Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
11. September 2023 und gelangte über Serbien und weitere ihm unbe- kannte Länder am 19. September 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2023 wurde er summarisch befragt und am 29. November 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei seit ungefähr zwei Jahren ein aktives Mitglied der YPS (Yekineyen Paras- tina Sivil, Zivilverteidigungseinheiten) gewesen. Er habe sich in einer loka- len Gruppe von sechs Personen mit einem Präsidenten (B._______) en- gagiert und in einer versteckten Wohnung der Organisation gewohnt, wo sie ausgebildet worden seien. Er sei Mitglied geworden, weil sie seinem Vater bei einer Razzia die Finger gebrochen hätten, als sie nach seinem Onkel gesucht hätten. Letzterer sei für die YDGH (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareket; patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) tätig gewe- sen und habe ihn mit B._______ bekannt gemacht. Er (der Beschwerde- führer) habe in Istanbul an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten Flaggen und Fotos von Öcalan getragen. Wenn die Polizei ge- kommen sei, hätten sie diese mit Steinen und Molotowcocktails beworfen, die in ihrer Wohnung hergestellt worden seien. Er habe auch auf Geheiss von B._______ vier bis fünf politische Aktionen durchgeführt. So hätten sie, wenn sie erfahren hätten, dass ein Gefängniswächter des Gefängnisses (…) einen Gefangen gefoltert habe, sein Auto in Brand gesteckt oder in das Auto geschossen. Wenn die Person einen Laden gehabt habe, sei dieser in Brand gesteckt oder beschädigt worden. Eines Nachts hätten sie einen Brandanschlag auf einen leeren öffentlichen (…) verrichtet, weil der Fahrer ein Faschist gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe das Feuer ge- zündet. Er sei sieben bis acht Mal festgenommen worden. Aus Mangel an Beweisen, hätten sie ihn jeweils wieder freigelassen. Einmal sei er im Zu- sammenhang mit einem Gerangel mit einem Polizisten 22 Stunden in Ge- wahrsam gewesen. Er sei zuerst zum Jugendbüro der Polizei und dann an einem anderen Ort in eine Zelle gebracht worden. Dabei sei er misshandelt und beschimpft worden. Im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf den (…) habe er vor dem Staatsanwalt für minderjährige Straftäter erschei- nen müssen, weil auf Videoaufnahmen seine (…) ersichtlich gewesen sei. Er habe geleugnet, dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen sei. Das Verfahren sei zunächst eingestellt, aber später wieder aufgerollt und unter Geheimbeschluss fortgeführt worden. Auch gegen B._______, welcher auf
D-195/2024 Seite 3 dem Weg in die Schweiz sei, laufe ein Verfahren wegen Inbrandsetzung eines Autos und Werfen eines Molotowcocktails auf ein Geschäft, wobei sein Name erwähnt worden sei. Drei bis fünf Monate vor der Ausreise seien sie überwacht worden. So habe er des Öfteren ein weisses Auto vor dem Haus gesehen und bei den Telefonaten habe es Geräusche gegeben. Nachdem zwei Freunde von ihm in die Berge gegangen und drei plötzlich verschwunden beziehungsweise vermutlich umgebracht worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht in die Berge habe gehen und den Menschen Schaden zufügen wollen. Er habe Angst gehabt, Opfer eines unbekannten Täters oder für zehn bis fünfzehn Jahre einge- sperrt zu werden. Als er einen Pass habe anfertigen lassen wollen, sei fest- gestellt worden, dass er gesucht werde, und er sei dort festgenommen, aber wieder freigelassen worden. Beim zweiten Versuch sei der Pass aus- gestellt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein «Proto- koll über die Freilassung und Verpflichtung» vom (…) 2023, wonach er nach seiner Festnahme vom (…) 2023, um 02:00 Uhr freigelassen worden sei, weil er sich verpflichtet habe, am (…) 2023 in einem Verfahren betref- fend einfache Körperverletzung vor Gericht zu erscheinen, und ein weite- res «Protokoll über die Freilassung und Verpflichtung» vom (…) 2023 nach seiner Festnahme vom (…) 2023, um 13:50 Uhr mit Aussage am (…) 2023 sowie Fotografien von sich bei den YPS mit einer Waffe in der Hand zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Ent- scheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleu- nigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 13. Dezember 2023 nieder. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diese Verfügung beim
D-195/2024 Seite 4 Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Asylgewäh- rung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichen- tags wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichte- rin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. H. Das SEM verzichtete am 12. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Asylunwürdigkeit gewährt. J. Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Auch wenn die Taten des Beschwerdeführers politisch motiviert seien, sei es doch rechtsstaatlich legitim, dass gesetzlich nicht sanktionierte Gewalt
D-195/2024 Seite 6 gegen Menschen und Sachen der strafgesetzlichen Repression unterliege. Mögliche Massnahmen und Strafen, welche wegen dieser Taten gegen ihn in einem gesetzmässigen Verfahren verhängt würden, müsse er deshalb hinnehmen und seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Furcht vor einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe sei objektiv nicht begründet, nachdem er zwar sieben bis achtmal in Gewahrsam genommen, befragt, aber immer wieder freigelassen worden sei, weil die Behörden keine Be- weise gehabt hätten beziehungsweise das Verfahren gegen B._______ noch nicht im Stadium eines Strafverfahrens sei und er über das Verfahren wegen des Brandanschlags auf den (...) keine Informationen habe. Für das weisse Auto vor seinem Haus und für angebliche Geräusche bei Telefona- ten seien auch andere Gründe als behördliche Beschattungsmassnahmen denkbar. Jedenfalls sei ihm im (…) 2023 ein Reisepass ausgestellt worden. Bei der Beantragung sei er zwar kurz festgenommen worden, weil er seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Aussage hinsichtlich des Verfahrens wegen leichter Körperverletzung nicht nachgekommen sei, aber daraufhin sofort wieder freigelassen worden. Mit dem Pass habe er schliesslich legal und ohne Probleme ausreisen können, nachdem er seit (…) dieses Jahres bis zu seiner Ausreise im (…) 2023 (bis auf die kurze Festnahme bei der Passbeantragung) unbehelligt geblieben sei. Zwar könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden weiter ermit- telten und es wegen der von ihm angeblich begangenen Taten irgendwann zu einer Bestrafung komme. So sei er nach seiner Ausreise unter Andro- hung einer Geldbusse dazu aufgefordert worden, hinsichtlich einer Akte eine Aussage zu machen. Dies und das Verschwinden seiner Freunde so- wie die erlebte Polizeigewalt liessen aber in Ermangelung an konkreten Hinweisen noch nicht die objektive Schlussfolgerung zu, die türkischen Be- hörden wollten eine mit Malus behaftete Strafe gegen ihn verhängen, ihn töten oder in anderer asylrechtlich relevanter Weise verfolgen. Ohne die geltend gemachte ungerechtfertigte Polizeigewalt gegen ihn zu verkennen, diene das Asylrecht ausserdem nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. In seiner Stellungnahme zum Entscheident- wurf, habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Anwalt in der Türkei versuche den aktuellen Verfahrensstand herauszufinden und er selber warte auf die Ankunft des Gruppenpräsidenten B._______ in der Schweiz, welcher über zusätzliche Beweismittel verfüge. Aus diesen Ausführungen würden sich aber auch keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft über- haupt zu einer Anklage oder weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn kommen werde. Seine Ausführungen und die in Aussicht gestellten Beweismittel liessen in Ermangelung an
D-195/2024 Seite 7 konkreten Hinweisen darüber hinaus nicht die objektive Schlussfolgerung zu, die türkischen Behörden wollten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Malus behaftete Strafe gegen ihn verhängen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es handle sich bei den YPS um einen bewaffneten Arm der PKK (Partiya Karkerên Kur- distanê; Arbeiterpartei Kurdistans). Ihre Aufgabe bestehe darin, die Ge- fängniswärter zu bestrafen, welche die Verurteilten PKK-Mitglieder oder Sympathisanten in den Gefängnissen foltern oder menschenunwürdig be- handeln würden. Diese «Strafe» könne zum Beispiel die Inbrandsetzung eines leeren (...) oder des Ladens eines «schuldigen» AKP-Militanten sein. Die YPS-Mitglieder würden jedoch möglichst darauf aufpassen, dass keine Personen zu Schaden kommen würden. Daraus dass der Beschwerdefüh- rer sieben bis achtmal verhaftet und misshandelt, seine Gruppe beschattet worden sei und mehrere Mitglieder verschwunden oder in die Berge ge- gangen seien, werde deutlich, in was für einer konkreten Gefahr er sich befunden habe. Er wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschwunden oder verhaftet worden. Er habe kein normales Leben mehr in der Türkei führen können und sei durch die Festnahmen und Misshand- lungen traumatisiert. Der unerträgliche psychische Druck habe immer mehr zugenommen. Da gegen ihn noch kein Festnahmebefehl erlassen worden sei, habe er auf Rat seines Anwalts die Türkei rechtzeitig auf legalem Weg verlassen können. Es sei aktenkundig, dass zurzeit ein Ermittlungsverfah- ren gegen ihn geführt werde. Da der Fall dem Geheimhaltebeschluss un- terliege, könne sein Anwalt aber zurzeit keine Beweismittel beschaffen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Über diejenigen, die verdäch- tigt würden, mit der PKK zu tun zu haben, werde ein Datenblatt angelegt, welches nicht gelöscht werde, und sie müssten mit schweren Konsequen- zen rechnen. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Un- terstützung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sehe in ständiger Recht- sprechung eine Gefährdung als gegeben an, wenn Personen ein Engage- ment oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen würden (vgl. Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019, E.5.5). Willkürliche Verhaftungen und Folter sowie prekäre Haftbedingungen und ausserge- richtliche Exekutionen seien in der Türkei seit Jahren an der Tagesordnung. Von einem fairen Verfahren könne nicht die Rede sein. Der türkische Staat betreibe seit Jahrzehnten einen Staatsterrorismus gegen die Kurden. Vor diesem Hintergrund sei es legitim, dass sich auch die Kurden auf
D-195/2024 Seite 8 verschiedene Art und Weise verteidigen würden. So gesehen, seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers legitim gewesen. Diese Aus- führungen würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er im Visier der tür- kischen Behörden sei und sich bei einer Rückkehr seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, verwirklichen würden.
E. 4.3 Das SEM verzichtete auf eine Vernehmlassung.
E. 4.4 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälli- gen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen oder der Gefährdung der Sicherheit der Schweiz insbesondere aufgrund der direkten Beteiligung an gewalttätigen Angriffen auf die türkische Polizei im Rahmen von De- monstrationen und an verschiedenen Brandanschlägen gewährt. In seiner Stellungnahme führte er aus, es handle sich bei ihm um eine jugendliche, damals noch minderjährige Person und er habe unter Einfluss seiner Ka- meraden leichtsinnig mitgemacht. Er habe jedoch keine Macht innerhalb der Gruppe gehabt. Er habe auch nie gegen Personen Gewalt angewandt. So hätten sie auch den leeren und nicht einen vollen (...) in Brand gesetzt. Im Nachhinein bereue er seine Taten. Er sei gegen jegliche Art von Gewalt und würde sowas nicht nochmals machen. Aufgrund seines fehlenden Pro- fils sei nicht von einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Zudem existiere die Gruppe schon lange nicht mehr und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu diesem Umfeld. Unter Berücksichtigung aller Umstände (Alter des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung und das lange Zurückliegen der begangenen Tat) wäre ein Asylausschluss unverhältnismässig.
E. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan- desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
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E. 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin- reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei- lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol- gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er- lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er- gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge- schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na- mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be- stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfol- gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs- sig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsu- chenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers nicht in Frage gestellt. Auch für das Gericht besteht nach Durchsicht der Akten kein Anlass, diese anzuzweifeln, zumal seine Schilderungen substantiiert, von Elementen tatsächlichen Erlebens geprägt und plausibel ausfielen. Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, wesentliche Teile seines Sachverhaltsvortrages mit überzeugenden Beweismitteln zu
D-195/2024 Seite 10 bestätigen. Demnach ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer aktives Mitglied der YPS war und sich für diese an unbe- willigten Demonstrationen und gewaltsamen Aktionen beteiligte, wie Ein- satz von Molotowcocktails und Brandanschlägen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang mehrfach festgehalten und dabei auch misshandelt worden, mangels Beweisen aber wieder frei- gekommen ist.
E. 6.2 Vorliegend ist dem SEM zwar zunächst insoweit zuzustimmen, dass Gewalt gegen Menschen und Sachen der strafgesetzlichen Repression un- terliegen und der Beschwerdeführer mögliche Massnahmen und Strafen hinnehmen müsste, welche wegen dieser Taten in einem gesetzmässigen Verfahren verhängt würden. Allerdings gilt es schon hier zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bereits erlebten polizeilichen Mit- nahmen misshandelt wurde und auch das SEM in seiner Verfügung von übermässiger Polizeigewalt ausging. Wenn auch das SEM zu Recht fest- gehalten hat, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren, kann erlittene Verfolgung doch auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen.
E. 6.3 Insbesondere kann aber der Beschwerdeführer anders als vom SEM in seiner Verfügung angenommen, in der Türkei gerade nicht mit einem gesetzmässigen Verfahren rechnen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufge- hoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Ta- gesordnung. Die türkische Justiz ist sodann politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3.
m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Auch der neueste An- schlag der PKK vom 23. Oktober 2024 in Ankara auf ein türkisches Rüs- tungsunternehmen, bei dem es zu fünf Toten kam, dürfte nicht zu einer Entspannung dieser Situation beitragen. Wenn die Behörden bei einer Per- son eine starke Involvierung in die YPS vermuten, besteht gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein grosses Risiko, dass Personen inhaftiert, misshandelt oder gefoltert würden. Es gebe Be- richte, wonach YPS-Mitglieder, insbesondere Jugendliche, während der Si- cherheitsoperationen in den Jahren 2015/2016 verhaftet und durch die
D-195/2024 Seite 11 Sicherheitsbehörden gefoltert worden seien (SFH, Türkei: Gefährdung auf- grund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, Mai 2019). Der Be- schwerdeführer hat sich über zwei Jahre intensiv für die YPS engagiert und in diesem Rahmen an Demonstrationen Steine und Molotowcocktails ge- gen Polizeibeamte geworfen sowie Autos, Geschäfte und einen (...) in Brand gesetzt. Zwar hat das SEM richtig argumentiert, dass der Beschwer- deführer bei seinen Festnahmen immer wieder freigelassen worden und legal ausgereist sei. Falsch ist jedoch die Argumentation, er sei von (…) 2023 nicht behelligt worden, betreffen doch die beiden eingereichten Be- weismittel zwei Festnahmen im (…) 2023 und auch bei der Ausstellung des Reisepasses wurde der Beschwerdeführer kurzzeitig festgenommen. Zu- dem sei das Strafverfahren betreffend den (...) gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wieder aufgerollt und unter Geheimhaltungsbeschluss weitergeführt worden. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine In- formationen hat, lässt jedenfalls noch nicht darauf schliessen, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Das SEM schloss denn auch selber in seiner Verfügung nicht aus, dass die Strafverfolgungsbehörden weiter er- mitteln und es wegen der begangenen Taten zu einer Bestrafung kommen könnte, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise unter Andro- hung einer Geldbusse dazu aufgefordert worden sei, hinsichtlich einer Akte eine Aussage zu machen. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerde- führer entgegen den Ausführungen des SEM über ein erhebliches politi- sches Profil und seine Furcht vor einer übermässigen Haftstrafe bezie- hungsweise Misshandlungen durch die türkischen Behörden aufgrund sei- ner politischen Haltung erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der ne- gativen Entwicklungen in der Türkei als objektiv nachvollziehbar und als begründet. Dies umso mehr, als Ziel der Angriffe der Gruppe offenbar ins- besondere Sicherheitspersonal war, das als faschistisch eingestuft wurde. Angesichts dessen können die Erwägungen des SEM nicht gestützt wer- den, wonach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Anklage oder weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer oder der Verhän- gung einer mit Malus behafteten Strafe zu rechnen sei.
E. 6.4 Zumal die massgeblichen Verfolgungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalter- native für das gesamte Staatsgebiet zu verneinen.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft.
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E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter an- derem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewäh- rung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b).
E. 7.1.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Ver- brechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straf- taten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Frei- heitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und im Folgenden BVGE 2012/20 E. 4, 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Asylunwürdigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die endgültig verhängte Strafe nicht schwerwiegend ist oder sogar zur Bewährung ausgesetzt wird, sofern die betreffende Per- son eine besondere Gefährlichkeit aufweist (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1). Es ist nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden ist kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerecht- fertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestim- mungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag ab- zustellen ist. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Recht- fertigungs- oder Schuldminderungsgründe (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4).
E. 7.1.2 Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen ge- nügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorlie- gen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Be- weis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Unter Gefähr- dung der Sicherheit der Schweiz fällt beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus oder gewalttätigen Extremismus, durch verbotene Nachrich- tendiensttätigkeit, durch organisierte Kriminalität oder durch Handlungen
D-195/2024 Seite 13 und Vorhaben, welche die bestehenden Beziehungen der Schweiz zu an- deren Staaten ernsthaft gefährden oder die bestehende staatliche Ord- nung gewaltsam zu verändern suchen. Aktivitäten im Bereich des gewalt- tätigen Extremismus bestehen aus Handlungen von Organisationen, die die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ablehnen und zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt begehen, fördern oder billigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/5 und BVGE 2013/23 je m.w.H.).
E. 7.1.3 Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung ha- ben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG in- sofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlings- eigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylaus- schluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines politischen Engage- ments erhebliche kriminelle Energie gezeigt. So warf er Brandsätze und Steine gegen Beamte. Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumenta- tion, wonach die YPS darauf achte, dass keine Personen zu Schaden kä- men und er selber nie gegen Personen Gewalt angewandt habe, in keiner Weise zu überzeugen. Weiter steckte er Autos und Geschäfte sowie einen (...) in Brand mit der pauschalen Argumentation, es habe sich bei den Be- sitzern um Faschisten gehandelt, welche PKK-Gefangene misshandelt hätten. Brandanschläge stellen dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Menge von Personen dar, kann doch eine mög- liche Ausbreitung des Feuers nur schwer kontrolliert werden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe während seines Engagements für die YPS in einer der Organisation eigenen Wohnung gewohnt, wo sie ausge- bildet worden seien. Er war demnach Mitglied einer militanten und gewalt- bereiten Zelle, womit von einer erheblichen Implizierung in die YPS und Identifizierung mit deren Werten auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die eingereichten Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer teilweise vermummt mit einer Waffe in der Hand posiert. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gruppe keine Macht gehabt habe, spielt dabei keine Rolle. Vor diesem Hintergrund ist der individuelle Tatbeitrag erfüllt und es ist auch
D-195/2024 Seite 14 auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu schliessen. Ebenso liegen mit dem durch den Beschwerdeführer ausgeübten gewalt- tätigen Extremismus für eine Organisation, die die Grundlagen der Demo- kratie und der Rechtsstaatlichkeit ablehnt und zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt begeht, auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vor, wel- che die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz rechtferti- gen. Zwar gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das jugendliche Alter des Beschwerdeführers bei den Taten zu beachten. Die Argumenta- tion in der Beschwerde vom Mitläufer und jugendlichem Leichtsinn ist vor obigem Hintergrund aber nur schwer nachvollziehbar. Dass die Taten wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, weit zurückliegen, kann ange- sichts der Tatbegehung noch im Jahr 2023 nicht bestätigt werden. Zwar gab der Beschwerdeführer weiter im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, er bereue seine Taten, sei gegen jegliche Art von Gewalt, habe sich von diesem Umfeld distanziert und würde so etwas nie wieder machen. Damit vermochte er aber für das Gericht nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich vom bewaffneten Kampf der YPS abgewendet hat. So gab er nämlich in der Beschwerde noch an, der Kampf der Kurden gegen den Staatsterroris- mus der Türkei und damit auch seine eigenen Taten seien legitim. Auch gab er an, er warte weiterhin auf die Ankunft von seinem Gruppenführer der YPS in der Schweiz, womit er den Kontakt offensichtlich nicht abzubre- chen gedenkt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von einer massgeblichen Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat ausgegangen werden.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen.
E. 8 Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Be- schwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darle- gen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aber wegen Asylunwür- digkeit von der Asylgewährung auszuschliessen ist. Das SEM hat deshalb zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, aber sein Asylgesuch im Resultat zu Recht abgewiesen.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
D-195/2024 Seite 15 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wegen drohender Verlet- zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.
E. 10 Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2023 ist somit zu bestäti- gen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Das SEM ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 11 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung unter- legen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der An- ordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende um einen Drittel zu re- duzierende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten
D-195/2024 Seite 16 Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes- sungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1’000.– fest- gelegt. (Dispositiv nächste Seite)
D-195/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Betreffend Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft zuzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1’000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-195/2024 Urteil vom 28. Oktober 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 11. September 2023 und gelangte über Serbien und weitere ihm unbekannte Länder am 19. September 2023 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 23. Oktober 2023 wurde er summarisch befragt und am 29. November 2023 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er sei seit ungefähr zwei Jahren ein aktives Mitglied der YPS (Yekineyen Parastina Sivil, Zivilverteidigungseinheiten) gewesen. Er habe sich in einer lokalen Gruppe von sechs Personen mit einem Präsidenten (B._______) engagiert und in einer versteckten Wohnung der Organisation gewohnt, wo sie ausgebildet worden seien. Er sei Mitglied geworden, weil sie seinem Vater bei einer Razzia die Finger gebrochen hätten, als sie nach seinem Onkel gesucht hätten. Letzterer sei für die YDGH (Yurtsever Devrimci Gençlik Hareket; patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) tätig gewesen und habe ihn mit B._______ bekannt gemacht. Er (der Beschwerdeführer) habe in Istanbul an unbewilligten Demonstrationen teilgenommen. Sie hätten Flaggen und Fotos von Öcalan getragen. Wenn die Polizei gekommen sei, hätten sie diese mit Steinen und Molotowcocktails beworfen, die in ihrer Wohnung hergestellt worden seien. Er habe auch auf Geheiss von B._______ vier bis fünf politische Aktionen durchgeführt. So hätten sie, wenn sie erfahren hätten, dass ein Gefängniswächter des Gefängnisses (...) einen Gefangen gefoltert habe, sein Auto in Brand gesteckt oder in das Auto geschossen. Wenn die Person einen Laden gehabt habe, sei dieser in Brand gesteckt oder beschädigt worden. Eines Nachts hätten sie einen Brandanschlag auf einen leeren öffentlichen (...) verrichtet, weil der Fahrer ein Faschist gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe das Feuer gezündet. Er sei sieben bis acht Mal festgenommen worden. Aus Mangel an Beweisen, hätten sie ihn jeweils wieder freigelassen. Einmal sei er im Zusammenhang mit einem Gerangel mit einem Polizisten 22 Stunden in Gewahrsam gewesen. Er sei zuerst zum Jugendbüro der Polizei und dann an einem anderen Ort in eine Zelle gebracht worden. Dabei sei er misshandelt und beschimpft worden. Im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf den (...) habe er vor dem Staatsanwalt für minderjährige Straftäter erscheinen müssen, weil auf Videoaufnahmen seine (...) ersichtlich gewesen sei. Er habe geleugnet, dass er auf den Videoaufnahmen zu sehen sei. Das Verfahren sei zunächst eingestellt, aber später wieder aufgerollt und unter Geheimbeschluss fortgeführt worden. Auch gegen B._______, welcher auf dem Weg in die Schweiz sei, laufe ein Verfahren wegen Inbrandsetzung eines Autos und Werfen eines Molotowcocktails auf ein Geschäft, wobei sein Name erwähnt worden sei. Drei bis fünf Monate vor der Ausreise seien sie überwacht worden. So habe er des Öfteren ein weisses Auto vor dem Haus gesehen und bei den Telefonaten habe es Geräusche gegeben. Nachdem zwei Freunde von ihm in die Berge gegangen und drei plötzlich verschwunden beziehungsweise vermutlich umgebracht worden seien, habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht in die Berge habe gehen und den Menschen Schaden zufügen wollen. Er habe Angst gehabt, Opfer eines unbekannten Täters oder für zehn bis fünfzehn Jahre eingesperrt zu werden. Als er einen Pass habe anfertigen lassen wollen, sei festgestellt worden, dass er gesucht werde, und er sei dort festgenommen, aber wieder freigelassen worden. Beim zweiten Versuch sei der Pass ausgestellt worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein «Protokoll über die Freilassung und Verpflichtung» vom (...) 2023, wonach er nach seiner Festnahme vom (...) 2023, um 02:00 Uhr freigelassen worden sei, weil er sich verpflichtet habe, am (...) 2023 in einem Verfahren betreffend einfache Körperverletzung vor Gericht zu erscheinen, und ein weiteres «Protokoll über die Freilassung und Verpflichtung» vom (...) 2023 nach seiner Festnahme vom (...) 2023, um 13:50 Uhr mit Aussage am (...) 2023 sowie Fotografien von sich bei den YPS mit einer Waffe in der Hand zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. C. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte das Mandat am 13. Dezember 2023 nieder. E. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Januar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Das SEM verzichtete am 12. Februar 2024 auf eine Vernehmlassung. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Asylunwürdigkeit gewährt. J. Mit Eingabe vom 8. März 2024 nahm der Beschwerdeführer entsprechend Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden. Auch wenn die Taten des Beschwerdeführers politisch motiviert seien, sei es doch rechtsstaatlich legitim, dass gesetzlich nicht sanktionierte Gewalt gegen Menschen und Sachen der strafgesetzlichen Repression unterliege. Mögliche Massnahmen und Strafen, welche wegen dieser Taten gegen ihn in einem gesetzmässigen Verfahren verhängt würden, müsse er deshalb hinnehmen und seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Seine Furcht vor einer unverhältnismässig hohen Haftstrafe sei objektiv nicht begründet, nachdem er zwar sieben bis achtmal in Gewahrsam genommen, befragt, aber immer wieder freigelassen worden sei, weil die Behörden keine Beweise gehabt hätten beziehungsweise das Verfahren gegen B._______ noch nicht im Stadium eines Strafverfahrens sei und er über das Verfahren wegen des Brandanschlags auf den (...) keine Informationen habe. Für das weisse Auto vor seinem Haus und für angebliche Geräusche bei Telefonaten seien auch andere Gründe als behördliche Beschattungsmassnahmen denkbar. Jedenfalls sei ihm im (...) 2023 ein Reisepass ausgestellt worden. Bei der Beantragung sei er zwar kurz festgenommen worden, weil er seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Aussage hinsichtlich des Verfahrens wegen leichter Körperverletzung nicht nachgekommen sei, aber daraufhin sofort wieder freigelassen worden. Mit dem Pass habe er schliesslich legal und ohne Probleme ausreisen können, nachdem er seit (...) dieses Jahres bis zu seiner Ausreise im (...) 2023 (bis auf die kurze Festnahme bei der Passbeantragung) unbehelligt geblieben sei. Zwar könne nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden weiter ermittelten und es wegen der von ihm angeblich begangenen Taten irgendwann zu einer Bestrafung komme. So sei er nach seiner Ausreise unter Androhung einer Geldbusse dazu aufgefordert worden, hinsichtlich einer Akte eine Aussage zu machen. Dies und das Verschwinden seiner Freunde sowie die erlebte Polizeigewalt liessen aber in Ermangelung an konkreten Hinweisen noch nicht die objektive Schlussfolgerung zu, die türkischen Behörden wollten eine mit Malus behaftete Strafe gegen ihn verhängen, ihn töten oder in anderer asylrechtlich relevanter Weise verfolgen. Ohne die geltend gemachte ungerechtfertigte Polizeigewalt gegen ihn zu verkennen, diene das Asylrecht ausserdem nicht dazu, in der Vergangenheit erlittenes Unrecht wiedergutzumachen. In seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf, habe der Beschwerdeführer angegeben, sein Anwalt in der Türkei versuche den aktuellen Verfahrensstand herauszufinden und er selber warte auf die Ankunft des Gruppenpräsidenten B._______ in der Schweiz, welcher über zusätzliche Beweismittel verfüge. Aus diesen Ausführungen würden sich aber auch keine stichhaltigen Hinweise dafür ergeben, dass es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft überhaupt zu einer Anklage oder weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen ihn kommen werde. Seine Ausführungen und die in Aussicht gestellten Beweismittel liessen in Ermangelung an konkreten Hinweisen darüber hinaus nicht die objektive Schlussfolgerung zu, die türkischen Behörden wollten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Malus behaftete Strafe gegen ihn verhängen. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, es handle sich bei den YPS um einen bewaffneten Arm der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans). Ihre Aufgabe bestehe darin, die Gefängniswärter zu bestrafen, welche die Verurteilten PKK-Mitglieder oder Sympathisanten in den Gefängnissen foltern oder menschenunwürdig behandeln würden. Diese «Strafe» könne zum Beispiel die Inbrandsetzung eines leeren (...) oder des Ladens eines «schuldigen» AKP-Militanten sein. Die YPS-Mitglieder würden jedoch möglichst darauf aufpassen, dass keine Personen zu Schaden kommen würden. Daraus dass der Beschwerdeführer sieben bis achtmal verhaftet und misshandelt, seine Gruppe beschattet worden sei und mehrere Mitglieder verschwunden oder in die Berge gegangen seien, werde deutlich, in was für einer konkreten Gefahr er sich befunden habe. Er wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verschwunden oder verhaftet worden. Er habe kein normales Leben mehr in der Türkei führen können und sei durch die Festnahmen und Misshandlungen traumatisiert. Der unerträgliche psychische Druck habe immer mehr zugenommen. Da gegen ihn noch kein Festnahmebefehl erlassen worden sei, habe er auf Rat seines Anwalts die Türkei rechtzeitig auf legalem Weg verlassen können. Es sei aktenkundig, dass zurzeit ein Ermittlungsverfahren gegen ihn geführt werde. Da der Fall dem Geheimhaltebeschluss unterliege, könne sein Anwalt aber zurzeit keine Beweismittel beschaffen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei würde er mit Sicherheit verhaftet und zu einer langjährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Über diejenigen, die verdächtigt würden, mit der PKK zu tun zu haben, werde ein Datenblatt angelegt, welches nicht gelöscht werde, und sie müssten mit schweren Konsequenzen rechnen. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht sehe in ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung als gegeben an, wenn Personen ein Engagement oder eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen würden (vgl. Urteil des BVGer D-660/2019 vom 18. Oktober 2019, E.5.5). Willkürliche Verhaftungen und Folter sowie prekäre Haftbedingungen und aussergerichtliche Exekutionen seien in der Türkei seit Jahren an der Tagesordnung. Von einem fairen Verfahren könne nicht die Rede sein. Der türkische Staat betreibe seit Jahrzehnten einen Staatsterrorismus gegen die Kurden. Vor diesem Hintergrund sei es legitim, dass sich auch die Kurden auf verschiedene Art und Weise verteidigen würden. So gesehen, seien die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers legitim gewesen. Diese Ausführungen würden ohne Zweifel deutlich machen, dass er im Visier der türkischen Behörden sei und sich bei einer Rückkehr seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, verwirklichen würden. 4.3 Das SEM verzichtete auf eine Vernehmlassung. 4.4 Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Asylausschluss wegen verwerflicher Handlungen oder der Gefährdung der Sicherheit der Schweiz insbesondere aufgrund der direkten Beteiligung an gewalttätigen Angriffen auf die türkische Polizei im Rahmen von Demonstrationen und an verschiedenen Brandanschlägen gewährt. In seiner Stellungnahme führte er aus, es handle sich bei ihm um eine jugendliche, damals noch minderjährige Person und er habe unter Einfluss seiner Kameraden leichtsinnig mitgemacht. Er habe jedoch keine Macht innerhalb der Gruppe gehabt. Er habe auch nie gegen Personen Gewalt angewandt. So hätten sie auch den leeren und nicht einen vollen (...) in Brand gesetzt. Im Nachhinein bereue er seine Taten. Er sei gegen jegliche Art von Gewalt und würde sowas nicht nochmals machen. Aufgrund seines fehlenden Profils sei nicht von einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz auszugehen. Zudem existiere die Gruppe schon lange nicht mehr und der Beschwerdeführer habe keinen Kontakt zu diesem Umfeld. Unter Berücksichtigung aller Umstände (Alter des Beschwerdeführers bei der Tatbegehung und das lange Zurückliegen der begangenen Tat) wäre ein Asylausschluss unverhältnismässig. 5. 5.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 5.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 5.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Auch für das Gericht besteht nach Durchsicht der Akten kein Anlass, diese anzuzweifeln, zumal seine Schilderungen substantiiert, von Elementen tatsächlichen Erlebens geprägt und plausibel ausfielen. Ausserdem war der Beschwerdeführer in der Lage, wesentliche Teile seines Sachverhaltsvortrages mit überzeugenden Beweismitteln zu bestätigen. Demnach ist nachfolgend davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktives Mitglied der YPS war und sich für diese an unbewilligten Demonstrationen und gewaltsamen Aktionen beteiligte, wie Einsatz von Molotowcocktails und Brandanschlägen. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass er in diesem Zusammenhang mehrfach festgehalten und dabei auch misshandelt worden, mangels Beweisen aber wieder freigekommen ist. 6.2 Vorliegend ist dem SEM zwar zunächst insoweit zuzustimmen, dass Gewalt gegen Menschen und Sachen der strafgesetzlichen Repression unterliegen und der Beschwerdeführer mögliche Massnahmen und Strafen hinnehmen müsste, welche wegen dieser Taten in einem gesetzmässigen Verfahren verhängt würden. Allerdings gilt es schon hier zu betonen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der bereits erlebten polizeilichen Mitnahmen misshandelt wurde und auch das SEM in seiner Verfügung von übermässiger Polizeigewalt ausging. Wenn auch das SEM zu Recht festgehalten hat, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren, kann erlittene Verfolgung doch auf eine andauernde Gefährdung der betreffenden Person hinweisen. 6.3 Insbesondere kann aber der Beschwerdeführer anders als vom SEM in seiner Verfügung angenommen, in der Türkei gerade nicht mit einem gesetzmässigen Verfahren rechnen. Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind nicht nur fingierte Terrorismusanklagen sondern auch übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist sodann politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.3. m. H. a. D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). Auch der neueste Anschlag der PKK vom 23. Oktober 2024 in Ankara auf ein türkisches Rüstungsunternehmen, bei dem es zu fünf Toten kam, dürfte nicht zu einer Entspannung dieser Situation beitragen. Wenn die Behörden bei einer Person eine starke Involvierung in die YPS vermuten, besteht gemäss einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ein grosses Risiko, dass Personen inhaftiert, misshandelt oder gefoltert würden. Es gebe Berichte, wonach YPS-Mitglieder, insbesondere Jugendliche, während der Sicherheitsoperationen in den Jahren 2015/2016 verhaftet und durch die Sicherheitsbehörden gefoltert worden seien (SFH, Türkei: Gefährdung aufgrund von Hilfeleistungen an kurdische Bewaffnete, Mai 2019). Der Beschwerdeführer hat sich über zwei Jahre intensiv für die YPS engagiert und in diesem Rahmen an Demonstrationen Steine und Molotowcocktails gegen Polizeibeamte geworfen sowie Autos, Geschäfte und einen (...) in Brand gesetzt. Zwar hat das SEM richtig argumentiert, dass der Beschwerdeführer bei seinen Festnahmen immer wieder freigelassen worden und legal ausgereist sei. Falsch ist jedoch die Argumentation, er sei von (...) 2023 nicht behelligt worden, betreffen doch die beiden eingereichten Beweismittel zwei Festnahmen im (...) 2023 und auch bei der Ausstellung des Reisepasses wurde der Beschwerdeführer kurzzeitig festgenommen. Zudem sei das Strafverfahren betreffend den (...) gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers wieder aufgerollt und unter Geheimhaltungsbeschluss weitergeführt worden. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Informationen hat, lässt jedenfalls noch nicht darauf schliessen, dass das Verfahren eingestellt worden ist. Das SEM schloss denn auch selber in seiner Verfügung nicht aus, dass die Strafverfolgungsbehörden weiter ermitteln und es wegen der begangenen Taten zu einer Bestrafung kommen könnte, zumal der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise unter Androhung einer Geldbusse dazu aufgefordert worden sei, hinsichtlich einer Akte eine Aussage zu machen. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen des SEM über ein erhebliches politisches Profil und seine Furcht vor einer übermässigen Haftstrafe beziehungsweise Misshandlungen durch die türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Haltung erscheint dem Gericht vor dem Hintergrund der negativen Entwicklungen in der Türkei als objektiv nachvollziehbar und als begründet. Dies umso mehr, als Ziel der Angriffe der Gruppe offenbar insbesondere Sicherheitspersonal war, das als faschistisch eingestuft wurde. Angesichts dessen können die Erwägungen des SEM nicht gestützt werden, wonach nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Anklage oder weiteren einschneidenden strafrechtlichen Verfolgungsmassnahmen gegen den Beschwerdeführer oder der Verhängung einer mit Malus behafteten Strafe zu rechnen sei. 6.4 Zumal die massgeblichen Verfolgungshandlungen vom türkischen Staat ausgehen, ist das Vorhandensein einer innerstaatlichen Fluchtalternative für das gesamte Staatsgebiet zu verneinen. 6.5 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Davon ausgenommen sind gemäss Art. 53 AsylG unter anderem Flüchtlinge, die wegen verwerflicher Handlungen der Asylgewährung unwürdig sind (Bst. a) oder die die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Bst. b). 7.1.1 Unter den Begriff der "verwerflichen Handlungen" im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG fallen grundsätzlich Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit einer abstrakten Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. hierzu und im Folgenden BVGE 2012/20 E. 4, 2011/29 E. 9.2.2; 2011/10 E. 6; 2010/44 E. 6). Asylunwürdigkeit kann auch dann vorliegen, wenn die endgültig verhängte Strafe nicht schwerwiegend ist oder sogar zur Bewährung ausgesetzt wird, sofern die betreffende Person eine besondere Gefährlichkeit aufweist (vgl. BVGE 2014/29 E. 5.3.1). Es ist nicht relevant, ob die verwerfliche Handlung einen ausschliesslich gemeinrechtlichen Charakter hat oder als politisches Delikt aufzufassen ist (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.2; BVGE 2011/10 E. 6). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden ist kein strikter Nachweis der vermeintlichen Taten erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betreffende Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig gemacht hat, wobei auf den individuellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungsgründe (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3 und 9.2.4). 7.1.2 Um eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz anzunehmen genügt es, wenn auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vorliegen, welche die Annahme einer solchen Bedrohung rechtfertigen. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss es auch in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht. Unter Gefährdung der Sicherheit der Schweiz fällt beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus oder gewalttätigen Extremismus, durch verbotene Nachrichtendiensttätigkeit, durch organisierte Kriminalität oder durch Handlungen und Vorhaben, welche die bestehenden Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder die bestehende staatliche Ordnung gewaltsam zu verändern suchen. Aktivitäten im Bereich des gewalttätigen Extremismus bestehen aus Handlungen von Organisationen, die die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ablehnen und zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt begehen, fördern oder billigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/5 und BVGE 2013/23 je m.w.H.). 7.1.3 Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist unter anderem in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt. Ebenso Einfluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung haben das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat. Dabei ist zu beachten, dass die Auswirkungen der Anwendung von Art. 53 AsylG insofern weniger schwerwiegend sind, als die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft dadurch nicht tangiert wird. Dennoch sind mit dem Asylausschluss gewisse Nachteile verbunden (vgl. BVGE 2012/20 E. 6, BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H). 7.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines politischen Engagements erhebliche kriminelle Energie gezeigt. So warf er Brandsätze und Steine gegen Beamte. Vor diesem Hintergrund vermag seine Argumentation, wonach die YPS darauf achte, dass keine Personen zu Schaden kämen und er selber nie gegen Personen Gewalt angewandt habe, in keiner Weise zu überzeugen. Weiter steckte er Autos und Geschäfte sowie einen (...) in Brand mit der pauschalen Argumentation, es habe sich bei den Besitzern um Faschisten gehandelt, welche PKK-Gefangene misshandelt hätten. Brandanschläge stellen dabei eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben einer unbestimmten Menge von Personen dar, kann doch eine mögliche Ausbreitung des Feuers nur schwer kontrolliert werden. Zudem gibt der Beschwerdeführer an, er habe während seines Engagements für die YPS in einer der Organisation eigenen Wohnung gewohnt, wo sie ausgebildet worden seien. Er war demnach Mitglied einer militanten und gewaltbereiten Zelle, womit von einer erheblichen Implizierung in die YPS und Identifizierung mit deren Werten auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch die eingereichten Fotografien, auf denen der Beschwerdeführer teilweise vermummt mit einer Waffe in der Hand posiert. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der Gruppe keine Macht gehabt habe, spielt dabei keine Rolle. Vor diesem Hintergrund ist der individuelle Tatbeitrag erfüllt und es ist auch auf eine tatsächliche Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zu schliessen. Ebenso liegen mit dem durch den Beschwerdeführer ausgeübten gewalttätigen Extremismus für eine Organisation, die die Grundlagen der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit ablehnt und zur Erreichung ihrer Ziele Gewalt begeht, auf der Basis konkreter Indizien ernsthafte Gründe vor, welche die Annahme einer Gefährdung der Sicherheit der Schweiz rechtfertigen. Zwar gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung das jugendliche Alter des Beschwerdeführers bei den Taten zu beachten. Die Argumentation in der Beschwerde vom Mitläufer und jugendlichem Leichtsinn ist vor obigem Hintergrund aber nur schwer nachvollziehbar. Dass die Taten wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, weit zurückliegen, kann angesichts der Tatbegehung noch im Jahr 2023 nicht bestätigt werden. Zwar gab der Beschwerdeführer weiter im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, er bereue seine Taten, sei gegen jegliche Art von Gewalt, habe sich von diesem Umfeld distanziert und würde so etwas nie wieder machen. Damit vermochte er aber für das Gericht nicht glaubhaft darzulegen, dass er sich vom bewaffneten Kampf der YPS abgewendet hat. So gab er nämlich in der Beschwerde noch an, der Kampf der Kurden gegen den Staatsterrorismus der Türkei und damit auch seine eigenen Taten seien legitim. Auch gab er an, er warte weiterhin auf die Ankunft von seinem Gruppenführer der YPS in der Schweiz, womit er den Kontakt offensichtlich nicht abzubrechen gedenkt. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht von einer massgeblichen Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat ausgegangen werden. 7.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen.
8. Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, aber wegen Asylunwürdigkeit von der Asylgewährung auszuschliessen ist. Das SEM hat deshalb zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, aber sein Asylgesuch im Resultat zu Recht abgewiesen.
9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.1 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.
10. Die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2023 ist somit zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet wird. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
11. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln. Nach dem Gesagten sind die Verfahrenskosten zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 250.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende um einen Drittel zu reduzierende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'000.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Betreffend Gewährung von Asyl und Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: