Rechtsvertreterin ein. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der nachgereichten Beweismittel innert Frist aufgefordert. L. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 die Übersetzungen der nachgereichten Beweismittel fristgerecht ein. M. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Anklageschrift an das Schwurgericht L._______ vom (…) in türkischer Sprache und übersetzt ein.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Sie hält im Wesentlichen fest, die von den Beschwerdeführerenden ge- schilderten Übergriffe in den Neunzigerjahren zulasten der kurdischen Be- völkerung stellten zwar ein Unrecht dar, jedoch diene das Asylrecht nicht

E-3901/2023 Seite 6 dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Er- eignisse von 19(…) hätten der Beschwerdeführerin zugesetzt, indes lebe sie seit vielen Jahren nicht mehr in I._______, sondern in L._______, mit- hin habe sie eine tragfähige Aufenthaltsalternative gefunden. Zudem sei zwischen den genannten Problemen und der Ausreise kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Weiter seien die privaten Streitigkeiten zwischen ihren Familien ab 20(…), die überdies die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung klarerweise nicht erreichen würden, offen- sichtlich beigelegt, da die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Mangels Aktualität führten die geltend gemachten Ereignisse aus den Neunziger und Nullerjahren nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner führe die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung und es gäbe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Kollektiv- verfolgung von Kurden in der Türkei. Auch würden die mit verschiedenen Fotos dokumentierten Übergriffe in K._______ aus den Jahren 20(…) und 20(…) keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, da sie insbesondere im fraglichen Zeitraum bereits seit Jahren in L._______ gelebt haben. Ebenfalls sei kein Gefährdungsprofil im Sinne ei- ner Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich, da dieser keine persönlichen Verbindungen zur YPG habe, sondern zu dieser bewusst auf Distanz gegangen sei. Weder die Zugehörigkeit seiner Angehörigen zur YPG noch die Weigerung als (…) tätig zu sein habe für ihn flüchtlingsrecht- lich relevante Nachteile zur Folge. Auch habe die Beschwerdeführerin keine direkten Verbindungen zur YPG und bis zur legalen Ausreise der Be- schwerdeführenden aus der Türkei habe es keine weiteren Vorfälle gege- ben. Ferner erweise sich die subjektive Wahrnehmung, wonach das Leben der Beschwerdeführenden weder in I._______ noch in L._______ sicher sei, bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet. Schliess- lich sei die Befürchtung des Sohnes, wonach sie infolge der unerlaubten Ausreise eine Gefängnisstrafe zu befürchten haben, unbegründet, da das türkische Strafrecht keinen Straftatbestand im Sinne der Republikflucht kenne. Dementsprechend liege kein begründeter Anlass für die Befürch- tung vor, ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vor- instanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie führen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 20(…) der

E-3901/2023 Seite 7 HDP angeschlossen und sich politisch engagiert. Die HDP sei von der tür- kischen Regierung im Jahr 2021 verboten worden und seither finde eine Kampagne zur Kriminalisierung der HDP statt, wobei es zu zahlreichen Verhaftungen von HDP-Mitgliedern gekommen sei. Abgesehen von den Drohungen und Versuchen, ihn zu zwingen, mit den staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, habe er im (…) 20(…) mitbekommen, dass in der Türkei ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen ihn laufe und ein Haft- befehl gegen ihn ausgestellt werden solle beziehungsweise worden sei. Hiernach werde er der Verbreitung von terroristischer Propaganda be- schuldigt. Der Bericht über die Beweiserhebung stütze sich dabei auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien. Nach jahrelanger Diskriminierung auf- grund ihrer ethnischen Herkunft und ständigen politischen Drohungen ge- gen seine Familie und ihn, liege nun sogar ein Haftbefehl vor, der seine politische Verfolgung beweise. Daher und aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Staatsicherheitsdienst nehme er an, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner politischen Aktivitäten als Terrorist behandelt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Eine Rückkehr an einen anderen Ort in der Türkei werde die Sicherheit seiner Familie nicht garantieren da es dort keinen Ort gebe, wo er einen fairen und gerechten Gerichtsprozess be- komme. Auch seien vor der Abreise die Übergriffe immer schlimmer gewor- den. Aufgrund dieser neuen Tatsachen sei eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG belegt oder zumindest subjektive Nachfluchtgründe gegeben.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die in der Beschwerde dargelegten Vorbringen stimmten in keiner Weise mit den Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens überein. Die Mit- gliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und seine politischen Ak- tivitäten in den sozialen Medien seien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unerwähnt geblieben, weshalb die eingereichten Dokumente von zweifelhafter Authentizität seien. Unabhängig davon sei keine begrün- dete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und aus den einge- reichten Gerichtsakten ergäben sich keine Hinweise, die türkischen Straf- verfolgungsbehörden hätten einen Festnahme- beziehungsweise Vorführ- befehl gegen ihn erlassen. Deshalb sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Verfahrensakten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, sei zu- dem die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer un- bedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden häu-

E-3901/2023 Seite 8 fig bei Ersttätern entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Ver- kündung des Urteils aufschieben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewäh- rungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einge- stuft, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genü- gen vermögen. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beschwerde- führenden, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, als rechtsmissbräuchlich.

E. 4.4 Replikweise machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen gel- tend, der Beschwerdeführer habe sich erst frei zu sprechen getraut, als er bereits einige Monate in der Schweiz gelebt und gesehen habe, dass Kur- den und Kurdinnen bei politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden nichts zu befürchten hätten. Seine politischen Aktivitäten seien in den Screenshots aus seinen Posts in den sozialen Medien zu sehen. Er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein exponiertes politisches Profil, da er viele Verwandte bei der YPG habe. Auch sei in der Türkei ein faires sowie gerechtes Verfahren unwahrscheinlich und bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine (unbedingte) Frei- heitsstrafe. Es sei deshalb von einer asylrelevanten Verfolgung bezie- hungsweise zumindest von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen.

E. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestig- ter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E-1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3). Im Übrigen gelten für die An- nahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksich- tigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Ur- teile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1, D-5067/2023 vom

29. April 2024 E. 7.4 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3).

E. 5.2 Auf Beschwerdestufe bringen die Beschwerdeführenden sodann neu vor, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise etwa am (…) und nach der Einreise in der Schweiz mehrere politische Posts in den sozialen

E-3901/2023 Seite 9 Medien veröffentlicht. Deswegen sei in der Türkei gegen ihn ein Ermitt- lungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Am (…) sei schliesslich in diesem Zu- sammenhang Anklage vor dem Schwurgericht L._______ erhoben worden.

E. 5.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erstmals auf Beschwerde- ebene geltend gemachten Vorbringen sich wesentlich von den Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterscheiden. Weder die be- reits vor der Anhörung bestandenen Aktivitäten in den sozialen Medien noch die angeblich seit dem (…) bestehende Mitgliedschaft bei der HDP hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und in der Stellung- nahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung vorgebracht. Die hierzu von ihm replikweise vorgebrachte Erklärung, er habe sich anlässlich der Anhörung aufgrund seiner vielfachen Diskriminierungs- und Verfolgungs- erlebnisse kurz nach der Ankunft in der Schweiz nicht getraut, seine politi- schen Aktivitäten und seine Mitgliedschaft bei der HDP offenzulegen, stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Erstens erfolgte die Anhörung des Be- schwerdeführers am 24. Mai 2023, mithin rund sieben Monate nach der Einreise vom 14. Oktober 2022, was klar der vorgebrachten Behauptung, er habe sich erst nach einigen Monaten des Einlebens in der Schweiz zu seinen politischen Aktivitäten äussern können, diametral entgegensteht. Zweitens steht dieser Erklärungsversuch in eindeutigem Widerspruch zum Stellen eines Asylgesuchs. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom Fachspezialisten des SEM explizit darauf hin- gewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht reden könne (A42/14 S. 2). Schliesslich, drittens, hatte der Be- schwerdeführer trotz der nun geltend gemachten Befürchtung zur Anhö- rung mehrere Fotos seiner Verwandten, die zur YPG gehören, mitgebracht (A42/14 F13) und ausgesagt, er habe ein Mitglied der YPG mit Lebensmit- teln unterstützt (A42/14 F41 f.). Aufgrund dieser Diskrepanzen ist im Ein- klang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Au- thentizität der eingereichten Beweismittel bestehen. Wie nachfolgend auf- gezeigt ist jedoch unabhängig davon die Flüchtlingseigenschaft ohnehin zu verneinen.

E. 5.4 In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungs- verfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in der Türkei als «Erst- täter» und ohne politisches Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit keine

E-3901/2023 Seite 10 Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten hat. Dementspre- chend hat er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrecht- lich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). Daher führen die hierzu von den Beschwerdeführenden einge- reichten Ermittlungsakten zu keinem anderen Schluss. Auch ist entgegen ihren Ausführungen in den Akten kein Haftbefehl enthalten. Vielmehr befin- det sich darin nur ein Vorführbefehl (Yakalama Emri), gemäss welchem der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme angehalten, anschliessend aber wieder freigelassen werden soll. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass zwar mit der nachgereichten Anklage- schrift (İddianame) – wobei deren Echtheit aus den obgenannten Gründen als höchst zweifelhaft erscheint – gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG wegen Ver- breitung von Terrorpropaganda dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren drohen könnte. Wie bereits vorstehend dar- gelegt, verfügt er über kein politisch exponiertes Profil, weshalb auch nach dem angeblich hängigen Strafverfahren eine Verurteilung zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe weiterhin als unwahrscheinlich erscheint. Insbeson- dere ändert daran auch die neu geltend gemachte Mitgliedschaft bei der HDP nichts. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe ist die HDP eine legale Partei. Überdies ist keine exponierte Aktivität des Be- schwerdeführers zugunsten der HDP aktenkundig. Hierbei und bei seinen politischen Beiträgen in den sozialen Medien handelt es sich vorwiegend um niederschwellige Tätigkeiten, die kaum ein erhöhtes Interesse der tür- kischen Strafbehörden an seiner Person begründen dürften. Auch aus dem pauschalen Vorbringen, die Verwandten des Beschwerdeführers seien Mit- glieder der YPG, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Den Akten kann demnach nicht entnommen werden, es be- stünde die Gefahr einer unbedingten Haftstrafe aufgrund einer mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Politmalus verbundenen Verfolgung.

E. 5.5 Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine all- fällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Ver- kündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türki- schen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom

E. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Straf- verfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 5.7 Der von den Beschwerdeführenden gestellte Rückweisungsantrag wird sodann nicht weiter begründet und es ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb er abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-3901/2023 Seite 12 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis

– auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei

E-3901/2023 Seite 13 auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 9.3.2). 7.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird. Insbesondere können sie aus den Verweisen auf diverse Medienberichter- stattungen zu den Auswirkungen des schweren Erdbebens auf die wirt- schaftliche Lage in der Türkei nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem leb- ten sie seit 20(…) in der Provinz L._______, die nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen war (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Umstände ersicht- lich, die einem Wegweisungsvollzug im Wege stehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Hei- matstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 9.3.2).

E. 7.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird. Insbesondere können sie aus den Verweisen auf diverse Medienberichterstattungen zu den Auswirkungen des schweren Erdbebens auf die wirtschaftliche Lage in der Türkei nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem lebten sie seit 20(...) in der Provinz L._______, die nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen war (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Umstände ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug im Wege stehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sin, sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

E-3901/2023 Seite 14

E. 9.2 MLaw Lara Hoeft wurde mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 vom Gericht als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden ein- gesetzt. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver- waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab- schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Gesuchseinreichung zu entschädigen ist, wobei die mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift (vorliegend die Replik) miteinbezogen wird (vgl. BGE 122 I 203 E 2c; 122 I 322 E. 2b). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho- norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.– (inkl. Auslagen) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3901/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richtern: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3901/2023 Urteil vom 7. Oktober 2024 Besetzung Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am(...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2023 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen die Türkei eigenen Angaben zufolge am (...) und reisten am 14. Oktober 2022 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Die Personalienaufnahmen der Beschwerdeführenden fanden am 20. Oktober 2022 statt. Am 24. und 26. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden und die beiden ältesten Kinder im Beisein ihrer zugewiesenen und von ihnen mandatierten Rechtsvertretung angehört. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien Kurden und in G._______ beziehungsweise H._______ (Bezirk I._______, Provinz Sirnak) geboren und aufgewachsen. In den Neunzigerjahren habe der Vater des Beschwerdeführers die YPG (Yekîneyên Parastina Gel) unterstützt und sei deshalb ab 19(...) respektive 19(...) insgesamt (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Im Heimatdorf der Beschwerdeführerin (H._______) sei es im Jahr 19(...) zu Gräueltaten gekommen. Aufgrund dieser Vorfälle sei sie im Jahr 19(...) oder 19(...) zusammen mit ihrem Onkel nach J._______ gegangen, habe dort während (...) bis (...) Jahren gelebt und als Gehilfin in einer (...) gearbeitet. Anschliessend sei sie nach K._______ gezogen, wo sie 20(...) den Beschwerdeführer geheiratet habe. 20(...) habe sich ein Cousin des Beschwerdeführers der YPG angeschlossen, welcher auch weitere, inzwischen teilweise verstorbene Verwandte angehörten. In der Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, (...) zu werden. Er habe dies abgelehnt, da er nicht auf der Gegenseite seines Cousins habe stehen wollen. Im Jahr 20(...) sei die Familie nach L._______ gezogen. Dort habe der Beschwerdeführer zunächst auf dem (...) und anschliessend während zweier Jahre als (...) für eine (...) gearbeitet. Aufgrund seiner Herkunft sei er vermehrt diskriminiert worden und habe deswegen namentlich eine Stelle in einer (...) nicht erhalten. Ab etwa 20(...) habe er während (...) Jahren in einem (...) gearbeitet. Im Jahr 20(...) sei das (...) geschlossen worden. Danach habe er schwarz auf dem (...) und in einem anderen (...) gearbeitet. Ein Leben in I._______ sei für die Familie unmöglich, da der Beschwerdeführer Angehörige bei der YPG habe und die Stelle als (...) abgelehnt habe. In L._______ seien sie als Kurden erheblichen Diskriminierungen ausgesetzt und hätten keine Zukunft, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen hätten. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, ein Diplom der Berufsmatura des Beschwerdeführers, Fotografien und Zeitungsberichte betreffend die Vorfälle in K._______ in den Jahren 20(...) und 20(...) sowie Fotografien von Verwandten bei der YPG zu den Akten. C. Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am 8. Juni 2023 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. Eine solche reichte diese gleichentags bei der Vorinstanz ein. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, wies die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. Gleichentags zeigte die mandatierte Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerdeführenden einen Mitgliedsausweis der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) betreffend den Beschwerdeführer vom (...), ein Anwaltsschreiben vom (...), eine undatierte Anwaltsvollmacht, einen Open-Source-Bericht vom (...) und ein gerichtlicher Unzuständigkeitsentscheid vom (...) in türkischer Sprache ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 19. Juli 2023 eine Fürsorgebestätigung ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2023 hielt die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen an ihren Erwägungen fest und beantragte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 30. August 2023 replizierten die Beschwerdeführenden und ersuchten um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Replik lagen Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft L._______ vom (...), ein Schreiben der Provinzpolizeibehörde L._______ vom (...), einen Antrag zur Festnahme vom (...) und ein Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl vom (...) in türkischer Sprache bei. K. Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte Lara Hoeft als amtliche Rechtsvertreterin ein. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung der nachgereichten Beweismittel innert Frist aufgefordert. L. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 die Übersetzungen der nachgereichten Beweismittel fristgerecht ein. M. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Anklageschrift an das Schwurgericht L._______ vom (...) in türkischer Sprache und übersetzt ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 aCovid-19-Verordnung Asyl [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Sie hält im Wesentlichen fest, die von den Beschwerdeführerenden geschilderten Übergriffe in den Neunzigerjahren zulasten der kurdischen Bevölkerung stellten zwar ein Unrecht dar, jedoch diene das Asylrecht nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. Die Ereignisse von 19(...) hätten der Beschwerdeführerin zugesetzt, indes lebe sie seit vielen Jahren nicht mehr in I._______, sondern in L._______, mithin habe sie eine tragfähige Aufenthaltsalternative gefunden. Zudem sei zwischen den genannten Problemen und der Ausreise kein zeitlicher oder sachlicher Kausalzusammenhang ersichtlich. Weiter seien die privaten Streitigkeiten zwischen ihren Familien ab 20(...), die überdies die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung klarerweise nicht erreichen würden, offensichtlich beigelegt, da die Beschwerdeführenden gemeinsam in die Schweiz gereist seien. Mangels Aktualität führten die geltend gemachten Ereignisse aus den Neunziger und Nullerjahren nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ferner führe die allgemein schwierige Lage der kurdischen Bevölkerung in der Türkei zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung und es gäbe gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine Kollektivverfolgung von Kurden in der Türkei. Auch würden die mit verschiedenen Fotos dokumentierten Übergriffe in K._______ aus den Jahren 20(...) und 20(...) keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen, da sie insbesondere im fraglichen Zeitraum bereits seit Jahren in L._______ gelebt haben. Ebenfalls sei kein Gefährdungsprofil im Sinne einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ersichtlich, da dieser keine persönlichen Verbindungen zur YPG habe, sondern zu dieser bewusst auf Distanz gegangen sei. Weder die Zugehörigkeit seiner Angehörigen zur YPG noch die Weigerung als (...) tätig zu sein habe für ihn flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zur Folge. Auch habe die Beschwerdeführerin keine direkten Verbindungen zur YPG und bis zur legalen Ausreise der Beschwerdeführenden aus der Türkei habe es keine weiteren Vorfälle gegeben. Ferner erweise sich die subjektive Wahrnehmung, wonach das Leben der Beschwerdeführenden weder in I._______ noch in L._______ sicher sei, bei einer objektiven Betrachtungsweise als nicht begründet. Schliesslich sei die Befürchtung des Sohnes, wonach sie infolge der unerlaubten Ausreise eine Gefängnisstrafe zu befürchten haben, unbegründet, da das türkische Strafrecht keinen Straftatbestand im Sinne der Republikflucht kenne. Dementsprechend liege kein begründeter Anlass für die Befürchtung vor, ihnen drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Flüchtlinge anerkannt. Sie führen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 20(...) der HDP angeschlossen und sich politisch engagiert. Die HDP sei von der türkischen Regierung im Jahr 2021 verboten worden und seither finde eine Kampagne zur Kriminalisierung der HDP statt, wobei es zu zahlreichen Verhaftungen von HDP-Mitgliedern gekommen sei. Abgesehen von den Drohungen und Versuchen, ihn zu zwingen, mit den staatlichen Behörden zusammenzuarbeiten, habe er im (...) 20(...) mitbekommen, dass in der Türkei ein Ermittlungs- und Gerichtsverfahren gegen ihn laufe und ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt werden solle beziehungsweise worden sei. Hiernach werde er der Verbreitung von terroristischer Propaganda beschuldigt. Der Bericht über die Beweiserhebung stütze sich dabei auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien. Nach jahrelanger Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft und ständigen politischen Drohungen gegen seine Familie und ihn, liege nun sogar ein Haftbefehl vor, der seine politische Verfolgung beweise. Daher und aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Staatsicherheitsdienst nehme er an, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seiner politischen Aktivitäten als Terrorist behandelt und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Eine Rückkehr an einen anderen Ort in der Türkei werde die Sicherheit seiner Familie nicht garantieren da es dort keinen Ort gebe, wo er einen fairen und gerechten Gerichtsprozess bekomme. Auch seien vor der Abreise die Übergriffe immer schlimmer geworden. Aufgrund dieser neuen Tatsachen sei eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG belegt oder zumindest subjektive Nachfluchtgründe gegeben. 4.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, die in der Beschwerde dargelegten Vorbringen stimmten in keiner Weise mit den Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens überein. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der HDP und seine politischen Aktivitäten in den sozialen Medien seien im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unerwähnt geblieben, weshalb die eingereichten Dokumente von zweifelhafter Authentizität seien. Unabhängig davon sei keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und aus den eingereichten Gerichtsakten ergäben sich keine Hinweise, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen. Deshalb sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Verfahrensakten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Da der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, sei zudem die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden häufig bei Ersttätern entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermögen. Schliesslich erweise sich das Verhalten der Beschwerdeführenden, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf diese Weise nachträglich erwirken zu wollen, als rechtsmissbräuchlich. 4.4 Replikweise machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe sich erst frei zu sprechen getraut, als er bereits einige Monate in der Schweiz gelebt und gesehen habe, dass Kurden und Kurdinnen bei politischen Aktivitäten von den türkischen Behörden nichts zu befürchten hätten. Seine politischen Aktivitäten seien in den Screenshots aus seinen Posts in den sozialen Medien zu sehen. Er habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein exponiertes politisches Profil, da er viele Verwandte bei der YPG habe. Auch sei in der Türkei ein faires sowie gerechtes Verfahren unwahrscheinlich und bei einer Rückkehr drohe ihm aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine (unbedingte) Freiheitsstrafe. Es sei deshalb von einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise zumindest von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen. 5. 5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die geltend gemachten Diskriminierungen und Übergriffe in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1 und E-1037/2024 vom 12. März 2024 E. 7.3). Im Übrigen gelten für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss sehr hohe Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2 und 2013/21 E. 9.1), welche im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei nicht erfüllt sind; dies auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen im Land (vgl. statt vieler Urteile BVGer E-182/2021 vom 30. April 2024 E. 6.1, D-5067/2023 vom 29. April 2024 E. 7.4 und E-445/2024 vom 4. April 2024 E. 6.3). 5.2 Auf Beschwerdestufe bringen die Beschwerdeführenden sodann neu vor, der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise etwa am (...) und nach der Einreise in der Schweiz mehrere politische Posts in den sozialen Medien veröffentlicht. Deswegen sei in der Türkei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) eingeleitet und ein Haftbefehl ausgestellt worden. Am (...) sei schliesslich in diesem Zusammenhang Anklage vor dem Schwurgericht L._______ erhoben worden. 5.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen sich wesentlich von den Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens unterscheiden. Weder die bereits vor der Anhörung bestandenen Aktivitäten in den sozialen Medien noch die angeblich seit dem (...) bestehende Mitgliedschaft bei der HDP hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung und in der Stellungnahme zum Entwurf der angefochtenen Verfügung vorgebracht. Die hierzu von ihm replikweise vorgebrachte Erklärung, er habe sich anlässlich der Anhörung aufgrund seiner vielfachen Diskriminierungs- und Verfolgungserlebnisse kurz nach der Ankunft in der Schweiz nicht getraut, seine politischen Aktivitäten und seine Mitgliedschaft bei der HDP offenzulegen, stellt eine blosse Schutzbehauptung dar. Erstens erfolgte die Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2023, mithin rund sieben Monate nach der Einreise vom 14. Oktober 2022, was klar der vorgebrachten Behauptung, er habe sich erst nach einigen Monaten des Einlebens in der Schweiz zu seinen politischen Aktivitäten äussern können, diametral entgegensteht. Zweitens steht dieser Erklärungsversuch in eindeutigem Widerspruch zum Stellen eines Asylgesuchs. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung vom Fachspezialisten des SEM explizit darauf hingewiesen, dass seine Aussagen vertraulich behandelt werden und er ohne Furcht reden könne (A42/14 S. 2). Schliesslich, drittens, hatte der Beschwerdeführer trotz der nun geltend gemachten Befürchtung zur Anhörung mehrere Fotos seiner Verwandten, die zur YPG gehören, mitgebracht (A42/14 F13) und ausgesagt, er habe ein Mitglied der YPG mit Lebensmitteln unterstützt (A42/14 F41 f.). Aufgrund dieser Diskrepanzen ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Beweismittel bestehen. Wie nachfolgend aufgezeigt ist jedoch unabhängig davon die Flüchtlingseigenschaft ohnehin zu verneinen. 5.4 In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlich gelagerten Fällen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung von Terrorpropaganda in der Türkei als «Ersttäter» und ohne politisches Profil mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe zu erwarten hat. Dementsprechend hat er nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante, mit einem Politmalus behaftete Verfolgung zu befürchten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1699/2024 vom 17. April 2024 E. 7.2 m.w.H.). Daher führen die hierzu von den Beschwerdeführenden eingereichten Ermittlungsakten zu keinem anderen Schluss. Auch ist entgegen ihren Ausführungen in den Akten kein Haftbefehl enthalten. Vielmehr befindet sich darin nur ein Vorführbefehl (Yakalama Emri), gemäss welchem der Beschwerdeführer zwecks Einvernahme angehalten, anschliessend aber wieder freigelassen werden soll. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass zwar mit der nachgereichten Anklageschrift ( ddianame) - wobei deren Echtheit aus den obgenannten Gründen als höchst zweifelhaft erscheint - gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATG wegen Verbreitung von Terrorpropaganda dem Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren drohen könnte. Wie bereits vorstehend dargelegt, verfügt er über kein politisch exponiertes Profil, weshalb auch nach dem angeblich hängigen Strafverfahren eine Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe weiterhin als unwahrscheinlich erscheint. Insbesondere ändert daran auch die neu geltend gemachte Mitgliedschaft bei der HDP nichts. Entgegen der Behauptung in der Rechtsmitteleingabe ist die HDP eine legale Partei. Überdies ist keine exponierte Aktivität des Beschwerdeführers zugunsten der HDP aktenkundig. Hierbei und bei seinen politischen Beiträgen in den sozialen Medien handelt es sich vorwiegend um niederschwellige Tätigkeiten, die kaum ein erhöhtes Interesse der türkischen Strafbehörden an seiner Person begründen dürften. Auch aus dem pauschalen Vorbringen, die Verwandten des Beschwerdeführers seien Mitglieder der YPG, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den Akten kann demnach nicht entnommen werden, es bestünde die Gefahr einer unbedingten Haftstrafe aufgrund einer mit einem flüchtlingsrechtlich relevanten Politmalus verbundenen Verfolgung. 5.5 Unter diesen Umständen ist nicht von vornherein vom Ausfällen einer unbedingten mehrjährigen Freiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszugehen. Vielmehr dürfte nach Praxis der türkischen Gerichte eine allfällige Haftstrafe bedingt ausgesprochen (Art. 51 tStGB) respektive die Verkündung des Strafurteils aufgeschoben werden (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung; vgl. Urteile des BVGer E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6.3.6 und E-90/2023 vom 14. März 2023 E. 6.1). Aufgrund der Verneinung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG kann die Frage, inwieweit das Strafverfahren legitim wäre, ebenso offenbleiben, wie die Frage der Echtheit der eingereichten Justizdokumente. 5.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden auch im Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren wegen Propaganda zugunsten einer terroristischen Organisation nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen haben. Damit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 5.7 Der von den Beschwerdeführenden gestellte Rückweisungsantrag wird sodann nicht weiter begründet und es ergeben sich aus den Akten keine Kassationsgründe, weshalb er abzuweisen ist. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihnen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei auszugehen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1067/2023 vom 24. April 2024 E. 9.3.2). 7.3.2 Zur Begründung hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen von den Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substantiiertes entgegengesetzt wird. Insbesondere können sie aus den Verweisen auf diverse Medienberichterstattungen zu den Auswirkungen des schweren Erdbebens auf die wirtschaftliche Lage in der Türkei nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem lebten sie seit 20(...) in der Provinz L._______, die nicht unmittelbar von den Auswirkungen des schweren Erdbebens anfangs Februar 2023 betroffen war (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 f). Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls sind keine Umstände ersichtlich, die einem Wegweisungsvollzug im Wege stehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über türkische Identitätskarten und es ist ihnen zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Hinweise für eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sin, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 MLaw Lara Hoeft wurde mit Zwischenverfügung vom 11. September 2023 vom Gericht als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden eingesetzt. Ihr ist eine Entschädigung zu Lasten des Gerichts auszurichten (Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Gesuchseinreichung zu entschädigen ist, wobei die mit dem Gesuch eingereichte Rechtsschrift (vorliegend die Replik) miteinbezogen wird (vgl. BGE 122 I 203 E 2c; 122 I 322 E. 2b). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 800.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richtern: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Janic Lombriser Versand: