Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt in C._______, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben gemäss am 19. April 2018 und reisten am folgenden Tag nach Frankreich ein, das ihnen ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. Am 23. oder 24. April 2018 gelangten sie in die Schweiz, wo sie sich bis zu ihrer Asylgesuchstellung am 29. Oktober 2018 aufhielten, obwohl beide Visa abgelaufen waren. A.b Am 1. November 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer (Vater) die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, er sei seit 2016 als (...) im Leitungsgremium der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, was den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Viele Mitglieder und Funktionäre seiner Partei-Sektion (C._______) seien verhaftet und angeklagt worden. Vier Funktionäre der Sektionsleitung seien nach Deutschland geflohen. Um einer Verhaftung zuvorzukommen, habe er die Türkei verlassen. Viele seiner Verwandten hätten sich für die Partei engagiert, ein Cousin sei getötet worden, ein anderer sei im Gefängnis gewesen. Sein Bruder sei deshalb vom Dienst suspendiert worden. Aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens sei er immer unter Druck gesetzt worden. Da er in ein Verfahren involviert gewesen sei, habe er ein Jahr lang keinen Pass erhalten; man habe ihm gesagt, er erhalte keinen Pass, weil die Sicherheitsdirektion gegen ihn ermittle. Er habe jemanden eingeschaltet, der im Amtshaus tätig sei; dank dieser Person habe er einen Pass erhalten. In den Jahren 1999 und 2000 sei er wegen Unterstützung einer Terrororganisation (PKK; Partiya Karkeren Kurdistan) angeklagt worden. Er werde die entsprechenden Unterlagen beschaffen. Im Februar 2018 sei gegen Funktionäre seiner Partei ein Verfahren eröffnet worden, denen man vorgeworfen habe, an verschiedenen Anlässen und Beerdigungen teilgenommen zu haben, an denen er auch teilgenommen habe. Während der Leistung seines Militärdienstes sei er im Gefängnis gewesen, ansonsten sei er mehrmals festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer und seinen Sohn am 1. Mai 2020 einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe Geld bezahlen müssen, damit er für sich und seinen Sohn Reisepässe erhalten habe. Zuvor habe man ihm während eineinhalb Jahren keinen Pass ausstellen wollen. Von der schweizerischen Botschaft habe er keine Schengen-Visa erhalten; danach habe er bei der französischen Botschaft mit gefälschten Unterlagen die Ausstellung von Visa erreicht. Mit Dokumenten aus dem Jahr 2016 könne er belegen, dass gegen seine Freunde Verfahren eröffnet worden seien. Ein Freund namens D._______ sei in E._______ in Polizeigewahrsam genommen worden. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie eine Liste mit Telefongesprächen dieses Freundes erhalten. Gegen F._______, mit dem sein Freund telefoniert habe, sei ein Verfahren eröffnet worden. Danach seien andere Freunde nach Europa geflohen. In den Aufzeichnungen würden Gespräche angeführt, die er mit D._______ und mit F._______ geführt habe. Er stehe mit seinen Verwandten, die in der Türkei lebten, in telefonischem Kontakt. Diese hätten ihm nicht gesagt, dass er von der Polizei gesucht werde. 1996 habe er begonnen, für die Zeitschrift Özgür Halk zu arbeiten; er habe die Vertriebsleitung für die Region G._______ übernommen. Zudem sei er in der Jugendorganisation der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) tätig gewesen. Nach Abschluss seines Studiums habe er für verschiedene Unternehmen gearbeitet und 2009 habe er sich selbständig gemacht. Bereits während seiner Gymnasialzeit habe er begonnen, sich politisch zu betätigen. Nachdem im Mai 1995 mehrere Freunde und ein Verwandter aufgrund der Verwendung von chemischen Waffen getötet worden seien, habe sich sein politisches Engagement verstärkt. Er habe zu mehreren legalen Parteien Kontakt gehabt, auch wenn sich deren Namen geändert hätten. Aufgrund seines Engagements sei er mehrmals - zweimal auch illegal - in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Bei zwei Festnahmen sei er jeweils von zwei Polizisten in ein Auto gezogen und zu einem Feld gefahren worden. Dort habe man ihm gesagt, es würde niemand bemerken, falls er umgebracht werde. Man habe ihm vorgehalten, dass seine politischen Aktivitäten und Ansichten staatsgefährdend seien. Unter Drohungen habe man ihn aufgefordert, als Informant für den Staat tätig zu werden. Diese Angebote habe er abgelehnt. Letztmals sei er im Jahr 2002 in Gewahrsam genommen worden. 2014 habe er erfolglos bei den Kommunalwahlen kandidiert. Er habe bemerkt, dass Präsident Erdogan alles tun werde, um sich und sein «Imperium» zu schützen. Er sei sich bewusstgeworden, dass für ihn ein freies Leben nicht möglich sei. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit benachteiligt worden sei. Im Berufsleben habe er wegen seines Glaubens Schwierigkeiten gehabt, Arbeiten zu erhalten. Wegen seines Glaubens seien Unterlagen von seinen Mandanten durchsucht worden. Ein Teil des Ackerlandes seiner Familie sei durch den Staat enteignet worden. Seine Kinder hätten aufgrund der kurdischen Namen grosse Schwierigkeiten in den Verwaltungen gehabt. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, er sei während seiner Militärdienstzeit zwei Wochen lang in Isolationshaft genommen worden, nachdem man seine Personalakte erhalten habe. Man habe ihn danach bedroht und gemobbt. Der Sohn des Beschwerdeführers machte geltend, er habe sich entschieden, mit seinem Vater in die Schweiz zu kommen, weil ihm dessen Probleme bekannt gewesen seien. In der Schule sei er von den Mitschülern auf seine kurdische Herkunft angesprochen worden. Einige Mitschüler hätten versucht, ihn auszugrenzen. Er interessiere sich für Politik, schaue Nachrichten, recherchiere im Internet und habe an 1.-Mai-Kundgebungen teilgenommen. Es existierten Fotografien, auf denen er bei der Teilnahme an solchen Kundgebungen zu sehen sei. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer (Vater) zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A1 Ziff. 1 - 15). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei insbesondere von Kostenvorschüssen abzusehen. Der Beschwerde lag eine Anklageschrift gegen den Bruder des Beschwerdeführers und andere Personen vom T.C. C._______ und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 bei. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte Rechtsanwalt Florian Wick als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 17. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine teilweise Übersetzung ins Deutsche der mit der Beschwerde eingereichten Anklageschrift gegen den Bruder des Beschwerdeführers und andere Personen eingereicht. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Gericht von neuen Ereignissen, die sich hinsichtlich seiner Person in seinem Heimatland zugetragen hätten, in Kenntnis. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2020 auf, die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 30. Oktober 2020 nachzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2020 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel einreichen (vgl. die auf S. 3 erwähnten Beilagen). J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin H._______ vom 2. Dezember 2020 mitsamt Übersetzung zukommen. K. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 23. Dezember 2020 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. M. Der Beschwerdeführer nahm in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2021, machte weitere Ausführungen zu seiner Situation und hielt an seinen Anträgen fest. Beigelegt wurde der Eingabe eine Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik vom 9. Januar 2021 mit Übersetzung. N. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 wurden eine Anweisung vom 11. Januar 2021 der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik und ein Schreiben von Rechtsanwältin H._______ vom 28. Januar 2021 zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben mit einem Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion der Provinz C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Februar 2021 ein.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, zwischen der letzten Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Ausreise aus der Türkei würden über 16 Jahre liegen, weshalb die zwischen 1995 und 2002 von ihm erlittenen Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung und die erschwerten Bedingungen während der Dienstzeit, seien unter diesem Aspekt zu sehen. Bei den Schikanen handle es sich in ihrer Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Es sei auch bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Benachteiligungen (Schikanen auf dem Arbeitsmarkt, Verweigerung einer Anstellung durch den Staat, Beschlagnahmung der Ländereien der Familie) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die ihm einen Verbleib in der Heimat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Das SEM führt des Weiteren aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer genannten Personen ins Visier der Justiz geraten seien, weil sie für die legale HDP tätig gewesen seien. Dass die Behörden aufgrund von Abhörprotokollen, in denen auch er erwähnt worden sei, gegen zwei von vierzehn Mitgliedern des Provinzvorstandes der HDP C._______ Anklage erhoben hätten, genüge jedoch nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Es sei anzunehmen, dass er als (...) der HDP in der Provinz C._______ nicht öffentlich exponiert in Erscheinung getreten oder als Führungsfigur wahrgenommen worden sei. Auch die erfolglose Kandidatur in den Kommunalwahlen von I._______ sei nicht geeignet, das Interesse des türkischen Staats auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass aufgrund des Abhörprotokolls von Telefonaten aus dem Jahr 2016, seiner Tätigkeit als (...) im Provinzvorstand der HDP und der Verfahren gegen ihm bekannte Personen gegen ihn Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen ergriffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, man habe ihm 2016/2017 mehrfach die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Dies sei jedoch mit Verweis auf ein früheres Strafverfahren im Jahr 1999 begründet worden. Man habe ihm gesagt, die Sicherheitsdirektion würde aufgrund von Unterlagen des Geheimdienstes Ermittlungen gegen ihn durchführen. Erst mit Hilfe des (...) sei es ihm gelungen, Anfang 2018 legal einen Pass zu erhalten. Seine Schilderung könne Indiz dafür sein, dass er in C._______ fichiert sei. Der Verdacht, er könnte aufgrund von Rapporten des Geheimdienstes keinen Pass erhalten, sei zurückzuweisen. Würde dies der Wahrheit entsprechen, wäre davon auszugehen, dass es ihm auch mit Hilfe des (...) nicht möglich gewesen wäre, legal einen Pass zu erhalten und das Land legal zu verlassen. In der Türkei bestehe eine zentrale Sicherheitsdatenbank (GBTS; Genel Bilgi Zoplama Sistemi), in der «Datenblätter» (eigentlich elektronische Einträge) vermerkt seien. Diese enthielten im Wesentlichen Daten über hängige Strafverfahren, Festnahme- und Haftbeschlüsse und Ausreiseverbote sowie über Personen, deren öffentlich Rechte eingeschränkt worden seien. Personen mit einem Eintrag in der GBTS gälten häufig auch nach Ende des Strafverfahrens als verdächtig und hätten oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen und Schikanen zu gewärtigen. In der Vergangenheit seien in dieser Datenbank oft Einträge wie «politisch unbequeme Person» vermerkt worden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die Regelvermutung, dass bereits bei Vorliegen eines «politischen Datenblatts» auf eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung zu schliessen sei. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass «politische Datenblätter» mit dem Vermerk «(politisch) unbequeme Person» in der Datenbank GBTS eingetragen worden seien. Nach Erfahrungen des SEM fänden sich solche Einträge in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS. Die schweizerische Botschaft in Ankara habe in ihren Auskünften an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2014 und 17. Februar 2017 festgehalten, dass die Datenblätter in der Türkei kein grosses Gewicht mehr besässen. Es lasse sich schlecht auf allgemeiner Ebene beantworten, ob im heutigen Kontext eine Person mit einem alten Eintrag Überwachung, Verfolgung, Belästigung oder Diskriminierung befürchten müsse. Vor diesem Hintergrund sei im Einzelfall abzuwägen, ob ein Eintrag in der GBTS für eine Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu ernsthaften Nachteilen führen könne. Das Ausmass von zu befürchtenden Massnahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Gemäss Erkenntnissen des SEM spielten namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des angelegten Datenblatts, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement und das familiäre Umfeld der verdächtigen Person eine Rolle. Im Strafverfahren von 1999 sei es zu keiner Verurteilung gekommen, das Verfahren sei eingestellt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in der Datenbank GBTS verzeichnet sei, weil diese erst seit 2002 existiere. Viel wahrscheinlicher sei es, dass aufgrund seiner Tätigkeiten ab 1995 eine inoffizielle lokale Fiche bestehe, die in keiner nationalen Datenbank einzusehen sei. Aufgrund solcher Fichen hätten Betroffene im Alltagsleben kaum konkrete Probleme, solche könnten dann entstehen, wenn die Person «etwas vom Staat wolle». Die beiden Strafverfahren, in die der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, lägen 20 Jahre zurück. Gemäss der Einstellungsverfügung des Verfahrens im Jahr 1999 sei er des Rufens von Sieges-Slogans für die PKK verdächtigt worden. Beim zweiten Verfahren im Jahr 2000 habe es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine Auseinandersetzung zwischen Gruppen der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) gehandelt. Er sei Opfer gewesen und habe Anzeige erstattet. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements in den letzten Jahren Nachteile erwachsen seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile. Von seiner Familie sei einzig sein älterer Bruder politisch aktiv. Dieser sei Beamter und als Gewerkschafter aktiv gewesen. Per Dekret sei er entlassen und mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon, dass gegen den Bruder ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Ansonsten habe er bei der BzP erwähnt, entferntere Verwandte würden sich für die Partei engagieren. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ende 2016 noch eineinhalb Jahre in der Türkei geblieben sei, spreche dafür, dass er sich keine ernsthaften Sorgen gemacht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Hätte er sich davor gefürchtet, wäre anzunehmen, dass er die Türkei bereits früher verlassen hätte, oder zumindest innerhalb des Landes untergetaucht wäre. Dass er die Heimat legal über den Flughafen von Istanbul habe verlassen können, spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Staat aktuell ein Interesse an ihm habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestätige diese Schlussfolgerung. Er habe gegenüber dem Grenzwachtkorps Anfang Mai 2018 angegeben, er werde nach dem 19. Mai 2018 in die Türkei zurückkehren. Dass er bei dieser Gelegenheit nicht um Asyl nachgesucht habe, spreche nicht dafür, dass er damals begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Seine Begründung, er habe mit der Asylgesuchstellung zugewartet, um nicht nach Frankreich überstellt zu werden, zeige, dass es ihm weniger um internationalen Schutz, sondern mehr um einen Aufenthalt in der Schweiz gegangen sei. Die Vernichtung des Reisepasses, um eine Ausschaffung in die Türkei zu erschweren, sei weiteres Indiz dafür, dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Wäre er überzeugt, ein politischer Flüchtling zu sein, gäbe es keinen Grund, den Reisepass zu vernichten. Die Vernichtung des Reisepasses stelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dar. Dass er das Migrationsamt bewusst über seine Ausreise getäuscht habe, sei weiterer Beweis dafür, dass er für persönliche Ziele bereit sei, die schweizerische Rechtsordnung zu umgehen. Solches Verhalten spreche nicht dafür, dass es ihm in der Hauptsache um internationalen Schutz gehe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Das Schreiben eines Anwalts sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, das sich inhaltlich von seinen Vorbringen unterscheide. Es werde ausgeführt, dass gegen ihn seit seiner Wahl in den Provinzvorstand der HDP mehrere Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt worden seien. Er sei seither politischen und sozialen Repressalien ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe indessen angegeben, dass gegen ihn im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten bis heute kein Verfahren eröffnet worden sei. Die eingereichte Anklageschrift von 2018, die zwei Vorstandsmitglieder der HDP C._______ betreffe, sowie die beiden ersten Seiten einer Anklageschrift gegen F._______ von 2016 beträfen ihn persönlich nicht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im Jahr 2020 gegen den Bruder des Beschwerdeführers, J._______, unter anderem wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration Anklage erhoben worden sei. Die Repression gegen kritische Personen werde in der Türkei immer harscher. Mitglieder der HDP - auch untere Kader - würden zu Tausenden verhaftet. Dabei sei Präsident Erdogan jedes Mittel recht. Einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu erwarten. Es sei belegt, dass seit dem Putschversuch vom Juli 2016 Zehntausende Unbescholtene ins Gefängnis gewandert seien. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung von HDP-Mitgliedern wie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei seien UNO-Berichte und Lageanalysen von NGOs zu beachten. Hervorzuheben seien die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten sowie die verbreitet angewandte Folter. Diese betreffe neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor allem Kurden und Linke. Die Beendigung des Ausnahmezustands nach zwei Jahren solle keine massgebliche Verbesserung gebracht haben. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Die türkische Menschenrechtsorganisation IHD - Human Rights Association berichte ebenso über die bedenkliche Menschenrechtslage in der Türkei. Aus ihrem Bericht vom 19. Mai 2020 gehe hervor, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt seien, und Mitglieder kurdischer Parteien deshalb mit Haft zu rechnen hätten. Auch die stetig erhöhte Anzahl der Folteropfer gehe daraus hervor. Das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere sei die Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die Angaben zu Verhaftungen von Parteimitgliedern der HDP C._______ seien kaum gewürdigt worden. Damit sei das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt worden, womit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Die Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. In der angefochtenen Verfügung werde die schlechte Rechtsstaatlichkeit in der Türkei seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verkannt. Auch der Beschwerdeführer sei einem erhöhten Folterrisiko ausgesetzt. Als (...) der regionalen Parteileitung der HDP in C._______ habe er ohne weiteres mit staatlicher Repression zu rechnen. Den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass Verfahrensgarantien gebeugt würden. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass er staatlicher Repression ausgesetzt werde. Die Verfügung des SEM kranke an einem grundlegenden Fehler. Dieses behandle die Lage in der Türkei, als wäre diese ein funktionierender und von einem fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat. Die Türkei sei indessen eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten, die sich nur wenig darum kümmere, diesem autokratischen Treiben ein Mäntelchen von Demokratie umzuhängen. Von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden. Wenn zwei Mitglieder eines Provinzvorstandes grundlos verhaftet würden, bestehe objektiv die begründete Furcht, dass auch der Beschwerdeführer solcher politischen Verfolgung ausgesetzt werde. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unterschlage. Daran ändere nichts, dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien. Das SEM gehe zu Recht davon aus, dass er in C._______ fichiert worden sei. Zurückzuweisen sei indessen die Einschätzung, er sei nicht in der GBTS verzeichnet. Über ihn bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Das SEM habe keine Belege bezeichnet, dass Einträge mit abwertenden Bemerkungen in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS enthalten seien. Das SEM führe nur vage Hinweise der Botschaft an. Es gebe diese Einträge noch und vorliegend müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Zu beachten sei, dass er auch nach der Einführung der GBTS im Jahr 2002 politisch aktiv gewesen sei, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fichierung bestehe. 1999 sei er zwar nicht verurteilt worden, aber gemäss SEM würden auch Festnahme- und Haftbeschlüsse und weitere Massnahmen im Zusammenhang mit Strafverfahren politischer Natur fichiert. Die Argumentation, wegen der Nichtverurteilung bestehe keine Fiche, überzeuge nicht. Das SEM verkenne, dass auch eine lokale Fiche zu Verfolgungsmassnahmen führen könne, was Zehntausenden von Bürgern zum Verhängnis geworden sei. Es sei zurückzuweisen, dass aus solchen Fichen dem Einzelnen «im Alltagsleben kaum Probleme» entstünden. Aufgrund auch einer «nur» lokalen Fiche bestehe ebenfalls begründete Furcht vor Repressalien. Die Argumentation, dass ihm seit 2016 keine Nachteile erwachsen seien, sei ebenfalls nicht zielführend. Damals habe ein Putschversuch stattgefunden, wonach Zehntausende Unbescholtener verhaftet worden seien. In der Türkei würden weiterhin Menschen willkürlich verhaftet, eingekerkert und gefoltert, ohne dass sie bereits vorher behelligt worden seien. Der türkische Staat sei derart übereifrig, dass er ganz einfach nicht ganze Teile der Bevölkerung innert kurzer Zeit verhaften könne. Das SEM verkenne auch die Gefahr der Reflexverfolgung, da es sich bezüglich des älteren Bruders auf einen veralteten Sachverhalt stütze. Der Bruder sei im Jahr 2020 angeklagt worden. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass dem Bruder in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe, bloss, weil er das Recht auf Meinungsäusserung und Versammlung wahrgenommen habe. Es sei zu beachten, dass Reflexverfolgung in der Türkei gang und gäbe sei, weshalb weitere Familienmitglieder mit Drangsalierungen und willkürlichen Verhaftungen rechnen müssten. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund drohender Reflexverfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Die subjektiven Befürchtungen seien auch objektiv gesehen flüchtlingsrechtlich relevant.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verweise in der Beschwerde darauf, dass in der Türkei Reflexverfolgung gang und gäbe sei, ohne darzulegen, weshalb eine solche im konkreten Fall wahrscheinlich erscheine. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was die türkischen Behörden mit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers beabsichtigten. Es fehle somit an einem nachvollziehbaren Motiv.
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, gegen den Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2020 unter anderem wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration gegen das KHK-Gesetz Anklage erhoben worden. Der Bruder werde im Rubrum und im Sachverhalt namentlich erwähnt. In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass in der Türkei Zehntausende Personen entlassen oder verhaftet worden seien und in Foltergefängnissen einsässen. Es sei ausführlich belegt worden, dass für den Beschwerdeführer eine hinreichende und konkrete Gefahr bestehe, willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt zu werden. Hinzu komme, dass weitere Mitglieder der regionalen Parteileitung verhaftet worden seien. Das SEM ignoriere, dass das Bundesgericht festgehalten habe, Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen könnten Opfer staatlicher Repression werden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Reflexverfolgung zu gewärtigen, sondern müsse als Mitglied der regionalen Parteileitung C._______ befürchten, grundlos auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden.
E. 4.5 In der Eingabe vom 2. September 2020 wird geltend gemacht, die türkischen Anti-Terror-Einheiten hätten am 31. August 2020 frühmorgens in der Wohnung des Beschwerdeführers in C._______ eine Razzia durchgeführt. Seine Ex-Frau habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Die Polizisten hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Sie hätten seiner Ex-Frau gesagt, er müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe herausgefunden, dass gegen ihn durch die Hauptstaatsanwaltschaft der Republik eine Ermittlung wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG] und Art. 220 Abs. 8 des türkischen Strafgesetzbuches [TCK]; Anmerkung des Gerichts) durchgeführt werde.
E. 4.6 In der Eingabe vom 30. November 2020 wird angeführt, die türkische Anwältin des Beschwerdeführers bestätige, dass gegen ihn unter dem Vorwurf «Propaganda einer terroristischen Organisation» ein Verfahren geführt werde. Die Anwältin habe noch nicht alle Akten einsehen können, der Beschwerdeführer müsse bei einer Verurteilung mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Sie habe sich zwecks Erhalts des Untersuchungsdossiers am 24. November 2020 an die (...) Staatsanwaltschaft gewandt. Am 24. August 2020 habe der Staatsanwalt K._______ an die Abteilung Cyber-Kriminalität geschrieben, man solle die Identitäts- und Adressinformationen des Beschwerdeführers auf Facebook ermitteln. Hintergrund sei das Denunziationsschreiben eines L._______, wonach der Beschwerdeführer in den sozialen Medien beleidigende Einträge gegen «Volk und Land» veröffentlicht habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Firma des Beschwerdeführers seit Mitte 2019 nicht mehr aktiv sei. Gemäss den Erkenntnissen des Beschwerdeführers seien mittlerweile fast alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre seiner HDP-Sektion wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden.
E. 4.7 In der Eingabe vom 21. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters vor, seine türkische Anwältin bestätige erneut, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Verfahren geführt werde. Sie komme zum Schluss, dass bei einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Person die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren verurteilt werde.
E. 4.8 Das SEM führt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 aus, lediglich zwei der eingereichten Dokumente stammten aus dem mutmasslichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, nämlich das Denunziationsschreiben von L._______ vom 21. August 2020 sowie das Schreiben des (...) Staatsanwalts an die Abteilung für die Bekämpfung der Cyber-Kriminalität vom 24. August 2020. Aus diesen Dokumenten sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation handle. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien zum jetzigen Zeitpunkt eine reine Behauptung. Viel wahrscheinlicher sei aufgrund des Inhalts des Denunziationsschreibens und der eingereichten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers - bei welchen nicht klar sei, ob es sich um die Einträge des Beschwerdeführers aus dem Ermittlungsverfahren oder direkt von ihm zu den Akten gereichte Beiträge handle -, dass die Ermittlungen gegen ihn im Lichte eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder Erniedrigung der türkischen Nation, des Staats der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staats (Art. 301 TCK) geführt würden. Die angedrohten Strafen für diese Delikte betrügen bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre (Art. 299 TCK) beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Die Art der eingereichten Facebook-Beiträge sei nicht derart, dass eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten wäre. Bei den beiden geposteten YouTube-Filmen handle es sich um ein Video aus dem Jahr 2008 mit hauptsächlich Karikaturen und satirischen Darstellungen von Erdogan aus den Satirezeitschriften «Penguen» und «LeMan» und um einen Beitrag des ZDF aus dem Jahr 2014 über eine Erdogan-kritische Karikatur in einem deutschen Schulbuch. Zudem habe der Beschwerdeführer kommentarlos Links zu Nachrichten der kurdischen ANFNEWS und einen Link zu einem Interview mit Selahattin Demirtas auf T24 gepostet. Ausserdem habe er mehrfach «Naturmörder AKP» gepostet. Solche und ähnliche, vorwiegend geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als eher harmlos eingestuft. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Fall einer - zurzeit noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Sollte unerwarteterweise trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass wegen der genannten Straftatbestände betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität gehe) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn einen Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Die angeführte Razzia durch die Anti-Terror-Einheiten vom 31. August 2020 sei durch nichts belegt. Diese ergebe auch nur wenig Sinn, sollte den türkischen Behörden aufgrund des untersuchten Facebook-Profils sowie aufgrund der registrierten legalen Ausreise im April 2018 und keinerlei registrierter Einreisen in der Folge bewusst sein, dass er sich im Ausland befinde. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Denunziationsschreibens gegen ihn bemerkenswert. Dieses sei nur ungefähr zwei Monate nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids und zirka einen Monat nach Einreichung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft M._______ eingegangen. Die eingereichten Facebook-Beiträge seien - gemäss Angaben des Beschwerdeführers, da die Jahreszahlen auf den Ausdrucken nicht ersichtlich seien - alle nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden und hätten keinen direkten Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit oder dem Strafverfahren gegen seinen Bruder. Die Erwägungen führten zum Schluss, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 4.9 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2021 wird dem entgegnet, das SEM nehme nicht zur Kenntnis, dass das Verfahren wegen Propaganda gegen den Staat nebst der leitenden Stellung des Beschwerdeführers in der regionalen Parteileitung der HDP in C._______ zu betrachten sei. Er sei wegen seiner Stellung bei der HDP und wegen seiner Äusserungen in den Social Media gefährdet, in einem türkischen Kerker zu landen. Dass dabei übermässige Strafen und Folter drohten, sei bekannt. Die Anti-Terror-Einheiten, welche die Razzia durchgeführt hätten, hätten ausdrücklich gesagt, es gehe um die Straftat «Propaganda einer Terrororganisation». Die Staatsanwaltschaft habe die Akte am 9. Januar 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft der Provinz C._______ gesendet. In der Anweisung verfüge Staatsanwalt N._______, der Beschwerdeführer sei vorzuladen und zu verhören, Beweise seien zu beschaffen, Augenzeugen seien einzuvernehmen, die Beiträge auf den Social Media seien zu prüfen und es sei festzustellen, ob es weitere strafbare Beiträge gebe. Beleidigung des Volkes, staatlicher Institutionen und des Staatspräsidenten würden in der Türkei als Terrorpropaganda bewertet. Die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers seien durch die Staatsanwaltschaft vom System UYAP heruntergeladen und seiner Anwältin ausgehändigt worden. Diese Beiträge seien daher Beweismittel gegen ihn. Derzeit gebe es in der Türkei einen Hungerstreik der politischen Gefangenen, weil es in den Gefängnissen massive Rechtsverletzungen und Folter gebe. Es sei zynisch, wenn das SEM ein bis vier Jahre Haftstrafe als gering erachte. Es gebe keine Garantie, dass im vorliegenden Strafverfahren eine bedingte Haftstrafe ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde. Es gebe tausende Gefangene, die wegen der erwähnten Straftaten im Gefängnis seien. Das SEM stelle in der Vernehmlassung viele Vermutungen und Behauptungen auf. Zudem erkläre es nicht, weshalb Propaganda für eine Terrororganisation nicht zu den terroristischen Straftaten gehören solle, für die es keinen offenen Strafvollzug gebe. Es sei unmöglich, vorauszusagen, wie die türkische Justiz urteilen werde. Die Anwältin des Beschwerdeführers habe weitere Mandanten, die wegen der erwähnten Straftaten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Selahattin Demirtas sei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. ANF werde von den türkischen Behörden als Medienorgan der PKK bezeichnet. Der Beitrag «Naturmörder» zeige, dass die türkische Armee die Wälder in Kurdistan niederbrenne, um besser gegen Guerillas kämpfen zu können. Dieser Beitrag könne die türkische Armee und die Behörden in Aufruhr bringen, denn das Abbrennen der Wälder sei illegal. Der Beschwerdeführer habe Akten bezüglich Ermittlungen eingereicht, die früher gegen ihn geführt worden seien. Ob ein Festnahmebefehl existiere, wisse er noch nicht. Dies werde er erfahren, wenn die Akten der Provinz C._______ eingetroffen seien. In der Türkei müsse die Polizei eine Razzia durchführen, auch wenn sie wisse, dass jemand das Land verlassen habe. Es wäre gut möglich, dass die Person illegal wieder in die Heimat zurückgekehrt sei. Er habe sein Facebook-Konto seit 2011 und habe darauf immer politische beziehungsweise regimekritische Beiträge veröffentlicht. Die türkische Anwältin unterstehe einer Wahrheitspflicht. Insofern habe ihre Stellungnahme, nur schon, weil sie den Mut habe, sich für solche Personen einzusetzen, wofür sie ebenfalls ins Gefängnis gesteckt werden könne, natürlich einen erhöhten Beweiswert und sei nicht einfach eine «reine Behauptung». Das SEM argumentiere in erster Linie mit dem türkischen Straf(prozess)recht und verkenne, dass diese Gesetze längst willkürlich angewendet würden. Zudem umgehe es die wesentliche Frage, ob nicht die Mitgliedschaft in führender Stellung bei der HDP bereits für sich eine hohe Gefährdung des Beschwerdeführers bedeute. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die Behörden respektierten die eigenen Gesetze nicht, sobald es um Kurden oder die Opposition gehe.
E. 4.10 In der Eingabe vom 19. Februar 2021 wird unter Hinweis auf ein Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers erneut bestätigt, dass gegen ihn durch die (...) Staatsanwaltschaft wegen «Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation» eine Untersuchung durchgeführt werde. Solcher Straftaten Verdächtigte würden bereits während der Ermittlungsverfahren inhaftiert. In mehreren von der Anwältin vertretenen (vergleichbaren) Fällen seien die Verdächtigen festgenommen und von den Gerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden.
E. 4.11 Gemäss den mit der Eingabe vom 24. März 2021 übermittelten Beilagen teilte die Sicherheitsdirektion C._______ der Generalstaatsanwaltschaft C._______ mit, dass der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden können, weil er sich im Ausland aufhalte. Man habe mehrfach versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was nicht gelungen sei. An seiner Wohnadresse sei seine Ex-Frau angetroffen worden, die gesagt habe, sie habe den Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahre 2017 nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, in welchem Land er sich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe die Türkei mit seinem Reisepass verlassen, eine Rückkehr habe nicht festgestellt werden können.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2.1 Als nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht zu werten ist aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei während über zwei Jahrzehnten politisch engagierte. Regierungskritische Aktivitäten entfaltete er bereits während seiner Gymnasial- und Studienzeit, was dazu führte, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und festgehalten wurde. Gemäss den vom SEM nicht bezweifelten Aussagen des Beschwerdeführers, wurde er im Rahmen der behördlichen Mitnahmen bedroht und misshandelt. Er ist den heimatlichen Behörden unter anderem bekannt, weil er in den Jahren 1999 und 2000 in zwei Strafverfahren verwickelt war, die beide eingestellt wurden. In der Vergangenheit war er auch für die regierungskritische Zeitschrift «Özgür Halk» tätig und pflegte Kontakte zu oppositionellen Parteien. So war er in der Jugendorganisation der HADEP tätig und kandidierte 2014 bei Kommunalwahlen erfolglos für die HDP. Im März 2016 erfolgte seine Wahl in den Provinzvorstand der HDP in C._______, in dem er den Posten des (...) bekleidete. Unbestritten ist auch, dass gegen Parteifreunde und Kollegen des Beschwerdeführers politisch motivierte Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Da er zu den Personen, gegen die ermittelt wurde, persönliche Kontakte pflegte und auf einer Liste über von diesen geführte Telefonate stand, befürchtete er, dass gegen ihn ebenso ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, in dessen Verlauf er festgenommen worden wäre.
E. 5.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein, die belegen, dass gegen ihn in der Türkei mittlerweile ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie seine Befragung angeordnet wurden. Auslöser des Ermittlungsverfahrens dürften gemäss Aktenlage regierungskritische Äusserungen des Beschwerdeführers auf Social Media gewesen sein. Während der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine durch die Anti-Terror-Einheit durchgeführte Razzia an seiner letzten Aufenthaltsadresse in der Türkei und Angaben seiner türkischen Rechtsanwältin davon ausgeht, Gegenstand des Verfahrens sei «Propaganda für eine Terrororganisation», vermutet das SEM, Gegenstand des Verfahrens könnten eher die Straftatbestände der «Beleidigung der türkischen Nation und des türkischen Präsidenten» sein. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass gegen seine politischen Weggefährten Anklage wegen «Mitgliedschaft in beziehungsweise Aufbau und Verwaltung einer Terrororganisation» oder «Mitgliedschaft in beziehungsweise Hilfeleistung an eine bewaffnete Terrororganisation» erhoben wurde, nicht aus, dass aufgrund seines politischen Werdegangs gegen ihn ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet wurde. Selbst wenn die Mutmassungen des SEM, gegen den Beschwerdeführer werde wegen «Beleidigung der türkischen Nation und des Präsidenten» ermittelt, zutreffen würden, würde dies an der nachfolgenden Würdigung des Sachverhalts nichts ändern, da es sich so oder so um ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren handelt.
E. 5.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie der eingereichten Kopie einer vom Juni 2020 datierenden Anklageschrift, ist ausserdem als belegt zu erachten, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers, J._______, ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet wurde (Teilnahme an einer Kundgebung und einem Sitzstreik im Februar 2017).
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).
E. 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) ist erstellt, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das TCK (und/oder gegen das ATG) hängig ist. Ob gegen ihn Anklage erhoben wurde oder wird und welche Straftatbestände von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Gerichten allenfalls als erfüllt erachtet wurden oder werden, ist nicht bekannt. In Frage kämen eine Anklage und Verurteilung wegen öffentlich begangener Beleidigung des Staatspräsidenten, Beleidigung des türkischen Staates und/oder Propaganda für eine Terrororganisation. Da der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden zwecks Zuführung an die Staatsanwaltschaft zur Befragung (ob gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen wurde, steht derzeit nicht fest) gesucht wird, muss damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen würde. Angesichts des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in M._______ geführt wird, kann nicht (mehr) von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden. Gemäss Art. 299 des TCK werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da dem Beschwerdeführer ausserdem vorgeworfen werden könnte, gegen Art. 301 TCK (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie gegen Art. 7 ATG verstossen zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer Verurteilung mit der Verhängung einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahrzehnte hinweg regierungskritisch politisch tätig war und im Regionalvorstand der HDP C._______ Einsitz hatte, dürfte die türkische Justiz kaum dazu veranlassen, Nachsicht walten zu lassen. Hinzu kommt, dass gegen die HDP von der türkischen Justiz unlängst ein Verbotsverfahren eingeleitet wurde.
E. 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 6.4 Da gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird und er beschuldigt werden dürfte, den türkischen Staatspräsidenten und die Türkei beleidigt sowie allenfalls Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben, und er von den Sicherheitsbehörden gesucht wird, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder bereits am Flughafen oder kurz danach festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; angesichts der bislang bestehenden Beweise und des politischen Profils des Beschwerdeführers, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Anklageerhebung und einer Verurteilung ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Angesichts des Umstandes, dass mittlerweile von der Staatsanwaltschaft M._______ gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird und diese die Generalstaatsanwaltschaft von C._______ um Unterstützung bat, kann nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Ermittlungen ausgegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht. Dem Beschwerdeführer ist daher eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG).
E. 6.6 Dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers berechtigterweise eine Anschlussverfolgung wegen seines Vaters (oder Onkels) befürchten müsste, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Er erfüllt damit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 6.7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
E. 6.7.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers als Flüchtling sprechen. Er ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einzubeziehen.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben, die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art.14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben, die Beschwerdeführer werden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3595/2020 law/bah Urteil vom 30. April 2021 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), und sein Sohn B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt, Bosonnet Wick Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens mit letztem Aufenthalt in C._______, verliessen ihre Heimat eigenen Angaben gemäss am 19. April 2018 und reisten am folgenden Tag nach Frankreich ein, das ihnen ein Schengen-Visum ausgestellt hatte. Am 23. oder 24. April 2018 gelangten sie in die Schweiz, wo sie sich bis zu ihrer Asylgesuchstellung am 29. Oktober 2018 aufhielten, obwohl beide Visa abgelaufen waren. A.b Am 1. November 2018 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer (Vater) die Befragung zur Person (BzP) durch. Dabei erklärte er unter anderem, er sei seit 2016 als (...) im Leitungsgremium der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, was den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Viele Mitglieder und Funktionäre seiner Partei-Sektion (C._______) seien verhaftet und angeklagt worden. Vier Funktionäre der Sektionsleitung seien nach Deutschland geflohen. Um einer Verhaftung zuvorzukommen, habe er die Türkei verlassen. Viele seiner Verwandten hätten sich für die Partei engagiert, ein Cousin sei getötet worden, ein anderer sei im Gefängnis gewesen. Sein Bruder sei deshalb vom Dienst suspendiert worden. Aufgrund seiner Ethnie und seines Glaubens sei er immer unter Druck gesetzt worden. Da er in ein Verfahren involviert gewesen sei, habe er ein Jahr lang keinen Pass erhalten; man habe ihm gesagt, er erhalte keinen Pass, weil die Sicherheitsdirektion gegen ihn ermittle. Er habe jemanden eingeschaltet, der im Amtshaus tätig sei; dank dieser Person habe er einen Pass erhalten. In den Jahren 1999 und 2000 sei er wegen Unterstützung einer Terrororganisation (PKK; Partiya Karkeren Kurdistan) angeklagt worden. Er werde die entsprechenden Unterlagen beschaffen. Im Februar 2018 sei gegen Funktionäre seiner Partei ein Verfahren eröffnet worden, denen man vorgeworfen habe, an verschiedenen Anlässen und Beerdigungen teilgenommen zu haben, an denen er auch teilgenommen habe. Während der Leistung seines Militärdienstes sei er im Gefängnis gewesen, ansonsten sei er mehrmals festgenommen und auf die Sicherheitsdirektion gebracht worden. A.c Das SEM hörte den Beschwerdeführer und seinen Sohn am 1. Mai 2020 einlässlich zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe Geld bezahlen müssen, damit er für sich und seinen Sohn Reisepässe erhalten habe. Zuvor habe man ihm während eineinhalb Jahren keinen Pass ausstellen wollen. Von der schweizerischen Botschaft habe er keine Schengen-Visa erhalten; danach habe er bei der französischen Botschaft mit gefälschten Unterlagen die Ausstellung von Visa erreicht. Mit Dokumenten aus dem Jahr 2016 könne er belegen, dass gegen seine Freunde Verfahren eröffnet worden seien. Ein Freund namens D._______ sei in E._______ in Polizeigewahrsam genommen worden. Mit Hilfe eines Anwalts hätten sie eine Liste mit Telefongesprächen dieses Freundes erhalten. Gegen F._______, mit dem sein Freund telefoniert habe, sei ein Verfahren eröffnet worden. Danach seien andere Freunde nach Europa geflohen. In den Aufzeichnungen würden Gespräche angeführt, die er mit D._______ und mit F._______ geführt habe. Er stehe mit seinen Verwandten, die in der Türkei lebten, in telefonischem Kontakt. Diese hätten ihm nicht gesagt, dass er von der Polizei gesucht werde. 1996 habe er begonnen, für die Zeitschrift Özgür Halk zu arbeiten; er habe die Vertriebsleitung für die Region G._______ übernommen. Zudem sei er in der Jugendorganisation der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi) tätig gewesen. Nach Abschluss seines Studiums habe er für verschiedene Unternehmen gearbeitet und 2009 habe er sich selbständig gemacht. Bereits während seiner Gymnasialzeit habe er begonnen, sich politisch zu betätigen. Nachdem im Mai 1995 mehrere Freunde und ein Verwandter aufgrund der Verwendung von chemischen Waffen getötet worden seien, habe sich sein politisches Engagement verstärkt. Er habe zu mehreren legalen Parteien Kontakt gehabt, auch wenn sich deren Namen geändert hätten. Aufgrund seines Engagements sei er mehrmals - zweimal auch illegal - in Polizeigewahrsam genommen worden, wobei er geschlagen und gefoltert worden sei. Bei zwei Festnahmen sei er jeweils von zwei Polizisten in ein Auto gezogen und zu einem Feld gefahren worden. Dort habe man ihm gesagt, es würde niemand bemerken, falls er umgebracht werde. Man habe ihm vorgehalten, dass seine politischen Aktivitäten und Ansichten staatsgefährdend seien. Unter Drohungen habe man ihn aufgefordert, als Informant für den Staat tätig zu werden. Diese Angebote habe er abgelehnt. Letztmals sei er im Jahr 2002 in Gewahrsam genommen worden. 2014 habe er erfolglos bei den Kommunalwahlen kandidiert. Er habe bemerkt, dass Präsident Erdogan alles tun werde, um sich und sein «Imperium» zu schützen. Er sei sich bewusstgeworden, dass für ihn ein freies Leben nicht möglich sei. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit benachteiligt worden sei. Im Berufsleben habe er wegen seines Glaubens Schwierigkeiten gehabt, Arbeiten zu erhalten. Wegen seines Glaubens seien Unterlagen von seinen Mandanten durchsucht worden. Ein Teil des Ackerlandes seiner Familie sei durch den Staat enteignet worden. Seine Kinder hätten aufgrund der kurdischen Namen grosse Schwierigkeiten in den Verwaltungen gehabt. Der Beschwerdeführer führte im Weiteren aus, er sei während seiner Militärdienstzeit zwei Wochen lang in Isolationshaft genommen worden, nachdem man seine Personalakte erhalten habe. Man habe ihn danach bedroht und gemobbt. Der Sohn des Beschwerdeführers machte geltend, er habe sich entschieden, mit seinem Vater in die Schweiz zu kommen, weil ihm dessen Probleme bekannt gewesen seien. In der Schule sei er von den Mitschülern auf seine kurdische Herkunft angesprochen worden. Einige Mitschüler hätten versucht, ihn auszugrenzen. Er interessiere sich für Politik, schaue Nachrichten, recherchiere im Internet und habe an 1.-Mai-Kundgebungen teilgenommen. Es existierten Fotografien, auf denen er bei der Teilnahme an solchen Kundgebungen zu sehen sei. A.d Zur Stützung seiner Vorbringen gab der Beschwerdeführer (Vater) zahlreiche Beweismittel ab (vgl. SEM-act. A1 Ziff. 1 - 15). B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 - eröffnet am 17. Juni 2020 - fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zugleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, den Beschwerdeführern sei Asyl zu gewähren und sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Es sei insbesondere von Kostenvorschüssen abzusehen. Der Beschwerde lag eine Anklageschrift gegen den Bruder des Beschwerdeführers und andere Personen vom T.C. C._______ und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2020 bei. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er setzte Rechtsanwalt Florian Wick als amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ein und gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. In der Replik seines Rechtsvertreters vom 17. August 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Gleichzeitig wurde eine teilweise Übersetzung ins Deutsche der mit der Beschwerde eingereichten Anklageschrift gegen den Bruder des Beschwerdeführers und andere Personen eingereicht. G. Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2020 setzte der Beschwerdeführer das Gericht von neuen Ereignissen, die sich hinsichtlich seiner Person in seinem Heimatland zugetragen hätten, in Kenntnis. H. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. September 2020 auf, die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel bis zum 30. Oktober 2020 nachzureichen. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. November 2020 liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel einreichen (vgl. die auf S. 3 erwähnten Beilagen). J. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der türkischen Rechtsanwältin H._______ vom 2. Dezember 2020 mitsamt Übersetzung zukommen. K. Der Instruktionsrichter lud das SEM am 23. Dezember 2020 zu einem weiteren Schriftenwechsel ein. L. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 hielt das SEM an seinem bisherigen Standpunkt fest. M. Der Beschwerdeführer nahm in der Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2021, machte weitere Ausführungen zu seiner Situation und hielt an seinen Anträgen fest. Beigelegt wurde der Eingabe eine Anweisung der Generalstaatsanwaltschaft der Republik vom 9. Januar 2021 mit Übersetzung. N. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 wurden eine Anweisung vom 11. Januar 2021 der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik und ein Schreiben von Rechtsanwältin H._______ vom 28. Januar 2021 zu den Akten gereicht. O. Mit Eingabe vom 24. März 2021 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben mit einem Ermittlungsbericht der Sicherheitsdirektion der Provinz C._______ an die Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 23. Februar 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, zwischen der letzten Festnahme des Beschwerdeführers und dessen Ausreise aus der Türkei würden über 16 Jahre liegen, weshalb die zwischen 1995 und 2002 von ihm erlittenen Nachteile flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Es sei nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch Kameraden und Vorgesetzte ausgesetzt sein könnten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Inhaftierung und die erschwerten Bedingungen während der Dienstzeit, seien unter diesem Aspekt zu sehen. Bei den Schikanen handle es sich in ihrer Intensität nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Es sei auch bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Benachteiligungen (Schikanen auf dem Arbeitsmarkt, Verweigerung einer Anstellung durch den Staat, Beschlagnahmung der Ländereien der Familie) handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile, die ihm einen Verbleib in der Heimat verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe gemäss gefestigter Praxis nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Diese Einschätzung gelte trotz der sich nach dem Putschversuch im Juli 2016 allgemein verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei. Das SEM führt des Weiteren aus, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Beschwerdeführer genannten Personen ins Visier der Justiz geraten seien, weil sie für die legale HDP tätig gewesen seien. Dass die Behörden aufgrund von Abhörprotokollen, in denen auch er erwähnt worden sei, gegen zwei von vierzehn Mitgliedern des Provinzvorstandes der HDP C._______ Anklage erhoben hätten, genüge jedoch nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen. Es sei anzunehmen, dass er als (...) der HDP in der Provinz C._______ nicht öffentlich exponiert in Erscheinung getreten oder als Führungsfigur wahrgenommen worden sei. Auch die erfolglose Kandidatur in den Kommunalwahlen von I._______ sei nicht geeignet, das Interesse des türkischen Staats auf sich zu ziehen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass aufgrund des Abhörprotokolls von Telefonaten aus dem Jahr 2016, seiner Tätigkeit als (...) im Provinzvorstand der HDP und der Verfahren gegen ihm bekannte Personen gegen ihn Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen ergriffen worden seien. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, man habe ihm 2016/2017 mehrfach die Ausstellung eines Reisepasses verweigert. Dies sei jedoch mit Verweis auf ein früheres Strafverfahren im Jahr 1999 begründet worden. Man habe ihm gesagt, die Sicherheitsdirektion würde aufgrund von Unterlagen des Geheimdienstes Ermittlungen gegen ihn durchführen. Erst mit Hilfe des (...) sei es ihm gelungen, Anfang 2018 legal einen Pass zu erhalten. Seine Schilderung könne Indiz dafür sein, dass er in C._______ fichiert sei. Der Verdacht, er könnte aufgrund von Rapporten des Geheimdienstes keinen Pass erhalten, sei zurückzuweisen. Würde dies der Wahrheit entsprechen, wäre davon auszugehen, dass es ihm auch mit Hilfe des (...) nicht möglich gewesen wäre, legal einen Pass zu erhalten und das Land legal zu verlassen. In der Türkei bestehe eine zentrale Sicherheitsdatenbank (GBTS; Genel Bilgi Zoplama Sistemi), in der «Datenblätter» (eigentlich elektronische Einträge) vermerkt seien. Diese enthielten im Wesentlichen Daten über hängige Strafverfahren, Festnahme- und Haftbeschlüsse und Ausreiseverbote sowie über Personen, deren öffentlich Rechte eingeschränkt worden seien. Personen mit einem Eintrag in der GBTS gälten häufig auch nach Ende des Strafverfahrens als verdächtig und hätten oft behördliche Massnahmen wie Überwachungen und Schikanen zu gewärtigen. In der Vergangenheit seien in dieser Datenbank oft Einträge wie «politisch unbequeme Person» vermerkt worden. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die Regelvermutung, dass bereits bei Vorliegen eines «politischen Datenblatts» auf eine begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung zu schliessen sei. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass «politische Datenblätter» mit dem Vermerk «(politisch) unbequeme Person» in der Datenbank GBTS eingetragen worden seien. Nach Erfahrungen des SEM fänden sich solche Einträge in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS. Die schweizerische Botschaft in Ankara habe in ihren Auskünften an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2014 und 17. Februar 2017 festgehalten, dass die Datenblätter in der Türkei kein grosses Gewicht mehr besässen. Es lasse sich schlecht auf allgemeiner Ebene beantworten, ob im heutigen Kontext eine Person mit einem alten Eintrag Überwachung, Verfolgung, Belästigung oder Diskriminierung befürchten müsse. Vor diesem Hintergrund sei im Einzelfall abzuwägen, ob ein Eintrag in der GBTS für eine Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu ernsthaften Nachteilen führen könne. Das Ausmass von zu befürchtenden Massnahmen sei abhängig von verschiedenen Faktoren. Gemäss Erkenntnissen des SEM spielten namentlich der Grund sowie der Zeitpunkt eines früheren Strafverfahrens, der Inhalt des angelegten Datenblatts, die behördliche Einschätzung über ein aktuelles politisches Engagement und das familiäre Umfeld der verdächtigen Person eine Rolle. Im Strafverfahren von 1999 sei es zu keiner Verurteilung gekommen, das Verfahren sei eingestellt worden. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er in der Datenbank GBTS verzeichnet sei, weil diese erst seit 2002 existiere. Viel wahrscheinlicher sei es, dass aufgrund seiner Tätigkeiten ab 1995 eine inoffizielle lokale Fiche bestehe, die in keiner nationalen Datenbank einzusehen sei. Aufgrund solcher Fichen hätten Betroffene im Alltagsleben kaum konkrete Probleme, solche könnten dann entstehen, wenn die Person «etwas vom Staat wolle». Die beiden Strafverfahren, in die der Beschwerdeführer involviert gewesen sei, lägen 20 Jahre zurück. Gemäss der Einstellungsverfügung des Verfahrens im Jahr 1999 sei er des Rufens von Sieges-Slogans für die PKK verdächtigt worden. Beim zweiten Verfahren im Jahr 2000 habe es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine Auseinandersetzung zwischen Gruppen der MHP (Milliyetçi Hareket Partisi) gehandelt. Er sei Opfer gewesen und habe Anzeige erstattet. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass ihm aufgrund seines politischen Engagements in den letzten Jahren Nachteile erwachsen seien, weshalb nicht davon auszugehen sei, ihm drohten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile. Von seiner Familie sei einzig sein älterer Bruder politisch aktiv. Dieser sei Beamter und als Gewerkschafter aktiv gewesen. Per Dekret sei er entlassen und mehrmals in Polizeigewahrsam genommen worden. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis davon, dass gegen den Bruder ein Strafverfahren eröffnet worden sei. Ansonsten habe er bei der BzP erwähnt, entferntere Verwandte würden sich für die Partei engagieren. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zukunft von flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung betroffen werden könnte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ende 2016 noch eineinhalb Jahre in der Türkei geblieben sei, spreche dafür, dass er sich keine ernsthaften Sorgen gemacht habe, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Hätte er sich davor gefürchtet, wäre anzunehmen, dass er die Türkei bereits früher verlassen hätte, oder zumindest innerhalb des Landes untergetaucht wäre. Dass er die Heimat legal über den Flughafen von Istanbul habe verlassen können, spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Staat aktuell ein Interesse an ihm habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz bestätige diese Schlussfolgerung. Er habe gegenüber dem Grenzwachtkorps Anfang Mai 2018 angegeben, er werde nach dem 19. Mai 2018 in die Türkei zurückkehren. Dass er bei dieser Gelegenheit nicht um Asyl nachgesucht habe, spreche nicht dafür, dass er damals begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Seine Begründung, er habe mit der Asylgesuchstellung zugewartet, um nicht nach Frankreich überstellt zu werden, zeige, dass es ihm weniger um internationalen Schutz, sondern mehr um einen Aufenthalt in der Schweiz gegangen sei. Die Vernichtung des Reisepasses, um eine Ausschaffung in die Türkei zu erschweren, sei weiteres Indiz dafür, dass er keine begründete Furcht vor Verfolgung habe. Wäre er überzeugt, ein politischer Flüchtling zu sein, gäbe es keinen Grund, den Reisepass zu vernichten. Die Vernichtung des Reisepasses stelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dar. Dass er das Migrationsamt bewusst über seine Ausreise getäuscht habe, sei weiterer Beweis dafür, dass er für persönliche Ziele bereit sei, die schweizerische Rechtsordnung zu umgehen. Solches Verhalten spreche nicht dafür, dass es ihm in der Hauptsache um internationalen Schutz gehe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien ungeeignet, eine künftige asylrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Das Schreiben eines Anwalts sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten, das sich inhaltlich von seinen Vorbringen unterscheide. Es werde ausgeführt, dass gegen ihn seit seiner Wahl in den Provinzvorstand der HDP mehrere Ermittlungen und Strafverfolgungen durchgeführt worden seien. Er sei seither politischen und sozialen Repressalien ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe indessen angegeben, dass gegen ihn im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten bis heute kein Verfahren eröffnet worden sei. Die eingereichte Anklageschrift von 2018, die zwei Vorstandsmitglieder der HDP C._______ betreffe, sowie die beiden ersten Seiten einer Anklageschrift gegen F._______ von 2016 beträfen ihn persönlich nicht. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass im Jahr 2020 gegen den Bruder des Beschwerdeführers, J._______, unter anderem wegen Teilnahme an einer unbewilligten Demonstration Anklage erhoben worden sei. Die Repression gegen kritische Personen werde in der Türkei immer harscher. Mitglieder der HDP - auch untere Kader - würden zu Tausenden verhaftet. Dabei sei Präsident Erdogan jedes Mittel recht. Einfache Kritiker hätten Haft und Folter zu erwarten. Es sei belegt, dass seit dem Putschversuch vom Juli 2016 Zehntausende Unbescholtene ins Gefängnis gewandert seien. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung von HDP-Mitgliedern wie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. Bezüglich der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei seien UNO-Berichte und Lageanalysen von NGOs zu beachten. Hervorzuheben seien die fehlende Unabhängigkeit der Justiz, die Nichtgewährung von Verfahrensrechten, die Verfolgung von Menschenrechtsanwälten sowie die verbreitet angewandte Folter. Diese betreffe neben angeblichen Mitgliedern der Gülen-Bewegung vor allem Kurden und Linke. Die Beendigung des Ausnahmezustands nach zwei Jahren solle keine massgebliche Verbesserung gebracht haben. Die problematische Menschenrechtslage in der Türkei werde auch von den schweizerischen Gerichten in neueren Entscheiden berücksichtigt. Die türkische Menschenrechtsorganisation IHD - Human Rights Association berichte ebenso über die bedenkliche Menschenrechtslage in der Türkei. Aus ihrem Bericht vom 19. Mai 2020 gehe hervor, dass die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt seien, und Mitglieder kurdischer Parteien deshalb mit Haft zu rechnen hätten. Auch die stetig erhöhte Anzahl der Folteropfer gehe daraus hervor. Das SEM habe wesentliche Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen. Insbesondere sei die Reflexverfolgung wegen der politischen Tätigkeiten des Bruders des Beschwerdeführers nicht angemessen gewürdigt worden. Auch die Angaben zu Verhaftungen von Parteimitgliedern der HDP C._______ seien kaum gewürdigt worden. Damit sei das rechtliche Gehör nicht rechtsgenüglich gewährt worden, womit Art. 29 Abs. 2 BV verletzt worden sei. Die Verfügung sei bereits deshalb aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. In der angefochtenen Verfügung werde die schlechte Rechtsstaatlichkeit in der Türkei seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verkannt. Auch der Beschwerdeführer sei einem erhöhten Folterrisiko ausgesetzt. Als (...) der regionalen Parteileitung der HDP in C._______ habe er ohne weiteres mit staatlicher Repression zu rechnen. Den vorliegenden Berichten sei zu entnehmen, dass Verfahrensgarantien gebeugt würden. Vor diesem Hintergrund sei es wahrscheinlich, dass er staatlicher Repression ausgesetzt werde. Die Verfügung des SEM kranke an einem grundlegenden Fehler. Dieses behandle die Lage in der Türkei, als wäre diese ein funktionierender und von einem fairen Verfahren geleiteter Rechtsstaat. Die Türkei sei indessen eine Diktatur unter einem allmächtigen Präsidenten, die sich nur wenig darum kümmere, diesem autokratischen Treiben ein Mäntelchen von Demokratie umzuhängen. Von fairen Prozessen könne nicht ausgegangen werden. Wenn zwei Mitglieder eines Provinzvorstandes grundlos verhaftet würden, bestehe objektiv die begründete Furcht, dass auch der Beschwerdeführer solcher politischen Verfolgung ausgesetzt werde. Das SEM würdige die Sach- und Beweislage willkürlich, da es wesentliche Umstände unterschlage. Daran ändere nichts, dass bis zur Ausreise keine Ermittlungen oder anderweitige Massnahmen gegen ihn geführt beziehungsweise ergriffen worden seien. Das SEM gehe zu Recht davon aus, dass er in C._______ fichiert worden sei. Zurückzuweisen sei indessen die Einschätzung, er sei nicht in der GBTS verzeichnet. Über ihn bestehe mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Datenblatt als «politisch unbequeme Person». Das SEM habe keine Belege bezeichnet, dass Einträge mit abwertenden Bemerkungen in der Regel nicht mehr in der Datenbank GBTS enthalten seien. Das SEM führe nur vage Hinweise der Botschaft an. Es gebe diese Einträge noch und vorliegend müsse der Beschwerdeführer mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Zu beachten sei, dass er auch nach der Einführung der GBTS im Jahr 2002 politisch aktiv gewesen sei, weshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Fichierung bestehe. 1999 sei er zwar nicht verurteilt worden, aber gemäss SEM würden auch Festnahme- und Haftbeschlüsse und weitere Massnahmen im Zusammenhang mit Strafverfahren politischer Natur fichiert. Die Argumentation, wegen der Nichtverurteilung bestehe keine Fiche, überzeuge nicht. Das SEM verkenne, dass auch eine lokale Fiche zu Verfolgungsmassnahmen führen könne, was Zehntausenden von Bürgern zum Verhängnis geworden sei. Es sei zurückzuweisen, dass aus solchen Fichen dem Einzelnen «im Alltagsleben kaum Probleme» entstünden. Aufgrund auch einer «nur» lokalen Fiche bestehe ebenfalls begründete Furcht vor Repressalien. Die Argumentation, dass ihm seit 2016 keine Nachteile erwachsen seien, sei ebenfalls nicht zielführend. Damals habe ein Putschversuch stattgefunden, wonach Zehntausende Unbescholtener verhaftet worden seien. In der Türkei würden weiterhin Menschen willkürlich verhaftet, eingekerkert und gefoltert, ohne dass sie bereits vorher behelligt worden seien. Der türkische Staat sei derart übereifrig, dass er ganz einfach nicht ganze Teile der Bevölkerung innert kurzer Zeit verhaften könne. Das SEM verkenne auch die Gefahr der Reflexverfolgung, da es sich bezüglich des älteren Bruders auf einen veralteten Sachverhalt stütze. Der Bruder sei im Jahr 2020 angeklagt worden. Da die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei nicht mehr existiere, sei klar, dass dem Bruder in einem Schauprozess eine hohe Strafe drohe, bloss, weil er das Recht auf Meinungsäusserung und Versammlung wahrgenommen habe. Es sei zu beachten, dass Reflexverfolgung in der Türkei gang und gäbe sei, weshalb weitere Familienmitglieder mit Drangsalierungen und willkürlichen Verhaftungen rechnen müssten. Der Beschwerdeführer sei auch aufgrund drohender Reflexverfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Die subjektiven Befürchtungen seien auch objektiv gesehen flüchtlingsrechtlich relevant. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer verweise in der Beschwerde darauf, dass in der Türkei Reflexverfolgung gang und gäbe sei, ohne darzulegen, weshalb eine solche im konkreten Fall wahrscheinlich erscheine. Insbesondere sei nicht ersichtlich, was die türkischen Behörden mit einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers beabsichtigten. Es fehle somit an einem nachvollziehbaren Motiv. 4.4 In der Replik wird entgegnet, gegen den Bruder des Beschwerdeführers sei im Jahr 2020 unter anderem wegen der Teilnahme an einer nicht bewilligten Demonstration gegen das KHK-Gesetz Anklage erhoben worden. Der Bruder werde im Rubrum und im Sachverhalt namentlich erwähnt. In der Beschwerde sei ausführlich dargelegt worden, dass in der Türkei Zehntausende Personen entlassen oder verhaftet worden seien und in Foltergefängnissen einsässen. Es sei ausführlich belegt worden, dass für den Beschwerdeführer eine hinreichende und konkrete Gefahr bestehe, willkürlicher Haft und Folter ausgesetzt zu werden. Hinzu komme, dass weitere Mitglieder der regionalen Parteileitung verhaftet worden seien. Das SEM ignoriere, dass das Bundesgericht festgehalten habe, Personen mit einem hängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahren, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Personen mit einem politischen Datenblatt sowie Mitglieder (legaler) Parteien und Unterstützer von als illegal bezeichneten Organisationen könnten Opfer staatlicher Repression werden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur Reflexverfolgung zu gewärtigen, sondern müsse als Mitglied der regionalen Parteileitung C._______ befürchten, grundlos auf unbestimmte Zeit inhaftiert und gefoltert zu werden. 4.5 In der Eingabe vom 2. September 2020 wird geltend gemacht, die türkischen Anti-Terror-Einheiten hätten am 31. August 2020 frühmorgens in der Wohnung des Beschwerdeführers in C._______ eine Razzia durchgeführt. Seine Ex-Frau habe ihn davon in Kenntnis gesetzt. Die Polizisten hätten nach Beweisen gesucht und die Wohnung verwüstet. Sie hätten seiner Ex-Frau gesagt, er müsse zur Sicherheitsdirektion kommen und sich ergeben. Der türkische Anwalt des Beschwerdeführers habe herausgefunden, dass gegen ihn durch die Hauptstaatsanwaltschaft der Republik eine Ermittlung wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes [ATG] und Art. 220 Abs. 8 des türkischen Strafgesetzbuches [TCK]; Anmerkung des Gerichts) durchgeführt werde. 4.6 In der Eingabe vom 30. November 2020 wird angeführt, die türkische Anwältin des Beschwerdeführers bestätige, dass gegen ihn unter dem Vorwurf «Propaganda einer terroristischen Organisation» ein Verfahren geführt werde. Die Anwältin habe noch nicht alle Akten einsehen können, der Beschwerdeführer müsse bei einer Verurteilung mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Sie habe sich zwecks Erhalts des Untersuchungsdossiers am 24. November 2020 an die (...) Staatsanwaltschaft gewandt. Am 24. August 2020 habe der Staatsanwalt K._______ an die Abteilung Cyber-Kriminalität geschrieben, man solle die Identitäts- und Adressinformationen des Beschwerdeführers auf Facebook ermitteln. Hintergrund sei das Denunziationsschreiben eines L._______, wonach der Beschwerdeführer in den sozialen Medien beleidigende Einträge gegen «Volk und Land» veröffentlicht habe. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Firma des Beschwerdeführers seit Mitte 2019 nicht mehr aktiv sei. Gemäss den Erkenntnissen des Beschwerdeführers seien mittlerweile fast alle Vorstandsmitglieder und Funktionäre seiner HDP-Sektion wegen Unterstützung der PKK angeklagt worden. 4.7 In der Eingabe vom 21. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters vor, seine türkische Anwältin bestätige erneut, dass gegen ihn ein politisch motiviertes Verfahren geführt werde. Sie komme zum Schluss, dass bei einer strafrechtlichen Verfolgung seiner Person die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er zu einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren verurteilt werde. 4.8 Das SEM führt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 7. Januar 2021 aus, lediglich zwei der eingereichten Dokumente stammten aus dem mutmasslichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, nämlich das Denunziationsschreiben von L._______ vom 21. August 2020 sowie das Schreiben des (...) Staatsanwalts an die Abteilung für die Bekämpfung der Cyber-Kriminalität vom 24. August 2020. Aus diesen Dokumenten sei nicht ersichtlich, dass es sich um ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation handle. Die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien zum jetzigen Zeitpunkt eine reine Behauptung. Viel wahrscheinlicher sei aufgrund des Inhalts des Denunziationsschreibens und der eingereichten Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers - bei welchen nicht klar sei, ob es sich um die Einträge des Beschwerdeführers aus dem Ermittlungsverfahren oder direkt von ihm zu den Akten gereichte Beiträge handle -, dass die Ermittlungen gegen ihn im Lichte eines möglichen Verstosses wegen Beleidigung und Ehrverletzung (Art. 125 TCK), Präsidentenbeleidigung (Art. 299 TCK) oder Erniedrigung der türkischen Nation, des Staats der türkischen Republik, der Organe und Institutionen des Staats (Art. 301 TCK) geführt würden. Die angedrohten Strafen für diese Delikte betrügen bei einer Verurteilung ein bis vier Jahre (Art. 299 TCK) beziehungsweise sechs Monate bis zwei Jahre Haft (Art. 125 und Art. 301 TCK). Die Art der eingereichten Facebook-Beiträge sei nicht derart, dass eine mehrjährige Haftstrafe zu erwarten wäre. Bei den beiden geposteten YouTube-Filmen handle es sich um ein Video aus dem Jahr 2008 mit hauptsächlich Karikaturen und satirischen Darstellungen von Erdogan aus den Satirezeitschriften «Penguen» und «LeMan» und um einen Beitrag des ZDF aus dem Jahr 2014 über eine Erdogan-kritische Karikatur in einem deutschen Schulbuch. Zudem habe der Beschwerdeführer kommentarlos Links zu Nachrichten der kurdischen ANFNEWS und einen Link zu einem Interview mit Selahattin Demirtas auf T24 gepostet. Ausserdem habe er mehrfach «Naturmörder AKP» gepostet. Solche und ähnliche, vorwiegend geteilte und nicht selbst erstellte Beiträge in den sozialen Medien würden von den türkischen Strafverfolgungsbehörden erfahrungsgemäss als eher harmlos eingestuft. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei, sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Fall einer - zurzeit noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben. Da das Strafmass für eine Verurteilung nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen würde. Mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. Sollte unerwarteterweise trotzdem eine unbedingte Haftstrafe gegen den Beschwerdeführer verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass wegen der genannten Straftatbestände betrage in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug (bei Haftstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität gehe) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen ihn einen Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen hätten. Deshalb sei für ihn das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, als gering einzuschätzen, zumal auch in den übrigen Akten diesbezüglich keine Anhaltspunkte vorlägen. Die angeführte Razzia durch die Anti-Terror-Einheiten vom 31. August 2020 sei durch nichts belegt. Diese ergebe auch nur wenig Sinn, sollte den türkischen Behörden aufgrund des untersuchten Facebook-Profils sowie aufgrund der registrierten legalen Ausreise im April 2018 und keinerlei registrierter Einreisen in der Folge bewusst sein, dass er sich im Ausland befinde. Im Übrigen sei der Zeitpunkt des Denunziationsschreibens gegen ihn bemerkenswert. Dieses sei nur ungefähr zwei Monate nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids und zirka einen Monat nach Einreichung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft M._______ eingegangen. Die eingereichten Facebook-Beiträge seien - gemäss Angaben des Beschwerdeführers, da die Jahreszahlen auf den Ausdrucken nicht ersichtlich seien - alle nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden und hätten keinen direkten Bezug zu seiner früheren politischen Tätigkeit oder dem Strafverfahren gegen seinen Bruder. Die Erwägungen führten zum Schluss, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Ermittlungsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.9 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2021 wird dem entgegnet, das SEM nehme nicht zur Kenntnis, dass das Verfahren wegen Propaganda gegen den Staat nebst der leitenden Stellung des Beschwerdeführers in der regionalen Parteileitung der HDP in C._______ zu betrachten sei. Er sei wegen seiner Stellung bei der HDP und wegen seiner Äusserungen in den Social Media gefährdet, in einem türkischen Kerker zu landen. Dass dabei übermässige Strafen und Folter drohten, sei bekannt. Die Anti-Terror-Einheiten, welche die Razzia durchgeführt hätten, hätten ausdrücklich gesagt, es gehe um die Straftat «Propaganda einer Terrororganisation». Die Staatsanwaltschaft habe die Akte am 9. Januar 2021 an die Generalstaatsanwaltschaft der Provinz C._______ gesendet. In der Anweisung verfüge Staatsanwalt N._______, der Beschwerdeführer sei vorzuladen und zu verhören, Beweise seien zu beschaffen, Augenzeugen seien einzuvernehmen, die Beiträge auf den Social Media seien zu prüfen und es sei festzustellen, ob es weitere strafbare Beiträge gebe. Beleidigung des Volkes, staatlicher Institutionen und des Staatspräsidenten würden in der Türkei als Terrorpropaganda bewertet. Die Facebook-Beiträge des Beschwerdeführers seien durch die Staatsanwaltschaft vom System UYAP heruntergeladen und seiner Anwältin ausgehändigt worden. Diese Beiträge seien daher Beweismittel gegen ihn. Derzeit gebe es in der Türkei einen Hungerstreik der politischen Gefangenen, weil es in den Gefängnissen massive Rechtsverletzungen und Folter gebe. Es sei zynisch, wenn das SEM ein bis vier Jahre Haftstrafe als gering erachte. Es gebe keine Garantie, dass im vorliegenden Strafverfahren eine bedingte Haftstrafe ausgesprochen oder die Verkündung des Urteils aufgeschoben werde. Es gebe tausende Gefangene, die wegen der erwähnten Straftaten im Gefängnis seien. Das SEM stelle in der Vernehmlassung viele Vermutungen und Behauptungen auf. Zudem erkläre es nicht, weshalb Propaganda für eine Terrororganisation nicht zu den terroristischen Straftaten gehören solle, für die es keinen offenen Strafvollzug gebe. Es sei unmöglich, vorauszusagen, wie die türkische Justiz urteilen werde. Die Anwältin des Beschwerdeführers habe weitere Mandanten, die wegen der erwähnten Straftaten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Selahattin Demirtas sei zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. ANF werde von den türkischen Behörden als Medienorgan der PKK bezeichnet. Der Beitrag «Naturmörder» zeige, dass die türkische Armee die Wälder in Kurdistan niederbrenne, um besser gegen Guerillas kämpfen zu können. Dieser Beitrag könne die türkische Armee und die Behörden in Aufruhr bringen, denn das Abbrennen der Wälder sei illegal. Der Beschwerdeführer habe Akten bezüglich Ermittlungen eingereicht, die früher gegen ihn geführt worden seien. Ob ein Festnahmebefehl existiere, wisse er noch nicht. Dies werde er erfahren, wenn die Akten der Provinz C._______ eingetroffen seien. In der Türkei müsse die Polizei eine Razzia durchführen, auch wenn sie wisse, dass jemand das Land verlassen habe. Es wäre gut möglich, dass die Person illegal wieder in die Heimat zurückgekehrt sei. Er habe sein Facebook-Konto seit 2011 und habe darauf immer politische beziehungsweise regimekritische Beiträge veröffentlicht. Die türkische Anwältin unterstehe einer Wahrheitspflicht. Insofern habe ihre Stellungnahme, nur schon, weil sie den Mut habe, sich für solche Personen einzusetzen, wofür sie ebenfalls ins Gefängnis gesteckt werden könne, natürlich einen erhöhten Beweiswert und sei nicht einfach eine «reine Behauptung». Das SEM argumentiere in erster Linie mit dem türkischen Straf(prozess)recht und verkenne, dass diese Gesetze längst willkürlich angewendet würden. Zudem umgehe es die wesentliche Frage, ob nicht die Mitgliedschaft in führender Stellung bei der HDP bereits für sich eine hohe Gefährdung des Beschwerdeführers bedeute. Die Türkei sei kein Rechtsstaat und die Behörden respektierten die eigenen Gesetze nicht, sobald es um Kurden oder die Opposition gehe. 4.10 In der Eingabe vom 19. Februar 2021 wird unter Hinweis auf ein Schreiben der türkischen Anwältin des Beschwerdeführers erneut bestätigt, dass gegen ihn durch die (...) Staatsanwaltschaft wegen «Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation» eine Untersuchung durchgeführt werde. Solcher Straftaten Verdächtigte würden bereits während der Ermittlungsverfahren inhaftiert. In mehreren von der Anwältin vertretenen (vergleichbaren) Fällen seien die Verdächtigen festgenommen und von den Gerichten zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. 4.11 Gemäss den mit der Eingabe vom 24. März 2021 übermittelten Beilagen teilte die Sicherheitsdirektion C._______ der Generalstaatsanwaltschaft C._______ mit, dass der Beschwerdeführer nicht habe befragt werden können, weil er sich im Ausland aufhalte. Man habe mehrfach versucht, ihn telefonisch zu erreichen, was nicht gelungen sei. An seiner Wohnadresse sei seine Ex-Frau angetroffen worden, die gesagt habe, sie habe den Beschwerdeführer nach der Scheidung im Jahre 2017 nicht mehr gesehen. Sie wisse nicht, in welchem Land er sich aufhalte. Der Beschwerdeführer habe die Türkei mit seinem Reisepass verlassen, eine Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 5.2.1 Als nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht zu werten ist aufgrund der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer sich in der Türkei während über zwei Jahrzehnten politisch engagierte. Regierungskritische Aktivitäten entfaltete er bereits während seiner Gymnasial- und Studienzeit, was dazu führte, dass er von den türkischen Sicherheitsbehörden mitgenommen und festgehalten wurde. Gemäss den vom SEM nicht bezweifelten Aussagen des Beschwerdeführers, wurde er im Rahmen der behördlichen Mitnahmen bedroht und misshandelt. Er ist den heimatlichen Behörden unter anderem bekannt, weil er in den Jahren 1999 und 2000 in zwei Strafverfahren verwickelt war, die beide eingestellt wurden. In der Vergangenheit war er auch für die regierungskritische Zeitschrift «Özgür Halk» tätig und pflegte Kontakte zu oppositionellen Parteien. So war er in der Jugendorganisation der HADEP tätig und kandidierte 2014 bei Kommunalwahlen erfolglos für die HDP. Im März 2016 erfolgte seine Wahl in den Provinzvorstand der HDP in C._______, in dem er den Posten des (...) bekleidete. Unbestritten ist auch, dass gegen Parteifreunde und Kollegen des Beschwerdeführers politisch motivierte Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Da er zu den Personen, gegen die ermittelt wurde, persönliche Kontakte pflegte und auf einer Liste über von diesen geführte Telefonate stand, befürchtete er, dass gegen ihn ebenso ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werde, in dessen Verlauf er festgenommen worden wäre. 5.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein, die belegen, dass gegen ihn in der Türkei mittlerweile ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, in dessen Rahmen weitere Abklärungen zum Sachverhalt sowie seine Befragung angeordnet wurden. Auslöser des Ermittlungsverfahrens dürften gemäss Aktenlage regierungskritische Äusserungen des Beschwerdeführers auf Social Media gewesen sein. Während der Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine durch die Anti-Terror-Einheit durchgeführte Razzia an seiner letzten Aufenthaltsadresse in der Türkei und Angaben seiner türkischen Rechtsanwältin davon ausgeht, Gegenstand des Verfahrens sei «Propaganda für eine Terrororganisation», vermutet das SEM, Gegenstand des Verfahrens könnten eher die Straftatbestände der «Beleidigung der türkischen Nation und des türkischen Präsidenten» sein. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers und des Umstands, dass gegen seine politischen Weggefährten Anklage wegen «Mitgliedschaft in beziehungsweise Aufbau und Verwaltung einer Terrororganisation» oder «Mitgliedschaft in beziehungsweise Hilfeleistung an eine bewaffnete Terrororganisation» erhoben wurde, nicht aus, dass aufgrund seines politischen Werdegangs gegen ihn ein Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» eingeleitet wurde. Selbst wenn die Mutmassungen des SEM, gegen den Beschwerdeführer werde wegen «Beleidigung der türkischen Nation und des Präsidenten» ermittelt, zutreffen würden, würde dies an der nachfolgenden Würdigung des Sachverhalts nichts ändern, da es sich so oder so um ein politisch motiviertes Ermittlungsverfahren handelt. 5.3 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der Ausführungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie der eingereichten Kopie einer vom Juni 2020 datierenden Anklageschrift, ist ausserdem als belegt zu erachten, dass gegen den Bruder des Beschwerdeführers, J._______, ein politisch motiviertes Strafverfahren eingeleitet wurde (Teilnahme an einer Kundgebung und einem Sitzstreik im Februar 2017). 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. An-spruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeit-punkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-gesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]). 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 5) ist erstellt, dass gegen ihn in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen Verstössen gegen das TCK (und/oder gegen das ATG) hängig ist. Ob gegen ihn Anklage erhoben wurde oder wird und welche Straftatbestände von der Staatsanwaltschaft beziehungsweise den Gerichten allenfalls als erfüllt erachtet wurden oder werden, ist nicht bekannt. In Frage kämen eine Anklage und Verurteilung wegen öffentlich begangener Beleidigung des Staatspräsidenten, Beleidigung des türkischen Staates und/oder Propaganda für eine Terrororganisation. Da der Beschwerdeführer von den türkischen Sicherheitsbehörden zwecks Zuführung an die Staatsanwaltschaft zur Befragung (ob gegen ihn ein Festnahmebefehl erlassen wurde, steht derzeit nicht fest) gesucht wird, muss damit gerechnet werden, dass er bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei festgenommen würde. Angesichts des Umstandes, dass das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft in M._______ geführt wird, kann nicht (mehr) von einer lokal begrenzten Dimension der Angelegenheit ausgegangen werden. Gemäss Art. 299 des TCK werden Beleidigungen des Staatspräsidenten mit bis zu vier Jahren Freiheitsentzug geahndet; bei öffentlicher Begehung wird die Freiheitsstrafe um einen Sechstel erhöht. Da dem Beschwerdeführer ausserdem vorgeworfen werden könnte, gegen Art. 301 TCK (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie gegen Art. 7 ATG verstossen zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass er im Falle einer Verurteilung mit der Verhängung einer länger dauernden Freiheitsstrafe zu rechnen hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über zwei Jahrzehnte hinweg regierungskritisch politisch tätig war und im Regionalvorstand der HDP C._______ Einsitz hatte, dürfte die türkische Justiz kaum dazu veranlassen, Nachsicht walten zu lassen. Hinzu kommt, dass gegen die HDP von der türkischen Justiz unlängst ein Verbotsverfahren eingeleitet wurde. 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustandes im Juli 2018 sind die negativen Auswirkungen der getroffenen Notstandsmassnahmen auf Demokratie und Grundrechte weiterhin stark zu spüren. Namentlich wird die Meinungsäusserungs- und die Versammlungsfreiheit von Oppositionspolitiker/innen, Journalist/innen, Menschenrechtsverteidiger/innen sowie Kritiker/innen der Regierungspolitik nach wie vor eingeschränkt und diese sind ständig mit gerichtlichen Schikanen konfrontiert. Dies betrifft insbesondere kurdische und prokurdische Organisationen und Parteien (vgl. AUSTRIAN CENTRE FOR COUNTRY OF ORIGIN AND ASYLUM RESEARCH AND DOCUMENTATION [ACCORD], Türkei: COI-Compilation, Dezember 2020, S. 42 ff., 120 f., 203 ff.; EUROPÄISCHE KOMMISSION, Commission Staff Working Document, Turkey 2020 Report, 6. Oktober 2020, S. 10 ff.). Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Personen sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteile des BVGer E-2168/2018 vom 7. Dezember 2020 E. 6, D-5655/2017 vom 17. März 2020 E. 3.5.5 und D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6, jeweils m.w.H.). Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestufter Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. etwa das Urteil des BVGer E-704/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 6.4 Da gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird und er beschuldigt werden dürfte, den türkischen Staatspräsidenten und die Türkei beleidigt sowie allenfalls Propaganda für eine Terrororganisation begangen zu haben, und er von den Sicherheitsbehörden gesucht wird, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit entweder bereits am Flughafen oder kurz danach festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; angesichts der bislang bestehenden Beweise und des politischen Profils des Beschwerdeführers, muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von der Anklageerhebung und einer Verurteilung ausgegangen werden. Wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Angesichts des Umstandes, dass mittlerweile von der Staatsanwaltschaft M._______ gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird und diese die Generalstaatsanwaltschaft von C._______ um Unterstützung bat, kann nicht von einer lokal begrenzten Dimension der Ermittlungen ausgegangen werden, weshalb ihm in der Türkei keine innerstaatliche Zufluchtsmöglichkeit offensteht. Dem Beschwerdeführer ist daher eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuzuerkennen. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist demnach Asyl zu gewähren (Art. 2 Abs. 1 AsylG). 6.6 Dass der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers berechtigterweise eine Anschlussverfolgung wegen seines Vaters (oder Onkels) befürchten müsste, ist aufgrund der Akten nicht anzunehmen. Er erfüllt damit die originäre Flüchtlingseigenschaft nicht. 6.7 6.7.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). 6.7.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände auszumachen, die gegen eine Anerkennung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers als Flüchtling sprechen. Er ist daher in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters einzubeziehen.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 15. Juni 2020 ist aufzuheben, die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art.14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 wird aufgehoben, die Beschwerdeführer werden im Sinne der Erwägungen als Flüchtlinge anerkannt und das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: