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E-5979/2020

E-5979/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) durch das SEM statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Türkei, gelebt. Er habe die Schule besucht und da- nach habe er studiert. Ferner habe er in verschiedenen Bereichen gearbei- tet, zuletzt bei der (…). Ab dem Jahr (…) sei er Mitglied einer kurdischen Jugendbewegung gewesen. Im Jahr (…) sei er in diesem Rahmen einmal festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus befragt worden. Er sei wieder freigelassen worden. Sodann sei er Mitglied der DTP (Demo- kratik Toplum Partisi; von […]) gewesen. Während der Zeit an der Univer- sität (ab […]) sei er in einer weiteren Bewegung gewesen, die später ver- boten worden sei (2016). Während der Unruhen im Jahr 2015 sei er einmal von der Polizei verhaftet und befragt worden. Er sei nicht Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) gewesen, habe aber an Nachbarschaftstref- fen beziehungsweise im (…) an einer Wahlveranstaltung teilgenommen, in deren Nähe eine Bombe explodiert sei. Im (…) habe es in der Gegend sei- ner Wohnung wiederum eine Bombenexplosion gegeben. Die Polizei habe ihn hierzu befragt. Seit dem Jahr 2015 oder 2016 sei er Mitglied einer Ge- werkschaft gewesen und habe die Arbeitnehmer vertreten. Im (…) 2016 habe er neue Vorgesetzte bekommen, die ihn und Andere wegen ihres re- ligiösen Denkens diskriminiert hätten. Da er und weitere Kollegen nicht ge- betet hätten, habe man ihnen gesagt, sie würden die Arbeit verlieren. Er habe sich auch geweigert, manche Dokumente der neuen Vorgesetzten zu unterzeichnen. Daraufhin sei er im (…) 2017 entlassen worden. Auf dem Entlassungsschreiben sei erwähnt worden, dass er gemäss Dekret Nr. (…) und wegen Bezugs zu terroristischen Organisationen entlassen werde. Im (…) 2017 sei er von einem Polizisten zu seiner Gewerkschaftszugehörig- keit und deren möglicher Terrorismusunterstützung befragt worden. Da- nach sei er bis zur Ausreise ([…] 2018) noch (…) Mal von Polizisten auf der Strasse behelligt worden. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, er sei gesund. Er habe manch- mal Angstgefühle, bisher aber keine Behandlung für notwendig erachtet. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine türkische Identitätskarte, ei- nen Ausweis einer Gewerkschaft, zwei Schreiben hinsichtlich Entlassung vom (…) und (…) 2018 (je im Original), ein Schreiben der städtischen

E-5979/2020 Seite 3 Wahlbehörde vom (…) 2018 (in Kopie) sowie einen USB-Stick mit Doku- menten (insb. Notstanddekret Nr. [...], einem Rapport Menschenrechte Tür- kei von […], einem Zeitungsartikel vom […] 2018, einer Auflistung «Men- schenrechte Türkei» sowie einem Word-Dokument mit mehreren Links) ein. B. Mit Entscheid vom 18. September 2018 wies das SEM den Beschwerde- führer dem für ihn zuständigen Kanton zu, nachdem dieser um Zuweisung an einen anderen Kanton ersucht hatte. C. Mit Schreiben vom 28. August 2019 und vom 6. Mai 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylverfahrens. Das SEM nahm jeweils zeitnah Stellung zu den Anfragen. D. Am 8. Juli 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere gel- tend, in den Neunzigerjahren habe seine Familie in die Stadt umziehen müssen. Schon als Kind habe er die kurdische Nationalbewegung kennen- gelernt. Während des Gymnasiums sei er im Jahr (…) wegen der Organi- sation einer Veranstaltung ([…]) festgenommen worden. Das Gericht habe ihn in der Folge freigesprochen. Im Jahr (…) sei er bei einer Jugendorga- nisation gewesen. Er sei von der Polizei beschattet worden. Er habe eine Meldung bei einem Menschenrechtsverein gemacht. Im Jahr (…) sei er an einer Wahlveranstaltung der HDP gewesen, bei der es eine grosse Deto- nation gegeben habe. Er habe nichts mit dem Anschlag zu tun gehabt. Da er aber fichiert und seine Familie der Polizei bekannt gewesen sei, sei er angehalten und befragt worden. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 seien viele Staatsangestellte per Notstanddekret aus dem Staatsdienst entlassen worden. Ihn habe es im Jahr 2017 getroffen (zunächst mündlich, […] 2018 schriftlich). Man habe dies damit begründet, dass er ein Terrorist sei respektive Kontakt zu terroristischen Gruppen habe. Dies sei Rufmord gewesen. Ein Anwalt der Gewerkschaft habe gegen die Entlassung eine Klage eingereicht, bisher sei aber nicht darüber entschieden worden. Wei- ter hätten ihn Angehörige des türkischen Geheimdienstes im (…) 2018 auf der Strasse entführt und (…) lang festgehalten. Man habe Informationen betreffend HDP verlangt. Im Gegenzug sei ihm angeboten worden, ihn bei der Rückkehr zu seiner Arbeitsstelle zu unterstützen. Er sei geschlagen und unter Druck gesetzt worden, (…). Er habe zunächst abgelehnt, später

E-5979/2020 Seite 4 dann aber zugesagt, um sich zu befreien. Er sei dann in der Nähe seines Hauses freigelassen worden. Er habe seiner Familie von den Erlebnissen erzählt. Aus Angst habe er keine Anzeige erstattet, habe aber die SIM- Karte seines Telefons ausgewechselt. Über die Entführung habe er ein In- terview gegeben. (…) nach seiner Freilassung sei in einer Internetzeitung darüber berichtet worden. Zwischen seiner Entlassung und der Ausreise sei er (…) Mal von der Polizei an Kontrollpunkten angehalten worden. Ein- mal habe er dort einen der Männer wiedergesehen, der ihn während der Entführung bedroht habe. Auf die (…) sei er aber nie mehr angesprochen worden. Er habe Angst gehabt und sich gezwungen gesehen, sein Land zu verlassen. Schliesslich habe auch sein familiäres Umfeld Probleme ge- habt. Insbesondere sei ein (…) beim KNK (oder KNC, Kurdistan National Congress). Dieser habe einmal ein (…). Ferner sei ein (…) früher bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. In der Schweiz engagiere er sich politisch. Er nehme an kulturellen und künstlerischen Aktivitäten eines kurdischen Vereins teil. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Schreibens seines Rechts- anwalts mit Übersetzung vom 22. Juli 2020 nach. Ferner gab er – nach entsprechender Aufforderung des SEM – Übersetzungen der obgenannten Schreiben (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie des Zeitungsartikels vom (…) 2018 (auf dem USB-Stick) ein. F. Am 15. Oktober 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei gab dieser insbesondere an, nach seiner Entlassung bei der (…) im Jahr 2017 habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei vom Staat fichiert worden. In der Gesellschaft herrsche Angst. Deshalb habe er auch in der Privatwirtschaft keine Arbeit finden können. Die von seinem Anwalt eingereichte Klage auf Wiedereinstellung (vgl. Schreiben des Anwalts vom 22. Juli 2020) sei vom Gericht abgelehnt worden oder werde noch abgelehnt. Wegen der Unterdrückung durch den Staat habe er das Vertrauen verloren und keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Er sei ständig verfolgt und (…) entführt worden. Man habe aus ihm (…) machen wollen und er habe vermutet, dass man seiner Familie Schaden zufügen würde. Er sei nicht Mitglied der HDP, aber des (…) gewesen. Der Geheim- dienst habe Informationen zu Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Aktionen der HDP gewollt. Sodann habe er Verwandte (insb. ein […] und ein […], beide nicht mehr im Heimatland wohnhaft), die früher bei der PKK

E-5979/2020 Seite 5 gewesen seien. Bei Kontrollen sei er deswegen provoziert worden. Kontakt mit dem Geheimdienst habe er nach der Entführung und bis zur Ausreise im (…) 2018 nicht mehr gehabt. Wegen der Entführung und der Kontrollen durch die Polizei sei er ausgereist. Danach habe die Polizei seine Freunde noch (…) nach ihm gefragt. Zur Gesundheitssituation gab er an, er könne nicht sagen, dass es ihm gutgehe. Seit einer Woche könne er (…) und (…). Er glaube, das sei auf- grund von Stress (wegen der Zustände in der Schweiz, Umstände in der Asylunterkunft, Traumata in der Vergangenheit und ungesunder Ernäh- rung). Er reichte einen Zettel mit persönlichen Notizen zu seinen Vorbringen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. H. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unent- geltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich sei ihm vollständige Akteneinsicht, namentlich in die vor- instanzliche Akte A7/6, und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung zu gewähren. Der Beschwerde wurden ein Ausdruck eines Urteils des Regionalgerichts C._______, (…), vom (…) 2020 (mit Übersetzung) sowie bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Rechtsvertreter Akteneinsicht zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses wurde verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um

E-5979/2020 Seite 6 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Die Vorinstanz kam der Aufforderung nach und der Beschwerdeführer reichte am 24. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme ein. Dieser wurden Ausdrucke einer Seite des obgenannten Rapports von (…) sowie zweier Onlineartikel vom 1. Juni 2016 und 1. März 2004 (bereits auf dem eingereichten USB-Stick) beigelegt. K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 ersuchte der Rechtsvertreter darum, nicht demnächst ein Urteil zu fällen, da Beweismittel nachgereicht würden. In der Folge gab der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juli 2021 unter weiteren Ausführungen Ausdrucke eines Unzuständigkeitsurteils vom (…) 2021, eines Vorführbefehls mit zugehörigem Schreiben vom (…) 2021 (je mit Übersetzung) sowie ein Schreiben des (…) vom (…) 2021 ein. M. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2021 erneut um Stellungnahme ersucht. Die Stellungnahme vom 10. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2021 übermittelt. N. Mit Eingabe vom 24. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des SEM Stellung und reichte einen Bericht «Isviçre» von SETA mit französischsprachiger Übersetzung ein. O. Der Rechtsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31. März 2022 wiederum neue Beweismittel an (es gebe ein neues Strafverfahren in der Türkei

E-5979/2020 Seite 7 wegen Einträgen in den sozialen Medien) und bat darum, mit einem Urteil zuzuwarten. Mit Schreiben vom 4. April 2022 reichte der Rechtsvertreter die angekün- digten Beweismittel aus der Türkei ein, namentlich Kopien eines polizeili- chen Untersuchungsberichts vom (…) 2021, eines Unzuständigkeitsbe- schlusses vom (…) 2021, von Schreiben der Staatsanwaltschaft und der Polizei vom (…) und (…) 2022, eines Schreibens eines ehemaligen (…) von B._______ (D._______) vom (…) 2021 (je mit Übersetzung) sowie ei- nes Empfehlungsschreibens der Kirche E._______ vom 16. März 2022. P. Eine Verfahrensstandanfrage des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2022 wurde vom Gericht mit Schreiben vom 25. Juli 2022 beantwortet. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 wurde die Vorinstanz um eine weitere Stellungnahme ersucht. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2022 zugestellt. R. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 setzte sich der Rechtsvertreter mit der Stellungnahme der Vorinstanz auseinander und reichte eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. S. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gab der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bescheinigung seines Anwalts in der Türkei gleichen Datums sowie einer Teilnahmebestätigung der Universität F._______ vom 22. Sep- tember 2022 ein. Die Übersetzung der anwaltlichen Bescheinigung wurde mit Schreiben vom 16. November 2022 nachgereicht. T. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach der noch zu erwartenden Verfahrensdauer. Seine Anfrage wurde am

16. Januar 2023 vom Gericht beantwortet.

E-5979/2020 Seite 8 U. Mit Eingaben vom 17. Februar, 1., 3., 4. und 6. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht persönlich um einen baldigen Verfahrens- abschluss. V. Mit Schreiben vom 7. März 2023 informierte das Gericht den Rechtsvertre- ter über obige Eingaben des Beschwerdeführers und hielt fest, auf diese und weitere Eingaben bezüglich Verfahrensabschluss werde nicht einge- gangen (unter Hinweis auf das Schreiben vom 16. Januar 2023). W. Die obgenannte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 reichte dieser am 8. März 2023 nochmals ein. X. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise einen Nachweis bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen (unter Beilage ei- nes Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»). Y. Mit Schreiben vom 12. April 2023 gingen eine Fürsorgebestätigung vom

6. April 2023 sowie eine Teilnahmebestätigung der Universität F._______ vom 1. April 2023 beim Gericht ein.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorlie- gend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem

E-5979/2020 Seite 9 Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund obgenannter Verfolgungsmotive zuge- fügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn kon- kreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro- hung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen

E-5979/2020 Seite 10 würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünfti- ger Verfolgung muss ausserdem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asyl- entscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1017/2022 vom

19. Juli 2022 E. 6.1 m.w.H.).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers seien aus nachfolgenden Gründen als un- glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG) ein- zustufen.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe insbesondere die geltend gemachte Entführung im (…) 2018 an der BzP mit keinem Wort erwähnt und diese erst an der Anhörung nachgeschoben (SEM-Akten A8 S. 7 f., A23 F63, 78). Der Einwand, dass ihm der Vorfall an der BzP nicht in den Sinn gekommen sei, überzeuge nicht. Er habe dieses Ereignis an den Anhörungen als einen der zentralen Ausreisegründe bezeichnet. Zudem übertreffe das Vorbrin- gen in seiner Intensität seine restlichen Angaben klar. Das Nachschieben schwäche dessen Glaubhaftigkeit erheblich. Weiter habe der Beschwerde- führer an der ersten Anhörung wiederholt, dass ihm der türkische Geheim- dienst gedroht habe, ihn und seine Familie bei fehlender Kooperation zu beseitigen. An der ergänzenden Anhörung habe er diese Morddrohungen weder selbst noch auf Nachfrage hin erwähnt (SEM-Akte A30 F47 f., 54 f., 63 f.). Dies schwäche die Glaubhaftigkeit weiter. Es sei davon auszugehen, dass keine solchen Drohungen ausgesprochen worden seien. Sodann seien die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, den Sachverhalt glaub- haft zu machen, und liessen weitere Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit auf- kommen. Der Beschwerdeführer habe einen Zeitungsartikel der Internet- zeitung «(…)» abgegeben, welcher die Entführung belegen solle (SEM- Akte A7 Nr. 8). Dieses Medium habe jedoch lediglich eine Facebook-Seite mit rund 2'000 Abonnenten. Weiter stelle der Artikel nur die individuelle Per- spektive des Beschwerdeführers dar, ohne den Vorfall in einen grösseren

E-5979/2020 Seite 11 Kontext zu setzen oder die türkischen Behörden respektive Zeugen zu Wort kommen zu lassen. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei «(…)» weder um ein bedeutendes noch um ein seriöses journalistisches Medium handle. Es sei davon auszugehen, dass es ein Gefälligkeitsartikel sei (SEM-Akte A30 F65). Auch werde die Entführung oder Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst erstaunlicherweise weder im Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom Juli 2020 erwähnt, noch führe es der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Notiz auf (SEM-Akten A7 Nr. 7 und Nr. 9, A30 F3–6, 66 f.). Die Vorbringen zur Entführung und Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst seien unglaubhaft. Es sei kurz darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch den Geheimdienst habe, da er sich nach der angeblichen Entführung noch rund (…) Monate in seiner Heimat- stadt aufgehalten habe und weder in dieser Zeit noch nach seiner Ausreise etwas passiert sei, was auf eine konkrete Gefährdung hindeuten würde (SEM-Akte A23 F63–74, 77, A30 F56–61).

E. 4.1.2 Sodann müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktu- ell sein. Massnahmen seien von Relevanz, wenn sie aufgrund ihrer Inten- sität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsumsiedlung seiner Familie in den neunziger Jahren (SEM-Akten A8 S. 7, A23 F61, 81) sei nicht mehr aktuell und das Vorbrin- gen damit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auch die Verfolgung im Jahr (…) sei nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer sei nach einer (…) Haft ent- lassen und freigesprochen worden (SEM-Akte A23 F81). Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er über die Jahre hinweg wiederholt auf der Strasse polizeilich angehalten und teilweise auch für einige Stunden festgehalten und befragt worden sei (SEM-Akten A8 S. 7 f., A23 F68–74). Die geltend gemachten Strassenkontrollen und kurzzeitigen Festnahmen zwecks Befragung durch die Polizei würden keine asylrelevante Intensität aufweisen. Zudem sei bei allgemeinen Sicherheitsmassnahmen grund- sätzlich davon auszugehen, dass eine grosse Anzahl von Personen von denselben Massnahmen betroffen und diese legitim seien. Somit seien diese Vorbringen nicht relevant.

E. 4.1.3 Weiter stelle die Entlassung aus dem Staatsdienst aufgrund des Dekrets Nr. (…) alleine keine genügend intensive Verfolgungsmassnahme dar, auch wenn die Entlassung und die darauffolgende Arbeitslosigkeit für den Beschwerdeführer frustrierend gewesen seien. Er könne sich eine Ar- beitsstelle in der Privatwirtschaft suchen und habe die Möglichkeit, auf

E-5979/2020 Seite 12 rechtlichem Weg gegen die Entlassung vorzugehen, wie es seine Ge- schwister erfolgreich getan hätten. Nebst der mangelnden Intensität dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund der Entlassung. Er sei danach noch (…) in der Heimatstadt geblieben, ohne dass etwas Nennenswertes pas- siert sei. Zudem habe er nie geltend gemacht, aktuell im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nähe zu Terrororganisationen in der Türkei straf- rechtlich weiterverfolgt zu werden.

E. 4.1.4 Ferner würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten für eine Jugendbewegung, für die DTP oder HDP nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer künftigen relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, dass er je in exponierter Stel- lung tätig gewesen sei. Diese Schlussfolgerung gelte, obwohl die DTP spä- ter verboten worden sei. Mittlerweile seien die Nachfolgeparteien formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten, ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien, lediglich wegen ihrer damals legalen po- litischen Betätigungen für die DTP nicht mit nachträglichen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Auch betreffend das Engagement für einen Studen- tenverein ([…]), der im Jahr 2016 verboten worden sei, oder für eine legale Gewerkschaft würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdefüh- rer mit einer nachträglichen Verfolgung zu rechnen habe. Deshalb könne seine Zugehörigkeit / Mitgliedschaft bei den erwähnten Parteien / Organi- sationen nicht als relevant qualifiziert werden. An den Anhörungen habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, dass er Verwandte bei der PKK habe (SEM-Akten A23 F13–15, 24, 61, 84–87; A30 F40–45). Zu die- sen sei er befragt respektive deswegen von der Polizei provoziert worden. Er habe angegeben, er befürchte, wegen der Verwandten in Mitleiden- schaft gezogen zu werden. Hierzu sei festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung trotz der verschlechterten Menschenrechts- lage in der Türkei auf die Prüfkriterien des Bundesverwaltungsgerichts ab- zustellen sei. Demgemäss würden Nachteile naher Angehöriger im Regel- fall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung sei nur bei besonderen Umständen ge- geben. Im Fall des Beschwerdeführers würden keine konkreten Hinweise vorliegen, welche auf eine mögliche Reflexverfolgung hindeuteten. Na- mentlich sei nicht ersichtlich, dass sich sein (…) tatsächlich für die PKK engagiert habe, oder dass der Beschwerdeführer respektive seine Fami- lienangehörigen wegen Problemen des (…) in der Türkei jemals verfolgt worden seien. Weiter habe er allein aufgrund der Tatsache, dass seine Ver- wandtschaft zu Personen mit einem PKK-Hintergrund der Polizei bekannt

E-5979/2020 Seite 13 und er hierauf angesprochen oder befragt worden sei, keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die Befragungen durch die Polizei seien grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und nicht genügend intensiv. Schliesslich deute der Verbleib der restlichen Familie in der Heimatstadt ebenfalls nicht darauf hin, dass er oder die Familienangehörigen aufgrund einer PKK-Verwandtschaft Nachteile erlitten hätten respektive ihnen solche drohen würden. Insgesamt sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Umfelds mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexmassnahmen betroffen sein könnte.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, seine Fa- milie habe sich stets für die Sache der Kurden engagiert. Während seiner Ausbildung sei er ebenfalls aktiv gewesen. Das erwähnte Strafverfahren aus dem Jahr (…) sei zwar abgeschlossen. Dieses sei aber im Rahmen des Notstanddekrets wieder aufgetaucht. Auch das eingestellte Strafver- fahren aus dem Jahr (…) sei gegen ihn verwendet worden. Die Vorinstanz unterschätze sein Engagement sowie dasjenige seiner Familie. Nach dem Entscheid der Vorinstanz habe er ein Urteil aus der Türkei vom (…) 2020 erhalten. Seine Klage gegen die Entlassung sei abgewiesen worden. Das Urteil könne seine Flüchtlingseigenschaft nachweisen. Seiner Ansicht nach wäre der Entscheid der Vorinstanz anders ausgefallen, hätte sie vom Inhalt des Urteils Kenntnis gehabt. Darin würden die Strafverfahren (von […] und […]) aufgeführt, um ihn als Anhänger oder Mitglied einer terroristischen Or- ganisation oder als Unterstützer von Aktivitäten gegen nationale Interessen zu qualifizieren. Er gehöre nicht zu denjenigen Arbeitnehmenden, die ihre Anstellung wieder hätten aufnehmen können. Im Gegenteil seien die von seinem Anwalt vorgebrachten Punkte gegen die Entlassung im Urteil auf- genommen worden, um ein politisches Profil zu akzentuieren. Es sei uner- heblich, dass aktuell kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Ein solches könne jederzeit eröffnet werden. Die Konsequenzen des Notstanddekrets und des Gerichtsurteils seien ohnehin schwerwiegender als ein ordentli- ches Strafverfahren. In dem Fall wäre er in der Lage gewesen, bis zu einem endgültigen Urteil zu arbeiten. Nun habe der Staat ihn entlassen und ihm eine öffentliche Funktion untersagt, ohne ein Strafverfahren. Für eine be- gründete Furcht vor Verfolgung seien ausreichend Elemente vorhanden (seine Ethnie, das Engagement der Familie, sein Aktivismus, die Strafver- fahren, das Notstanddekret sowie das Urteil hinsichtlich seiner Entlassung und die Entführung durch den Geheimdienst). Bezüglich der vorgebrachten Entführung unterschätze die Vorinstanz die Mechanismen des

E-5979/2020 Seite 14 Geheimdienstes. Mit seinem Hintergrund wäre er ein idealer «(…)» gewe- sen. Nach dem Zeitungsartikel und seiner Flucht nach Europa wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei einem hohen Risiko ausgesetzt, verhaftet zu werden. Er habe damit klargemacht, sich nicht gegen die Sache der Kur- den zu engagieren. Insgesamt sei festzustellen, dass er wegen seiner Eth- nie und politischen Meinung Verfolgung erlitten habe und ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten.

E. 4.3 Anlässlich der ergänzenden Beschwerdeeingabe verwies der Be- schwerdeführer auf die Beweismittel auf dem USB-Stick, namentlich auf den Rapport aus dem Jahr (…), in dem ein von ihm gemeldetes Ereignis genannt werde. Zudem nannte er einen Zeitungsartikel, in dem über seinen (…) beim KNK berichtet werde. In einem weiteren Artikel gehe es um sei- nen in der Schweiz wohnhaften (…) – ein (…), der in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Ferner verwies er auf die aktuelle (Men- schenrechts-)Situation in der Türkei. Vom Regime sei er als Terrorist be- zeichnet und entlassen worden. Sein Rechtsmittel sei erfolglos geblieben. Die Anschuldigung bezüglich Terrorismus werde im abweisenden Urteil er- wähnt. Er bestätige nochmals seine Furcht vor Verfolgung wegen seines Engagements sowie desjenigen seiner Familie.

E. 4.4 Die Vorinstanz nahm hierzu Stellung und führte aus, der bezüglich der Entlassung eingereichte Beschluss vom (…) 2020 ändere nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Der im Zusammenhang mit der Entlassung erhobene Vorwurf der Nähe zu Terrororganisationen sei den Akten zufolge nicht strafrechtlich weiterverfolgt worden. Auch in Bezug auf das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers seien, wie bereits festge- stellt, keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, er könne von Re- flexverfolgungsmassnahmen betroffen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel änderten daran nichts.

E. 4.5 Mit seiner weiteren Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unzu- ständigkeitsurteil vom (…) 2021 ein, in welchem es um ein angebliches strafrechtliches Vergehen aus dem Jahr (…) gehe. Ihm werde vorgewor- fen, Drittpersonen unter der Verwendung der Namen strafbarer Organisa- tionen gedroht zu haben. In den weiteren Dokumenten (Beschluss zu und Vorführbefehl vom […] 2021) werde dieselbe Straftat (von […]) als Plünde- rung bezeichnet. Er bestreite solche verleumderischen Anschuldigungen. Dies sei zudem bereits Gegenstand des eingestellten Verfahrens aus dem Jahr (…) gewesen. Das aktuelle Verfahren sei vom türkischen Staat ange- strebt worden, zumal die Beschreibung, wie es zu den Drohungen

E-5979/2020 Seite 15 gekommen sein solle, völlig surreal sei. Sodann sei er hier in der Schweiz Mitglied einer kurdischen Vereinigung und nehme regelmässig an deren Aktivitäten teil. Im diesbezüglichen Bestätigungsschreiben werde auch auf die systematischen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei und die Ge- fahr für ihn im Falle einer Rückkehr hingewiesen. Diese neuen Elemente würden das bereits dargelegte Risiko einer Verfolgung bestätigen.

E. 4.6 In ihrer weiteren Stellungnahme erklärte die Vorinstanz, die neu einge- reichten Beweismittel liessen nicht auf eine Verfolgung des Beschwerde- führers durch den türkischen Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo- tiven schliessen. Es gehe um den Tatbestand der Drohung, also um eine Verfolgung in einer gemeinrechtlichen Angelegenheit. Die Beweismittel stützten diese Feststellung. Sodann lasse die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte exilpolitische Betätigung in der Schweiz keine besondere Exponierung erkennen. Eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei sei daher vorliegend nicht erkennbar.

E. 4.7 Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, die Vorinstanz unterschätze die Strafverfahren und das Risiko einer Verfolgungsgefahr in der Türkei. Es werde in den Dokumenten angedeutet, dass er zwei Personen unter der Verwendung des Namens einer terroristischen Organisation bedroht habe. Damit sei die PKK gemeint (es werde der Begriff «yurtsever» verwendet). Die Anschuldigungen gegen ihn müssten gemeinsam mit den Gründen, weswegen er entlassen worden sei, betrachtet werden. Es sei klar, dass er vom türkischen Regime als Oppositioneller betrachtet werde. Ferner ver- weise er auf einen Bericht über die politischen Aktivitäten der Diaspora der regimenahen Organisation SETA hin. In dem Bericht würden Vereine, die für die Emanzipation der kurdischen Menschen seien, als terroristische Or- ganisationen betrachtet. Der Verein, der ihm eine Bestätigung ausgestellt habe, werde ebenfalls im Bericht genannt. Durch sein Engagement in der Schweiz sei er gefährdet, zumal die türkischen Behörden Aktivitäten der Kurden in der Schweiz genau beobachteten.

E. 4.8 In seiner weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer die einge- reichten Strafunterlagen (von 2021/2022) und führte insbesondere aus, es seien Untersuchungen seines Twitter-Kontos erfolgt und Einträge als Pro- paganda eingestuft worden. Dieses Verfahren sei eine Fortsetzung der bis- herigen Verfolgung in dem Land, in dem er seine Anstellung per Dekret, welches ihn auch als Terrorist bezeichnet habe, verloren habe. Das ver- meintliche Delikt sei nur die Ausübung seiner Meinungsfreiheit. Die kurdi- schen Abgeordneten würden täglich ähnliche Meinungen zum Ausdruck

E-5979/2020 Seite 16 bringen. Es gebe keine Erklärung für das Verfahren gegen ihn, ausser den Willen des türkischen Regimes, die politische Opposition zu unterdrücken. Weiter habe ihm ein ehemaliger (…) der Stadt B._______ (D._______) in einem Schreiben bestätigt, dass seine Familie für ihr Engagement in B._______ bekannt und er aktiv gewesen sei. Nun sei deutlich, dass sein politisches Profil, sein Engagement und seine Ansichten der Grund für die Verfolgung in der Heimat seien.

E. 4.9 In ihrer dritten Stellungnahme führte die Vorinstanz aus, der einge- reichte Bericht «Isviçre» sei bereits im Jahr 2019 veröffentlicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht hätte möglich sein sollen, diesen beizubringen. Es sei zudem ein allgemei- ner Bericht, in dem der Beschwerdeführer nicht erwähnt werde. Dieser sei daher ungeeignet, die einzelfallspezifischen Erwägungen umzustossen. Sodann seien die Schreiben des mutmasslich ehemaligen (…) von B._______ und der Kirche E._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne re- levante Beweiskraft einzustufen. Zudem sei wiederum nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, diese früher einzureichen. Aufgrund der Beweismittel bezüglich Verfahren wegen Propaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG [türkisches Anti-Terror-Gesetz]) könne da- von ausgegangen werden, dass im Heimatland ein strafrechtliches Ermitt- lungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen den Be- schwerdeführer hängig sei. Trotz Verschlechterung der Menschenrechts- lage in der Türkei werde nicht jede asylsuchende Person, die in ein Ermitt- lungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien verwickelt sei, quasi automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei hierzu im Einzelfall eine Prognose zu stellen. Zu- nächst sei festzuhalten, dass weiterhin davon ausgegangen werde, der Be- schwerdeführer habe kein ausgeprägtes politisches Profil. Aufgrund der vorliegenden Akten sei zu schliessen, dass die geltend gemachten Ermitt- lungen noch am Anfang stünden und es völlig offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen werde. Zudem würde sich erst in einem allfälli- gen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe rechtmässig erfolgt seien. Bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG habe es in den letzten Jahren viele Ermittlungen gegeben, wobei der Anteil der Verurteilungen bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Das Ri- siko für eine Person, gegen die entsprechend ermittelt worden sei, verur- teilt zu werden, sei damit relativ tief. Aufgrund der geringen Anzahl von Bei- trägen des Beschwerdeführers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es vorliegend nicht zu einer Verurteilung zu einer unbe- dingten Haftstrafe kommen werde. Sodann hätten die türkischen Behörden

E-5979/2020 Seite 17 in diesem Ermittlungsverfahren keinen Festnahme- beziehungsweise Vor- führbefehl erlassen. Bezüglich einer allfälligen künftigen Verhaftung sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer wegen seines kaum ausge- prägten politischen Profils sowie des Umstands, dass er vor der Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, nicht von ei- nem erheblichen Risiko von Misshandlungen auszugehen sei. Weiter sei im Falle einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Da im Falle des Beschwerde- führers zusätzlich ein Vorführbefehl im Rahmen eines nicht politisch moti- vierten Verfahrens vorliege, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass Per- sonen, die bis zu drei Jahren Haft verurteilt würden, direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden. Folglich habe der Beschwerdeführer we- gen des neu geltend gemachten Ermittlungsverfahren (wegen Art. 7 Abs. 2 ATG) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung zu befürchten.

E. 4.10 Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, vom Bericht habe er erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung erfahren. In den zwei Schreiben hätten die Verfasser bloss ihre Auffassungen hinsichtlich seines politischen Hintergrunds sowie des Risikos im Heimatland dargelegt. Darin werde auch über seine Integration in der Schweiz berichtet, weshalb er diese Schreiben nicht früher abgegeben habe. Weiter habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel aufgezählt, diese aber nicht fundiert analysiert. Er sei mit der Vorinstanz einig, dass die wenigen im Internet verbreiteten Nachrichten nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. Jedoch sei er bereits unter dem Vorwurf «Terrorismus» ent- lassen worden, habe Behelligungen seitens des Regimes erlebt, stamme aus einer engagierten Familie, und seine hier und da geteilten Nachrichten seien von den türkischen Behörden nicht unbemerkt geblieben. Er habe sehr wohl ein relevantes politisches Profil. Im Urteil vom (…) 2021 erhalte ein angebliches gemeinrechtliches Delikt eine politische Färbung. Wenn man dieses Urteil gemeinsam mit den weiteren Angaben der Eingabe vom Dezember 2020 (Rapport von […], in dem er bezüglich Menschenrechts- verletzung genannt werde, sein […] [KNK], sein […] [(…)]) sowie dem Urteil vom (…) 2020 betrachte, sei klar, dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Vorinstanz verharmlose das Risiko. Ferner habe sie nicht beach- tet, dass sein (…) als Flüchtling anerkannt worden sei. Weiter dürften die im Bericht vom (…) 2021 erwähnten Meldungen (bzgl. Kampf des

E-5979/2020 Seite 18 kurdischen Volkes) vom türkischen Regime nicht als Propaganda, sondern als direkte Unterstützung eingestuft werden. Es sei sodann anzunehmen, dass seine Tätigkeiten für den (…) Verein dem türkischen Geheimdienst nicht entgangen seien. Der fehlende Haftbefehl sei nicht relevant, da die staatlichen Repressionen auch anderweitig auftreten würden. Die ent- scheidende Frage sei nicht die Inhaftierung, sondern das Risiko im Rah- men der Straf- und Verwaltungsverfahren sowie die künftigen Folgen die- ser Verfahren. Die Einschätzung der Vorinstanz, ihm drohe keine un- menschliche Behandlung bei einer Rückkehr in die Türkei, sei nicht ver- ständlich. Diese scheine die Vorgehensweise der türkischen Behörden zu billigen, Personen gestützt auf ein konstruiertes Dossier zu bedingten Haft- strafen zu verurteilen. Dies sei gegen die asylrechtliche Praxis, wonach dreimonatige Haftstrafen gegen Oppositionelle ausreichten, um zur Flücht- lingseigenschaft zu führen. Die erforderliche Intensität sei vorliegend er- reicht. Die Unterdrückungsmassnahmen seien besorgniserregend. Die fal- sche Anschuldigung hinsichtlich der Drohung wäre schliesslich nicht mög- lich gewesen, würde er nicht aus einer aktiven kurdischen Familie stam- men. Dieses Engagement stärke die Glaubwürdigkeit der Anschuldigung. Ob es zu einer Verurteilung komme oder nicht, die Nennung der PKK in den Unterlagen stelle eine generelle Gefahr für sein Leben und seine Si- cherheit dar. Insgesamt sei das Risiko einer Verfolgung nachgewiesen.

E. 4.11 Weiter gab er an, sein türkischer Anwalt bestätige in einem weiteren Schreiben seine Meinungsausdrucke auf Twitter sowie das bestehende Strafverfahren, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Freiheits- strafe führen werde. Ferner gebe es ein neues Gesetz in der Türkei, be- zeichnet als Zensurgesetz, welches hohe Strafen für die Informationsver- breitung in den sozialen Medien vorsehe, für Private wie Journalisten. Das Gesetz gebe den Behörden einen grossen Ermessensspielraum.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun konnte, begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland zu haben. Auf die zu- treffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen.

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaften bei Bewegungen (insbesondere wäh- rend seiner Ausbildungszeit resp. ca. von […]) keine aktuelle oder künftige Verfolgungsgefahr ersichtlich ist und diese Vorbringen auch nicht Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland waren (SEM-Akte A23 F63–F65).

E-5979/2020 Seite 19 Seine Meldung an einen Menschenrechtsverein im Jahr (…) hatte offen- sichtlich keine ernsthaften Konsequenzen. Auch dem eingereichten Gefäl- ligkeitsschreiben des früheren (…) vom (…) 2021 ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund vergangener Tätigkeiten für die Opposition heute eine Gefährdung zu befürchten hätte. Ausserdem ist un- klar, in welchem Ausmass die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis über dieses vom Beschwerdeführer nicht vertieft aufgezeigte Engagement haben könnten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass es den vom Beschwerdeführer angegebenen mehreren Anhaltungen und Befragungen durch die Polizei an der erforderlichen Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) fehlt. Auch aus der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung der HDP, von der er kein Mitglied gewesen sei, oder der im Rahmen zweier Bombenan- schläge von der Polizei durchgeführten Befragungen ([…]) gehen keine Hinweise auf eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise hervor. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz ist diesen Vorbringen mithin nicht zu entnehmen.

E. 5.3 Sodann stand das oberflächlich geltend gemachte politische Engage- ment des Beschwerdeführers einer Anstellung bei der (…) (ab […] 2017, SEM-Akte A8 S. 4) nicht entgegen. Zunächst habe es bei seiner Arbeit Probleme mit den Vorgesetzten wegen unterschiedlicher religiöser Ansich- ten gegeben. Später seien der Beschwerdeführer und viele weitere Ange- stellte (so auch seine Geschwister) per Dekret (und dem Vorwurf der Nähe zu terroristischen Organisationen) entlassen worden (SEM-Akten A8 S. 7, A23 F10, 43 ff.). Dass die Entlassung im (…) 2017 respektive dieser Vor- wurf ernsthafte Nachteile mit sich gebracht hätte oder bringen könnte, wes- wegen der Beschwerdeführer (…) 2018 hätte ausreisen müssen, ver- mochte er nicht aufzuzeigen (vgl. auch unten). Kein asylrelevanter Nachteil ist darin zu erblicken, dass er bis zur Ausreise keine Anstellung mehr ge- funden habe oder die Arbeitssuche mit der Entlassung per Dekret er- schwert worden sei (SEM-Akten A23 F35, A7 Nr. 7 S. 2). Der Beschwerde- führer legte nicht anschaulich dar, weshalb er in der Privatwirtschaft län- gerfristig nicht hätte Fuss fassen können (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1017/2022 E. 6.2.2). Weiter wird im eingereichten Urteil vom (…) 2020 (Bestätigung der Entlassung) erwähnt, dass frühere strafrechtliche Ermitt- lungen gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf mögliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen eingestellt worden seien respektive mit einem Freispruch geendet hätten. Ein Nachweis einer solchen Verbindung müsse für die Kündigung nicht bestehen und wird auch nicht genannt. Hie- rauf kann sich der Beschwerdeführer berufen. Im Rahmen dieses Urteils werde im Übrigen nicht die Begründung der Kündigung, sondern lediglich

E-5979/2020 Seite 20 die Vorgehensweise dieser Amtshandlung überprüft (SEM-Akte A7 Nr. 7 S. 1). Inwiefern mit dem Urteil das politische Profil des Beschwerdeführers hätte akzentuiert werden sollen und er deshalb begründete Furcht vor Ver- folgung respektive schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen haben müsste, ist mithin nicht festzustellen. Eine gefestigte oppositionelle Gesin- nung zum Zeitpunkt der Entlassung respektive der Ausreise aus dem Hei- matland zeigte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf (u.a. SEM-Akte A23 F20–27, A30 F39). Auch in welcher Form er Probleme aufgrund mög- licher politischer Aktivitäten von Familiengehörigen gehabt habe oder künf- tig haben könnte ist nicht zu erkennen. Dieses Engagement legte er in sei- nen Ausführungen respektive mit den zwei Zeitungsartikeln hierzu kaum dar. Hinzu kommt, dass namentlich sein (…) seit dem Jahr (…) in der Schweiz lebt und mittlerweile freiwillig auf seinen Asylstatus verzichtet hat. Auch die weiteren genannten Verwandten – (…) oder (…), das konnte der Beschwerdeführer nicht klar aufzeigen – seien seit Längerem im Ausland (SEM-Akten A23 F13, 84–87, A30 F23–26, 41; Beschwerdeschrift S. 6 so- wie ergänzende Eingabe mit Zeitungsartikel). Vor seiner Ausreise sei er zwar manchmal wegen diesen provoziert worden (SEM-Akte A30 F44 f.), konkrete Schwierigkeiten habe er aber nicht gehabt. Gegen eine begrün- dete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund früherer Akti- vitäten von Verwandten spricht zudem, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor im Heimatort lebten und die Geschwister, deren Klagen gegen die Entlassung erfolgreich gewesen seien, wieder eingestellt worden seien (SEM-Akte A23 F40–44).

E. 5.4 Sodann wurden die vorgebrachte Entführung und Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst im (…) 2018 von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben beurteilt. Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerde- führer dieser Einschätzung nichts entgegenbringt. Auch der vorinstanzli- chen Würdigung der diesbezüglichen Beweismittel, namentlich des Zei- tungsartikels, ist zuzustimmen. Der Artikel sei (…) nach der Entführung er- schienen (am […] 2018, SEM-Akte A23 F83). Dass der Beschwerdeführer sogleich ein Interview über die angebliche Entführung gegeben, aber Angst vor einer Anzeige gehabt habe (SEM-Akten A23 F63, A30 F65), ist nicht nachvollziehbar. Konsequenzen wegen des Artikels hat der Beschwerde- führer nicht genannt, obwohl – wie auch von ihm erwähnt – bereits dadurch deutlich geworden wäre, dass er der angeblich zugesagten (…) nicht nach- kommen würde. Eine erneute Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst bis zur Ausreise im (…) 2018 habe ebenfalls nicht stattgefunden (SEM- Akte A23 F77). Inwiefern er aufgrund dieses Vorbringens künftig gefährdet sein könnte, ist somit nicht zu erblicken. Im Übrigen vermochte er auch die

E-5979/2020 Seite 21 politische Motivation der behaupteten Entführung nicht überzeugend dar- zutun. An den Anhörungen erklärte er, man habe ihn (…) lang festgehalten, Informationen über die HDP haben und ihm im Gegenzug bei der Wieder- einstellung helfen wollen (u.a. SEM-Akte A23 F63). Demgegenüber wird im Zeitungsbericht, der auf seinen Angaben beruhe, erwähnt, er sei (…) fest- gehalten worden sowie er habe über seinen Ort und seine Behörde, in der er tätig sei, berichten und als Gegenleistung Geld und Schutz erhalten sol- len (SEM-Akte A7 Nr. 8). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht geglaubt aufzuzeigen, vom türkischen Geheimdienst entführt und mit Morddrohungen konfrontiert worden zu sein. Folglich ist nicht von einer be- gründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Ge- heimdienstes bei einer Rückkehr in die Heimat auszugehen.

E. 5.5 Weiter ist auf die beiden geltend gemachten Ermittlungsverfahren ([…] 2021 wegen Drohung / Plünderung sowie […] 2021 wegen Propaganda für eine Terrororganisation) einzugehen. Zunächst ist mit der Vorinstanz und wie oben ausgeführt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht an- schaulich dargetan hat, ein ausgeprägtes politisches Profil zu haben. Wei- ter liegen die Akten zum erstgenannten Verfahren nur als Ausdrucke vor. Deren Echtheit kann nicht überprüft werden. Diese stammen aus dem Jahr 2021, sind dementsprechend nicht aktuell, und enthalten Ungereimtheiten (unterschiedliche Verfahrensnummer der Generalstaatsanwaltschaft res- pektive Bezeichnung der vorgeworfenen Straftat, vgl. Beilagen Nrn. 1–3 mit Übersetzungen der Eingabe vom 26. Juli 2021). Der Beschwerdeführer gibt zudem nicht an, wie oder wann er an diese Akten gekommen sei oder davon erfahren habe. Diese Dokumente haben daher kaum Beweiswert (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6.2; E- 1653/2018 vom 21. März 2022 E. 6.5). Hinzu kommt, dass im Unzustän- digkeitsbeschluss vom (…) 2021 erwähnt wird, bei der zu beurteilenden Tat aus dem Jahr (…) könne der Tatbestand der Plünderung betroffen sein (mithin nicht der einer Drohung unter Verwendung der Namen strafbarer Organisationen), weshalb die Sache an das zuständige Gericht überwie- sen werde. Ein entsprechender gerichtlicher Vorführbefehl (bzgl. Plünde- rung) liegt bei den Akten. Bei Wahrunterstellung wäre daher mit der Vo- rinstanz anzunehmen, dass es sich um eine Ermittlung hinsichtlich eines gemeinrechtlichen Delikts ohne politischen Hintergrund handelt – mithin ohne Asylrelevanz. Die vom Beschwerdeführer angegebene Verbindung dieses angeblich mutwillig angestrebten Verfahrens von (…) 2021 zur Ent- lassung im Jahr 2017 respektive dem mit der Entlassung erhobenen Vor- wurf (vgl. oben) ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Hinsichtlich des vorgebrachten Ermittlungsverfahrens aufgrund von Twitter-Einträgen vom

E-5979/2020 Seite 22 (…) 2021 fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer selbst solche Bei- träge erstaunlicherweise nie erwähnt oder selbst dokumentiert hat. Von ihm persönlich ausgehende stichhaltige Beweismittel oder einen Beschrieb sei- ner behaupteten Onlineeinträge hat er nicht eingereicht. Bei seiner Ein- reise in die Schweiz hatte er gemäss eigenen Angaben noch kein Twitter- Konto (SEM-Akte A1), im Gegensatz zum polizeilichen Untersuchungsbe- richt, wonach sein Konto am (…) 2016 erstellt worden sei (vgl. Beilage Nr. 1 S. 3 der Eingabe vom 4. April 2022). Ferner erklärt er weder, weshalb die türkischen Behörden Ermittlungen gegen ihn wegen einer angeblich im (…) 2021 in B._______ begangenen Straftat (der Beschwerdeführer hat die Türkei im […] 2018 verlassen) hätten aufnehmen sollen, noch wie er an die Akten, namentlich an den polizeilichen Untersuchungsbericht, gekommen sei. Weiter handelt es sich bei den eingereichten Ermittlungsunterlagen (letzte Akte vom […] 2022) lediglich um Kopien (zu deren Beweiswert siehe oben). Auch dem Gefälligkeitsschreiben seines türkischen Anwalts vom November 2022 sind bezeichnenderweise keine nennenswerten Angaben bezüglich Erhalts der Unterlagen, zur «Tat» oder zum Verfahrensstand zu entnehmen. Der darin enthaltene Hinweis, es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme oder Verurteilung, ist offensichtlich ungeeignet, eine künftige Verfolgungsgefahr darzutun und deutet vielmehr darauf hin, dass auch Ende 2022 kein konkreter Anlass für entsprechende Befürchtungen be- standen haben dürfte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es sodann unterlassen, einen aussagekräftigen aktuellen Auszug aus der Da- tenbank UYAP (Ulusal Yargi Aği Bilişim Sistemi) hinsichtlich Verfahrens- stand einzureichen, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Bei Wahr- unterstellung dieser Ermittlung wäre im Übrigen auf die ausführlichen vo- rinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben E. 4.9), denen der Be- schwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenbringt. Dass ihm aufgrund dieser geltend gemachten Ermittlungsverfahren bei einer Rückkehr in die Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechts- widrige Behandlung drohen könnte, vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht überzeugend aufzuzeigen. Inwiefern das er- wähnte neue «Zensurgesetz» in der Türkei eine relevante Gefahr für ihn darstellen könnte, legte der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar.

E. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht an- schaulich angegeben hat, in welchem Rahmen er in der Schweiz für den erwähnten kurdischen Verein tätig sei. Aufgrund seiner wenigen Schilde- rungen sowie der Angaben im eingereichten Schreiben des Vereins vom (…) 2021 ist von einem niederschwelligen Engagement auszugehen. Eine

E-5979/2020 Seite 23 Exponierung des Beschwerdeführers ist ebenso wenig zu erkennen wie weshalb die türkischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei dem Verein oder einem exilpolitischen Engagement Kenntnis haben sollten. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten scheint vorliegend unbegründet, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Dass dieser Verein im eingereichten Bericht von SETA genannt wird (ohne Bezug zum Beschwerdeführer), vermag daran nichts zu ändern.

E. 5.7 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzutun, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens der türkischen Behörden beziehungsweise ihm drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in den Heimatstaat be- fürchten muss. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-5979/2020 Seite 24 Da der Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehal- ten – die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festge- stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie

– auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 9.3.2; E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 m.w.H.), die einen Wegweisungsvollzug – namentlich in die Provinz B._______ – generell un- zumutbar erscheinen lassen würden.

E-5979/2020 Seite 25

E. 7.3.2 Auch keine individuellen Gründe lassen auf eine konkrete Gefähr- dung des Beschwerdeführers oder eine existenzielle Notlage im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gebildeten Mann (SEM-Akten A8 S. 4, A23 F30–33). Zwar sei er von seiner Stelle bei der (…) aufgrund eines Notstanddekrets entlassen worden. Ihm sei es aber grundsätzlich möglich und zuzumuten, dass er wieder in der Privatwirt- schaft arbeite (SEM-Akte A30 F27–30). Aufgrund seiner guten Ausbildung und vielseitigen Berufserfahrung (u.a. in der Privatwirtschaft) sei anzuneh- men, dass er mittel- bis langfristig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wie- der eine Stelle finden könne. Darüber hinaus könne er sich in B._______ auf ein solides soziales Netz verlassen. Seine Kernfamilie befinde sich dort und verfüge über Einkommen (SEM-Akten A8 S. 5, A23 F40–45, A30 F22). Auch habe der Beschwerdeführer Verwandte mit gefestigtem Aufenthalts- recht in europäischen Ländern (SEM-Akten A8 S. 5, A23 F23–26). Es sei daher davon auszugehen, dass er auch bei einer länger andauernden Ar- beitslosigkeit Unterstützung durch seine Verwandten erhalten könne, wie bereits vor der Ausreise (SEM-Akte A23 F59). Ausserdem bestehe die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe, welche ihm den wirtschaftli- chen Wiedereinstieg erleichtern würde. Gegen diese Einschätzung erhob der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände. Ergänzend zur Be- gründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf psychische Beschwerden hingewiesen hat (SEM-Akten A8 S. 8, A23 F5, A30 F8 f.). Da er aber weder eine ärztliche Bescheinigung eingereicht noch aktuelle Angaben hierzu auf Beschwerde- ebene gemacht hat, darf davon ausgegangen werden, dass die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Ferner steht es dem alleinstehenden und gebildeten Beschwerdeführer frei, sich in einer Gegend der Türkei nie- derzulassen, die nicht vom kürzlich erfolgten Erdbeben betroffen ist. Die Auswirkungen des Erdbebens stehen daher einem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, was vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht auch nicht geltend gemacht wurde. Schliesslich ist der Grad der Integration bei der Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht mass- geblich, weshalb auf die durch die Schreiben der Kirche E._______ res- pektive der Universität F._______ bestätigten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.

E-5979/2020 Seite 26

E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorste- henden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestä- tigung vom 6. April 2023). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Maître Hüsnü Yilmaz, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 eine Kostennote ein (18 Stunden à Fr. 350.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 202.90). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Entsprechend ist das Stundenhonorar vorliegend zu kürzen. Der

E-5979/2020 Seite 27 ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der nach Erstel- lung der Kostennote eingereichten kurzen Eingaben als angemessen. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwal- tungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 4‘484.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5979/2020 Seite 28

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Maître Hüsnü Yilmaz wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'484.– ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5979/2020 Urteil vom 16. Mai 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Maître Hüsnü Yilmaz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 10. September 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) durch das SEM statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei kurdischer Ethnie und habe zuletzt in B._______, Türkei, gelebt. Er habe die Schule besucht und danach habe er studiert. Ferner habe er in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt bei der (...). Ab dem Jahr (...) sei er Mitglied einer kurdischen Jugendbewegung gewesen. Im Jahr (...) sei er in diesem Rahmen einmal festgenommen und wegen Unterstützung von Terrorismus befragt worden. Er sei wieder freigelassen worden. Sodann sei er Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi; von [...]) gewesen. Während der Zeit an der Universität (ab [...]) sei er in einer weiteren Bewegung gewesen, die später verboten worden sei (2016). Während der Unruhen im Jahr 2015 sei er einmal von der Polizei verhaftet und befragt worden. Er sei nicht Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) gewesen, habe aber an Nachbarschaftstreffen beziehungsweise im (...) an einer Wahlveranstaltung teilgenommen, in deren Nähe eine Bombe explodiert sei. Im (...) habe es in der Gegend seiner Wohnung wiederum eine Bombenexplosion gegeben. Die Polizei habe ihn hierzu befragt. Seit dem Jahr 2015 oder 2016 sei er Mitglied einer Gewerkschaft gewesen und habe die Arbeitnehmer vertreten. Im (...) 2016 habe er neue Vorgesetzte bekommen, die ihn und Andere wegen ihres religiösen Denkens diskriminiert hätten. Da er und weitere Kollegen nicht gebetet hätten, habe man ihnen gesagt, sie würden die Arbeit verlieren. Er habe sich auch geweigert, manche Dokumente der neuen Vorgesetzten zu unterzeichnen. Daraufhin sei er im (...) 2017 entlassen worden. Auf dem Entlassungsschreiben sei erwähnt worden, dass er gemäss Dekret Nr. (...) und wegen Bezugs zu terroristischen Organisationen entlassen werde. Im (...) 2017 sei er von einem Polizisten zu seiner Gewerkschaftszugehörigkeit und deren möglicher Terrorismusunterstützung befragt worden. Danach sei er bis zur Ausreise ([...] 2018) noch (...) Mal von Polizisten auf der Strasse behelligt worden. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte er, er sei gesund. Er habe manchmal Angstgefühle, bisher aber keine Behandlung für notwendig erachtet. Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine türkische Identitätskarte, einen Ausweis einer Gewerkschaft, zwei Schreiben hinsichtlich Entlassung vom (...) und (...) 2018 (je im Original), ein Schreiben der städtischen Wahlbehörde vom (...) 2018 (in Kopie) sowie einen USB-Stick mit Dokumenten (insb. Notstanddekret Nr. [...], einem Rapport Menschenrechte Türkei von [...], einem Zeitungsartikel vom [...] 2018, einer Auflistung «Menschenrechte Türkei» sowie einem Word-Dokument mit mehreren Links) ein. B. Mit Entscheid vom 18. September 2018 wies das SEM den Beschwerdeführer dem für ihn zuständigen Kanton zu, nachdem dieser um Zuweisung an einen anderen Kanton ersucht hatte. C. Mit Schreiben vom 28. August 2019 und vom 6. Mai 2020 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Asylverfahrens. Das SEM nahm jeweils zeitnah Stellung zu den Anfragen. D. Am 8. Juli 2020 fand die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29 AsylG, SR 142.31) statt. Dabei machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, in den Neunzigerjahren habe seine Familie in die Stadt umziehen müssen. Schon als Kind habe er die kurdische Nationalbewegung kennengelernt. Während des Gymnasiums sei er im Jahr (...) wegen der Organisation einer Veranstaltung ([...]) festgenommen worden. Das Gericht habe ihn in der Folge freigesprochen. Im Jahr (...) sei er bei einer Jugendorganisation gewesen. Er sei von der Polizei beschattet worden. Er habe eine Meldung bei einem Menschenrechtsverein gemacht. Im Jahr (...) sei er an einer Wahlveranstaltung der HDP gewesen, bei der es eine grosse Detonation gegeben habe. Er habe nichts mit dem Anschlag zu tun gehabt. Da er aber fichiert und seine Familie der Polizei bekannt gewesen sei, sei er angehalten und befragt worden. Nach dem Putschversuch im Jahr 2016 seien viele Staatsangestellte per Notstanddekret aus dem Staatsdienst entlassen worden. Ihn habe es im Jahr 2017 getroffen (zunächst mündlich, [...] 2018 schriftlich). Man habe dies damit begründet, dass er ein Terrorist sei respektive Kontakt zu terroristischen Gruppen habe. Dies sei Rufmord gewesen. Ein Anwalt der Gewerkschaft habe gegen die Entlassung eine Klage eingereicht, bisher sei aber nicht darüber entschieden worden. Weiter hätten ihn Angehörige des türkischen Geheimdienstes im (...) 2018 auf der Strasse entführt und (...) lang festgehalten. Man habe Informationen betreffend HDP verlangt. Im Gegenzug sei ihm angeboten worden, ihn bei der Rückkehr zu seiner Arbeitsstelle zu unterstützen. Er sei geschlagen und unter Druck gesetzt worden, (...). Er habe zunächst abgelehnt, später dann aber zugesagt, um sich zu befreien. Er sei dann in der Nähe seines Hauses freigelassen worden. Er habe seiner Familie von den Erlebnissen erzählt. Aus Angst habe er keine Anzeige erstattet, habe aber die SIM-Karte seines Telefons ausgewechselt. Über die Entführung habe er ein Interview gegeben. (...) nach seiner Freilassung sei in einer Internetzeitung darüber berichtet worden. Zwischen seiner Entlassung und der Ausreise sei er (...) Mal von der Polizei an Kontrollpunkten angehalten worden. Einmal habe er dort einen der Männer wiedergesehen, der ihn während der Entführung bedroht habe. Auf die (...) sei er aber nie mehr angesprochen worden. Er habe Angst gehabt und sich gezwungen gesehen, sein Land zu verlassen. Schliesslich habe auch sein familiäres Umfeld Probleme gehabt. Insbesondere sei ein (...) beim KNK (oder KNC, Kurdistan National Congress). Dieser habe einmal ein (...). Ferner sei ein (...) früher bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. In der Schweiz engagiere er sich politisch. Er nehme an kulturellen und künstlerischen Aktivitäten eines kurdischen Vereins teil. E. Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie eines Schreibens seines Rechtsanwalts mit Übersetzung vom 22. Juli 2020 nach. Ferner gab er - nach entsprechender Aufforderung des SEM - Übersetzungen der obgenannten Schreiben (vgl. Sachverhalt Bst. A) sowie des Zeitungsartikels vom (...) 2018 (auf dem USB-Stick) ein. F. Am 15. Oktober 2020 wurde mit dem Beschwerdeführer eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei gab dieser insbesondere an, nach seiner Entlassung bei der (...) im Jahr 2017 habe er nicht mehr gearbeitet. Er sei vom Staat fichiert worden. In der Gesellschaft herrsche Angst. Deshalb habe er auch in der Privatwirtschaft keine Arbeit finden können. Die von seinem Anwalt eingereichte Klage auf Wiedereinstellung (vgl. Schreiben des Anwalts vom 22. Juli 2020) sei vom Gericht abgelehnt worden oder werde noch abgelehnt. Wegen der Unterdrückung durch den Staat habe er das Vertrauen verloren und keine Lebenssicherheit mehr gehabt. Er sei ständig verfolgt und (...) entführt worden. Man habe aus ihm (...) machen wollen und er habe vermutet, dass man seiner Familie Schaden zufügen würde. Er sei nicht Mitglied der HDP, aber des (...) gewesen. Der Geheimdienst habe Informationen zu Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Aktionen der HDP gewollt. Sodann habe er Verwandte (insb. ein [...] und ein [...], beide nicht mehr im Heimatland wohnhaft), die früher bei der PKK gewesen seien. Bei Kontrollen sei er deswegen provoziert worden. Kontakt mit dem Geheimdienst habe er nach der Entführung und bis zur Ausreise im (...) 2018 nicht mehr gehabt. Wegen der Entführung und der Kontrollen durch die Polizei sei er ausgereist. Danach habe die Polizei seine Freunde noch (...) nach ihm gefragt. Zur Gesundheitssituation gab er an, er könne nicht sagen, dass es ihm gutgehe. Seit einer Woche könne er (...) und (...). Er glaube, das sei aufgrund von Stress (wegen der Zustände in der Schweiz, Umstände in der Asylunterkunft, Traumata in der Vergangenheit und ungesunder Ernährung). Er reichte einen Zettel mit persönlichen Notizen zu seinen Vorbringen zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und ordnete den Vollzug an. H. Mittels Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Schliesslich sei ihm vollständige Akteneinsicht, namentlich in die vorinstanzliche Akte A7/6, und eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Der Beschwerde wurden ein Ausdruck eines Urteils des Regionalgerichts C._______, (...), vom (...) 2020 (mit Übersetzung) sowie bereits bei der Vorinstanz eingereichte Beweismittel beigelegt. I. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2020 wurde die Vorinstanz angewiesen, dem Rechtsvertreter Akteneinsicht zu gewähren. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme Frist angesetzt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und festgehalten, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. J. Die Vorinstanz kam der Aufforderung nach und der Beschwerdeführer reichte am 24. Dezember 2020 eine ergänzende Stellungnahme ein. Dieser wurden Ausdrucke einer Seite des obgenannten Rapports von (...) sowie zweier Onlineartikel vom 1. Juni 2016 und 1. März 2004 (bereits auf dem eingereichten USB-Stick) beigelegt. K. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Januar 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Die Vernehmlassung vom 4. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt. L. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 ersuchte der Rechtsvertreter darum, nicht demnächst ein Urteil zu fällen, da Beweismittel nachgereicht würden. In der Folge gab der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 26. Juli 2021 unter weiteren Ausführungen Ausdrucke eines Unzuständigkeitsurteils vom (...) 2021, eines Vorführbefehls mit zugehörigem Schreiben vom (...) 2021 (je mit Übersetzung) sowie ein Schreiben des (...) vom (...) 2021 ein. M. Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2021 erneut um Stellungnahme ersucht. Die Stellungnahme vom 10. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. August 2021 übermittelt. N. Mit Eingabe vom 24. August 2021 nahm der Beschwerdeführer zu den Ausführungen des SEM Stellung und reichte einen Bericht «Isviçre» von SETA mit französischsprachiger Übersetzung ein. O. Der Rechtsvertreter kündigte mit Schreiben vom 31. März 2022 wiederum neue Beweismittel an (es gebe ein neues Strafverfahren in der Türkei wegen Einträgen in den sozialen Medien) und bat darum, mit einem Urteil zuzuwarten. Mit Schreiben vom 4. April 2022 reichte der Rechtsvertreter die angekündigten Beweismittel aus der Türkei ein, namentlich Kopien eines polizeilichen Untersuchungsberichts vom (...) 2021, eines Unzuständigkeitsbeschlusses vom (...) 2021, von Schreiben der Staatsanwaltschaft und der Polizei vom (...) und (...) 2022, eines Schreibens eines ehemaligen (...) von B._______ (D._______) vom (...) 2021 (je mit Übersetzung) sowie eines Empfehlungsschreibens der Kirche E._______ vom 16. März 2022. P. Eine Verfahrensstandanfrage des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2022 wurde vom Gericht mit Schreiben vom 25. Juli 2022 beantwortet. Q. Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2022 wurde die Vorinstanz um eine weitere Stellungnahme ersucht. Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 22. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. September 2022 zugestellt. R. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 setzte sich der Rechtsvertreter mit der Stellungnahme der Vorinstanz auseinander und reichte eine Kostennote gleichen Datums zu den Akten. S. Mit Schreiben vom 10. November 2022 gab der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bescheinigung seines Anwalts in der Türkei gleichen Datums sowie einer Teilnahmebestätigung der Universität F._______ vom 22. September 2022 ein. Die Übersetzung der anwaltlichen Bescheinigung wurde mit Schreiben vom 16. November 2022 nachgereicht. T. Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach der noch zu erwartenden Verfahrensdauer. Seine Anfrage wurde am 16. Januar 2023 vom Gericht beantwortet. U. Mit Eingaben vom 17. Februar, 1., 3., 4. und 6. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht persönlich um einen baldigen Verfahrensabschluss. V. Mit Schreiben vom 7. März 2023 informierte das Gericht den Rechtsvertreter über obige Eingaben des Beschwerdeführers und hielt fest, auf diese und weitere Eingaben bezüglich Verfahrensabschluss werde nicht eingegangen (unter Hinweis auf das Schreiben vom 16. Januar 2023). W. Die obgenannte Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. März 2023 reichte dieser am 8. März 2023 nochmals ein. X. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Fürsorgebestätigung beziehungsweise einen Nachweis bezüglich seiner finanziellen Verhältnisse nachzureichen (unter Beilage eines Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege»). Y. Mit Schreiben vom 12. April 2023 gingen eine Fürsorgebestätigung vom 6. April 2023 sowie eine Teilnahmebestätigung der Universität F._______ vom 1. April 2023 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund obgenannter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss ausserdem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-1017/2022 vom 19. Juli 2022 E. 6.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus nachfolgenden Gründen als unglaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant (Art. 7 und 3 AsylG) einzustufen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe insbesondere die geltend gemachte Entführung im (...) 2018 an der BzP mit keinem Wort erwähnt und diese erst an der Anhörung nachgeschoben (SEM-Akten A8 S. 7 f., A23 F63, 78). Der Einwand, dass ihm der Vorfall an der BzP nicht in den Sinn gekommen sei, überzeuge nicht. Er habe dieses Ereignis an den Anhörungen als einen der zentralen Ausreisegründe bezeichnet. Zudem übertreffe das Vorbringen in seiner Intensität seine restlichen Angaben klar. Das Nachschieben schwäche dessen Glaubhaftigkeit erheblich. Weiter habe der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung wiederholt, dass ihm der türkische Geheimdienst gedroht habe, ihn und seine Familie bei fehlender Kooperation zu beseitigen. An der ergänzenden Anhörung habe er diese Morddrohungen weder selbst noch auf Nachfrage hin erwähnt (SEM-Akte A30 F47 f., 54 f., 63 f.). Dies schwäche die Glaubhaftigkeit weiter. Es sei davon auszugehen, dass keine solchen Drohungen ausgesprochen worden seien. Sodann seien die eingereichten Beweismittel nicht tauglich, den Sachverhalt glaubhaft zu machen, und liessen weitere Zweifel an dessen Glaubhaftigkeit aufkommen. Der Beschwerdeführer habe einen Zeitungsartikel der Internet-zeitung «(...)» abgegeben, welcher die Entführung belegen solle (SEM-Akte A7 Nr. 8). Dieses Medium habe jedoch lediglich eine Facebook-Seite mit rund 2'000 Abonnenten. Weiter stelle der Artikel nur die individuelle Perspektive des Beschwerdeführers dar, ohne den Vorfall in einen grösseren Kontext zu setzen oder die türkischen Behörden respektive Zeugen zu Wort kommen zu lassen. Daraus sei zu schliessen, dass es sich bei «(...)» weder um ein bedeutendes noch um ein seriöses journalistisches Medium handle. Es sei davon auszugehen, dass es ein Gefälligkeitsartikel sei (SEM-Akte A30 F65). Auch werde die Entführung oder Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst erstaunlicherweise weder im Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom Juli 2020 erwähnt, noch führe es der Beschwerdeführer in seiner persönlichen Notiz auf (SEM-Akten A7 Nr. 7 und Nr. 9, A30 F3-6, 66 f.). Die Vorbringen zur Entführung und Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst seien unglaubhaft. Es sei kurz darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch den Geheimdienst habe, da er sich nach der angeblichen Entführung noch rund (...) Monate in seiner Heimatstadt aufgehalten habe und weder in dieser Zeit noch nach seiner Ausreise etwas passiert sei, was auf eine konkrete Gefährdung hindeuten würde (SEM-Akte A23 F63-74, 77, A30 F56-61). 4.1.2 Sodann müsse die Verfolgung im Zeitpunkt des Asylentscheids aktuell sein. Massnahmen seien von Relevanz, wenn sie aufgrund ihrer Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zwangsumsiedlung seiner Familie in den neunziger Jahren (SEM-Akten A8 S. 7, A23 F61, 81) sei nicht mehr aktuell und das Vorbringen damit flüchtlingsrechtlich irrelevant. Auch die Verfolgung im Jahr (...) sei nicht mehr aktuell. Der Beschwerdeführer sei nach einer (...) Haft entlassen und freigesprochen worden (SEM-Akte A23 F81). Weiter habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er über die Jahre hinweg wiederholt auf der Strasse polizeilich angehalten und teilweise auch für einige Stunden festgehalten und befragt worden sei (SEM-Akten A8 S. 7 f., A23 F68-74). Die geltend gemachten Strassenkontrollen und kurzzeitigen Festnahmen zwecks Befragung durch die Polizei würden keine asylrelevante Intensität aufweisen. Zudem sei bei allgemeinen Sicherheitsmassnahmen grundsätzlich davon auszugehen, dass eine grosse Anzahl von Personen von denselben Massnahmen betroffen und diese legitim seien. Somit seien diese Vorbringen nicht relevant. 4.1.3 Weiter stelle die Entlassung aus dem Staatsdienst aufgrund des Dekrets Nr. (...) alleine keine genügend intensive Verfolgungsmassnahme dar, auch wenn die Entlassung und die darauffolgende Arbeitslosigkeit für den Beschwerdeführer frustrierend gewesen seien. Er könne sich eine Arbeitsstelle in der Privatwirtschaft suchen und habe die Möglichkeit, auf rechtlichem Weg gegen die Entlassung vorzugehen, wie es seine Geschwister erfolgreich getan hätten. Nebst der mangelnden Intensität dieses Vorbringens habe der Beschwerdeführer auch keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung aufgrund der Entlassung. Er sei danach noch (...) in der Heimatstadt geblieben, ohne dass etwas Nennenswertes passiert sei. Zudem habe er nie geltend gemacht, aktuell im Zusammenhang mit der vorgeworfenen Nähe zu Terrororganisationen in der Türkei strafrechtlich weiterverfolgt zu werden. 4.1.4 Ferner würden die vom Beschwerdeführer angegebenen Tätigkeiten für eine Jugendbewegung, für die DTP oder HDP nicht genügen, um eine begründete Furcht vor einer künftigen relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Ausführungen gehe nicht hervor, dass er je in exponierter Stellung tätig gewesen sei. Diese Schlussfolgerung gelte, obwohl die DTP später verboten worden sei. Mittlerweile seien die Nachfolgeparteien formell legal tätig. Einfache Parteimitglieder hätten, ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien, lediglich wegen ihrer damals legalen politischen Betätigungen für die DTP nicht mit nachträglichen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Auch betreffend das Engagement für einen Studentenverein ([...]), der im Jahr 2016 verboten worden sei, oder für eine legale Gewerkschaft würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer mit einer nachträglichen Verfolgung zu rechnen habe. Deshalb könne seine Zugehörigkeit / Mitgliedschaft bei den erwähnten Parteien / Organisationen nicht als relevant qualifiziert werden. An den Anhörungen habe der Beschwerdeführer sodann geltend gemacht, dass er Verwandte bei der PKK habe (SEM-Akten A23 F13-15, 24, 61, 84-87; A30 F40-45). Zu diesen sei er befragt respektive deswegen von der Polizei provoziert worden. Er habe angegeben, er befürchte, wegen der Verwandten in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Hierzu sei festzuhalten, dass hinsichtlich einer möglichen Reflexverfolgung trotz der verschlechterten Menschenrechtslage in der Türkei auf die Prüfkriterien des Bundesverwaltungsgerichts abzustellen sei. Demgemäss würden Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung sei nur bei besonderen Umständen gegeben. Im Fall des Beschwerdeführers würden keine konkreten Hinweise vorliegen, welche auf eine mögliche Reflexverfolgung hindeuteten. Namentlich sei nicht ersichtlich, dass sich sein (...) tatsächlich für die PKK engagiert habe, oder dass der Beschwerdeführer respektive seine Familienangehörigen wegen Problemen des (...) in der Türkei jemals verfolgt worden seien. Weiter habe er allein aufgrund der Tatsache, dass seine Verwandtschaft zu Personen mit einem PKK-Hintergrund der Polizei bekannt und er hierauf angesprochen oder befragt worden sei, keine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Die Befragungen durch die Polizei seien grundsätzlich rechtsstaatlich legitim und nicht genügend intensiv. Schliesslich deute der Verbleib der restlichen Familie in der Heimatstadt ebenfalls nicht darauf hin, dass er oder die Familienangehörigen aufgrund einer PKK-Verwandtschaft Nachteile erlitten hätten respektive ihnen solche drohen würden. Insgesamt sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht begründet. Es seien keine Hinweise aktenkundig, dass er wegen seines familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von ernsthaften Reflexmassnahmen betroffen sein könnte. 4.2 In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, seine Familie habe sich stets für die Sache der Kurden engagiert. Während seiner Ausbildung sei er ebenfalls aktiv gewesen. Das erwähnte Strafverfahren aus dem Jahr (...) sei zwar abgeschlossen. Dieses sei aber im Rahmen des Notstanddekrets wieder aufgetaucht. Auch das eingestellte Strafverfahren aus dem Jahr (...) sei gegen ihn verwendet worden. Die Vorinstanz unterschätze sein Engagement sowie dasjenige seiner Familie. Nach dem Entscheid der Vorinstanz habe er ein Urteil aus der Türkei vom (...) 2020 erhalten. Seine Klage gegen die Entlassung sei abgewiesen worden. Das Urteil könne seine Flüchtlingseigenschaft nachweisen. Seiner Ansicht nach wäre der Entscheid der Vorinstanz anders ausgefallen, hätte sie vom Inhalt des Urteils Kenntnis gehabt. Darin würden die Strafverfahren (von [...] und [...]) aufgeführt, um ihn als Anhänger oder Mitglied einer terroristischen Organisation oder als Unterstützer von Aktivitäten gegen nationale Interessen zu qualifizieren. Er gehöre nicht zu denjenigen Arbeitnehmenden, die ihre Anstellung wieder hätten aufnehmen können. Im Gegenteil seien die von seinem Anwalt vorgebrachten Punkte gegen die Entlassung im Urteil aufgenommen worden, um ein politisches Profil zu akzentuieren. Es sei unerheblich, dass aktuell kein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Ein solches könne jederzeit eröffnet werden. Die Konsequenzen des Notstanddekrets und des Gerichtsurteils seien ohnehin schwerwiegender als ein ordentliches Strafverfahren. In dem Fall wäre er in der Lage gewesen, bis zu einem endgültigen Urteil zu arbeiten. Nun habe der Staat ihn entlassen und ihm eine öffentliche Funktion untersagt, ohne ein Strafverfahren. Für eine begründete Furcht vor Verfolgung seien ausreichend Elemente vorhanden (seine Ethnie, das Engagement der Familie, sein Aktivismus, die Strafverfahren, das Notstanddekret sowie das Urteil hinsichtlich seiner Entlassung und die Entführung durch den Geheimdienst). Bezüglich der vorgebrachten Entführung unterschätze die Vorinstanz die Mechanismen des Geheimdienstes. Mit seinem Hintergrund wäre er ein idealer «(...)» gewesen. Nach dem Zeitungsartikel und seiner Flucht nach Europa wäre er bei einer Rückkehr in die Türkei einem hohen Risiko ausgesetzt, verhaftet zu werden. Er habe damit klargemacht, sich nicht gegen die Sache der Kurden zu engagieren. Insgesamt sei festzustellen, dass er wegen seiner Ethnie und politischen Meinung Verfolgung erlitten habe und ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile drohten. 4.3 Anlässlich der ergänzenden Beschwerdeeingabe verwies der Beschwerdeführer auf die Beweismittel auf dem USB-Stick, namentlich auf den Rapport aus dem Jahr (...), in dem ein von ihm gemeldetes Ereignis genannt werde. Zudem nannte er einen Zeitungsartikel, in dem über seinen (...) beim KNK berichtet werde. In einem weiteren Artikel gehe es um seinen in der Schweiz wohnhaften (...) - ein (...), der in der Türkei zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Ferner verwies er auf die aktuelle (Menschenrechts-)Situation in der Türkei. Vom Regime sei er als Terrorist bezeichnet und entlassen worden. Sein Rechtsmittel sei erfolglos geblieben. Die Anschuldigung bezüglich Terrorismus werde im abweisenden Urteil erwähnt. Er bestätige nochmals seine Furcht vor Verfolgung wegen seines Engagements sowie desjenigen seiner Familie. 4.4 Die Vorinstanz nahm hierzu Stellung und führte aus, der bezüglich der Entlassung eingereichte Beschluss vom (...) 2020 ändere nichts an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Der im Zusammenhang mit der Entlassung erhobene Vorwurf der Nähe zu Terrororganisationen sei den Akten zufolge nicht strafrechtlich weiterverfolgt worden. Auch in Bezug auf das familiäre Umfeld des Beschwerdeführers seien, wie bereits festgestellt, keine Hinweise aktenkundig, die erwarten liessen, er könne von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel änderten daran nichts. 4.5 Mit seiner weiteren Eingabe reichte der Beschwerdeführer ein Unzuständigkeitsurteil vom (...) 2021 ein, in welchem es um ein angebliches strafrechtliches Vergehen aus dem Jahr (...) gehe. Ihm werde vorgeworfen, Drittpersonen unter der Verwendung der Namen strafbarer Organisationen gedroht zu haben. In den weiteren Dokumenten (Beschluss zu und Vorführbefehl vom [...] 2021) werde dieselbe Straftat (von [...]) als Plünderung bezeichnet. Er bestreite solche verleumderischen Anschuldigungen. Dies sei zudem bereits Gegenstand des eingestellten Verfahrens aus dem Jahr (...) gewesen. Das aktuelle Verfahren sei vom türkischen Staat angestrebt worden, zumal die Beschreibung, wie es zu den Drohungen gekommen sein solle, völlig surreal sei. Sodann sei er hier in der Schweiz Mitglied einer kurdischen Vereinigung und nehme regelmässig an deren Aktivitäten teil. Im diesbezüglichen Bestätigungsschreiben werde auch auf die systematischen Menschenrechtsverletzungen in der Türkei und die Gefahr für ihn im Falle einer Rückkehr hingewiesen. Diese neuen Elemente würden das bereits dargelegte Risiko einer Verfolgung bestätigen. 4.6 In ihrer weiteren Stellungnahme erklärte die Vorinstanz, die neu eingereichten Beweismittel liessen nicht auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch den türkischen Staat aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven schliessen. Es gehe um den Tatbestand der Drohung, also um eine Verfolgung in einer gemeinrechtlichen Angelegenheit. Die Beweismittel stützten diese Feststellung. Sodann lasse die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Betätigung in der Schweiz keine besondere Exponierung erkennen. Eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in die Türkei sei daher vorliegend nicht erkennbar. 4.7 Der Beschwerdeführer gab daraufhin an, die Vorinstanz unterschätze die Strafverfahren und das Risiko einer Verfolgungsgefahr in der Türkei. Es werde in den Dokumenten angedeutet, dass er zwei Personen unter der Verwendung des Namens einer terroristischen Organisation bedroht habe. Damit sei die PKK gemeint (es werde der Begriff «yurtsever» verwendet). Die Anschuldigungen gegen ihn müssten gemeinsam mit den Gründen, weswegen er entlassen worden sei, betrachtet werden. Es sei klar, dass er vom türkischen Regime als Oppositioneller betrachtet werde. Ferner verweise er auf einen Bericht über die politischen Aktivitäten der Diaspora der regimenahen Organisation SETA hin. In dem Bericht würden Vereine, die für die Emanzipation der kurdischen Menschen seien, als terroristische Organisationen betrachtet. Der Verein, der ihm eine Bestätigung ausgestellt habe, werde ebenfalls im Bericht genannt. Durch sein Engagement in der Schweiz sei er gefährdet, zumal die türkischen Behörden Aktivitäten der Kurden in der Schweiz genau beobachteten. 4.8 In seiner weiteren Eingabe erklärte der Beschwerdeführer die eingereichten Strafunterlagen (von 2021/2022) und führte insbesondere aus, es seien Untersuchungen seines Twitter-Kontos erfolgt und Einträge als Propaganda eingestuft worden. Dieses Verfahren sei eine Fortsetzung der bisherigen Verfolgung in dem Land, in dem er seine Anstellung per Dekret, welches ihn auch als Terrorist bezeichnet habe, verloren habe. Das vermeintliche Delikt sei nur die Ausübung seiner Meinungsfreiheit. Die kurdischen Abgeordneten würden täglich ähnliche Meinungen zum Ausdruck bringen. Es gebe keine Erklärung für das Verfahren gegen ihn, ausser den Willen des türkischen Regimes, die politische Opposition zu unterdrücken. Weiter habe ihm ein ehemaliger (...) der Stadt B._______ (D._______) in einem Schreiben bestätigt, dass seine Familie für ihr Engagement in B._______ bekannt und er aktiv gewesen sei. Nun sei deutlich, dass sein politisches Profil, sein Engagement und seine Ansichten der Grund für die Verfolgung in der Heimat seien. 4.9 In ihrer dritten Stellungnahme führte die Vorinstanz aus, der eingereichte Bericht «Isviçre» sei bereits im Jahr 2019 veröffentlicht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bislang nicht hätte möglich sein sollen, diesen beizubringen. Es sei zudem ein allgemeiner Bericht, in dem der Beschwerdeführer nicht erwähnt werde. Dieser sei daher ungeeignet, die einzelfallspezifischen Erwägungen umzustossen. Sodann seien die Schreiben des mutmasslich ehemaligen (...) von B._______ und der Kirche E._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne relevante Beweiskraft einzustufen. Zudem sei wiederum nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, diese früher einzureichen. Aufgrund der Beweismittel bezüglich Verfahren wegen Propaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG [türkisches Anti-Terror-Gesetz]) könne davon ausgegangen werden, dass im Heimatland ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Aktivitäten in den sozialen Medien gegen den Beschwerdeführer hängig sei. Trotz Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei werde nicht jede asylsuchende Person, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten in den sozialen Medien verwickelt sei, quasi automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Vielmehr sei hierzu im Einzelfall eine Prognose zu stellen. Zunächst sei festzuhalten, dass weiterhin davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe kein ausgeprägtes politisches Profil. Aufgrund der vorliegenden Akten sei zu schliessen, dass die geltend gemachten Ermittlungen noch am Anfang stünden und es völlig offen sei, ob es überhaupt zu einer Anklage kommen werde. Zudem würde sich erst in einem allfälligen gerichtlichen Hauptverfahren zeigen, ob die im Ermittlungsverfahren erhobenen Vorwürfe rechtmässig erfolgt seien. Bezüglich Art. 7 Abs. 2 ATG habe es in den letzten Jahren viele Ermittlungen gegeben, wobei der Anteil der Verurteilungen bei rund einem Drittel der Fälle gelegen habe. Das Risiko für eine Person, gegen die entsprechend ermittelt worden sei, verurteilt zu werden, sei damit relativ tief. Aufgrund der geringen Anzahl von Beiträgen des Beschwerdeführers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es vorliegend nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Sodann hätten die türkischen Behörden in diesem Ermittlungsverfahren keinen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl erlassen. Bezüglich einer allfälligen künftigen Verhaftung sei festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer wegen seines kaum ausgeprägten politischen Profils sowie des Umstands, dass er vor der Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevanten Probleme gehabt habe, nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen auszugehen sei. Weiter sei im Falle einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass gegen den Beschwerdeführer eine unbedingte Haftstrafe ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordneten Bewährungsauflagen wären nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen. Da im Falle des Beschwerdeführers zusätzlich ein Vorführbefehl im Rahmen eines nicht politisch motivierten Verfahrens vorliege, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass Personen, die bis zu drei Jahren Haft verurteilt würden, direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen würden. Folglich habe der Beschwerdeführer wegen des neu geltend gemachten Ermittlungsverfahren (wegen Art. 7 Abs. 2 ATG) nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. 4.10 Daraufhin erwiderte der Beschwerdeführer, vom Bericht habe er erst nach Erhalt der angefochtenen Verfügung erfahren. In den zwei Schreiben hätten die Verfasser bloss ihre Auffassungen hinsichtlich seines politischen Hintergrunds sowie des Risikos im Heimatland dargelegt. Darin werde auch über seine Integration in der Schweiz berichtet, weshalb er diese Schreiben nicht früher abgegeben habe. Weiter habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel aufgezählt, diese aber nicht fundiert analysiert. Er sei mit der Vorinstanz einig, dass die wenigen im Internet verbreiteten Nachrichten nicht automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen sollten. Jedoch sei er bereits unter dem Vorwurf «Terrorismus» entlassen worden, habe Behelligungen seitens des Regimes erlebt, stamme aus einer engagierten Familie, und seine hier und da geteilten Nachrichten seien von den türkischen Behörden nicht unbemerkt geblieben. Er habe sehr wohl ein relevantes politisches Profil. Im Urteil vom (...) 2021 erhalte ein angebliches gemeinrechtliches Delikt eine politische Färbung. Wenn man dieses Urteil gemeinsam mit den weiteren Angaben der Eingabe vom Dezember 2020 (Rapport von [...], in dem er bezüglich Menschenrechtsverletzung genannt werde, sein [...] [KNK], sein [...] [(...)]) sowie dem Urteil vom (...) 2020 betrachte, sei klar, dass er begründete Furcht vor Verfolgung habe. Die Vorinstanz verharmlose das Risiko. Ferner habe sie nicht beachtet, dass sein (...) als Flüchtling anerkannt worden sei. Weiter dürften die im Bericht vom (...) 2021 erwähnten Meldungen (bzgl. Kampf des kurdischen Volkes) vom türkischen Regime nicht als Propaganda, sondern als direkte Unterstützung eingestuft werden. Es sei sodann anzunehmen, dass seine Tätigkeiten für den (...) Verein dem türkischen Geheimdienst nicht entgangen seien. Der fehlende Haftbefehl sei nicht relevant, da die staatlichen Repressionen auch anderweitig auftreten würden. Die entscheidende Frage sei nicht die Inhaftierung, sondern das Risiko im Rahmen der Straf- und Verwaltungsverfahren sowie die künftigen Folgen dieser Verfahren. Die Einschätzung der Vorinstanz, ihm drohe keine unmenschliche Behandlung bei einer Rückkehr in die Türkei, sei nicht verständlich. Diese scheine die Vorgehensweise der türkischen Behörden zu billigen, Personen gestützt auf ein konstruiertes Dossier zu bedingten Haftstrafen zu verurteilen. Dies sei gegen die asylrechtliche Praxis, wonach dreimonatige Haftstrafen gegen Oppositionelle ausreichten, um zur Flüchtlingseigenschaft zu führen. Die erforderliche Intensität sei vorliegend erreicht. Die Unterdrückungsmassnahmen seien besorgniserregend. Die falsche Anschuldigung hinsichtlich der Drohung wäre schliesslich nicht möglich gewesen, würde er nicht aus einer aktiven kurdischen Familie stammen. Dieses Engagement stärke die Glaubwürdigkeit der Anschuldigung. Ob es zu einer Verurteilung komme oder nicht, die Nennung der PKK in den Unterlagen stelle eine generelle Gefahr für sein Leben und seine Sicherheit dar. Insgesamt sei das Risiko einer Verfolgung nachgewiesen. 4.11 Weiter gab er an, sein türkischer Anwalt bestätige in einem weiteren Schreiben seine Meinungsausdrucke auf Twitter sowie das bestehende Strafverfahren, welches mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Freiheitsstrafe führen werde. Ferner gebe es ein neues Gesetz in der Türkei, bezeichnet als Zensurgesetz, welches hohe Strafen für die Informationsverbreitung in den sozialen Medien vorsehe, für Private wie Journalisten. Das Gesetz gebe den Behörden einen grossen Ermessensspielraum. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht überzeugend dartun konnte, begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung im Heimatland zu haben. Auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz ist zu verweisen. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mitgliedschaften bei Bewegungen (insbesondere während seiner Ausbildungszeit resp. ca. von [...]) keine aktuelle oder künftige Verfolgungsgefahr ersichtlich ist und diese Vorbringen auch nicht Anlass für die Ausreise aus dem Heimatland waren (SEM-Akte A23 F63-F65). Seine Meldung an einen Menschenrechtsverein im Jahr (...) hatte offensichtlich keine ernsthaften Konsequenzen. Auch dem eingereichten Gefälligkeitsschreiben des früheren (...) vom (...) 2021 ist nicht zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund vergangener Tätigkeiten für die Opposition heute eine Gefährdung zu befürchten hätte. Ausserdem ist unklar, in welchem Ausmass die türkischen Behörden überhaupt Kenntnis über dieses vom Beschwerdeführer nicht vertieft aufgezeigte Engagement haben könnten. Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass es den vom Beschwerdeführer angegebenen mehreren Anhaltungen und Befragungen durch die Polizei an der erforderlichen Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) fehlt. Auch aus der Teilnahme an einer Wahlveranstaltung der HDP, von der er kein Mitglied gewesen sei, oder der im Rahmen zweier Bombenanschläge von der Polizei durchgeführten Befragungen ([...]) gehen keine Hinweise auf eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt der Ausreise hervor. Eine flüchtlingsrechtliche Relevanz ist diesen Vorbringen mithin nicht zu entnehmen. 5.3 Sodann stand das oberflächlich geltend gemachte politische Engagement des Beschwerdeführers einer Anstellung bei der (...) (ab [...] 2017, SEM-Akte A8 S. 4) nicht entgegen. Zunächst habe es bei seiner Arbeit Probleme mit den Vorgesetzten wegen unterschiedlicher religiöser Ansichten gegeben. Später seien der Beschwerdeführer und viele weitere Angestellte (so auch seine Geschwister) per Dekret (und dem Vorwurf der Nähe zu terroristischen Organisationen) entlassen worden (SEM-Akten A8 S. 7, A23 F10, 43 ff.). Dass die Entlassung im (...) 2017 respektive dieser Vorwurf ernsthafte Nachteile mit sich gebracht hätte oder bringen könnte, weswegen der Beschwerdeführer (...) 2018 hätte ausreisen müssen, vermochte er nicht aufzuzeigen (vgl. auch unten). Kein asylrelevanter Nachteil ist darin zu erblicken, dass er bis zur Ausreise keine Anstellung mehr gefunden habe oder die Arbeitssuche mit der Entlassung per Dekret erschwert worden sei (SEM-Akten A23 F35, A7 Nr. 7 S. 2). Der Beschwerdeführer legte nicht anschaulich dar, weshalb er in der Privatwirtschaft längerfristig nicht hätte Fuss fassen können (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer D-1017/2022 E. 6.2.2). Weiter wird im eingereichten Urteil vom (...) 2020 (Bestätigung der Entlassung) erwähnt, dass frühere strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Bezug auf mögliche Verbindungen zu terroristischen Organisationen eingestellt worden seien respektive mit einem Freispruch geendet hätten. Ein Nachweis einer solchen Verbindung müsse für die Kündigung nicht bestehen und wird auch nicht genannt. Hierauf kann sich der Beschwerdeführer berufen. Im Rahmen dieses Urteils werde im Übrigen nicht die Begründung der Kündigung, sondern lediglich die Vorgehensweise dieser Amtshandlung überprüft (SEM-Akte A7 Nr. 7 S. 1). Inwiefern mit dem Urteil das politische Profil des Beschwerdeführers hätte akzentuiert werden sollen und er deshalb begründete Furcht vor Verfolgung respektive schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen haben müsste, ist mithin nicht festzustellen. Eine gefestigte oppositionelle Gesinnung zum Zeitpunkt der Entlassung respektive der Ausreise aus dem Heimatland zeigte der Beschwerdeführer im Übrigen nicht auf (u.a. SEM-Akte A23 F20-27, A30 F39). Auch in welcher Form er Probleme aufgrund möglicher politischer Aktivitäten von Familiengehörigen gehabt habe oder künftig haben könnte ist nicht zu erkennen. Dieses Engagement legte er in seinen Ausführungen respektive mit den zwei Zeitungsartikeln hierzu kaum dar. Hinzu kommt, dass namentlich sein (...) seit dem Jahr (...) in der Schweiz lebt und mittlerweile freiwillig auf seinen Asylstatus verzichtet hat. Auch die weiteren genannten Verwandten - (...) oder (...), das konnte der Beschwerdeführer nicht klar aufzeigen - seien seit Längerem im Ausland (SEM-Akten A23 F13, 84-87, A30 F23-26, 41; Beschwerdeschrift S. 6 sowie ergänzende Eingabe mit Zeitungsartikel). Vor seiner Ausreise sei er zwar manchmal wegen diesen provoziert worden (SEM-Akte A30 F44 f.), konkrete Schwierigkeiten habe er aber nicht gehabt. Gegen eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen aufgrund früherer Aktivitäten von Verwandten spricht zudem, dass seine Mutter und Geschwister nach wie vor im Heimatort lebten und die Geschwister, deren Klagen gegen die Entlassung erfolgreich gewesen seien, wieder eingestellt worden seien (SEM-Akte A23 F40-44). 5.4 Sodann wurden die vorgebrachte Entführung und Bedrohung durch den türkischen Geheimdienst im (...) 2018 von der Vorinstanz zu Recht als nachgeschoben beurteilt. Darauf ist zu verweisen, zumal der Beschwerdeführer dieser Einschätzung nichts entgegenbringt. Auch der vorinstanzlichen Würdigung der diesbezüglichen Beweismittel, namentlich des Zeitungsartikels, ist zuzustimmen. Der Artikel sei (...) nach der Entführung erschienen (am [...] 2018, SEM-Akte A23 F83). Dass der Beschwerdeführer sogleich ein Interview über die angebliche Entführung gegeben, aber Angst vor einer Anzeige gehabt habe (SEM-Akten A23 F63, A30 F65), ist nicht nachvollziehbar. Konsequenzen wegen des Artikels hat der Beschwerdeführer nicht genannt, obwohl - wie auch von ihm erwähnt - bereits dadurch deutlich geworden wäre, dass er der angeblich zugesagten (...) nicht nachkommen würde. Eine erneute Kontaktaufnahme durch den Geheimdienst bis zur Ausreise im (...) 2018 habe ebenfalls nicht stattgefunden (SEM-Akte A23 F77). Inwiefern er aufgrund dieses Vorbringens künftig gefährdet sein könnte, ist somit nicht zu erblicken. Im Übrigen vermochte er auch die politische Motivation der behaupteten Entführung nicht überzeugend darzutun. An den Anhörungen erklärte er, man habe ihn (...) lang festgehalten, Informationen über die HDP haben und ihm im Gegenzug bei der Wiedereinstellung helfen wollen (u.a. SEM-Akte A23 F63). Demgegenüber wird im Zeitungsbericht, der auf seinen Angaben beruhe, erwähnt, er sei (...) festgehalten worden sowie er habe über seinen Ort und seine Behörde, in der er tätig sei, berichten und als Gegenleistung Geld und Schutz erhalten sollen (SEM-Akte A7 Nr. 8). Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer nicht geglaubt aufzuzeigen, vom türkischen Geheimdienst entführt und mit Morddrohungen konfrontiert worden zu sein. Folglich ist nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens des türkischen Geheimdienstes bei einer Rückkehr in die Heimat auszugehen. 5.5 Weiter ist auf die beiden geltend gemachten Ermittlungsverfahren ([...] 2021 wegen Drohung / Plünderung sowie [...] 2021 wegen Propaganda für eine Terrororganisation) einzugehen. Zunächst ist mit der Vorinstanz und wie oben ausgeführt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht anschaulich dargetan hat, ein ausgeprägtes politisches Profil zu haben. Weiter liegen die Akten zum erstgenannten Verfahren nur als Ausdrucke vor. Deren Echtheit kann nicht überprüft werden. Diese stammen aus dem Jahr 2021, sind dementsprechend nicht aktuell, und enthalten Ungereimtheiten (unterschiedliche Verfahrensnummer der Generalstaatsanwaltschaft respektive Bezeichnung der vorgeworfenen Straftat, vgl. Beilagen Nrn. 1-3 mit Übersetzungen der Eingabe vom 26. Juli 2021). Der Beschwerdeführer gibt zudem nicht an, wie oder wann er an diese Akten gekommen sei oder davon erfahren habe. Diese Dokumente haben daher kaum Beweiswert (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-865/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6.2; E-1653/2018 vom 21. März 2022 E. 6.5). Hinzu kommt, dass im Unzuständigkeitsbeschluss vom (...) 2021 erwähnt wird, bei der zu beurteilenden Tat aus dem Jahr (...) könne der Tatbestand der Plünderung betroffen sein (mithin nicht der einer Drohung unter Verwendung der Namen strafbarer Organisationen), weshalb die Sache an das zuständige Gericht überwiesen werde. Ein entsprechender gerichtlicher Vorführbefehl (bzgl. Plünderung) liegt bei den Akten. Bei Wahrunterstellung wäre daher mit der Vorinstanz anzunehmen, dass es sich um eine Ermittlung hinsichtlich eines gemeinrechtlichen Delikts ohne politischen Hintergrund handelt - mithin ohne Asylrelevanz. Die vom Beschwerdeführer angegebene Verbindung dieses angeblich mutwillig angestrebten Verfahrens von (...) 2021 zur Entlassung im Jahr 2017 respektive dem mit der Entlassung erhobenen Vorwurf (vgl. oben) ist nach dem Gesagten nicht zu erblicken. Hinsichtlich des vorgebrachten Ermittlungsverfahrens aufgrund von Twitter-Einträgen vom (...) 2021 fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer selbst solche Beiträge erstaunlicherweise nie erwähnt oder selbst dokumentiert hat. Von ihm persönlich ausgehende stichhaltige Beweismittel oder einen Beschrieb seiner behaupteten Onlineeinträge hat er nicht eingereicht. Bei seiner Einreise in die Schweiz hatte er gemäss eigenen Angaben noch kein Twitter-Konto (SEM-Akte A1), im Gegensatz zum polizeilichen Untersuchungsbericht, wonach sein Konto am (...) 2016 erstellt worden sei (vgl. Beilage Nr. 1 S. 3 der Eingabe vom 4. April 2022). Ferner erklärt er weder, weshalb die türkischen Behörden Ermittlungen gegen ihn wegen einer angeblich im (...) 2021 in B._______ begangenen Straftat (der Beschwerdeführer hat die Türkei im [...] 2018 verlassen) hätten aufnehmen sollen, noch wie er an die Akten, namentlich an den polizeilichen Untersuchungsbericht, gekommen sei. Weiter handelt es sich bei den eingereichten Ermittlungsunterlagen (letzte Akte vom [...] 2022) lediglich um Kopien (zu deren Beweiswert siehe oben). Auch dem Gefälligkeitsschreiben seines türkischen Anwalts vom November 2022 sind bezeichnenderweise keine nennenswerten Angaben bezüglich Erhalts der Unterlagen, zur «Tat» oder zum Verfahrensstand zu entnehmen. Der darin enthaltene Hinweis, es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme oder Verurteilung, ist offensichtlich ungeeignet, eine künftige Verfolgungsgefahr darzutun und deutet vielmehr darauf hin, dass auch Ende 2022 kein konkreter Anlass für entsprechende Befürchtungen bestanden haben dürfte. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat es sodann unterlassen, einen aussagekräftigen aktuellen Auszug aus der Datenbank UYAP (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi) hinsichtlich Verfahrensstand einzureichen, obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre. Bei Wahrunterstellung dieser Ermittlung wäre im Übrigen auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. oben E. 4.9), denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenbringt. Dass ihm aufgrund dieser geltend gemachten Ermittlungsverfahren bei einer Rückkehr in die Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte, vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht überzeugend aufzuzeigen. Inwiefern das erwähnte neue «Zensurgesetz» in der Türkei eine relevante Gefahr für ihn darstellen könnte, legte der Beschwerdeführer schliesslich nicht dar. 5.6 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht anschaulich angegeben hat, in welchem Rahmen er in der Schweiz für den erwähnten kurdischen Verein tätig sei. Aufgrund seiner wenigen Schilderungen sowie der Angaben im eingereichten Schreiben des Vereins vom (...) 2021 ist von einem niederschwelligen Engagement auszugehen. Eine Exponierung des Beschwerdeführers ist ebenso wenig zu erkennen wie weshalb die türkischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei dem Verein oder einem exilpolitischen Engagement Kenntnis haben sollten. Eine Furcht vor künftiger Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten scheint vorliegend unbegründet, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten. Dass dieser Verein im eingereichten Bericht von SETA genannt wird (ohne Bezug zum Beschwerdeführer), vermag daran nichts zu ändern. 5.7 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, überzeugend darzutun, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgungsgefahr seitens der türkischen Behörden beziehungsweise ihm drohende ernsthafte Nachteile bei einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft daher zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug kann für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-1016/2023 vom 7. März 2023 E. 9.3.2; E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 9.4.2 m.w.H.), die einen Wegweisungsvollzug - namentlich in die Provinz B._______ - generell unzumutbar erscheinen lassen würden. 7.3.2 Auch keine individuellen Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers oder eine existenzielle Notlage im Falle einer Rückkehr schliessen. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und gebildeten Mann (SEM-Akten A8 S. 4, A23 F30-33). Zwar sei er von seiner Stelle bei der (...) aufgrund eines Notstanddekrets entlassen worden. Ihm sei es aber grundsätzlich möglich und zuzumuten, dass er wieder in der Privatwirtschaft arbeite (SEM-Akte A30 F27-30). Aufgrund seiner guten Ausbildung und vielseitigen Berufserfahrung (u.a. in der Privatwirtschaft) sei anzunehmen, dass er mittel- bis langfristig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder eine Stelle finden könne. Darüber hinaus könne er sich in B._______ auf ein solides soziales Netz verlassen. Seine Kernfamilie befinde sich dort und verfüge über Einkommen (SEM-Akten A8 S. 5, A23 F40-45, A30 F22). Auch habe der Beschwerdeführer Verwandte mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in europäischen Ländern (SEM-Akten A8 S. 5, A23 F23-26). Es sei daher davon auszugehen, dass er auch bei einer länger andauernden Arbeitslosigkeit Unterstützung durch seine Verwandten erhalten könne, wie bereits vor der Ausreise (SEM-Akte A23 F59). Ausserdem bestehe die Möglichkeit der individuellen Rückkehrhilfe, welche ihm den wirtschaftlichen Wiedereinstieg erleichtern würde. Gegen diese Einschätzung erhob der Beschwerdeführer keine stichhaltigen Einwände. Ergänzend zur Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auf psychische Beschwerden hingewiesen hat (SEM-Akten A8 S. 8, A23 F5, A30 F8 f.). Da er aber weder eine ärztliche Bescheinigung eingereicht noch aktuelle Angaben hierzu auf Beschwerdeebene gemacht hat, darf davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht. Ferner steht es dem alleinstehenden und gebildeten Beschwerdeführer frei, sich in einer Gegend der Türkei niederzulassen, die nicht vom kürzlich erfolgten Erdbeben betroffen ist. Die Auswirkungen des Erdbebens stehen daher einem Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, was vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auch nicht geltend gemacht wurde. Schliesslich ist der Grad der Integration bei der Frage der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht massgeblich, weshalb auf die durch die Schreiben der Kirche E._______ respektive der Universität F._______ bestätigten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten auch zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und neuen Entscheidung besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos zu betrachten waren. Aufgrund der Akten ist zudem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (vgl. Fürsorgebestätigung vom 6. April 2023). Folglich ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Maître Hüsnü Yilmaz, als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Der Rechtsbeistand reichte mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 eine Kostennote ein (18 Stunden à Fr. 350.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 202.90). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Entsprechend ist das Stundenhonorar vorliegend zu kürzen. Der ausgewiesene Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der nach Erstellung der Kostennote eingereichten kurzen Eingaben als angemessen. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 4'484.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Maître Hüsnü Yilmaz wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 4'484.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: