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E-6270/2024

E-6270/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-20 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 3. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei ab 20(...) Mitglied in einer kurdischen Jugendbewegung und seither in verschiedenen politischen Bewegungen aktiv gewesen. In diesem Zusammenhang sei er verschiedentlich von der Polizei festgenommen, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 20(...) sei er von seinen neuen Vorgesetzten entlassen worden, die ihn aus religiösen Gründen diskriminiert hätten. Im Entlassungsschreiben stehe, dass er wegen Bezugs zu terroristischen Organisationen entlassen worden sei. In der Folge sei er von der Polizei befragt und bis zu seiner Ausreise noch mehrmals behelligt worden. In der Schweiz sei er weiterhin politisch engagiert. A.b Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 27. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 abwies. B. B.a Am 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte sinngemäss, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren, unter anderem wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, eingeleitet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er deshalb in der Türkei verhaftet und verurteilt werde und er dem Risiko von Misshandlung und Folter ausgesetzt sei. Zudem habe die Polizei in seiner Wohnung in B._______ am (...) 2023 eine Razzia durchgeführt. Dies zeige die aggressive Vorgehensweise der Sicherheitskräfte ihm gegenüber auf. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- einen Berufungsentscheid der (...) Zivilabteilung des Regionalgerichts C._______ vom (...) 2020 (BM 1),

- Akten zum Verfahren wegen Beleidigung (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches, tStGB) und Drohung unter Verwendung der Namen von kriminellen Organisationen (Art. 106 tStGB): o ein begründetes Urteil des (...) Gerichts für leichtere Straftaten vom (...) 2018 (BM 2), o einen Berufungsentscheid der (...) Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts vom (...) 2018 (BM 3), o einen Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2021 (BM 4), o ein Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2023 (BM 5),

- Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetz, ATG): o einen Untersuchungsbericht der Polizei in D._______ vom (...) 2021 (BM 6), o einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 (BM 7), o ein Schreiben des Gendarmerie-Kommandos an die Polizeidirektion vom (...) 2021 (inkl. Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2021; BM 8), o ein Schreiben der Polizei in B._______ an die Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen vom (...) 2022 (BM 9), o ein Schreiben der Polizei in B._______ an die Verteilstellen vom (...) 2021 (BM 10), o ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2022 (BM 11), o einen Untersuchungsbericht der Polizei in B._______ vom (...) 2022 (BM 12), o ein Schreiben der Polizei an das Büro für Terrorismusuntersuchungen in B._______ vom (...) 2022 (BM 13), o ein Schreiben (betreffend UYAP-Registrierung) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 14), o ein Schreiben (Anforderung der Akten) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 15), o einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll vom (...) 2022 (BM 16), o einen Auszug aus einem Gesprächsprotokoll einer Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (BM 17), o ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 18), o einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 19), o einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 20), o einen Beschluss in sonstiger Sache der 2. Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 21), o einen Vorführbefehl der 2. Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 22), o einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 23),

- einen UYAP-Auszug vom (...) 2023 (BM 24),

- einen Screenshot einer WhatsApp-Konversation vom (...) 2023 (BM 25) und

- ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 26). B.b Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 trat das SEM infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit auf die als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2024 mit Urteil E-4816/2024 vom 8. August 2024 gut, hob die Verfügung vom 23. Juli 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, soweit der Beschwerdeführer Gründe vorbrachte, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandeln seien. C. C.a Mit Verfügung vom 25. September 2024 trat das SEM einerseits mangels gehöriger Begründung und andererseits aufgrund fehlender funktionaler Zuständigkeit auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vor-instanz zur Neubeurteilung sowie materiellen Beurteilung des Asylgesuchs (recte: Mehrfachgesuchs) vom 11. September 2023 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens betreffend Mehrfachgesuch vom 11. September 2023 sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde lagen nebst bereits einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel diverse Dokumente in türkischer Sprache und ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 (BM 27) bei. C.c Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem weitere Beweismittel in türkischer Sprache ein. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, nach erfolgter Gewährung der Akteneinsicht innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und die eingereichten Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. Gleichzeitig verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 die Akteneinsicht. C.f Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit den zum Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (s. oben Bst. B.a) die folgenden auf Deutsch übersetzten Beweismittel ein (durch das Gericht chronologisch geordnet):

- ein Schreiben der Polizei in D._______ an die Verteilstellen vom (...) 2021 (BM 28),

- eine Abfrage der Wohnanschrift des Beschwerdeführers vom (...) 2021 (BM 29),

- ein Schreiben des Polizeipräsidiums an die Verteilungsstellen vom (...) 2021 (inkl. Untersuchungsbericht vom (...) 2021; BM 30),

- ein Untersuchungsbericht der Polizei in B._______ vom (...) 2022 (BM 31),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 32),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 33),

- ein Schreiben des Gendarmerie-Kommandos an die Polizeidirektion vom (...) 2023 (inkl. Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023; BM 34),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 35),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 36),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2023 (BM 37),

- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023 (BM 38),

- einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (BM 39),

- ein Schreiben der Polizei an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 40),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 41),

- einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll und eine Adressmeldung vom (...) 2023 (BM 42),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inklusive Ermittlungsunterlagen; BM 43),

- einen Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (BM 44),

- eine Aufzeichnung einer WhatsApp-Voicemail vom (...) 2024 (BM 45),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (inklusive Untersuchungsbericht vom (...) 2023; BM 46),

- ein Schreiben der Polizei an die Sicherheitsabteilung vom (...) 2024 (inkl. Forschungsbericht vom (...) 2024; BM 47),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2024 (BM 48),

- ein Schreiben der Polizei an die Verteilstellen vom (...) 2024 (BM 49),

- einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (BM 50),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an das Ermittlungsbüro vom (...) 2024 (BM 51),

- einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (BM 52),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 53),

- ein Sitzungsprotokoll der (...) des Gerichts in B._______ vom (...) 2024 (BM 54). C.g Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2025 die folgenden Unterlagen ein:

- einen Entscheid der (...) B._______ vom (...) 2025 (BM 55),

- einen Antrag des türkischen Präsidenten an die (...) B._______ vom (...) 2025 (BM 56),

- Ausweise der Verwandten des Beschwerdeführers (BM 57),

- eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Petition an das SEM (BM 58). C.h Mit Eingabe vom 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Menschenrechtsvereins in B._______ vom (...) 2025 (BM 59) ein. C.i Der Beschwerdeführer hat gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts Winterthur am 24. Oktober 2025 die türkische Staatsangehörige F._______ (heute G._______, geb. [...]; N [...]) geheiratet. Ihr war am 23. Juni 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden. C.j Das SEM teilte mit Schreiben vom 10. November 2025 dem Beschwerdeführer mit, dass sein am 4. November 2025 gestelltes Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau (N [...]) erst nach dem Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sei. Das SEM leitete in der Folge eine Kopie dieses Schreibens und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2025 an das Gericht weiter. C.k Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau vom 4. November 2025. Er sei der Ansicht, dass das SEM dieses Gesuch zu behandeln habe und nicht das vorliegende Verfahren abzuwarten sei. Eventualiter sei dieses Schreiben als Beschwerde gegen das Schreiben des SEM vom 10. November 2025 zu behandeln. D. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. E. Der Instruktionsrichter lud aufgrund der geschilderten Sachlage das SEM am 11. Februar 2026 ein, sich mit Blick auf den Wegweisungspunkt vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung kam das SEM am 24. Februar 2026 vorfrageweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK einen potentiellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe. Sollte er seinen potentiellen Anspruch bei den kantonalen Migrationsbehörden geltend machen und dem SEM eine entsprechende kantonale Bestätigung einreichen, wäre die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik und ein Bestätigungsschreiben der kantonalen Migrationsbehörden im Sinne der Vernehmlassung einzureichen. H. Am 26. Februar 2026 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein Schreiben des Migrationsamtes H._______ vom 14. Januar 2026 ein. Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichte er eine Terminbestätigung «Biometrie Erfassung» des Migrationsamtes H._______ und eine Sendequittung ein.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.3.2 - einzutreten.

E. 1.3.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen sei, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Somit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Unbesehen davon ist - mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts - auf seinen «Eventualantrag», wonach seine Eingabe vom 4. Dezember 2025 als «Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 10. November 2025 [betreffend Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau] zu betrachten und entsprechend zu behandeln» sei, nicht einzutreten. Ohnehin prüfen die Schweizer Asylbehörden vor einem allfälligen Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zunächst, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand am 1. Januar 2026]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5).

E. 3.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).

E. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4816/2024 vom 8. August 2024 vorab fest, dass die mit der Eingabe vom 11. September 2023 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 beurteilten Strafverfahren im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen seien, weshalb die Beurteilung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Razzia vom (...) 2023 und die von ihm geäusserten Befürchtungen hinsichtlich neu eingeleiteter Strafverfahren nicht ausreichend seien, um ohne zusätzliche Abklärungsmassnahmen über das Mehrfachgesuch zu entscheiden. Daher sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt nicht abschliessend erstellt und mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht als nicht gehörig begründet zu erachten.

E. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz sämtliche Vorbringen seiner Eingabe vom 11. September 2023 den Verfahrensgegenstand bildeten. Zudem gehe aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln hervor, dass gegen ihn ein weiterer Haftbefehl bestehe und der Verhandlungstermin beim Gericht verschoben worden sei. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da er in der Türkei asylrelevant verfolgt werde. Schliesslich gehe aus den eingereichten Unterlagen klar hervor, dass in der Türkei gegen ihn Strafverfahren hängig seien.

E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen:

E. 5.2 Es trifft zu, dass das SEM - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4816/2024 vom 8. August 2024 in E. 7.1 bereits rechtskräftig festgestellt - für die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 beurteilten Strafverfahren wegen Beleidigung und Drohung unter Verwendung der Namen von kriminellen Organisationen sowie Propaganda für eine terroristische Organisation funktionell nicht zuständig ist. Diese Vorbringen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und sind deshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, C.b, C.f ff.) sind folglich nicht weiter zu beachten (vgl. auch unten E. 8.2).

E. 5.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Begründung in der als «Neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 11. September 2023 (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a), aufgrund der Ereignisse vom (...) 2023 gehe der Beschwerdeführer davon aus, gegen ihn seien neue sowie politisch motivierte Strafverfahren, von denen er noch nichts wisse, eingeleitet worden, nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entspricht. Denn Mehrfachgesuche sind grundsätzlich so zu begründen, dass sie die Behörden in die Lage versetzten, über das Gesuch entscheiden zu können, ohne die gesuchstellende Person vorher anhören zu müssen (vgl. BVGE 2014/39). Das Mehrfachgesuch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers erfüllt diese Vorgabe nicht, so dass darauf nicht einzutreten oder das Verfahren formlos abzuschreiben war (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Daran vermag der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, nichts zu ändern, zumal den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden kann und insbesondere im Mehrfachgesuch nicht weiter ausgeführt wird, inwiefern diese in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom (...) 2023 stehen.

E. 5.4 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe mit seiner Rechtsmitteleingabe sowie mit Eingaben vom 11. November 2024, 21. Februar 2025 und 1. April 2025 zahlreiche Dokumente betreffend die eingeleiteten Strafverfahren einreichte (vgl. Sachverhalt Bst. C.b ff.). Insbesondere führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiterhin nicht ansatzweise substantiiert aus, auf welcher Sachverhaltsgrundlage gegen ihn zahlreiche Strafverfahren eingeleitet worden seien. Die blosse Einreichung von Beweismitteln ohne substantiierte Darlegung eines möglicherweise asylrelevanten Sachverhalts genügt in keiner Weise den - oben dargelegten (vgl. E. 4.1 und 6.3) - erhöhten Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Schliesslich dürfte es auch dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass sich die Anforderungen an eine genügende und ordnungsgemässe Begründung des Mehrfachgesuchs aus dem hier anwendbaren Art. 13 VwVG ergeben, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4).

E. 5.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).

E. 6.1.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei Schweizer Staatsangehörigen auszugehen, bei ausländischen Personen, sofern sie über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H.).

E. 6.2 Vorliegend hat die vorfrageweise Prüfung durch das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Vernehmlassung vom 24. Februar 2026). Daher wies das Gericht ihn mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2026 darauf hin, dass er ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hat. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 reichte er ein Schreiben des Migrationsamtes Zürich vom 14. Januar 2026 ein, aus dem hervorgeht, dass er am 18. Dezember 2025 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichte. Damit ist für den Beschwerdeführer ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen - und bereits mit der Sache befassten - kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d). Da seit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 18. Dezember 2025 keine kantonale Entscheidung aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesuch nach wie vor hängig ist.

E. 6.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Hauptpunkt (Nichteintreten auf Asylgesuch) abzuweisen ist. Im Wegweisungspunkt ist das Rechtsmittel im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde gegenstandslos.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und in diesem Umfang ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9 Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 und D-4389/2020 vom 28. November 2022, je E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Betracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerdeführer bewirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6270/2024 Urteil vom 20. April 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am 3. September 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei machte er geltend, er sei ab 20(...) Mitglied in einer kurdischen Jugendbewegung und seither in verschiedenen politischen Bewegungen aktiv gewesen. In diesem Zusammenhang sei er verschiedentlich von der Polizei festgenommen, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Im Jahr 20(...) sei er von seinen neuen Vorgesetzten entlassen worden, die ihn aus religiösen Gründen diskriminiert hätten. Im Entlassungsschreiben stehe, dass er wegen Bezugs zu terroristischen Organisationen entlassen worden sei. In der Folge sei er von der Polizei befragt und bis zu seiner Ausreise noch mehrmals behelligt worden. In der Schweiz sei er weiterhin politisch engagiert. A.b Mit Verfügung vom 27. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.c Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 27. November 2020 an das Bundesverwaltungsgericht, welches seine Beschwerde mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 abwies. B. B.a Am 11. September 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Neues Asylgesuch» bezeichnete Eingabe ein. Er beantragte sinngemäss, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Er begründete seine Anträge im Wesentlichen damit, dass gegen ihn mehrere Strafverfahren, unter anderem wegen Propaganda für eine terroristische Organisation, eingeleitet worden seien. Es sei davon auszugehen, dass er deshalb in der Türkei verhaftet und verurteilt werde und er dem Risiko von Misshandlung und Folter ausgesetzt sei. Zudem habe die Polizei in seiner Wohnung in B._______ am (...) 2023 eine Razzia durchgeführt. Dies zeige die aggressive Vorgehensweise der Sicherheitskräfte ihm gegenüber auf. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein:

- einen Berufungsentscheid der (...) Zivilabteilung des Regionalgerichts C._______ vom (...) 2020 (BM 1),

- Akten zum Verfahren wegen Beleidigung (Art. 125 des türkischen Strafgesetzbuches, tStGB) und Drohung unter Verwendung der Namen von kriminellen Organisationen (Art. 106 tStGB): o ein begründetes Urteil des (...) Gerichts für leichtere Straftaten vom (...) 2018 (BM 2), o einen Berufungsentscheid der (...) Strafkammer des regionalen Berufungsgerichts vom (...) 2018 (BM 3), o einen Eingangsbeschluss des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2021 (BM 4), o ein Verhandlungsprotokoll des (...) Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2023 (BM 5),

- Akten zum Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetz, ATG): o einen Untersuchungsbericht der Polizei in D._______ vom (...) 2021 (BM 6), o einen Unzuständigkeitsbeschluss der Staatsanwaltschaft D._______ vom (...) 2021 (BM 7), o ein Schreiben des Gendarmerie-Kommandos an die Polizeidirektion vom (...) 2021 (inkl. Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2021; BM 8), o ein Schreiben der Polizei in B._______ an die Abteilung zur Bekämpfung von Cyber-Verbrechen vom (...) 2022 (BM 9), o ein Schreiben der Polizei in B._______ an die Verteilstellen vom (...) 2021 (BM 10), o ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2022 (BM 11), o einen Untersuchungsbericht der Polizei in B._______ vom (...) 2022 (BM 12), o ein Schreiben der Polizei an das Büro für Terrorismusuntersuchungen in B._______ vom (...) 2022 (BM 13), o ein Schreiben (betreffend UYAP-Registrierung) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 14), o ein Schreiben (Anforderung der Akten) des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 15), o einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll vom (...) 2022 (BM 16), o einen Auszug aus einem Gesprächsprotokoll einer Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (BM 17), o ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 18), o einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 19), o einen Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 20), o einen Beschluss in sonstiger Sache der 2. Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 21), o einen Vorführbefehl der 2. Friedensstrafrichterschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 22), o einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2022 (BM 23),

- einen UYAP-Auszug vom (...) 2023 (BM 24),

- einen Screenshot einer WhatsApp-Konversation vom (...) 2023 (BM 25) und

- ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 26). B.b Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 trat das SEM infolge fehlender funktionaler Zuständigkeit auf die als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe nicht ein und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juli 2024 mit Urteil E-4816/2024 vom 8. August 2024 gut, hob die Verfügung vom 23. Juli 2024 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück, soweit der Beschwerdeführer Gründe vorbrachte, die im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu behandeln seien. C. C.a Mit Verfügung vom 25. September 2024 trat das SEM einerseits mangels gehöriger Begründung und andererseits aufgrund fehlender funktionaler Zuständigkeit auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache der Vor-instanz zur Neubeurteilung sowie materiellen Beurteilung des Asylgesuchs (recte: Mehrfachgesuchs) vom 11. September 2023 zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die vollumfängliche Einsicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens betreffend Mehrfachgesuch vom 11. September 2023 sowie Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Gewährung der Akteneinsicht. Zudem ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um den Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde lagen nebst bereits einem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel diverse Dokumente in türkischer Sprache und ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) an den Anwalt des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2023 (BM 27) bei. C.c Mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 reichte der Beschwerdeführer unter anderem weitere Beweismittel in türkischer Sprache ein. C.d Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. Zudem forderte es den Beschwerdeführer auf, nach erfolgter Gewährung der Akteneinsicht innert Frist eine Stellungnahme einzureichen und die eingereichten Beweismittel übersetzt in eine Amtssprache nachzureichen. Gleichzeitig verzichtete das Gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. C.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 1. November 2024 die Akteneinsicht. C.f Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte der Beschwerdeführer zusammen mit den zum Teil bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten (s. oben Bst. B.a) die folgenden auf Deutsch übersetzten Beweismittel ein (durch das Gericht chronologisch geordnet):

- ein Schreiben der Polizei in D._______ an die Verteilstellen vom (...) 2021 (BM 28),

- eine Abfrage der Wohnanschrift des Beschwerdeführers vom (...) 2021 (BM 29),

- ein Schreiben des Polizeipräsidiums an die Verteilungsstellen vom (...) 2021 (inkl. Untersuchungsbericht vom (...) 2021; BM 30),

- ein Untersuchungsbericht der Polizei in B._______ vom (...) 2022 (BM 31),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2022 (BM 32),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 33),

- ein Schreiben des Gendarmerie-Kommandos an die Polizeidirektion vom (...) 2023 (inkl. Open Source-Untersuchungsbericht vom (...) 2023; BM 34),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 35),

- ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers vom (...) 2023 (BM 36),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2023 (BM 37),

- einen Unzuständigkeitsbeschluss der Generalstaatsanwaltschaft E._______ vom (...) 2023 (BM 38),

- einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (BM 39),

- ein Schreiben der Polizei an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 40),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 41),

- einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll und eine Adressmeldung vom (...) 2023 (BM 42),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2023 (inklusive Ermittlungsunterlagen; BM 43),

- einen Trennungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (BM 44),

- eine Aufzeichnung einer WhatsApp-Voicemail vom (...) 2024 (BM 45),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (inklusive Untersuchungsbericht vom (...) 2023; BM 46),

- ein Schreiben der Polizei an die Sicherheitsabteilung vom (...) 2024 (inkl. Forschungsbericht vom (...) 2024; BM 47),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung vom (...) 2024 (BM 48),

- ein Schreiben der Polizei an die Verteilstellen vom (...) 2024 (BM 49),

- einen Vereinigungsbeschluss der Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (BM 50),

- ein Schreiben der Staatsanwaltschaft B._______ an das Ermittlungsbüro vom (...) 2024 (BM 51),

- einen Auszug aus einem Untersuchungsprotokoll vom (...) 2024 (BM 52),

- ein Schreiben der Polizei an die Staatsanwaltschaft B._______ vom (...) 2024 (inkl. Ermittlungsunterlagen; BM 53),

- ein Sitzungsprotokoll der (...) des Gerichts in B._______ vom (...) 2024 (BM 54). C.g Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Februar 2025 die folgenden Unterlagen ein:

- einen Entscheid der (...) B._______ vom (...) 2025 (BM 55),

- einen Antrag des türkischen Präsidenten an die (...) B._______ vom (...) 2025 (BM 56),

- Ausweise der Verwandten des Beschwerdeführers (BM 57),

- eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Petition an das SEM (BM 58). C.h Mit Eingabe vom 1. April 2025 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben eines Menschenrechtsvereins in B._______ vom (...) 2025 (BM 59) ein. C.i Der Beschwerdeführer hat gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamts Winterthur am 24. Oktober 2025 die türkische Staatsangehörige F._______ (heute G._______, geb. [...]; N [...]) geheiratet. Ihr war am 23. Juni 2015 in der Schweiz Asyl gewährt worden. C.j Das SEM teilte mit Schreiben vom 10. November 2025 dem Beschwerdeführer mit, dass sein am 4. November 2025 gestelltes Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau (N [...]) erst nach dem Urteil im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu behandeln sei. Das SEM leitete in der Folge eine Kopie dieses Schreibens und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. November 2025 an das Gericht weiter. C.k Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 informierte der Beschwerdeführer das Gericht über sein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau vom 4. November 2025. Er sei der Ansicht, dass das SEM dieses Gesuch zu behandeln habe und nicht das vorliegende Verfahren abzuwarten sei. Eventualiter sei dieses Schreiben als Beschwerde gegen das Schreiben des SEM vom 10. November 2025 zu behandeln. D. Per 9. Januar 2026 wurde der rubrizierte vorsitzende Richter durch das Präsidium der Abteilung V aus Gründen des abteilungsinternen Geschäftslastenausgleichs eingesetzt. E. Der Instruktionsrichter lud aufgrund der geschilderten Sachlage das SEM am 11. Februar 2026 ein, sich mit Blick auf den Wegweisungspunkt vernehmen zu lassen. F. In seiner Vernehmlassung kam das SEM am 24. Februar 2026 vorfrageweise zum Schluss, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Person mit einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK einen potentiellen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe. Sollte er seinen potentiellen Anspruch bei den kantonalen Migrationsbehörden geltend machen und dem SEM eine entsprechende kantonale Bestätigung einreichen, wäre die angefochtene Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Replik und ein Bestätigungsschreiben der kantonalen Migrationsbehörden im Sinne der Vernehmlassung einzureichen. H. Am 26. Februar 2026 replizierte der Beschwerdeführer und reichte ein Schreiben des Migrationsamtes H._______ vom 14. Januar 2026 ein. Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichte er eine Terminbestätigung «Biometrie Erfassung» des Migrationsamtes H._______ und eine Sendequittung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 und Art. 32 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.3.2 - einzutreten. 1.3.2 Die Frage, ob der Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau einzubeziehen sei, ist vorliegend nicht Verfahrensgegenstand. Somit ist auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Unbesehen davon ist - mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts - auf seinen «Eventualantrag», wonach seine Eingabe vom 4. Dezember 2025 als «Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 10. November 2025 [betreffend Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Ehefrau] zu betrachten und entsprechend zu behandeln» sei, nicht einzutreten. Ohnehin prüfen die Schweizer Asylbehörden vor einem allfälligen Einbezug gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zunächst, ob die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft originär erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1 [Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999, Stand am 1. Januar 2026]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, haben gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. zur genügenden Begründung BVGE 2014/39 E. 5.3-5.5). 3.2 Kommt eine asylsuchende Person im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ihrer Begründungspflicht offensichtlich nicht nach, hat die Behörde auch in Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Abs. 1-3 AsylG vorliegen, die Möglichkeit, auf das Gesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids hält die Vorinstanz unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4816/2024 vom 8. August 2024 vorab fest, dass die mit der Eingabe vom 11. September 2023 geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 beurteilten Strafverfahren im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen seien, weshalb die Beurteilung der in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Sodann führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich der Razzia vom (...) 2023 und die von ihm geäusserten Befürchtungen hinsichtlich neu eingeleiteter Strafverfahren nicht ausreichend seien, um ohne zusätzliche Abklärungsmassnahmen über das Mehrfachgesuch zu entscheiden. Daher sei der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sachverhalt nicht abschliessend erstellt und mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht als nicht gehörig begründet zu erachten. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz sämtliche Vorbringen seiner Eingabe vom 11. September 2023 den Verfahrensgegenstand bildeten. Zudem gehe aus den mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln hervor, dass gegen ihn ein weiterer Haftbefehl bestehe und der Verhandlungstermin beim Gericht verschoben worden sei. Die Vorinstanz sei gehalten gewesen, weitere Abklärungen vorzunehmen. Auch erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, da er in der Türkei asylrelevant verfolgt werde. Schliesslich gehe aus den eingereichten Unterlagen klar hervor, dass in der Türkei gegen ihn Strafverfahren hängig seien. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation in der angefochtenen Verfügung an, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag. Ergänzend ist folgendes festzustellen: 5.2 Es trifft zu, dass das SEM - wie vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4816/2024 vom 8. August 2024 in E. 7.1 bereits rechtskräftig festgestellt - für die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bereits vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5979/2020 vom 16. Mai 2023 beurteilten Strafverfahren wegen Beleidigung und Drohung unter Verwendung der Namen von kriminellen Organisationen sowie Propaganda für eine terroristische Organisation funktionell nicht zuständig ist. Diese Vorbringen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und sind deshalb - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die in diesem Zusammenhang im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdestufe eingereichten Beweismittel (vgl. Sachverhalt Bst. B.a, C.b, C.f ff.) sind folglich nicht weiter zu beachten (vgl. auch unten E. 8.2). 5.3 Sodann ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Begründung in der als «Neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe vom 11. September 2023 (vgl. Sachverhalt, Bst. B.a), aufgrund der Ereignisse vom (...) 2023 gehe der Beschwerdeführer davon aus, gegen ihn seien neue sowie politisch motivierte Strafverfahren, von denen er noch nichts wisse, eingeleitet worden, nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht eines Mehrfachgesuches im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG entspricht. Denn Mehrfachgesuche sind grundsätzlich so zu begründen, dass sie die Behörden in die Lage versetzten, über das Gesuch entscheiden zu können, ohne die gesuchstellende Person vorher anhören zu müssen (vgl. BVGE 2014/39). Das Mehrfachgesuch des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers erfüllt diese Vorgabe nicht, so dass darauf nicht einzutreten oder das Verfahren formlos abzuschreiben war (Art. 111c Abs. 2 AsylG). Daran vermag der pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen vornehmen müssen, nichts zu ändern, zumal den eingereichten Beweismitteln nicht entnommen werden kann und insbesondere im Mehrfachgesuch nicht weiter ausgeführt wird, inwiefern diese in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom (...) 2023 stehen. 5.4 An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdestufe mit seiner Rechtsmitteleingabe sowie mit Eingaben vom 11. November 2024, 21. Februar 2025 und 1. April 2025 zahlreiche Dokumente betreffend die eingeleiteten Strafverfahren einreichte (vgl. Sachverhalt Bst. C.b ff.). Insbesondere führt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer weiterhin nicht ansatzweise substantiiert aus, auf welcher Sachverhaltsgrundlage gegen ihn zahlreiche Strafverfahren eingeleitet worden seien. Die blosse Einreichung von Beweismitteln ohne substantiierte Darlegung eines möglicherweise asylrelevanten Sachverhalts genügt in keiner Weise den - oben dargelegten (vgl. E. 4.1 und 6.3) - erhöhten Anforderungen an ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Schliesslich dürfte es auch dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass sich die Anforderungen an eine genügende und ordnungsgemässe Begründung des Mehrfachgesuchs aus dem hier anwendbaren Art. 13 VwVG ergeben, der die Mitwirkungspflicht für die Partei in einem Verfahren statuiert, das sie durch eigenes Begehren eingeleitet hat (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG, vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). 5.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a AsylV 1), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.1.1 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 6.1.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Als Anspruchsgrundlage fällt dabei unter anderem Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist. Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Weiter muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1 m.w.H.). Von einem gefestigten Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei Schweizer Staatsangehörigen auszugehen, bei ausländischen Personen, sofern sie über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung verfügen, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und BVGE 2017 VII/4 E. 6.2, je m.w.H.). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn erstens ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, zweitens die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat und drittens dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. Urteil BVGer D-1869/2017 vom 6. August 2018 E. 5.2 m.w.H.). 6.2 Vorliegend hat die vorfrageweise Prüfung durch das SEM in seiner ergänzenden Vernehmlassung ergeben, dass sich der Beschwerdeführer auf einen potentiellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Vernehmlassung vom 24. Februar 2026). Daher wies das Gericht ihn mit Instruktionsverfügung vom 25. Februar 2026 darauf hin, dass er ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen hat. Mit Eingabe vom 26. Februar 2026 reichte er ein Schreiben des Migrationsamtes Zürich vom 14. Januar 2026 ein, aus dem hervorgeht, dass er am 18. Dezember 2025 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einreichte. Damit ist für den Beschwerdeführer ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung festzustellen. Die konkrete Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit auch der Entscheid über die Wegweisung und den Vollzug derselben fällt somit in die Zuständigkeit der für die Beurteilung ausländerrechtlicher Fragen zuständigen - und bereits mit der Sache befassten - kantonalen Migrationsbehörde (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 200/21 E. 8d). Da seit der Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 18. Dezember 2025 keine kantonale Entscheidung aktenkundig gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass das entsprechende Gesuch nach wie vor hängig ist. 6.3 Unter den gegebenen Umständen ist die vom SEM angeordnete Wegweisung praxisgemäss aufzuheben. Damit erübrigen sich - da diesbezüglich gegenstandslos geworden - weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde im Hauptpunkt (Nichteintreten auf Asylgesuch) abzuweisen ist. Im Wegweisungspunkt ist das Rechtsmittel im Sinn der Erwägungen gutzuheissen und die vom SEM verfügte Wegweisung (Dispositivziffer 3) ist aufzuheben. Im Wegweisungsvollzugspunkt wird die Beschwerde gegenstandslos.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Deshalb wären die Verfahrenskosten entsprechend zu ermässigen und in diesem Umfang ihm aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da seine Rechtsbegehren - ex ante betrachtet - jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.

9. Angesichts des teilweisen Obsiegens wäre dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da das teilweise Obsiegen allerdings aufgrund von ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zu entrichten (vgl. etwa Urteile BVGer E-2660/2024 vom 25. Juli 2024 und D-4389/2020 vom 28. November 2022, je E. 10.2). Eine Parteientschädigung für den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde (betreffend Wegweisungsvollzugshindernisse) fällt ausser Betracht, weil die Gegenstandslosigkeit durch den Beschwerdeführer bewirkt worden ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kaspar Gerber Janic Lombriser Versand: