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E-3694/2024

E-3694/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Pro- vinz Van), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2022 legal auf dem Luftweg. Am 24. November 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2024 im Beisein seiner zu- gewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Bruder habe sich 2010 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen. In der Folge sei es im Haus seiner Familie regelmässig zu Hausdurchsuchungen gekommen, anlässlich derer sie schikaniert und be- schimpft worden seien. Im Jahr 2016 sei sein Bruder im Kampf gefallen und die anschliessende Trauerfeier sei von türkischen Sicherheitskräften gestört worden. Die Frau seines Onkels, ihrerseits Co-Bürgermeisterin von B._______, sei 2019 festgenommen und mehrere Monate inhaftiert wor- den. An ihrer Stelle habe die türkische Regierung einen Zwangsverwalter eingesetzt. Nach ihrer Freilassung sei sie geflohen, woraufhin die Behör- den erneut regelmässig Hausdurchsuchungen bei ihnen zu Hause durch- geführt hätten. Aufgrund seiner Ethnie und seines familiären Hintergrunds sei er auch sonst regelmässigen Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte – insbesondere Personenkontrollen und kurzzeitige Mit- nahmen auf den Polizeiposten – ausgesetzt gewesen. Nach dem Studium, das er in C._______ absolviert habe, sei er (…) für die militärische Muste- rung aufgeboten worden. Er habe diesem Aufgebot allerdings keine Folge geleistet, weil er für die Türkei keinen Militärdienst leisten wolle und er in der Armee Behelligungen aufgrund seiner Ethnie befürchtet habe. Schliesslich habe er sich aufgrund dieser Vorfälle zur Ausreise entschie- den. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich an prokurdischen Ak- tivitäten beteiligt; Fotos davon seien im Internet veröffentlicht worden. Da- raufhin hätten sich drei Mal Polizisten bei seiner Familie nach seinem Auf- enthaltsort erkundigt. Er selbst sei im Übrigen Mitglied der Halkların Demo- kratik Partisi (HDP). B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen undatierten e-Devlet-Auszug betreffend sein Auf- gebot zum Militärdienst, vier Fotos des Beschwerdeführers bei Kund-

E-3694/2024 Seite 3 gebungen in der Schweiz sowie Fotos und Zeitungsberichte im Zusam- menhang mit seinem verstorbenen Bruder und seiner Tante zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Folge den Entwurf des ablehnenden Asyl- entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einver- standen. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 – gleichentags eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylge- such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechts- vertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2024 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asyl- gewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am

12. Juni 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesver- waltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-3694/2024 Seite 4 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrich- terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit sum- marischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-3694/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im We- sentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von ihm geschilderten Schikanen und Be- nachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über diejenigen Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls treffen könnten. Ausserdem sei es während seines Aufenthalts in C._______ zwischen 2018 und 2022 zwar zu Personenkontrollen, aber kei- nen anderen Vorfällen mit den Behörden oder Sicherheitskräften gekom- men. Die geltend gemachten Nachteile seien demnach nicht als ernsthaft im asylrechtlichen Sinn zu bezeichnen. Es sei zwar verständlich, dass er aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK, den politischen Tätigkeiten seiner Tante und seinen exilpolitischen Aktivitäten in subjektiver Hinsicht ernsthafte Nachteile befürchte. In objektiver Hinsicht seien den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige, ziel- gerichtete und beachtliche Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. In die- sem Zusammenhang sei insbesondere auf seinen einwandfreien Leumund und die Niederschwelligkeit seiner politischen Aktivitäten (sowohl in der Türkei als auch der Schweiz) zu verweisen. Soweit er ausserdem vor- bringe, bei seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, ergebe sich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal allfälliges Aufgebot einzig der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, eine Form des Wehrpflicht- ersatzes zu leisten, sofern er den Militärdienst aus Gewissensgründen oder anderen Motiven nicht leisten wolle.

E. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Ethnie, seiner politischen Anschauung und seiner fa- miliären Herkunft bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein und solche im Fall einer Rückkehr erneut zu befürchten. Er sei ins- besondere einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet, weil er im Militärdienst ernsthafte Nachteile aufgrund seiner Ethnie zu befürchten habe. Insgesamt beständen aufgrund der jüngsten Verfolgung – nament- lich dem polizeilichen Interesse an ihm seit seiner Ausreise – konkrete An- haltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr Opfer unmenschlicher Be- handlung werden würde. Seine Asylgründe habe er glaubhaft gemacht.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder er solche künftig mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten seines verstorbenen Bruders bei der PKK und seiner Tante als Politikerin der HDP erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen keine Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. An dieser Einschätzung vermag auch das angeblich neu entfachte Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz nichts zu ändern. Die Demonstrationsteilnahmen sind als niederschwellig zu qualifizieren und für die angeblichen Nachforschungen der Polizei bei seiner Familie gibt es zudem keine Belege.

E. 6.3 Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Rele- vanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist – neben der bereits vom SEM erwähnten Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes – insbe- sondere darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Ver- weigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal sich auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich relevanten Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mit- teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.).

E. 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte – im Übrigen aber nicht näher begründete – Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.

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E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemei- ner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei

– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. in

E-3694/2024 Seite 10 letzter Zeit beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Van, handelt es sich so- dann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Refe- renzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen.

E. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des jungen und gemäss Akten gesun- den Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zu- mutbar. Der Beschwerdeführer hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem hat er vor zwei Jahren sein Studium abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung im Laden eines Bruders sowie in der (…) (vgl. SEM- act. A11 Ziff. 1.17.03 und 5.03 sowie act. A27 F3–F7 und F19 ff.).

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu de- ren Gewährung fehlt.

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E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3694/2024 Urteil vom 20. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Van), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) November 2022 legal auf dem Luftweg. Am 24. November 2022 sei er in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. B.a Der Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2024 im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Sein Bruder habe sich 2010 der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) angeschlossen. In der Folge sei es im Haus seiner Familie regelmässig zu Hausdurchsuchungen gekommen, anlässlich derer sie schikaniert und beschimpft worden seien. Im Jahr 2016 sei sein Bruder im Kampf gefallen und die anschliessende Trauerfeier sei von türkischen Sicherheitskräften gestört worden. Die Frau seines Onkels, ihrerseits Co-Bürgermeisterin von B._______, sei 2019 festgenommen und mehrere Monate inhaftiert worden. An ihrer Stelle habe die türkische Regierung einen Zwangsverwalter eingesetzt. Nach ihrer Freilassung sei sie geflohen, woraufhin die Behörden erneut regelmässig Hausdurchsuchungen bei ihnen zu Hause durch-geführt hätten. Aufgrund seiner Ethnie und seines familiären Hintergrunds sei er auch sonst regelmässigen Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte - insbesondere Personenkontrollen und kurzzeitige Mitnahmen auf den Polizeiposten - ausgesetzt gewesen. Nach dem Studium, das er in C._______ absolviert habe, sei er (...) für die militärische Musterung aufgeboten worden. Er habe diesem Aufgebot allerdings keine Folge geleistet, weil er für die Türkei keinen Militärdienst leisten wolle und er in der Armee Behelligungen aufgrund seiner Ethnie befürchtet habe. Schliesslich habe er sich aufgrund dieser Vorfälle zur Ausreise entschieden. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich an prokurdischen Aktivitäten beteiligt; Fotos davon seien im Internet veröffentlicht worden. Daraufhin hätten sich drei Mal Polizisten bei seiner Familie nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Er selbst sei im Übrigen Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen undatierten e-Devlet-Auszug betreffend sein Auf-gebot zum Militärdienst, vier Fotos des Beschwerdeführers bei Kund-gebungen in der Schweiz sowie Fotos und Zeitungsberichte im Zusammenhang mit seinem verstorbenen Bruder und seiner Tante zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in der Folge den Entwurf des ablehnenden Asyl-entscheids zur Stellungnahme. C.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 4. Juni 2024 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juni 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Der Eingang seines Rechtsmittels wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2024 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die von ihm geschilderten Schikanen und Benachteiligungen würden in ihrer Intensität nicht über diejenigen Nachteile hinausgehen, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ebenfalls treffen könnten. Ausserdem sei es während seines Aufenthalts in C._______ zwischen 2018 und 2022 zwar zu Personenkontrollen, aber keinen anderen Vorfällen mit den Behörden oder Sicherheitskräften gekommen. Die geltend gemachten Nachteile seien demnach nicht als ernsthaft im asylrechtlichen Sinn zu bezeichnen. Es sei zwar verständlich, dass er aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bruders bei der PKK, den politischen Tätigkeiten seiner Tante und seinen exilpolitischen Aktivitäten in subjektiver Hinsicht ernsthafte Nachteile befürchte. In objektiver Hinsicht seien den Akten aber keine konkreten Anhaltspunkte für zukünftige, ziel-gerichtete und beachtliche Verfolgungsmassnahmen zu entnehmen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf seinen einwandfreien Leumund und die Niederschwelligkeit seiner politischen Aktivitäten (sowohl in der Türkei als auch der Schweiz) zu verweisen. Soweit er ausserdem vor-bringe, bei seiner Rückkehr für den Militärdienst aufgeboten zu werden, ergebe sich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, zumal allfälliges Aufgebot einzig der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten diene. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, eine Form des Wehrpflicht-ersatzes zu leisten, sofern er den Militärdienst aus Gewissensgründen oder anderen Motiven nicht leisten wolle. 5.2 In seinem Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Ethnie, seiner politischen Anschauung und seiner familiären Herkunft bereits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein und solche im Fall einer Rückkehr erneut zu befürchten. Er sei ins-besondere einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen. Zudem habe er einem militärischen Aufgebot keine Folge geleistet, weil er im Militärdienst ernsthafte Nachteile aufgrund seiner Ethnie zu befürchten habe. Insgesamt beständen aufgrund der jüngsten Verfolgung - namentlich dem polizeilichen Interesse an ihm seit seiner Ausreise - konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr Opfer unmenschlicher Behandlung werden würde. Seine Asylgründe habe er glaubhaft gemacht. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Es ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit asylrechtlich relevante Nachteile erlitten oder er solche künftig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Auch unter Berücksichtigung der Aktivitäten seines verstorbenen Bruders bei der PKK und seiner Tante als Politikerin der HDP erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Behelligungen keine Intensität im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG. An dieser Einschätzung vermag auch das angeblich neu entfachte Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz nichts zu ändern. Die Demonstrationsteilnahmen sind als niederschwellig zu qualifizieren und für die angeblichen Nachforschungen der Polizei bei seiner Familie gibt es zudem keine Belege. 6.3 Sodann hat das SEM zu Recht festgestellt, dass seinen Vorbringen im Zusammenhang mit dem Militärdienst ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz zukommt. In diesem Zusammenhang ist - neben der bereits vom SEM erwähnten Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes - insbesondere darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht praxisgemäss grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre, zumal sich auch vorliegend keinerlei Hinweise auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv beziehungsweise einen flüchtlingsrechtlich relevanten Politmalus ergeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 m.w.H.). 6.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Für die eventualiter beantragte - im Übrigen aber nicht näher begründete - Rückweisung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt namentlich weder über eine ausländer-rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nach den vorstehenden Ausführungen nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. in letzter Zeit beispielsweise Urteile des BVGer D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1 oder E-150/2024 vom 19. Januar 2024 E. 8.3.1, je m.w.H.). Bei der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Van, handelt es sich sodann nicht um eine Provinz, bei der nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Diese Provinz war auch nicht unmittelbar von den verheerenden Erdbeben vom Februar 2023 betroffen. 8.3.2 Der Vollzug der Wegweisung des jungen und gemäss Akten gesunden Beschwerdeführers erweist sich auch in individueller Hinsicht als zumutbar. Der Beschwerdeführer hat den Erwägungen des SEM in seinem Rechtsmittel diesbezüglich nichts entgegengesetzt. Er hat in der Türkei ein familiäres Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen kann. Ausserdem hat er vor zwei Jahren sein Studium abgeschlossen, verfügt über Arbeitserfahrung im Laden eines Bruders sowie in der (...) (vgl. SEM-act. A11 Ziff. 1.17.03 und 5.03 sowie act. A27 F3-F7 und F19 ff.). 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: