Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 wurden am 1. Mai 2017 zu ihrer Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM erfolgten am 9. Juli 2020 (Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2) und am 16. Juli 2020 (Beschwerdeführer). A.a An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe in D._______, Tür- kei, gelebt, wo er nach seinem Universitätsabschluss als (...) an einer (…) gearbeitet habe. In der Türkei habe er sich politisch sowie für eine Gewerk- schaft engagiert. Dabei sei er unter Druck gewesen. Bei den Wahlen im Jahr 2014 habe es Anschläge gegeben. Die Wohnung der Co-Präsidentin von D._______ sei beschossen und seine Wohnung sei mit Steinen be- worfen worden. Am (...) 2016 sei eine Menschenmasse vor seiner Woh- nung erschienen (er sei damals […] gewesen). Am (…) 2017 sei seine Frau (Beschwerdeführerin 1) festgenommen und wieder freigelassen worden. In der Folge habe er einen Anwalt kontaktiert und sei mit seiner Familie zu seinem in D._______ lebenden Schwager gezogen. Am (…) 2017 sei er von E._______ nach F._______ geflogen (legal). Zunächst habe er sich bei in der Schweiz lebenden Verwandten aufgehalten und dann am 19. April 2017 ein Asylgesuch eingereicht. Ergänzend erklärte die Beschwerdeführerin 1 an ihrer BzP, sie habe das Gymnasium besucht und danach mit ihrem Bruder in D._______ einen (…) geführt. Am (...) 2016 sei sie zuhause belästigt worden. Ein Kleinbus habe vor der Wohnung parkiert und die Scheinwerfer gegen die Fenster gerich- tet. Am (...) 2017 sei sie an einen Anlass für den internationalen (…) gereist. Danach habe sie mit ein paar Freunden bei sich zuhause bis spät abends diskutiert. Am frühen Morgen habe es an ihrer Haustür geklopft. Unbe- kannte Personen (die Frage, wer sie seien, hätten sie nicht beantwortet) hätten sie für ein Verhör mitgenommen. Sie sei aber in einen Wald gebracht worden, wo man ihr gedroht habe, sie oder ihre Tochter (…). Ferner hätten die zivil gekleideten Leute Informationen über ihre (…) bei einem Verein gewollt. Nach einigen Stunden sei sie zurückgebracht und freigelassen worden. Ferner sei sie Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP). Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärte sie, sie hätten ihr gesagt, sie müssten sich als kurdische Aleviten anpassen, ansonsten sie nicht am Leben gelassen würden. Zur Gesundheitssituation gab sie an, sie habe (…), (…) und sei an einem (…) operiert worden.
E-5142/2020 Seite 3 A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer an der Anhörung vor, seine Cousins seien früher bei der Partiya Karkerên Kur- distanê (PKK) gewesen und er habe an Aktivitäten einer linken Bewegung teilgenommen. Während seines Studiums sei er mehrmals von der Polizei behelligt worden. Später sei er umgezogen, habe eine Stelle als (...) ange- treten (1997) und sei einer Gewerkschaft beigetreten. Einmal sei er wäh- rend einer Kundgebung festgenommen worden ([…]). Wegen Schwierig- keiten mit der Polizei sei er mehrmals umgezogen. Im Jahr 2005 habe er sich zu seiner Familie nach D._______ versetzen lassen. Dort habe er sich ebenfalls der Gewerkschaft angeschlossen. Für politische Aktivitäten sei er in andere Städte gegangen, da die Bevölkerung in D._______ Kurden ge- genüber schlecht eingestellt gewesen sei. Er sei von der Polizei beschattet worden. Im Jahr (…) habe er mit einem Freund die (…) in D._______ auf- gebaut. Da er (…) nicht Mitglied der Partei habe sein können, sei er im Hintergrund tätig gewesen. Seine Frau sei Mitglied der HDP geworden ([…]). Inoffiziell sei er innerhalb der Gewerkschaft im Auftrag der HDP aktiv gewesen. Für Sitzungen hätten sie sich zunächst in unterschiedlichen Kaf- feehäusern getroffen. Später hätten sie ein eigenes Gebäude für ihre Akti- vitäten gemietet. In den sozialen Medien sei darüber berichtet worden. Seine Kollegen hätten eine Einweihung organisiert ([…]). Die Bevölkerung habe negativ reagiert. Am Morgen der Einweihung sei er zum Parteige- bäude gefahren und habe eine grosse Menschenansammlung gesehen. Später hätten die Menschen einen Angriff auf das Gebäude verübt und ge- gen Abend Geschäfte von Kurden angegriffen. Er sei dann mit seiner Frau und ihrem Kind nach Hause gegangen. Eine Kollegin habe sie aber infor- miert, sie sollten nicht zuhause bleiben, da die Polizei ihre Adressen an zivile Kräfte weitergegeben habe. Es habe damals landesweit Angriffe ge- gen die HDP gegeben. Kurz darauf hätten diese aber aufgehört. Nach den Wahlen im Juni 2015 habe es wieder Unruhen gegeben. Im Oktober 2015 sei er mit Kollegen nach G._______ zu einer Friedenskundgebung gefah- ren. Kurz vor ihrer Ankunft habe es eine Bombenexplosion gegeben. Spä- ter habe es erneut Wahlen gegeben und der Druck gegen sie habe zuge- nommen. Sie hätten keine Tätigkeiten in D._______ mehr organisieren können. Im (…) sei das Haus ihrer Co-Präsidentin beschossen worden. Sodann sei ein Verein gegründet und seine Frau (…). Die Polizei habe die Sitzungen aber beschattet. Während (…) im (…) 2016 – er habe sich in H._______ aufgehalten – hätten sich viele Menschen vor seinem Haus ver- sammelt und Slogans gerufen. Seine Frau sei deshalb zu Freunden gefah- ren. Da sie kein Parteigebäude mehr gehabt hätten, hätten sie sich für Sit- zungen jeweils bei Freunden getroffen. Eines Abends hätten sie sich mit Freunden bei ihnen zuhause unterhalten. Am frühen Morgen habe es an
E-5142/2020 Seite 4 der Tür geklopft und (…) Personen seien ins Haus gedrängt. (…) ihn auf- gehalten. Sie hätten nicht gesagt, wer sie seien – vermutlich Polizisten. Sie hätten aber seine Frau für ein Verhör mitgenommen. Er habe daraufhin seinen Anwalt informiert. Etwa nach einer halben Stunde sei seine Frau zurückgekommen und habe nur gesagt, sie sei bedroht worden. Er habe aber geahnt, dass etwas passiert sei. Sie habe dann zu ihrem Bruder zie- hen wollen. Kurz darauf hätten sie sich für die Ausreise entschieden, in der Annahme, es werde immer schlimmer. Für ein gutes Leben in der Türkei hätte er auf seine politische Identität verzichten müssen. Umziehen in der Türkei sei keine Option gewesen, weil seine Akte weitergeleitet worden wäre. Sie hätten eine (…) beantragt und seien mit der (...) zunächst nach E._______ geflogen. Am Flughafen habe sie die Polizei aufgehalten, dann aber gehen lassen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe ihn der (…) in- formiert, dass nach ihm gefragt worden sei. Auch zum Schwager seien sie ein- oder zweimal gegangen und hätten diesen nach ihm gefragt. Die Fa- milie habe aber keine Probleme gehabt. Von Ermittlungen oder Strafver- fahren gegen ihn oder seine Frau wisse er nichts. Bei einer Rückkehr be- fürchte er, dass er ins Gefängnis komme oder umgebracht werde. In der Schweiz nehme er an politischen Aktivitäten teil, wenn etwas orga- nisiert werde. A.c Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei in einer alevitischen und kur- dischen Familie aufgewachsen. Als junge Erwachsene habe sie begonnen, sich der kurdischen Bewegung anzunähern. Im Jahr (…) habe sie ihren Mann (Beschwerdeführer) geheiratet. Ab 2004 hätten sie mit ihrer Tochter in D._______ gelebt. Im Jahr (…) habe ihr Mann, der an vielen Demonst- rationen teilgenommen habe, mit Freunden eine Partei in D._______ ge- gründet. Dadurch sei auch sie zur Partei gekommen. Sie hätte Co-Präsi- dentin werden können, habe sich aber dagegen entschieden, da die Men- schen in D._______ Kurden gegenüber nicht sehr warm seien. Im Jahr (…) hätten sie ein Parteigebäude eröffnen wollen. Am Tag der Eröffnung habe sich aber eine grosse Menschenmasse vor dem Gebäude versammelt. Ihr Mann und seine Freunde hätten sich gegen die Eröffnung entschieden, da sie nicht gegen das Volk hätten kämpfen wollen, und seien nach Hause gegangen. Danach sei das Gebäude niedergebrannt worden. Auch ande- ren Kurden sei ähnliches zugestossen. Als sie wieder zuhause gewesen seien, habe ihre Schwester sie angerufen und erklärt, sie sollten diese Nacht nicht zuhause bleiben. Die Polizei habe im Gebäude eine Liste mit Namen (inkl. ihrem) hinsichtlich Gründung der Partei gefunden und diese Liste an faschistische Gruppierungen weitergegeben. In der Folge sei ihr
E-5142/2020 Seite 5 alles verdächtig vorgekommen. Eines nachts habe ein Auto seine Schein- werfer auf ihr Haus gerichtet. Als ihr Mann nach draussen gegangen sei, habe sich das Auto entfernt. Sie habe daraufhin eine (…) entwickelt (ge- mäss Arzt in der Türkei). Sodann sei sie an der Gründung eines kulturellen Vereins für Aleviten beteiligt und (…) gewesen (2016). Beim (...) im (…) 2016 seien auch Menschen vor ihre Tür gekommen und sie habe für eine Nacht mit ihrer Tochter zu einem Freund gehen müssen. Am (...) 2017 hät- ten sie und ihr Mann mit ein paar Parteifreunden einen Abend zuhause verbracht und diskutiert. Frühmorgens hätten mehrere zivil gekleidete Männer an der Tür geklopft. Diese hätten sich im Haus umgeschaut, sie dann mitgenommen und ihrem Mann gesagt, sie wollten ihre Aussage auf- nehmen. Sie sei mit (…) Männern in ein Auto gestiegen und habe gedacht, sie werde zum Polizeiposten gebracht. Das Auto sei jedoch in die Richtung eines Berges gefahren. Sie sei geschlagen und beschimpft worden. Bei einem Platz habe das Auto angehalten. Einer der Männer sei mit ihr aus- gestiegen, habe sie (…) und gedroht, dass er dasselbe mit ihrer Tochter mache. Ferner habe er sie als Terroristin bezeichnet. Dann sei sie in der Nähe ihres Hauses freigelassen worden. Ihrem Mann habe sie nur gesagt, dass sie bedroht worden sei. Nach (…) habe sie nicht mehr zuhause blei- ben können und sie seien zu ihrem Bruder umgezogen. Sie hätten sie auch an einem anderen Ort in der Türkei nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie ausgereist seien. In der Schweiz habe sie ihrem Mann vom in der Heimat Erlebten erzählt. Ferner sei ihr Bruder nach ihrer Ausreise von der Polizei aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Sodann sei sie in psychiatrischer Behandlung. A.d Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe keine eigenen politi- schen Probleme in der Türkei gehabt (sie sei noch ein Kind gewesen). Nur wegen ihres kurdischen Namens habe sie Schwierigkeiten gehabt. Seit ih- rer Kindheit sei sie mit den Eltern an Demonstrationen gegangen (vgl. Fo- tografien). Bei der (…) in D._______ hätten ihre Eltern eine grosse Rolle gespielt. Die Mutter sei ein Mitglied gewesen. Der Vater sei oft an Demonst- rationen gewesen und habe HDP-Arbeiten gemacht, was allen bekannt ge- wesen sei. Sie habe dann immer Angst um ihn gehabt. Manchmal hätten sie eine Nacht auswärts übernachtet, wenn es zuhause hätte gefährlich werden können. Sie habe den Druck gespürt. Ihre Mutter nehme seit (…) Jahren (…). Die Eltern, und so auch sie, hätten sich zuhause nicht sicher gefühlt. Ihre Eltern hätten sie nicht darüber informiert, was zum Entschluss, die Türkei zu verlassen, geführt habe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu
E-5142/2020 Seite 6 ihren Freunden in der Türkei. In der Schweiz gehe sie zu einem Psycholo- gen. Sie wolle nicht in die Heimat zurückkehren und wieder unter Drohung und Druck leben. A.e Die Beschwerdeführenden reichten folgende türkischsprachige Be- weismittel und Identitätsdokumente ein: Mehrere Schreiben einer (…) betreffend Teilnahme an Streiks der Gewerk- schaft (von 2012, 2013 und 2015 / Beschwerdeführer), eine Stellungnahme einer Gewerkschaft, Schulunterlagen der Beschwerdeführerin 2, ein Aus- zug beruflicher Werdegang des Beschwerdeführers (alles Ausdrucke), ein Schreiben eines Kulturvereins (Original, 2017, die Beschwerdeführerin 1 betreffend), ein Zeitungsbericht über den Verein (Ausdruck, 2017), eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP der Beschwerdeführerin 1 (Ausdruck,
2015) sowie mehrere Fotografien, ihre Identitätsausweise und (…), das Fa- milienbüchlein und zwei Berufsausweise des Beschwerdeführers (Origi- nale). B. Die gegen den Kantonszuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2017 wurde vom Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil F-2797/2017 vom 18. Juli 2017 abgewiesen. C. Die Psychologin der Beschwerdeführerin 1 erkundigte sich mit Schreiben vom 9. September 2019 beim SEM nach dem Verfahrensstand, unter An- gaben zu deren gesundheitlicher Situation. Das SEM beantwortete das Schreiben am 25. September 2019. D. Dem SEM wurden mehrere ärztliche Berichte die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gereicht (vom 28.4.2017, 10.7.2017, 12.12.2019 und 6.2.2020). E. Mit Verfügung vom 17. September 2020 stellte das SEM fest, dass die Be- schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mittels Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. Oktober 2020 erhoben die
E-5142/2020 Seite 7 Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft sei festzustellen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel- len und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden ein Ausdruck eines Unzuständigkeitsurteils der Staatsanwaltschaft vom (…) 2020 (betr. Beleidigung des Präsidenten am […] 2020 durch den Beschwerdeführer) und ein Schreiben eines Anwalts aus der Türkei (Original, undatiert), je mit Übersetzung, Kopien ärztlicher Berichte die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend, einer Fürsorgebe- stätigung vom 14. Oktober 2020 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 16. Oktober 2020 beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Okto- ber 2020 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen, MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. November 2020 wurde den Be- schwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2020 zu- gestellt, mit Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden eine Replik vom 24. November 2020 ein. Der Replik wurden folgende Beweis- mittel beigelegt: ein Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom (…) 2020, eine Strafanzeige vom (…) 2020 mit Ausdruck eines Facebook Eintrags, ein Bericht eines Ermittlungsbüros, das bereits eingereichte Un- zuständigkeitsurteil (je mit Übersetzung), eine Sendeverfolgung, eine Voll- macht für einen Anwalt in E._______ vom (…) 2020, eine Berechtigung für einen weiteren Anwalt in I._______, Türkei (alles in Kopie sowie den Be-
E-5142/2020 Seite 8 schwerdeführer betreffend), Fotografien von der Teilnahme an Demonstra- tionen / einem Fest in der Schweiz (2018 und 2019) sowie eine aktualisierte Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 24. November 2020. J. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurden ein Teil der oben aufge- führten Dokumente (Übermittlungsschreiben, Facebook Auszug, Strafan- zeige, Bericht und Unzuständigkeitsurteil) sowie eine anwaltliche Voll- macht mit visierten Originalstempeln nachgereicht. K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer einen Aus- druck eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts vom (…) 2020 mit Übersetzung zu den Akten (betr. Beleidigung des Präsidenten). Am 27. Ja- nuar 2021 reichte er den Befehl mit Originalstempel und Unterschrift seines Anwalts in der Türkei nach. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren im Feb- ruar 2021 auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. M. Am 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen persönlichen Brief bezüglich ihrer Integration, ihrer schulischen und beruflichen Situation sowie ein Schreiben des zuständigen Amts für Migration ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 unterbreitete die neu zuständige Instruktionsrichterin die Eingaben der Beschwerdeführenden der Vor- instanz zur Stellungnahme. O. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2021 wurde den Beschwerdefüh- renden die Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 zugestellt. Ferner wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 29. Juni 2021 ein.
E-5142/2020 Seite 9 P. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2021 machten die Be- schwerdeführenden ergänzende Ausführungen und wiesen auf einen Link hin (Video betreffend Beschwerdeführerin 2). Q. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2021 um eine weitere Stellungnahme ersucht. R. Nach gewährter Fristerstreckung zog die Vorinstanz mit Entscheid vom
8. November 2021 ihre Verfügung vom 17. September 2020 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), hob die Ziffern 1, 4 und 5 der Ver- fügung vom 17. September 2020 auf, bejahte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), schloss diesen aus dem Asyl aus (Art. 54 AsylG), anerkannte die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig auf. Gleichentags reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. S. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2021 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerde hinsichtlich obgenannter Punkte ge- genstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefor- dert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde (be- züglich Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) festhalten oder diese zurückziehen möchten. Ferner wurde den Beschwerdeführen- den ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. T. Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilten die Beschwerdeführenden ihr Festhalten an der Beschwerde mit, da insbesondere die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen seien und bei einem positi- ven Ausgang ihres Verfahrens der Beschwerdeführer sowie die Beschwer- deführerin 2 in ihr Asyl sowie ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen wären.
E-5142/2020 Seite 10 U. Die Beschwerdeführenden reichten eine weitere Eingabe vom 20. Dezem- ber 2021 ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2021 wurde der Vorinstanz (antragsgemäss) erneut Gelegenheit eingeräumt, zu den noch zu behan- delnden Punkten Asyl und Wegweisung eine weitere Stellungnahme ein- zureichen. W. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 ein, wel- che den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. X. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ersuchte die anfänglich beigeordnete Rechtsvertretung um Entbindung von ihren Verpflichtungen als unentgelt- liche Rechtsbeiständin. Nach Rücksprache mit den Beschwerdeführenden werde Frau MLaw Silke Scheer, ebenfalls Caritas Schweiz, Luzern, als neue Mandatsträgerin vorgeschlagen (Beilage: Vollmacht vom 26. Februar 2022). Y. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 wurde die bisherige Rechtsver- tretung von ihrem amtlichen Mandat entbunden und die neu vorgeschla- gene Rechtsvertretung MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden beigeordnet.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Vorinstanz die Verfügung vom
17. September 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wie- dererwägung gezogen. Mit Entscheid vom 8. November 2021 hat sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG (unter Ausschluss des Asyls, Art. 54 AsylG) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bejaht sowie sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen (und Nachfluchtgründen bezüglich Beschwerdeführerin- nen 1 und 2), des Asyls und der Wegweisung.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
E-5142/2020 Seite 12 unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in dis- kriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts an- knüpfen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf- grund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungs- weise zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfol- gung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss ausserdem kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 E. 3.2, D-4194/2018 vom 7. April 2022 E. 5.1, je m.w.H.).
E. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We- sentlichen aus, aufgrund der langjährigen politischen, gewerkschaftlichen und kulturellen Aktivitäten und Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten politisch motivierten (...) durch eine unbekannte Täterschaft gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass beide die angegebenen Tä- tigkeiten für die HDP ausgeführt hätten und die Behörden deswegen an ihnen interessiert gewesen sein könnten, genüge indes nicht, um begrün- dete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Beide seien nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Auch seien keine behördlichen Ermittlungen oder Verfahren hängig. Die Angst und der Drang der Beschwerdeführerin 1, D._______ nach dem Er-
E-5142/2020 Seite 13 lebten zu verlassen, seien nachvollziehbar. Es sei jedoch davon auszuge- hen, dass es sich bei (...) um ein einmaliges, örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis handle. Die Täter hätten sich nicht als Behördenvertreter ausge- geben und sie sei nicht zu einer behördlichen Stelle gebracht worden. Die Täterschaft und deren Motiv blieben ungewiss. Konkrete Hinweise, dass es sich um eine behördliche Verfolgungsmassnahme handle, lägen nicht vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden (…) billigten. Das türkische Strafgesetzbuch erkenne (…) als Verbrechen an. Der Beschwerdeführerin 1 stehe es offen, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Trotz ihrer politischen Haltung sei nicht grundsätzlich von ei- ner Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit auszugehen. Ausserdem stehe den Beschwerdeführenden mit E._______, wo sie bereits gelebt hätten und wo sich Verwandte aufhielten, eine zumutbare Schutz- sowie Wohnsitzalter- native zur Verfügung. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlich- keit, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei, namentlich nach E._______, eine politisch motivierte staatliche Verfolgung oder (…) zu befürchten hät- ten. Daher könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlings- rechtlich relevant qualifiziert werden. Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Be- nachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgeset- zes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Daher führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (trotz der sich seit dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei). Die von den Be- schwerdeführenden erlebten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, seine Cousins seien im Kampf für die PKK umgekommen, weswegen er während der Studienzeit Probleme mit den Behörden gehabt habe. Seit dem Enga- gement / Tod seiner Cousins seien beinahe (…) Jahre vergangen. Zudem habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine ernsthaften Prob- leme aufgrund seiner Verwandtschaftsbeziehungen gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seines familiären Umfelds zu befürch- ten habe, in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernst- haften Ausmasses betroffen zu sein. Die eingereichten Beweismittel wür- den sodann ebenfalls keine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Bedro-
E-5142/2020 Seite 14 hungslage in der Türkei belegen. Insgesamt hielten die Vorbringen den An- forderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb die Asylge- suche abzulehnen seien.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Beschwerdeschrift vor, die Beschwerdeführerin 1 habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend ge- macht. Sie sei im (…) 2017 bedroht, geschlagen und (...) worden. Die Ar- gumentation der Vorinstanz hierzu sei unsorgfältig begründet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung verneint habe. (…) gegen Frauen sei namentlich in der Türkei verbreitet und werde von Polizisten und anderen staatlichen Akteuren sys- tematisch eingesetzt. Dass die kurzzeitige Entführung und (...) durch die (…) Polizisten oder Personen mit Bezug zum Staat frauenspezifischer Na- tur seien, sei nicht anzuzweifeln. Sie sei kein Zufallsopfer gewesen, son- dern aus ihrem Zuhause mitgenommen worden. Die Männer hätten ihr mit- geteilt, man würde ihre Aussage aufnehmen. Ferner hätten diese sie und ihre Tochter bedroht und sie als Terroristin bezeichnet. Sie vermute, dass es sich um Männer einer speziellen Einheit gehandelt habe. Aufgrund der Aktenlage müsse von politisch motivierter Gewalt zur Einschüchterung und Schwächung ausgegangen werden, zumal sie eine beachtliche politische, gewerkschaftliche und kulturelle Laufbahn habe – wie ihr Mann. Ein (…) Motiv könne ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in der HDP rei- che aus, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Es gebe viele Fälle, in welchen weibliche HDP-Mitglieder zum Ziel von politisch motivierten (…) durch Polizeibeamte in Zivil würden, um politische Fälle als kriminelle Akti- vitäten Dritter darzustellen. Kurdische Frauen seien allgemein stärker im Fokus. Weiter biete die Polizei gegenüber (...) keinen Schutz, und sei oft selbst involviert. Daher stelle sich die Frage, ob sie tatsächlich von der tür- kischen Schutzinfrastruktur hätte Gebrauch machen können. Die Schutz- fähigkeit des türkischen Justizsystems könne nicht bejaht werden (m.H. auf u.a. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Türkei). Da vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass der Staat (…) habe, könne sie sich unmöglich an die Justiz wenden. Im Übrigen sei ihr Ver- trauen in die Rechtsstaatlichkeit der Türkei zerstört sowie ihre Angst und ihr Misstrauen nachvollziehbar. Nach dem Gesagten habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor erneuter frauenspezifischer und politisch motivierter Verfolgung oder sonstigen Nachteilen, weshalb ihr Asyl zu ge- währen sei. Sodann habe ihre gesundheitliche Situation ihren Ursprung in den erlittenen Nachteilen, namentlich (...). Eine Vorverfolgung sei aus- nahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr wei- terhin asylrelevant, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus
E-5142/2020 Seite 15 «zwingenden Gründen» nicht zumutbar sei (Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sie verfügten sodann über ein mehrschichtiges Risikoprofil (frauenspezifi- sche Verfolgung, Mitgliedschaft bei der HDP, langjähriges Engagement von beiden und behördliche Suche, Behördenkontakt des Beschwerdeführers sowie neu Ermittlungen gegen ihn), weshalb ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Auch ohne kausale Vorverfolgung des Beschwerdeführers müsse aufgrund der aktuellen Situ- ation in der Türkei angenommen werden, dass ihm ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Sein Profil erlange Aktualität, auch wegen der neuen Ermittlungen. Das SEM habe den Länderkontext Türkei in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nicht genügend berücksichtigt und die Einschätzung, sie seien bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt, nicht mit aktuellen Länderberich- ten belegt. Auch HDP-Mitglieder ohne höhere Stellung seien einer Verfol- gung oder Verhaftung durch die Regierung ausgesetzt und könnten nicht geschützt werden, ebenso Personen mit PKK-Verbindungen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den eingereich- ten Dokumenten, namentlich betreffend Ermittlungen gegen den Be- schwerdeführer in der Türkei sowie zur gesundheitlichen Situation der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2.
E. 5.4 Anlässlich der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, sie be- dauerten, dass sich die Vorinstanz nicht zur vorgebrachten frauenspezifi- schen Verfolgung und insbesondere zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK geäussert habe. Das Schweigen bestärke ihre Ausführungen, dies insbesondere, als sie ein beachtliches politisches Risikoprofil aufweisen würden. Auch über- zeuge die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Do- kumente nicht (mit weiteren Ausführungen hierzu).
E. 5.5 In einer weiteren Stellungnahme äusserte sich die Vorinstanz zum Er- mittlungsverfahren und verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgungsmassnahmen gegen den strafrechtlich nicht vorbelasteten Beschwerdeführer in absehbarer Zeit.
E. 5.6 Die Beschwerdeführenden brachten daraufhin vor, sie seien bereits in der Türkei aufgrund ihres politischen Engagements und Risikoprofils staat-
E-5142/2020 Seite 16 lich verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe eine frauenspezifi- sche Verfolgung erlebt, welche zudem einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Die Wegweisung sei deshalb nicht zulässig. Der Be- schwerdeführer habe vermehrt Polizeikontakte gehabt. Kumulativ zu den erlittenen Verfolgungen sei der Vorführbefehl sowie das politisch motivierte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hinzugekommen. Eine Verhaftung und Verurteilung bei einer Rückkehr sei sehr wahrscheinlich und die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Schutz vom Staat werde nicht geboten. Folglich sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.
E. 5.7 In einer ergänzenden Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3595/2020 vom 30. April 2021 hin, welches vergleichbar sei mit dem vorliegenden Verfahren (den Be- schwerdeführer betreffend). Weiter engagiere sich nun auch die Beschwer- deführerin 2 politisch für ihr Volk (mit Link zu einem Video) und habe sich in der Schweiz sehr gut integriert.
E. 5.8 Daraufhin anerkannte das SEM, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Nachfluchtgründe wegen eines Ermittlungsverfah- rens der Staatsanwaltschaft in der Türkei einschliesslich Vorführbefehl (Präsidentenbeleidigung) die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG). Da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle, offen- kundig in der Schweiz und nach der Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 geschaffen, werde der Beschwerdeführer aus dem Asyl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels eigener flüchtlingsrelevanter Gründe nicht, würden aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen (vgl. Sachver- halt Bst. R).
E. 5.9 Mit einer weiteren Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund zwingender Gründe die eigenständige Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt wer- den müsse, selbst wenn die ordinäre Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die im vorinstanzlichen Entscheid dargelegte Argumentation abgelehnt würde. Einer Person sei trotz fehlender Aktualität der Verfolgungsgefahr Asyl zu gewähren, wenn zwingende Gründe wie eine starke Traumatisie- rung infolge vergangener Verfolgung vorlägen (u.a. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Die Gesundheitssituation könne eine Rückkehr in den Heimat- staat psychisch verunmöglichen. Ihr sei (…) nach politischer, religiöser Ver- folgung (...) diagnostiziert worden. Sie leide an den traumatischen Erleb- nissen, die sie im Heimatland erfahren habe, und befinde sich in einer
E-5142/2020 Seite 17 schlechten psychischen Verfassung. Es bestünden zwingende Gründe, welche ihre Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht erlaub- ten.
E. 5.10 Die Vorinstanz brachte hiergegen vor, zwingende Gründe könnten nur bejaht werden, wenn eine Person im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abgesehen von der Aktualität der Verfolgungsgefahr alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle (BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Wie ausführlich darge- legt, handle es sich bei (...) der Beschwerdeführerin 1 um ein einmaliges, örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis. Täterschaft und Motiv seien unge- wiss. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine behördliche Verfolgungsmassnahme gehandelt habe oder dass die türkischen Behör- den (…) billigten. Zudem bestehe eine innerstaatliche Schutz- sowie Wohnsitzalternative. Die Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz somit nicht alle Voraussetzungen für die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
E. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen der Beschwer- deführenden den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigen- schaft (im Sinne von Vorfluchtgründen) nicht genügten, im Ergebnis zu be- stätigen sind.
E. 6.2 Zum Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich dieser gemäss eige- nen Angaben über (…) Jahre lang politisch betätigt habe (SEM-Akte A32 F36). Die früheren Aktivitäten seiner Cousins für die PKK (beide seien in den (…) umgekommen, SEM-Akte A32 F28) haben offenkundig weder zu asylrelevanten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer noch zu seiner Ausreise geführt, weshalb dieses Vorbringen vorliegend nicht von Rele- vanz ist. Ab dem Jahr 2004 habe er in D._______ gelebt, wo er gewerk- schaftlich und politisch tätig gewesen sei. Er habe sich für die HDP einge- setzt, ohne Mitglied zu sein. In diesem Rahmen sei es regelmässig zu po- lizeilichen Behelligungen oder Belästigungen durch Dritte gekommen. Er hat entsprechende Ereignisse ausführlich geschildert (Angriff des Partei- gebäudes der HDP (…) oder des Hauses der Co-Präsidentin (…), Bom- benanschlag 2015, Menschenansammlung vor seinem Wohnhaus wäh- rend (…) 2016, vgl. SEM-Akte A32 F37 f.). Seine langjährigen Aktivitäten seien den türkischen Behörden bekannt gewesen. Gemäss eigenen Anga-
E-5142/2020 Seite 18 ben habe ihn die Polizei oft beobachtet. Sein geltend gemachtes Engage- ment stand seiner Tätigkeit als (...), der er bis zum Verlassen des Heima- tortes im (…) 2017 nachgekommen sei, aber offenbar nicht entgegen (SEM-Akte A32 F38). Dass er persönlich wegen seines politischen oder kulturellen Engagements gezielte, ernsthafte Nachteile erlitten oder unmit- telbar drohende, konkrete Massnahmen von bestimmter Intensität befürch- tet hätte (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), ist den Ausführungen des Beschwerde- führers nicht zu entnehmen. Ermittlungen gegen ihn habe es ebenfalls nicht gegeben (SEM-Akte A32 F43). Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht. Weshalb ihm aufgrund seines dargelegten Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung drohen sollte, ist im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die aktuelle Lage in der Türkei nicht ersichtlich (selbst das im […] 2020 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer fusst auf einer Anzeige einer unbekannten Person aufgrund seiner Facebook-Bei- träge). Dass sich die Polizei nach seiner Ausreise nach seinem Aufent- haltsort erkundigt habe, bei seiner Familie respektive beim (…) (SEM-Akte A32 F38), vermag sodann ebenfalls nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Dem Argument des Beschwerdeführers, aufgrund der politischen Situation in der Türkei und der Ermittlungen gegen ihn er- lange sein Profil Aktualität, weshalb ihm bei einer Rückkehr mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, hat die Vorinstanz im Rah- men der vorläufigen Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung getragen.
E. 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 sei im Heimatort ebenfalls jahrelang politisch sowie kulturell tätig gewesen und habe in diesem Rahmen Behelligungen durch die Polizei sowie Drittpersonen erlebt (SEM-Akte A30 F21 f., vgl. dazu obige Einschätzung). Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland sei jedoch ein Vorfall am (…) 2017 gewesen. Am frühen Morgen hätten (…) unbekannte Männer an ihre Haustür geklopft. Sie seien durch das Haus gegangen, hätten festgestellt, dass niemand sonst da sei, und hätten dann zu ihr gesagt, sie müsse mitkommen. Ihrem Mann hätten die Männer er- klärt, sie werde für eine Aussage mitgenommen und dann wieder entlas- sen. Statt sie zu befragen, habe man sie aber angegriffen (SEM-Akte A30 F28, 31 f.). Zunächst erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall an der BzP anders als an der Anhörung geschildert hat (und eine weitere Version der Vorkommnisse in der Heimat ist den eingereichten Arztberich- ten zu entnehmen, SEM-Akten A26 Bericht S. 2 f., A31 S. 2). An der BzP hat sie unter anderem erklärt, die Männer seien mit ihr in den Wald gefah-
E-5142/2020 Seite 19 ren und hätten ihr gedroht, sie (…) beim Verein gefragt und hätten ihr ge- sagt, sie als Aleviten müssten sich anpassen. Nach einigen Stunden sei sie freigelassen worden. An der Anhörung hat sie angegeben, die Unbe- kannten seien in Richtung eines Berges gefahren und einer der Männer sei mit ihr ausgestiegen. Die Interpretation der Befragerin, sie sei (...) worden, hat sie bestätigt, ohne darauf einzugehen. Weiter hat sie erwähnt, der Mann habe sie bedroht, auf ihre Aktivitäten hingewiesen und sie als Terro- ristin bezeichnet. Dann sei sie zurückgefahren worden. Es sei langsam hell geworden (SEM-Akten A8 S. 7, A30 F31–F34). Ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin bei dem geltend gemachten Vorfall (während mehre- rer Stunden oder einer halben Stunde) einem (…) ausgesetzt gewesen sei, ist vorliegend aber nicht abschliessend zu beurteilen. Denn anhand der Schilderungen der Beschwerdeführenden sowie der Akten kann keine klare Erkenntnis hinsichtlich des Motivs (kriminell, religiös oder politisch) der unbekannten Personen für den angegebenen (...) gewonnen werden. Dass dieser auf der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 basiert hätte (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist eine Annahme. Namentlich weshalb ge- gen die Beschwerdeführerin 1 an dem Morgen plötzlich ein gezielter, per- sönlicher Angriff hätte ausgeübt oder was damit hätte bezweckt werden sollen, nachdem sie sich bereits jahrelang politisch und kulturell betätigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie von der Vorinstanz festge- halten, ist zudem unklar, von wem der Angriff ausgegangen sei. Die Be- schwerdeführenden vermuten, dass es sich bei den Unbekannten um eine Art auswärtige Polizisten gehandelt habe (SEM-Akten A30 F35 f., A32 F38, 45). Konkrete Hinweise, dass sie einer behördlichen Verfolgungsmass- nahme ausgesetzt gewesen seien, liegen entgegen der Ansicht in der Be- schwerdeschrift aber nicht vor. Weshalb es ihnen nicht zuzumuten gewe- sen wäre, um Schutz bei der Polizei zu ersuchen, oder weshalb eine Straf- anzeige gegen die unbekannten Angreifer nicht hätte entgegengenommen werden sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht verständlich dar (die Polizei habe ihnen bereits früher einmal Schutz angeboten, SEM-Akte A30 F21). Eine generelle Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der türkischen Be- hörden gegenüber Frauen kann zudem nicht angenommen werden (vgl. u.a. Urteil D-2682/2020 E. 6.2.2 ff. m.w.H.). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, es hätte sich bei dem Vorfall im Jahr 2017 nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt und der Beschwerdeführerin 1 hätten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere Nachteile gedroht, gehen aus den Ausführun- gen der Beschwerdeführenden sodann nicht hervor. Namentlich seien sie nach rund (…) zu ihrer ebenfalls in D._______ wohnhaften Familie gezo- gen und die Tochter sei weiterhin zur Schule gegangen, bevor sie im (…) 2017 dann gemeinsam ausgereist seien, ohne nochmals behelligt worden
E-5142/2020 Seite 20 zu sein. Zusammenfassend kann in dem geltend gemachten (...) keine aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgte Verfolgung durch staatliche Akteure erblickt werden. Mithin ist das Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zu begründen oder eine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu untermauern. Bezüglich der vorgebrachten zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. insb. E. 5.10) zu verweisen (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 5.4 und 7.3). Wie eben dargelegt, erfüllte die Beschwerdeführe- rin 1 im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht sämtliche Vorausset- zungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ergänzend ist festzustellen, dass nicht erblickt werden kann, weswegen es ihr und ihrer Familie nicht zuzumuten gewesen wäre, sich namentlich in E._______ bei ihrer Verwandtschaft niederzulassen sowie dort um behördlichen Schutz zu ersuchen. Ihr Hinweis, man hätte sie auch bei einem Umzug nach E._______ nicht in Ruhe gelassen (SEM-Akte A30 F39), scheint unbegrün- det. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift habe die Be- schwerdeführerin 1 zudem bereits vor dem angegebenen Vorfall im (…) 2017 an psychischen Beschwerden gelitten (vgl. u.a. SEM-Akte A30 F22 sowie oben Sachverhalt Bstn. A.c und A.d).
E. 6.4 Gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an den Beschwerdefüh- renden im Ausreisezeitpunkt spricht abschliessend, dass sie legal und mit einer (...) ausgereist sind (SEM-Akten A7 S. 6, A8 S. 6, A32 F38). Nach dem Gesagten kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung(sgefahr) im Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mangels Vorfluchtgrün- den verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
E. 7 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 weisen schliesslich auf ein nieder- schwelliges exilpolitisches Engagement hin. Aufgrund ihrer Schilderungen sowie der eingereichten Beweismittel ist weder eine Exponierung zu erken- nen noch festzustellen, weshalb die türkischen Behörden davon Kenntnis haben sollten. Die Teilnahme an Demonstrationen, einem Fest (vgl. einge- reichte Fotografien) oder der kurze Auftritt in einem Video (mit mehreren Personen sowie ohne Namensnennung) reichen nicht aus, um davon aus- zugehen, ins Visier der türkischen Behörden geraten zu sein (vgl. u.a. Urteil D-2682/2020 E. 7.3). Persönliche subjektive Nachfluchtgründe sind mithin zu verneinen.
E-5142/2020 Seite 21
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge wegen Un- zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenom- men hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Belege, namentlich die Arztberichte die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 betreffend, ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere ihrer ge- sundheitlichen Situation wurde mit der Anordnung der vorläufigen Auf- nahme Rechnung getragen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so- weit sie nicht vom SEM in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundes- recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführen- den nach dem Grad des Unterliegens ein Drittel der Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom
21. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung gewährt wurde und sie nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine – praxisgemäss um einen Drittel zu reduzierende – Parteientschädigung für die ihnen er- wachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-5142/2020 Seite 22 Seitens der früheren Rechtsvertretung wurden Listen mit Aufwendungen eingereicht sowie entsprechende Hinweise in den Eingaben gemacht (Stundenansatz von Fr. 180.–). Mangels gegenteiliger Anzeige ihrerseits ist davon auszugehen, dass das Honorar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertretung (beziehungsweise die früher gemeinsame Arbeitgeberin Caritas Schweiz, Luzern) auszurichten ist. Der mit der Eingabe vom
1. September 2021 zuletzt geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.5 Stunden erscheint zu hoch und ist unter Berücksichtigung der nach- folgenden Eingaben auf insgesamt 17 Stunden festzusetzen. Hinzu kom- men die geltend gemachten Auslagen von Fr. 50.–. Die von der Vorinstanz den Beschwerdeführenden auszurichtende (um ei- nen Drittel reduzierte) Parteientschädigung wird nach dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 2'233.– (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer- zuschlag) festgesetzt.
E. 11.3 Für den Umfang des Unterliegens (zu einem Drittel), ist der Rechts- vertreterin zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zuzuspre- chen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch eine Rechtsan- wältin erfolgt ist, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von höchs- tens Fr. 150.– ausgegangen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der Rechtsvertretung ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsge- richts ein amtliches Honorar von Fr. 933.50 (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5142/2020 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge- worden abzuschreiben ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient- schädigung von Fr. 2’233.– auszurichten.
- Der Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 933.50 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5142/2020 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Türkei, alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. April 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin 1 wurden am 1. Mai 2017 zu ihrer Person befragt (BzP). Die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM erfolgten am 9. Juli 2020 (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) und am 16. Juli 2020 (Beschwerdeführer). A.a An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er habe in D._______, Türkei, gelebt, wo er nach seinem Universitätsabschluss als (...) an einer (...) gearbeitet habe. In der Türkei habe er sich politisch sowie für eine Gewerkschaft engagiert. Dabei sei er unter Druck gewesen. Bei den Wahlen im Jahr 2014 habe es Anschläge gegeben. Die Wohnung der Co-Präsidentin von D._______ sei beschossen und seine Wohnung sei mit Steinen beworfen worden. Am (...) 2016 sei eine Menschenmasse vor seiner Wohnung erschienen (er sei damals [...] gewesen). Am (...) 2017 sei seine Frau (Beschwerdeführerin 1) festgenommen und wieder freigelassen worden. In der Folge habe er einen Anwalt kontaktiert und sei mit seiner Familie zu seinem in D._______ lebenden Schwager gezogen. Am (...) 2017 sei er von E._______ nach F._______ geflogen (legal). Zunächst habe er sich bei in der Schweiz lebenden Verwandten aufgehalten und dann am 19. April 2017 ein Asylgesuch eingereicht. Ergänzend erklärte die Beschwerdeführerin 1 an ihrer BzP, sie habe das Gymnasium besucht und danach mit ihrem Bruder in D._______ einen (...) geführt. Am (...) 2016 sei sie zuhause belästigt worden. Ein Kleinbus habe vor der Wohnung parkiert und die Scheinwerfer gegen die Fenster gerichtet. Am (...) 2017 sei sie an einen Anlass für den internationalen (...) gereist. Danach habe sie mit ein paar Freunden bei sich zuhause bis spät abends diskutiert. Am frühen Morgen habe es an ihrer Haustür geklopft. Unbekannte Personen (die Frage, wer sie seien, hätten sie nicht beantwortet) hätten sie für ein Verhör mitgenommen. Sie sei aber in einen Wald gebracht worden, wo man ihr gedroht habe, sie oder ihre Tochter (...). Ferner hätten die zivil gekleideten Leute Informationen über ihre (...) bei einem Verein gewollt. Nach einigen Stunden sei sie zurückgebracht und freigelassen worden. Ferner sei sie Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP). Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte, erklärte sie, sie hätten ihr gesagt, sie müssten sich als kurdische Aleviten anpassen, ansonsten sie nicht am Leben gelassen würden. Zur Gesundheitssituation gab sie an, sie habe (...), (...) und sei an einem (...) operiert worden. A.b Zur Begründung des Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer an der Anhörung vor, seine Cousins seien früher bei der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) gewesen und er habe an Aktivitäten einer linken Bewegung teilgenommen. Während seines Studiums sei er mehrmals von der Polizei behelligt worden. Später sei er umgezogen, habe eine Stelle als (...) angetreten (1997) und sei einer Gewerkschaft beigetreten. Einmal sei er während einer Kundgebung festgenommen worden ([...]). Wegen Schwierigkeiten mit der Polizei sei er mehrmals umgezogen. Im Jahr 2005 habe er sich zu seiner Familie nach D._______ versetzen lassen. Dort habe er sich ebenfalls der Gewerkschaft angeschlossen. Für politische Aktivitäten sei er in andere Städte gegangen, da die Bevölkerung in D._______ Kurden gegenüber schlecht eingestellt gewesen sei. Er sei von der Polizei beschattet worden. Im Jahr (...) habe er mit einem Freund die (...) in D._______ aufgebaut. Da er (...) nicht Mitglied der Partei habe sein können, sei er im Hintergrund tätig gewesen. Seine Frau sei Mitglied der HDP geworden ([...]). Inoffiziell sei er innerhalb der Gewerkschaft im Auftrag der HDP aktiv gewesen. Für Sitzungen hätten sie sich zunächst in unterschiedlichen Kaffeehäusern getroffen. Später hätten sie ein eigenes Gebäude für ihre Aktivitäten gemietet. In den sozialen Medien sei darüber berichtet worden. Seine Kollegen hätten eine Einweihung organisiert ([...]). Die Bevölkerung habe negativ reagiert. Am Morgen der Einweihung sei er zum Parteigebäude gefahren und habe eine grosse Menschenansammlung gesehen. Später hätten die Menschen einen Angriff auf das Gebäude verübt und gegen Abend Geschäfte von Kurden angegriffen. Er sei dann mit seiner Frau und ihrem Kind nach Hause gegangen. Eine Kollegin habe sie aber informiert, sie sollten nicht zuhause bleiben, da die Polizei ihre Adressen an zivile Kräfte weitergegeben habe. Es habe damals landesweit Angriffe gegen die HDP gegeben. Kurz darauf hätten diese aber aufgehört. Nach den Wahlen im Juni 2015 habe es wieder Unruhen gegeben. Im Oktober 2015 sei er mit Kollegen nach G._______ zu einer Friedenskundgebung gefahren. Kurz vor ihrer Ankunft habe es eine Bombenexplosion gegeben. Später habe es erneut Wahlen gegeben und der Druck gegen sie habe zugenommen. Sie hätten keine Tätigkeiten in D._______ mehr organisieren können. Im (...) sei das Haus ihrer Co-Präsidentin beschossen worden. Sodann sei ein Verein gegründet und seine Frau (...). Die Polizei habe die Sitzungen aber beschattet. Während (...) im (...) 2016 - er habe sich in H._______ aufgehalten - hätten sich viele Menschen vor seinem Haus versammelt und Slogans gerufen. Seine Frau sei deshalb zu Freunden gefahren. Da sie kein Parteigebäude mehr gehabt hätten, hätten sie sich für Sitzungen jeweils bei Freunden getroffen. Eines Abends hätten sie sich mit Freunden bei ihnen zuhause unterhalten. Am frühen Morgen habe es an der Tür geklopft und (...) Personen seien ins Haus gedrängt. (...) ihn aufgehalten. Sie hätten nicht gesagt, wer sie seien - vermutlich Polizisten. Sie hätten aber seine Frau für ein Verhör mitgenommen. Er habe daraufhin seinen Anwalt informiert. Etwa nach einer halben Stunde sei seine Frau zurückgekommen und habe nur gesagt, sie sei bedroht worden. Er habe aber geahnt, dass etwas passiert sei. Sie habe dann zu ihrem Bruder ziehen wollen. Kurz darauf hätten sie sich für die Ausreise entschieden, in der Annahme, es werde immer schlimmer. Für ein gutes Leben in der Türkei hätte er auf seine politische Identität verzichten müssen. Umziehen in der Türkei sei keine Option gewesen, weil seine Akte weitergeleitet worden wäre. Sie hätten eine (...) beantragt und seien mit der (...) zunächst nach E._______ geflogen. Am Flughafen habe sie die Polizei aufgehalten, dann aber gehen lassen. Nach der Ankunft in der Schweiz habe ihn der (...) informiert, dass nach ihm gefragt worden sei. Auch zum Schwager seien sie ein- oder zweimal gegangen und hätten diesen nach ihm gefragt. Die Familie habe aber keine Probleme gehabt. Von Ermittlungen oder Strafverfahren gegen ihn oder seine Frau wisse er nichts. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er ins Gefängnis komme oder umgebracht werde. In der Schweiz nehme er an politischen Aktivitäten teil, wenn etwas organisiert werde. A.c Die Beschwerdeführerin 1 gab an, sie sei in einer alevitischen und kurdischen Familie aufgewachsen. Als junge Erwachsene habe sie begonnen, sich der kurdischen Bewegung anzunähern. Im Jahr (...) habe sie ihren Mann (Beschwerdeführer) geheiratet. Ab 2004 hätten sie mit ihrer Tochter in D._______ gelebt. Im Jahr (...) habe ihr Mann, der an vielen Demonstrationen teilgenommen habe, mit Freunden eine Partei in D._______ gegründet. Dadurch sei auch sie zur Partei gekommen. Sie hätte Co-Präsidentin werden können, habe sich aber dagegen entschieden, da die Menschen in D._______ Kurden gegenüber nicht sehr warm seien. Im Jahr (...) hätten sie ein Parteigebäude eröffnen wollen. Am Tag der Eröffnung habe sich aber eine grosse Menschenmasse vor dem Gebäude versammelt. Ihr Mann und seine Freunde hätten sich gegen die Eröffnung entschieden, da sie nicht gegen das Volk hätten kämpfen wollen, und seien nach Hause gegangen. Danach sei das Gebäude niedergebrannt worden. Auch anderen Kurden sei ähnliches zugestossen. Als sie wieder zuhause gewesen seien, habe ihre Schwester sie angerufen und erklärt, sie sollten diese Nacht nicht zuhause bleiben. Die Polizei habe im Gebäude eine Liste mit Namen (inkl. ihrem) hinsichtlich Gründung der Partei gefunden und diese Liste an faschistische Gruppierungen weitergegeben. In der Folge sei ihr alles verdächtig vorgekommen. Eines nachts habe ein Auto seine Scheinwerfer auf ihr Haus gerichtet. Als ihr Mann nach draussen gegangen sei, habe sich das Auto entfernt. Sie habe daraufhin eine (...) entwickelt (gemäss Arzt in der Türkei). Sodann sei sie an der Gründung eines kulturellen Vereins für Aleviten beteiligt und (...) gewesen (2016). Beim (...) im (...) 2016 seien auch Menschen vor ihre Tür gekommen und sie habe für eine Nacht mit ihrer Tochter zu einem Freund gehen müssen. Am (...) 2017 hätten sie und ihr Mann mit ein paar Parteifreunden einen Abend zuhause verbracht und diskutiert. Frühmorgens hätten mehrere zivil gekleidete Männer an der Tür geklopft. Diese hätten sich im Haus umgeschaut, sie dann mitgenommen und ihrem Mann gesagt, sie wollten ihre Aussage aufnehmen. Sie sei mit (...) Männern in ein Auto gestiegen und habe gedacht, sie werde zum Polizeiposten gebracht. Das Auto sei jedoch in die Richtung eines Berges gefahren. Sie sei geschlagen und beschimpft worden. Bei einem Platz habe das Auto angehalten. Einer der Männer sei mit ihr ausgestiegen, habe sie (...) und gedroht, dass er dasselbe mit ihrer Tochter mache. Ferner habe er sie als Terroristin bezeichnet. Dann sei sie in der Nähe ihres Hauses freigelassen worden. Ihrem Mann habe sie nur gesagt, dass sie bedroht worden sei. Nach (...) habe sie nicht mehr zuhause bleiben können und sie seien zu ihrem Bruder umgezogen. Sie hätten sie auch an einem anderen Ort in der Türkei nicht in Ruhe gelassen, weshalb sie ausgereist seien. In der Schweiz habe sie ihrem Mann vom in der Heimat Erlebten erzählt. Ferner sei ihr Bruder nach ihrer Ausreise von der Polizei aufgesucht und nach ihr gefragt worden. Sodann sei sie in psychiatrischer Behandlung. A.d Die Beschwerdeführerin 2 führte aus, sie habe keine eigenen politischen Probleme in der Türkei gehabt (sie sei noch ein Kind gewesen). Nur wegen ihres kurdischen Namens habe sie Schwierigkeiten gehabt. Seit ihrer Kindheit sei sie mit den Eltern an Demonstrationen gegangen (vgl. Fotografien). Bei der (...) in D._______ hätten ihre Eltern eine grosse Rolle gespielt. Die Mutter sei ein Mitglied gewesen. Der Vater sei oft an Demonstrationen gewesen und habe HDP-Arbeiten gemacht, was allen bekannt gewesen sei. Sie habe dann immer Angst um ihn gehabt. Manchmal hätten sie eine Nacht auswärts übernachtet, wenn es zuhause hätte gefährlich werden können. Sie habe den Druck gespürt. Ihre Mutter nehme seit (...) Jahren (...). Die Eltern, und so auch sie, hätten sich zuhause nicht sicher gefühlt. Ihre Eltern hätten sie nicht darüber informiert, was zum Entschluss, die Türkei zu verlassen, geführt habe. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihren Freunden in der Türkei. In der Schweiz gehe sie zu einem Psychologen. Sie wolle nicht in die Heimat zurückkehren und wieder unter Drohung und Druck leben. A.e Die Beschwerdeführenden reichten folgende türkischsprachige Beweismittel und Identitätsdokumente ein: Mehrere Schreiben einer (...) betreffend Teilnahme an Streiks der Gewerkschaft (von 2012, 2013 und 2015 / Beschwerdeführer), eine Stellungnahme einer Gewerkschaft, Schulunterlagen der Beschwerdeführerin 2, ein Auszug beruflicher Werdegang des Beschwerdeführers (alles Ausdrucke), ein Schreiben eines Kulturvereins (Original, 2017, die Beschwerdeführerin 1 betreffend), ein Zeitungsbericht über den Verein (Ausdruck, 2017), eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP der Beschwerdeführerin 1 (Ausdruck, 2015) sowie mehrere Fotografien, ihre Identitätsausweise und (...), das Familienbüchlein und zwei Berufsausweise des Beschwerdeführers (Originale). B. Die gegen den Kantonszuweisungsentscheid des SEM vom 3. Mai 2017 erhobene Beschwerde vom 8. Mai 2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-2797/2017 vom 18. Juli 2017 abgewiesen. C. Die Psychologin der Beschwerdeführerin 1 erkundigte sich mit Schreiben vom 9. September 2019 beim SEM nach dem Verfahrensstand, unter Angaben zu deren gesundheitlicher Situation. Das SEM beantwortete das Schreiben am 25. September 2019. D. Dem SEM wurden mehrere ärztliche Berichte die Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gereicht (vom 28.4.2017, 10.7.2017, 12.12.2019 und 6.2.2020). E. Mit Verfügung vom 17. September 2020 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mittels Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 15. Oktober 2020 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit / Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung zu gewähren. Der Beschwerde wurden ein Ausdruck eines Unzuständigkeitsurteils der Staatsanwaltschaft vom (...) 2020 (betr. Beleidigung des Präsidenten am [...] 2020 durch den Beschwerdeführer) und ein Schreiben eines Anwalts aus der Türkei (Original, undatiert), je mit Übersetzung, Kopien ärztlicher Berichte die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend, einer Fürsorgebestätigung vom 14. Oktober 2020 sowie eine Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 16. Oktober 2020 beigelegt. G. Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Oktober 2020 verzichtete die damalige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen, MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Die Vernehmlassung des SEM vom 2. November 2020 wurde den Beschwerdeführenden mit Instruktionsverfügung vom 4. November 2020 zugestellt, mit Fristansetzung zur Einreichung einer Replik. I. Nach gewährter Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführenden eine Replik vom 24. November 2020 ein. Der Replik wurden folgende Beweismittel beigelegt: ein Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft vom (...) 2020, eine Strafanzeige vom (...) 2020 mit Ausdruck eines Facebook Eintrags, ein Bericht eines Ermittlungsbüros, das bereits eingereichte Unzuständigkeitsurteil (je mit Übersetzung), eine Sendeverfolgung, eine Vollmacht für einen Anwalt in E._______ vom (...) 2020, eine Berechtigung für einen weiteren Anwalt in I._______, Türkei (alles in Kopie sowie den Beschwerdeführer betreffend), Fotografien von der Teilnahme an Demonstrationen / einem Fest in der Schweiz (2018 und 2019) sowie eine aktualisierte Liste der Aufwendungen der Rechtsvertretung vom 24. November 2020. J. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2020 wurden ein Teil der oben aufgeführten Dokumente (Übermittlungsschreiben, Facebook Auszug, Strafanzeige, Bericht und Unzuständigkeitsurteil) sowie eine anwaltliche Vollmacht mit visierten Originalstempeln nachgereicht. K. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 gab der Beschwerdeführer einen Ausdruck eines Vorführbefehls des Friedensstrafgerichts vom (...) 2020 mit Übersetzung zu den Akten (betr. Beleidigung des Präsidenten). Am 27. Januar 2021 reichte er den Befehl mit Originalstempel und Unterschrift seines Anwalts in der Türkei nach. L. Aus organisatorischen Gründen wurde das Beschwerdeverfahren im Februar 2021 auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. M. Am 17. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin 2 einen persönlichen Brief bezüglich ihrer Integration, ihrer schulischen und beruflichen Situation sowie ein Schreiben des zuständigen Amts für Migration ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 unterbreitete die neu zuständige Instruktionsrichterin die Eingaben der Beschwerdeführenden der Vorinstanz zur Stellungnahme. O. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2021 wurde den Beschwerdeführenden die Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. Juni 2021 zugestellt. Ferner wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, sich innert Frist dazu zu äussern. Die Beschwerdeführenden reichten eine Stellungnahme vom 29. Juni 2021 ein. P. Mit einer weiteren Eingabe vom 1. September 2021 machten die Beschwerdeführenden ergänzende Ausführungen und wiesen auf einen Link hin (Video betreffend Beschwerdeführerin 2). Q. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2021 um eine weitere Stellungnahme ersucht. R. Nach gewährter Fristerstreckung zog die Vorinstanz mit Entscheid vom 8. November 2021 ihre Verfügung vom 17. September 2020 teilweise in Wiedererwägung (Art. 58 Abs. 1 VwVG), hob die Ziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 17. September 2020 auf, bejahte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), schloss diesen aus dem Asyl aus (Art. 54 AsylG), anerkannte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG und nahm die Beschwerdeführenden infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtlinge vorläufig auf. Gleichentags reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. S. Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde hinsichtlich obgenannter Punkte gegenstandslos geworden sei. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde (bezüglich Dispositivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) festhalten oder diese zurückziehen möchten. Ferner wurde den Beschwerdeführenden ein Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. T. Mit Schreiben vom 25. November 2021 teilten die Beschwerdeführenden ihr Festhalten an der Beschwerde mit, da insbesondere die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen seien und bei einem positiven Ausgang ihres Verfahrens der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin 2 in ihr Asyl sowie ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen wären. U. Die Beschwerdeführenden reichten eine weitere Eingabe vom 20. Dezember 2021 ein. V. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Dezember 2021 wurde der Vorinstanz (antragsgemäss) erneut Gelegenheit eingeräumt, zu den noch zu behandelnden Punkten Asyl und Wegweisung eine weitere Stellungnahme einzureichen. W. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 ein, welche den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 18. Januar 2022 zur Kenntnisnahme übermittelt wurde. X. Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 ersuchte die anfänglich beigeordnete Rechtsvertretung um Entbindung von ihren Verpflichtungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Nach Rücksprache mit den Beschwerdeführenden werde Frau MLaw Silke Scheer, ebenfalls Caritas Schweiz, Luzern, als neue Mandatsträgerin vorgeschlagen (Beilage: Vollmacht vom 26. Februar 2022). Y. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2022 wurde die bisherige Rechtsvertretung von ihrem amtlichen Mandat entbunden und die neu vorgeschlagene Rechtsvertretung MLaw Silke Scheer als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführenden beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Wie im Sachverhalt erwähnt, hat die Vorinstanz die Verfügung vom 17. September 2020 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. Mit Entscheid vom 8. November 2021 hat sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 AsylG (unter Ausschluss des Asyls, Art. 54 AsylG) und der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bejaht sowie sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die dazu eingereichten Beweismittel einzugehen. Das vorliegende Verfahren beschränkt sich auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Vorfluchtgründen (und Nachfluchtgründen bezüglich Beschwerdeführerinnen 1 und 2), des Asyls und der Wegweisung.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 4.2 m.w.H.). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ist zu bejahen, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss ausserdem kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. Urteile des BVGer E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 E. 3.2, D-4194/2018 vom 7. April 2022 E. 5.1, je m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, aufgrund der langjährigen politischen, gewerkschaftlichen und kulturellen Aktivitäten und Tätigkeiten des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin 1 könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu der von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten politisch motivierten (...) durch eine unbekannte Täterschaft gekommen sei, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass beide die angegebenen Tätigkeiten für die HDP ausgeführt hätten und die Behörden deswegen an ihnen interessiert gewesen sein könnten, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Beide seien nicht in exponierter Stellung tätig gewesen. Auch seien keine behördlichen Ermittlungen oder Verfahren hängig. Die Angst und der Drang der Beschwerdeführerin 1, D._______ nach dem Erlebten zu verlassen, seien nachvollziehbar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass es sich bei (...) um ein einmaliges, örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis handle. Die Täter hätten sich nicht als Behördenvertreter ausgegeben und sie sei nicht zu einer behördlichen Stelle gebracht worden. Die Täterschaft und deren Motiv blieben ungewiss. Konkrete Hinweise, dass es sich um eine behördliche Verfolgungsmassnahme handle, lägen nicht vor. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden (...) billigten. Das türkische Strafgesetzbuch erkenne (...) als Verbrechen an. Der Beschwerdeführerin 1 stehe es offen, bei den Behörden um Schutz zu ersuchen. Trotz ihrer politischen Haltung sei nicht grundsätzlich von einer Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit auszugehen. Ausserdem stehe den Beschwerdeführenden mit E._______, wo sie bereits gelebt hätten und wo sich Verwandte aufhielten, eine zumutbare Schutz- sowie Wohnsitzalternative zur Verfügung. Es bestehe somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei, namentlich nach E._______, eine politisch motivierte staatliche Verfolgung oder (...) zu befürchten hätten. Daher könnten die geäusserten Befürchtungen nicht als flüchtlingsrechtlich relevant qualifiziert werden. Weiter sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschweren würden. Daher führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (trotz der sich seit dem Putschversuch im Juli 2016 verschlechternden Menschenrechtslage in der Türkei). Die von den Beschwerdeführenden erlebten Benachteiligungen gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten, weshalb sie flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Der Beschwerdeführer habe ferner angegeben, seine Cousins seien im Kampf für die PKK umgekommen, weswegen er während der Studienzeit Probleme mit den Behörden gehabt habe. Seit dem Engagement / Tod seiner Cousins seien beinahe (...) Jahre vergangen. Zudem habe der Beschwerdeführer in den letzten Jahren keine ernsthaften Probleme aufgrund seiner Verwandtschaftsbeziehungen gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er wegen seines familiären Umfelds zu befürchten habe, in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen zu sein. Die eingereichten Beweismittel würden sodann ebenfalls keine konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungslage in der Türkei belegen. Insgesamt hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb die Asylgesuche abzulehnen seien. 5.2 Die Beschwerdeführenden brachten in der Beschwerdeschrift vor, die Beschwerdeführerin 1 habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Sie sei im (...) 2017 bedroht, geschlagen und (...) worden. Die Argumentation der Vorinstanz hierzu sei unsorgfältig begründet. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung verneint habe. (...) gegen Frauen sei namentlich in der Türkei verbreitet und werde von Polizisten und anderen staatlichen Akteuren systematisch eingesetzt. Dass die kurzzeitige Entführung und (...) durch die (...) Polizisten oder Personen mit Bezug zum Staat frauenspezifischer Natur seien, sei nicht anzuzweifeln. Sie sei kein Zufallsopfer gewesen, sondern aus ihrem Zuhause mitgenommen worden. Die Männer hätten ihr mitgeteilt, man würde ihre Aussage aufnehmen. Ferner hätten diese sie und ihre Tochter bedroht und sie als Terroristin bezeichnet. Sie vermute, dass es sich um Männer einer speziellen Einheit gehandelt habe. Aufgrund der Aktenlage müsse von politisch motivierter Gewalt zur Einschüchterung und Schwächung ausgegangen werden, zumal sie eine beachtliche politische, gewerkschaftliche und kulturelle Laufbahn habe - wie ihr Mann. Ein (...) Motiv könne ausgeschlossen werden. Eine Mitgliedschaft in der HDP reiche aus, um in den Fokus der Behörden zu geraten. Es gebe viele Fälle, in welchen weibliche HDP-Mitglieder zum Ziel von politisch motivierten (...) durch Polizeibeamte in Zivil würden, um politische Fälle als kriminelle Aktivitäten Dritter darzustellen. Kurdische Frauen seien allgemein stärker im Fokus. Weiter biete die Polizei gegenüber (...) keinen Schutz, und sei oft selbst involviert. Daher stelle sich die Frage, ob sie tatsächlich von der türkischen Schutzinfrastruktur hätte Gebrauch machen können. Die Schutzfähigkeit des türkischen Justizsystems könne nicht bejaht werden (m.H. auf u.a. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zur Türkei). Da vorliegend davon ausgegangen werden müsse, dass der Staat (...) habe, könne sie sich unmöglich an die Justiz wenden. Im Übrigen sei ihr Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der Türkei zerstört sowie ihre Angst und ihr Misstrauen nachvollziehbar. Nach dem Gesagten habe sie bei einer Rückkehr begründete Furcht vor erneuter frauenspezifischer und politisch motivierter Verfolgung oder sonstigen Nachteilen, weshalb ihr Asyl zu gewähren sei. Sodann habe ihre gesundheitliche Situation ihren Ursprung in den erlittenen Nachteilen, namentlich (...). Eine Vorverfolgung sei ausnahmsweise auch nach Wegfall einer drohenden Verfolgungsgefahr weiterhin asylrelevant, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus «zwingenden Gründen» nicht zumutbar sei (Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Sie verfügten sodann über ein mehrschichtiges Risikoprofil (frauenspezifische Verfolgung, Mitgliedschaft bei der HDP, langjähriges Engagement von beiden und behördliche Suche, Behördenkontakt des Beschwerdeführers sowie neu Ermittlungen gegen ihn), weshalb ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe. Auch ohne kausale Vorverfolgung des Beschwerdeführers müsse aufgrund der aktuellen Situation in der Türkei angenommen werden, dass ihm ernsthafte Nachteile drohten beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung bestehe. Sein Profil erlange Aktualität, auch wegen der neuen Ermittlungen. Das SEM habe den Länderkontext Türkei in Verletzung seiner Untersuchungspflicht nicht genügend berücksichtigt und die Einschätzung, sie seien bei einer Rückkehr keiner Gefährdung ausgesetzt, nicht mit aktuellen Länderberichten belegt. Auch HDP-Mitglieder ohne höhere Stellung seien einer Verfolgung oder Verhaftung durch die Regierung ausgesetzt und könnten nicht geschützt werden, ebenso Personen mit PKK-Verbindungen. 5.3 In der Vernehmlassung äusserte sich die Vorinstanz zu den eingereichten Dokumenten, namentlich betreffend Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in der Türkei sowie zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2. 5.4 Anlässlich der Replik führten die Beschwerdeführenden aus, sie bedauerten, dass sich die Vorinstanz nicht zur vorgebrachten frauenspezifischen Verfolgung und insbesondere zu Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK geäussert habe. Das Schweigen bestärke ihre Ausführungen, dies insbesondere, als sie ein beachtliches politisches Risikoprofil aufweisen würden. Auch überzeuge die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der eingereichten Dokumente nicht (mit weiteren Ausführungen hierzu). 5.5 In einer weiteren Stellungnahme äusserte sich die Vorinstanz zum Ermittlungsverfahren und verneinte eine beachtliche Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanter Verfolgungsmassnahmen gegen den strafrechtlich nicht vorbelasteten Beschwerdeführer in absehbarer Zeit. 5.6 Die Beschwerdeführenden brachten daraufhin vor, sie seien bereits in der Türkei aufgrund ihres politischen Engagements und Risikoprofils staatlich verfolgt worden. Die Beschwerdeführerin 1 habe eine frauenspezifische Verfolgung erlebt, welche zudem einen unerträglichen psychischen Druck darstelle. Die Wegweisung sei deshalb nicht zulässig. Der Beschwerdeführer habe vermehrt Polizeikontakte gehabt. Kumulativ zu den erlittenen Verfolgungen sei der Vorführbefehl sowie das politisch motivierte Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer hinzugekommen. Eine Verhaftung und Verurteilung bei einer Rückkehr sei sehr wahrscheinlich und die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Schutz vom Staat werde nicht geboten. Folglich sei ihre Flüchtlingseigenschaft zu bejahen. 5.7 In einer ergänzenden Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3595/2020 vom 30. April 2021 hin, welches vergleichbar sei mit dem vorliegenden Verfahren (den Beschwerdeführer betreffend). Weiter engagiere sich nun auch die Beschwerdeführerin 2 politisch für ihr Volk (mit Link zu einem Video) und habe sich in der Schweiz sehr gut integriert. 5.8 Daraufhin anerkannte das SEM, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Nachfluchtgründe wegen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft in der Türkei einschliesslich Vorführbefehl (Präsidentenbeleidigung) die Flüchtlingseigenschaft erfülle (Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG). Da es sich um subjektive Nachfluchtgründe handle, offenkundig in der Schweiz und nach der Ausreise aus der Türkei im Jahr 2017 geschaffen, werde der Beschwerdeführer aus dem Asyl ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erfüllten die Flüchtlingseigenschaft mangels eigener flüchtlingsrelevanter Gründe nicht, würden aber in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen (vgl. Sachverhalt Bst. R). 5.9 Mit einer weiteren Eingabe wiesen die Beschwerdeführenden erneut darauf hin, dass der Beschwerdeführerin 1 aufgrund zwingender Gründe die eigenständige Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt werden müsse, selbst wenn die ordinäre Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die im vorinstanzlichen Entscheid dargelegte Argumentation abgelehnt würde. Einer Person sei trotz fehlender Aktualität der Verfolgungsgefahr Asyl zu gewähren, wenn zwingende Gründe wie eine starke Traumatisierung infolge vergangener Verfolgung vorlägen (u.a. BVGE 2007/31 E. 5.4 m.w.H.). Die Gesundheitssituation könne eine Rückkehr in den Heimatstaat psychisch verunmöglichen. Ihr sei (...) nach politischer, religiöser Verfolgung (...) diagnostiziert worden. Sie leide an den traumatischen Erlebnissen, die sie im Heimatland erfahren habe, und befinde sich in einer schlechten psychischen Verfassung. Es bestünden zwingende Gründe, welche ihre Rückkehr in den Heimatstaat flüchtlingsrechtlich nicht erlaubten. 5.10 Die Vorinstanz brachte hiergegen vor, zwingende Gründe könnten nur bejaht werden, wenn eine Person im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abgesehen von der Aktualität der Verfolgungsgefahr alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfülle (BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). Dies sei vorliegend nicht der Fall. Wie ausführlich dargelegt, handle es sich bei (...) der Beschwerdeführerin 1 um ein einmaliges, örtlich und zeitlich begrenztes Ereignis. Täterschaft und Motiv seien ungewiss. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich um eine behördliche Verfolgungsmassnahme gehandelt habe oder dass die türkischen Behörden (...) billigten. Zudem bestehe eine innerstaatliche Schutz- sowie Wohnsitzalternative. Die Beschwerdeführerin 1 habe zum Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz somit nicht alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 6. 6.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Vorfluchtgründen) nicht genügten, im Ergebnis zu bestätigen sind. 6.2 Zum Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sich dieser gemäss eigenen Angaben über (...) Jahre lang politisch betätigt habe (SEM-Akte A32 F36). Die früheren Aktivitäten seiner Cousins für die PKK (beide seien in den (...) umgekommen, SEM-Akte A32 F28) haben offenkundig weder zu asylrelevanten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer noch zu seiner Ausreise geführt, weshalb dieses Vorbringen vorliegend nicht von Relevanz ist. Ab dem Jahr 2004 habe er in D._______ gelebt, wo er gewerkschaftlich und politisch tätig gewesen sei. Er habe sich für die HDP eingesetzt, ohne Mitglied zu sein. In diesem Rahmen sei es regelmässig zu polizeilichen Behelligungen oder Belästigungen durch Dritte gekommen. Er hat entsprechende Ereignisse ausführlich geschildert (Angriff des Parteigebäudes der HDP (...) oder des Hauses der Co-Präsidentin (...), Bombenanschlag 2015, Menschenansammlung vor seinem Wohnhaus während (...) 2016, vgl. SEM-Akte A32 F37 f.). Seine langjährigen Aktivitäten seien den türkischen Behörden bekannt gewesen. Gemäss eigenen Angaben habe ihn die Polizei oft beobachtet. Sein geltend gemachtes Engagement stand seiner Tätigkeit als (...), der er bis zum Verlassen des Heimatortes im (...) 2017 nachgekommen sei, aber offenbar nicht entgegen (SEM-Akte A32 F38). Dass er persönlich wegen seines politischen oder kulturellen Engagements gezielte, ernsthafte Nachteile erlitten oder unmittelbar drohende, konkrete Massnahmen von bestimmter Intensität befürchtet hätte (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG), ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Ermittlungen gegen ihn habe es ebenfalls nicht gegeben (SEM-Akte A32 F43). Im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft mithin nicht. Weshalb ihm aufgrund seines dargelegten Profils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung drohen sollte, ist im Übrigen auch mit dem Hinweis auf die aktuelle Lage in der Türkei nicht ersichtlich (selbst das im [...] 2020 eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer fusst auf einer Anzeige einer unbekannten Person aufgrund seiner Facebook-Beiträge). Dass sich die Polizei nach seiner Ausreise nach seinem Aufenthaltsort erkundigt habe, bei seiner Familie respektive beim (...) (SEM-Akte A32 F38), vermag sodann ebenfalls nicht zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Dem Argument des Beschwerdeführers, aufgrund der politischen Situation in der Türkei und der Ermittlungen gegen ihn erlange sein Profil Aktualität, weshalb ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohe, hat die Vorinstanz im Rahmen der vorläufigen Aufnahme aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Rechnung getragen. 6.3 Die Beschwerdeführerin 1 sei im Heimatort ebenfalls jahrelang politisch sowie kulturell tätig gewesen und habe in diesem Rahmen Behelligungen durch die Polizei sowie Drittpersonen erlebt (SEM-Akte A30 F21 f., vgl. dazu obige Einschätzung). Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland sei jedoch ein Vorfall am (...) 2017 gewesen. Am frühen Morgen hätten (...) unbekannte Männer an ihre Haustür geklopft. Sie seien durch das Haus gegangen, hätten festgestellt, dass niemand sonst da sei, und hätten dann zu ihr gesagt, sie müsse mitkommen. Ihrem Mann hätten die Männer erklärt, sie werde für eine Aussage mitgenommen und dann wieder entlassen. Statt sie zu befragen, habe man sie aber angegriffen (SEM-Akte A30 F28, 31 f.). Zunächst erstaunt, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall an der BzP anders als an der Anhörung geschildert hat (und eine weitere Version der Vorkommnisse in der Heimat ist den eingereichten Arztberichten zu entnehmen, SEM-Akten A26 Bericht S. 2 f., A31 S. 2). An der BzP hat sie unter anderem erklärt, die Männer seien mit ihr in den Wald gefahren und hätten ihr gedroht, sie (...) beim Verein gefragt und hätten ihr gesagt, sie als Aleviten müssten sich anpassen. Nach einigen Stunden sei sie freigelassen worden. An der Anhörung hat sie angegeben, die Unbekannten seien in Richtung eines Berges gefahren und einer der Männer sei mit ihr ausgestiegen. Die Interpretation der Befragerin, sie sei (...) worden, hat sie bestätigt, ohne darauf einzugehen. Weiter hat sie erwähnt, der Mann habe sie bedroht, auf ihre Aktivitäten hingewiesen und sie als Terroristin bezeichnet. Dann sei sie zurückgefahren worden. Es sei langsam hell geworden (SEM-Akten A8 S. 7, A30 F31-F34). Ob und in welcher Form die Beschwerdeführerin bei dem geltend gemachten Vorfall (während mehrerer Stunden oder einer halben Stunde) einem (...) ausgesetzt gewesen sei, ist vorliegend aber nicht abschliessend zu beurteilen. Denn anhand der Schilderungen der Beschwerdeführenden sowie der Akten kann keine klare Erkenntnis hinsichtlich des Motivs (kriminell, religiös oder politisch) der unbekannten Personen für den angegebenen (...) gewonnen werden. Dass dieser auf der HDP-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 1 basiert hätte (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist eine Annahme. Namentlich weshalb gegen die Beschwerdeführerin 1 an dem Morgen plötzlich ein gezielter, persönlicher Angriff hätte ausgeübt oder was damit hätte bezweckt werden sollen, nachdem sie sich bereits jahrelang politisch und kulturell betätigt habe, erschliesst sich dem Gericht nicht. Wie von der Vorinstanz festgehalten, ist zudem unklar, von wem der Angriff ausgegangen sei. Die Beschwerdeführenden vermuten, dass es sich bei den Unbekannten um eine Art auswärtige Polizisten gehandelt habe (SEM-Akten A30 F35 f., A32 F38, 45). Konkrete Hinweise, dass sie einer behördlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen seien, liegen entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift aber nicht vor. Weshalb es ihnen nicht zuzumuten gewesen wäre, um Schutz bei der Polizei zu ersuchen, oder weshalb eine Strafanzeige gegen die unbekannten Angreifer nicht hätte entgegengenommen werden sollen, legen die Beschwerdeführenden nicht verständlich dar (die Polizei habe ihnen bereits früher einmal Schutz angeboten, SEM-Akte A30 F21). Eine generelle Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit der türkischen Behörden gegenüber Frauen kann zudem nicht angenommen werden (vgl. u.a. Urteil D-2682/2020 E. 6.2.2 ff. m.w.H.). Substantiierte Anhaltspunkte dafür, es hätte sich bei dem Vorfall im Jahr 2017 nicht um ein einmaliges Ereignis gehandelt und der Beschwerdeführerin 1 hätten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere Nachteile gedroht, gehen aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden sodann nicht hervor. Namentlich seien sie nach rund (...) zu ihrer ebenfalls in D._______ wohnhaften Familie gezogen und die Tochter sei weiterhin zur Schule gegangen, bevor sie im (...) 2017 dann gemeinsam ausgereist seien, ohne nochmals behelligt worden zu sein. Zusammenfassend kann in dem geltend gemachten (...) keine aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgte Verfolgung durch staatliche Akteure erblickt werden. Mithin ist das Vorbringen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin 1 zu begründen oder eine Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung zu untermauern. Bezüglich der vorgebrachten zwingenden Gründe im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK ist auf die Einschätzung der Vorinstanz (vgl. insb. E. 5.10) zu verweisen (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer E-1175/2020 vom 16. März 2020 E. 5.4 und 7.3). Wie eben dargelegt, erfüllte die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz nicht sämtliche Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ergänzend ist festzustellen, dass nicht erblickt werden kann, weswegen es ihr und ihrer Familie nicht zuzumuten gewesen wäre, sich namentlich in E._______ bei ihrer Verwandtschaft niederzulassen sowie dort um behördlichen Schutz zu ersuchen. Ihr Hinweis, man hätte sie auch bei einem Umzug nach E._______ nicht in Ruhe gelassen (SEM-Akte A30 F39), scheint unbegründet. Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift habe die Beschwerdeführerin 1 zudem bereits vor dem angegebenen Vorfall im (...) 2017 an psychischen Beschwerden gelitten (vgl. u.a. SEM-Akte A30 F22 sowie oben Sachverhalt Bstn. A.c und A.d). 6.4 Gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse an den Beschwerdeführenden im Ausreisezeitpunkt spricht abschliessend, dass sie legal und mit einer (...) ausgereist sind (SEM-Akten A7 S. 6, A8 S. 6, A32 F38). Nach dem Gesagten kann nicht von einer asylrelevanten Verfolgung(sgefahr) im Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden mangels Vorfluchtgründen verneint und die Asylgesuche abgelehnt.
7. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 weisen schliesslich auf ein niederschwelliges exilpolitisches Engagement hin. Aufgrund ihrer Schilderungen sowie der eingereichten Beweismittel ist weder eine Exponierung zu erkennen noch festzustellen, weshalb die türkischen Behörden davon Kenntnis haben sollten. Die Teilnahme an Demonstrationen, einem Fest (vgl. eingereichte Fotografien) oder der kurze Auftritt in einem Video (mit mehreren Personen sowie ohne Namensnennung) reichen nicht aus, um davon auszugehen, ins Visier der türkischen Behörden geraten zu sein (vgl. u.a. Urteil D-2682/2020 E. 7.3). Persönliche subjektive Nachfluchtgründe sind mithin zu verneinen. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Nachdem das SEM die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach allfälligen Vollzugshindernissen nicht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene sowie die eingereichten Belege, namentlich die Arztberichte die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 betreffend, ist nicht weiter einzugehen. Insbesondere ihrer gesundheitlichen Situation wurde mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie nicht vom SEM in Wiedererwägung gezogen worden ist, Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden nach dem Grad des Unterliegens ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen jedoch mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung gewährt wurde und sie nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Soweit die Vorinstanz teilweise auf ihre Verfügung zurückgekommen ist, haben die Beschwerdeführenden Anspruch auf eine - praxisgemäss um einen Drittel zu reduzierende - Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der früheren Rechtsvertretung wurden Listen mit Aufwendungen eingereicht sowie entsprechende Hinweise in den Eingaben gemacht (Stundenansatz von Fr. 180.-). Mangels gegenteiliger Anzeige ihrerseits ist davon auszugehen, dass das Honorar an die nachfolgend beigeordnete Rechtsvertretung (beziehungsweise die früher gemeinsame Arbeitgeberin Caritas Schweiz, Luzern) auszurichten ist. Der mit der Eingabe vom 1. September 2021 zuletzt geltend gemachte zeitliche Aufwand von 19.5 Stunden erscheint zu hoch und ist unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben auf insgesamt 17 Stunden festzusetzen. Hinzu kommen die geltend gemachten Auslagen von Fr. 50.-. Die von der Vorinstanz den Beschwerdeführenden auszurichtende (um einen Drittel reduzierte) Parteientschädigung wird nach dem Gesagten sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 2'233.- (inkl. zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt. 11.3 Für den Umfang des Unterliegens (zu einem Drittel), ist der Rechtsvertreterin zudem ein Honorar für die amtliche Verbeiständung zuzusprechen. Für die amtliche Vertretung, die wie vorliegend nicht durch eine Rechtsanwältin erfolgt ist, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 150.- ausgegangen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 180.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Der Rechtsvertretung ist demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 933.50 (inkl. ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'233.- auszurichten.
4. Der Rechtsvertretung wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 933.50 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: