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E-1469/2021

E-1469/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2025-08-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer versuchte am 12. Juli 2017 von Larnaca/Zypern herkommend unter Vorlage der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung und des schweizerischen Flüchtlingspasses seines Bruders am Flughafen in Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen, wo er von der Grenzpolizei zurückgehalten wurde. Mit Strafbefehl der (…) 2017 wurde der Beschwer- deführer der Fälschung von Ausweisen sowie der versuchten rechtswidri- gen Einreise in die Schweiz schuldig gesprochen und bestraft. A.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 16. Juli 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 20. Juli 2017 be- willigte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asyl- gesuches und wies ihn gleichentags dem Kanton (…) zu. Die Anhörung erfolgte am 10. Juli 2020. A.c Bereits anlässlich der Anhörung vom 10. Juli 2017 kritisierte der Hilfs- werkvertreter die Art der Durchführung der Befragung als nicht neutral. Die befragende Person äusserte sich hierzu ebenfalls am 10. Juli 2017. Es folgte ein Beschwerdeschreiben der Koordinatorin der Hilfswerke vom

17. Juli 2020. Hierzu nahm das SEM am 3. August 2020 Stellung. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Er sei in B._______, Türkei, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau, den vier Söhnen und seinen Eltern gelebt. Er habe ein eigenes (…)geschäft betrieben und (…)ge- schäfte abgewickelt. Er und seine Familienangehörigen seien politisch ak- tiv und in der Region bekannt, weil sie sich seit Jahren für die kurdische Sache engagieren würden. Ein (…) und ein anderer (…). Ein (…) sei um- gebracht worden. Er selber sei Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker), habe auch schon mit bekannten Persönlichkeiten zusammengear- beitet und an Newrozfesten sowie Demonstrationen teilgenommen. 2015 sei (…) worden. Danach sei er regelmässig von zivilen Polizisten beschat- tet worden und es hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Er sei mehrmals festgenommen und gefoltert worden. Von ihm sei verlangt wor- den, als Spitzel zu arbeiten und die Behörden über die Parteileute zu infor- mieren. Er sei nie dem Gericht vorgeführt worden, aber ständig Unterdrü- ckungen ausgesetzt gewesen. Der Staat habe (…). Es seien mehrere Er- mittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Unter anderem werde

E-1469/2021 Seite 3 gegen ihn seit 2015 wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und Sympathie für eine Terrororganisation sowie wegen Aktivitäten auf sozialen Medien ermittelt. Den konkreten Inhalt der Verfahren wisse er nicht, weil die Akten einem Geheimhaltungsbeschluss unterlägen. Seit dem versuch- ten Militärputsch im Jahr 2016 sei sein Leben und das seiner Familienan- gehörigen in Gefahr. Sie würden unter Druck gesetzt und er sei von der Spezialeinheit sowie den Dorfbeschützern bedroht worden. Aus Angst, ir- gendwann umgebracht oder festgenommen zu werden, sei er einige Zeit vor seiner Ausreise mit einem syrischen Ausweis, den er von einem Schlepper erhalten habe, unterwegs gewesen. Er habe dadurch verhin- dern wollen, bei einer allfälligen Routinekontrolle erwischt zu werden. Im März habe er zusammen mit seiner Familie in C._______ einreisen wollen, habe aber kein Visum erhalten. Im (…) 2017 sei er ohne seine Familie ille- gal aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet oder umgebracht wer- den. Auch nach dem Verlassen seines Wohnorts hätten Spezialeinheiten und die Polizei die Wohnung regelmässig durchsucht und nach ihm ge- fragt, obwohl die Behörden wohl wüssten, dass er sich in der Schweiz be- finde. Seit der Einreise in die Schweiz nehme er an Demonstrationen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der kurdischen Sache teil. Er sei zudem auf den sozialen Medien, wie Twitter, Facebook und Instagram aktiv und verfolge die aktuellen Geschehnisse und Entwicklungen in Kurdistan. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Asylverfahrens folgende Beweismittel zu den Akten (anlässlich der Einreise [SEM-act. A 11], Ein- gabe vom 8. August 2017 [SEM-act. A 25], Eingabe vom 16. März 2020 [SEM-act. A 11], Eingabe vom 10. Juli 2020 [A 35]): - türkische Identitätskarte, Reisepass, Führerausweis und Steuerunter- lagen – alle in Kopie – sowie Wohnsitzbestätigung von B._______, Fa- milienbüchlein, Heiratsurkunde, Geburtsschein der Ehefrau, ein syri- sches Ausweispapier (das sich als Fälschung herausstellte) sowie Zi- vilregisterauszüge, - Kopien der Ausbildungszertifikate und Arbeitsausweise sowie weitere Unterlagen und Zeitungen betreffend seine Arbeiten und Ausbildungen in der Schweiz, - diverse Kredit- und Bankkarten, - Mitgliederausweis HDP (in Kopie) und Mitgliederausweis der Demokra- tischen Gesellschaft Zentrum der Kurden in D._______ (DEM-KURD, im Original),

E-1469/2021 Seite 4 - Fotos von Familienangehörigen, vom (…)geschäft ([…] im Geschäft), von politischen Aktivitäten und von sich mit verschiedenen politischen Persönlichkeiten, - Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2017 betreffend die politische Situation der Familienangehörigen und Verwandten sowie betreffend seinen im Kampf gefallenen (…) und Akten betreffend das Ausreiseverbot der Schwester (in Kopie), - Aufenthaltsausweis und Flüchtlingspass seines in der Schweiz leben- den Bruders (im Original) und Dokumente über das Asylverfahren des Bruders in E._______ (in Kopie), - Ablehnung des (…) Visums vom (…) (im Original), - Auflistung der Verfahrensnummern im Zusammenhang mit den (…)- und (…) geschäften in F._______ und ablehnender Beschluss der Her- ausgabe seiner Bankkarten vom (…) (in Kopie), - Geheimhaltungsbeschluss der Akten des Gerichts F._______ vom (…) (im Original, inklusive Übersetzung), - Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses vom (…) (im Original, inklusive Übersetzung), - Verweigerung der Friedensstrafrechtlichkeit des Gerichts F._______ vom (…) (im Original, inklusive Übersetzung), - Appell gegen die Ablehnung vom (…) (im Original, inklusive Überset- zung). A.f Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (SEM-act. A 43/112) reichte der Be- schwerdeführer nachfolgende Beweismittel (alle in Kopie) ein und verwies auf Berichte und Zeitungsartikel: - Recherchebericht der Abteilung Cybercrimes vom (…), - Fahndungsbefehl des (…) F._______ vom (…) (Fahndungsbefehl für ein Verhör wegen Propagierens für eine Terrororganisation), - Zusammenführungsbeschluss der Verfahren der Oberstaatsanwalt- schaft F._______ vom (…) (Delikt: Propaganda für eine Terrororgani- sation), - Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (…), - Bewilligung der Einschränkung der Akteneinsicht vom (…) F._______ vom (…), - Entscheid des (…) F._______ vom (…) (Ablehnung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht), - Recherchebericht der Abteilung Cybercrimes (Erstellung auf Antrag der Sicherheitsdirektion F._______) vom (…),

E-1469/2021 Seite 5 - Sicherheitsdirektion F._______ an Oberstaatsanwaltschaft vom (…) (Recherchen über soziale Medien), - Zusammenführungsbeschluss vom (…) der Oberstaatsanwaltschaft F._______ (Propaganda für eine Terrororganisation), - Schreiben des türkischen Anwalts vom (…), - Formular für die Mitgliedschaft bei der HDP (Kopie) und Bericht der Partei HDP von 2020, - Fotos seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz, - Zeitungsbericht über seine Arbeitstätigkeiten in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (eröffnet am 1. März 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), welche aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositiv Ziff.4). Der Beginn der vorläufigen Aufnahme wurde auf das Datum der Verfügung festgesetzt (Dispositiv Ziff. 5). Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufi- gen Aufnahme beauftragt (Dispositiv Ziff. 6), und es wurde die Rückgabe der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositiv Ziff. 7). C. C.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 2 (Verweigerung des Asyls), 3 (Wegwei- sung) und 4 (vorläufige Aufnahme) aufzuheben und dem Beschwerdefüh- rer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt- liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht, ein Auszug des Wahlre- sultats von B._______ für das Jahr 2012, diverse Fotografien der politi- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers, seiner Familienmitglieder sowie einer Hausdurchsuchung und verschiedener Razzien, drei Berichte der ANF Nachrichtenagentur über Verhaftungen kurdischer Oppositioneller aus dem Jahre 2020, der Ermittlungsbeschluss der Polizei an die Staats- anwaltschaft F._______ betreffend den (…) des Beschwerdeführers vom (…) 2019 (in Kopie), Belege der Betreibungsverfahren mit den Nummern

E-1469/2021 Seite 6 (…), (…) und (…) aus dem Jahre 2015 (in Kopie) und ein Foto eines Waf- fenscheins bei (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 gewährte der Instruk- tionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte die Rechtsvertreterin lic.iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbei- ständin. C.c Die Vorinstanz liess sich am 6. Januar 2022 vernehmen. C.d Am 27. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am

21. Juni 2022 unaufgefordert erneut einen Geheimhaltungsentscheid des Strafrichteramts F._______ vom (…) sowie ein Schreiben des neuen An- walts in der Türkei vom 17. Juni 2022 ein. C.e Die Vorinstanz duplizierte am 14. Januar 2025. C.f Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und verwies auf drei weitere Beilagen in türkischer Sprache.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015, nachfolgend als aArt. zitiert).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat – vorbehält- lich des nachfolgend in E. 1.5 Ausgeführten – ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einrei- chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vor- behältlich der Ausführungen in E. 1.5 – einzutreten.

E. 1.5 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers vom 30. März 2021 nur die angefochte- nen Dispositivziffern 2 (Verweigerung des Asyls), 3 (Anordnung der Weg- weisung) und 4 (Feststellung der Unzulässigkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) der vorinstanzlichen Verfügung. Aus der Begründung der eingereichten Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer letztlich wegen bestehender Vorfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden und Asyl erhalten will, wobei die Erteilung von letzterem die vorläufige Aufnahme hinfällig werden lassen würde. Das Begehren um Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfü- gung ist daher insoweit zu präzisieren beziehungsweise zu interpretieren. Eine Überprüfung der Wegweisungshindernisse beziehungsweise des Kri- teriums der Unzulässigkeit steht nicht zur Diskussion. Insoweit würde es dem Beschwerdeführer denn auch diesbezüglich an der Beschwer bezie- hungsweise einem schützenswerten Interesse mangeln.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder

E-1469/2021 Seite 8 begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba- rer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).

E. 3.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na- mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs- sig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu- chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-195/2024 vom

28. Oktober 2024 E. 5.3).

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E. 3.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.); stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zu- sammengefasst fest, den geltend gemachten Vorfluchtgründen fehle die Asylrelevanz. Demgegenüber anerkannte sie die vorgebrachten subjekti- ven Nachfluchtgründe und anerkannte den Beschwerdeführer als Flücht- ling, unter Verweigerung des Asyls (Art. 54 AsylG). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei bereits seit längerer Zeit Unterstützer und seit 2016 ein offizielles Mitglied der HDP gewesen, er weiter ausgeführt habe, an verschiedenen Anlässen teilgenommen zu haben und als (…) gewesen zu sein. Die HDP sei jedoch eine legale Partei und der Beschwerdeführer sei nicht in expo- nierter Stellung für die Partei tätig gewesen. Er sei deswegen nie vor einem Gericht vorgeführt worden. Auch die eingereichten Fotos mit bekannten politischen Persönlichkeiten und die HPD-Ausweise änderten daran nichts.

E-1469/2021 Seite 10 Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert, benachteiligt und bedroht worden. Er sei insbesondere von der Polizei wiederholt kontrolliert, despektierlich behandelt, misshandelt und aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch stets abge- lehnt habe. Es seien auch Ermittlungen eingeleitet worden, weshalb er be- fürchte, bei seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Befragung und der Anhörung erläutert, die Ermittlungen, aufgrund derer er die Türkei am (…) 2017 verlassen habe, würden sein (…)geschäft und eine Anzeige, die er gegen jemanden eingereicht habe, welcher ihm (…), betreffen. 2019 und 2020 seien in der Türkei weitere Untersuchungen gegen den Beschwerde- führer infolge seiner Aktivitäten in den sozialen Medien (Twitter, Facebook, Instagram) eingeleitet worden, aufgrund derer ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde. Mit Beschlüssen der Oberstaatsan- waltschaft F._______ vom (…) sowie vom (…) seien die beiden Dossiers «Aktivitäten in den sozialen Medien» und «Ermittlungsdossier betreffend (…)kgeschäft» zusammengelegt worden. Obschon die Rechtsvertreterin im Asylverfahren mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mitgeteilt habe, dass die türkischen Behörden nur einen Teil der Ermittlungsakten von 2015 aus- gehändigt hätten, könne jedoch insbesondere anhand der Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht aufgrund seiner politischen Tätig- keiten eingeleitet worden seien, sondern, wie er selber erklärt habe, auf- grund seiner früheren Tätigkeit als (…) und seiner (…)geschäfte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um rechtslegitime Unter- suchungen handle. Die Vorinstanz bejahte hingegen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner nach seiner Ausreise erfolgten Aktivitäten in den sozialen Medien staatliche Ermittlungen eingeleitet hätten, weshalb sie ihn als Flüchtling anerkannten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, er sei in seiner Stadt ein bekannter Geschäftsinhaber und Unterstützer der HDP gewesen, weshalb es unerheblich sei, ob er in der Partei eine Füh- rungsposition bekleidet habe. Er und seine Familie seien daher nicht der üblichen Schikane ausgesetzt gewesen. Vielmehr habe man sie mundtot machen wollen, damit die HDP an diesem Ort nicht mehr funktioniere. Seit Beendigung des Friedensprozesses seien in B._______ zahlreiche Mitglie- der und Aktivisten der HDP verhaftet worden, so auch er selbst. Dies habe

E-1469/2021 Seite 11 sich dann im Jahr 2016 und in den Folgejahren fortgesetzt. Auch gegen einen seiner Brüder sei unter der (…) ein Strafverfahren eröffnet worden, worauf dieser am (…) 2019 verhaftet und später wieder freigelassen wor- den sei. Die Regierung betrachte die HDP als Unterstützerin der PKK (ver- botene Arbeiterpartei, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht), weshalb der HDP zwischenzeitlich die Schliessung drohe und weswegen deren Aktivisten als Terroristen gestempelt und verfolgt würden. Er sei da- mit bereits vor seiner Flucht wegen seiner politischen Aktivitäten ernsthaf- ten Nachteilen ausgesetzt gewesen und erfülle daher aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe entgegen der vor- instanzlichen Ansicht die Türkei nicht wegen Ermittlungen zu seinem (…)geschäft verlassen. Es seien auch (…) worden, wogegen er sich ge- wehrt habe. Er wisse aber nicht, weshalb die Konten gesperrt worden seien. Er vermute, die Behörde habe sein Geschäft vernichtet, um seine finanzielle Unterstützung gegenüber der HDP zu beenden. Zum Nachweis der Verfahren verweist der Beschwerdeführer auf drei Belege zu drei Be- treibungsverfahren. Diese drei Verfahren seien vom Strafverfahren unab- hängig. Den eingereichten Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 5. Februar 2020 und 27. Januar 2021 sei nämlich zu entnehmen, dass seit 2015 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet sei. Aus den eingereichten Akten sei er- sichtlich, dass im Jahre 2019 und 2020 zwei weitere Strafverfahren eröffnet und mit dem seit 2015 unter der Aktennummer (…) geführten Verfahren vereinigt worden seien und weitergeführt würden. Es stehe zudem fest, dass verschiedene Verfahren nur vereinigt würden, wenn sie sachlich und örtlich zusammenhängen würden. Diese Verfahren stünden noch immer unter Geheimhaltung. Trotz der Schreiben des türkischen Rechtsanwalts und der eingereichten Akten stelle die Vorinstanz jedoch fest, dass das Verfahren von 2015 mit der Aktennummer (…) keinen politischen Hintergrund habe und davon aus- zugehen sei, es handle sich um rechtslegitime Untersuchungen. Dies ent- spreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Er wisse aufgrund der Ge- heimhaltung der Akten zwar nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde. Eben diese Geheimhaltung weise jedoch darauf hin, dass es sich um einen Vorwurf handle, der unter das Strafgesetz beziehungsweise das Terrorbe- kämpfungsgesetz falle und es sich um eine schwere Straftat handle.

E-1469/2021 Seite 12 Er sei seit 2015 mehrmals verhaftet und gefoltert worden, ohne einem Staatsanwalt vorgeführt worden zu sein. Er habe daher befürchtet, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe daher über längere Zeit versucht, eine Fluchtmöglichkeit zu finden und habe das Land schliesslich verlassen. Ausserdem habe es bei der Anhörung durch das SEM Verständnisprob- leme gegeben, denn als Inhaber eines (…)geschäfts verfüge er über eine Generalerlaubnis für Waffenbesitz. Das SEM habe seine Aussage zu Un- recht als illegalen Waffenbesitz protokolliert. Vielmehr habe er sich dahin- gehend geäussert, dass er vermutet habe, die Polizei habe bei ihm nach illegalen Waffen gesucht, um ihn ins Gefängnis stecken zu können. Er werde deshalb – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – schon seit 2015 politisch verfolgt.

E. 4.3 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, eine Verei- nigung zwischen einem Betreibungsverfahren und einem Strafverfahren sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer führe jedoch selbst aus, er wisse nicht, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, weshalb der Tatvorwurf nicht feststehe und damit eine allfällige Flüchtlings- relevanz rein spekulativer Natur sei.

E. 4.4 In der Replik vom 27. Januar 2022 entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Vereinigungsentscheid vom (…) halte einzig fest, dass das Verfahren wegen Propaganda einer Terrororganisation eingeleitet wor- den sei, andere Tatvorwürfe seien nicht erwähnt. Die vereinigten Strafver- fahren stünden jedoch in einem Zusammenhang und verwiesen auf das Terrorbekämpfungsgesetz. Es sei zu vermuten, dass ihm auch die Mitglied- schaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werde. Er verweist hierzu auf einen Geheimhaltungsentscheid des (…) F._______ vom (…) und ein Schreiben des neuen Rechtsanwalts in der Türkei vom 17. Juni 2022.

E. 4.5 Die Vorinstanz dupliziert am 14. Januar 2025, dass die zur Vereinigung eingereichten Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, sich leicht fälschen liessen und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. Wegen der bekannten Korruption in der Türkei seien auch echte Dokumente mit falschem Inhalt sehr leicht erhältlich. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Selbst wenn die beiden Strafverfahren zwischenzeitlich noch nicht eingestellt

E-1469/2021 Seite 13 worden seien, so sei eine Verurteilung eher unwahrscheinlich, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handeln würde. Somit sei ein Vollzug der Wegweisung – entgegen der im angefochtenen Asylent- scheid erfolgten Beurteilung – aus heutiger Perspektive als zulässig zu be- werten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.6 In der Eingabe vom 19. Februar 2025 verweist die Rechtsvertreterin auf einen Ermittlungsbericht und dazu gehörende Befehle der Polizeidirek- tion von F._______ aus dem Jahre 2019 (32 Seiten, in Kopie), eine Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht (…) F._______ (…) 2023 (4 Seiten, in Kopie) und sechs Verhandlungsproto- kolle vom (…) 2023 bis (…) 2024 des (…) F._______ (6 Seiten, in Kopie) und legt drei türkischsprachige Beilagen (total 10 Seiten) bei. Die Rechts- vertreterin weist sodann darauf hin, dass die türkischen Gerichte korrupt seien und gegen den Beschwerdeführer noch weitere Verfahren laufen könnten. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Türkei als auch im Aus- land kurdenpolitisch aktiv sei, müsse er mit einer Haftstrafe von über zwei Jahren rechnen. Es stehe somit fest, dass er einer politischen Verfolgung ausgesetzt sei, die als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz Vorfluchtgründe zurecht verneint hat.

E. 5.2 Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die HDP sei zwi- schenzeitlich nicht mehr akzeptiert, lässt keine von der Einschätzung der Vorinstanz abweichende Beurteilung zu, da der Beschwerdeführer bereits (…) 2017 ausgereist ist, und daher für die Vorfluchtgründe auf die vor die- ser Zeit massgebliche Situation abzustellen ist. Auch aus den eingereich- ten Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei und aus den Fotos mit verschiedenen politischen Persönlichkeiten, lässt sich – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers – nicht ohne Weiteres auf seine höhere Be- deutung für die Partei schliessen, zumal die behauptete finanzielle Unter- stützung weder näher substantiiert, geschweige denn nachgewiesen wurde. Dass die erfahrenen Schikanen über das Übliche hinausgegangen und im politischen Engagement begründet gewesen seien, ist nicht rechts- genüglich erstellt, zumal es – wie bereits ausgeführt – am Nachweis eines relevanten politischen Engagements vor der Ausreise in der Türkei fehlt. Ein solches erscheint in den Jahren zwischen der faktischen Einstellung der geschäftlichen (…)tätigkeit und der Ausreise auch nicht realistisch, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen vor seiner

E-1469/2021 Seite 14 Ausreise aus Angst vor einer Festnahme mit einem syrischen Ausweispa- pier herumgereist sein will. Die Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist jedoch nicht erreicht. Daran vermag auch die geltend gemachte (wie- derholte) Anhaltung durch die Polizei nichts zu ändern. Die geltend ge- machte Diskriminierung geht nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7164/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.2). Was die geltend gemachten Misshandlungen und Folterungen betrifft, so fehlt es diesbezüglich an der Zuweisung zu einem bestimmten Ereignis und einer konsistenten Darstellung desselben, so spricht der Beschwerdefüh- rer anlässlich der BzP von der palästinensischen Methode (SEM-act. A 3/33 Ziff. 7.02 S. 15), anlässlich der Anhörung lässt er dies jedoch uner- wähnt und betont einen sexuellen Aspekt (SEM-act. A 36/20 F 93 ff., F 101 f.). Die entsprechenden Aussagen erscheinen damit als unglaubhaft.

E. 5.3 Die drei mit der Beschwerde eingereichten Belege zu drei offenbar be- treibungsrechtlichen Verfahren aus dem Jahre 2015 sind wohl kaum straf- rechtlicher Natur, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sie stünden im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit als (…). Es ist ihnen daher die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen.

E. 5.4 Soweit sich in den Akten Unterlagen zu Strafverfahren befinden, die Tatvorwürfe enthalten, die sich auf die Zeit nach der Ausreise beziehen, erweisen sie sich für den Nachweis von Vorfluchtgründen als irrelevant und müssen daher unbeachtet bleiben. Von Bedeutung sein kann einzig das behauptete Strafverfahren aus dem Jahre 2015. In diesem Zusammen- hang fällt auf, dass das im Jahre 2019 eröffnete Strafverfahren auf einem Recherchenbericht der Abteilung Cybercrimes vom (…) beruht und einen Tatvorwurf nach der Ausreise betrifft. Hierzu erging am (…) ein Zusammen- führungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft. In der Folge wurde die Ak- teneinsicht beschränkt und am (…) sowohl die Einschränkung der Akten- einsicht vom (…) F._______ bewilligt als auch gleichentags ein Geheim- haltungsbeschluss erlassen. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wurde am (…) vom (…) abgewiesen. Ein auf einem weiteren Recherchenbericht der Abteilung Cybercrimes vom (…) beruhendes

E-1469/2021 Seite 15 Verfahren wurde mit Zusammenführungsbeschluss der Oberstaatsanwalt- schaft vom (…) vereinigt. Es ist nicht einsichtig, weshalb über die beiden späteren Verfahren, die offenbar den Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation betreffen, Unterlagen erhältlich waren, während für das Verfahren 2015 – da es die gleiche Deliktsart betreffen soll – solches nicht möglich gewesen sein soll, obwohl die Geheimhaltung erst im Jahre 2019 beschlossen wurde. Dass das Delikt aus dem Jahre 2015 die Mit- gliedschaft bei der HDP betroffen haben soll, erscheint ebensowenig nach- vollziehbar, da ein Beitritt erst im Jahre 2016 erfolgt sein soll, mithin zu einer Zeit als diese Partei legal gewesen ist. Da im Jahre 2015 jedoch drei Betreibungen aktenkundig sind, die hohe Forderungen betreffen, der Be- schwerdeführer im Jahre 2015 zudem ein Verfahren gegen eine andere Person angestrengt haben will, die ihm Geld schulde, worüber er jedoch keine weiteren Unterlagen beizubringen vermochte, ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verfahren aus dem Jahre 2015 einen anderen Hintergrund haben könnte, nicht von der Hand zu weisen. So ist nicht aus- geschlossen, dass das Verfahren aus dem Jahre 2015 im Zusammenhang mit Druckversuchen oder Retorsionen stehen könnte. Bezüglich der bisher eingereichten türkischen Dokumente bedarf es keiner weiteren Abklärungen, denn selbst wenn es sich um authentische Doku- mente handeln würde, wie vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die Vereinigung der türkischen Verfahren geltend gemacht wird, und sie den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation oder Propa- ganda für eine solche betreffen würden, so wäre Folgendes zu beachten:

E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist jüngst im Rahmen eines länderspe- zifischen Koordinationsentscheids (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 E. 8; zur Publikation vorgesehen) zur Einschätzung gelangt, dass sich alleine aus der Anhängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermitt- lungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen – auch kombiniert – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ein- tretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Daraus folgt weiter, dass die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz so- wie beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zu dem gegen ihn angeblich im Jahre 2015 eingeleiteten Strafverfahren in der Tür- kei ungeachtet der Frage ihrer Echtheit nicht geeignet wären, eine asyl- rechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu

E-1469/2021 Seite 16 machen. Der Nachweis für das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist demzu- folge nicht erbracht (vgl. vorne E. 3.2 und 3.5).

E. 5.6 Die Eingabe vom 19. Februar 2025 und die darin erwähnten Verfahren beziehungsweise neuen behördlichen Dokumente erweisen sich sodann als unbehelflich. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 19. Feb- ruar 2025 handelt es sich um einen Ermittlungsbericht und dazu gehörende Befehle der Polizeidirekten von F._______ aus dem Jahre 2019, eine An- klageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für (…) 2023 und sechs Verhandlungsprotokolle zwischen dem (…) 2023 und dem (…)2024 des (…) F._______, mit welchen bewiesen werden soll, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde und die hierzu im Asylverfahren bereits eingereichten Dokumente echt seien. Der erwähnte Ermittlungsbericht lag dieser Eingabe jedoch nicht bei. Auf eine Nachforderung dieses Berichts und auf eine Übersetzung der be- hördlichen Dokumente kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung ver- zichtet werden, da nicht strittig ist, dass in der Türkei gegen den Beschwer- deführer ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern ob dieses Straftaten mit politischem Charakter betrifft, die vor der Ausreise des Beschwerdefüh- rers erfolgt sind. Aufgrund der mit Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. No- vember 2024 ergangenen Rechtsprechung erübrigt sich jedoch ein ent- sprechender Nachweis, weil es an der Asylrelevanz eines entsprechenden Verfahrens mangeln würde (vgl. hierzu vorne E. 5.4 und 5.5).

E. 6 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.

E. 8 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen

E-1469/2021 Seite 17 Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, sind die Vollzugshindernisse nicht zu prüfen.

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu tra- gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. De- zember 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic.iur. Nes- rin Ulu (Verein Rechtsbüro) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der amtlichen Rechts- beiständin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zulasten des Bundes- verwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1’500.– (inklusive Aus- lagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite.)

E-1469/2021 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1469/2021 Urteil vom 8. August 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer versuchte am 12. Juli 2017 von Larnaca/Zypern herkommend unter Vorlage der schweizerischen Aufenthaltsbewilligung und des schweizerischen Flüchtlingspasses seines Bruders am Flughafen in Zürich-Kloten in die Schweiz einzureisen, wo er von der Grenzpolizei zurückgehalten wurde. Mit Strafbefehl der (...) 2017 wurde der Beschwerdeführer der Fälschung von Ausweisen sowie der versuchten rechtswidrigen Einreise in die Schweiz schuldig gesprochen und bestraft. A.b Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz. Gleichentags stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch. Am 16. Juli 2017 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 20. Juli 2017 bewilligte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuches und wies ihn gleichentags dem Kanton (...) zu. Die Anhörung erfolgte am 10. Juli 2020. A.c Bereits anlässlich der Anhörung vom 10. Juli 2017 kritisierte der Hilfswerkvertreter die Art der Durchführung der Befragung als nicht neutral. Die befragende Person äusserte sich hierzu ebenfalls am 10. Juli 2017. Es folgte ein Beschwerdeschreiben der Koordinatorin der Hilfswerke vom 17. Juli 2020. Hierzu nahm das SEM am 3. August 2020 Stellung. A.d Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei türkischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens. Er sei in B._______, Türkei, geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Ehefrau, den vier Söhnen und seinen Eltern gelebt. Er habe ein eigenes (...)geschäft betrieben und (...)geschäfte abgewickelt. Er und seine Familienangehörigen seien politisch aktiv und in der Region bekannt, weil sie sich seit Jahren für die kurdische Sache engagieren würden. Ein (...) und ein anderer (...). Ein (...) sei umgebracht worden. Er selber sei Mitglied der HDP (Demokratische Partei der Völker), habe auch schon mit bekannten Persönlichkeiten zusammengearbeitet und an Newrozfesten sowie Demonstrationen teilgenommen. 2015 sei (...) worden. Danach sei er regelmässig von zivilen Polizisten beschattet worden und es hätten Hausdurchsuchungen stattgefunden. Er sei mehrmals festgenommen und gefoltert worden. Von ihm sei verlangt worden, als Spitzel zu arbeiten und die Behörden über die Parteileute zu informieren. Er sei nie dem Gericht vorgeführt worden, aber ständig Unterdrückungen ausgesetzt gewesen. Der Staat habe (...). Es seien mehrere Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Unter anderem werde gegen ihn seit 2015 wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation und Sympathie für eine Terrororganisation sowie wegen Aktivitäten auf sozialen Medien ermittelt. Den konkreten Inhalt der Verfahren wisse er nicht, weil die Akten einem Geheimhaltungsbeschluss unterlägen. Seit dem versuchten Militärputsch im Jahr 2016 sei sein Leben und das seiner Familienangehörigen in Gefahr. Sie würden unter Druck gesetzt und er sei von der Spezialeinheit sowie den Dorfbeschützern bedroht worden. Aus Angst, irgendwann umgebracht oder festgenommen zu werden, sei er einige Zeit vor seiner Ausreise mit einem syrischen Ausweis, den er von einem Schlepper erhalten habe, unterwegs gewesen. Er habe dadurch verhindern wollen, bei einer allfälligen Routinekontrolle erwischt zu werden. Im März habe er zusammen mit seiner Familie in C._______ einreisen wollen, habe aber kein Visum erhalten. Im (...) 2017 sei er ohne seine Familie illegal aus der Türkei ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er verhaftet oder umgebracht werden. Auch nach dem Verlassen seines Wohnorts hätten Spezialeinheiten und die Polizei die Wohnung regelmässig durchsucht und nach ihm gefragt, obwohl die Behörden wohl wüssten, dass er sich in der Schweiz befinde. Seit der Einreise in die Schweiz nehme er an Demonstrationen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der kurdischen Sache teil. Er sei zudem auf den sozialen Medien, wie Twitter, Facebook und Instagram aktiv und verfolge die aktuellen Geschehnisse und Entwicklungen in Kurdistan. A.e Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Asylverfahrens folgende Beweismittel zu den Akten (anlässlich der Einreise [SEM-act. A 11], Eingabe vom 8. August 2017 [SEM-act. A 25], Eingabe vom 16. März 2020 [SEM-act. A 11], Eingabe vom 10. Juli 2020 [A 35]):

- türkische Identitätskarte, Reisepass, Führerausweis und Steuerunterlagen - alle in Kopie - sowie Wohnsitzbestätigung von B._______, Familienbüchlein, Heiratsurkunde, Geburtsschein der Ehefrau, ein syrisches Ausweispapier (das sich als Fälschung herausstellte) sowie Zivilregisterauszüge,

- Kopien der Ausbildungszertifikate und Arbeitsausweise sowie weitere Unterlagen und Zeitungen betreffend seine Arbeiten und Ausbildungen in der Schweiz,

- diverse Kredit- und Bankkarten,

- Mitgliederausweis HDP (in Kopie) und Mitgliederausweis der Demokratischen Gesellschaft Zentrum der Kurden in D._______ (DEM-KURD, im Original),

- Fotos von Familienangehörigen, vom (...)geschäft ([...] im Geschäft), von politischen Aktivitäten und von sich mit verschiedenen politischen Persönlichkeiten,

- Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. August 2017 betreffend die politische Situation der Familienangehörigen und Verwandten sowie betreffend seinen im Kampf gefallenen (...) und Akten betreffend das Ausreiseverbot der Schwester (in Kopie),

- Aufenthaltsausweis und Flüchtlingspass seines in der Schweiz lebenden Bruders (im Original) und Dokumente über das Asylverfahren des Bruders in E._______ (in Kopie),

- Ablehnung des (...) Visums vom (...) (im Original),

- Auflistung der Verfahrensnummern im Zusammenhang mit den (...)- und (...) geschäften in F._______ und ablehnender Beschluss der Herausgabe seiner Bankkarten vom (...) (in Kopie),

- Geheimhaltungsbeschluss der Akten des Gerichts F._______ vom (...) (im Original, inklusive Übersetzung),

- Antrag auf Aufhebung des Geheimhaltungsbeschlusses vom (...) (im Original, inklusive Übersetzung),

- Verweigerung der Friedensstrafrechtlichkeit des Gerichts F._______ vom (...) (im Original, inklusive Übersetzung),

- Appell gegen die Ablehnung vom (...) (im Original, inklusive Übersetzung). A.f Mit Eingabe vom 5. Februar 2021 (SEM-act. A 43/112) reichte der Beschwerdeführer nachfolgende Beweismittel (alle in Kopie) ein und verwies auf Berichte und Zeitungsartikel:

- Recherchebericht der Abteilung Cybercrimes vom (...),

- Fahndungsbefehl des (...) F._______ vom (...) (Fahndungsbefehl für ein Verhör wegen Propagierens für eine Terrororganisation),

- Zusammenführungsbeschluss der Verfahren der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) (Delikt: Propaganda für eine Terrororganisation),

- Schreiben der Sicherheitsdirektion an die Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...),

- Bewilligung der Einschränkung der Akteneinsicht vom (...) F._______ vom (...),

- Entscheid des (...) F._______ vom (...) (Ablehnung der Beschwerde betreffend Akteneinsicht),

- Recherchebericht der Abteilung Cybercrimes (Erstellung auf Antrag der Sicherheitsdirektion F._______) vom (...),

- Sicherheitsdirektion F._______ an Oberstaatsanwaltschaft vom (...) (Recherchen über soziale Medien),

- Zusammenführungsbeschluss vom (...) der Oberstaatsanwaltschaft F._______ (Propaganda für eine Terrororganisation),

- Schreiben des türkischen Anwalts vom (...),

- Formular für die Mitgliedschaft bei der HDP (Kopie) und Bericht der Partei HDP von 2020,

- Fotos seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz,

- Zeitungsbericht über seine Arbeitstätigkeiten in der Schweiz. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 (eröffnet am 1. März 2021) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe, lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3), welche aber wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde (Dispositiv Ziff.4). Der Beginn der vorläufigen Aufnahme wurde auf das Datum der Verfügung festgesetzt (Dispositiv Ziff. 5). Der Kanton (...) wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt (Dispositiv Ziff. 6), und es wurde die Rückgabe der editionspflichtigen Akten angeordnet (Dispositiv Ziff. 7). C. C.a Mit Eingabe vom 30. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des SEM sei in den Dispositivziffern 2 (Verweigerung des Asyls), 3 (Wegweisung) und 4 (vorläufige Aufnahme) aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen die Vertretungsvollmacht, ein Auszug des Wahlresultats von B._______ für das Jahr 2012, diverse Fotografien der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, seiner Familienmitglieder sowie einer Hausdurchsuchung und verschiedener Razzien, drei Berichte der ANF Nachrichtenagentur über Verhaftungen kurdischer Oppositioneller aus dem Jahre 2020, der Ermittlungsbeschluss der Polizei an die Staatsanwaltschaft F._______ betreffend den (...) des Beschwerdeführers vom (...) 2019 (in Kopie), Belege der Betreibungsverfahren mit den Nummern (...), (...) und (...) aus dem Jahre 2015 (in Kopie) und ein Foto eines Waffenscheins bei (Ausstellungsdatum nicht ersichtlich). C.b Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte die Rechtsvertreterin lic.iur. Nesrin Ulu als amtliche Rechtsbeiständin. C.c Die Vorinstanz liess sich am 6. Januar 2022 vernehmen. C.d Am 27. Januar 2022 replizierte der Beschwerdeführer und reichte am 21. Juni 2022 unaufgefordert erneut einen Geheimhaltungsentscheid des Strafrichteramts F._______ vom (...) sowie ein Schreiben des neuen Anwalts in der Türkei vom 17. Juni 2022 ein. C.e Die Vorinstanz duplizierte am 14. Januar 2025. C.f Am 19. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und verwies auf drei weitere Beilagen in türkischer Sprache. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015, nachfolgend als aArt. zitiert). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat - vorbehältlich des nachfolgend in E. 1.5 Ausgeführten - ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.5 - einzutreten. 1.5 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden gemäss den Anträgen des Beschwerdeführers vom 30. März 2021 nur die angefochtenen Dispositivziffern 2 (Verweigerung des Asyls), 3 (Anordnung der Wegweisung) und 4 (Feststellung der Unzulässigkeit und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) der vorinstanzlichen Verfügung. Aus der Begründung der eingereichten Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer letztlich wegen bestehender Vorfluchtgründe als Flüchtling anerkannt werden und Asyl erhalten will, wobei die Erteilung von letzterem die vorläufige Aufnahme hinfällig werden lassen würde. Das Begehren um Aufhebung von Dispositiv Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung ist daher insoweit zu präzisieren beziehungsweise zu interpretieren. Eine Überprüfung der Wegweisungshindernisse beziehungsweise des Kriteriums der Unzulässigkeit steht nicht zur Diskussion. Insoweit würde es dem Beschwerdeführer denn auch diesbezüglich an der Beschwer beziehungsweise einem schützenswerten Interesse mangeln.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 3.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.; Urteil des BVGer D-195/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3). 3.4 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände zur drohenden Verfolgung führen, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.); stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids zusammengefasst fest, den geltend gemachten Vorfluchtgründen fehle die Asylrelevanz. Demgegenüber anerkannte sie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe und anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling, unter Verweigerung des Asyls (Art. 54 AsylG). Sie begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei bereits seit längerer Zeit Unterstützer und seit 2016 ein offizielles Mitglied der HDP gewesen, er weiter ausgeführt habe, an verschiedenen Anlässen teilgenommen zu haben und als (...) gewesen zu sein. Die HDP sei jedoch eine legale Partei und der Beschwerdeführer sei nicht in exponierter Stellung für die Partei tätig gewesen. Er sei deswegen nie vor einem Gericht vorgeführt worden. Auch die eingereichten Fotos mit bekannten politischen Persönlichkeiten und die HPD-Ausweise änderten daran nichts. Der Beschwerdeführer habe ferner geltend gemacht, er sei in der Türkei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden schikaniert, benachteiligt und bedroht worden. Er sei insbesondere von der Polizei wiederholt kontrolliert, despektierlich behandelt, misshandelt und aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden, was er jedoch stets abgelehnt habe. Es seien auch Ermittlungen eingeleitet worden, weshalb er befürchte, bei seiner Rückkehr ins Gefängnis zu kommen oder getötet zu werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch anlässlich der Befragung und der Anhörung erläutert, die Ermittlungen, aufgrund derer er die Türkei am (...) 2017 verlassen habe, würden sein (...)geschäft und eine Anzeige, die er gegen jemanden eingereicht habe, welcher ihm (...), betreffen. 2019 und 2020 seien in der Türkei weitere Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer infolge seiner Aktivitäten in den sozialen Medien (Twitter, Facebook, Instagram) eingeleitet worden, aufgrund derer ihm Propaganda für eine Terrororganisation vorgeworfen werde. Mit Beschlüssen der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom (...) sowie vom (...) seien die beiden Dossiers «Aktivitäten in den sozialen Medien» und «Ermittlungsdossier betreffend (...)kgeschäft» zusammengelegt worden. Obschon die Rechtsvertreterin im Asylverfahren mit Schreiben vom 5. Februar 2021 mitgeteilt habe, dass die türkischen Behörden nur einen Teil der Ermittlungsakten von 2015 ausgehändigt hätten, könne jedoch insbesondere anhand der Aussagen des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die Ermittlungen vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht aufgrund seiner politischen Tätigkeiten eingeleitet worden seien, sondern, wie er selber erklärt habe, aufgrund seiner früheren Tätigkeit als (...) und seiner (...)geschäfte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es sich dabei um rechtslegitime Untersuchungen handle. Die Vorinstanz bejahte hingegen, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer wegen seiner nach seiner Ausreise erfolgten Aktivitäten in den sozialen Medien staatliche Ermittlungen eingeleitet hätten, weshalb sie ihn als Flüchtling anerkannten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, er sei in seiner Stadt ein bekannter Geschäftsinhaber und Unterstützer der HDP gewesen, weshalb es unerheblich sei, ob er in der Partei eine Führungsposition bekleidet habe. Er und seine Familie seien daher nicht der üblichen Schikane ausgesetzt gewesen. Vielmehr habe man sie mundtot machen wollen, damit die HDP an diesem Ort nicht mehr funktioniere. Seit Beendigung des Friedensprozesses seien in B._______ zahlreiche Mitglieder und Aktivisten der HDP verhaftet worden, so auch er selbst. Dies habe sich dann im Jahr 2016 und in den Folgejahren fortgesetzt. Auch gegen einen seiner Brüder sei unter der (...) ein Strafverfahren eröffnet worden, worauf dieser am (...) 2019 verhaftet und später wieder freigelassen worden sei. Die Regierung betrachte die HDP als Unterstützerin der PKK (verbotene Arbeiterpartei, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht), weshalb der HDP zwischenzeitlich die Schliessung drohe und weswegen deren Aktivisten als Terroristen gestempelt und verfolgt würden. Er sei damit bereits vor seiner Flucht wegen seiner politischen Aktivitäten ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen und erfülle daher aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft. Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, er habe entgegen der vor-instanzlichen Ansicht die Türkei nicht wegen Ermittlungen zu seinem (...)geschäft verlassen. Es seien auch (...) worden, wogegen er sich gewehrt habe. Er wisse aber nicht, weshalb die Konten gesperrt worden seien. Er vermute, die Behörde habe sein Geschäft vernichtet, um seine finanzielle Unterstützung gegenüber der HDP zu beenden. Zum Nachweis der Verfahren verweist der Beschwerdeführer auf drei Belege zu drei Betreibungsverfahren. Diese drei Verfahren seien vom Strafverfahren unabhängig. Den eingereichten Schreiben seines türkischen Anwaltes vom 5. Februar 2020 und 27. Januar 2021 sei nämlich zu entnehmen, dass seit 2015 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet sei. Aus den eingereichten Akten sei ersichtlich, dass im Jahre 2019 und 2020 zwei weitere Strafverfahren eröffnet und mit dem seit 2015 unter der Aktennummer (...) geführten Verfahren vereinigt worden seien und weitergeführt würden. Es stehe zudem fest, dass verschiedene Verfahren nur vereinigt würden, wenn sie sachlich und örtlich zusammenhängen würden. Diese Verfahren stünden noch immer unter Geheimhaltung. Trotz der Schreiben des türkischen Rechtsanwalts und der eingereichten Akten stelle die Vorinstanz jedoch fest, dass das Verfahren von 2015 mit der Aktennummer (...) keinen politischen Hintergrund habe und davon auszugehen sei, es handle sich um rechtslegitime Untersuchungen. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen Sachverhalt. Er wisse aufgrund der Geheimhaltung der Akten zwar nicht, was ihm konkret vorgeworfen werde. Eben diese Geheimhaltung weise jedoch darauf hin, dass es sich um einen Vorwurf handle, der unter das Strafgesetz beziehungsweise das Terrorbekämpfungsgesetz falle und es sich um eine schwere Straftat handle. Er sei seit 2015 mehrmals verhaftet und gefoltert worden, ohne einem Staatsanwalt vorgeführt worden zu sein. Er habe daher befürchtet, dass ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Er habe daher über längere Zeit versucht, eine Fluchtmöglichkeit zu finden und habe das Land schliesslich verlassen. Ausserdem habe es bei der Anhörung durch das SEM Verständnisprobleme gegeben, denn als Inhaber eines (...)geschäfts verfüge er über eine Generalerlaubnis für Waffenbesitz. Das SEM habe seine Aussage zu Unrecht als illegalen Waffenbesitz protokolliert. Vielmehr habe er sich dahingehend geäussert, dass er vermutet habe, die Polizei habe bei ihm nach illegalen Waffen gesucht, um ihn ins Gefängnis stecken zu können. Er werde deshalb - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - schon seit 2015 politisch verfolgt. 4.3 Die Vorinstanz hält dem vernehmlassungsweise entgegen, eine Vereinigung zwischen einem Betreibungsverfahren und einem Strafverfahren sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer führe jedoch selbst aus, er wisse nicht, weshalb gegen ihn ein Strafverfahren eröffnet worden sei, weshalb der Tatvorwurf nicht feststehe und damit eine allfällige Flüchtlingsrelevanz rein spekulativer Natur sei. 4.4 In der Replik vom 27. Januar 2022 entgegnet der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der Vereinigungsentscheid vom (...) halte einzig fest, dass das Verfahren wegen Propaganda einer Terrororganisation eingeleitet worden sei, andere Tatvorwürfe seien nicht erwähnt. Die vereinigten Strafverfahren stünden jedoch in einem Zusammenhang und verwiesen auf das Terrorbekämpfungsgesetz. Es sei zu vermuten, dass ihm auch die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorgeworfen werde. Er verweist hierzu auf einen Geheimhaltungsentscheid des (...) F._______ vom (...) und ein Schreiben des neuen Rechtsanwalts in der Türkei vom 17. Juni 2022. 4.5 Die Vorinstanz dupliziert am 14. Januar 2025, dass die zur Vereinigung eingereichten Dokumente über keine verifizierbaren Sicherheitsmerkmale verfügen würden, sich leicht fälschen liessen und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. Wegen der bekannten Korruption in der Türkei seien auch echte Dokumente mit falschem Inhalt sehr leicht erhältlich. Ohnehin sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Selbst wenn die beiden Strafverfahren zwischenzeitlich noch nicht eingestellt worden seien, so sei eine Verurteilung eher unwahrscheinlich, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handeln würde. Somit sei ein Vollzug der Wegweisung - entgegen der im angefochtenen Asylentscheid erfolgten Beurteilung - aus heutiger Perspektive als zulässig zu bewerten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.6 In der Eingabe vom 19. Februar 2025 verweist die Rechtsvertreterin auf einen Ermittlungsbericht und dazu gehörende Befehle der Polizeidirektion von F._______ aus dem Jahre 2019 (32 Seiten, in Kopie), eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht (...) F._______ (...) 2023 (4 Seiten, in Kopie) und sechs Verhandlungsprotokolle vom (...) 2023 bis (...) 2024 des (...) F._______ (6 Seiten, in Kopie) und legt drei türkischsprachige Beilagen (total 10 Seiten) bei. Die Rechtsvertreterin weist sodann darauf hin, dass die türkischen Gerichte korrupt seien und gegen den Beschwerdeführer noch weitere Verfahren laufen könnten. Da der Beschwerdeführer sowohl in der Türkei als auch im Ausland kurdenpolitisch aktiv sei, müsse er mit einer Haftstrafe von über zwei Jahren rechnen. Es stehe somit fest, dass er einer politischen Verfolgung ausgesetzt sei, die als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zu der Erkenntnis, dass die Vorinstanz Vorfluchtgründe zurecht verneint hat. 5.2 Der sinngemässe Einwand des Beschwerdeführers, die HDP sei zwischenzeitlich nicht mehr akzeptiert, lässt keine von der Einschätzung der Vorinstanz abweichende Beurteilung zu, da der Beschwerdeführer bereits (...) 2017 ausgereist ist, und daher für die Vorfluchtgründe auf die vor dieser Zeit massgebliche Situation abzustellen ist. Auch aus den eingereichten Fotos von politischen Aktivitäten in der Türkei und aus den Fotos mit verschiedenen politischen Persönlichkeiten, lässt sich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht ohne Weiteres auf seine höhere Bedeutung für die Partei schliessen, zumal die behauptete finanzielle Unterstützung weder näher substantiiert, geschweige denn nachgewiesen wurde. Dass die erfahrenen Schikanen über das Übliche hinausgegangen und im politischen Engagement begründet gewesen seien, ist nicht rechtsgenüglich erstellt, zumal es - wie bereits ausgeführt - am Nachweis eines relevanten politischen Engagements vor der Ausreise in der Türkei fehlt. Ein solches erscheint in den Jahren zwischen der faktischen Einstellung der geschäftlichen (...)tätigkeit und der Ausreise auch nicht realistisch, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Angst vor einer Festnahme mit einem syrischen Ausweispapier herumgereist sein will. Die Intensität der ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ist jedoch nicht erreicht. Daran vermag auch die geltend gemachte (wiederholte) Anhaltung durch die Polizei nichts zu ändern. Die geltend gemachte Diskriminierung geht nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen (vgl. etwa Urteil des BVGer E-3901/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer D-7164/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.2). Was die geltend gemachten Misshandlungen und Folterungen betrifft, so fehlt es diesbezüglich an der Zuweisung zu einem bestimmten Ereignis und einer konsistenten Darstellung desselben, so spricht der Beschwerdeführer anlässlich der BzP von der palästinensischen Methode (SEM-act. A 3/33 Ziff. 7.02 S. 15), anlässlich der Anhörung lässt er dies jedoch unerwähnt und betont einen sexuellen Aspekt (SEM-act. A 36/20 F 93 ff., F 101 f.). Die entsprechenden Aussagen erscheinen damit als unglaubhaft. 5.3 Die drei mit der Beschwerde eingereichten Belege zu drei offenbar betreibungsrechtlichen Verfahren aus dem Jahre 2015 sind wohl kaum strafrechtlicher Natur, zumal der Beschwerdeführer selbst geltend macht, sie stünden im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit als (...). Es ist ihnen daher die flüchtlingsrechtliche Relevanz abzusprechen. 5.4 Soweit sich in den Akten Unterlagen zu Strafverfahren befinden, die Tatvorwürfe enthalten, die sich auf die Zeit nach der Ausreise beziehen, erweisen sie sich für den Nachweis von Vorfluchtgründen als irrelevant und müssen daher unbeachtet bleiben. Von Bedeutung sein kann einzig das behauptete Strafverfahren aus dem Jahre 2015. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass das im Jahre 2019 eröffnete Strafverfahren auf einem Recherchenbericht der Abteilung Cybercrimes vom (...) beruht und einen Tatvorwurf nach der Ausreise betrifft. Hierzu erging am (...) ein Zusammenführungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft. In der Folge wurde die Akteneinsicht beschränkt und am (...) sowohl die Einschränkung der Akteneinsicht vom (...) F._______ bewilligt als auch gleichentags ein Geheimhaltungsbeschluss erlassen. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wurde am (...) vom (...) abgewiesen. Ein auf einem weiteren Recherchenbericht der Abteilung Cybercrimes vom (...) beruhendes Verfahren wurde mit Zusammenführungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft vom (...) vereinigt. Es ist nicht einsichtig, weshalb über die beiden späteren Verfahren, die offenbar den Straftatbestand der Propaganda für eine Terrororganisation betreffen, Unterlagen erhältlich waren, während für das Verfahren 2015 - da es die gleiche Deliktsart betreffen soll - solches nicht möglich gewesen sein soll, obwohl die Geheimhaltung erst im Jahre 2019 beschlossen wurde. Dass das Delikt aus dem Jahre 2015 die Mitgliedschaft bei der HDP betroffen haben soll, erscheint ebensowenig nachvollziehbar, da ein Beitritt erst im Jahre 2016 erfolgt sein soll, mithin zu einer Zeit als diese Partei legal gewesen ist. Da im Jahre 2015 jedoch drei Betreibungen aktenkundig sind, die hohe Forderungen betreffen, der Beschwerdeführer im Jahre 2015 zudem ein Verfahren gegen eine andere Person angestrengt haben will, die ihm Geld schulde, worüber er jedoch keine weiteren Unterlagen beizubringen vermochte, ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach das Verfahren aus dem Jahre 2015 einen anderen Hintergrund haben könnte, nicht von der Hand zu weisen. So ist nicht ausgeschlossen, dass das Verfahren aus dem Jahre 2015 im Zusammenhang mit Druckversuchen oder Retorsionen stehen könnte. Bezüglich der bisher eingereichten türkischen Dokumente bedarf es keiner weiteren Abklärungen, denn selbst wenn es sich um authentische Dokumente handeln würde, wie vom Beschwerdeführer unter Berufung auf die Vereinigung der türkischen Verfahren geltend gemacht wird, und sie den Tatvorwurf der Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation oder Propaganda für eine solche betreffen würden, so wäre Folgendes zu beachten: 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist jüngst im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids (Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8; zur Publikation vorgesehen) zur Einschätzung gelangt, dass sich alleine aus der Anhängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Daraus folgt weiter, dass die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz sowie beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Beweismittel zu dem gegen ihn angeblich im Jahre 2015 eingeleiteten Strafverfahren in der Türkei ungeachtet der Frage ihrer Echtheit nicht geeignet wären, eine asylrechtlich relevante Gefährdung in seinem Heimatstaat glaubhaft zu machen. Der Nachweis für das Vorliegen von Vorfluchtgründen ist demzufolge nicht erbracht (vgl. vorne E. 3.2 und 3.5). 5.6 Die Eingabe vom 19. Februar 2025 und die darin erwähnten Verfahren beziehungsweise neuen behördlichen Dokumente erweisen sich sodann als unbehelflich. Gemäss den Ausführungen in der Eingabe vom 19. Februar 2025 handelt es sich um einen Ermittlungsbericht und dazu gehörende Befehle der Polizeidirekten von F._______ aus dem Jahre 2019, eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F._______ an das Strafgericht für (...) 2023 und sechs Verhandlungsprotokolle zwischen dem (...) 2023 und dem (...)2024 des (...) F._______, mit welchen bewiesen werden soll, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren geführt werde und die hierzu im Asylverfahren bereits eingereichten Dokumente echt seien. Der erwähnte Ermittlungsbericht lag dieser Eingabe jedoch nicht bei. Auf eine Nachforderung dieses Berichts und auf eine Übersetzung der behördlichen Dokumente kann jedoch in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da nicht strittig ist, dass in der Türkei gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eingeleitet worden ist, sondern ob dieses Straftaten mit politischem Charakter betrifft, die vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt sind. Aufgrund der mit Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 ergangenen Rechtsprechung erübrigt sich jedoch ein entsprechender Nachweis, weil es an der Asylrelevanz eines entsprechenden Verfahrens mangeln würde (vgl. hierzu vorne E. 5.4 und 5.5).

6. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.

8. Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, sind die Vollzugshindernisse nicht zu prüfen.

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2021 wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und lic.iur. Nesrin Ulu (Verein Rechtsbüro) als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Es ist ihr zulasten der Gerichtskasse ein Honorar zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb der Vertretungsaufwand aufgrund der Akten abzuschätzen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- (inklusive Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Nesrin Ulu, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: