Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zu- gewiesen. A.b Das SEM hörte ihn am 29. März 2023 zu seinen Asylgründen an. A.c Dabei führte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er sei türki- scher Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und sei im Dorf B._______ in der Provinz Kahramanmaras geboren. Er habe bis zur ersten Primarklasse dort gelebt und sei dann mit seiner Familie nach C._______ gezogen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Bruder sei im Jahr 2009 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) beigetreten. Nach- dem sein Vater einige Monate später gestorben sei, sei seine Familie nach D._______ gezogen, wo seine Mutter aufgrund einer Teilnahme an einer Kundgebung neun Monate im Gefängnis verbracht habe. Seine ältere Schwester habe damals schon in E._______ gelebt und sei aufgrund der Unterdrückungen, die seine Familie erlebt habe, nicht mehr zurückgekehrt. Er habe in D._______ das Gymnasium abgeschlossen und habe daraufhin in F._______ Bautechnologie studiert. Während des Studiums habe er an einer Kundgebung teilgenommen. Die Polizei sei danach zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Familienangehörigen gedroht, ihn ins Ge- fängnis zu bringen. Es sei gegen ihn jedoch nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Nachdem seine Mutter im Jahr 2016 in die Schweiz gegangen sei, sei er nach G._______ gezogen, um dort ein Studium im Bauingenieurs- wesen zu beginnen. Während des Studiums habe er verschiedene Ju- gend- und Studentenvereine besucht. Nachdem seine Mutter die Türkei verlassen habe, habe man ihn mehrere Male angerufen und ihn zu seinem Bruder befragt. Im Jahr 2018 habe die Polizei ihn angerufen und aufgefor- dert, sich mit ihnen zu treffen, was er auch getan habe. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt, die er beantwortet habe. Darauf sei er nach Hause zurückgekehrt. Während der Covid-Pandemie im Jahr 2020 oder 2021 hätten Polizisten ihm auf dem Weg zur Universität aufgelauert, ihn geohrfeigt und sein Handy durchsucht. Da sie auf dem Handy keine Informationen zu seinem Bruder gefunden hätten, habe man ihn gehen las- sen. Dieser Vorfall habe ihn psychisch belastet und bei ihm Zukunftsängste ausgelöst. Im Jahr 2022 habe er sein Studium in G._______ abgeschlos- sen, nachdem er ein zweimonatiges Praktikum absolviert habe.
D-3459/2023 Seite 3 A.e Neben den politischen habe er auch Probleme mit einer Organisation
– genannt «Rückendeckung vom Vater» – gehabt. Es handle sich um eine Macht, die gegen die Mafia kämpfe, und hinter der ein grosser Geschäfts- mann stecke, der ein gutes Verhältnis zur Regierung unterhalte. Er (der Beschwerdeführer) habe von verschiedenen Leuten von dieser Macht er- fahren und man habe ihm erzählt, dass diese hinter den Problemen ste- cken müsse, die er in der Türkei gehabt habe. Personen, die dieser Macht angehörten, hätten sich für ihn ausgegeben und Ereignisse aus seinem Leben weitererzählt. Es seien auch Gerüchte über ihn verbreitet worden. Man habe ihn als einen Pädophilen dargestellt und erzählt, er habe ein Mädchen geheiratet. Jetzt suche der Vater dieses Mädchens nach ihm. Ausserdem versuche man, ihn zum Durchdrehen zu bringen. Zum Beispiel indem man ihn angeschaut habe. Alle Menschen in der Stadt, in der er gelebt habe, hätten ihn angeschaut. Man habe ihm auch heimlich persön- liche Gegenstände weggenommen, diese für ein paar Tage versteckt, und dann wieder an denselben Ort zurückgelegt. Die Personen dieser Macht hätten den Leuten, die für die Macht arbeiteten, auch Befehle gegen ihn erteilt. Mehreren Mädchen sei befohlen worden, ein sexuelles Verhältnis mit ihm zu haben. Es sei auch der Befehl gegeben worden, ihm die langen Haare unter schlimmen und schlechten Bedingungen kurz zu schneiden. Nach Beendigung seines Praktikums im Jahr 2022 habe er ein Mail an den Staatspräsidenten geschrieben und die Regierung über diese Macht infor- miert. Diese habe Beweise von ihm haben wollen, solche habe er jedoch nicht gehabt. Er habe gemerkt, dass er in der Türkei nicht habe arbeiten können. Zu Stellen bei staatlichen Institutionen habe er aufgrund des poli- tischen Profils seines Bruders keinen Zugang gehabt und in der Privatwirt- schaft sei er von dieser Macht kontrolliert worden. Er habe während des Praktikums gemerkt, dass die Leute ihn dort nicht hätten haben wollen. Normalerweise könne man nach dem Praktikum dortbleiben, er aber nicht. Er habe danach nach Arbeit gesucht aber keine gefunden. Seine Schwes- ter habe ihn nach Abschluss seines Studiums nicht mehr länger finanziell unterstützt und es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt mit Gewinnen aus Wetten zu finanzieren. Am 31. Januar 2023 habe er da- her die Türkei illegal verlassen und sei am 2. Februar 2023 in die Schweiz eingereist und habe am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch gestellt. A.f Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und die seiner Mut- ter ein. Weitere Unterlagen oder Dokumente reichte er nicht ein.
D-3459/2023 Seite 4 B. Am 5. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 17. Mai 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am 13. Juni 2023 zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akte A12/1 zu gewähren [1] und es sei ihm nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [3]. Eventuali- ter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [4]. Eventuali- ter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [5]. Eventu- aliter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzu- nehmen [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwer- deführer vorläufig aufzunehmen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [8] und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Ver- fahrenskosten zu befreien [9].
D-3459/2023 Seite 5 Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) und einer Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023 (Beilage 3) ein Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 25. Mai 2023 (Beilage 2) sowie ein Schreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszent- rums (…), (…), vom 15. Juni 2023 (Beilage 4) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schrei- ben vom 19. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die An- träge, es sei in die Akte A12/1 Einsicht zu gewähren und Frist zur Einrei- chung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 räumte der Instruktionsrichter dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juli 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. I. Mit Replik vom 26. Juli 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlas- sung Stellung und reichte ein persönliches Schreiben des Beschwerdefüh- rers vom 24. Juli 2023 sowie Fotos des Beschwerdeführers bei einer De- monstration mit einer Flagge von Abdullah Öcalan ein.
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Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten des Bruders (N […]) sowie der Mutter (N […]) des Beschwerdeführers wurden für das vorliegende Verfahren bei- gezogen.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der türkischen Regierung unterdrückt worden, da sein Bruder der PKK beigetreten sei, er und seine Familie seien immer wieder zu seinem Bruder befragt worden. Nachdem er an einer Kundgebung teilgenommen habe, sei seiner Familie zudem ge- droht worden, dass er ins Gefängnis kommen würde. Im Jahr 2018 sei er telefonisch aufgefordert worden, sich mit Polizisten zu treffen, was er auch getan habe. Diese hätten ihn zu seinem Bruder befragt. Nachdem er deren Fragen beantwortet gehabt habe, sei er wieder nach Hause gegangen. Im Jahr 2020 oder 2021 hätten Polizisten ihm auf dem Weg zur Universität aufgelauert, hätten ihn an einen für Blicke geschützten Ort gebracht, ihm das Handy abgenommen und dieses durchsucht. Dabei hätten sie ihm Ohr- feigen verpasst. Nachdem sie keine Informationen zu seinem Bruder auf seinem Handy gefunden hätten, habe man ihn gehen lassen. Danach sei es zu keinem weiteren Vorfall mit der Polizei gekommen, man habe ihn jedoch weiterhin angerufen. Insgesamt sei er neun Mal von der Polizei an- gerufen worden. Er befürchte, die türkische Regierung werde ihn wegen seinem älteren Bruder entweder umbringen oder ins Gefängnis stecken.
E. 3.2 Aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK könne nicht ausgeschlossen werden, dass er den Behörden tatsächlich bekannt und er diesbezüglich mehrfach befragt worden sei. Die Mitgliedschaft seines Bru- ders sowie seine gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen würden indes nicht genügen, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die Jugend- und Studen- tenvereine tätig gewesen sei, sondern mehrheitlich Unterstützungstätigkei- ten ausgeübt habe. Abgesehen von den etwa sieben Kundgebungen, an denen er teilgenommen habe, sei er in keiner Form politisch aktiv gewesen. Des Weiteren sei nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet wor- den. Es würden somit keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Profils seines Bruders und
D-3459/2023 Seite 8 seines nicht ausgeprägten politischen Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an- nehmen würden. Dies zumal er diesbezüglich jahrelang keine ernsthaften Nachteile erlitten hatte.
E. 3.3 Die geltend gemachten Massnahmen seitens der türkischen Behörden würden den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Das SEM ver- kenne nicht, dass der Übergriff und die wiederholten Anrufe für den Be- schwerdeführer belastend gewesen seien und ihn verunsichert hätten. Je- doch hätten die Massnahmen gegen ihn kein derartiges Ausmass ange- nommen, als dass ihm ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei ver- wehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, sei zu ver- neinen. Es würden keine verdichtenden Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdungslage bestehen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigen- schaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft lie- gende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet. Diese Vorbringen vermögen daher keine flüchtlingsrecht- liche Relevanz zu entfalten.
E. 3.4 Er mache weiter geltend, die Regelung «Rückendeckung vom Vater» habe es sich, aus ihm unbekannten Gründen, zum Ziel gemacht, ihn zum Durchdrehen zu bringen. Die Personen, welche zu dieser Macht gehören würden, hätten Befehle erteilt, die einen psychischen Druck auf ihn ausge- löst hätten. So hätten ihn alle Menschen in der Stadt angeschaut. Man habe seine persönlichen Gegenstände versteckt und nach einigen Tagen wieder auftauchen lassen. Man habe sich als ihn ausgegeben und Ereig- nisse aus seinem Leben geteilt. Man habe auch Gerüchte über ihn ge- streut. Aufgrund dieser Macht sei es ihm unter anderem nicht möglich ge- wesen, Arbeit in der Türkei zu finden und seinen Lebensunterhalt zu be- streiten. Einerseits könne seinen Aussagen entnommen werden, dass die Urheberschaft der erlittenen Nachteile aus objektiver Perspektive unklar sei, andererseits müsse festgehalten werden, dass die geschilderten Um- stände und Vorkommnisse nicht zwingend in seinen Schlussfolgerungen münden müssen. So bedeute etwa der Umstand, dass nach Abschluss ei- nes Praktikums keine Festanstellung angeboten werde, dass persönliche Gegenstände verschwinden, Gerüchte verbreitet würden oder man von Leuten angeschaut werde, nicht grundsätzlich, dass Personen einen zum Durchdrehen bringen wollen. Seinen Aussagen könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, welche jene Behauptung stützen
D-3459/2023 Seite 9 würden. Somit sei von Mutmassungen seinerseits auszugehen. Hierzu bleibe festzuhalten, dass die von ihm beschriebenen Regelung «Rücken- deckung vom Vater» dem SEM gänzlich unbekannt sei. Unter der An- nahme, dass seine Vermutungen korrekt seien, müsse festgehalten wer- den, dass er die Vorfälle, welche gemäss seinen Aussagen von Dritten aus- gegangen seien, den türkischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige hätte bringen können. Er habe zwar gesagt, er hätte sich nicht an die Polizei wenden wollen, da alle staatlichen Institutionen für diese Macht arbeiten würden. Er habe dennoch eine Mail an die türkische Regierung geschrie- ben, woraufhin er eine Antwort erhalten habe, in der er aufgefordert worden sei, Beweise einzureichen. Somit sei davon auszugehen, dass die Behör- den ihm gegenüber schutzwillig gewesen wären und es ihm somit möglich und zuzumuten sei, sich wenn nötig wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusu- chen. In einer Gesamtschau seiner Vorbringen hinsichtlich der «Rücken- deckung vom Vater» müsse festgehalten werden, dass diese nicht die In- tensität aufweisen würden, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich wären. Folglich müsste dieses Vorbrin- gen ebenfalls als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden.
E. 3.5 Gesamthaft würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Konsul- tation der Asyldossiers seines Bruders und seiner Mutter hätten keine an- deren Erkenntnisse ergeben. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtli- cher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaf- tigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM erwähne in seiner Verfü- gung, der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schweiz im Jahr 2014 ein Asylgesuch gestellt und er sei im Jahr 2016 als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Es habe behauptet, es habe das Asyldossier des Bruders – sowie der Mutter – im Rahmen der Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers konsultiert. Abge- sehen von dieser Bemerkung befinde sich jedoch kein Dokument in den Akten, welches den Beizug der erwähnten Akten belegen würde. Unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird sodann geltend gemacht, das SEM habe dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Es sei frappant, dass das Aktenverzeichnis
D-3459/2023 Seite 10 keinen Hinweis darauf enthalte, dass das SEM die Dossiers tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe. Gemäss geltender Rechtsprechung und Praxis müsste das SEM die entsprechenden Akten betreffend Verwandte, aufgrund derer eine Reflexverfolgung im Raum stehe, beiziehen. Dem komme besondere Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen seiner Lebensgeschichte geschildert habe, dass sein Bruder der PKK beigetreten sei und er deshalb wegen diesem verfolgt worden sei. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richti- gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Die an- gefochtene Verfügung müsse deshalb aufgehoben werden und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserhebli- chen Sachverhalts zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Art. 2–9 sowie Art. 22–25).
E. 4.2 Sodann wird geltend gemacht, bei der Akte A12/1 handle es sich um einen Bericht betreffend die Identitätsabklärung. Diese sei zu Unrecht mit "B" als intern paginiert worden. Dieser Bericht sei jedoch offensichtlich ent- scheidrelevant, da die Identitätsabklärung eines Mitglieds von politischen Familien wichtig sei. Es stehe somit fest, dass das SEM diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe (vgl. Beschwerde Art. 10–12).
E. 4.3 Weiter wird eingewendet, aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 25. Mai 2023 ergebe sich, dass das Straf-Friedensgericht Nr. (…) von G._______ aufgrund des Vorwurfs der Generalstaatsanwalt- schaft G._______ gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl wegen Propaganda für eine verbotene Organisation ausgestellt habe, und es we- gen der Geheimhaltungsverfügung in den Akten nicht möglich sei, weitere Informationen über den genauen Inhalt und die Akten zu erhalten. Die Si- tuation habe sich somit zugespitzt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des Haftbefehls unmittelbar die Verhaftung. Es dränge sich auf, dem SEM die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG zukommen zu lassen. Das SEM habe es unterlassen, das gesamte Profil des Beschwerdeführers voll- ständig zu würdigen und sich darauf beschränkt, die Vorbringen zu "zer- stückeln". Im Kern bestehe seine Argumentation in der Behauptung, es be- stünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwer- deführer aufgrund des Profils seines Bruders und seines eigenen Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe insbesondere argumentiert, gegen den Beschwerdeführer sei nie ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden. Diesbezüglich sei auf die oben genannte Bestätigung des Rechts- anwalts betreffend Haftbefehl wegen Propaganda für eine verbotene
D-3459/2023 Seite 11 Organisation zu verweisen. Inzwischen stehe fest, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Verfahren hängig sei und ein Haftbefehl gegen ihn be- stehe. Der Argumentation des SEM sei damit die Grundlage entzogen (vgl. Beschwerde Art. 13–21).
E. 4.4 Betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV sei festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaf- tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zwar zu Recht nicht bezweifle. Dennoch habe es die Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen dennoch implizit bezweifelt, insbesondere die gezielte asylrelevante Ver- folgung. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe und habe den Gesamtzu- sammenhang dieser Verfolgung ausführlich und detailliert geschildert. Das SEM habe dennoch an der Glaubhaftigkeit dieser Zusammenhänge und an der Intensität der Verfolgung gezweifelt und die begründete Furcht ver- neint. Die angefochtene Verfügung müsse auch deshalb aufgehoben und die Sache ans SEM zur Neubeurteilung überwiesen werden (vgl. Be- schwerde Art. 26–28).
E. 4.5 In materieller Hinsicht wird weiter geltend gemacht, der Beschwerde- führer sei Kurde und stamme aus einer politischen Familie. Er stehe wegen seinem verfolgten Bruder sowie wegen seinem eigenen Profil im Visier der türkischen Behörden und werde gezielt verfolgt. Gegen ihn bestehe ein Haftbefehl wegen "Propaganda für eine Terrororganisation". Das SEM habe eingeräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdefüh- rer den Behörden tatsächlich bekannt sei und diesbezüglich mehrfach be- fragt worden sei. Seine politischen Aktivitäten würden ebenfalls nicht be- zweifelt. Das SEM habe jedoch die vom Beschwerdeführer geschilderte Logik seiner Verfolgung nicht berücksichtigt und somit das rechtliche Ge- hör, das Willkürverbot und Art. 3 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die gesamte Familie wegen seinem der PKK beige- tretenen Bruder jahrelang verfolgt worden sei, insbesondere sein Vater bis zu seinem Tod, die Mutter (neunmonatige Inhaftierung) und die Schwester, welche aufgrund der Gefährdung nicht mehr aus E._______ in die Türkei zurückgekehrt sei. Er habe auch geschildert, dass er bei einer Demonstra- tion in F._______ identifiziert worden sei. Die Behörden seien anschlies- send nach Hause zur Familie gegangen und hätten die Familienmitglieder bedroht. Anschliessend sei es zu einer erneuten Anhaltung des Beschwer- deführers gekommen, wobei er an einen abgelegenen Ort mitgenommen und dort befragt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über eine lange Tradition der Unterstützung der PKK. So sei beispielsweise
D-3459/2023 Seite 12 der Onkel väterlicherseits A._______ 20 Jahre lang bei der PKK gewesen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Militärdienst ein asylrelevanter Politmalus. Er habe erklärt, wenn jemand in den Militärdienst einrücke, der wie er, einen Bruder habe, der bei der Guerilla war, dann werde man direkt von den Kommandanten aufgeboten. Auch dies belege, dass der Be- schwerdeführer erstens konkret aufgrund seines eigenen Profils als Oppo- sitioneller identifiziert worden sei, und zweitens seine Familie wegen ihm aufgesucht und drittens der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Vier- tens drohe ihm, dass er im Zusammenhang mit der «Rückendeckung vom Vater» umgebracht werde oder es so getarnt würde, dass es wie ein Selbst- mord aussähe. Es stehe somit fest, dass auch die Verfolgung betreffend die «Rückendeckung vom Vater» eine asylrelevante Verfolgung darstelle, zumal die türkischen Behörden diesbezüglich nicht schutzwillig und nicht schutzfähig seien. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM sich nicht mit der aktuellen Lage in der Türkei und den dortigen Ereignissen seit den Parla- mentswahlen im Juni 2015 auseinandergesetzt habe. Es sei nicht nach- vollziehbar, weshalb es die offensichtlich relevanten politischen und militä- rischen Entwicklungen ausblende und sich mit der äusserst knappen und oberflächlichen Behauptung begnüge, es bestünde angesichts der Situa- tion in der Türkei keine Gefahr für den Beschwerdeführer. Das SEM mache zudem keinerlei Angaben zu seinen Quellen, auf welche es sich bei dieser Behauptung stütze. Diese Vorgehensweise sei willkürlich. Die jüngsten Wahlen in der Türkei – und somit der Wahlsieg Erdogans – seien zu wür- digen. Die Verfolgung von mutmasslichen PKK-Unterstützern verschärfe sich weiterhin. Personen wie dem Beschwerdeführer (Propaganda für eine Terrororganisation) drohe eine gezielte asylrelevante Verfolgung, insbe- sondere die Verhaftung, die Inhaftierung, Misshandlungen und das Ver- schwindenlassen oder eine jahrelange Inhaftierung. Die Menschrechtslage in der Türkei habe sich massiv verschlimmert. Die Repression und Verfol- gung von Oppositionellen und missliebigen Personen eskaliere. Es ge- nüge, pauschal in den Verdacht zu kommen, ein Verräter beziehungsweise ein Terrorist zu sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl die erlittene Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sowie sein ge- samtes Profil sowie das Profil des Bruders und der ganzen Familie zur Folge haben müsse, dass er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei verneint werden sollte, wäre die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Insbeson- dere sei festzuhalten, dass die in der Türkei erlittene körperliche Misshand- lung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung massiv herabsetze. Er lebe seit
D-3459/2023 Seite 13 mehreren Monaten in der Schweiz, wo auch sein geflüchteter Bruder sowie seine Mutter leben würden. Dies sei den türkischen Behörden und dem Geheimdienst bekannt und die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit seinem in der Türkei verfolgten Bruder und seiner Mutter führe zu einer Verstärkung der Reflexverfolgung. Es sei weiter darauf hin- zuweisen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden müsse, und dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei. Im Falle des Beschwerdeführers stelle diese Rückkehrer-Befragung eine aus- serordentliche Gefahr dar. Das Profil des Beschwerdeführers verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätz- lich. Die Wahrscheinlichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asyl- relevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei ausgesprochen hoch. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorgehensweise der Regierung Erdogans gegen Kritiker und Oppositionelle habe sich die individuelle Situation des Be- schwerdeführers zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden würden die Jagd auf politische Gegner nicht nur auf die Türkei beschränken, son- dern hätten auch Oppositionelle und Kritiker im Exil im Visier. Bekannt sei auch, dass im Ausland lebende Anhänger des Präsidenten Erdogan gegen Oppositionelle, Kurden oder Anhänger der Gülen-Bewegung hetzen und diese bedrohen würden. Dazu diene den AKP-Treuen insbesondere das Internet und die Sozialen Medien. Weiter sei auf das Schreiben des Demo- kratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (…), (…), vom 15. Juni 2023 zu verweisen. Zusammenfassend gehe aus den obigen Ausführungen her- vor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung durch die türkische Regierung drohe. Es drohe Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung und die Verurteilung zu einer jahrelangen, willkürlichen und politisch-ethnisch motivierten Strafe. Der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde Art. 29–50).
E. 5.1 In der Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Asyl- dossiers des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers seien der zu- ständigen Sachbearbeiterin am 30. März 2023 zugestellt worden, welche diese vor Entscheidfindung konsultiert habe. Die Konsultation sei mit Eröff- nung des Asylentscheids aktenkundig gemacht worden. Somit sei weder
D-3459/2023 Seite 14 die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Abklärungspflicht verletzt worden.
E. 5.2 Bezüglich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ermittlungs- verfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei fest- zuhalten, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des Anti- Terrorgesetzes (ATG) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermitt- lungen habe aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrschein- lich. Da der Beschwerdeführer ein nur niedriges politisches Profil aufweise und bislang nie wegen einer Straftat verurteilt worden sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu ei- ner Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig ent- weder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Straf- prozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrschein- lich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. All- fällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlings- rechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht genügen könnten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwer- deführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Straf- vollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft ver- büssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last ge- legten Straftatbestandes betrage, wie bereits erwähnt, in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminel- len Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewie- sen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis ver- büssen. Hinzu komme, dass das SEM beträchtliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren und Haftbefehl habe. In der Beschwerde würden keine inhaltlichen Angaben zum geltend gemach- ten Strafverfahren gemacht. Es sei lediglich ein kurzes Schreiben seines türkischen Anwalts eingereicht worden, welcher angebe, die Oberstaats-
D-3459/2023 Seite 15 anwaltschaft D._______ führe Untersuchungen gegen den Beschwerde- führer durch und dass ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Aufgrund ei- nes Geheimhaltungsbeschlusses sei die Akteneinsicht nicht gewährt wor- den. Es sei nicht ersichtlich, wie und wann der Beschwerdeführer oder seine türkische Rechtsvertretung von der Eröffnung dieses Strafverfahrens erfahren habe und welche Schritte tatsächlich unternommen worden seien, um Akteneinsicht zu erhalten. Diese Information wären insbesondere in An- betracht des geltend gemachten Geheimhaltungsbeschlusses bedeutend. Das Strafverfahren sei somit äusserst unsubstantiiert dargelegt worden. Auffällig sei überdies das Timing des Verfahrens. Der Vorführbefehl sei am
16. Februar 2023 erlassen worden. Die Untersuchungen und der Vorführ- befehl seien dem SEM vom Beschwerdeführer jedoch weder während der Anhörung am 29. März 2023 noch bis zur Entscheideröffnung zur Kenntnis gebracht worden. Eine Begründung, warum das SEM erst in der Be- schwerde über das Verfahren informiert worden sei, sei dieser ebenfalls nicht zu entnehmen. Des Weiteren könne nach geltendem türkischen Recht der Vorführbefehl nicht von der im Anwaltsschreiben erwähnten Be- hörde ausgestellt worden sein. Das geltend gemachte Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei somit als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 5.3 Das Schreiben vom Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (…) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem würden Hilfstätigkei- ten für kurdische Vereine in der Schweiz nicht per se eine Verfolgungsge- fahr in der Türkei mit sich bringen. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen- schaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Akti- vitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit
– dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Tür- kei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden durch exilpoliti- sche Aktivitäten auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Entsprechend müssten Personen Aktivitäten entwickelt haben, die sie aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche Regime- gegner erscheinen würden. Die Personen müssten aufgrund ihrer öffentli- chen Exponierung (Persönlichkeit, Form des Auftritts, Inhalt der abgegebe- nen Erklärungen) den Eindruck erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden. Der Beschwerde seien keine An- haltspunkte dafür zu entnehmen, dass die türkische Regierung den
D-3459/2023 Seite 16 Beschwerdeführer als eine solche Person wahrnehme und von seinen Hilfstätigkeiten Kenntnis habe. Inwiefern die türkischen Behörden bezüg- lich der «Rückendeckung vom Vater» entgegen der Einschätzung vom SEM nicht schutzwillig und nicht schutzfähig sein sollen, werde in der Be- schwerde nicht ausgeführt. Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass die türkischen Behörden sich im Fall des Beschwerdeführers bei allfälligen Be- drohungen seitens Dritten als schutzwillig und schutzfähig erweisen wür- den – anderweitige Hinweise würden nicht vorliegen.
E. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, entgegen dessen Behauptung seien die Akten des Bruders und der Mutter vom SEM nicht rechtsgenüg- lich beigezogen und aktenkundig gemacht worden. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es nicht, dass behauptet werde, die entsprechenden Akten seien beigezogen worden. Vielmehr müsse sich dies in den Akten widerspiegeln. Das SEM zerstückle zudem in der Vernehmlassung die zentralen Gefährdungselemente weiter- hin. Es sei belegt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine verbotene Organisation hängig sei. Es sei ebenfalls belegt, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv ge- wesen sei und ist. Es sei offensichtlich, dass die türkischen Behörden bei der Einreise des Beschwerdeführers diese Elemente des Profils miteinan- der verknüpfen und ihn deshalb verhaften, inhaftieren und misshandeln würden. Es drohe ihm offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung. Zur wei- teren Argumentation des SEM betreffend die angeblich nicht asylrelevante Verfolgung trotz hängigem Strafverfahren sei festzuhalten, dass es sich dabei um konstruierte Abgrenzungskriterien handle, welche einer fundier- ten Überprüfung mit der Realität und der Rechtsprechung in der Türkei nicht standhalten würden. Das SEM stütze sich auf pauschale Behauptun- gen ohne konkrete Quellenangaben. Die entsprechenden Ausführungen würden in erster Linie Mutmassungen und Spekulationen darstellen. Das SEM unterlasse es insbesondere, eine konkrete Einzelfallwürdigung vor- zunehmen und zu begründen, weshalb konkret davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zu den nicht schwer bestraften Personen ge- hören soll, statt umgekehrt. Es sei weiter auf die beiliegenden Dokumente, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023, die Fotos des Beschwerdeführers bei einer Demonstration mit einer Flagge von Ab- dullah Öcalan, sowie auf die bereits gemachten Ausführungen zu verwei- sen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur voll- ständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen. Eventualiter wäre die an-
D-3459/2023 Seite 17 gefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer wäre Asyl zu gewähren.
E. 6.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, dass das SEM die Akten des Bruders und der Mutter des Beschwer- deführers für die Beurteilung seines Asylgesuches tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe. Damit habe es die Pflicht zur vollständigen und richti- gen Aktenführung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt.
E. 6.1.2 Es trifft zu, dass zur Konsultation der Akten der Verwandten des Be- schwerdeführers in den vorinstanzlichen Akten keine Notiz zu finden ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch ausgeführt, der Bru- der des Beschwerdeführers, I._______, habe in der Schweiz im Jahr 2014 ein Asylgesuch gestellt (N […]). Im Jahr 2016 sei ihm Asyl gewährt worden. Seine Mutter J._______ habe im Jahr 2016 ein Asylgesuch gestellt (N[…]), für welches ein Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung verfügt worden sei. Im Jahr 2017 habe sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ausserdem hat es festgehalten, die Asyldossiers seines Bruders und sei- ner Mutter seien im Rahmen der Behandlung seines Asylverfahrens kon- sultiert worden (vgl. ebd. Ziff. I 4.). Es hat die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, die ihm mit den Behörden erwachsen seien, weil sein Bru- der der PKK beigetreten ist, in der Verfügung erwähnt und diese dahinge- hend gewürdigt, dass ihm aufgrund des Profils seines Bruders und seinem nicht ausgeprägten eigenen politischen Engagement bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Nachteile drohen würden, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden (vgl. im Einzelnen ebd. Ziff. II 1. und E. 3.2 und 3.3). Schliesslich hat es, nachdem es sich auch mit den weiteren Vor- bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb auch diesen flüchtlingsrechtlich keine Bedeutung zukomme, fest- gehalten, dass seine Vorbringen gesamthaft den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und die Konsultation der Asyldossiers seines Bruders und seiner Mutter keine anderen Erkenntnisse ergeben habe (vgl. ebd. Ziff. II 2). Es kann mithin keine Rede davon sein, das SEM habe die Akten des Bruders und der Mut- ter nicht beigezogen und diese mit Blick auf eine mögliche Reflexverfol- gung des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Das Gegenteil ist der Fall.
D-3459/2023 Seite 18 Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung präzisiert (vgl. E. 5.1), die Akten des Bruders und der Mutter seien der Sachbearbeiterin am
30. März 2023 zugestellt worden, und zu Recht darauf verwiesen, dass die Konsultation der Asyldossiers mit Eröffnung des Asylentscheids aktenkun- dig gemacht worden sei. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das SEM habe die Akten des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers nicht beigezogen und gewürdigt, erweist sich mithin als unbegründet.
E. 6.2 Bezüglich der weiteren Rüge, das SEM habe den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Einsicht in die Akte A12/1 verletzt, ist auf die Ausfüh- rungen in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 zu verweisen, in der festgehalten wurde, die Akte A12/1 trage zwar den Titel «Bericht Identitäts- abklärung», es handle sich jedoch um eine interne Checkliste betreffend Datenbankabfragen und dieser komme insofern für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu, sondern diene ausschliesslich der Organi- sation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes, weshalb die Vorinstanz die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert habe, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu ver- letzen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Akte A12/1 zu gewähren [1] und nach der Gewährung der Aktenein- sicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung anzusetzen [2], wurden deshalb bereits in der Zwischenverfü- gung abgewiesen.
E. 6.3 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM seien willkürlich (vgl. Be- schwerde Art. 31, 40, und 47). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, son- dern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylge- such sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor.
D-3459/2023 Seite 19
E. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen in der Be- schwerde als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3], ist demzufolge abzuweisen.
E. 7.1.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis ge- langt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es hält zutreffend fest, dass die in der Türkei erlittenen Übergriffe und Schikanen im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Behörden gegen seinen der PKK beigetretenen Bruder nicht genügend intensiv waren, um als ernst- hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes eingestuft zu werden, und ihm allein deswegen ein Leben in der Türkei nicht derart erschwert war, dass von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen wäre. Zur Ver- meidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. Ziff. II 1.) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 3.1–3.3) verwiesen werden. Gegen den Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise trotz seiner eige- nen politischen Tätigkeiten, derjenigen seines Bruders und seiner Mutter sowie des Umstandes, dass er aus einer politischen Familie stammt, nie ein gerichtliches Verfahren eröffnet und er war auch sonst von keinen ge- gen seine Person gerichteten ernsthaften behördlichen Massnahmen be- troffen. Dem SEM ist – ebenso wie dem Bundesverwaltungsgericht – hin- länglich bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Parlaments- wahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert und es seit dem ge- scheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu ei- ner Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen ge- kommen ist. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsäch- liche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. die Ur- teile des BVGer D-195/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3 und E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.2 je m.w.H). Allein aus der ver- schlechterten allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung schlies- sen, zumal sich gerade beim Beschwerdeführer zeigt, dass Personen mit seinem Profil nicht zwangsläufig ernsthafte Massnahmen seitens der Be- hörden zu befürchten haben. An dieser Einschätzung vermögen die sich
D-3459/2023 Seite 20 weitgehend in Wiederholungen der Vorbringen des Beschwerdeführers er- schöpfenden Argumente sowie die Ausführungen zur allgemeinen politi- schen Situation in der Türkei nichts zu ändern. Was die Schikanen durch die Organisation «Rückendeckung vom Vater» betrifft, weist das SEM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin (vgl. E. 3.4 und 5.3), dass die türkischen Behörden bei allfälligen Bedrohungen seitens Dritter schutzwillig und schutzfähig sind. Das Bundesverwaltungs- gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E- 150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die entgegen der anderslauten- den Behauptung in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 39) sehr wohl in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter zu schützen. Wie das SEM zu Recht festhält, weisen die im Zusammen- hang mit der Organisation «Rückendeckung vom Vater» geltend gemach- ten Schikanen ohnehin keine Intensität auf, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich wäre (vgl. E. 3.4).
E. 7.1.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM sei implizit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausge- gangen, ist festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr hat es unmiss- verständlich festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten und angefügt, bei offensichtlich fehlender flüchtlings- rechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Weitere Aus- führungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrigen sich somit.
E. 7.1.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar von kurzzeitigen Festnahmen und Befragungen so- wie Hausdurchsuchungen im Rahmen der Ermittlungen der Behörden be- treffend seinen der PKK beigetretenen Bruder betroffen war, ohne dass er dabei persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hätte. Es gelingt ihm demnach nicht aufzuzeigen, dass er vor seiner Aus- reise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen be- troffen war oder solche zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem persönlichen Schreiben vom 24. Juli 2023, in dem er im Wesentlichen bereits während der Anhörung Geschildertes wiederholt, nichts.
D-3459/2023 Seite 21
E. 7.2.1 Was das mit der Beschwerde erstmals geltend gemachte, in der Tür- kei gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eingeleitete Straf- verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG betrifft, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. E. 5.2). Diese stehen in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, wonach kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren – wie im Falle des Beschwerdefüh- rers wegen Propaganda für eine terroristische Organisation – betroffen sind, nicht generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haft- strafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom
21. März 2025 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E- 7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. De- zember 2024 E. 6.5).
E. 7.2.2 Im gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zurzeit offen, ob er wegen des ihm zur Last gelegten Delikts verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmit- telinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzu- weisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und – dies entge- gen der insbesondere in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 13-21 und E. 4.3 und 4.5) und der Replik (vgl. E. 5.4) vertretenen Auffassung – auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangen- heit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er – sollte eine solche verhängt werden – diese auch tatsäch- lich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlings- rechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbe- züglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsent- wicklung in der Türkei]) verwiesen werden.
E. 7.3 Auch die nachgereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer an- lässlich einer Kundgebung, bei der er eine Flagge mit dem Abbild von
D-3459/2023 Seite 22 Abdullah Öcalan trägt, zu sehen ist, und das Schreiben des Demokrati- schen Kurdischen Gesellschaftszentrums (…), (…), vom 15. Juni 2023 sind nicht geeignet, um dem Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Tä- tigkeiten eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Er ist vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in exponierter Weise als politischer Aktivist aufgefallen und auch aus den eingereichten Fotos geht nicht her- vor, dass er als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Teil- nehmer hervorsticht und sich derart exponiert hat, dass geschlossen wer- den müsste, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sei bezie- hungsweise geraten könnte. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch einge- reicht hat.
E. 7.4 Was schliesslich den Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerde- führer drohe im Militärdienst ein asylrelevanter Politmalus, und die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24. Juli 2023 betrifft, wo- nach er für den Militärdienst unter Druck gesetzt worden sei und man ihn getötet und es als Selbstmord hingestellt hätte, wenn er in den Militärdienst gegangen wäre, ist festzuhalten, dass nicht feststeht, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft beziehungsweise rekrutiert würde. Die mit Blick auf einen vom Beschwerdeführer möglicherweise zu absolvierenden Militärdienst bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist zudem – neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes – darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweige- rung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3).
E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nach- weisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betrof- fen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehba- rer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften, flücht- lingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Ver- fahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten un- bedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen
D-3459/2023 Seite 23 hätte. Es sind im Falle des Beschwerdeführers weder Vor- noch Nach- fluchtgründe ersichtlich. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausfüh- rungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein- gereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu än- dern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge- setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
D-3459/2023 Seite 24 andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigen- schaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vor- bringen zu dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist – ent- gegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 51–52) nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
D-3459/2023 Seite 25
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähn- lichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kur- dischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.2). Hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte es aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welche von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsge- richt gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Pro- vinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1–13.4.8).
E. 9.4.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hält das SEM fest, der Beschwerdeführer sei zwar in der Provinz Kahraman- maras geboren, er habe jedoch in den Jahren 2016 bis 2022 in D._______ und K._______ gelebt, in Provinzen, die nicht von den Erdbeben betroffen seien. Er sei auch in K._______ an der Adresse seines Onkels väterlicher- seits (vs) registriert. Er könne in der Türkei mit seiner Verwandtschaft auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen. So habe er angegeben, dass er immer noch in Kontakt mit seinem Onkel vs und seinen Cousins vs, die in K._______ leben würden, stehe. Mit seinen Cousins habe er in der Ver- gangenheit auch zeitweise zusammengelebt. Als er noch in der Türkei ge- lebt habe, sei er von seiner Schwester finanziell unterstützt worden, diese habe ihm nach Abschluss seines Studiums angekündigt, sie werde ihn nicht mehr länger finanziell unterstützen. Es bestehe aber kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nicht selbst erwerbstätig sein könne. Er verfüge mit seinem Bachelorabschluss als Bauingenieur über einen aus- gezeichneten Schulabschluss und habe durch seine Praktika erste Arbeits- erfahrungen sammeln können. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten.
D-3459/2023 Seite 26
E. 9.4.4 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 53–56) ist vor dem Hintergrund der zutreffenden Feststellungen des SEM zur per- sönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage, auf- grund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre.
E. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen mit Instruktionsverfügung vom
22. Juni 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-3459/2023 Seite 27
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3459/2023 law/fes Urteil vom 24. Juni 2025 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (...) zugewiesen. A.b Das SEM hörte ihn am 29. März 2023 zu seinen Asylgründen an. A.c Dabei führte der Beschwerdeführer zu seiner Person aus, er sei türkischer Staatsangehöriger, ethnischer Kurde und sei im Dorf B._______ in der Provinz Kahramanmaras geboren. Er habe bis zur ersten Primarklasse dort gelebt und sei dann mit seiner Familie nach C._______ gezogen. A.d Zur Begründung seines Asylgesuches machte er geltend, sein Bruder sei im Jahr 2009 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) beigetreten. Nachdem sein Vater einige Monate später gestorben sei, sei seine Familie nach D._______ gezogen, wo seine Mutter aufgrund einer Teilnahme an einer Kundgebung neun Monate im Gefängnis verbracht habe. Seine ältere Schwester habe damals schon in E._______ gelebt und sei aufgrund der Unterdrückungen, die seine Familie erlebt habe, nicht mehr zurückgekehrt. Er habe in D._______ das Gymnasium abgeschlossen und habe daraufhin in F._______ Bautechnologie studiert. Während des Studiums habe er an einer Kundgebung teilgenommen. Die Polizei sei danach zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Familienangehörigen gedroht, ihn ins Gefängnis zu bringen. Es sei gegen ihn jedoch nie ein Strafverfahren eröffnet worden. Nachdem seine Mutter im Jahr 2016 in die Schweiz gegangen sei, sei er nach G._______ gezogen, um dort ein Studium im Bauingenieurswesen zu beginnen. Während des Studiums habe er verschiedene Jugend- und Studentenvereine besucht. Nachdem seine Mutter die Türkei verlassen habe, habe man ihn mehrere Male angerufen und ihn zu seinem Bruder befragt. Im Jahr 2018 habe die Polizei ihn angerufen und aufgefordert, sich mit ihnen zu treffen, was er auch getan habe. Sie hätten ihm Fragen zu seinem Bruder gestellt, die er beantwortet habe. Darauf sei er nach Hause zurückgekehrt. Während der Covid-Pandemie im Jahr 2020 oder 2021 hätten Polizisten ihm auf dem Weg zur Universität aufgelauert, ihn geohrfeigt und sein Handy durchsucht. Da sie auf dem Handy keine Informationen zu seinem Bruder gefunden hätten, habe man ihn gehen lassen. Dieser Vorfall habe ihn psychisch belastet und bei ihm Zukunftsängste ausgelöst. Im Jahr 2022 habe er sein Studium in G._______ abgeschlossen, nachdem er ein zweimonatiges Praktikum absolviert habe. A.e Neben den politischen habe er auch Probleme mit einer Organisation - genannt «Rückendeckung vom Vater» - gehabt. Es handle sich um eine Macht, die gegen die Mafia kämpfe, und hinter der ein grosser Geschäftsmann stecke, der ein gutes Verhältnis zur Regierung unterhalte. Er (der Beschwerdeführer) habe von verschiedenen Leuten von dieser Macht erfahren und man habe ihm erzählt, dass diese hinter den Problemen stecken müsse, die er in der Türkei gehabt habe. Personen, die dieser Macht angehörten, hätten sich für ihn ausgegeben und Ereignisse aus seinem Leben weitererzählt. Es seien auch Gerüchte über ihn verbreitet worden. Man habe ihn als einen Pädophilen dargestellt und erzählt, er habe ein Mädchen geheiratet. Jetzt suche der Vater dieses Mädchens nach ihm. Ausserdem versuche man, ihn zum Durchdrehen zu bringen. Zum Beispiel indem man ihn angeschaut habe. Alle Menschen in der Stadt, in der er gelebt habe, hätten ihn angeschaut. Man habe ihm auch heimlich persönliche Gegenstände weggenommen, diese für ein paar Tage versteckt, und dann wieder an denselben Ort zurückgelegt. Die Personen dieser Macht hätten den Leuten, die für die Macht arbeiteten, auch Befehle gegen ihn erteilt. Mehreren Mädchen sei befohlen worden, ein sexuelles Verhältnis mit ihm zu haben. Es sei auch der Befehl gegeben worden, ihm die langen Haare unter schlimmen und schlechten Bedingungen kurz zu schneiden. Nach Beendigung seines Praktikums im Jahr 2022 habe er ein Mail an den Staatspräsidenten geschrieben und die Regierung über diese Macht informiert. Diese habe Beweise von ihm haben wollen, solche habe er jedoch nicht gehabt. Er habe gemerkt, dass er in der Türkei nicht habe arbeiten können. Zu Stellen bei staatlichen Institutionen habe er aufgrund des politischen Profils seines Bruders keinen Zugang gehabt und in der Privatwirtschaft sei er von dieser Macht kontrolliert worden. Er habe während des Praktikums gemerkt, dass die Leute ihn dort nicht hätten haben wollen. Normalerweise könne man nach dem Praktikum dortbleiben, er aber nicht. Er habe danach nach Arbeit gesucht aber keine gefunden. Seine Schwester habe ihn nach Abschluss seines Studiums nicht mehr länger finanziell unterstützt und es sei ihm nicht möglich gewesen, seinen Lebensunterhalt mit Gewinnen aus Wetten zu finanzieren. Am 31. Januar 2023 habe er daher die Türkei illegal verlassen und sei am 2. Februar 2023 in die Schweiz eingereist und habe am 6. Februar 2023 ein Asylgesuch gestellt. A.f Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte und die seiner Mutter ein. Weitere Unterlagen oder Dokumente reichte er nicht ein. B. Am 5. April 2023 verfügte das SEM, das Asylgesuch werde im erweiterten Verfahren behandelt. C. Mit Verfügung vom 12. Mai 2023 (eröffnet am 17. Mai 2023) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz und den Schengen-Raum bis am 13. Juni 2023 zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raums befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei Einsicht in die Akte A12/1 zu gewähren [1] und es sei ihm nach der Gewährung der ergänzenden Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Die Verfügung des SEM vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [3]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [4]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen [5]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen [6]. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten [8] und der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [9]. Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1) und einer Fürsorgebestätigung vom 8. Juni 2023 (Beilage 3) ein Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 25. Mai 2023 (Beilage 2) sowie ein Schreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (...), (...), vom 15. Juni 2023 (Beilage 4) bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 19. Juni 2023 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hiess er gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Anträge, es sei in die Akte A12/1 Einsicht zu gewähren und Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wies er ab. Gleichzeitig gab er dem SEM Gelegenheit, bis zum 7. Juli 2023 eine Vernehmlassung einzureichen. G. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2023 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. H. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 räumte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, bis zum 26. Juli 2023 eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen. I. Mit Replik vom 26. Juli 2023 nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung und reichte ein persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 sowie Fotos des Beschwerdeführers bei einer Demonstration mit einer Flagge von Abdullah Öcalan ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten des Bruders (N [...]) sowie der Mutter (N [...]) des Beschwerdeführers wurden für das vorliegende Verfahren beigezogen. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei von der türkischen Regierung unterdrückt worden, da sein Bruder der PKK beigetreten sei, er und seine Familie seien immer wieder zu seinem Bruder befragt worden. Nachdem er an einer Kundgebung teilgenommen habe, sei seiner Familie zudem gedroht worden, dass er ins Gefängnis kommen würde. Im Jahr 2018 sei er telefonisch aufgefordert worden, sich mit Polizisten zu treffen, was er auch getan habe. Diese hätten ihn zu seinem Bruder befragt. Nachdem er deren Fragen beantwortet gehabt habe, sei er wieder nach Hause gegangen. Im Jahr 2020 oder 2021 hätten Polizisten ihm auf dem Weg zur Universität aufgelauert, hätten ihn an einen für Blicke geschützten Ort gebracht, ihm das Handy abgenommen und dieses durchsucht. Dabei hätten sie ihm Ohrfeigen verpasst. Nachdem sie keine Informationen zu seinem Bruder auf seinem Handy gefunden hätten, habe man ihn gehen lassen. Danach sei es zu keinem weiteren Vorfall mit der Polizei gekommen, man habe ihn jedoch weiterhin angerufen. Insgesamt sei er neun Mal von der Polizei angerufen worden. Er befürchte, die türkische Regierung werde ihn wegen seinem älteren Bruder entweder umbringen oder ins Gefängnis stecken. 3.2 Aufgrund der Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK könne nicht ausgeschlossen werden, dass er den Behörden tatsächlich bekannt und er diesbezüglich mehrfach befragt worden sei. Die Mitgliedschaft seines Bruders sowie seine gelegentliche Teilnahme an Kundgebungen würden indes nicht genügen, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen gehe hervor, dass er nicht in exponierter Stellung für die Jugend- und Studentenvereine tätig gewesen sei, sondern mehrheitlich Unterstützungstätigkeiten ausgeübt habe. Abgesehen von den etwa sieben Kundgebungen, an denen er teilgenommen habe, sei er in keiner Form politisch aktiv gewesen. Des Weiteren sei nie ein gerichtliches Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Es würden somit keine genügend konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Profils seines Bruders und seines nicht ausgeprägten politischen Engagements bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Nachteile drohen, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an-nehmen würden. Dies zumal er diesbezüglich jahrelang keine ernsthaften Nachteile erlitten hatte. 3.3 Die geltend gemachten Massnahmen seitens der türkischen Behörden würden den Anforderungen an die Intensität nicht genügen. Das SEM verkenne nicht, dass der Übergriff und die wiederholten Anrufe für den Beschwerdeführer belastend gewesen seien und ihn verunsichert hätten. Jedoch hätten die Massnahmen gegen ihn kein derartiges Ausmass angenommen, als dass ihm ein menschenunwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, sei zu verneinen. Es würden keine verdichtenden Hinweise auf eine ihn betreffende Gefährdungslage bestehen. Die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft notwendige objektive Furcht in Bezug auf eine in der Zukunft liegende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung sei nach dem Gesagten nicht begründet. Diese Vorbringen vermögen daher keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten. 3.4 Er mache weiter geltend, die Regelung «Rückendeckung vom Vater» habe es sich, aus ihm unbekannten Gründen, zum Ziel gemacht, ihn zum Durchdrehen zu bringen. Die Personen, welche zu dieser Macht gehören würden, hätten Befehle erteilt, die einen psychischen Druck auf ihn ausgelöst hätten. So hätten ihn alle Menschen in der Stadt angeschaut. Man habe seine persönlichen Gegenstände versteckt und nach einigen Tagen wieder auftauchen lassen. Man habe sich als ihn ausgegeben und Ereignisse aus seinem Leben geteilt. Man habe auch Gerüchte über ihn gestreut. Aufgrund dieser Macht sei es ihm unter anderem nicht möglich gewesen, Arbeit in der Türkei zu finden und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Einerseits könne seinen Aussagen entnommen werden, dass die Urheberschaft der erlittenen Nachteile aus objektiver Perspektive unklar sei, andererseits müsse festgehalten werden, dass die geschilderten Umstände und Vorkommnisse nicht zwingend in seinen Schlussfolgerungen münden müssen. So bedeute etwa der Umstand, dass nach Abschluss eines Praktikums keine Festanstellung angeboten werde, dass persönliche Gegenstände verschwinden, Gerüchte verbreitet würden oder man von Leuten angeschaut werde, nicht grundsätzlich, dass Personen einen zum Durchdrehen bringen wollen. Seinen Aussagen könnten keine konkreten Hinweise dafür entnommen werden, welche jene Behauptung stützen würden. Somit sei von Mutmassungen seinerseits auszugehen. Hierzu bleibe festzuhalten, dass die von ihm beschriebenen Regelung «Rückendeckung vom Vater» dem SEM gänzlich unbekannt sei. Unter der Annahme, dass seine Vermutungen korrekt seien, müsse festgehalten werden, dass er die Vorfälle, welche gemäss seinen Aussagen von Dritten ausgegangen seien, den türkischen Sicherheitsbehörden zur Anzeige hätte bringen können. Er habe zwar gesagt, er hätte sich nicht an die Polizei wenden wollen, da alle staatlichen Institutionen für diese Macht arbeiten würden. Er habe dennoch eine Mail an die türkische Regierung geschrieben, woraufhin er eine Antwort erhalten habe, in der er aufgefordert worden sei, Beweise einzureichen. Somit sei davon auszugehen, dass die Behörden ihm gegenüber schutzwillig gewesen wären und es ihm somit möglich und zuzumuten sei, sich wenn nötig wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. In einer Gesamtschau seiner Vorbringen hinsichtlich der «Rückendeckung vom Vater» müsse festgehalten werden, dass diese nicht die Intensität aufweisen würden, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich wären. Folglich müsste dieses Vorbringen ebenfalls als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert werden. 3.5 Gesamthaft würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Konsultation der Asyldossiers seines Bruders und seiner Mutter hätten keine anderen Erkenntnisse ergeben. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4. 4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM erwähne in seiner Verfügung, der Bruder des Beschwerdeführers habe in der Schweiz im Jahr 2014 ein Asylgesuch gestellt und er sei im Jahr 2016 als Flüchtling anerkannt und es sei ihm Asyl gewährt worden. Es habe behauptet, es habe das Asyldossier des Bruders - sowie der Mutter - im Rahmen der Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers konsultiert. Abgesehen von dieser Bemerkung befinde sich jedoch kein Dokument in den Akten, welches den Beizug der erwähnten Akten belegen würde. Unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts wird sodann geltend gemacht, das SEM habe dadurch die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Abklärungspflicht verletzt. Es sei frappant, dass das Aktenverzeichnis keinen Hinweis darauf enthalte, dass das SEM die Dossiers tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe. Gemäss geltender Rechtsprechung und Praxis müsste das SEM die entsprechenden Akten betreffend Verwandte, aufgrund derer eine Reflexverfolgung im Raum stehe, beiziehen. Dem komme besondere Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer als zentrales Vorbringen seiner Lebensgeschichte geschildert habe, dass sein Bruder der PKK beigetreten sei und er deshalb wegen diesem verfolgt worden sei. Es stehe somit fest, dass das SEM die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt habe. Die angefochtene Verfügung müsse deshalb aufgehoben werden und die Sache sei dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen (vgl. Beschwerde Art. 2-9 sowie Art. 22-25). 4.2 Sodann wird geltend gemacht, bei der Akte A12/1 handle es sich um einen Bericht betreffend die Identitätsabklärung. Diese sei zu Unrecht mit "B" als intern paginiert worden. Dieser Bericht sei jedoch offensichtlich entscheidrelevant, da die Identitätsabklärung eines Mitglieds von politischen Familien wichtig sei. Es stehe somit fest, dass das SEM diesbezüglich den Anspruch auf Akteneinsicht verletzt habe (vgl. Beschwerde Art. 10-12). 4.3 Weiter wird eingewendet, aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H._______ vom 25. Mai 2023 ergebe sich, dass das Straf-Friedensgericht Nr. (...) von G._______ aufgrund des Vorwurfs der Generalstaatsanwaltschaft G._______ gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl wegen Propaganda für eine verbotene Organisation ausgestellt habe, und es wegen der Geheimhaltungsverfügung in den Akten nicht möglich sei, weitere Informationen über den genauen Inhalt und die Akten zu erhalten. Die Situation habe sich somit zugespitzt. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des Haftbefehls unmittelbar die Verhaftung. Es dränge sich auf, dem SEM die Beschwerde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG zukommen zu lassen. Das SEM habe es unterlassen, das gesamte Profil des Beschwerdeführers vollständig zu würdigen und sich darauf beschränkt, die Vorbringen zu "zerstückeln". Im Kern bestehe seine Argumentation in der Behauptung, es bestünden keine genügend konkreten Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Profils seines Bruders und seines eigenen Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Es habe insbesondere argumentiert, gegen den Beschwerdeführer sei nie ein gerichtliches Verfahren eröffnet worden. Diesbezüglich sei auf die oben genannte Bestätigung des Rechtsanwalts betreffend Haftbefehl wegen Propaganda für eine verbotene Organisation zu verweisen. Inzwischen stehe fest, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren hängig sei und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Der Argumentation des SEM sei damit die Grundlage entzogen (vgl. Beschwerde Art. 13-21). 4.4 Betreffend die Rüge der Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 9 BV sei festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers grundsätzlich zwar zu Recht nicht bezweifle. Dennoch habe es die Glaubhaftigkeit gewisser Vorbringen dennoch implizit bezweifelt, insbesondere die gezielte asylrelevante Verfolgung. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bestehe und habe den Gesamtzusammenhang dieser Verfolgung ausführlich und detailliert geschildert. Das SEM habe dennoch an der Glaubhaftigkeit dieser Zusammenhänge und an der Intensität der Verfolgung gezweifelt und die begründete Furcht verneint. Die angefochtene Verfügung müsse auch deshalb aufgehoben und die Sache ans SEM zur Neubeurteilung überwiesen werden (vgl. Beschwerde Art. 26-28). 4.5 In materieller Hinsicht wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei Kurde und stamme aus einer politischen Familie. Er stehe wegen seinem verfolgten Bruder sowie wegen seinem eigenen Profil im Visier der türkischen Behörden und werde gezielt verfolgt. Gegen ihn bestehe ein Haftbefehl wegen "Propaganda für eine Terrororganisation". Das SEM habe eingeräumt, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer den Behörden tatsächlich bekannt sei und diesbezüglich mehrfach befragt worden sei. Seine politischen Aktivitäten würden ebenfalls nicht bezweifelt. Das SEM habe jedoch die vom Beschwerdeführer geschilderte Logik seiner Verfolgung nicht berücksichtigt und somit das rechtliche Gehör, das Willkürverbot und Art. 3 AsylG verletzt. Der Beschwerdeführer habe geschildert, dass die gesamte Familie wegen seinem der PKK beigetretenen Bruder jahrelang verfolgt worden sei, insbesondere sein Vater bis zu seinem Tod, die Mutter (neunmonatige Inhaftierung) und die Schwester, welche aufgrund der Gefährdung nicht mehr aus E._______ in die Türkei zurückgekehrt sei. Er habe auch geschildert, dass er bei einer Demonstration in F._______ identifiziert worden sei. Die Behörden seien anschliessend nach Hause zur Familie gegangen und hätten die Familienmitglieder bedroht. Anschliessend sei es zu einer erneuten Anhaltung des Beschwerdeführers gekommen, wobei er an einen abgelegenen Ort mitgenommen und dort befragt worden sei. Die Familie des Beschwerdeführers verfüge über eine lange Tradition der Unterstützung der PKK. So sei beispielsweise der Onkel väterlicherseits A._______ 20 Jahre lang bei der PKK gewesen. Zudem drohe dem Beschwerdeführer im Militärdienst ein asylrelevanter Politmalus. Er habe erklärt, wenn jemand in den Militärdienst einrücke, der wie er, einen Bruder habe, der bei der Guerilla war, dann werde man direkt von den Kommandanten aufgeboten. Auch dies belege, dass der Beschwerdeführer erstens konkret aufgrund seines eigenen Profils als Oppositioneller identifiziert worden sei, und zweitens seine Familie wegen ihm aufgesucht und drittens der Beschwerdeführer bedroht worden sei. Viertens drohe ihm, dass er im Zusammenhang mit der «Rückendeckung vom Vater» umgebracht werde oder es so getarnt würde, dass es wie ein Selbstmord aussähe. Es stehe somit fest, dass auch die Verfolgung betreffend die «Rückendeckung vom Vater» eine asylrelevante Verfolgung darstelle, zumal die türkischen Behörden diesbezüglich nicht schutzwillig und nicht schutzfähig seien. Weiter sei festzuhalten, dass das SEM sich nicht mit der aktuellen Lage in der Türkei und den dortigen Ereignissen seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 auseinandergesetzt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es die offensichtlich relevanten politischen und militärischen Entwicklungen ausblende und sich mit der äusserst knappen und oberflächlichen Behauptung begnüge, es bestünde angesichts der Situation in der Türkei keine Gefahr für den Beschwerdeführer. Das SEM mache zudem keinerlei Angaben zu seinen Quellen, auf welche es sich bei dieser Behauptung stütze. Diese Vorgehensweise sei willkürlich. Die jüngsten Wahlen in der Türkei - und somit der Wahlsieg Erdogans - seien zu würdigen. Die Verfolgung von mutmasslichen PKK-Unterstützern verschärfe sich weiterhin. Personen wie dem Beschwerdeführer (Propaganda für eine Terrororganisation) drohe eine gezielte asylrelevante Verfolgung, insbesondere die Verhaftung, die Inhaftierung, Misshandlungen und das Verschwindenlassen oder eine jahrelange Inhaftierung. Die Menschrechtslage in der Türkei habe sich massiv verschlimmert. Die Repression und Verfolgung von Oppositionellen und missliebigen Personen eskaliere. Es genüge, pauschal in den Verdacht zu kommen, ein Verräter beziehungsweise ein Terrorist zu sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sowohl die erlittene Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei sowie sein gesamtes Profil sowie das Profil des Bruders und der ganzen Familie zur Folge haben müsse, dass er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt werde. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Flucht des Beschwerdeführers aus der Türkei verneint werden sollte, wäre die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt festzustellen. Insbesondere sei festzuhalten, dass die in der Türkei erlittene körperliche Misshandlung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen an die begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung massiv herabsetze. Er lebe seit mehreren Monaten in der Schweiz, wo auch sein geflüchteter Bruder sowie seine Mutter leben würden. Dies sei den türkischen Behörden und dem Geheimdienst bekannt und die Wiedervereinigung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit seinem in der Türkei verfolgten Bruder und seiner Mutter führe zu einer Verstärkung der Reflexverfolgung. Es sei weiter darauf hinzuweisen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei von einem Verhör durch die Behörden ausgegangen werden müsse, und dabei mit einem willkürlichen Vorgehen, undurchsichtigem Ermessen und folgeschweren Beschuldigungen durch die Befrager zu rechnen sei. Im Falle des Beschwerdeführers stelle diese Rückkehrer-Befragung eine ausserordentliche Gefahr dar. Das Profil des Beschwerdeführers verschärfe sich durch das Einreichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass er einem willkürlichen Verhör und asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt und aufgrund des politischen Profils von den türkischen Sicherheitskräften gezielt asylrelevant verfolgt würde, sei ausgesprochen hoch. Angesichts der aktuellen Entwicklungen in der Türkei und der radikalen Vorgehensweise der Regierung Erdogans gegen Kritiker und Oppositionelle habe sich die individuelle Situation des Beschwerdeführers zusätzlich verschärft. Die türkischen Behörden würden die Jagd auf politische Gegner nicht nur auf die Türkei beschränken, sondern hätten auch Oppositionelle und Kritiker im Exil im Visier. Bekannt sei auch, dass im Ausland lebende Anhänger des Präsidenten Erdogan gegen Oppositionelle, Kurden oder Anhänger der Gülen-Bewegung hetzen und diese bedrohen würden. Dazu diene den AKP-Treuen insbesondere das Internet und die Sozialen Medien. Weiter sei auf das Schreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (...), (...), vom 15. Juni 2023 zu verweisen. Zusammenfassend gehe aus den obigen Ausführungen hervor, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Türkei eine asylrelevante Verfolgung durch die türkische Regierung drohe. Es drohe Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung und die Verurteilung zu einer jahrelangen, willkürlichen und politisch-ethnisch motivierten Strafe. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren (vgl. Beschwerde Art. 29-50). 5. 5.1 In der Vernehmlassung hält das SEM im Wesentlichen fest, die Asyldossiers des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers seien der zuständigen Sachbearbeiterin am 30. März 2023 zugestellt worden, welche diese vor Entscheidfindung konsultiert habe. Die Konsultation sei mit Eröffnung des Asylentscheids aktenkundig gemacht worden. Somit sei weder die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie der Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Abklärungspflicht verletzt worden. 5.2 Bezüglich des auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzuhalten, dass es in den letzten Jahren bezüglich Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben habe; der Anteil der Verurteilungen an den eingeleiteten Ermittlungen habe aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei das Risiko für eine Person, gegen die wegen Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich. Da der Beschwerdeführer ein nur niedriges politisches Profil aufweise und bislang nie wegen einer Straftat verurteilt worden sei, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht genügen könnten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes betrage, wie bereits erwähnt, in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Hinzu komme, dass das SEM beträchtliche Zweifel an dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren und Haftbefehl habe. In der Beschwerde würden keine inhaltlichen Angaben zum geltend gemachten Strafverfahren gemacht. Es sei lediglich ein kurzes Schreiben seines türkischen Anwalts eingereicht worden, welcher angebe, die Oberstaats-anwaltschaft D._______ führe Untersuchungen gegen den Beschwerdeführer durch und dass ein Vorführbefehl erlassen worden sei. Aufgrund eines Geheimhaltungsbeschlusses sei die Akteneinsicht nicht gewährt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie und wann der Beschwerdeführer oder seine türkische Rechtsvertretung von der Eröffnung dieses Strafverfahrens erfahren habe und welche Schritte tatsächlich unternommen worden seien, um Akteneinsicht zu erhalten. Diese Information wären insbesondere in Anbetracht des geltend gemachten Geheimhaltungsbeschlusses bedeutend. Das Strafverfahren sei somit äusserst unsubstantiiert dargelegt worden. Auffällig sei überdies das Timing des Verfahrens. Der Vorführbefehl sei am 16. Februar 2023 erlassen worden. Die Untersuchungen und der Vorführbefehl seien dem SEM vom Beschwerdeführer jedoch weder während der Anhörung am 29. März 2023 noch bis zur Entscheideröffnung zur Kenntnis gebracht worden. Eine Begründung, warum das SEM erst in der Beschwerde über das Verfahren informiert worden sei, sei dieser ebenfalls nicht zu entnehmen. Des Weiteren könne nach geltendem türkischen Recht der Vorführbefehl nicht von der im Anwaltsschreiben erwähnten Behörde ausgestellt worden sein. Das geltend gemachte Verfahren gegen den Beschwerdeführer sei somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.3 Das Schreiben vom Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (...) sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem würden Hilfstätigkeiten für kurdische Vereine in der Schweiz nicht per se eine Verfolgungsgefahr in der Türkei mit sich bringen. Exilpolitische Aktivitäten könnten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge hätten. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts müssten konkrete Anhaltspunkte - nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden durch exilpolitische Aktivitäten auf sich gezogen habe respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert worden sei. Entsprechend müssten Personen Aktivitäten entwickelt haben, die sie aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen würden. Die Personen müssten aufgrund ihrer öffentlichen Exponierung (Persönlichkeit, Form des Auftritts, Inhalt der abgegebenen Erklärungen) den Eindruck erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden. Der Beschwerde seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die türkische Regierung den Beschwerdeführer als eine solche Person wahrnehme und von seinen Hilfstätigkeiten Kenntnis habe. Inwiefern die türkischen Behörden bezüglich der «Rückendeckung vom Vater» entgegen der Einschätzung vom SEM nicht schutzwillig und nicht schutzfähig sein sollen, werde in der Beschwerde nicht ausgeführt. Das SEM gehe weiterhin davon aus, dass die türkischen Behörden sich im Fall des Beschwerdeführers bei allfälligen Bedrohungen seitens Dritten als schutzwillig und schutzfähig erweisen würden - anderweitige Hinweise würden nicht vorliegen. 5.4 In der Replik wird geltend gemacht, entgegen dessen Behauptung seien die Akten des Bruders und der Mutter vom SEM nicht rechtsgenüglich beigezogen und aktenkundig gemacht worden. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genüge es nicht, dass behauptet werde, die entsprechenden Akten seien beigezogen worden. Vielmehr müsse sich dies in den Akten widerspiegeln. Das SEM zerstückle zudem in der Vernehmlassung die zentralen Gefährdungselemente weiterhin. Es sei belegt, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine verbotene Organisation hängig sei. Es sei ebenfalls belegt, dass der Beschwerdeführer politisch aktiv gewesen sei und ist. Es sei offensichtlich, dass die türkischen Behörden bei der Einreise des Beschwerdeführers diese Elemente des Profils miteinander verknüpfen und ihn deshalb verhaften, inhaftieren und misshandeln würden. Es drohe ihm offensichtlich eine asylrelevante Verfolgung. Zur weiteren Argumentation des SEM betreffend die angeblich nicht asylrelevante Verfolgung trotz hängigem Strafverfahren sei festzuhalten, dass es sich dabei um konstruierte Abgrenzungskriterien handle, welche einer fundierten Überprüfung mit der Realität und der Rechtsprechung in der Türkei nicht standhalten würden. Das SEM stütze sich auf pauschale Behauptungen ohne konkrete Quellenangaben. Die entsprechenden Ausführungen würden in erster Linie Mutmassungen und Spekulationen darstellen. Das SEM unterlasse es insbesondere, eine konkrete Einzelfallwürdigung vorzunehmen und zu begründen, weshalb konkret davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer zu den nicht schwer bestraften Personen gehören soll, statt umgekehrt. Es sei weiter auf die beiliegenden Dokumente, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023, die Fotos des Beschwerdeführers bei einer Demonstration mit einer Flagge von Abdullah Öcalan, sowie auf die bereits gemachten Ausführungen zu verweisen: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen. Eventualiter wäre die an-gefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer wäre Asyl zu gewähren. 6. 6.1 6.1.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Akten gehe nicht hervor, dass das SEM die Akten des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers für die Beurteilung seines Asylgesuches tatsächlich beigezogen und gewürdigt habe. Damit habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. 6.1.2 Es trifft zu, dass zur Konsultation der Akten der Verwandten des Beschwerdeführers in den vorinstanzlichen Akten keine Notiz zu finden ist. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung jedoch ausgeführt, der Bruder des Beschwerdeführers, I._______, habe in der Schweiz im Jahr 2014 ein Asylgesuch gestellt (N [...]). Im Jahr 2016 sei ihm Asyl gewährt worden. Seine Mutter J._______ habe im Jahr 2016 ein Asylgesuch gestellt (N[...]), für welches ein Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung verfügt worden sei. Im Jahr 2017 habe sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ausserdem hat es festgehalten, die Asyldossiers seines Bruders und seiner Mutter seien im Rahmen der Behandlung seines Asylverfahrens konsultiert worden (vgl. ebd. Ziff. I 4.). Es hat die von ihm geltend gemachten Schwierigkeiten, die ihm mit den Behörden erwachsen seien, weil sein Bruder der PKK beigetreten ist, in der Verfügung erwähnt und diese dahingehend gewürdigt, dass ihm aufgrund des Profils seines Bruders und seinem nicht ausgeprägten eigenen politischen Engagement bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Nachteile drohen würden, welche ein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass annehmen würden (vgl. im Einzelnen ebd. Ziff. II 1. und E. 3.2 und 3.3). Schliesslich hat es, nachdem es sich auch mit den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat, weshalb auch diesen flüchtlingsrechtlich keine Bedeutung zukomme, festgehalten, dass seine Vorbringen gesamthaft den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden und die Konsultation der Asyldossiers seines Bruders und seiner Mutter keine anderen Erkenntnisse ergeben habe (vgl. ebd. Ziff. II 2). Es kann mithin keine Rede davon sein, das SEM habe die Akten des Bruders und der Mutter nicht beigezogen und diese mit Blick auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht gewürdigt. Das Gegenteil ist der Fall. Im Übrigen hat das SEM in seiner Vernehmlassung präzisiert (vgl. E. 5.1), die Akten des Bruders und der Mutter seien der Sachbearbeiterin am 30. März 2023 zugestellt worden, und zu Recht darauf verwiesen, dass die Konsultation der Asyldossiers mit Eröffnung des Asylentscheids aktenkundig gemacht worden sei. Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, das SEM habe die Akten des Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers nicht beigezogen und gewürdigt, erweist sich mithin als unbegründet. 6.2 Bezüglich der weiteren Rüge, das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Akte A12/1 verletzt, ist auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2023 zu verweisen, in der festgehalten wurde, die Akte A12/1 trage zwar den Titel «Bericht Identitätsabklärung», es handle sich jedoch um eine interne Checkliste betreffend Datenbankabfragen und dieser komme insofern für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zu, sondern diene ausschliesslich der Organisation des technischen Ablaufs des amtsinternen Prozederes, weshalb die Vorinstanz die Aktenedition diesbezüglich zu Recht verweigert habe, ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer vollumfängliche Einsicht in die Akte A12/1 zu gewähren [1] und nach der Gewährung der Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2], wurden deshalb bereits in der Zwischenverfügung abgewiesen. 6.3 In der Beschwerde wird schliesslich wiederholt geltend gemacht, die Verfahrensführung und die Würdigung des SEM seien willkürlich (vgl. Beschwerde Art. 31, 40, und 47). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; Jörg paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Inwiefern die Verfügung des SEM im eben erwähnten Sinn willkürlich sein soll, erschliesst sich nicht. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM das Asylverfahren korrekt durchgeführt hat und über das Asylgesuch sowie über die Frage der Wegweisung und des Vollzugs derselben sachlich vertretbar entschieden hat. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt nicht vor. 6.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen in der Beschwerde als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [3], ist demzufolge abzuweisen. 7. 7.1 7.1.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, das SEM sei mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es hält zutreffend fest, dass die in der Türkei erlittenen Übergriffe und Schikanen im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Behörden gegen seinen der PKK beigetretenen Bruder nicht genügend intensiv waren, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes eingestuft zu werden, und ihm allein deswegen ein Leben in der Türkei nicht derart erschwert war, dass von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen wäre. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. Ziff. II 1.) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 3.1-3.3) verwiesen werden. Gegen den Beschwerdeführer wurde vor seiner Ausreise trotz seiner eigenen politischen Tätigkeiten, derjenigen seines Bruders und seiner Mutter sowie des Umstandes, dass er aus einer politischen Familie stammt, nie ein gerichtliches Verfahren eröffnet und er war auch sonst von keinen gegen seine Person gerichteten ernsthaften behördlichen Massnahmen betroffen. Dem SEM ist - ebenso wie dem Bundesverwaltungsgericht - hinlänglich bekannt, dass sich die Menschenrechtslage nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts verschlechtert und es seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 zu einer Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen gekommen ist. Die türkischen Behörden gehen seither rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor (vgl. die Urteile des BVGer D-195/2024 vom 28. Oktober 2024 E. 5.3 und E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 6.2 je m.w.H). Allein aus der verschlechterten allgemeinen Lage in der Türkei lässt sich jedoch vorliegend nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung schliessen, zumal sich gerade beim Beschwerdeführer zeigt, dass Personen mit seinem Profil nicht zwangsläufig ernsthafte Massnahmen seitens der Behörden zu befürchten haben. An dieser Einschätzung vermögen die sich weitgehend in Wiederholungen der Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfenden Argumente sowie die Ausführungen zur allgemeinen politischen Situation in der Türkei nichts zu ändern. Was die Schikanen durch die Organisation «Rückendeckung vom Vater» betrifft, weist das SEM in seiner Verfügung und in der Vernehmlassung zu Recht darauf hin (vgl. E. 3.4 und 5.3), dass die türkischen Behörden bei allfälligen Bedrohungen seitens Dritter schutzwillig und schutzfähig sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, die Türkei verfüge über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur (vgl. die Urteile des BVGer E-1577/2024 vom 17. April 2025 E. 5.1.2 und 5.1.3, E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1), die entgegen der anderslautenden Behauptung in der Beschwerde (vgl. ebd. Ziff. 39) sehr wohl in der Lage und willens ist, ihre Bürger vor gemeinrechtlichen Übergriffen Dritter zu schützen. Wie das SEM zu Recht festhält, weisen die im Zusammenhang mit der Organisation «Rückendeckung vom Vater» geltend gemachten Schikanen ohnehin keine Intensität auf, welche für die Annahme von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erforderlich wäre (vgl. E. 3.4). 7.1.2 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM sei implizit von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen, ist festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr hat es unmissverständlich festgehalten, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standhalten und angefügt, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Weitere Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erübrigen sich somit. 7.1.3 Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zwar von kurzzeitigen Festnahmen und Befragungen sowie Hausdurchsuchungen im Rahmen der Ermittlungen der Behörden betreffend seinen der PKK beigetretenen Bruder betroffen war, ohne dass er dabei persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hätte. Es gelingt ihm demnach nicht aufzuzeigen, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen betroffen war oder solche zu befürchten hatte. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem persönlichen Schreiben vom 24. Juli 2023, in dem er im Wesentlichen bereits während der Anhörung Geschildertes wiederholt, nichts. 7.2 7.2.1 Was das mit der Beschwerde erstmals geltend gemachte, in der Türkei gegen den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise eingeleitete Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation nach Art. 7 Abs. 2 ATG betrifft, ist vorweg auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der Vernehmlassung zu verweisen (vgl. E. 5.2). Diese stehen in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach kein Anlass zur Annahme besteht, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge in Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren - wie im Falle des Beschwerdeführers wegen Propaganda für eine terroristische Organisation - betroffen sind, nicht generell eine mit einem Politmalus behaftete unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie auch tatsächlich zu verbüssen hätten, zumal lediglich ein Bruchteil solcher Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2025 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). 7.2.2 Im gegen den Beschwerdeführer hängigen Strafverfahren ist zurzeit offen, ob er wegen des ihm zur Last gelegten Delikts verurteilt wird und die entsprechenden Strafentscheide auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist und - dies entgegen der insbesondere in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 13-21 und E. 4.3 und 4.5) und der Replik (vgl. E. 5.4) vertretenen Auffassung - auch über kein politisches Profil verfügt, aufgrund dessen er schon in der Vergangenheit das besondere Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es steht mithin unter diesen Umständen keineswegs fest, dass er zu einer unbedingten, mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt und er - sollte eine solche verhängt werden - diese auch tatsächlich zu verbüssen haben würde. Solches ist auch nicht mit der flüchtlingsrechtlich erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es kann diesbezüglich auf das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 (E. 8.4.3 [Rechtsnatur der HAGB-Entscheide] und E. 8.5 [Rechtsentwicklung in der Türkei]) verwiesen werden. 7.3 Auch die nachgereichten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung, bei der er eine Flagge mit dem Abbild von Abdullah Öcalan trägt, zu sehen ist, und das Schreiben des Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrums (...), (...), vom 15. Juni 2023 sind nicht geeignet, um dem Beschwerdeführer aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten eine begründete Furcht vor Verfolgung zu attestieren. Er ist vor seiner Ausreise aus der Türkei nicht in exponierter Weise als politischer Aktivist aufgefallen und auch aus den eingereichten Fotos geht nicht hervor, dass er als ernstzunehmender Regimegegner aus der Masse der Teilnehmer hervorsticht und sich derart exponiert hat, dass geschlossen werden müsste, dass er ins Visier der türkischen Behörden geraten sei beziehungsweise geraten könnte. Es ist daher unwahrscheinlich, dass er das Augenmerk der türkischen Behörden auf sich gezogen hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat. 7.4 Was schliesslich den Einwand in der Beschwerde, dem Beschwerdeführer drohe im Militärdienst ein asylrelevanter Politmalus, und die Ausführungen des Beschwerdeführers im Schreiben vom 24. Juli 2023 betrifft, wonach er für den Militärdienst unter Druck gesetzt worden sei und man ihn getötet und es als Selbstmord hingestellt hätte, wenn er in den Militärdienst gegangen wäre, ist festzuhalten, dass nicht feststeht, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft beziehungsweise rekrutiert würde. Die mit Blick auf einen vom Beschwerdeführer möglicherweise zu absolvierenden Militärdienst bloss auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist zudem - neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes - darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGerE-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3). 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei von flüchtlingsrechtlichen Massnahmen betroffen gewesen ist oder begründete Furcht gehabt hat, er könnte in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von ernsthaften, flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen betroffen sein. Auch ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er aufgrund der nach seiner Ausreise gegen ihn in der Türkei eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nach seiner Rückkehr zu einer mit einem Politmalus behafteten unbedingten Haftstrafe verurteilt wird, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. Es sind im Falle des Beschwerdeführers weder Vor- noch Nachfluchtgründe ersichtlich. Es erübrigt sich deshalb auf die weiteren Ausführungen und Einwände in den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein-gereichten Eingaben einzugehen, weil sie an der Beurteilung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.3 Das SEM weist in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus der Türkei keinen Übergriffen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt, welche die Schwelle von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK erreichen würden. Unter Hinweis auf die vorstehend vorgenommene Würdigung seiner Vorbringen zu dem gegen ihn in der Türkei hängigen Strafverfahren ist - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 51-52) nicht anzunehmen, dass er mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt oder Folter beziehungsweise einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wird. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2). Hinsichtlich der Provinzen Hakkâri und Sirnak gelangte es aufgrund einer Neubeurteilung der dortigen Situation zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis, gemäss welche von der generellen Unzumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinzen ausgegangen wurde, heute nicht länger begründen lasse. Das Bundesverwaltungsgericht gab die mit BVGE 2013/2 eingeführte Praxis deshalb auf und hielt fest, dass die Frage der Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese beiden Provinzen im Einzelfall individuell zu prüfen ist (vgl. a.a.O. E. 13.4.1-13.4.8). 9.4.3 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hält das SEM fest, der Beschwerdeführer sei zwar in der Provinz Kahramanmaras geboren, er habe jedoch in den Jahren 2016 bis 2022 in D._______ und K._______ gelebt, in Provinzen, die nicht von den Erdbeben betroffen seien. Er sei auch in K._______ an der Adresse seines Onkels väterlicherseits (vs) registriert. Er könne in der Türkei mit seiner Verwandtschaft auf ein intaktes soziales Netzwerk zurückgreifen. So habe er angegeben, dass er immer noch in Kontakt mit seinem Onkel vs und seinen Cousins vs, die in K._______ leben würden, stehe. Mit seinen Cousins habe er in der Vergangenheit auch zeitweise zusammengelebt. Als er noch in der Türkei gelebt habe, sei er von seiner Schwester finanziell unterstützt worden, diese habe ihm nach Abschluss seines Studiums angekündigt, sie werde ihn nicht mehr länger finanziell unterstützen. Es bestehe aber kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nicht selbst erwerbstätig sein könne. Er verfüge mit seinem Bachelorabschluss als Bauingenieur über einen ausgezeichneten Schulabschluss und habe durch seine Praktika erste Arbeitserfahrungen sammeln können. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten. 9.4.4 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. ebd. Art. 53-56) ist vor dem Hintergrund der zutreffenden Feststellungen des SEM zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage, aufgrund derer von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen wäre. 9.4.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführungen mit Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2023 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: