Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM informierte ihn gleichentags, dass er per Zufalls- prinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden sei. Am 29. September 2017 wurde er zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg befragt und am 3. November 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Am 20. Dezember 2017 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 9. März 2018 fand eine weitere Anhörung statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen im We- sentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und (…) Glaubens und stamme aus D._______. Er habe (…) Jahre lang die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von Mai (…) bis August (…) habe er den Militärdienst absolviert. Nach einem dreimonatigen Auf- enthalt in E._______, habe er ab März 2015 zusammen mit Freunden in F._______ gewohnt. Er habe dort zuletzt in einer (…) als (…) gearbeitet. Er habe sich erst anfangs August 2017 in F._______ registrieren lassen. Davor sei er in D._______ gemeldet gewesen. Sein Vater sei (…) verstor- ben. Seine Mutter und seine (…) Schwestern seien in D._______ wohn- haft, sein Bruder in G._______. Er verfüge nur über eine Identitätskarte. Er habe zwar (…) einen Pass beantragt, diesen dann aber nicht abgeholt, weil er den damaligen Plan, im Ausland zu arbeiten, nicht umgesetzt habe. Am (…) 2017 sei er von G._______ aus mit einem auf seinen Namen lauten- den Pass, den sein Bruder respektive ein Schlepper besorgt und ihm dann wieder abgenommen habe, in die Schweiz geflogen. Er habe die Türkei verlassen, weil gegen ihn ein Gerichtsverfahren hängig sei. Er sei am (…) 2013 vom Strafgericht in D._______ zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe dagegen Rekurs erhoben und 2016 – an den Monat erinnere er sich nicht – habe der Kassationshof das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. Da er keinen Anwalt beauftragt, sondern sich selbst ver- teidigt habe, kenne er den Grund für die Kassation nicht. Er habe die Ur- teilsbegründung nie erhalten oder gesehen. Er gehe aber davon aus, dass die Rückweisung erfolgt sei, weil der Kassationshof eine höhere Strafe als angemessen erachten würde. Am (…) 2017 beziehungsweise (…) 2017 respektive (…) 2017 habe vor dem erstinstanzlichen Gericht eine Verhand- lung stattgefunden. Da er nicht teilgenommen habe, wisse er nicht, wie
D-4194/2018 Seite 3 diese ausgegangen sei. Respektive laut Information seines Schwagers sei die Verhandlung auf den kommenden (…) vertagt worden. Angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei befürchte er, dass er zu einer höheren Strafe verurteilt werden könnte und ihm bei einer Rückkehr die sofortige Verhaftung drohe. Eine seiner Schwestern sei (…) der (…) gewesen. Dies habe aber weder für sie noch ihn Probleme mit sich gebracht. Abgesehen von der Teilnahme an bewilligten Kundgebungen, beispielsweise für Frauenrechte oder zum ersten Mai, sei er selbst nie politisch aktiv oder Mitglied in einer Partei oder einem Verein gewesen. Er sei nur in Lokale von legalen Vereinen in D._______ gegangen, die von Menschen unterschiedlicher Ethnie besucht würden, um dort Freunde zu treffen. Am (…) 2006 sei er im Lokal eines Vereins in eine Razzia geraten. Die Polizisten hätten einen Durchsu- chungsbefehl vorgewiesen, so dass die 14 bis 20 anwesenden Personen die Durchsuchung des Lokals erlaubt hätten. Respektive die Anwesenden hätten sich gegen die Durchsuchung gewehrt, weil die Polizei ohne Durch- suchungsbefehl in das Lokal eingedrungen sei und alle Anwesenden habe verhaften wollen. Als einige Personen abgeführt worden seien, hätten sich Menschen aus dem Quartier gegen die Polizei gestellt. In der Folge sei es zu Ausschreitungen gekommen, bei denen die Polizei Tränengas, Gummi- knüppel und Wasserwerfer eingesetzt habe und die Leute Steine geworfen hätten. Die Auseinandersetzung sei von Überwachungskameras gefilmt worden. Nach drei bis vier Stunden habe sich die Lage beruhigt und die Leute seien nach Hause gegangen. Drei respektive vier Tage später sei er in einer Cafeteria von einem Aufgebot von 60 respektive 200 bis 300 Poli- zisten kontrolliert und dann zur Sicherheitsdirektion mitgenommen worden. Dabei habe man ihn geschlagen, getreten und etwa 30 beziehungsweise 200 bis 500 Meter dem Boden entlang zum Polizeifahrzeug geschleift. Weil er Schmerzen gehabt habe, sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Der Arztbericht sei aber ignoriert und später durch einen Bericht eines anderen Arztes ersetzt worden, der keine Verletzungen attestiert habe. Nach vier Tagen Untersuchungshaft sei er mit 45 anderen Personen einem Gericht vorgeführt worden. Ihnen sei Volksaufhetzung, Organisationspropaganda, Demolierung staatlicher Gebäude und Verstoss gegen Kundgebungsge- setze vorgeworfen worden. 30 Personen seien danach freigelassen wor- den, die übrigen ins Gefängnis gebracht worden. Er habe zu Letzteren ge- hört, obwohl keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Auf einer CD sei lediglich zu sehen gewesen, wie er geklatscht und gepfiffen habe. Nach dreissig Tagen sei er ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden.
D-4194/2018 Seite 4 Das Verfahren sei aber weitergegangen. Es habe noch unzählige Verhand- lungen gegeben, wie viele wisse er nicht, schätzungsweise 30 bis 40. Er habe nur noch an zwei Gerichtsverhandlungen teilgenommen und dabei die Anschuldigungen zurückgewiesen. Die beiden Verhandlungen hätten während seiner Militärdienstzeit stattgefunden, im (…) und am (…) respek- tive in den Monaten Februar und Juli. Sein Fernbleiben bei den übrigen Verhandlungen habe keine Konsequenzen gehabt. Der Gedanke, dass er verurteilt werden könnte, sei ihm gar nicht gekommen. Am (…) 2013 sei er dann aber zu der besagten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Neube- urteilung nach der Rückweisung an die Erstinstanz stehe noch aus. Er sei von den Behörden auch anderweitig schikaniert worden. So habe er 2014 eine Stelle als (…) verloren, nachdem sein damaliger Vorgesetzter von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Als er danach bei seinem Schwager als (…) gearbeitet habe, sei er nach einer Identitätskontrolle durch das Militär acht Stunden festgehalten und als Terrorist betitelt wor- den. Zudem habe er ein 2015 in D._______ eröffnetes (…), das auf den Namen seiner Schwester gelautet habe, aufgeben müssen, weil die Behör- den mit dem erfundenen Vorwand, er würde dort für die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Leute anwerben, Druck auf den Vermieter ausgeübt hätten. Er sei auch unabhängig von dem gegen ihn hängigen Verfahren zwei bis drei Mal für wenige Tage festgehalten worden, wobei er jeweils wieder freigelassen worden sei, weil nichts gegen ihn vorgelegen habe. Letztmals sei dies im (…) 2017 der Fall gewesen. Für seinen Entschluss zur Ausreise habe es keinen konkreten Auslöser gegeben, er habe einfach die Unterdrückung nicht mehr ausgehalten. Beziehungsweise er habe sich zur Ausreise ent- schlossen, nachdem er am (…) 2017 zufällig den Anwalt eines Mitange- klagten auf der Strasse angetroffen und dieser ihm geraten habe, das Land zu verlassen, da er kaum mit einem Freispruch rechnen könne. Sein Bru- der habe ihm gesagt, dass kein Suchbefehl gegen ihn bestehe, weshalb es kein Problem sei, mit einem auf den richtigen Namen lautenden Pass auszureisen. Für seine Familie habe seine Ausreise keine Konsequenzen gehabt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte [Nüfus], Führerschein, Zei- tungsartikel vom […] 2006, Urteil des Strafgerichts D._______ vom […] 2013, Urteil des Kassationshofs vom […] 2017, Sitzungsprotokoll des Straf- gerichts D._______ vom […] 2017 [Verhandlungsvertagung auf den {…}
D-4194/2018 Seite 5 2017], Vorladung des Strafgerichts D._______ vom […] 2017 für die Ver- handlung vom […] 2017, CD [Video vom {…} 2016]) verwiesen (vgl. vo- rinstanzliche Akten A11, A18, A21, A30). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 – eröffnet am 28. Juni 2018 – stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Be- schwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Ausführungen zur Fest- nahme wenige Tage nach einer Razzia im Jahr 2006 und zu den Gründen des darauffolgenden Gerichtsverfahrens seien widersprüchlich und unsub- stanziiert. Auf Rückfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend ge- antwortet, so dass der Eindruck entstehe, dass er nicht von eigenen Erleb- nissen berichte. Insbesondere die Angaben zum Ablauf der polizeilichen Razzia in einem Vereinslokal und zur Verhaftung des Beschwerdeführers würden sich erheblich widersprechen. Des Weiteren sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschwerdeführer das Gespräch mit dem Anwalt eines Mitangeklagten, das für den Ausreiseentschluss massgeblich gewesen sei, bei der Erstanhörung trotz Fragen zum fluchtauslösenden Moment nicht erwähnt habe. Auch bleibe unklar, weshalb er den Aussagen dieses An- walts im Vergleich zu früheren Lageeinschätzungen derartiges Gewicht hätte beimessen sollen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Ursprung des Strafverfahrens sei eine Beurtei- lung, ob das verhängte (und kassierte) Strafmass verhältnismässig sei, nicht möglich, selbst wenn den Beweismitteln zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kund- gebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt worden sei. Der letztgenannte Anklagepunkt könne viele Elemente beinhalten. Es wür- den darüber hinaus auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge weder Mitglied einer Partei noch sonst in exponierter Weise politisch aktiv. Zwar habe sich eine Schwester politisch engagiert, aber er sei deswegen keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Bezeichnenderweise erscheine auch die DHKP-C, die er im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Beschul- digungen aufbringe, lediglich an einer Stelle in einem Beweismittel, die
D-4194/2018 Seite 6 nicht direkt ihm zugeordnet werden könne. Der bisherige Verfahrensverlauf deute nicht auf Unregelmässigkeiten hin. Die erstinstanzlich verhängte Haftstrafe sei während des Berufungsverfahrens ausgesetzt worden und auch die Begründung des Kassationshofs lasse nicht auf ein willkürliches Vorgehen der türkischen Justiz schliessen. Vielmehr würden sich die Kri- tikpunkte des Beschwerdeführers in den Ausführungen des Kassationshofs widerspiegeln, bemängle dieser doch die Beweiswürdigung und ungenü- gende Begründung der Vorinstanz. Die Furcht vor einer schärferen Neube- urteilung des Falls aufgrund seiner Ethnie und politischen Gesinnung ver- möge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu begründen. Insgesamt be- stehe kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit dem hän- gigen Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte. Hinsichtlich des Vorbringens, als Kurde von den türkischen Behörden schikaniert und be- nachteiligt zu werden, würden sich die genannten Beispiele (Stellenverlust 2014, […] 2015) nicht in einen engen Kausalzusammenhang mit der Aus- reise stellen lassen und seien daher nicht asylrelevant. Gleiches gelte für die Aufnahmen einer Überwachungskamera, auf denen eine Personen- gruppe unter vorgehaltener Waffe kontrolliert werde, aber keine weiterfüh- renden Übergriffe, die eine asylrelevante Verfolgung oder Menschen- rechtsverletzung aufzeigen würden, zu sehen seien. Es sei allgemein be- kannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schika- nen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asyl- gesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumut- bar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft, und das vom Beschwerdeführer geltend Gemachte gehe in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kur- dischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs im Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, und es sei auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus in- dividuellen Gründen in eine Notsituation geraten würde.
D-4194/2018 Seite 7 C. C.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Fest- stellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, even- tualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er – unter Ver- weis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Juli 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die im vor- instanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente würden belegen, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. In Ergänzung dazu reiche er die vom (…) 2017 datierende Vorladung des Gerichts in D._______ zu der Verhandlung (…) 2017 ein. Diese besage, dass er dem Gericht bei Nichterscheinen mit Polizeigewalt zugeführt werde. Die der Vor- ladung zugrundeliegenden Tatbestände (Teilnahme an unbewilligter Kund- gebung und Versammlung, Aufwiegelung der Bevölkerung) seien diesel- ben wie im Urteil aus dem Jahr 2013. Die Beweismittel würden zeigen, dass das Verfahren nach der Rückweisung durch den Kassationshof im Jahr 2017 durch die Erstinstanz wiederaufgenommen worden sei, und er aufgrund derselben Straftatbestände wie 2006 angeklagt sei. Nachdem er am (…) 2017 nicht vor Gericht erschienen sei, werde er polizeilich gesucht. Ein mit seiner Familie befreundeter Anwalt werde ihm den polizeilichen Suchbefehl zukommen lassen. Der türkische Staat gehe insbesondere seit der Ausrufung des Ausnahmezustands im Juli 2016 brutal gegen (mut- massliche) Oppositionelle vor. Zwar sei der Ausnahmezustand vor Kurzem für beendet erklärt worden, aber der Justizminister habe angekündigt, dass der Kampf gegen den Terrorismus weitergehe. Vor dem Hintergrund der angespannten Lage in der Türkei sei damit zu rechnen, dass das Gericht in D._______ die besagten Straftatbestände erneut als erfüllt erachten und eine mindestens so hohe Strafe wie im Jahr 2013 aussprechen werde. Zu- dem dürfte eine Strafe für das Nichterscheinen vor Gericht hinzukommen, möglicherweise auch für das illegale Verlassen des Landes und die Asyl- gesuchstellung in der Schweiz. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche seien nicht derart gewichtig, als dass an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
D-4194/2018 Seite 8 gezweifelt werden müsste. Er habe einfach sagen wollen, dass viele Poli- zisten bei seiner Verhaftung anwesend gewesen seien. Ob es 60 oder 200 gewesen seien, könne er nicht sagen Es sei allgemein schwierig, Distan- zen zu schätzen, und da er unter Gewalteinwirkung gestanden habe, sei es für ihn umso schwieriger, die Länge der Strecke, die er zu einem Auto geschleift worden sei, einzuschätzen. Aus den Urteilen, der Vorladung und dem nachzureichenden Suchbefehl gehe hervor, dass der türkische Staat ein Interesse an seiner Verfolgung habe. Aufgrund der früheren Verhaftun- gen, der Anklagepunkte im hängigen Strafverfahren, der illegalen Ausreise, des Suchbefehls, seiner Ethnie und der allgemein angespannten Situation in der Türkei sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer umgehenden Verhaftung zu rechnen habe und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Weg- weisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. Er habe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der früheren Haft, des hängigen Strafverfahrens, der illegalen Ausreise, des Suchbefehls und der kurdi- schen Ethnie mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Im Übrigen habe das SEM die Begrün- dungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Doku- mente zum hängigen Strafverfahren nicht eingehend geprüft respektive bei der Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigt habe. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juli 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 – eröffnet am 30. Juli 2018 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechts- verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren räumte sie dem Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde.
D-4194/2018 Seite 9 F. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich, den polizeilichen Suchbefehl einzureichen. Nur ein An- walt könne in der Türkei Einsicht in dieses Dokument erhalten. Sein Bruder habe versucht, einen Anwalt mit der Beschaffung zu beauftragen, aber dazu wäre eine Vollmacht von ihm (dem Beschwerdeführer) nötig, und eine solche könne nicht von der Schweiz aus in die Türkei geschickt werden. Die Freunde, mit denen er in F._______ zusammengewohnt habe, hätten ihm berichtet, dass die Polizei ihn gesucht habe. Zudem engagiere er sich exilpolitisch. Er habe im (…) 2017 an einer Demonstration von Kurden teil- genommen. Ein Foto davon sei im Internet auf der Seite eines kurdischen Newsportals abrufbar. Ein Ausdruck sowie eine weitere Aufnahme von der besagten Demonstration lägen bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 lud die Instruktionsrichte- rin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde auf dem Bildausdruck nicht namentlich genannt und das SEM könne nicht beurtei- len, ob sein Name im betreffenden Zusammenhang anderweitig erschie- nen sei; die als Bildquelle zitierte Internetseite existiere nicht (mehr). Beim zweiten Bild, das an derselben Kundgebung aufgenommen worden sei, bestünden Zweifel, ob es sich um dieselbe Person handle. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich aus- reichend exponiert habe, um ins Visier der türkischen Behörden zu gera- ten. Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bilde per se noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Das Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung am 1. Juni 2005 habe zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung angeschuldigter oder ange- klagter Personen geführt. Der Regelfall sei, auch nach dem gescheiterten Putschversuch 2016, ein formell korrekt durchgeführtes Strafverfahren und das Ausbleiben von Folter oder schweren Misshandlungen. Die Durchfüh- rung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines ge- meinrechtlichen Delikts könne dann eine Verfolgung im flüchtlingsrechtli- chen Sinne darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unter- geschoben werde, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu ver- folgen, respektive wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
D-4194/2018 Seite 10 ches Delikt tatsächlich begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeu- tender Weise erschwert werde. Ein solcher Politmalus liege grundsätzlich vor, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe gefällt werde, das Strafver- fahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen ver- möge, oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter drohe. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht geworden sei. Auch würden sich keine konkreten Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Folter ergeben. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft sei nur beim Vorliegen beson- derer, erschwerender Umstände anzunehmen. Weder die kurdische Ethnie noch die Anklagepunkte in den vorgelegten Dokumenten oder die allge- meine Lage in der Türkei würden das Profil des Beschwerdeführers in be- sonderem Masse hervorheben. Zudem würden sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass gegen ihn ein unangemessen hohes Strafmass verhängt worden sei. Aus den eingereichten Dokumenten gehe lediglich hervor, dass er wegen gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kundgebung und Demonstration sowie Widerstands gegen die Staatsge- walt angeklagt worden sei. Der letztgenannte Anklagepunkt beinhalte bei- spielsweise auch tätliche Angriffe gegen Staatsbeamte. Auch das schwei- zerische Strafgesetz sehe vor, dass eine Person, die einen Beamten wäh- rend einer Amtshandlung tätlich angreife, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden könne (Art. 285 Abs. 1 StGB). Das gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich gefällte (und kassierte) Urteil über- schreite dieses Strafmass nicht, so dass es mit Blick auf die genannten Anklagepunkte nicht übermässig streng erscheine. Aufgrund der wider- sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und den Umständen, die zu dieser geführt hätten, vermöge das SEM aber nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Anklagepunkte gerecht seien, respek- tive welche Straftaten diese genau umfassen würden. Die Beschwerde- schrift vermöge die Widersprüche nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer könne noch immer nicht erklären, weshalb seine Ausführungen zu den Er- eignissen, die zu seiner Verhaftung geführt hätten, derart unterschiedlich seien. Mit seinem Aussageverhalten vermöge er den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten nicht glaubhaft zu widersprechen. Der Umstand, dass die Polizei an seinem ehemaligen Wohnort nach ihm gesucht habe, deute für sich allein ebenfalls nicht auf eine fehlende Rechtsstaatlichkeit des hängi- gen Verfahrens hin. Bei einem gemeinrechtlichen Verfahren, bei dem der Angeklagte Gerichtstermine ausgelassen habe, könne es nicht als über-
D-4194/2018 Seite 11 trieben oder asylrelevant erachtet werden, wenn die Polizei den Angeklag- ten unter Zwang zum Gerichtstermin führen wolle. Die Zweifel würden durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, den – in den Anhörungen nicht erwähnten – polizeilichen Suchbefehl nachzureichen, erhärtet. Der Ausnahmezustand in der Türkei sei Mitte Juli 2018 aufgehoben worden. Das SEM habe in seinem Entscheid die Anklagepunkte, das Strafmass und die behördliche Einschätzung des politischen Engagements des Be- schwerdeführers, die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehen würden, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer gehe in der Rechtsmitte- leingabe nicht auf Punkte in den besagten Dokumenten ein, die im Asyl- entscheid nicht genannt worden seien. I. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- sung am 14. September 2018 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Rep- lik ein. J. In seiner Replik vom 27. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im (…) 2017 an zwei Kundgebungen teilgenommen habe und von jeder ein Bild stamme. Er habe kürzlich erfahren, dass das Verfahren ge- gen ihn nun wieder beim Kassationshof hängig sei. Angehörige hätten dies in Erfahrung gebracht, als sie sich auf seine Bitte hin beim Gericht in D._______ nach dem Verfahrensstand erkundigt hätten. Sobald der Kas- sationshof ein neues Urteil gefällt habe, werde er dieses einreichen. Aus den bisher vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass er aus asylrelevan- ten Gründen bestraft werden solle. Auch nach der Aufhebung des Ausnah- mezustands gehe die türkische Regierung rigoros gegen Personen vor, die erwiesenermassen oder angeblich Opposition betreiben würden. K. Mit Eingabe vom 22. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weite- res Beweismittel zu den Akten (Kopie einer [undatierten] Mitgliedschafts- bestätigung der […]). L. Mit Schreiben vom 20. September 2019 reichte der Beschwerdeführer wei- tere Beweismittel ein ([…]-Mitgliedschaftsbestätigung [Original, inklusive Versandkuvert, Poststempel vom 21. August 2019], Formular für Mitglied- schaft beim "[…]" vom 20. November 2017, vom Beschwerdeführer aufge- setztes [undatiertes] Schreiben mit Stempel des "[…]").
D-4194/2018 Seite 12 M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schrei- ben vom 4. November 2019. Am 30. Juni 2020 ersuchte der Beschwerde- führer um baldigen Verfahrensabschluss. N. Mit Eingabe vom 14. September 2020 zeigte H._______ die Mandatierung an (Vollmacht des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020) und ersuchte um Einsetzung als (neue) amtliche Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen fremdsprachige Dokumente bei (Kopien, ohne Übersetzung). Der Be- schwerdeführer liess dazu ausführen, laut einem Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 26. Juni 2020 habe die Staatsanwaltschaft von D._______ ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wegen des Vor- wurfs der „Propaganda einer terroristischen Organisation" durch Posts in sozialen Medien. Infolge dieser Ermittlungen werde er polizeilich gesucht. Das Richteramt I._______ habe am (…) 2020 (recte: […] 2020) einen Haft- befehl angeordnet. Den vom Strafgericht D._______ am (…) 2017 (recte: […] 2017) erlassenen Haftbefehl (recte: Vorladung für Verhandlung vom […] 2017) im schon lange gegen ihn hängigen Verfahren lege er nochmals bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm obliege, eine Übersetzung der mit der Eingabe vom 14. September 2020 vorgeleg- ten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Überset- zungen fremdsprachiger Beweismittel ein; es handle sich dabei um einen Ermittlungsrapport der Gendarmerie J._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (…) 2019 (recte: […] 2020), einen Suchbefehl an die Gen- darmerien vom (…) 2019 (Betreff: Teilen von Beiträgen in sozialen Me- dien), ein Schreiben des Oberstaatsanwalts von L._______ an den Ober- staatsanwalt von D._______ vom (…) 2020, ein Ermittlungsprotokoll vom (…) 2020 (Feststellung der Nichtermittelbarkeit der Adresse des Beschwer- deführers), einen Haftantrag der Staatsanwaltschaft K._______ an das Richteramt M._______ vom (…) 2020 (Tatvorwurf: Propaganda gemäss
D-4194/2018 Seite 13 Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes; Tatzeit: […] 2020) und einen Haftbe- fehl des Richteramts M._______ vom (…) 2020 (zwecks Vernehmung des Beschwerdeführers und anschliessender Freilassung). Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein. R. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM mit Verfügung vom
23. August 2021 seinen Entscheid vom 26. Juni 2018 teilweise in Wieder- erwägung, indem es den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Me- dien und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorge- setzes erfülle. Bei seinen exilpolitischen Aktivitäten handle es sich um sub- jektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch unzulässig und der Beschwerde- führer daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. S. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob er die am 19. Juli 2018 eingereichte Beschwerde – soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 gegenstandslos ge- worden ist – zurückzuziehen gedenke. T. Mit Eingabe vom 9. September 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde bezüglich Gewährung des Asyls festhalte. Gleich- zeitig reichte er neue Beweismittel zu den Akten; es handle sich um Akten aus einem im Jahr 2018 angehobenen Strafverfahren (Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom […] 2021 bezüglich Propaganda einer Terrororganisation in sozialen Medien, Durchsuchungsbeschluss des Richteramts F._______ vom […] 2018, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom […] 2019, Haftbefehl des Richteramts F._______ vom […] 2019, zwei Abtrennungsbeschlüsse der
D-4194/2018 Seite 14 Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom […] 2021 [Abtrennung der Ermitt- lungen wegen des Verdachts der Beleidigung des Staatspräsidenten durch einen Beitrag in sozialen Medien und wegen des Verdachts des öffentli- chen Aufhetzens der Bevölkerung durch Beiträge in sozialen Medien]). U. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 lud die Instruktionsrich- terin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung zum Asylpunkt ein. V. In der Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Die neu eingereichten Doku- mente würden ein neues, im Jahr 2018 angehobenes Untersuchungsver- fahren aus dem Raum F._______ betreffen. Die Tatzeit der in der Anklage- schrift behandelten Punkte liege zwischen dem (…) und (…), mithin nach der am (…) 2017 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 25. September 2017. Es handle sich somit bei diesem neu geltend gemachten Verfahren und des- sen Anklagepunkten nicht um Vorfluchtgründe, sondern um weitere sub- jektive Nachfluchtgründe. Die Strafuntersuchungen wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Aufhetzen der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft" seien noch vor der Anklageerhebung von der Untersuchung wegen "terroristischer Propaganda" abgetrennt worden. Auch bei diesen Verfahren hätten sich die Tatbestände nach der Ausreise des Beschwerde- führers aus der Türkei ereignet, womit es sich ebenfalls um subjektive Nachfluchtgründe handle. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenom- men. W. Am 7. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. X. In seiner Replik vom 3. November 2021 machte der Beschwerdeführer er- neut geltend, dass aufgrund des seit 2017 beim Gericht in D._______ hän- gigen Verfahrens Vorfluchtgründe vorliegen würden. Das besagte Verfah- ren basiere auf den Anklagepunkten von 2006; es würden wieder dieselben Straftatbestände wie damals geltend gemacht, nachdem das Gericht in D._______ das Verfahren nach der Rückweisung durch den Kassationshof im Jahr 2017 wiederaufgenommen habe, und es sei davon auszugehen,
D-4194/2018 Seite 15 dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen mit einer Verhaftung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wie- dererwägung gezogen. Sie hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
D-4194/2018 Seite 16
23. August 2021 infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wie- dererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer an der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt fest- hält, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob das SEM die Ablehnung des Asyl- gesuchs – aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen – und die Anord- nung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat.
E. 4 Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Doku- mente zu dem im Ausreisezeitpunkt in der Türkei hängigen Strafverfahren in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 nicht genügend berücksichtigt und den Entscheid damit ungenügend begründet habe, nicht zu greifen ver- mag. Das SEM hat in der Verfügung vom 26. Juni 2018 Bezug auf die be- sagten Dokumente genommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers und vorgelegten Beweismittel in der Begründung hinreichend gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie- hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die
D-4194/2018 Seite 17 Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergan- genes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfol- gung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich- tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei- ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 6.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. August 2021 wiedererwä- gungsweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge strafrechtli- cher Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen (mutmasslicher) Ak- tivitäten in den sozialen Medien nach der Ausreise aus der Türkei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund des Vorliegens sub- jektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob (auch) Vorfluchtgründe vorliegen, das heisst ob der Beschwer- deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am (…) 2017 in asyl- relevanter Weise verfolgt wurde oder unmittelbar eine asylrelevante Verfol- gung zu befürchten hatte.
E. 6.2 Das SEM hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen, welche die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
D-4194/2018 Seite 18 der Türkei zu begründen vermöchten, verneint. Das Bundesverwaltungs- gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschät- zung zuzustimmen ist. Der Beschwerdeführer gab an, die Türkei wegen eines damals gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens verlassen zu haben. Das SEM hat nicht in Abrede gestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig war, als er am (…) 2017 aus der Türkei ausge- reist ist. Dem SEM ist aber dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ursprung des besagten Strafverfahrens, wo- nach er drei respektive vier Tage nach einer am (…) 2006 in einem Ver- einslokal erfolgten Razzia in einer Cafeteria in D._______ mit anschlies- sendem Menschenauflauf auf der Strasse festgenommen worden sei und vier Tage in Untersuchungshaft sowie dreissig Tage im Gefängnis ver- bracht habe, Widersprüche aufweisen und nicht mit den Angaben in den in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumenten übereinstim- men. Den zu den Akten gereichten Beweismitteln lässt sich vielmehr ent- nehmen, dass es in dem besagten Verfahren um die Anwesenheit des Be- schwerdeführers bei einer Demonstration in D._______ am (…) 2006 geht. Der Beschwerdeführer sei ab dem (…) 2006 zwei Tage in Untersuchungs- haft und vom (…) 2006 bis (…) 2006 inhaftiert gewesen. Er habe im Ver- fahren ausgesagt, dass er am fraglichen Tag unter Alkoholeinfluss in die Menschenmenge geraten und ohne sein Wissen von Kameras aufgenom- men worden sei; er habe keine Beamten behindert und sei keiner Gruppie- rung zugehörig. Mit Urteil des Strafgerichts in D._______ vom (…) 2013 wurde er wegen Verletzung des türkischen Demonstrationsgesetzes in Form gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kundgebung und Demonst- ration sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Entscheid wurde vom Kassationshof mit Urteil vom (…) 2017 wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und unge- nügender Begründung aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurtei- lung an die Erstinstanz zurückgewiesen. Diese nahm das Gerichtsverfah- ren in der Folge wieder auf und lud den Beschwerdeführer am (…) 2017 zu einer nächsten Verhandlung vom (…) 2017 vor ("Vorführbefehl"). Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bildet nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Allein der Umstand der Durch- führung eines Strafverfahrens vermag noch kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylre- levante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vor- liegen von Unregelmässigkeiten im bisherigen Verlauf des besagten Ver- fahrens lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2006 ohne Auflagen aus der (Untersuchungs-)Haft entlas-
D-4194/2018 Seite 19 sen. In den folgenden Jahren sah er sich offenbar auch nicht aufgrund die- ses hängigen Verfahrens gegen ihn zu einer Flucht veranlasst. Der Kassa- tionshof hat sich in seinem Urteil vom (…) 2017 mit dem Rekurs des Be- schwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil vom (…) 2013 ausei- nandergesetzt und den Entscheid der Erstinstanz wegen fehlerhafter Be- weiswürdigung und ungenügender Begründung aufgehoben. Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht nach der Rückweisung das Verfahren wieder anhand genommen und den Beschwerdeführer zu einer nächsten Verhandlung vorgeladen hat, vermag nicht zur Annahme zu füh- ren, dass er im Zusammenhang mit diesem Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte Der Beschwerdeführer vermag keine vor der Ausreise am (…) 2017 beste- hende oder im damaligen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs- situation darzulegen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis- mittel vermögen keine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungssituation zu belegen, und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerde- führer zwischenzeitlich wegen des besagten Tatbestands aus dem Jahr 2006 rechtskräftig zu einer als asylrelevant einzustufenden Strafe verurteilt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden verschiedentlich schikaniert worden, handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führt die Zu- gehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am (…) 2017 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfol- gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Subjektive Nachfluchtgründe, welche das SEM in seiner (Wiedererwä- gungs-)Verfügung vom 23. August 2021 bejaht hat, vermögen, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1), nicht zur Asylgewährung zu führen (Art. 54 AsylG). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben sowie die Unterlagen zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten und der Eröffnung zweier neuer
D-4194/2018 Seite 20 Untersuchungsverfahren in der Türkei wegen (mutmasslichen) Publikatio- nen in sozialen Medien nach erfolgter Ausreise aus der Türkei noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei verfügte der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge damals (noch) nicht für eine Partei engagiert habe und auch (noch) keinen anderweitigen politischen Aktivitäten nach- gegangen sei, nicht über ein massgebliches politisches Profil, aufgrund dessen er im Ausreisezeitpunkt unmittelbar eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom
23. August 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des als Flüchtling anerkannten Beschwerdefüh- rers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraus- setzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Be- schwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling so- wie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
D-4194/2018 Seite 21
E. 9 In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü- gung vom 26. Juni 2018 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgrün- den und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorlie- gens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung des SEM vom 23. August 2021 ge- genstandslos geworden abzuschreiben ist.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.
E. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerde- führer nicht mehr prozessual bedürftig wäre.
E. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 3. November 2021 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 15 Stunden (An- merkung Gericht: das genannte Total von "13 Std." entspricht nicht der Summe der aufgelisteten Arbeitsstunden) und beantragte einen Stunden-
D-4194/2018 Seite 22 ansatz von Fr. 200.–. Zudem machte er Auslagen von Fr. 105.– und Dol- metscherkosten von Fr. 137.50 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint re- lativ hoch, aber noch angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Auf Basis des Stundenansatzes von Fr. 200.– ist die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, somit auf Fr. 2161.70 (inkl. zwei Drittel der Auslagen/Dolmetscherkos- ten) festzulegen.
E. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 27. Juli 2018 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der vom Rechtsvertreter in der Kostennote vom 3. November 2021 aufge- führte zeitliche Aufwand scheint – wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.3) – hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, wie in der Verfügung vom 27. Juli 2018 angekündigt, auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 830.80 (inkl. ein Drittel der Auslagen/Dolmetscherkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-4194/2018 Seite 23
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2161.70 auszurichten.
- Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 830.80 zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4194/2018 Urteil vom 7. April 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM informierte ihn gleichentags, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums B._______ zugewiesen worden sei. Am 29. September 2017 wurde er zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg befragt und am 3. November 2017 zu seinen Asylgründen angehört. Am 20. Dezember 2017 verwies das SEM das Asylgesuch ins erweiterte Verfahren und teilte den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zu. Am 9. März 2018 fand eine weitere Anhörung statt. A.b Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Befragungen im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und (...) Glaubens und stamme aus D._______. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht. Einen Beruf habe er nicht erlernt. Von Mai (...) bis August (...) habe er den Militärdienst absolviert. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt in E._______, habe er ab März 2015 zusammen mit Freunden in F._______ gewohnt. Er habe dort zuletzt in einer (...) als (...) gearbeitet. Er habe sich erst anfangs August 2017 in F._______ registrieren lassen. Davor sei er in D._______ gemeldet gewesen. Sein Vater sei (...) verstorben. Seine Mutter und seine (...) Schwestern seien in D._______ wohnhaft, sein Bruder in G._______. Er verfüge nur über eine Identitätskarte. Er habe zwar (...) einen Pass beantragt, diesen dann aber nicht abgeholt, weil er den damaligen Plan, im Ausland zu arbeiten, nicht umgesetzt habe. Am (...) 2017 sei er von G._______ aus mit einem auf seinen Namen lautenden Pass, den sein Bruder respektive ein Schlepper besorgt und ihm dann wieder abgenommen habe, in die Schweiz geflogen. Er habe die Türkei verlassen, weil gegen ihn ein Gerichtsverfahren hängig sei. Er sei am (...) 2013 vom Strafgericht in D._______ zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er habe dagegen Rekurs erhoben und 2016 - an den Monat erinnere er sich nicht - habe der Kassationshof das Urteil aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. Da er keinen Anwalt beauftragt, sondern sich selbst verteidigt habe, kenne er den Grund für die Kassation nicht. Er habe die Urteilsbegründung nie erhalten oder gesehen. Er gehe aber davon aus, dass die Rückweisung erfolgt sei, weil der Kassationshof eine höhere Strafe als angemessen erachten würde. Am (...) 2017 beziehungsweise (...) 2017 respektive (...) 2017 habe vor dem erstinstanzlichen Gericht eine Verhandlung stattgefunden. Da er nicht teilgenommen habe, wisse er nicht, wie diese ausgegangen sei. Respektive laut Information seines Schwagers sei die Verhandlung auf den kommenden (...) vertagt worden. Angesichts der allgemeinen Situation in der Türkei befürchte er, dass er zu einer höheren Strafe verurteilt werden könnte und ihm bei einer Rückkehr die sofortige Verhaftung drohe. Eine seiner Schwestern sei (...) der (...) gewesen. Dies habe aber weder für sie noch ihn Probleme mit sich gebracht. Abgesehen von der Teilnahme an bewilligten Kundgebungen, beispielsweise für Frauenrechte oder zum ersten Mai, sei er selbst nie politisch aktiv oder Mitglied in einer Partei oder einem Verein gewesen. Er sei nur in Lokale von legalen Vereinen in D._______ gegangen, die von Menschen unterschiedlicher Ethnie besucht würden, um dort Freunde zu treffen. Am (...) 2006 sei er im Lokal eines Vereins in eine Razzia geraten. Die Polizisten hätten einen Durchsuchungsbefehl vorgewiesen, so dass die 14 bis 20 anwesenden Personen die Durchsuchung des Lokals erlaubt hätten. Respektive die Anwesenden hätten sich gegen die Durchsuchung gewehrt, weil die Polizei ohne Durchsuchungsbefehl in das Lokal eingedrungen sei und alle Anwesenden habe verhaften wollen. Als einige Personen abgeführt worden seien, hätten sich Menschen aus dem Quartier gegen die Polizei gestellt. In der Folge sei es zu Ausschreitungen gekommen, bei denen die Polizei Tränengas, Gummiknüppel und Wasserwerfer eingesetzt habe und die Leute Steine geworfen hätten. Die Auseinandersetzung sei von Überwachungskameras gefilmt worden. Nach drei bis vier Stunden habe sich die Lage beruhigt und die Leute seien nach Hause gegangen. Drei respektive vier Tage später sei er in einer Cafeteria von einem Aufgebot von 60 respektive 200 bis 300 Polizisten kontrolliert und dann zur Sicherheitsdirektion mitgenommen worden. Dabei habe man ihn geschlagen, getreten und etwa 30 beziehungsweise 200 bis 500 Meter dem Boden entlang zum Polizeifahrzeug geschleift. Weil er Schmerzen gehabt habe, sei er ins Krankenhaus gebracht worden. Der Arztbericht sei aber ignoriert und später durch einen Bericht eines anderen Arztes ersetzt worden, der keine Verletzungen attestiert habe. Nach vier Tagen Untersuchungshaft sei er mit 45 anderen Personen einem Gericht vorgeführt worden. Ihnen sei Volksaufhetzung, Organisationspropaganda, Demolierung staatlicher Gebäude und Verstoss gegen Kundgebungsgesetze vorgeworfen worden. 30 Personen seien danach freigelassen worden, die übrigen ins Gefängnis gebracht worden. Er habe zu Letzteren gehört, obwohl keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten. Auf einer CD sei lediglich zu sehen gewesen, wie er geklatscht und gepfiffen habe. Nach dreissig Tagen sei er ohne Auflagen aus dem Gefängnis entlassen worden. Das Verfahren sei aber weitergegangen. Es habe noch unzählige Verhandlungen gegeben, wie viele wisse er nicht, schätzungsweise 30 bis 40. Er habe nur noch an zwei Gerichtsverhandlungen teilgenommen und dabei die Anschuldigungen zurückgewiesen. Die beiden Verhandlungen hätten während seiner Militärdienstzeit stattgefunden, im (...) und am (...) respektive in den Monaten Februar und Juli. Sein Fernbleiben bei den übrigen Verhandlungen habe keine Konsequenzen gehabt. Der Gedanke, dass er verurteilt werden könnte, sei ihm gar nicht gekommen. Am (...) 2013 sei er dann aber zu der besagten Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die Neubeurteilung nach der Rückweisung an die Erstinstanz stehe noch aus. Er sei von den Behörden auch anderweitig schikaniert worden. So habe er 2014 eine Stelle als (...) verloren, nachdem sein damaliger Vorgesetzter von den Behörden unter Druck gesetzt worden sei. Als er danach bei seinem Schwager als (...) gearbeitet habe, sei er nach einer Identitätskontrolle durch das Militär acht Stunden festgehalten und als Terrorist betitelt worden. Zudem habe er ein 2015 in D._______ eröffnetes (...), das auf den Namen seiner Schwester gelautet habe, aufgeben müssen, weil die Behörden mit dem erfundenen Vorwand, er würde dort für die DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi; Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front) Leute anwerben, Druck auf den Vermieter ausgeübt hätten. Er sei auch unabhängig von dem gegen ihn hängigen Verfahren zwei bis drei Mal für wenige Tage festgehalten worden, wobei er jeweils wieder freigelassen worden sei, weil nichts gegen ihn vorgelegen habe. Letztmals sei dies im (...) 2017 der Fall gewesen. Für seinen Entschluss zur Ausreise habe es keinen konkreten Auslöser gegeben, er habe einfach die Unterdrückung nicht mehr ausgehalten. Beziehungsweise er habe sich zur Ausreise entschlossen, nachdem er am (...) 2017 zufällig den Anwalt eines Mitangeklagten auf der Strasse angetroffen und dieser ihm geraten habe, das Land zu verlassen, da er kaum mit einem Freispruch rechnen könne. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass kein Suchbefehl gegen ihn bestehe, weshalb es kein Problem sei, mit einem auf den richtigen Namen lautenden Pass auszureisen. Für seine Familie habe seine Ausreise keine Konsequenzen gehabt. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Befragungsprotokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte [Nüfus], Führerschein, Zeitungsartikel vom [...] 2006, Urteil des Strafgerichts D._______ vom [...] 2013, Urteil des Kassationshofs vom [...] 2017, Sitzungsprotokoll des Strafgerichts D._______ vom [...] 2017 [Verhandlungsvertagung auf den {...} 2017], Vorladung des Strafgerichts D._______ vom [...] 2017 für die Verhandlung vom [...] 2017, CD [Video vom {...} 2016]) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A11, A18, A21, A30). B. B.a Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 - eröffnet am 28. Juni 2018 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die Ausführungen zur Festnahme wenige Tage nach einer Razzia im Jahr 2006 und zu den Gründen des darauffolgenden Gerichtsverfahrens seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Auf Rückfragen habe der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet, so dass der Eindruck entstehe, dass er nicht von eigenen Erlebnissen berichte. Insbesondere die Angaben zum Ablauf der polizeilichen Razzia in einem Vereinslokal und zur Verhaftung des Beschwerdeführers würden sich erheblich widersprechen. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Gespräch mit dem Anwalt eines Mitangeklagten, das für den Ausreiseentschluss massgeblich gewesen sei, bei der Erstanhörung trotz Fragen zum fluchtauslösenden Moment nicht erwähnt habe. Auch bleibe unklar, weshalb er den Aussagen dieses Anwalts im Vergleich zu früheren Lageeinschätzungen derartiges Gewicht hätte beimessen sollen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zum Ursprung des Strafverfahrens sei eine Beurteilung, ob das verhängte (und kassierte) Strafmass verhältnismässig sei, nicht möglich, selbst wenn den Beweismitteln zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer wegen gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kundgebung und Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt worden sei. Der letztgenannte Anklagepunkt könne viele Elemente beinhalten. Es würden darüber hinaus auch sonst keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung als begründet erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer sei seinen Angaben zufolge weder Mitglied einer Partei noch sonst in exponierter Weise politisch aktiv. Zwar habe sich eine Schwester politisch engagiert, aber er sei deswegen keinen Nachteilen ausgesetzt gewesen. Bezeichnenderweise erscheine auch die DHKP-C, die er im Zusammenhang mit den gegen ihn gerichteten Beschuldigungen aufbringe, lediglich an einer Stelle in einem Beweismittel, die nicht direkt ihm zugeordnet werden könne. Der bisherige Verfahrensverlauf deute nicht auf Unregelmässigkeiten hin. Die erstinstanzlich verhängte Haftstrafe sei während des Berufungsverfahrens ausgesetzt worden und auch die Begründung des Kassationshofs lasse nicht auf ein willkürliches Vorgehen der türkischen Justiz schliessen. Vielmehr würden sich die Kritikpunkte des Beschwerdeführers in den Ausführungen des Kassationshofs widerspiegeln, bemängle dieser doch die Beweiswürdigung und ungenügende Begründung der Vorinstanz. Die Furcht vor einer schärferen Neubeurteilung des Falls aufgrund seiner Ethnie und politischen Gesinnung vermöge der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu begründen. Insgesamt bestehe kein Grund zur Annahme, dass er im Zusammenhang mit dem hängigen Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte. Hinsichtlich des Vorbringens, als Kurde von den türkischen Behörden schikaniert und benachteiligt zu werden, würden sich die genannten Beispiele (Stellenverlust 2014, [...] 2015) nicht in einen engen Kausalzusammenhang mit der Ausreise stellen lassen und seien daher nicht asylrelevant. Gleiches gelte für die Aufnahmen einer Überwachungskamera, auf denen eine Personengruppe unter vorgehaltener Waffe kontrolliert werde, aber keine weiterführenden Übergriffe, die eine asylrelevante Verfolgung oder Menschenrechtsverletzung aufzeigen würden, zu sehen seien. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, und das vom Beschwerdeführer geltend Gemachte gehe in seiner Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs im Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, und es sei auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine Notsituation geraten würde. C. C.a Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, und subeventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er - unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 19. Juli 2018 - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegten Dokumente würden belegen, dass er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde. In Ergänzung dazu reiche er die vom (...) 2017 datierende Vorladung des Gerichts in D._______ zu der Verhandlung (...) 2017 ein. Diese besage, dass er dem Gericht bei Nichterscheinen mit Polizeigewalt zugeführt werde. Die der Vorladung zugrundeliegenden Tatbestände (Teilnahme an unbewilligter Kundgebung und Versammlung, Aufwiegelung der Bevölkerung) seien dieselben wie im Urteil aus dem Jahr 2013. Die Beweismittel würden zeigen, dass das Verfahren nach der Rückweisung durch den Kassationshof im Jahr 2017 durch die Erstinstanz wiederaufgenommen worden sei, und er aufgrund derselben Straftatbestände wie 2006 angeklagt sei. Nachdem er am (...) 2017 nicht vor Gericht erschienen sei, werde er polizeilich gesucht. Ein mit seiner Familie befreundeter Anwalt werde ihm den polizeilichen Suchbefehl zukommen lassen. Der türkische Staat gehe insbesondere seit der Ausrufung des Ausnahmezustands im Juli 2016 brutal gegen (mutmassliche) Oppositionelle vor. Zwar sei der Ausnahmezustand vor Kurzem für beendet erklärt worden, aber der Justizminister habe angekündigt, dass der Kampf gegen den Terrorismus weitergehe. Vor dem Hintergrund der angespannten Lage in der Türkei sei damit zu rechnen, dass das Gericht in D._______ die besagten Straftatbestände erneut als erfüllt erachten und eine mindestens so hohe Strafe wie im Jahr 2013 aussprechen werde. Zudem dürfte eine Strafe für das Nichterscheinen vor Gericht hinzukommen, möglicherweise auch für das illegale Verlassen des Landes und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Die ihm vorgehaltenen Widersprüche seien nicht derart gewichtig, als dass an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen gezweifelt werden müsste. Er habe einfach sagen wollen, dass viele Polizisten bei seiner Verhaftung anwesend gewesen seien. Ob es 60 oder 200 gewesen seien, könne er nicht sagen Es sei allgemein schwierig, Distanzen zu schätzen, und da er unter Gewalteinwirkung gestanden habe, sei es für ihn umso schwieriger, die Länge der Strecke, die er zu einem Auto geschleift worden sei, einzuschätzen. Aus den Urteilen, der Vorladung und dem nachzureichenden Suchbefehl gehe hervor, dass der türkische Staat ein Interesse an seiner Verfolgung habe. Aufgrund der früheren Verhaftungen, der Anklagepunkte im hängigen Strafverfahren, der illegalen Ausreise, des Suchbefehls, seiner Ethnie und der allgemein angespannten Situation in der Türkei sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit einer umgehenden Verhaftung zu rechnen habe und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder unzumutbar zu erachten. Er habe bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der früheren Haft, des hängigen Strafverfahrens, der illegalen Ausreise, des Suchbefehls und der kurdischen Ethnie mit einer Verhaftung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu rechnen. Im Übrigen habe das SEM die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt, indem es die Dokumente zum hängigen Strafverfahren nicht eingehend geprüft respektive bei der Entscheidfindung nicht angemessen berücksichtigt habe. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juli 2018 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 - eröffnet am 30. Juli 2018 - stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Des Weiteren räumte sie dem Beschwerdeführer zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist von dreissig Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. F. Mit Eingabe vom 29. August 2018 erklärte der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht möglich, den polizeilichen Suchbefehl einzureichen. Nur ein Anwalt könne in der Türkei Einsicht in dieses Dokument erhalten. Sein Bruder habe versucht, einen Anwalt mit der Beschaffung zu beauftragen, aber dazu wäre eine Vollmacht von ihm (dem Beschwerdeführer) nötig, und eine solche könne nicht von der Schweiz aus in die Türkei geschickt werden. Die Freunde, mit denen er in F._______ zusammengewohnt habe, hätten ihm berichtet, dass die Polizei ihn gesucht habe. Zudem engagiere er sich exilpolitisch. Er habe im (...) 2017 an einer Demonstration von Kurden teilgenommen. Ein Foto davon sei im Internet auf der Seite eines kurdischen Newsportals abrufbar. Ein Ausdruck sowie eine weitere Aufnahme von der besagten Demonstration lägen bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer werde auf dem Bildausdruck nicht namentlich genannt und das SEM könne nicht beurteilen, ob sein Name im betreffenden Zusammenhang anderweitig erschienen sei; die als Bildquelle zitierte Internetseite existiere nicht (mehr). Beim zweiten Bild, das an derselben Kundgebung aufgenommen worden sei, bestünden Zweifel, ob es sich um dieselbe Person handle. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich ausreichend exponiert habe, um ins Visier der türkischen Behörden zu geraten. Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bilde per se noch keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Das Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung am 1. Juni 2005 habe zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung angeschuldigter oder angeklagter Personen geführt. Der Regelfall sei, auch nach dem gescheiterten Putschversuch 2016, ein formell korrekt durchgeführtes Strafverfahren und das Ausbleiben von Folter oder schweren Misshandlungen. Die Durchführung eines Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts könne dann eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat untergeschoben werde, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, respektive wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen habe, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert werde. Ein solcher Politmalus liege grundsätzlich vor, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe gefällt werde, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge, oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter drohe. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht gerecht geworden sei. Auch würden sich keine konkreten Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Folter ergeben. Ein tatsächliches Risiko unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft sei nur beim Vorliegen besonderer, erschwerender Umstände anzunehmen. Weder die kurdische Ethnie noch die Anklagepunkte in den vorgelegten Dokumenten oder die allgemeine Lage in der Türkei würden das Profil des Beschwerdeführers in besonderem Masse hervorheben. Zudem würden sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf ergeben, dass gegen ihn ein unangemessen hohes Strafmass verhängt worden sei. Aus den eingereichten Dokumenten gehe lediglich hervor, dass er wegen gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kundgebung und Demonstration sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt angeklagt worden sei. Der letztgenannte Anklagepunkt beinhalte beispielsweise auch tätliche Angriffe gegen Staatsbeamte. Auch das schweizerische Strafgesetz sehe vor, dass eine Person, die einen Beamten während einer Amtshandlung tätlich angreife, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden könne (Art. 285 Abs. 1 StGB). Das gegen den Beschwerdeführer erstinstanzlich gefällte (und kassierte) Urteil überschreite dieses Strafmass nicht, so dass es mit Blick auf die genannten Anklagepunkte nicht übermässig streng erscheine. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verhaftung und den Umständen, die zu dieser geführt hätten, vermöge das SEM aber nicht abschliessend zu beurteilen, ob die Anklagepunkte gerecht seien, respektive welche Straftaten diese genau umfassen würden. Die Beschwerdeschrift vermöge die Widersprüche nicht aufzulösen. Der Beschwerdeführer könne noch immer nicht erklären, weshalb seine Ausführungen zu den Ereignissen, die zu seiner Verhaftung geführt hätten, derart unterschiedlich seien. Mit seinem Aussageverhalten vermöge er den gegen ihn erhobenen Anklagepunkten nicht glaubhaft zu widersprechen. Der Umstand, dass die Polizei an seinem ehemaligen Wohnort nach ihm gesucht habe, deute für sich allein ebenfalls nicht auf eine fehlende Rechtsstaatlichkeit des hängigen Verfahrens hin. Bei einem gemeinrechtlichen Verfahren, bei dem der Angeklagte Gerichtstermine ausgelassen habe, könne es nicht als übertrieben oder asylrelevant erachtet werden, wenn die Polizei den Angeklagten unter Zwang zum Gerichtstermin führen wolle. Die Zweifel würden durch das Versäumnis des Beschwerdeführers, den - in den Anhörungen nicht erwähnten - polizeilichen Suchbefehl nachzureichen, erhärtet. Der Ausnahmezustand in der Türkei sei Mitte Juli 2018 aufgehoben worden. Das SEM habe in seinem Entscheid die Anklagepunkte, das Strafmass und die behördliche Einschätzung des politischen Engagements des Beschwerdeführers, die aus den eingereichten Dokumenten hervorgehen würden, berücksichtigt. Der Beschwerdeführer gehe in der Rechtsmitteleingabe nicht auf Punkte in den besagten Dokumenten ein, die im Asylentscheid nicht genannt worden seien. I. Die Instruktionsrichterin stellte dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung am 14. September 2018 zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. J. In seiner Replik vom 27. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer, dass er im (...) 2017 an zwei Kundgebungen teilgenommen habe und von jeder ein Bild stamme. Er habe kürzlich erfahren, dass das Verfahren gegen ihn nun wieder beim Kassationshof hängig sei. Angehörige hätten dies in Erfahrung gebracht, als sie sich auf seine Bitte hin beim Gericht in D._______ nach dem Verfahrensstand erkundigt hätten. Sobald der Kassationshof ein neues Urteil gefällt habe, werde er dieses einreichen. Aus den bisher vorgelegten Dokumenten gehe hervor, dass er aus asylrelevanten Gründen bestraft werden solle. Auch nach der Aufhebung des Ausnahmezustands gehe die türkische Regierung rigoros gegen Personen vor, die erwiesenermassen oder angeblich Opposition betreiben würden. K. Mit Eingabe vom 22. August 2019 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten (Kopie einer [undatierten] Mitgliedschaftsbestätigung der [...]). L. Mit Schreiben vom 20. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein ([...]-Mitgliedschaftsbestätigung [Original, inklusive Versandkuvert, Poststempel vom 21. August 2019], Formular für Mitgliedschaft beim "[...]" vom 20. November 2017, vom Beschwerdeführer aufgesetztes [undatiertes] Schreiben mit Stempel des "[...]"). M. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin antwortete mit Schreiben vom 4. November 2019. Am 30. Juni 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um baldigen Verfahrensabschluss. N. Mit Eingabe vom 14. September 2020 zeigte H._______ die Mandatierung an (Vollmacht des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2020) und ersuchte um Einsetzung als (neue) amtliche Rechtsvertreterin. Der Eingabe lagen fremdsprachige Dokumente bei (Kopien, ohne Übersetzung). Der Beschwerdeführer liess dazu ausführen, laut einem Schreiben seines Anwalts in der Türkei vom 26. Juni 2020 habe die Staatsanwaltschaft von D._______ ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wegen des Vorwurfs der "Propaganda einer terroristischen Organisation" durch Posts in sozialen Medien. Infolge dieser Ermittlungen werde er polizeilich gesucht. Das Richteramt I._______ habe am (...) 2020 (recte: [...] 2020) einen Haftbefehl angeordnet. Den vom Strafgericht D._______ am (...) 2017 (recte: [...] 2017) erlassenen Haftbefehl (recte: Vorladung für Verhandlung vom [...] 2017) im schon lange gegen ihn hängigen Verfahren lege er nochmals bei. O. Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Rechtsverbeiständung ab. Zudem wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass es ihm obliege, eine Übersetzung der mit der Eingabe vom 14. September 2020 vorgelegten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. P. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen fremdsprachiger Beweismittel ein; es handle sich dabei um einen Ermittlungsrapport der Gendarmerie J._______ an die Staatsanwaltschaft K._______ vom (...) 2019 (recte: [...] 2020), einen Suchbefehl an die Gendarmerien vom (...) 2019 (Betreff: Teilen von Beiträgen in sozialen Medien), ein Schreiben des Oberstaatsanwalts von L._______ an den Oberstaatsanwalt von D._______ vom (...) 2020, ein Ermittlungsprotokoll vom (...) 2020 (Feststellung der Nichtermittelbarkeit der Adresse des Beschwerdeführers), einen Haftantrag der Staatsanwaltschaft K._______ an das Richteramt M._______ vom (...) 2020 (Tatvorwurf: Propaganda gemäss Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes; Tatzeit: [...] 2020) und einen Haftbefehl des Richteramts M._______ vom (...) 2020 (zwecks Vernehmung des Beschwerdeführers und anschliessender Freilassung). Q. Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung ein. R. Im Rahmen des Schriftenwechsels zog das SEM mit Verfügung vom 23. August 2021 seinen Entscheid vom 26. Juni 2018 teilweise in Wiedererwägung, indem es den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannte und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügte. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund seiner Aktivitäten in den sozialen Medien und der daraus resultierenden strafrechtlichen Verfolgung durch die türkischen Behörden gestützt auf Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes erfülle. Bei seinen exilpolitischen Aktivitäten handle es sich um subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG, weshalb das Asylgesuch abgelehnt bleibe und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei jedoch unzulässig und der Beschwerdeführer daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. S. Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2021 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer aufgrund der neuen Sachlage auf mitzuteilen, ob er die am 19. Juli 2018 eingereichte Beschwerde - soweit sie nicht durch die Verfügung des SEM vom 23. August 2021 gegenstandslos geworden ist - zurückzuziehen gedenke. T. Mit Eingabe vom 9. September 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde bezüglich Gewährung des Asyls festhalte. Gleichzeitig reichte er neue Beweismittel zu den Akten; es handle sich um Akten aus einem im Jahr 2018 angehobenen Strafverfahren (Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2021 bezüglich Propaganda einer Terrororganisation in sozialen Medien, Durchsuchungsbeschluss des Richteramts F._______ vom [...] 2018, Antrag der Oberstaatsanwaltschaft F._______ auf Erlass eines Haftbefehls vom [...] 2019, Haftbefehl des Richteramts F._______ vom [...] 2019, zwei Abtrennungsbeschlüsse der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom [...] 2021 [Abtrennung der Ermittlungen wegen des Verdachts der Beleidigung des Staatspräsidenten durch einen Beitrag in sozialen Medien und wegen des Verdachts des öffentlichen Aufhetzens der Bevölkerung durch Beiträge in sozialen Medien]). U. Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2021 lud die Instruktionsrichterin das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung zum Asylpunkt ein. V. In der Vernehmlassung vom 27. September 2021 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde im Asylpunkt. Die neu eingereichten Dokumente würden ein neues, im Jahr 2018 angehobenes Untersuchungsverfahren aus dem Raum F._______ betreffen. Die Tatzeit der in der Anklageschrift behandelten Punkte liege zwischen dem (...) und (...), mithin nach der am (...) 2017 erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei und der Asylgesuchstellung in der Schweiz am 25. September 2017. Es handle sich somit bei diesem neu geltend gemachten Verfahren und dessen Anklagepunkten nicht um Vorfluchtgründe, sondern um weitere subjektive Nachfluchtgründe. Die Strafuntersuchungen wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Aufhetzen der Bevölkerung zu Hass und Feindschaft" seien noch vor der Anklageerhebung von der Untersuchung wegen "terroristischer Propaganda" abgetrennt worden. Auch bei diesen Verfahren hätten sich die Tatbestände nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ereignet, womit es sich ebenfalls um subjektive Nachfluchtgründe handle. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen. W. Am 7. Oktober 2021 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zu und räumte ihm die Gelegenheit zur Replik ein. X. In seiner Replik vom 3. November 2021 machte der Beschwerdeführer erneut geltend, dass aufgrund des seit 2017 beim Gericht in D._______ hängigen Verfahrens Vorfluchtgründe vorliegen würden. Das besagte Verfahren basiere auf den Anklagepunkten von 2006; es würden wieder dieselben Straftatbestände wie damals geltend gemacht, nachdem das Gericht in D._______ das Verfahren nach der Rückweisung durch den Kassationshof im Jahr 2017 wiederaufgenommen habe, und es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen mit einer Verhaftung und ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Hinsichtlich des Gegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels teilweise in Wiedererwägung gezogen. Sie hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. August 2021 infolge des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe wiedererwägungsweise als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme verfügt. Nachdem der Beschwerdeführer an der Beschwerde im verbleibenden Asylpunkt festhält, ist vorliegend (noch) zu prüfen, ob das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs - aufgrund der Verneinung von Vorfluchtgründen - und die Anordnung der Wegweisung als solche zu Recht verfügt hat.
4. Vorab ist festzustellen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach das SEM die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente zu dem im Ausreisezeitpunkt in der Türkei hängigen Strafverfahren in seiner Verfügung vom 26. Juni 2018 nicht genügend berücksichtigt und den Entscheid damit ungenügend begründet habe, nicht zu greifen vermag. Das SEM hat in der Verfügung vom 26. Juni 2018 Bezug auf die besagten Dokumente genommen und die Vorbringen des Beschwerdeführers und vorgelegten Beweismittel in der Begründung hinreichend gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor. Es besteht folglich keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der (Eventual-)Antrag des Beschwerdeführers um Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wurde eine Gefährdungssituation erst durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat geschaffen, liegen sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 23. August 2021 wiedererwägungsweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer infolge strafrechtlicher Verfolgung durch die türkischen Behörden wegen (mutmasslicher) Aktivitäten in den sozialen Medien nach der Ausreise aus der Türkei die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob (auch) Vorfluchtgründe vorliegen, das heisst ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am (...) 2017 in asylrelevanter Weise verfolgt wurde oder unmittelbar eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hatte. 6.2 Das SEM hat das Vorliegen von Vorfluchtgründen, welche die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei zu begründen vermöchten, verneint. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung zuzustimmen ist. Der Beschwerdeführer gab an, die Türkei wegen eines damals gegen ihn hängigen Gerichtsverfahrens verlassen zu haben. Das SEM hat nicht in Abrede gestellt, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren hängig war, als er am (...) 2017 aus der Türkei ausgereist ist. Dem SEM ist aber dahingehend zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Ursprung des besagten Strafverfahrens, wonach er drei respektive vier Tage nach einer am (...) 2006 in einem Vereinslokal erfolgten Razzia in einer Cafeteria in D._______ mit anschliessendem Menschenauflauf auf der Strasse festgenommen worden sei und vier Tage in Untersuchungshaft sowie dreissig Tage im Gefängnis verbracht habe, Widersprüche aufweisen und nicht mit den Angaben in den in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsdokumenten übereinstimmen. Den zu den Akten gereichten Beweismitteln lässt sich vielmehr entnehmen, dass es in dem besagten Verfahren um die Anwesenheit des Beschwerdeführers bei einer Demonstration in D._______ am (...) 2006 geht. Der Beschwerdeführer sei ab dem (...) 2006 zwei Tage in Untersuchungshaft und vom (...) 2006 bis (...) 2006 inhaftiert gewesen. Er habe im Verfahren ausgesagt, dass er am fraglichen Tag unter Alkoholeinfluss in die Menschenmenge geraten und ohne sein Wissen von Kameras aufgenommen worden sei; er habe keine Beamten behindert und sei keiner Gruppierung zugehörig. Mit Urteil des Strafgerichts in D._______ vom (...) 2013 wurde er wegen Verletzung des türkischen Demonstrationsgesetzes in Form gesetzeswidriger Versammlung, illegaler Kundgebung und Demonstration sowie Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Haftstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt. Dieser Entscheid wurde vom Kassationshof mit Urteil vom (...) 2017 wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und ungenügender Begründung aufgehoben und die Sache wurde zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen. Diese nahm das Gerichtsverfahren in der Folge wieder auf und lud den Beschwerdeführer am (...) 2017 zu einer nächsten Verhandlung vom (...) 2017 vor ("Vorführbefehl"). Die Flucht vor einer Strafverfolgung in der Türkei bildet nicht per se einen Grund für die Anerkennung als Flüchtling. Allein der Umstand der Durchführung eines Strafverfahrens vermag noch kein Risikoprofil zu begründen, wonach der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Unregelmässigkeiten im bisherigen Verlauf des besagten Verfahrens lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2006 ohne Auflagen aus der (Untersuchungs-)Haft entlassen. In den folgenden Jahren sah er sich offenbar auch nicht aufgrund dieses hängigen Verfahrens gegen ihn zu einer Flucht veranlasst. Der Kassationshof hat sich in seinem Urteil vom (...) 2017 mit dem Rekurs des Beschwerdeführers gegen das erstinstanzliche Urteil vom (...) 2013 auseinandergesetzt und den Entscheid der Erstinstanz wegen fehlerhafter Beweiswürdigung und ungenügender Begründung aufgehoben. Allein der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht nach der Rückweisung das Verfahren wieder anhand genommen und den Beschwerdeführer zu einer nächsten Verhandlung vorgeladen hat, vermag nicht zur Annahme zu führen, dass er im Zusammenhang mit diesem Verfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von asylrelevanter Verfolgung betroffen sein könnte Der Beschwerdeführer vermag keine vor der Ausreise am (...) 2017 bestehende oder im damaligen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in unmittelbarer Zukunft drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungssituation darzulegen. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen keine flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungssituation zu belegen, und den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen des besagten Tatbestands aus dem Jahr 2006 rechtskräftig zu einer als asylrelevant einzustufenden Strafe verurteilt worden wäre. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung von den türkischen Behörden verschiedentlich schikaniert worden, handelt es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führt die Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung in der Türkei für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am (...) 2017 bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Subjektive Nachfluchtgründe, welche das SEM in seiner (Wiedererwägungs-)Verfügung vom 23. August 2021 bejaht hat, vermögen, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 5.1), nicht zur Asylgewährung zu führen (Art. 54 AsylG). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rechtsmitteleingaben sowie die Unterlagen zum Beleg seiner exilpolitischen Aktivitäten und der Eröffnung zweier neuer Untersuchungsverfahren in der Türkei wegen (mutmasslichen) Publikationen in sozialen Medien nach erfolgter Ausreise aus der Türkei noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus der Türkei verfügte der Beschwerdeführer, der sich seinen Angaben zufolge damals (noch) nicht für eine Partei engagiert habe und auch (noch) keinen anderweitigen politischen Aktivitäten nachgegangen sei, nicht über ein massgebliches politisches Profil, aufgrund dessen er im Ausreisezeitpunkt unmittelbar eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt hätte.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Ist eine erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten, und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM mit Verfügung vom 23. August 2021 angeordnete vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführers in Rechtskraft. Daher erübrigt sich eine Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die Beschwerde gegen die zunächst verweigerte Anerkennung als Flüchtling sowie gegen den ursprünglich angeordneten Wegweisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist diesbezüglich abzuschreiben.
9. In Anbetracht der Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2018 in Bezug auf die Verweigerung von Asyl infolge Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe und des Wegweisungsvollzugs als durch die (teilweise) Wiedererwägung des SEM vom 23. August 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig wäre. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. Der Rechtsvertreter reichte mit der Eingabe vom 3. November 2021 seine Kostennote ein. Er bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 15 Stunden (Anmerkung Gericht: das genannte Total von "13 Std." entspricht nicht der Summe der aufgelisteten Arbeitsstunden) und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte er Auslagen von Fr. 105.- und Dolmetscherkosten von Fr. 137.50 geltend. Der zeitliche Aufwand scheint relativ hoch, aber noch angemessen. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um einen Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Auf Basis des Stundenansatzes von Fr. 200.- ist die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, somit auf Fr. 2161.70 (inkl. zwei Drittel der Auslagen/Dolmetscherkosten) festzulegen. 10.4 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Ernennungsverfügung vom 27. Juli 2018 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Der vom Rechtsvertreter in der Kostennote vom 3. November 2021 aufgeführte zeitliche Aufwand scheint - wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.3) - hoch, aber noch angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch, wie in der Verfügung vom 27. Juli 2018 angekündigt, auf Fr. 150.- zu kürzen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 830.80 (inkl. ein Drittel der Auslagen/Dolmetscherkosten) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2161.70 auszurichten.
4. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 830.80 zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Burgherr Versand: