Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach, woraufhin er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde. A.b Das SEM befragte den Beschwerdeführer bei Erstbefragung für unbe- gleitete Minderjährige (EB UMA) vom 20. Mai 2022 summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen. Am 7. Juni 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Ethnie und er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht. Danach habe er zunächst als Friseur und spä- ter auf dem Bau gearbeitet. Auf seine Familie werde von den Behörden grosser Druck ausgeübt, weshalb er seit seiner Geburt an psychischen Problemen leide. Im Jahr 2017 oder 2018 sei er während eines Jahres bei der Jugend der HDP (Halkların Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und andere Jugendliche zur Teilnahme an Anlässen motiviert. Auf Wunsch sei- ner Mutter habe er seine Aktivitäten jedoch wieder eingestellt. Mitglied ei- ner Partei sei er nicht gewesen. Mehrere seiner Brüder seien im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Das Haus der Familie sei mehrfach von Polizisten beziehungsweise bewaffneten Militärangehörigen gestürmt wor- den. Er und seine Geschwister seien dabei geschlagen worden. Seiner Schwester sei vor seinen Augen eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er sei zudem im Jahr 2017 entführt und aufgefordert worden, im Parteige- bäude der HDP zu spionieren. Dabei sei ihm ein Foto, auf der er anlässlich einer Newroz-Feier zu sehen gewesen sei, gezeigt worden. Es sei ihm ge- sagt worden, dass dies für eine Anklage ausreiche. Ferner habe er die Schule nicht weiter besuchen können und er sei als Mitglied einer «Terro- ristenfamilie» ausgegrenzt worden. Sein Vater sei in den 1980er Jahren festgenommen und inhaftiert worden. Inwiefern sein Vater politisch tätig gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Sein Bruder D._______ sei nach zwei Jahren unter Auflage einer Meldepflicht und eines Ausreiseverbots aus der Haft entlassen worden. Dessen Verfahren sei sistiert worden. D._______ sei Aktivist bei der HDP gewesen und ihm werde Parteimitgliedschaft bei der HDP vorgeworfen. Zudem werde ihm vorgeworfen, an Kobane-Aktivi- täten teilgenommen zu haben. Vor zirka zwei Wochen hätten Polizisten das
D-3129/2022 Seite 3 Haus seiner Familie erneut gestürmt und nach seinem Bruder D._______ gefragt. Auch sein Bruder E._______ sei im Gefängnis gewesen. Dieser habe dem oberen Kader der HDP angehört – seine Funktion bei der Partei sei ihm (dem Beschwerdeführer) aber unbekannt. Sein Bruder F._______ beschäftige sich mit Kunst und Kultur, weshalb dieser deswegen während 20 Tagen in Polizeihaft gewesen und anschliessend unter Auflage einer Meldepflicht sowie mit einer elektronischen Fussfessel entlassen worden sei. Seine Brüder G._______ und H._______ seien ebenfalls bei der HDP aktiv, jedoch nie festgenommen worden – auch sei noch nie ein Verfahren gegen diese beiden Brüder eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe die Türkei im Februar 2022 illegal mit einem LKW verlassen und sei über I._______ in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM seine Verfahrenskarte aus I._______ und Kopien eines Identitätsausweises, eines Schulzeugnisses und des Familienregisterauszugs zu den Akten. Des Weiteren reichte er die Kopie eines gerichtlichen Dokuments betreffend einen seiner Brüder sowie Kopien von Fotos, auf denen er als Kind beim Besuch seiner Brüder im Gefängnis zu sehen sei, ein. Ferner gab er eine Spitalbescheinigung zu den Akten. A.d Die (…) stellten dem SEM einen vom (…) 2022 datierenden ärztlichen Kurzbericht den Beschwerdeführer betreffend zu. B. Das Dossier seines Bruders E._______ (N […]) wurde vom SEM zur Ent- scheidfindung beigezogen. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 einen ab- lehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom
15. Juni 2022 nahm seine Rechtsvertretung Stellung. D. D.a Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom
16. Juni 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des
D-3129/2022 Seite 4 Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbun- den mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nach- komme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauf- tragte de Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und hän- digte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Akten- verzeichnis aus. D.b Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Jahr (…) von Polizisten verschleppt und aufgefordert worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren. Gemäss seinen Angaben sei da- nach bis zur Ausreise nichts Weiteres geschehen. Zwar sei das Haus der Familie weiterhin von Militärs gestürmt worden, dies sei jedoch aus- schliesslich auf die Aktivitäten seiner Brüder für die HDP zurückzuführen gewesen. Er persönlich habe keine Probleme mehr gehabt und die Perso- nen, die ihn verschleppt hätten, habe er nicht noch einmal gesehen oder von ihnen gehört. Diese hätten ihm gesagt, er sei minderjährig und sie könnten deswegen gegen ihn im Moment nichts tun. Dies überzeuge je- doch nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn nicht noch- mals aufgesucht hätten, wären diese tatsächlich an seiner Person interes- siert gewesen. Da er sich von 2017 bis zur Ausreise im Jahr 2022 an sei- nem Wohnort aufgehalten habe, ohne dass er persönlich weitere Probleme erlebt habe, sei von keinem zeitlich-kausalen Zusammenhang zwischen seinen diesbezüglichen Vorbringen und seiner Ausreise auszugehen. Viel- mehr sei die Aktualität der vorgebrachten Verfolgung nicht als gegeben zu erachten. Er habe zwar ausgeführt, die Situation sei im Vorfeld seiner Aus- reise immer schlimmer geworden. Seine Angaben dazu, inwiefern dem so gewesen sei, seien jedoch vage geblieben. Diese hätten ohnehin nicht die Qualität, die auf eigenes Erleben schliessen liessen. Vielmehr fehle es sei- nen Ausführungen an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er habe sich ein Jahr bei der Jugend der HDP engagiert. Zudem seien mehrere seiner Brüder ebenfalls bei der HDP aktiv und in Haft gewesen. Sein Bruder E._______ habe dem oberen Kader der HDP angehört. Ein anderer Bruder habe sich mit Kunst und Kultur beschäftigt und sei deswegen in Polizeihaft gewesen und von den Behörden gesucht worden. Ferner sei auch sein Vater in den 1980er Jahren im Gefängnis gewesen. Über seine politischen Tätigkeiten
D-3129/2022 Seite 5 wisse er allerdings nichts. Polizisten beziehungsweise bewaffnete Militär- angehörige hätten das Haus seiner Familie mehrfach gestürmt und er be- ziehungsweise seine Geschwister seien dabei geschlagen. Seine Familie sei in der Türkei Druck ausgesetzt gewesen und er selber sei ausgegrenzt worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Schule weiter zu besu- chen. Dazu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinander- setzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) im Som- mer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputsch- versuch vom 15. Juli 2016 verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgung bekannt geworden. Gemäss Rechtsprechung würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals ver- folgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden. Es gelte zudem zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienange- hörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise der Tätigkeit seiner Brüder könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tat- sächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Der Umstand, dass er beziehungsweise seine Brüder die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt hätten und die Behörden deswegen an ihm beziehungs- weise seinen Brüdern interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Frage, ob in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren bestand oder bestehe, als auch die Frage, ob er jemals vor Gericht oder in Haft gewesen sei, verneint. Er habe weiter erklärt, er habe keinen Zugriff auf E-Devlet, wobei er auf Nachfrage zu Protokoll ge- geben habe, er glaube nicht, dass dort Dokumente betreffend seine Person zu finden seien. Es würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wo- nach die türkischen Behörden formell gegen ihn vorgegangen oder ernst-
D-3129/2022 Seite 6 haft an seiner Person interessiert gewesen wären. Er sei nicht in exponier- ter Stellung für die HDP tätig gewesen. Vielmehr habe er angegeben, er sei kein Mitglied dieser oder einer anderen Partei gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, in der Türkei inhaftiert beziehungsweise ins Gefängnis ge- bracht zu werden, sich in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Ent- sprechend habe er das Vorhandensein konkreter Hinweise auf eine bevor- stehende Inhaftierung verneint. Zudem sei anzumerken, dass seine Anga- ben zu seinen eigenen politischen Aktivitäten weitgehend ohne Substanz geblieben seien. Folglich würden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen bestehen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, letztmals seien die Behörden im Jahr 2019 wegen seines Bruders E._______ vorbeigekommen, danach habe er wegen dem Bruder keine Probleme mehr gehabt. Somit sei nicht nur die Aktualität einer diesbezüglichen Verfolgung fraglich, sondern es sei auch nicht von einer asylbeachtlichen Intensität auszugehen. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei ferner anzumerken, dass sich eine Übersetzung der gerichtlichen Dokumente erübrige, zumal der Be- schwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, dass er in diesen selber nicht erwähnt werde. An der Einschätzung des SEM würden die zu den Akten gereichten Dokumente nichts ändern. Bezüglich der Hausdurchsuchungen habe er erklärt, er habe «überhaupt keine Dokumente bei solchen Anläs- sen» erhalten. Ferner habe er ausgeführt, sein Reisepass sei vor einem Jahr bei einer Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. Er verfüge über keine Dokumente, die dies belegen könnten. Diesbezüg- lich sei festzuhalten, dass in der Regel von den türkischen Behörden Haus- durchsuchungsprotokolle beziehungsweise Protokolle der beschlagnahm- ten Gegenstände erstellt werden. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er seine diesbezüglichen Vorbringen mit entsprechenden Dokumenten be- legen könne. Des Weiteren sei anzumerken, dass er sich hinsichtlich sei- nes Reisepasses widersprochen habe, indem er bei Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe von der Beschlagnahmung seines Passes noch am gleichen Tag erfahren, während er anlässlich seiner Erstbefragung nicht sicher gewesen war und einzig erklärte, es könne sein, dass sein Pass beschlagnahmt worden sei. Folglich würden auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen begründete Zweifel bestehen.
D-3129/2022 Seite 7 Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevan- ter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines fa- miliären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses be- troffen werden könnte. Die politischen Tätigkeiten, die er selber ausgeübt haben wolle, würden schliesslich kein ernsthaftes Interesse seitens der tür- kischen Behörden begründen. Seine Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsent- wurf ausgeführt, diese verkenne die Sachlage. Es handle sich um einen «Dauersachverhalt», während die Vorinstanz punktuell auf den Zeitraum von seiner Entführung bis zu seiner Ausreise fokussiere. Auch werde aus- ser Acht gelassen, dass nicht ein einziges Mitglied seiner Familie, sondern seine ganze Familie im Fokus der Verfolgung stehe. Gravierend seien vor- liegend die Frequenz und Dauer der Verfolgungshandlungen. Diese seien daher unter dem Aspekt des «übermässigen psychischen Drucks» zu be- urteilen. Aus Sicht der Vorinstanz sei vorliegend nicht vom Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme gel- tend mache, sich in seiner Heimat jedoch nicht mit Nachdruck um eine ent- sprechende Behandlung bemüht habe. Seine Rechtsvertretung habe zu- dem beantragt, sein Dossier aufgrund der Komplexität dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Anhand seiner Ausführungen sei davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel erhältlich machen könne, die der Einschätzung der Vorinstanz etwas Substantielles entge- genhalten könnten. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet wer- den, allfällige weitere Beweismittel auf unbestimmte Zeit abzuwarten. Aus Sicht der Vorinstanz sei auch der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt und das Dossier weise nicht eine Komplexität auf, die eine Zuwei- sung in das erweiterte Verfahren erfordere. Auf die Einholung einer ärztli- chen Stellungnahme könne vorliegend verzichtet werden. Weiterführende medizinische Abklärungen könnten in seinem Heimatstaat getätigt werden. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
18. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor- instanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
D-3129/2022 Seite 8 angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestätigung und die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin bei. E.b Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend ge- macht, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat bereits asylre- levante Vorverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden erlitten. Dies ergebe sich durch die kontinuierliche Gewaltanwendung, Belästigung und Bedrohung durch die türkischen Militärangehörigen während Haus- durchsuchungen, Verhaftungssituationen von Familienmitgliedern und Razzias sowie durch seine Verschleppung im Jahr 2017/2018. Vorliegend seien die Dauer, die Häufigkeit und die jahrelange Kontinuität der Menschenrechtsverletzungen durch die türkische Polizei von zentraler Bedeutung. Seine Familie leide seit mindestens 10 Jahren kontinuierlich unter polizeilicher Gewaltanwendung, Einschüchterungen und Schikanen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. Offensichtlich sei die Schwelle der Intensität bei Menschenrechtsverletzungen von Kindern und Jugendlichen tiefer angesetzt als bei Erwachsenen. Dieser Umstand habe bei der Beur- teilung der Intensität Beachtung zu finden. Unverständlicherweise habe die Vorinstanz gerade diese Tatsache ausser Acht gelassen. Der Beschwerde- führer habe stets kommuniziert, dass er wegen all den Erfahrungen mit den türkischen Behörden unter psychischen Problemen gelitten habe. Die psy- chisch negativen Auswirkungen, die solche Gewalterfahrungen und Dro- hungen zur Konsequenz hätten, seien vorliegend entscheidend. Auch hier müsse beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeit- punkt der Verfolgungshandlungen um ein Kind beziehungsweise um einen Jugendlichen gehandelt habe, der der Autorität und Repression der staat- lichen Behörden komplett ausgeliefert gewesen sei. Aufgrund seiner fami- liären Situation sowie der andauernden Verfolgungshandlungen habe er annehmen dürfen, dass sich seine Situation in Zukunft nicht ändern würde und er, wie seine drei Brüder, im Verlauf seines Lebens inhaftiert werden würde. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer sei ein men- schenwürdiges Leben aufgrund der systematischen, gewaltsamen Repres- salien nicht mehr möglich gewesen und es sei ihm nur die Flucht ins Aus-
D-3129/2022 Seite 9 land geblieben. Es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein un- erträglicher psychischer Druck zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei nicht die Möglichkeit gehabt, in psychiatrische Behandlung zu gehen. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verschleppung des Be- schwerdeführers im Jahr 2017/2018 stattgefunden habe, er erst anfangs 2022 aus der Türkei ausgereist sei. Sie verkenne aber, dass sich die von ihm geltend gemachten Asylgründe nicht auf seine Verschleppung be- schränken würden, sondern auch die Verfolgungssituation seiner Familie beinhalten würden. Dazu würden insbesondere die Hausstürmungen, die Gewaltanwendung und Drohungen der türkischen Militärpolizei gehören, die ihn sowie seine Familie direkt betroffen hätten. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung klargemacht, dass die Razzias durch die türkischen Behörden auch nach seiner Verschleppung stattgefunden hätten, und zwar bis ein Jahr vor seiner Ausreise. Im Hinblick darauf, dass seine Verfol- gungssituation seit Jahren bestanden habe, er zugewartet bis er älter ge- wesen sei und schliesslich ein Jahr nach der letzten Razzia ausgereist sei, erscheine der zeitliche Kausalzusammenhang nach wie vor gegeben. Ent- gegen den Ausführungen der Vorinstanz sei seine Verfolgungssituation sehr wohl aktuell. Die Argumentation der Vorinstanz, gegen den Beschwer- deführer sei bislang formell (noch) kein Verfahren eingeleitet worden, än- dere an dieser Tatsache nichts. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine Vor- verfolgungssituation in der Türkei vorgeherrscht habe oder, dass es der Vorverfolgung an Aktualität gemangelt habe, wäre vorliegend begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gegeben. Die prokurdische Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv und leide seit Jahrzehnten unter der Repression der türkischen Behörden. Nicht nur sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familiengeschichte den gewalttätigen Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es seien auch das eigene poli- tische Engagement bei der HDP im Jahr 2017 und 2018 hinzugekommen. Er sei aktives Mitglied bei der HDP-Jugend gewesen und habe bei der Or- ganisation von diversen Events mitgeholfen. Spätestens dann sei offen- sichtlich das Interesse der türkischen Militärpolizei am Beschwerdeführer geweckt worden. Er sei von den Polizisten auf dem Weg zur Arbeit abge- fangen, verschleppt, in einem abgelegenen Haus zu seiner HDP-Tätigkeit befragt und für Spionagetätigkeiten angeworben worden. Er sei bei dieser Gelegenheit konkret bedroht worden. Diese Umstände (Verschleppung, anhaltende Hausdurchsuchungen sowie konkrete Bedrohungen) würden
D-3129/2022 Seite 10 klarmachen, dass eine künftige Anklage oder Inhaftierung des Beschwer- deführers keine entfernte Möglichkeit mehr darstelle, sondern bei einer Rückkehr in die Türkei konkret drohe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin ein in türki- scher Sprache verfasstes Schreiben der Rechtsanwältin K._______ vom
22. Juni 2022 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 hiess der Instruktionsrich- ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, und verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Schreibens der Rechtsanwältin K._______ vom 22. Juni 2022 an. I. Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte seine Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom 23. Septem- ber 2022 sowie die geforderte Übersetzung ein. Ausserdem führte sie aus, sie möchte das Gericht im Namen des Beschwerdeführers über folgende neue Ereignisse informieren: Am (…). oder (…). August 2022 habe zwi- schen 8.00 und 9.00 Uhr morgens bei der Familie des Beschwerdeführers erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Es seien zwei Autos mit Po- lizisten in Zivil vorgefahren, welche daraufhin die Wohnung durchsucht und seine Angehörigen befragt hätten. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung seien sein Vater, seine Mutter, seine Schwester L._______ und sein Bruder G._______ zuhause gewesen. Die Familie habe ihm mitgeteilt, die Durch- suchung sei «wie üblich» abgelaufen. Die Polizisten hätten nach ihm ge- fragt. Die Familie habe jedoch keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort ge- macht. Seine Mutter habe die Polizisten daraufhin hingewiesen, dass ihr Sohn kein Kind mehr sei und sie daher nicht mehr immer wissen müsse, wo er sei. Sie habe sich bei der Polizei erkundigt, warum sie ihn suchten. Die Polizisten hätten der Familie mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einem Polizeiposten melden, um eine Aussage zu machen. Sein Vater habe daraufhin den M._______ kontaktiert und diesen beauftragt,
D-3129/2022 Seite 11 sich zu erkundigen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Polizei erschei- nen sollte. Dieser habe sich an das Büro des Polizeichefs des Bezirks N._______ (Provinz C._______) gewandt, wo ihm mitgeteilt worden sei, weitere Informationen zur Sache würden nur dem Beschwerdeführer per- sönlich gegeben. Ein weiteres Ereignis habe am (…). September 2022 stattgefunden. Der Vater des Beschwerdeführers habe an diesem Tag ei- nen Anruf von der Nummer (…) erhalten – Anrufer sei der Polizeichef ge- wesen. Dieser habe nach dem Aufenthaltsort des Bruders E._______, wel- cher sich ebenfalls in der Schweiz befinde, erkundigt. Um eine Einordnung der Ereignisse gebeten, habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertreterin wie folgt geäussert: Wie geschildert sei ihm im Heimat- land von der Polizei angedroht worden, dass sie ihn ins Gefängnis stecken würden. Als Drohmittel seien die Fotoaufnahmen verwendet worden, wel- che die Polizei anlässlich einer Newroz-Feier von seiner Person gemacht habe. Möglicherweise wolle die Polizei diese Drohung nun in die Tat um- setzen und ihn verhaften. Weshalb sich die Behörden nach seinem Bruder E._______ erkundigt hätten, wisse er nicht. Gegen diesen sei jedoch ein Haftbefehl hängig. Die Behörden wüssten zudem vermutlich nicht, dass der Bruder in der Schweiz sei. J. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 28. September 2022 ein, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses nahm in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 zur Beschwerde Stel- lung und führte aus, in der Beschwerde werde der Einwand erhoben, der unerträgliche psychische Druck sei vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen. Des Weiteren werde der Vorinstanz vorgehal- ten, sie verkenne, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht auf dessen Verschleppung beschränkten, sondern auch die Verfolgungssituation seiner Familie beinhalten würden. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in Zu- sammenhang mit seiner Familie geltend gemachten Vorbringen in der Ver- fügung vom 16. Juni 2022 mit in die Erwägungen einbezogen worden seien. Der Vorinstanz werde weiter vorgehalten, sie habe über das Asylge- such entschieden, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären be- ziehungsweise die notwendigen Beweise abzunehmen. So sei der medizi- nische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt, zumal keine fachärztliche Di- agnose in Bezug auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorliegen würde. Zudem habe das SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung von E._______ die Begründungspflicht verletzt. Das SEM hätte sich inten-
D-3129/2022 Seite 12 siver mit der möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers ausei- nandersetzen müssen und habe es unterlassen, klar zu begründen, inwie- fern die Erkenntnisse aus dem Dossier von E._______ zum Schluss ge- führt hätten, dass keine Reflexverfolgung vorliege. In sämtlichen Punkten sei auf die Verfügung vom 16. Juni 2022 zu verweisen, in der ausreichend begründet worden sei, wie das SEM zum Schluss komme, der medizini- sche Sachverhalt sei als ausreichend erstellt beziehungsweise eine asyl- beachtliche Reflexverfolgung als nicht gegeben zu erachten. Ferner werde in der Beschwerde der Einwand erhoben, die Vorinstanz habe ein Beweis- mittel nicht übersetzt, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe angegeben, darin namentlich nicht erwähnt zu werden. Es entspre- che dem üblichen Vorgehen, dass von Amtes wegen diejenigen Doku- mente übersetzt würden, die einen direkten Bezug zur gesuchstellenden Person aufweisen würden. Es sei nicht Aufgabe des SEM, sämtliche Be- weismittel zu übersetzen. Die Erwähnung der Familie im betreffenden Do- kument stelle zwar einen indirekten Bezug zum Beschwerdeführer dar, ver- möge jedoch in Bezug auf seine Person – konkret in Bezug auf eine allfäl- lige gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung – nichts zu belegen. Bezüglich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten An- waltsschreibens sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei dessen Inhalt um Parteiaussagen handle. Zu der im Anwaltsschreiben geäusserten Be- fürchtung, der Beschwerdeführer könne bei einer allfälligen Rückkehr in den Wehrdienst eingezogen werden, sei zudem festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Be- schwerdeführer bereits zum Militärdienst ausgehoben worden wäre. Folg- lich sei unklar, ob er für militärdiensttauglich erklärt werden würde. Ferner seien gemäss Art. 3 Abs. 3 AsyIG Personen, die wegen Wehrdienstverwei- gerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätz- lich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbür- gerlicher Pflichten dienen würden. Diesen Vorbringen komme folglich keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsyIG zu. Der Eingabe vom 23. September 2022 sei zudem zu entnehmen, dass es am (…). beziehungsweise (…). August 2022 bei der Familie des Be- schwerdeführers erneut zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, wobei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Am (…). September 2022 habe sein Vater zudem vom Polizeichef einen Anruf erhalten. Letzterer habe sich nach dem Bruder O._______ erkundigt. Offizielle Dokumente,
D-3129/2022 Seite 13 die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinen heimatlichen Behörden gesucht werde, würden keine vorliegen. Auch gehe aus der Eingabe vom 23. September 2022 nicht hervor, weshalb die türki- schen Behörden zögern sollten, den Beschwerdeführer formell vorzuladen, sollten diese tatsächlich an dessen Aussage interessiert sein. Ferner lasse sich aus dem Umstand, dass die Polizei sich beim Vater des Beschwerde- führers nach dessen Bruder O._______ erkundigt haben soll, nicht ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Herkunfts- staat einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt sähe. K. K.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik. Nach bewilligter Fris- terstreckung reichte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. Novem- ber 2022 eine Replik ein. Mit dieser reichte sie eine Vorladung der Staats- anwaltschaft C._______ und einen am (…) 2022 durch das (…). Friedens- strafgericht C._______ ausgestellten Haftbefehl für den Beschwerdeführer (je in Kopie) sowie einen ärztlichen Kurzbericht der (…) vom (…) 2022 zu den Akten. K.b In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz beurteile die Verfolgungs- situation des Beschwerdeführers nicht in ihrer Gesamthaftigkeit. Durch die isolierte Betrachtung der einzelnen Vorbringen bleibe somit eine adäquate Beurteilung der Vorverfolgung und zukünftigen Verfolgungsgefahr aus. Ein Beweismittel könne auch für die Beurteilung der Verfolgungssituation rele- vant sein, wenn die verfolgte Person nicht namentlich erwähnt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Seine Verfolgungssituation lasse sich nur unter Be- zugnahme auf die Verfolgung der ganzen Familie angemessen beurteilen. In seiner Heimat hätten sich neue Vorkommnisse zugetragen. Ende (…)/Anfang (…) 2022 sei der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus von der Polizei gesucht worden. Am (…) habe erneut eine Razzia in seinem Elternhaus stattgefunden. Dabei sei seinen Familienmitgliedern mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei zu melden, um eine Aussage zu machen. Es sei ihm eine Vorladung der Staatsanwalt- schaft C._______ zuhanden des Beschwerdeführers übergeben worden. Dieser sei zu entnehmen, dass er sich am (…) 2022 bei der Polizeistation P._______ zu melden habe, weil Ermittlungen eingeleitet worden seien. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei in der Folge am (…) 2022 durch das (…). Friedensstrafgericht C._______ ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Darin werde dem Beschwerdeführer Beleidigung
D-3129/2022 Seite 14 des Präsidenten vorgeworfen, Tatdatum (…) 2022. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwältin K._______ beauftragt, sich bei den Behörden um Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu bemühen. Seine türkische Rechtsanwältin habe ihm inzwischen Kopien der entsprechenden Doku- mente zustellen können. Es werde ferner ein ärztlicher Kurzbericht der (…) vom (…) 2022 nachge- reicht, der bisher noch keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Darin werde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Differentialdi- agnose und eine Anpassungsstörung auf einer depressiven Episode diag- nostiziert. Im Bericht werde der Gesundheitsdienst der Unterkunft in der Schweiz zitiert, wonach der Beschwerdeführer keine psychiatrische Bera- tung wünsche. Dabei handle es sich um ein Missverständnis. Er habe sich seit Ankunft in der Schweiz um eine psychiatrische Behandlung bemüht. Er wünsche eine Überweisung zu einem Psychiater und sei diesbezüglich mit seinem Hausarzt in Kontakt. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin den Haft- befehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 26. Oktober 2022 und den Antrag zum Erlass des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom
21. Oktober 2022, je im Original mit QR-Code ein. Dazu erklärte sie, die Rechtsanwältin K._______ habe diese beiden Originalbeweismittel für den Beschwerdeführer beschaffen können. M. Mit Verfügung vom 16. März 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Das SEM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. April 2023 Stellung und führte aus, aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten tür- kischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten der Republik gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) ein- geleitet worden sei. Aus diesen Akten sei ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbe- fehl (Yakalama Emri) gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Trotz des bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten haben werde. Zwar wür- den Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei
D-3129/2022 Seite 15 der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen ge- setzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Unter- suchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Straf- prozessordnung [tStPO] bejaht werden könne. Entsprechend sei auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Festnahmebefehl zu entnehmen, dass die beschuldigte Person von der Oberstaatsanwaltschaft einzuver- nehmen und anschliessend wieder freizulassen sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Fest- nahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Da der Beschwerdeführer straf- rechtlich nicht vorbelastet sei und kein hervorzuhebendes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben wür- den (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens an- geführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung we- nig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgespro- chen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG gefor- derten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöch- ten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdefüh- rer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvoll- zugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüs- sen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage – wie bereits erwähnt – in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden je- doch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität
D-3129/2022 Seite 16 handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen (dies unter Hinweis auf Mehmet Arslan, Die türki- sche Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu, vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50-52, sowie das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend ge- machten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rück- kehr in die Türkei zu befürchten habe ´Die Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG seien folglich nicht erfüllt. Dem sei vollständigkeitshalber hinzuzufügen, dass sich der Beschwerdeführer sei- nen Angaben anlässlich der Befragungen vom 20. Mai und 7. Juni 2022 zufolge einzig während eines Jahres, nämlich im Jahr 2017 oder 2018, bei der Jugend der HDP politisch engagiert und anschliessend seine Aktivitä- ten wieder eingestellt haben wolle. Im Rahmen seines bisherigen Verfah- rens habe der Beschwerdeführer zudem weder Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB geltend gemacht, noch habe er konkrete Hin- weise bezeichnen können, wonach in seinem Fall ein (Ermittlungs-)Verfah- ren in der Türkei geführt werde. Gemäss dem nachgereichten Festnahme- befehl datiere das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt auf den (…) 2022 und somit auf einen Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der Schweiz befunden und in Kenntnis des abweisenden Entscheids der Vo- rinstanz vom 16. Juni 2022 gewesen sei. Er habe mit seinem Verhalten allenfalls subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Diesbezüglich sei fest- zuhalten, dass Gründe, die durch das Verhalten der asylsuchenden Person nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat geschaffen werden, nicht zur Asylgewährung führen würden. Schliesslich gehe aus der Eingabe nicht hervor, wie er beziehungsweise seine Rechts- anwältin die nachgereichten Beweismittel erhalten haben wolle. N. N.a Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 ein- geladen wurde, eine Replik einzureichen, nahm seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Stellung und führte aus, in der ergänzende Ver- nehmlassung des SEM fehle erneut eine Gesamtbeurteilung der Verfol- gungsgefahr. Die Vorinstanz fokussiere sich einzig auf das 2022 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren und die diesbezüglich einge- reichten Beweismittel. Dass dies lediglich das letzte Glied in einer ganzen Kette von Verfolgungshandlungen sei, die er in seinem jungen Leben be- reits erlebt habe, werde von der Vorinstanz ausgeblendet. Die Vorinstanz
D-3129/2022 Seite 17 führe ausführlich aus, weshalb er voraussichtlich nicht in Haft genommen werden würde beziehungsweise, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde oder wenn doch, weshalb er eine allfällige Haftstrafe sehr wahrscheinlich im of- fenen Strafvollzug verbüssen werden könne. Sie stütze sich dabei aus- schliesslich auf die gesetzlichen Grundlagen (tStPO und tStGB) mit einma- liger Referenz auf Rechtsliteratur aus dem Jahre 2017. Referenzen zur ak- tuellen Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Türkei in ähn- lichen Fällen würden fehlen. Der Beschwerdeführer sage diesbezüglich, aktuell seien mehrere entfernte Kollegen von ihm in Haft und dies bereits seit mehreren Monaten. Ihnen sei der gleiche Tatvorwurf gemacht worden, wie ihm selbst. Sie würden ebenfalls aus politischen Familien stammen, wie er selbst. Sie seien einfach verhaftet worden und seien seither im Ge- fängnis. Ausserdem sei es ja nicht so, dass es nach einer allfälligen Frei- lassung aus dem Gefängnis einfach fertig sei. Sein Bruder E._______ sei ebenfalls freigelassen worden, die Behörden suchten ihn jedoch noch im- mer. Des Weiteren seien die mit der Replik und Eingabe vom 7. Februar 2023 eingereichten Beweismittel im folgenden Kontext zu beurteilen: Wie bereits aktenkundig, stamme der Beschwerdeführer aus einer hochpoliti- schen kurdischen Familie, welche seit Jahrzehnten im Fokus der türki- schen Behörden stehe. Er selber sei seit frühester Kindheit Zeuge und Op- fer von Repressalien seiner Familie gegenüber geworden. Im fortgeschrit- tenen Jugendalter hätten sich die türkischen Behörden darüber hinaus für ihn persönlich zu interessieren begonnen. Anlässlich einer Verschleppung im Jahre (…) sei ihm angedroht worden, verhaftet zu werden und das glei- che Schicksal, wie seine Brüder zu erleiden. Der Beschwerdeführer sei kurz vor seinem 18. Geburtstag aus der Heimat ausgereist, da er mit Errei- chen der Volljährigkeit strafrechtliche Verfolgungshandlungen befürchtet habe. Darauf habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom
7. Juni 2022 ausdrücklich hingewiesen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Situation richtig einge- schätzt hatte. Offensichtlich habe er unter Beobachtung der türkischen Be- hörden gestanden. Sie hätten die erste sich bietende Gelegenheit nach dessen 18. Geburtstag genutzt, um den Beschwerdeführer auch strafrecht- lich zu verfolgen. Ein Asylausschlussgrund liege somit entgegen der An- sicht der Vorinstanz nicht vor. Das eröffnete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei lediglich eine weitere, neue Manifestation, der bereits vor der Ausreise bestehenden Verfolgung. Unter diesem Gesichts- punkt sei es auch wenig wahrscheinlich, dass die Einschätzung der Vor- instanz zutreffe und der Beschwerdeführer ohne Freiheitsstrafe davon-
D-3129/2022 Seite 18 komme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, weise der Beschwerdeführer aus Sicht der Verfolger ein deutliches politisches Profil auf. Dies einerseits aufgrund seines familiären Hintergrunds. Andererseits, weil er mit seinen Aktivitäten für die HDP Jugend 2017/2018 sowie erneuten politischen Akti- vitäten in der Schweiz deutlich gemacht habe, dass er sich nicht von den politischen Anliegen seiner Familie distanziere. Vielmehr sei er ebenfalls bereit, sich dafür einzusetzen und sich politisch zu engagieren. Zur Anmerkung der Vorinstanz, es gehe nicht hervor, wie er beziehungs- weise seine Rechtsanwältin die nachgereichten Beweismittel erhalten habe: Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer durch seine Anwältin nicht im Einzelnen informiert worden. Aufgrund Geheimhaltung seines Dossiers, habe sie «einen anderen Weg» nehmen müssen. Sie habe die Beweismit- tel nicht direkt von der Staatsanwaltschaft erhältlich machen können. Sie habe zirka zwei Wochen gebraucht, um an die Dokumente heranzukom- men. Falls nicht bereits geschehen, werde hiermit beantragt, die Asylakten des Bruders, E._______, N (…), zur Urteilsfindung beizuziehen. Eine ent- sprechende Einwilligungserklärung könne bei Bedarf nachgereicht werden. N.b Unter dem Titel «Aktualisierung des Sachverhalts» führt die Rechts- vertreterin sodann aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Erdbeben- gebiet. Das Haus, in welchem die Familie des Beschwerdeführers – und bis zur Ausreise auch er selbst – gewohnt habe, sei völlig zerstört worden. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich in den Dörfern bei Verwandten untergekommen. Sie würden in grosser Angst leben, einerseits vor Nachbeben, andererseits würden sie Zukunftsängste plagen, weil sie alles verloren hätten. Der Beschwerdeführer sei durch diese Situation ebenfalls sehr belastet. Er mache sich grosse Sorgen um seine Angehörigen. Eine Rückkehr in die Heimat erscheine für ihn unter diesen Umständen aktuell unzumutbar. Deshalb werde ergänzend zu den Anträgen in der Beschwerdeschrift, subeventualiter folgender Antrag ge- stellt: Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. N.c Unter dem Titel «Medizinischer Sachverhalt» erklärte die Rechtsver- treterin schliesslich, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut. Dies sei nicht nur deutlich spür- sondern auch sichtbar. Er habe deutlich zugenommen. Er sei zwischenzeitlich in psychiatrischer Behandlung. Es werde aktuell seitens Rechtsvertretung versucht, einen Bericht erhältlich zu machen. Dieser werde bei Erhalt umgehend nachgereicht.
D-3129/2022 Seite 19 O. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Refe- renzschreiben der Rechtsanwältin K._______ vom 26. Mai 2023 mit DEEPL-Übersetzung ins Deutsche ein, in welchem diese nochmals die be- stehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zusammenfasse. Zudem wurden vier Screenshots von zwei Videos mit unbekanntem Datum eingereicht, die zeigen würden, wie der Beschwerdeführer in einem Ge- schäft, neben dem er gearbeitet habe, bei einem Polizeieinsatz verhaftet und mitgenommen worden sei. Dazu wird erläuternd ausgeführt, der Be- schwerdeführer sei von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Videos auf den sozialen Medien kursierten. Bei einem Video sei auch zu sehen, dass es von Tiktok stamme. Diese Screenshots würden beispielhaft zeigen, was der damals minderjährige Beschwerdeführer im Alltag zu erdulden gehabt habe. Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz argumentiere, dass Perso- nen, die wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt werden, in der Regel nach der Einvernahme freigelassen und nicht in Untersuchungs- haft versetzt würden. Dem könne nicht gefolgt werden. Der genannte Art. 100 Abs. 3 tStPO regle, bei welchen Straftatbeständen das Vorliegen eines Haftgrundes generell bejaht werden könne. In Abs. 2 des Art. 100 tStPO würden jedoch weitere Haftgründe geregelt. Demnach könne eine Fluchtgefahr ein Haftgrund darstellen oder auch der Verdacht, dass Be- weismittel vernichtet oder verändert oder Anstalten getroffen würden, um auf Zeugen oder andere Personen Druck auszuüben. Weiter werde in Abs. 4 geregelt, dass «Bei Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder [...] mit einer Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren bedroht sind, [...] kein Haftbefehl erlassen werden [darf].» Vorliegend stehe der Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung im Raum, bei welchem die Obergrenze der Frei- heitsstrafe mehr als zwei Jahre betrage. Demnach sei eine Untersuchungs- haft im vorliegenden Fall bei Bejahen eines Haftgrundes gemäss Abs. 2 durchaus möglich. Was die türkischen Behörden beispielsweise als Flucht- gefahr werteten, unterliege denn auch ihrem Ermessen. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer An- klage und Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu wer- den, da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise und verweist hierzu auf den Art. 51 Abs. 1 tStPO. Dieser Verweis sei falsch. Der genannte Artikel regle das Zeugnisverweigerungsrecht. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass türki- sche Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren gemäss
D-3129/2022 Seite 20 Art. 231 Abs. 5 tStPO häufig die Verkündung des Urteils aufschieben wür- den. Auch diesen Ausführungen könne nicht ohne Weiteres gefolgt wer- den. Diese Möglichkeit bestehe zwar, jedoch sei hierfür unter anderem vo- rausgesetzt, dass das Gericht gemäss Abs. 6 «nach der Würdigung der Merkmale seiner Persönlichkeit sowie seiner Haltung und seines Verhal- tens in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er keine Straftat mehr begehen wird». Es könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verkündung des Urteils betreffend den Be- schwerdeführer aufgeschoben würde. Schliesslich führe die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer eine allfällige unbedingte Haftstrafe wahr- scheinlich nicht in Haft verbüssen müsse. Das Strafmass für eine Verurtei- lung wegen einer Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Die Vorinstanz verweise hierzu auf Mehmet Arslan 2017, S. 50-52 sowie auf das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275 (Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Aus der zitierten Fundstelle von Mehmet Arslan 2017 gehe hervor, dass das zuständige Gericht über die Anwen- dung einer alternativen Vollzugsmethode entscheide und hierfür über ein Ermessen verfüge. Die vom SEM genannten Artikel 105/A und Art. 107 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275 seien zudem nicht unbedingt einschlägig. Diese würden lediglich die Möglichkeit von frühzeitigen bedingten Entlassungen aus der Haft be- ziehungsweise. Bewährungsmassnahmen regeln, nicht jedoch die Vollstre- ckung der gesamten Haftstrafe im offenen Vollzug. In diesem Zusammen- hang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung der Strafe in der Türkei gemäss verschiedenen Quellen von Willkür geprägt sei. Beispiel- weise würden Bewährungsregeln bei politischen Gefangenen willkürlich angewendet und es seien schriftliche Schuldeingeständnisse erforderlich, wobei die Personen so gezwungen würden, ein Verbrechen zu gestehen, das sie nie begangen hätten. Weiter würden viele politische Gefangene auf Entlassung warten, obwohl sie die erforderliche Zeit bereits abgesessen hätten; dies beispielsweise, weil ihre Haftstrafen noch nicht vom Obersten Berufungsgericht bestätigt worden seien, auch wenn sie das erstinstanzli- che Urteil akzeptieren würden (dies mit Verweis auf ACCORD, Anfragebe- antwortung zu Gefängnissen und Haftbedingungen in der Türkei, im Asylmagazin 5/2023, S. 152-158). Zudem habe der Beschwerdeführer zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und auch im Rahmen eines Strafvollzugs misshandelt würde und er kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne (dies mit Verweis auf
D-3129/2022 Seite 21 die Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.4 und D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.4). Gemäss zahlreichen Länderbe- richten werde in den letzten Jahren in der Türkei eine Zunahme von Folter und anderen Formen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Dabei seien insbesondere Kurdische Personen, Linke und An- hänger*innen der Gülen-Bewegung Zielpersonen von Misshandlungen. Auch von unzureichendem Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft werde regelmässig berichtet. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass den Ausführungen der Vorinstanz betreffend den türkischen Strafprozess in grossen Teilen nicht gefolgt werden könne. Auch wenn diese Ausführungen mehrheitlich zutreffen würden, sei jedoch weiter zu beachten, dass immer eine Einzel- fallprüfung notwendig sei und sich die Vorinstanz nicht auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder Mutmassungen betreffend den Ausgang des Strafverfahrens berufen könne. In Bezug auf die Türkei sei nicht ohne Wei- teres von einem funktionierenden Rechtsstaat auszugehen (dies mit Ver- weis auf BVGE 2013/25 E. 5.4). Vorliegend weise der Beschwerdeführer ein erhebliches politisches Profil auf. Eine Gesamtwürdigung aller Um- stände ergebe, dass auch aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen begrün- dete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung – im Sinne einer ille- gitimen Strafverfolgung beziehungsweise von Menschenrechtsverletzun- gen im Rahmen des Strafverfahrens und Strafvollzugs – bestehe. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318; aufgehoben per
D-3129/2022 Seite 22
15. Dezember 2023] und Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
D-3129/2022 Seite 23 angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären beziehungsweise die notwendigen Beweise abzunehmen. Sie habe das gerichtliche Dokument bezüglich D._______ nicht übersetzen lassen. Weiter habe sie keine fachärztliche Diagnose in Bezug auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorgenom- men, obwohl der medizinische Sachverhalt besonders im Hinblick auf die subjektive Komponente der Vorverfolgung zentral sei. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, da unklar sei, inwiefern der Beizug des Dos- siers von E._______ bei der Beurteilung der Reflexverfolgung irrelevant gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 4.1–4.3, S. 12 f.).
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine Übersetzung der eingereichten gerichtlichen Dokumente erübrige sich, zumal der Be- schwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, dass er in diesen selber nicht erwähnt werde, und weist diesbezüglich auf mehrere Protokollstellen der Anhörung hin (vgl. Verfügung, Ziff. II 2. S. 6). Dieses Vorgehen ist im kon- kreten Fall nicht zu beanstanden. Die eingereichten Dokumente betreffen seinen Bruder D._______. Zum Inhalt derselben befragt erklärte der Be- schwerdeführer, diese würden die Aussagen seines Bruders beinhalten, und auf die Frage, ob er persönlich darin erwähnt werde, sagte er: «Nein, die Familie wird erwähnt.» (vgl. SEM-act. […]-24/21 F15 ff.). Dass sein Bru- der D._______ in der Türkei verurteilt wurde, bestreitet das SEM im Übri- gen nicht. Ferner legte es dar, weshalb es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem vorbestraften Bruder D._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hat. Was konkret in den Dokumenten stehen soll, das für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers derart gewichtig sei, dass das SEM eine Übersetzung aus dem Türkischen in eine Amtssprache des Bundes hätte vornehmen sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen in blossen Mutmassungen bezüglich der Relevanz derselben mit Blick auf eine Reflexverfolgung (vgl. Be- schwerde S. 12 Ziff. 4.1).
E. 3.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll der Anhö- rung aus, er habe auf die Frage, ob er aufgrund der Aktivitäten seines Bru- ders E._______ Probleme erlebt habe, auf die Hausstürmungen und den Druck, denen er ausgesetzt gewesen sei verwiesen und erklärt, letztmals seien die Behörden im Jahr 2019 wegen seines Bruders E._______ vor- beigekommen. Schliesslich habe er die Frage, ob er selber danach noch- mals Probleme wegen seines Bruders E._______ gehabt habe, verneint. Aus diesen Ausführungen wird ohne weiteres deutlich, weshalb das SEM eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten sei- nes Bruders E._______ als für nicht gegeben erachtet. Inwiefern das SEM
D-3129/2022 Seite 24 in diesem Zusammenhang den rechtserheblichen Sachverhalt nicht voll- ständig festgestellt oder seine Begründungspflicht verletzte haben soll, ist nicht ersichtlich.
E. 3.5 Das SEM hat sich sodann mit den vom Beschwerdeführer geltend ge- machten psychischen Problemen sowohl unter dem Aspekt des unerträg- lichen psychischen Drucks als auch unter demjenigen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung befasst. Es hat einerseits unter Bezug- nahme auf die entsprechenden Einwände in der Stellungnahme zum Ent- scheidentwurf festgehalten, aus seiner Sicht sei nicht von einem unerträg- lichen psychischen Druck auszugehen, vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme geltend mache, er sich in seiner Heimat jedoch nicht mit Nachdruck um eine entsprechende Behandlung bemüht habe (vgl. Verfügung Ziff. II. 2. S. 7). Im Weiteren er- klärte es, aus seiner Sicht sei der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt; auf die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme könne verzichtet werden. Schliesslich hielt es fest, dass psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlungen in der Türkei möglich seien, so beispiels- weise in Ankara im Hacettepe Medical School Hospital, Sihhiye, in Istanbul am staatlichen Istanbul University Medical School Hospital, Capa Fatih, oder auf psychiatrischen Abteilungen von regionalen Universitätskliniken oder Regionalspitälern. Der Beschwerdeführer habe – so das SEM unter Hinweis auf seine diesbezüglich protokollierten Angaben – während der Anhörung zwar vorgebracht, es sei ihm nicht erlaubt worden, sich bei ei- nem Psychiater zu melden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien je- doch wenig überzeugend ausgefallen. Zudem habe er die Frage, ob er zu einem späteren Zeitpunkt nochmals versucht habe, psychologische oder psychiatrische Hilfe zu erhalten, verneint, und aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb ihm der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung hätte verwehrt werden sollen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht ausreichend um eine Behandlung bemüht habe. Es ist nicht er- sichtlich, weshalb das SEM vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die entspre- chende Kritik in der Beschwerde beschlägt überdies die rechtliche Würdi- gung des Sachverhalts und nicht die Frage der Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts.
E. 3.6 Auch der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die we- sentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich namentlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im
D-3129/2022 Seite 25 Jahr (…) von Polizisten verschleppt und zur Spionage aufgefordert worden (vgl. Verfügung Ziff. II. 1.), sowie seinem Engagement bei der Jugend der HDP und den politischen Tätigkeiten seiner Brüder (vgl. Verfügung Ziff. II. 2.) hinreichend auseinandergesetzt. Allein im Umstand, dass es sie die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Be- schwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Dem Beschwerdeführer war es auch möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Ver- fügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu ma- chen und diesen sachgerecht anzufechten beziehungsweise durch seine Rechtsvertreterin anfechten zu lassen.
E. 3.7 Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf- gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende
D-3129/2022 Seite 26 Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent- schluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An- spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit- punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus- gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Aus- reise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H. sowie WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vet- terli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]).
E. 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal- tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vorstehende Zu- sammenfassung derselben verwiesen werden (vgl. Bst. D). In seinen Ver- nehmlassungen hat sich das SEM zudem mit den im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, seinen Stand- punkt zu ändern. An dieser Stelle kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in den Vernehmlassungen vom 11. Oktober 2022 und vom
21. April 2023 verwiesen werden (vgl. Bst. J und M). Die Einwände in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben sind nicht geeignet um hinsicht- lich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen.
D-3129/2022 Seite 27
E. 5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Vater – schon in den 80er Jahren – sowie die älteren Brüder des Beschwerdeführers, D._______, E._______ und F._______, politisch aktiv waren beziehungs- weise sind und in der Vergangenheit von Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden betroffen waren. Hinsichtlich der geltend gemach- ten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrfach angesproche- nen Gewalt der Behörden in Form von Belästigungen und Bedrohungen während Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Razzien, die der Be- schwerdeführer zuhause als Mitglied der Familie Q._______ im Zusam- menhang mit den gegen seine Brüder gerichteten behördlichen Massnah- men miterlebt habe, ist festzuhalten, dass er selbst nicht Zielperson der- selben war und diese Ereignisse für ihn persönlich nicht mit Übergriffen verbunden waren, die eine Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Daran ändert auch der Einwand in der Beschwerde nichts, die Anforderungen an die In- tensität von erlittenen Nachteilen seien bei Kindern und Jugendlichen tiefer anzusetzen als bei erwachsenen Personen. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 am Wohnort seiner Familie auf. Es wäre den Behörden mithin ohne weiteres möglich gewesen, gegen ihn vorzugehen, wenn sie dazu – etwa aufgrund seines persönlichen Engage- ments für die HDP oder seiner Teilnahmen an Newroz-Feierlichkeiten – Anlass gehabt hätten. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen, dass die Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich beabsichtigt hätten, aufgrund seiner politischen Aktivitäten be- ziehungsweise jener seiner Brüder gegen ihn persönlich vorzugehen. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Replik vom 16. November 2022 eingereichten Screenshots nichts. Auf diesen ist weder der Be- schwerdeführer als Person klar zu erkennen, noch ist zweifelsfrei ersicht- lich, ob tatsächlich eine Person von der Polizei verhaftet wird, und – wie in der Replik eingeräumt wird – bleibt auch offen, wann sich die auf den Screenshots festgehaltene Szenerie zugetragen haben soll. Die angeblich ersichtliche Verhaftung lässt sich auch kaum mit seinen Angaben in den Befragungen beim SEM in Einklang bringen. So erklärte er bei der EB UMA vom 20. Mai 2022, er sei 2017 bei einer Hausdurchsuchung festgenom- men und anschliessend dazu angehalten worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren (vgl. SEM-act. […]-18/8 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juni 2022 gab er sodann zu Protokoll, er sei – dies im Widerspruch zur Darstellung bei der EB UMA – auf dem Weg zur Arbeit verschleppt worden (vgl. SEM-act. […]-24/21 F73). Männer, die gesagt hät- ten, sie seien Polizisten, hätten ihn gezwungen, in ein Auto einzusteigen. Nach 30 bis 40 Minuten Fahrzeit hätten sie bei einem Haus angehalten.
D-3129/2022 Seite 28 Dort sei er in einen Raum geführt worden, wo sie mit ihm gesprochen und ihn dazu aufgefordert hätten, für sie als Agent tätig zu sein. Als er sich ge- weigert habe dies zu tun, hätten sie ihm gedroht und ihm gesagt: «Jetzt hast du es verloren. Wir können jetzt nichts mehr für dich machen. Wir werden ständig hinter dir her sein.» Dann hätten sie ihn gehen lassen be- ziehungsweise hätten ihn in die Stadt zurückgefahren. Die Frage, ob er persönlich nochmals Probleme gehabt habe, nachdem man ihn habe ge- hen lassen, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage, ob er die Männer später nochmals gesehen oder von ihnen gehört habe (vgl. SEM-act. […]-24/21 F74 ff. und F111 ff.). Von weiteren Verhaftungen be- richtete der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht, insbeson- dere erwähnte er nie, dass er neben dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von der Polizei (ein weiteres Mal) festgenommen worden sei, wes- halb die angeblich auf den Screenshots ersichtliche (weitere) Verhaftung nicht glaubhaft ist. Wie das SEM im Weiteren zutreffend festhält, steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2017 von Polizisten ver- schleppt und aufgefordert worden, im Parteigebäude der HDP zu spionie- ren, zudem offensichtlich in keinem Kausalzusammenhang mit seiner erst im Jahr 2022 erfolgten Ausreise, zumal er selbst ausdrücklich verneinte, dass er nach seiner Verschleppung nochmals Probleme gehabt habe (vgl. SEM-act. […]-24/21 F109 f.). Dieses Vorbringen ist deshalb aus flüchtlings- rechtlicher Sicht nicht (mehr) relevant. An dieser Einschätzung ändern auch die konstruiert wirkenden anderslautenden Ausführungen in der Be- schwerde nichts. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Schliesslich ist zwar nachvollziehbar, dass die Erlebnisse mit den Behör- den für den damals noch sehr jungen Beschwerdeführer bedrohlich und belastend waren. Ob Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die
– wie vorliegend – für sich allein betrachtet wegen ihrer geringen Intensität keine ernsthafte Nachteile darstellen, aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wie- derholung für die betroffene Person gesamthaft betrachtet einen psychi- schen Druck bewirken, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat un- ter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht, beurteilt sich jedoch nicht allein danach, wie die betroffene Person ihre Situation subjektiv er- lebt, sondern danach, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträg- lich geworden ist (vgl. dazu CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9,
D-3129/2022 Seite 29 Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Die damalige Lebenssituation des Beschwerdeführers erscheint indessen
– ohne seine Erlebnisse verharmlosen zu wollen – objektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdi- ges Leben sei ihm schlicht nicht mehr möglich gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Geschwister – mit Aus- nahme von E._______ – offenbar alle nach wie vor in der Türkei leben. Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Aus- reise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen nicht unmittelbar be- troffen war oder solche in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrschein- lichkeit befürchten musste.
E. 5.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 23. September 2022 geltend ge- machten Ereignisse, die sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei am 26. oder 27. August 2022 und am 4. September 2022 zugetragen haben sollen (vgl. Bst. I), ist vorweg auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 zu verweisen. Es liegen tatsächlich keine offiziellen Dokumente vor, die bele- gen könnten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von seinen heimatlichen Behörden gesucht worden ist und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht formell vorgeladen haben, sollten sie an seiner Aussage tatsächlich interessiert gewesen sein. Ebenso zutreffend hält das SEM zudem fest, aus dem Umstand, dass die Polizei sich beim Vater nach dessen Bruder O._______ erkundigt haben soll, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwer- deführers der Beizug der Akten von O._______ nicht erforderlich, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine konkreten, über blosse Mut- massungen hinausgehende Argumente vorgetragen werden, welche hin- sichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerde- führers zu einer von derjenigen des SEM – welches die Akten des Bruders für die Entscheidfindung beigezogen hat – abweichenden Beurteilung füh- ren könnte. Der entsprechende Antrag in der Replik vom 13. Mai 2023 wird abgewiesen.
E. 5.4 In der Replik vom 16. November 2022 wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise Ende (…)/Anfang (…) 2022 von der Polizei im Elternhaus von der Polizei gesucht worden und am (…)
D-3129/2022 Seite 30 habe erneut eine Razzia in seinem Elternhaus stattgefunden. Seinen Fa- milienmitgliedern sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei zu melden, um eine Aussage zu machen. Es sei eine Vorla- dung der Staatsanwaltschaft C._______ zuhanden des Beschwerdefüh- rers übergeben worden, gemäss welcher er sich am (…) 2022 bei der Po- lizeistation P._______ zu melden habe, weil gegen ihn Ermittlungen einge- leitet worden seien. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei in der Folge am (…) 2022 durch das (…). Friedensstrafgericht C._______ ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Darin werde dem Beschwerdeführer Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen, Tatdatum (…) 2022. Aus den gleichzeitig eingereichten Unterlagen geht denn auch hervor, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsver- fahren wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten eingeleitet wor- den ist. Diesbezüglich hat das SEM in der Vernehmlassung vom 21. April 2023 jedoch zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts dargelegt (vgl. Bst. M), weshalb diesem flücht- lingsrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist diesbe- züglich auf das zur Publikation vorgesehene Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsge- richt festgestellt hat, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tSTGB) keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermö- gen (vgl. a.a.O. E. 8). Die Ausführungen zum türkischen Strafverfahren in den Eingaben vom 12. Mai 2023 und vom 30. Januar 2024 führen zu keiner anderen Einschätzung. Es ist im Übrigen mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, aufgrund seines eigenen politi- schen Engagements über kein herausragendes politisches Profil verfügt und auch nicht ersichtlich ist, dass er im Zusammenhang mit den politi- schen Aktivitäten seiner älteren Brüder die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das ge- gen ihn in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren für ihn flüchtlings- rechtlich relevante Konsequenzen nach sich ziehen wird. Es ist diesbezüg- lich erneut darauf hinzuweisen, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
E. 5.5 Im nacheingereichten Schreiben der Anwältin K._______ vom 22. Juni 2022 wird schliesslich erstmals die Befürchtung geäussert, der Beschwer-
D-3129/2022 Seite 31 deführer könnte bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst einge- zogen werden. Diesbezüglich hält das SEM in seiner Vernehmlassung vom
11. Oktober 2022 zu Recht fest, dass nicht feststehe, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft würde und es ausserdem das legitime Recht eines Staates sei, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolgt in der Türkei im Übrigen einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eige- nen Ethnie eingesetzt würden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang
– neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes – darauf hin- zuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der mi- litärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3).
E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türki- schen Behörden gehabt haben. Er selber wurde jedoch weder wegen sei- nes eigenen politischen Engagements noch der politischen Aktivitäten sei- ner Brüder vorgeladen oder sonst wie konkret behelligt. Aufgrund seiner Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst bei der in der im Rah- men des Beschwerdeverfahrens geforderten Gesamtbetrachtung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten oder unter einem unerträglichen psychischen Druck ge- litten hat, der ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei objektiv be- trachtet verunmöglicht hätte oder im Falle der Rückkehr verunmöglichen würde. Auch aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Er- mittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tSTGB) oder auf einer möglichen Einberufung in den Militärdienst lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Er vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma- chen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
D-3129/2022 Seite 32
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
D-3129/2022 Seite 33 Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un- zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provin- zen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bür- gerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige
D-3129/2022 Seite 34 der kurdischen Ethnie – auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch ge- prägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.).
E. 7.3.2.2 Die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Per- sonen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Os- maniye und Sanliurfa, zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere ge- brechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in der Stadt C._______, die vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben stark betroffen worden war. In der Replik vom 12. Mai 2023 wird geltend gemacht, dass das Haus, in welchem seine Familie – und bis zu seiner Ausreise er selbst – gewohnt habe, völlig zerstört worden sei. Seine Fami- lienmitglieder seien zwischenzeitlich in den Dörfern bei Verwandten unter- gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel eingereicht hat, welche belegen, dass das Haus der Familie durch die Erdbeben zerstört wurde und dieses bis heute nicht hat instand gestellt werden können. Ungeachtet dessen kann aufgrund der diesbezüglichen Erklärung in der Replik jedoch davon ausgegangen wer- den, dass seine Familienangehörigen nach den Erdbeben bei Verwandten in umliegenden Dörfern untergekommen sind. Weshalb nicht auch er vom solidarischen Verhalten innerhalb seiner Verwandtschaft profitieren und sich ebenfalls bei Verwandten einlogieren könnte, falls das angestammte Haus der Familie in C._______ nicht mehr hat instand gestellt werden kön- nen beziehungsweise seine Familie inzwischen keine andere Wohngele- genheit gefunden hat, in der auch er unterkommen könnte, ist nicht ersicht- lich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend da- rauf hingewiesen, der – heute (…)jährige – Beschwerdeführer sei jung, er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, er könne bereits in ver- schiedenen Bereichen Berufserfahrung vorweisen und er verfüge nebst
D-3129/2022 Seite 35 seinen Eltern und Geschwistern über weitere Verwandte in der Türkei so- wie im Ausland und könne bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie und Verwandten zurückgreifen. Was schliesslich die geltend gemachten psychischen Probleme betrifft, ergibt sich aus den in den Akten liegenden ärztlichen Kurzberichten der (…) vom (…) 2022 beziehungsweise vom (…) 2022, dass beim Beschwer- deführer eine Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose und eine Anpas- sungsstörung auf einer depressiven Episode diagnostiziert wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleis- tung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumut- barkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Her- kunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende me- dizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Diagnosen leidet der Beschwer- deführer nicht an psychischen Problemen, welche in der Türkei, wo lan- desweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationä- ren als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychophar- maka zur Verfügung stehen, nicht behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E- 7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzu- weisen, dass in der Replik vom 12. Mai 2023 geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in psychiatrischer Behandlung und es werde ein ärztlicher Bericht nachgereicht (vgl. Bst. N.c). Bis heute ist beim Bundesverwaltungsgericht jedoch kein entsprechender Bericht ein- gegangen, weshalb nicht belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer tat- sächlich in psychiatrischer Behandlung befindet beziehungsweise er einer solchen bedarf.
E. 7.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirt-
D-3129/2022 Seite 36 schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
D-3129/2022 Seite 37
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3129/2022 law/blp Urteil vom 31. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Paulina Salm, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach, woraufhin er dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen wurde. A.b Das SEM befragte den Beschwerdeführer bei Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) vom 20. Mai 2022 summarisch zu seiner Person und zu seinen Asylgründen. Am 7. Juni 2022 hörte es ihn vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Staatsangehöriger der Türkei, kurdischer Ethnie und er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt. Die Schule habe er bis zur achten Klasse besucht. Danach habe er zunächst als Friseur und später auf dem Bau gearbeitet. Auf seine Familie werde von den Behörden grosser Druck ausgeübt, weshalb er seit seiner Geburt an psychischen Problemen leide. Im Jahr 2017 oder 2018 sei er während eines Jahres bei der Jugend der HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen. Er habe an Kundgebungen teilgenommen und andere Jugendliche zur Teilnahme an Anlässen motiviert. Auf Wunsch seiner Mutter habe er seine Aktivitäten jedoch wieder eingestellt. Mitglied einer Partei sei er nicht gewesen. Mehrere seiner Brüder seien im Gefängnis gewesen und gefoltert worden. Das Haus der Familie sei mehrfach von Polizisten beziehungsweise bewaffneten Militärangehörigen gestürmt worden. Er und seine Geschwister seien dabei geschlagen worden. Seiner Schwester sei vor seinen Augen eine Waffe an den Kopf gehalten worden. Er sei zudem im Jahr 2017 entführt und aufgefordert worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren. Dabei sei ihm ein Foto, auf der er anlässlich einer Newroz-Feier zu sehen gewesen sei, gezeigt worden. Es sei ihm gesagt worden, dass dies für eine Anklage ausreiche. Ferner habe er die Schule nicht weiter besuchen können und er sei als Mitglied einer «Terroristenfamilie» ausgegrenzt worden. Sein Vater sei in den 1980er Jahren festgenommen und inhaftiert worden. Inwiefern sein Vater politisch tätig gewesen sei, sei ihm nicht bekannt. Sein Bruder D._______ sei nach zwei Jahren unter Auflage einer Meldepflicht und eines Ausreiseverbots aus der Haft entlassen worden. Dessen Verfahren sei sistiert worden. D._______ sei Aktivist bei der HDP gewesen und ihm werde Parteimitgliedschaft bei der HDP vorgeworfen. Zudem werde ihm vorgeworfen, an Kobane-Aktivitäten teilgenommen zu haben. Vor zirka zwei Wochen hätten Polizisten das Haus seiner Familie erneut gestürmt und nach seinem Bruder D._______ gefragt. Auch sein Bruder E._______ sei im Gefängnis gewesen. Dieser habe dem oberen Kader der HDP angehört - seine Funktion bei der Partei sei ihm (dem Beschwerdeführer) aber unbekannt. Sein Bruder F._______ beschäftige sich mit Kunst und Kultur, weshalb dieser deswegen während 20 Tagen in Polizeihaft gewesen und anschliessend unter Auflage einer Meldepflicht sowie mit einer elektronischen Fussfessel entlassen worden sei. Seine Brüder G._______ und H._______ seien ebenfalls bei der HDP aktiv, jedoch nie festgenommen worden - auch sei noch nie ein Verfahren gegen diese beiden Brüder eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer erklärte, er habe die Türkei im Februar 2022 illegal mit einem LKW verlassen und sei über I._______ in die Schweiz gelangt. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM seine Verfahrenskarte aus I._______ und Kopien eines Identitätsausweises, eines Schulzeugnisses und des Familienregisterauszugs zu den Akten. Des Weiteren reichte er die Kopie eines gerichtlichen Dokuments betreffend einen seiner Brüder sowie Kopien von Fotos, auf denen er als Kind beim Besuch seiner Brüder im Gefängnis zu sehen sei, ein. Ferner gab er eine Spitalbescheinigung zu den Akten. A.d Die (...) stellten dem SEM einen vom (...) 2022 datierenden ärztlichen Kurzbericht den Beschwerdeführer betreffend zu. B. Das Dossier seines Bruders E._______ (N [...]) wurde vom SEM zur Entscheidfindung beigezogen. C. Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 nahm seine Rechtsvertretung Stellung. D. D.a Das SEM stellte mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. Juni 2022 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte de Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D.b Das SEM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er sei im Jahr (...) von Polizisten verschleppt und aufgefordert worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren. Gemäss seinen Angaben sei danach bis zur Ausreise nichts Weiteres geschehen. Zwar sei das Haus der Familie weiterhin von Militärs gestürmt worden, dies sei jedoch ausschliesslich auf die Aktivitäten seiner Brüder für die HDP zurückzuführen gewesen. Er persönlich habe keine Probleme mehr gehabt und die Personen, die ihn verschleppt hätten, habe er nicht noch einmal gesehen oder von ihnen gehört. Diese hätten ihm gesagt, er sei minderjährig und sie könnten deswegen gegen ihn im Moment nichts tun. Dies überzeuge jedoch nicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn nicht nochmals aufgesucht hätten, wären diese tatsächlich an seiner Person interessiert gewesen. Da er sich von 2017 bis zur Ausreise im Jahr 2022 an seinem Wohnort aufgehalten habe, ohne dass er persönlich weitere Probleme erlebt habe, sei von keinem zeitlich-kausalen Zusammenhang zwischen seinen diesbezüglichen Vorbringen und seiner Ausreise auszugehen. Vielmehr sei die Aktualität der vorgebrachten Verfolgung nicht als gegeben zu erachten. Er habe zwar ausgeführt, die Situation sei im Vorfeld seiner Ausreise immer schlimmer geworden. Seine Angaben dazu, inwiefern dem so gewesen sei, seien jedoch vage geblieben. Diese hätten ohnehin nicht die Qualität, die auf eigenes Erleben schliessen liessen. Vielmehr fehle es seinen Ausführungen an Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er habe sich ein Jahr bei der Jugend der HDP engagiert. Zudem seien mehrere seiner Brüder ebenfalls bei der HDP aktiv und in Haft gewesen. Sein Bruder E._______ habe dem oberen Kader der HDP angehört. Ein anderer Bruder habe sich mit Kunst und Kultur beschäftigt und sei deswegen in Polizeihaft gewesen und von den Behörden gesucht worden. Ferner sei auch sein Vater in den 1980er Jahren im Gefängnis gewesen. Über seine politischen Tätigkeiten wisse er allerdings nichts. Polizisten beziehungsweise bewaffnete Militärangehörige hätten das Haus seiner Familie mehrfach gestürmt und er beziehungsweise seine Geschwister seien dabei geschlagen. Seine Familie sei in der Türkei Druck ausgesetzt gewesen und er selber sei ausgegrenzt worden und es sei ihm nicht möglich gewesen, die Schule weiter zu besuchen. Dazu sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der Kurdischen Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfolgung bekannt geworden. Gemäss Rechtsprechung würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben. Gemäss den Erkenntnissen des SEM sei bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden. Es gelte zudem zu beachten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die HDP beziehungsweise der Tätigkeit seiner Brüder könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu gewissen Nachteilen gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Der Umstand, dass er beziehungsweise seine Brüder die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die genannte Partei ausgeführt hätten und die Behörden deswegen an ihm beziehungsweise seinen Brüdern interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe sowohl die Frage, ob in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren bestand oder bestehe, als auch die Frage, ob er jemals vor Gericht oder in Haft gewesen sei, verneint. Er habe weiter erklärt, er habe keinen Zugriff auf E-Devlet, wobei er auf Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, er glaube nicht, dass dort Dokumente betreffend seine Person zu finden seien. Es würden somit keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach die türkischen Behörden formell gegen ihn vorgegangen oder ernsthaft an seiner Person interessiert gewesen wären. Er sei nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Vielmehr habe er angegeben, er sei kein Mitglied dieser oder einer anderen Partei gewesen. Vor diesem Hintergrund bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Befürchtungen, in der Türkei inhaftiert beziehungsweise ins Gefängnis gebracht zu werden, sich in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Entsprechend habe er das Vorhandensein konkreter Hinweise auf eine bevorstehende Inhaftierung verneint. Zudem sei anzumerken, dass seine Angaben zu seinen eigenen politischen Aktivitäten weitgehend ohne Substanz geblieben seien. Folglich würden Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Vorbringen bestehen. Der Beschwerdeführer habe erklärt, letztmals seien die Behörden im Jahr 2019 wegen seines Bruders E._______ vorbeigekommen, danach habe er wegen dem Bruder keine Probleme mehr gehabt. Somit sei nicht nur die Aktualität einer diesbezüglichen Verfolgung fraglich, sondern es sei auch nicht von einer asylbeachtlichen Intensität auszugehen. Bezüglich der eingereichten Dokumente sei ferner anzumerken, dass sich eine Übersetzung der gerichtlichen Dokumente erübrige, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, dass er in diesen selber nicht erwähnt werde. An der Einschätzung des SEM würden die zu den Akten gereichten Dokumente nichts ändern. Bezüglich der Hausdurchsuchungen habe er erklärt, er habe «überhaupt keine Dokumente bei solchen Anlässen» erhalten. Ferner habe er ausgeführt, sein Reisepass sei vor einem Jahr bei einer Hausdurchsuchung von der Polizei mitgenommen worden. Er verfüge über keine Dokumente, die dies belegen könnten. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in der Regel von den türkischen Behörden Hausdurchsuchungsprotokolle beziehungsweise Protokolle der beschlagnahmten Gegenstände erstellt werden. Folglich wäre zu erwarten gewesen, dass er seine diesbezüglichen Vorbringen mit entsprechenden Dokumenten belegen könne. Des Weiteren sei anzumerken, dass er sich hinsichtlich seines Reisepasses widersprochen habe, indem er bei Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er habe von der Beschlagnahmung seines Passes noch am gleichen Tag erfahren, während er anlässlich seiner Erstbefragung nicht sicher gewesen war und einzig erklärte, es könne sein, dass sein Pass beschlagnahmt worden sei. Folglich würden auch hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen begründete Zweifel bestehen. Im Lichte obiger Erwägungen und in Würdigung der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen. So seien vorliegend keine Hinweise aktenkundig, welche erwarten liessen, dass er wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Die politischen Tätigkeiten, die er selber ausgeübt haben wolle, würden schliesslich kein ernsthaftes Interesse seitens der türkischen Behörden begründen. Seine Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zum Verfügungsentwurf ausgeführt, diese verkenne die Sachlage. Es handle sich um einen «Dauersachverhalt», während die Vorinstanz punktuell auf den Zeitraum von seiner Entführung bis zu seiner Ausreise fokussiere. Auch werde ausser Acht gelassen, dass nicht ein einziges Mitglied seiner Familie, sondern seine ganze Familie im Fokus der Verfolgung stehe. Gravierend seien vorliegend die Frequenz und Dauer der Verfolgungshandlungen. Diese seien daher unter dem Aspekt des «übermässigen psychischen Drucks» zu beurteilen. Aus Sicht der Vorinstanz sei vorliegend nicht vom Vorhandensein eines unerträglichen psychischen Drucks auszugehen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme geltend mache, sich in seiner Heimat jedoch nicht mit Nachdruck um eine entsprechende Behandlung bemüht habe. Seine Rechtsvertretung habe zudem beantragt, sein Dossier aufgrund der Komplexität dem erweiterten Verfahren zuzuweisen. Anhand seiner Ausführungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel erhältlich machen könne, die der Einschätzung der Vorinstanz etwas Substantielles entgegenhalten könnten. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet werden, allfällige weitere Beweismittel auf unbestimmte Zeit abzuwarten. Aus Sicht der Vorinstanz sei auch der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt und das Dossier weise nicht eine Komplexität auf, die eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren erfordere. Auf die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme könne vorliegend verzichtet werden. Weiterführende medizinische Abklärungen könnten in seinem Heimatstaat getätigt werden. E. E.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vor-instanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Der Eingabe lagen die angefochtene Verfügung, die Empfangsbestätigung und die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin bei. E.b Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe in seinem Heimatstaat bereits asylrelevante Vorverfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden erlitten. Dies ergebe sich durch die kontinuierliche Gewaltanwendung, Belästigung und Bedrohung durch die türkischen Militärangehörigen während Hausdurchsuchungen, Verhaftungssituationen von Familienmitgliedern und Razzias sowie durch seine Verschleppung im Jahr 2017/2018. Vorliegend seien die Dauer, die Häufigkeit und die jahrelange Kontinuität der Menschenrechtsverletzungen durch die türkische Polizei von zentraler Bedeutung. Seine Familie leide seit mindestens 10 Jahren kontinuierlich unter polizeilicher Gewaltanwendung, Einschüchterungen und Schikanen aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. Offensichtlich sei die Schwelle der Intensität bei Menschenrechtsverletzungen von Kindern und Jugendlichen tiefer angesetzt als bei Erwachsenen. Dieser Umstand habe bei der Beurteilung der Intensität Beachtung zu finden. Unverständlicherweise habe die Vorinstanz gerade diese Tatsache ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer habe stets kommuniziert, dass er wegen all den Erfahrungen mit den türkischen Behörden unter psychischen Problemen gelitten habe. Die psychisch negativen Auswirkungen, die solche Gewalterfahrungen und Drohungen zur Konsequenz hätten, seien vorliegend entscheidend. Auch hier müsse beachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfolgungshandlungen um ein Kind beziehungsweise um einen Jugendlichen gehandelt habe, der der Autorität und Repression der staatlichen Behörden komplett ausgeliefert gewesen sei. Aufgrund seiner familiären Situation sowie der andauernden Verfolgungshandlungen habe er annehmen dürfen, dass sich seine Situation in Zukunft nicht ändern würde und er, wie seine drei Brüder, im Verlauf seines Lebens inhaftiert werden würde. Für den damals minderjährigen Beschwerdeführer sei ein menschenwürdiges Leben aufgrund der systematischen, gewaltsamen Repressalien nicht mehr möglich gewesen und es sei ihm nur die Flucht ins Ausland geblieben. Es sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ein unerträglicher psychischer Druck zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei nicht die Möglichkeit gehabt, in psychiatrische Behandlung zu gehen. Es sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Verschleppung des Beschwerdeführers im Jahr 2017/2018 stattgefunden habe, er erst anfangs 2022 aus der Türkei ausgereist sei. Sie verkenne aber, dass sich die von ihm geltend gemachten Asylgründe nicht auf seine Verschleppung beschränken würden, sondern auch die Verfolgungssituation seiner Familie beinhalten würden. Dazu würden insbesondere die Hausstürmungen, die Gewaltanwendung und Drohungen der türkischen Militärpolizei gehören, die ihn sowie seine Familie direkt betroffen hätten. Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung klargemacht, dass die Razzias durch die türkischen Behörden auch nach seiner Verschleppung stattgefunden hätten, und zwar bis ein Jahr vor seiner Ausreise. Im Hinblick darauf, dass seine Verfolgungssituation seit Jahren bestanden habe, er zugewartet bis er älter gewesen sei und schliesslich ein Jahr nach der letzten Razzia ausgereist sei, erscheine der zeitliche Kausalzusammenhang nach wie vor gegeben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei seine Verfolgungssituation sehr wohl aktuell. Die Argumentation der Vorinstanz, gegen den Beschwerdeführer sei bislang formell (noch) kein Verfahren eingeleitet worden, ändere an dieser Tatsache nichts. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine Vorverfolgungssituation in der Türkei vorgeherrscht habe oder, dass es der Vorverfolgung an Aktualität gemangelt habe, wäre vorliegend begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gegeben. Die prokurdische Familie des Beschwerdeführers sei politisch aktiv und leide seit Jahrzehnten unter der Repression der türkischen Behörden. Nicht nur sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familiengeschichte den gewalttätigen Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Es seien auch das eigene politische Engagement bei der HDP im Jahr 2017 und 2018 hinzugekommen. Er sei aktives Mitglied bei der HDP-Jugend gewesen und habe bei der Organisation von diversen Events mitgeholfen. Spätestens dann sei offensichtlich das Interesse der türkischen Militärpolizei am Beschwerdeführer geweckt worden. Er sei von den Polizisten auf dem Weg zur Arbeit abgefangen, verschleppt, in einem abgelegenen Haus zu seiner HDP-Tätigkeit befragt und für Spionagetätigkeiten angeworben worden. Er sei bei dieser Gelegenheit konkret bedroht worden. Diese Umstände (Verschleppung, anhaltende Hausdurchsuchungen sowie konkrete Bedrohungen) würden klarmachen, dass eine künftige Anklage oder Inhaftierung des Beschwerdeführers keine entfernte Möglichkeit mehr darstelle, sondern bei einer Rückkehr in die Türkei konkret drohe. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Juli 2022 den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 26. Juli 2022 reichte die Rechtsvertreterin ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben der Rechtsanwältin K._______ vom 22. Juni 2022 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2022 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Übersetzung des Schreibens der Rechtsanwältin K._______ vom 22. Juni 2022 an. I. Mit Eingabe vom 23. September 2022 reichte seine Rechtsvertreterin eine Fürsorgebestätigung betreffend den Beschwerdeführer vom 23. September 2022 sowie die geforderte Übersetzung ein. Ausserdem führte sie aus, sie möchte das Gericht im Namen des Beschwerdeführers über folgende neue Ereignisse informieren: Am (...). oder (...). August 2022 habe zwischen 8.00 und 9.00 Uhr morgens bei der Familie des Beschwerdeführers erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Es seien zwei Autos mit Polizisten in Zivil vorgefahren, welche daraufhin die Wohnung durchsucht und seine Angehörigen befragt hätten. Zum Zeitpunkt der Durchsuchung seien sein Vater, seine Mutter, seine Schwester L._______ und sein Bruder G._______ zuhause gewesen. Die Familie habe ihm mitgeteilt, die Durchsuchung sei «wie üblich» abgelaufen. Die Polizisten hätten nach ihm gefragt. Die Familie habe jedoch keine Angaben zu seinem Aufenthaltsort gemacht. Seine Mutter habe die Polizisten daraufhin hingewiesen, dass ihr Sohn kein Kind mehr sei und sie daher nicht mehr immer wissen müsse, wo er sei. Sie habe sich bei der Polizei erkundigt, warum sie ihn suchten. Die Polizisten hätten der Familie mitgeteilt, der Beschwerdeführer müsse sich bei einem Polizeiposten melden, um eine Aussage zu machen. Sein Vater habe daraufhin den M._______ kontaktiert und diesen beauftragt, sich zu erkundigen, weshalb der Beschwerdeführer bei der Polizei erscheinen sollte. Dieser habe sich an das Büro des Polizeichefs des Bezirks N._______ (Provinz C._______) gewandt, wo ihm mitgeteilt worden sei, weitere Informationen zur Sache würden nur dem Beschwerdeführer persönlich gegeben. Ein weiteres Ereignis habe am (...). September 2022 stattgefunden. Der Vater des Beschwerdeführers habe an diesem Tag einen Anruf von der Nummer (...) erhalten - Anrufer sei der Polizeichef gewesen. Dieser habe nach dem Aufenthaltsort des Bruders E._______, welcher sich ebenfalls in der Schweiz befinde, erkundigt. Um eine Einordnung der Ereignisse gebeten, habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der Rechtsvertreterin wie folgt geäussert: Wie geschildert sei ihm im Heimatland von der Polizei angedroht worden, dass sie ihn ins Gefängnis stecken würden. Als Drohmittel seien die Fotoaufnahmen verwendet worden, welche die Polizei anlässlich einer Newroz-Feier von seiner Person gemacht habe. Möglicherweise wolle die Polizei diese Drohung nun in die Tat umsetzen und ihn verhaften. Weshalb sich die Behörden nach seinem Bruder E._______ erkundigt hätten, wisse er nicht. Gegen diesen sei jedoch ein Haftbefehl hängig. Die Behörden wüssten zudem vermutlich nicht, dass der Bruder in der Schweiz sei. J. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 28. September 2022 ein, zur Beschwerde eine Vernehmlassung einzureichen. Dieses nahm in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 zur Beschwerde Stellung und führte aus, in der Beschwerde werde der Einwand erhoben, der unerträgliche psychische Druck sei vorliegend entgegen den Ausführungen der Vorinstanz zu bejahen. Des Weiteren werde der Vorinstanz vorgehalten, sie verkenne, dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht auf dessen Verschleppung beschränkten, sondern auch die Verfolgungssituation seiner Familie beinhalten würden. Diesbezüglich sei nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seiner Familie geltend gemachten Vorbringen in der Verfügung vom 16. Juni 2022 mit in die Erwägungen einbezogen worden seien. Der Vorinstanz werde weiter vorgehalten, sie habe über das Asylgesuch entschieden, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären beziehungsweise die notwendigen Beweise abzunehmen. So sei der medizinische Sachverhalt nicht ausreichend erstellt, zumal keine fachärztliche Diagnose in Bezug auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorliegen würde. Zudem habe das SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung von E._______ die Begründungspflicht verletzt. Das SEM hätte sich intensiver mit der möglichen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandersetzen müssen und habe es unterlassen, klar zu begründen, inwiefern die Erkenntnisse aus dem Dossier von E._______ zum Schluss geführt hätten, dass keine Reflexverfolgung vorliege. In sämtlichen Punkten sei auf die Verfügung vom 16. Juni 2022 zu verweisen, in der ausreichend begründet worden sei, wie das SEM zum Schluss komme, der medizinische Sachverhalt sei als ausreichend erstellt beziehungsweise eine asylbeachtliche Reflexverfolgung als nicht gegeben zu erachten. Ferner werde in der Beschwerde der Einwand erhoben, die Vorinstanz habe ein Beweismittel nicht übersetzt, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe angegeben, darin namentlich nicht erwähnt zu werden. Es entspreche dem üblichen Vorgehen, dass von Amtes wegen diejenigen Dokumente übersetzt würden, die einen direkten Bezug zur gesuchstellenden Person aufweisen würden. Es sei nicht Aufgabe des SEM, sämtliche Beweismittel zu übersetzen. Die Erwähnung der Familie im betreffenden Dokument stelle zwar einen indirekten Bezug zum Beschwerdeführer dar, vermöge jedoch in Bezug auf seine Person - konkret in Bezug auf eine allfällige gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung - nichts zu belegen. Bezüglich des im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Anwaltsschreibens sei zunächst festzuhalten, dass es sich bei dessen Inhalt um Parteiaussagen handle. Zu der im Anwaltsschreiben geäusserten Befürchtung, der Beschwerdeführer könne bei einer allfälligen Rückkehr in den Wehrdienst eingezogen werden, sei zudem festzuhalten, dass den vorliegenden Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach der Beschwerdeführer bereits zum Militärdienst ausgehoben worden wäre. Folglich sei unklar, ob er für militärdiensttauglich erklärt werden würde. Ferner seien gemäss Art. 3 Abs. 3 AsyIG Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung liege grundsätzlich nicht vor, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen würden. Diesen Vorbringen komme folglich keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsyIG zu. Der Eingabe vom 23. September 2022 sei zudem zu entnehmen, dass es am (...). beziehungsweise (...). August 2022 bei der Familie des Beschwerdeführers erneut zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei, wobei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei. Am (...). September 2022 habe sein Vater zudem vom Polizeichef einen Anruf erhalten. Letzterer habe sich nach dem Bruder O._______ erkundigt. Offizielle Dokumente, die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer tatsächlich von seinen heimatlichen Behörden gesucht werde, würden keine vorliegen. Auch gehe aus der Eingabe vom 23. September 2022 nicht hervor, weshalb die türkischen Behörden zögern sollten, den Beschwerdeführer formell vorzuladen, sollten diese tatsächlich an dessen Aussage interessiert sein. Ferner lasse sich aus dem Umstand, dass die Polizei sich beim Vater des Beschwerdeführers nach dessen Bruder O._______ erkundigt haben soll, nicht ohne Weiteres schliessen, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Herkunftsstaat einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt sähe. K. K.a Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Replik. Nach bewilligter Fristerstreckung reichte seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 16. November 2022 eine Replik ein. Mit dieser reichte sie eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ und einen am (...) 2022 durch das (...). Friedensstrafgericht C._______ ausgestellten Haftbefehl für den Beschwerdeführer (je in Kopie) sowie einen ärztlichen Kurzbericht der (...) vom (...) 2022 zu den Akten. K.b In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz beurteile die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers nicht in ihrer Gesamthaftigkeit. Durch die isolierte Betrachtung der einzelnen Vorbringen bleibe somit eine adäquate Beurteilung der Vorverfolgung und zukünftigen Verfolgungsgefahr aus. Ein Beweismittel könne auch für die Beurteilung der Verfolgungssituation relevant sein, wenn die verfolgte Person nicht namentlich erwähnt werde. Dies sei vorliegend der Fall. Seine Verfolgungssituation lasse sich nur unter Bezugnahme auf die Verfolgung der ganzen Familie angemessen beurteilen. In seiner Heimat hätten sich neue Vorkommnisse zugetragen. Ende (...)/Anfang (...) 2022 sei der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus von der Polizei gesucht worden. Am (...) habe erneut eine Razzia in seinem Elternhaus stattgefunden. Dabei sei seinen Familienmitgliedern mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei zu melden, um eine Aussage zu machen. Es sei ihm eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ zuhanden des Beschwerdeführers übergeben worden. Dieser sei zu entnehmen, dass er sich am (...) 2022 bei der Polizeistation P._______ zu melden habe, weil Ermittlungen eingeleitet worden seien. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei in der Folge am (...) 2022 durch das (...). Friedensstrafgericht C._______ ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Darin werde dem Beschwerdeführer Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen, Tatdatum (...) 2022. Der Beschwerdeführer habe Rechtsanwältin K._______ beauftragt, sich bei den Behörden um Einsicht in die entsprechenden Dokumente zu bemühen. Seine türkische Rechtsanwältin habe ihm inzwischen Kopien der entsprechenden Dokumente zustellen können. Es werde ferner ein ärztlicher Kurzbericht der (...) vom (...) 2022 nachgereicht, der bisher noch keinen Eingang in die Akten gefunden habe. Darin werde dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose und eine Anpassungsstörung auf einer depressiven Episode diagnostiziert. Im Bericht werde der Gesundheitsdienst der Unterkunft in der Schweiz zitiert, wonach der Beschwerdeführer keine psychiatrische Beratung wünsche. Dabei handle es sich um ein Missverständnis. Er habe sich seit Ankunft in der Schweiz um eine psychiatrische Behandlung bemüht. Er wünsche eine Überweisung zu einem Psychiater und sei diesbezüglich mit seinem Hausarzt in Kontakt. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin den Haftbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 26. Oktober 2022 und den Antrag zum Erlass des Haftbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 21. Oktober 2022, je im Original mit QR-Code ein. Dazu erklärte sie, die Rechtsanwältin K._______ habe diese beiden Originalbeweismittel für den Beschwerdeführer beschaffen können. M. Mit Verfügung vom 16. März 2023 lud der Instruktionsrichter das SEM ein, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Das SEM nahm in seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. April 2023 Stellung und führte aus, aus den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten türkischen Strafakten gehe hervor, dass ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten der Republik gemäss Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) eingeleitet worden sei. Aus diesen Akten sei ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl (Yakalama Emri) gegen den Beschwerdeführer erlassen hätten. Trotz des bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls bestehe nach Einschätzung des SEM keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten haben werde. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie der Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO] bejaht werden könne. Entsprechend sei auch dem vom Beschwerdeführer eingereichten Festnahmebefehl zu entnehmen, dass die beschuldigte Person von der Oberstaatsanwaltschaft einzuvernehmen und anschliessend wieder freizulassen sei. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichtes bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein hervorzuhebendes politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Beschwerdeverfahrens angeführten Straftatbestandes nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Sollte trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage - wie bereits erwähnt - in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen (dies unter Hinweis auf Mehmet Arslan, Die türkische Strafprozessordnung, Ceza Muhakemesi Kanunu, vom 4. Dezember 2004, nach dem Stand vom 6. Januar 2017, Berlin 2017, S. 50-52, sowie das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275, Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Dies führe zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe ´Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG seien folglich nicht erfüllt. Dem sei vollständigkeitshalber hinzuzufügen, dass sich der Beschwerdeführer seinen Angaben anlässlich der Befragungen vom 20. Mai und 7. Juni 2022 zufolge einzig während eines Jahres, nämlich im Jahr 2017 oder 2018, bei der Jugend der HDP politisch engagiert und anschliessend seine Aktivitäten wieder eingestellt haben wolle. Im Rahmen seines bisherigen Verfahrens habe der Beschwerdeführer zudem weder Präsidentenbeleidigung im Sinne von Art. 299 tStGB geltend gemacht, noch habe er konkrete Hinweise bezeichnen können, wonach in seinem Fall ein (Ermittlungs-)Verfahren in der Türkei geführt werde. Gemäss dem nachgereichten Festnahmebefehl datiere das dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Delikt auf den (...) 2022 und somit auf einen Zeitpunkt, zu dem er sich bereits in der Schweiz befunden und in Kenntnis des abweisenden Entscheids der Vorinstanz vom 16. Juni 2022 gewesen sei. Er habe mit seinem Verhalten allenfalls subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass Gründe, die durch das Verhalten der asylsuchenden Person nach ihrer Ausreise aus ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat geschaffen werden, nicht zur Asylgewährung führen würden. Schliesslich gehe aus der Eingabe nicht hervor, wie er beziehungsweise seine Rechtsanwältin die nachgereichten Beweismittel erhalten haben wolle. N. N.a Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 eingeladen wurde, eine Replik einzureichen, nahm seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Mai 2023 Stellung und führte aus, in der ergänzende Vernehmlassung des SEM fehle erneut eine Gesamtbeurteilung der Verfolgungsgefahr. Die Vorinstanz fokussiere sich einzig auf das 2022 gegen den Beschwerdeführer eröffnete Strafverfahren und die diesbezüglich eingereichten Beweismittel. Dass dies lediglich das letzte Glied in einer ganzen Kette von Verfolgungshandlungen sei, die er in seinem jungen Leben bereits erlebt habe, werde von der Vorinstanz ausgeblendet. Die Vorinstanz führe ausführlich aus, weshalb er voraussichtlich nicht in Haft genommen werden würde beziehungsweise, weshalb es wenig wahrscheinlich sei, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen würde oder wenn doch, weshalb er eine allfällige Haftstrafe sehr wahrscheinlich im offenen Strafvollzug verbüssen werden könne. Sie stütze sich dabei ausschliesslich auf die gesetzlichen Grundlagen (tStPO und tStGB) mit einmaliger Referenz auf Rechtsliteratur aus dem Jahre 2017. Referenzen zur aktuellen Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte in der Türkei in ähnlichen Fällen würden fehlen. Der Beschwerdeführer sage diesbezüglich, aktuell seien mehrere entfernte Kollegen von ihm in Haft und dies bereits seit mehreren Monaten. Ihnen sei der gleiche Tatvorwurf gemacht worden, wie ihm selbst. Sie würden ebenfalls aus politischen Familien stammen, wie er selbst. Sie seien einfach verhaftet worden und seien seither im Gefängnis. Ausserdem sei es ja nicht so, dass es nach einer allfälligen Freilassung aus dem Gefängnis einfach fertig sei. Sein Bruder E._______ sei ebenfalls freigelassen worden, die Behörden suchten ihn jedoch noch immer. Des Weiteren seien die mit der Replik und Eingabe vom 7. Februar 2023 eingereichten Beweismittel im folgenden Kontext zu beurteilen: Wie bereits aktenkundig, stamme der Beschwerdeführer aus einer hochpolitischen kurdischen Familie, welche seit Jahrzehnten im Fokus der türkischen Behörden stehe. Er selber sei seit frühester Kindheit Zeuge und Opfer von Repressalien seiner Familie gegenüber geworden. Im fortgeschrittenen Jugendalter hätten sich die türkischen Behörden darüber hinaus für ihn persönlich zu interessieren begonnen. Anlässlich einer Verschleppung im Jahre (...) sei ihm angedroht worden, verhaftet zu werden und das gleiche Schicksal, wie seine Brüder zu erleiden. Der Beschwerdeführer sei kurz vor seinem 18. Geburtstag aus der Heimat ausgereist, da er mit Erreichen der Volljährigkeit strafrechtliche Verfolgungshandlungen befürchtet habe. Darauf habe er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juni 2022 ausdrücklich hingewiesen. Es sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Situation richtig eingeschätzt hatte. Offensichtlich habe er unter Beobachtung der türkischen Behörden gestanden. Sie hätten die erste sich bietende Gelegenheit nach dessen 18. Geburtstag genutzt, um den Beschwerdeführer auch strafrechtlich zu verfolgen. Ein Asylausschlussgrund liege somit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht vor. Das eröffnete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer sei lediglich eine weitere, neue Manifestation, der bereits vor der Ausreise bestehenden Verfolgung. Unter diesem Gesichtspunkt sei es auch wenig wahrscheinlich, dass die Einschätzung der Vor-instanz zutreffe und der Beschwerdeführer ohne Freiheitsstrafe davon-komme. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz, weise der Beschwerdeführer aus Sicht der Verfolger ein deutliches politisches Profil auf. Dies einerseits aufgrund seines familiären Hintergrunds. Andererseits, weil er mit seinen Aktivitäten für die HDP Jugend 2017/2018 sowie erneuten politischen Aktivitäten in der Schweiz deutlich gemacht habe, dass er sich nicht von den politischen Anliegen seiner Familie distanziere. Vielmehr sei er ebenfalls bereit, sich dafür einzusetzen und sich politisch zu engagieren. Zur Anmerkung der Vorinstanz, es gehe nicht hervor, wie er beziehungsweise seine Rechtsanwältin die nachgereichten Beweismittel erhalten habe: Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer durch seine Anwältin nicht im Einzelnen informiert worden. Aufgrund Geheimhaltung seines Dossiers, habe sie «einen anderen Weg» nehmen müssen. Sie habe die Beweismittel nicht direkt von der Staatsanwaltschaft erhältlich machen können. Sie habe zirka zwei Wochen gebraucht, um an die Dokumente heranzukommen. Falls nicht bereits geschehen, werde hiermit beantragt, die Asylakten des Bruders, E._______, N (...), zur Urteilsfindung beizuziehen. Eine entsprechende Einwilligungserklärung könne bei Bedarf nachgereicht werden. N.b Unter dem Titel «Aktualisierung des Sachverhalts» führt die Rechtsvertreterin sodann aus, der Beschwerdeführer stamme aus dem Erdbebengebiet. Das Haus, in welchem die Familie des Beschwerdeführers - und bis zur Ausreise auch er selbst - gewohnt habe, sei völlig zerstört worden. Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers seien zwischenzeitlich in den Dörfern bei Verwandten untergekommen. Sie würden in grosser Angst leben, einerseits vor Nachbeben, andererseits würden sie Zukunftsängste plagen, weil sie alles verloren hätten. Der Beschwerdeführer sei durch diese Situation ebenfalls sehr belastet. Er mache sich grosse Sorgen um seine Angehörigen. Eine Rückkehr in die Heimat erscheine für ihn unter diesen Umständen aktuell unzumutbar. Deshalb werde ergänzend zu den Anträgen in der Beschwerdeschrift, subeventualiter folgender Antrag gestellt: Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. N.c Unter dem Titel «Medizinischer Sachverhalt» erklärte die Rechtsvertreterin schliesslich, dem Beschwerdeführer gehe es psychisch nicht gut. Dies sei nicht nur deutlich spür- sondern auch sichtbar. Er habe deutlich zugenommen. Er sei zwischenzeitlich in psychiatrischer Behandlung. Es werde aktuell seitens Rechtsvertretung versucht, einen Bericht erhältlich zu machen. Dieser werde bei Erhalt umgehend nachgereicht. O. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Rechtsvertreterin ein Referenzschreiben der Rechtsanwältin K._______ vom 26. Mai 2023 mit DEEPL-Übersetzung ins Deutsche ein, in welchem diese nochmals die bestehende Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zusammenfasse. Zudem wurden vier Screenshots von zwei Videos mit unbekanntem Datum eingereicht, die zeigen würden, wie der Beschwerdeführer in einem Geschäft, neben dem er gearbeitet habe, bei einem Polizeieinsatz verhaftet und mitgenommen worden sei. Dazu wird erläuternd ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von einem Bekannten darauf aufmerksam gemacht, dass diese Videos auf den sozialen Medien kursierten. Bei einem Video sei auch zu sehen, dass es von Tiktok stamme. Diese Screenshots würden beispielhaft zeigen, was der damals minderjährige Beschwerdeführer im Alltag zu erdulden gehabt habe. Sodann wird geltend gemacht, die Vorinstanz argumentiere, dass Personen, die wegen Präsidentenbeleidigung strafrechtlich verfolgt werden, in der Regel nach der Einvernahme freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt würden. Dem könne nicht gefolgt werden. Der genannte Art. 100 Abs. 3 tStPO regle, bei welchen Straftatbeständen das Vorliegen eines Haftgrundes generell bejaht werden könne. In Abs. 2 des Art. 100 tStPO würden jedoch weitere Haftgründe geregelt. Demnach könne eine Fluchtgefahr ein Haftgrund darstellen oder auch der Verdacht, dass Beweismittel vernichtet oder verändert oder Anstalten getroffen würden, um auf Zeugen oder andere Personen Druck auszuüben. Weiter werde in Abs. 4 geregelt, dass «Bei Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder [...] mit einer Haftstrafe von nicht mehr als zwei Jahren bedroht sind, [...] kein Haftbefehl erlassen werden [darf].» Vorliegend stehe der Tatvorwurf der Präsidentenbeleidigung im Raum, bei welchem die Obergrenze der Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre betrage. Demnach sei eine Untersuchungshaft im vorliegenden Fall bei Bejahen eines Haftgrundes gemäss Abs. 2 durchaus möglich. Was die türkischen Behörden beispielsweise als Fluchtgefahr werteten, unterliege denn auch ihrem Ermessen. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass die Wahrscheinlichkeit gering sei, im Falle einer Anklage und Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden, da der Beschwerdeführer strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise und verweist hierzu auf den Art. 51 Abs. 1 tStPO. Dieser Verweis sei falsch. Der genannte Artikel regle das Zeugnisverweigerungsrecht. Weiter führe die Vorinstanz aus, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren gemäss Art. 231 Abs. 5 tStPO häufig die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Auch diesen Ausführungen könne nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Diese Möglichkeit bestehe zwar, jedoch sei hierfür unter anderem vorausgesetzt, dass das Gericht gemäss Abs. 6 «nach der Würdigung der Merkmale seiner Persönlichkeit sowie seiner Haltung und seines Verhaltens in der Hauptverhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass er keine Straftat mehr begehen wird». Es könne deshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Verkündung des Urteils betreffend den Beschwerdeführer aufgeschoben würde. Schliesslich führe die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer eine allfällige unbedingte Haftstrafe wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen müsse. Das Strafmass für eine Verurteilung wegen einer Präsidentenbeleidigung betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Die Vorinstanz verweise hierzu auf Mehmet Arslan 2017, S. 50-52 sowie auf das Gesetz über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275 (Art. 14, Art. 105/A, Art. 107, Übergangsartikel 6). Aus der zitierten Fundstelle von Mehmet Arslan 2017 gehe hervor, dass das zuständige Gericht über die Anwendung einer alternativen Vollzugsmethode entscheide und hierfür über ein Ermessen verfüge. Die vom SEM genannten Artikel 105/A und Art. 107 des Gesetzes über den Vollzug von Strafen und Sicherungsmassnahmen Nr. 5275 seien zudem nicht unbedingt einschlägig. Diese würden lediglich die Möglichkeit von frühzeitigen bedingten Entlassungen aus der Haft beziehungsweise. Bewährungsmassnahmen regeln, nicht jedoch die Vollstreckung der gesamten Haftstrafe im offenen Vollzug. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung der Strafe in der Türkei gemäss verschiedenen Quellen von Willkür geprägt sei. Beispielweise würden Bewährungsregeln bei politischen Gefangenen willkürlich angewendet und es seien schriftliche Schuldeingeständnisse erforderlich, wobei die Personen so gezwungen würden, ein Verbrechen zu gestehen, das sie nie begangen hätten. Weiter würden viele politische Gefangene auf Entlassung warten, obwohl sie die erforderliche Zeit bereits abgesessen hätten; dies beispielsweise, weil ihre Haftstrafen noch nicht vom Obersten Berufungsgericht bestätigt worden seien, auch wenn sie das erstinstanzliche Urteil akzeptieren würden (dies mit Verweis auf ACCORD, Anfragebeantwortung zu Gefängnissen und Haftbedingungen in der Türkei, im Asylmagazin 5/2023, S. 152-158). Zudem habe der Beschwerdeführer zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens und auch im Rahmen eines Strafvollzugs misshandelt würde und er kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könne (dies mit Verweis auf die Urteile des BVGer D-6937/2019 vom 11. November 2020 E. 5.4 und D-3595/2020 vom 30. April 2021 E. 6.4). Gemäss zahlreichen Länderberichten werde in den letzten Jahren in der Türkei eine Zunahme von Folter und anderen Formen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Dabei seien insbesondere Kurdische Personen, Linke und Anhänger*innen der Gülen-Bewegung Zielpersonen von Misshandlungen. Auch von unzureichendem Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft werde regelmässig berichtet. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass den Ausführungen der Vorinstanz betreffend den türkischen Strafprozess in grossen Teilen nicht gefolgt werden könne. Auch wenn diese Ausführungen mehrheitlich zutreffen würden, sei jedoch weiter zu beachten, dass immer eine Einzelfallprüfung notwendig sei und sich die Vorinstanz nicht auf statistische Wahrscheinlichkeiten oder Mutmassungen betreffend den Ausgang des Strafverfahrens berufen könne. In Bezug auf die Türkei sei nicht ohne Weiteres von einem funktionierenden Rechtsstaat auszugehen (dies mit Verweis auf BVGE 2013/25 E. 5.4). Vorliegend weise der Beschwerdeführer ein erhebliches politisches Profil auf. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergebe, dass auch aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung - im Sinne einer illegitimen Strafverfolgung beziehungsweise von Menschenrechtsverletzungen im Rahmen des Strafverfahrens und Strafvollzugs - bestehe. Er sei demnach als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19-Verordnung Asyl [SR 142.318; aufgehoben per 15. Dezember 2023] und Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden, ohne den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären beziehungsweise die notwendigen Beweise abzunehmen. Sie habe das gerichtliche Dokument bezüglich D._______ nicht übersetzen lassen. Weiter habe sie keine fachärztliche Diagnose in Bezug auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers vorgenommen, obwohl der medizinische Sachverhalt besonders im Hinblick auf die subjektive Komponente der Vorverfolgung zentral sei. Zudem habe sie ihre Begründungspflicht verletzt, da unklar sei, inwiefern der Beizug des Dossiers von E._______ bei der Beurteilung der Reflexverfolgung irrelevant gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. II 4.1-4.3, S. 12 f.). 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, eine Übersetzung der eingereichten gerichtlichen Dokumente erübrige sich, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, dass er in diesen selber nicht erwähnt werde, und weist diesbezüglich auf mehrere Protokollstellen der Anhörung hin (vgl. Verfügung, Ziff. II 2. S. 6). Dieses Vorgehen ist im konkreten Fall nicht zu beanstanden. Die eingereichten Dokumente betreffen seinen Bruder D._______. Zum Inhalt derselben befragt erklärte der Beschwerdeführer, diese würden die Aussagen seines Bruders beinhalten, und auf die Frage, ob er persönlich darin erwähnt werde, sagte er: «Nein, die Familie wird erwähnt.» (vgl. SEM-act. [...]-24/21 F15 ff.). Dass sein Bruder D._______ in der Türkei verurteilt wurde, bestreitet das SEM im Übrigen nicht. Ferner legte es dar, weshalb es nicht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem vorbestraften Bruder D._______ eine Reflexverfolgung zu befürchten hat. Was konkret in den Dokumenten stehen soll, das für die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers derart gewichtig sei, dass das SEM eine Übersetzung aus dem Türkischen in eine Amtssprache des Bundes hätte vornehmen sollen, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Vielmehr erschöpfen sich die diesbezüglichen Ausführungen in blossen Mutmassungen bezüglich der Relevanz derselben mit Blick auf eine Reflexverfolgung (vgl. Beschwerde S. 12 Ziff. 4.1). 3.4 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers im Protokoll der Anhörung aus, er habe auf die Frage, ob er aufgrund der Aktivitäten seines Bruders E._______ Probleme erlebt habe, auf die Hausstürmungen und den Druck, denen er ausgesetzt gewesen sei verwiesen und erklärt, letztmals seien die Behörden im Jahr 2019 wegen seines Bruders E._______ vorbeigekommen. Schliesslich habe er die Frage, ob er selber danach nochmals Probleme wegen seines Bruders E._______ gehabt habe, verneint. Aus diesen Ausführungen wird ohne weiteres deutlich, weshalb das SEM eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Aktivitäten seines Bruders E._______ als für nicht gegeben erachtet. Inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt oder seine Begründungspflicht verletzte haben soll, ist nicht ersichtlich. 3.5 Das SEM hat sich sodann mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Problemen sowohl unter dem Aspekt des unerträglichen psychischen Drucks als auch unter demjenigen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung befasst. Es hat einerseits unter Bezugnahme auf die entsprechenden Einwände in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf festgehalten, aus seiner Sicht sei nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar psychische Probleme geltend mache, er sich in seiner Heimat jedoch nicht mit Nachdruck um eine entsprechende Behandlung bemüht habe (vgl. Verfügung Ziff. II. 2. S. 7). Im Weiteren erklärte es, aus seiner Sicht sei der medizinische Sachverhalt hinreichend erstellt; auf die Einholung einer ärztlichen Stellungnahme könne verzichtet werden. Schliesslich hielt es fest, dass psychiatrische beziehungsweise psychologische Behandlungen in der Türkei möglich seien, so beispielsweise in Ankara im Hacettepe Medical School Hospital, Sihhiye, in Istanbul am staatlichen Istanbul University Medical School Hospital, Capa Fatih, oder auf psychiatrischen Abteilungen von regionalen Universitätskliniken oder Regionalspitälern. Der Beschwerdeführer habe - so das SEM unter Hinweis auf seine diesbezüglich protokollierten Angaben - während der Anhörung zwar vorgebracht, es sei ihm nicht erlaubt worden, sich bei einem Psychiater zu melden. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch wenig überzeugend ausgefallen. Zudem habe er die Frage, ob er zu einem späteren Zeitpunkt nochmals versucht habe, psychologische oder psychiatrische Hilfe zu erhalten, verneint, und aus den Akten gehe nicht hervor, weshalb ihm der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung hätte verwehrt werden sollen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass er sich nicht ausreichend um eine Behandlung bemüht habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das SEM vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die entsprechende Kritik in der Beschwerde beschlägt überdies die rechtliche Würdigung des Sachverhalts und nicht die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 3.6 Auch der Einwand der Verletzung der Begründungspflicht erweist sich als unbegründet. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen. Es hat sich namentlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr (...) von Polizisten verschleppt und zur Spionage aufgefordert worden (vgl. Verfügung Ziff. II. 1.), sowie seinem Engagement bei der Jugend der HDP und den politischen Tätigkeiten seiner Brüder (vgl. Verfügung Ziff. II. 2.) hinreichend auseinandergesetzt. Allein im Umstand, dass es sie die betreffenden Sachverhaltselemente anders gewürdigt hat, als vom Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin erhofft, ist keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken. Dem Beschwerdeführer war es auch möglich, sich anhand der Begründung der angefochtenen Verfügung ein Bild über die Tragweite des angefochtenen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten beziehungsweise durch seine Rechtsvertreterin anfechten zu lassen. 3.7 Es besteht demnach kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, insbesondere der Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H. sowie Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. aktualisierte und erweiterte Aufl. 2022, Rz. 14.42 f.]). 4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz abgesprochen hat. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und die vorstehende Zusammenfassung derselben verwiesen werden (vgl. Bst. D). In seinen Vernehmlassungen hat sich das SEM zudem mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwänden befasst und im Einzelnen überzeugend dargelegt, weshalb diese nicht geeignet seien, seinen Standpunkt zu ändern. An dieser Stelle kann ebenfalls auf die entsprechenden Ausführungen in den Vernehmlassungen vom 11. Oktober 2022 und vom 21. April 2023 verwiesen werden (vgl. Bst. J und M). Die Einwände in der Beschwerde und in den weiteren Eingaben sind nicht geeignet um hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu gelangen. 5.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Vater - schon in den 80er Jahren - sowie die älteren Brüder des Beschwerdeführers, D._______, E._______ und F._______, politisch aktiv waren beziehungsweise sind und in der Vergangenheit von Verfolgungsmassnahmen durch die türkischen Behörden betroffen waren. Hinsichtlich der geltend gemachten und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mehrfach angesprochenen Gewalt der Behörden in Form von Belästigungen und Bedrohungen während Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Razzien, die der Beschwerdeführer zuhause als Mitglied der Familie Q._______ im Zusammenhang mit den gegen seine Brüder gerichteten behördlichen Massnahmen miterlebt habe, ist festzuhalten, dass er selbst nicht Zielperson derselben war und diese Ereignisse für ihn persönlich nicht mit Übergriffen verbunden waren, die eine Intensität aufweisen, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG eingestuft zu werden. Daran ändert auch der Einwand in der Beschwerde nichts, die Anforderungen an die Intensität von erlittenen Nachteilen seien bei Kindern und Jugendlichen tiefer anzusetzen als bei erwachsenen Personen. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 am Wohnort seiner Familie auf. Es wäre den Behörden mithin ohne weiteres möglich gewesen, gegen ihn vorzugehen, wenn sie dazu - etwa aufgrund seines persönlichen Engagements für die HDP oder seiner Teilnahmen an Newroz-Feierlichkeiten - Anlass gehabt hätten. Es bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte, die den Schluss nahelegen, dass die Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise tatsächlich beabsichtigt hätten, aufgrund seiner politischen Aktivitäten beziehungsweise jener seiner Brüder gegen ihn persönlich vorzugehen. An dieser Einschätzung ändern auch die mit der Replik vom 16. November 2022 eingereichten Screenshots nichts. Auf diesen ist weder der Beschwerdeführer als Person klar zu erkennen, noch ist zweifelsfrei ersichtlich, ob tatsächlich eine Person von der Polizei verhaftet wird, und - wie in der Replik eingeräumt wird - bleibt auch offen, wann sich die auf den Screenshots festgehaltene Szenerie zugetragen haben soll. Die angeblich ersichtliche Verhaftung lässt sich auch kaum mit seinen Angaben in den Befragungen beim SEM in Einklang bringen. So erklärte er bei der EB UMA vom 20. Mai 2022, er sei 2017 bei einer Hausdurchsuchung festgenommen und anschliessend dazu angehalten worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren (vgl. SEM-act. [...]-18/8 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Juni 2022 gab er sodann zu Protokoll, er sei - dies im Widerspruch zur Darstellung bei der EB UMA - auf dem Weg zur Arbeit verschleppt worden (vgl. SEM-act. [...]-24/21 F73). Männer, die gesagt hätten, sie seien Polizisten, hätten ihn gezwungen, in ein Auto einzusteigen. Nach 30 bis 40 Minuten Fahrzeit hätten sie bei einem Haus angehalten. Dort sei er in einen Raum geführt worden, wo sie mit ihm gesprochen und ihn dazu aufgefordert hätten, für sie als Agent tätig zu sein. Als er sich geweigert habe dies zu tun, hätten sie ihm gedroht und ihm gesagt: «Jetzt hast du es verloren. Wir können jetzt nichts mehr für dich machen. Wir werden ständig hinter dir her sein.» Dann hätten sie ihn gehen lassen beziehungsweise hätten ihn in die Stadt zurückgefahren. Die Frage, ob er persönlich nochmals Probleme gehabt habe, nachdem man ihn habe gehen lassen, verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie die Frage, ob er die Männer später nochmals gesehen oder von ihnen gehört habe (vgl. SEM-act. [...]-24/21 F74 ff. und F111 ff.). Von weiteren Verhaftungen berichtete der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht, insbesondere erwähnte er nie, dass er neben dem Geschäft, in dem er gearbeitet habe, von der Polizei (ein weiteres Mal) festgenommen worden sei, weshalb die angeblich auf den Screenshots ersichtliche (weitere) Verhaftung nicht glaubhaft ist. Wie das SEM im Weiteren zutreffend festhält, steht das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2017 von Polizisten verschleppt und aufgefordert worden, im Parteigebäude der HDP zu spionieren, zudem offensichtlich in keinem Kausalzusammenhang mit seiner erst im Jahr 2022 erfolgten Ausreise, zumal er selbst ausdrücklich verneinte, dass er nach seiner Verschleppung nochmals Probleme gehabt habe (vgl. SEM-act. [...]-24/21 F109 f.). Dieses Vorbringen ist deshalb aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht (mehr) relevant. An dieser Einschätzung ändern auch die konstruiert wirkenden anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend anzufügen, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient (vgl. etwas das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 7.1; Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127). Schliesslich ist zwar nachvollziehbar, dass die Erlebnisse mit den Behörden für den damals noch sehr jungen Beschwerdeführer bedrohlich und belastend waren. Ob Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die - wie vorliegend - für sich allein betrachtet wegen ihrer geringen Intensität keine ernsthafte Nachteile darstellen, aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person gesamthaft betrachtet einen psychischen Druck bewirken, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen verunmöglicht, beurteilt sich jedoch nicht allein danach, wie die betroffene Person ihre Situation subjektiv erlebt, sondern danach, ob aufgrund der tatsächlichen Umstände auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. dazu Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021; S. 190 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Die damalige Lebenssituation des Beschwerdeführers erscheint indessen - ohne seine Erlebnisse verharmlosen zu wollen - objektiv betrachtet nicht derart ausweglos, dass geschlossen werden müsste, ein menschenwürdiges Leben sei ihm schlicht nicht mehr möglich gewesen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass seine Geschwister - mit Ausnahme von E._______ - offenbar alle nach wie vor in der Türkei leben. Mithin ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise von flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen nicht unmittelbar betroffen war oder solche in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit befürchten musste. 5.3 Hinsichtlich der in der Eingabe vom 23. September 2022 geltend gemachten Ereignisse, die sich nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei am 26. oder 27. August 2022 und am 4. September 2022 zugetragen haben sollen (vgl. Bst. I), ist vorweg auf die überzeugenden Erwägungen des SEM in der Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 zu verweisen. Es liegen tatsächlich keine offiziellen Dokumente vor, die belegen könnten, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von seinen heimatlichen Behörden gesucht worden ist und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht formell vorgeladen haben, sollten sie an seiner Aussage tatsächlich interessiert gewesen sein. Ebenso zutreffend hält das SEM zudem fest, aus dem Umstand, dass die Polizei sich beim Vater nach dessen Bruder O._______ erkundigt haben soll, könne nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Türkei einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Im Übrigen ist hinsichtlich der Frage einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers der Beizug der Akten von O._______ nicht erforderlich, da im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine konkreten, über blosse Mutmassungen hinausgehende Argumente vorgetragen werden, welche hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM - welches die Akten des Bruders für die Entscheidfindung beigezogen hat - abweichenden Beurteilung führen könnte. Der entsprechende Antrag in der Replik vom 13. Mai 2023 wird abgewiesen. 5.4 In der Replik vom 16. November 2022 wird weiter geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nach seiner Ausreise Ende (...)/Anfang (...) 2022 von der Polizei im Elternhaus von der Polizei gesucht worden und am (...) habe erneut eine Razzia in seinem Elternhaus stattgefunden. Seinen Familienmitgliedern sei mitgeteilt worden, der Beschwerdeführer habe sich bei der Polizei zu melden, um eine Aussage zu machen. Es sei eine Vorladung der Staatsanwaltschaft C._______ zuhanden des Beschwerdeführers übergeben worden, gemäss welcher er sich am (...) 2022 bei der Polizeistation P._______ zu melden habe, weil gegen ihn Ermittlungen eingeleitet worden seien. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei in der Folge am (...) 2022 durch das (...). Friedensstrafgericht C._______ ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Darin werde dem Beschwerdeführer Beleidigung des Präsidenten vorgeworfen, Tatdatum (...) 2022. Aus den gleichzeitig eingereichten Unterlagen geht denn auch hervor, dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen mutmasslicher Beleidigung des Präsidenten eingeleitet worden ist. Diesbezüglich hat das SEM in der Vernehmlassung vom 21. April 2023 jedoch zutreffend und in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt (vgl. Bst. M), weshalb diesem flüchtlingsrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist diesbezüglich auf das zur Publikation vorgesehene Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tSTGB) keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (vgl. a.a.O. E. 8). Die Ausführungen zum türkischen Strafverfahren in den Eingaben vom 12. Mai 2023 und vom 30. Januar 2024 führen zu keiner anderen Einschätzung. Es ist im Übrigen mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht vorbestraft ist, aufgrund seines eigenen politischen Engagements über kein herausragendes politisches Profil verfügt und auch nicht ersichtlich ist, dass er im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner älteren Brüder die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen hat. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass das gegen ihn in der Türkei eingeleitete Ermittlungsverfahren für ihn flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen nach sich ziehen wird. Es ist diesbezüglich erneut darauf hinzuweisen, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur dann angenommen werden kann, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). 5.5 Im nacheingereichten Schreiben der Anwältin K._______ vom 22. Juni 2022 wird schliesslich erstmals die Befürchtung geäussert, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in die Türkei in den Militärdienst eingezogen werden. Diesbezüglich hält das SEM in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2022 zu Recht fest, dass nicht feststehe, ob er überhaupt als militärdiensttauglich eingestuft würde und es ausserdem das legitime Recht eines Staates sei, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen. Die Rekrutierung für den Militärdienst erfolgt in der Türkei im Übrigen einzig aufgrund der Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs des Betroffenen. Es ist auch nicht bekannt, dass Kurden speziell gegen Angehörige der eigenen Ethnie eingesetzt würden. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang - neben der Möglichkeit des finanziellen Wehrpflichtersatzes - darauf hinzuweisen, dass eine allfällige Bestrafung im Fall der Verweigerung der militärischen Dienstpflicht grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und somit flüchtlingsrechtlich irrelevant wäre (vgl. die Urteile des BVGer E-4142/2024 vom 3. Oktober 2024 E. 5.5 und E-3694/2024 vom 20. Juni 2024 E. 6.3). 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer Familie stammt, deren Angehörige teilweise Probleme mit den türkischen Behörden gehabt haben. Er selber wurde jedoch weder wegen seines eigenen politischen Engagements noch der politischen Aktivitäten seiner Brüder vorgeladen oder sonst wie konkret behelligt. Aufgrund seiner Vorbringen ist nicht davon auszugehen, dass er im Ausreisezeitpunkt im Fokus der türkischen Behörden stand und eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Selbst bei der in der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geforderten Gesamtbetrachtung ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ernsthafte Nachteile erlitten oder unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hat, der ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei objektiv betrachtet verunmöglicht hätte oder im Falle der Rückkehr verunmöglichen würde. Auch aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beleidigung des Präsidenten (Art. 299 tSTGB) oder auf einer möglichen Einberufung in den Militärdienst lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hat. Er vermag mithin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen in Erwägung 5 auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 7.3.2.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass selbst unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem versuchten Militärputsch im Juli 2016 gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist. Dies gilt auch für die kurdisch geprägten Provinzen im Südosten des Landes wie etwa auch für C._______, der Heimatprovinz des Beschwerdeführers (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13 m.w.H.). 7.3.2.2 Die verheerenden Auswirkungen der Erdbeben im Südosten der Türkei vom 6. Februar 2023 vermögen ebenfalls keine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen asylsuchenden Personen in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, zu begründen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 10 und E. 11). Der Beschwerdeführer hatte seinen letzten Wohnsitz in der Stadt C._______, die vom Erdbeben vom 6. Februar 2023 und den Nachbeben stark betroffen worden war. In der Replik vom 12. Mai 2023 wird geltend gemacht, dass das Haus, in welchem seine Familie - und bis zu seiner Ausreise er selbst - gewohnt habe, völlig zerstört worden sei. Seine Familienmitglieder seien zwischenzeitlich in den Dörfern bei Verwandten untergekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis heute keine Beweismittel eingereicht hat, welche belegen, dass das Haus der Familie durch die Erdbeben zerstört wurde und dieses bis heute nicht hat instand gestellt werden können. Ungeachtet dessen kann aufgrund der diesbezüglichen Erklärung in der Replik jedoch davon ausgegangen werden, dass seine Familienangehörigen nach den Erdbeben bei Verwandten in umliegenden Dörfern untergekommen sind. Weshalb nicht auch er vom solidarischen Verhalten innerhalb seiner Verwandtschaft profitieren und sich ebenfalls bei Verwandten einlogieren könnte, falls das angestammte Haus der Familie in C._______ nicht mehr hat instand gestellt werden können beziehungsweise seine Familie inzwischen keine andere Wohngelegenheit gefunden hat, in der auch er unterkommen könnte, ist nicht ersichtlich. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann zutreffend darauf hingewiesen, der - heute (...)jährige - Beschwerdeführer sei jung, er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht, er könne bereits in verschiedenen Bereichen Berufserfahrung vorweisen und er verfüge nebst seinen Eltern und Geschwistern über weitere Verwandte in der Türkei sowie im Ausland und könne bei einer Rückkehr auf die Unterstützung seiner Familie und Verwandten zurückgreifen. Was schliesslich die geltend gemachten psychischen Probleme betrifft, ergibt sich aus den in den Akten liegenden ärztlichen Kurzberichten der (...) vom (...) 2022 beziehungsweise vom (...) 2022, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit Differentialdiagnose und eine Anpassungsstörung auf einer depressiven Episode diagnostiziert wurde. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhält, ist Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. etwa BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1, je m.w.H.). Davon kann im Falle des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Aufgrund der Diagnosen leidet der Beschwerdeführer nicht an psychischen Problemen, welche in der Türkei, wo landesweit psychiatrisch-psychologische Einrichtungen sowohl zur stationären als auch zur ambulanten Behandlung sowie moderne Psychopharmaka zur Verfügung stehen, nicht behandelt werden können (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1633/2024 vom 22. November 2024 E. 8.4.4, E-7042/2023 vom 29. Oktober 2024 E. 9.4.3, E-5134/2024 vom 17. Oktober 2024 E. 10.3.2). Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hinzuweisen, dass in der Replik vom 12. Mai 2023 geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei zwischenzeitlich in psychiatrischer Behandlung und es werde ein ärztlicher Bericht nachgereicht (vgl. Bst. N.c). Bis heute ist beim Bundesverwaltungsgericht jedoch kein entsprechender Bericht eingegangen, weshalb nicht belegt ist, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich in psychiatrischer Behandlung befindet beziehungsweise er einer solchen bedarf. 7.3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Notlage. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 9. September 2022 gutgeheissen wurde, und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werde keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand: